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VGW-242/002/RP12/6827/2017

Obsah (5)§ 32§ 8Art. 130§ 28§ 35

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum14.06.2017 GeschäftszahlVGW-242/002/RP12/6827/2017 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Landesrechtspflegerin Schussek üb

§ 32Abs.

3 WMG vom 21.02.2017, persönlich übernommen am 21.02.2017, wurde dieser aufgefordert, bis spätestens 07.03.2017 den Nettolohnzettel der Firma „C.“ für Jänner 2017 zu erbringen. Ebenso wurde er aufgefordert, den Zuerkennungsbescheid (Asyl/subsidiärer Schutz) oder den Nachweis über die Beantragung der Verlängerung sowie die Karte für subsidiär Schutzberechtigte zu erbringen. Dieser Verbesserungsauftrag enthält auch den Hinweis, dass der Antrag

§ 32Abs.

3 WMG als zurückgezogen gelte, wenn nach Ablauf der obgenannten Frist nicht alle geforderten Unterlagen eingelangt seien.Mit Verbesserungsauftrag

Paragraph 32, Absatz 3, WMG vom 21.02.2017, persönlich übernommen am 21.02.2017, wurde dieser aufgefordert, bis spätestens 07.03.2017 den Nettolohnzettel der Firma „C.“ für Jänner 2017 zu erbringen. Ebenso wurde er aufgefordert, den Zuerkennungsbescheid (Asyl/subsidiärer Schutz) oder den Nachweis über die Beantragung der Verlängerung sowie die Karte für subsidiär Schutzberechtigte zu erbringen. Dieser Verbesserungsauftrag enthält auch den Hinweis, dass der Antrag

Paragraph 32, Absatz 3, WMG als zurückgezogen gelte, wenn nach Ablauf der obgenannten Frist nicht alle geforderten Unterlagen eingelangt seien. Am 23.02.2017 wurde der belangten Behörde das Schreiben

§ 32Abs.

3 WMG vom 21.02.2017 sowie der Lohnzettel der Firma C. für Dezember 2016 vorgelegt. Eine Vorlage des angeforderten Lohnzettels für Jänner 2017 unterblieb. Eine etwaige diesbezügliche Erklärung ist dem Akteninhalt nicht zu entnehmen.Am 23.02.2017 wurde der belangten Behörde das Schreiben

Paragraph 32, Absatz 3, WMG vom 21.02.2017 sowie der Lohnzettel der Firma C. für Dezember 2016 vorgelegt. Eine Vorlage des angeforderten Lohnzettels für Jänner 2017 unterblieb. Eine etwaige diesbezügliche Erklärung ist dem Akteninhalt nicht zu entnehmen. Im März 2017 sind weitere Unterlagen des Beschwerdeführers vorgelegt worden u.a. nochmals der Nettolohnzettel für Dezember 2016. Am 28.04.2017 stellte der Beschwerdeführer einen neuerlichen Antrag auf Mindestsicherung und legte diesem u.a. eine Kopie des Verbesserungsauftrages

§ 32Abs.

3 WMG vom 21.02.2017 mit dem handschriftlichen Vermerk „gibt es nicht, weil nicht mehr gearbeitet“ bei. Der Vermerk bezieht sich offenbar auf den geforderten Nettolohnzettel für Jänner 2017. Der Nettolohnzettel für Dezember 2016 wurde ebenfalls beigelegt.Am 28.04.2017 stellte der Beschwerdeführer einen neuerlichen Antrag auf Mindestsicherung und legte diesem u.a. eine Kopie des Verbesserungsauftrages

Paragraph 32, Absatz 3, WMG vom 21.02.2017 mit dem handschriftlichen Vermerk „gibt es nicht, weil nicht mehr gearbeitet“ bei. Der Vermerk bezieht sich offenbar auf den geforderten Nettolohnzettel für Jänner 2017. Der Nettolohnzettel für Dezember 2016 wurde ebenfalls beigelegt. Mit Bescheid vom 04.05.2017 zur Zl. MA 40 – SH/2017/01572362-001 wurde dem Beschwerdeführer eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs für den Zeitraum von 28.04.2017 bis 31.03.2018 zuerkannt. In seinem Schreiben vom 03.05.2017 bezieht sich der nunmehrige Beschwerdeführer eindeutig auf den Antrag vom 21.02.2017 und den dazugehörigen Verbesserungsauftrag

§ 32Abs.

3 WMG vom 21.02.2017. Er führt diesbezüglich im Wesentlichen aus, dass er am 21.02.2017 einen Antrag gestellt habe und dem Verbesserungsauftrag unmittelbar nach Einlangen des Briefes nachgekommen sei. Er habe sogar zweimal die geforderte Lohn- und Gehaltsabrechnung im Sozialzentrum abgegeben. Er habe sich leider keine Bestätigung geben lassen. Er habe zweifach die Dokumente abgegeben, welche nicht in der zuständigen Abteilung gelandet seien und daher automatisch sein Antrag als zurückgezogen gelte. Er sei allerdings der Meinung gewesen, dass alles bearbeitet werde. Erst als die übliche Wartefrist abgelaufen sei, habe er sich erkundigt und die Hilfe der Ca. in Anspruch genommen. Er habe auf Anraten auch einen neuen Antrag eingebracht. Er frage sich, ob er nun auf das Geld verzichten müsse, weil die MA 40 offenbar nicht gut genug organisiert sei um seine Dokumente an die richtige Stelle zu befördern und wo seine Gehaltsabrechnung der Firma C. für Dezember 2016 geblieben sei. Er hoffe auf Grund der Beschwerde um rückwirkende Auszahlung der ihm zustehenden Mindestsicherung, da er sich keiner Verfehlung schuldig und Opfer der Behörde geworden sei.In seinem Schreiben vom 03.05.2017 bezieht sich der nunmehrige Beschwerdeführer eindeutig auf den Antrag vom 21.02.2017 und den dazugehörigen Verbesserungsauftrag

Paragraph 32, Absatz 3, WMG vom 21.02.2017. Er führt diesbezüglich im Wesentlichen aus, dass er am 21.02.2017 einen Antrag gestellt habe und dem Verbesserungsauftrag unmittelbar nach Einlangen des Briefes nachgekommen sei. Er habe sogar zweimal die geforderte Lohn- und Gehaltsabrechnung im Sozialzentrum abgegeben. Er habe sich leider keine Bestätigung geben lassen. Er habe zweifach die Dokumente abgegeben, welche nicht in der zuständigen Abteilung gelandet seien und daher automatisch sein Antrag als zurückgezogen gelte. Er sei allerdings der Meinung gewesen, dass alles bearbeitet werde. Erst als die übliche Wartefrist abgelaufen sei, habe er sich erkundigt und die Hilfe der Ca. in Anspruch genommen. Er habe auf Anraten auch einen neuen Antrag eingebracht. Er frage sich, ob er nun auf das Geld verzichten müsse, weil die MA 40 offenbar nicht gut genug organisiert sei um seine Dokumente an die richtige Stelle zu befördern und wo seine Gehaltsabrechnung der Firma C. für Dezember 2016 geblieben sei. Er hoffe auf Grund der Beschwerde um rückwirkende Auszahlung der ihm zustehenden Mindestsicherung, da er sich keiner Verfehlung schuldig und Opfer der Behörde geworden sei. Das Schreiben vom 03.05.2017, bezogen auf den Antrag auf Mindestsicherung vom 21.02.2017, ist als Säumnisbeschwerde zu werten. Rechtlich ist dieser Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:

§ 8Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Paragraph 8, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

§ 8Abs. 2 Vw

GVG werden in die Frist nicht eingerechnet:

Paragraph 8, Absatz 2, VwGVG werden in die Frist nicht eingerechnet:

  1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
  2. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.

§ 28Abs. 7 Vw

GVG kann im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.

Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG kann im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.

§ 32Abs.

1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind antragsberechtigt volljährige Personen. Besteht die Bedarfsgemeinschaft aus mehreren anspruchsberechtigten Personen muss der Antrag gemeinsam gestellt werden und eine gemeinsame zustellungsbevollmächtigte Person namhaft gemacht werden. Unterbleibt die Nennung einer zustellungsbevollmächtigten Person, gilt die an erster Stelle genannte Person als gemeinsame zustellungsbevollmächtigte Person.

Paragraph 32, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind antragsberechtigt volljährige Personen. Besteht die Bedarfsgemeinschaft aus mehreren anspruchsberechtigten Personen muss der Antrag gemeinsam gestellt werden und eine gemeinsame zustellungsbevollmächtigte Person namhaft gemacht werden. Unterbleibt die Nennung einer zustellungsbevollmächtigten Person, gilt die an erster Stelle genannte Person als gemeinsame zustellungsbevollmächtigte Person.

§ 32Abs.

2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes muss der Antrag muss von allen anspruchsberechtigten oder zu deren Vertretung befugten Personen unterfertigt sein. Dem Antrag sind folgende Unterlagen aller Antrag stellenden und ihnen gegenüber unterhaltsberechtigten oder -verpflichteten Personen anzuschließen:

Paragraph 32, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes muss der Antrag muss von allen anspruchsberechtigten oder zu deren Vertretung befugten Personen unterfertigt sein. Dem Antrag sind folgende Unterlagen aller Antrag stellenden und ihnen gegenüber unterhaltsberechtigten oder -verpflichteten Personen anzuschließen: 1. ein Nachweis über die Identität; 2. ein Nachweis über das Einkommen.

§ 32Abs.

3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ermächtigen Mängel im Sinne des Abs. 2 die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann den Antrag stellenden Personen die Behebung der Mängel innerhalb angemessener Frist mit der Wirkung auftragen, dass der Antrag nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist als zurückgezogen gilt. Die Antrag stellenden Personen sind auf diese Rechtsfolge nachweislich hinzuweisen. Bei rechtzeitiger Behebung beginnt die Entscheidungsfrist mit dem Zeitpunkt des Einlangens des verbesserten Antrages zu laufen. Wird der Mangel verspätet vollständig behoben, ist dies als neuer Antrag zu werten.

Paragraph 32, Absatz 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ermächtigen Mängel im Sinne des Absatz 2, die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann den Antrag stellenden Personen die Behebung der Mängel innerhalb angemessener Frist mit der Wirkung auftragen, dass der Antrag nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist als zurückgezogen gilt. Die Antrag stellenden Personen sind auf diese Rechtsfolge nachweislich hinzuweisen. Bei rechtzeitiger Behebung beginnt die Entscheidungsfrist mit dem Zeitpunkt des Einlangens des verbesserten Antrages zu laufen. Wird der Mangel verspätet vollständig behoben, ist dies als neuer Antrag zu werten.

§ 35

des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist der Magistrat der Stadt Wien verpflichtet, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub und, ausgenommen in den Fällen des § 9, spätestens drei Monate nach deren Einlangen zu entscheiden.

Paragraph 35, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist der Magistrat der Stadt Wien verpflichtet, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub und, ausgenommen in den Fällen des Paragraph 9,, spätestens drei Monate nach deren Einlangen zu entscheiden. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer am 21.02.2017 einen Antrag auf Mindestsicherung nach dem WMG eingebracht und enthielt dieser Antrag entgegen den Bestimmungen des § 32 WMG keinen Nachweis über das Einkommen. Weder war in der dafür vorgesehenen Rubrik ein Betrag angeführt, noch etwaige Belege beigelegt.Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer am 21.02.2017 einen Antrag auf Mindestsicherung nach dem WMG eingebracht und enthielt dieser Antrag entgegen den Bestimmungen des Paragraph 32, WMG keinen Nachweis über das Einkommen. Weder war in der dafür vorgesehenen Rubrik ein Betrag angeführt, noch etwaige Belege beigelegt. Aus diesem Grund wurde der Antragsteller und nunmehriger Beschwerdeführer von der belangten Behörde zutreffend mit Verbesserungsauftrag

§ 32Abs.

3 WMG vom 21.02.2017 aufgefordert, den Mangel der fehlenden Einkommensbelege (Vorlage des Nettolohnzettels der Firma C. für Jänner 2017) zu beheben. In diesem Verbesserungsauftrag wurde der Antragsteller auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Antrag

§ 32Abs.

3 WMG als zurückgezogen gelte, wenn nicht die Behebung des Mangels bis spätestens 07.03.2017 erfolge.Aus diesem Grund wurde der Antragsteller und nunmehriger Beschwerdeführer von der belangten Behörde zutreffend mit Verbesserungsauftrag

Paragraph 32, Absatz 3, WMG vom 21.02.2017 aufgefordert, den Mangel der fehlenden Einkommensbelege (Vorlage des Nettolohnzettels der Firma C. für Jänner 2017) zu beheben. In diesem Verbesserungsauftrag wurde der Antragsteller auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Antrag

Paragraph 32, Absatz 3, WMG als zurückgezogen gelte, wenn nicht die Behebung des Mangels bis spätestens 07.03.2017 erfolge. Das Schreiben wurde vom Beschwerdeführer lt. Vermerk am 21.02.2017 persönlich übernommen. Innerhalb der festgesetzten Frist wurde lediglich der Nettolohnzettel für Dezember 2016 ohne weitere Erklärungen vorgelegt. Eine Vorlage des angeforderten Lohnzettels für Jänner 2017 unterblieb. Erst mit dem Neuantrag vom 28.04.2017 wurde diesbezüglich eine entsprechende Erklärung abgegeben. Es ist auf Grund der Aktenlage erwiesen, dass der Beschwerdeführer der Aufforderung

§ 32Abs.

3 WMG nicht nachgekommen ist; die Vorlage eines anderen Lohnzettels als des geforderten (ohne entsprechende Erklärung) kann nicht als „entsprochen“ angesehen werden, zumal der Beschwerdeführer laut aktuellem Versicherungsdatenauszug bis zum 06.01.2017 bei der Firma C. als „geringfügig beschäftigter Arbeiter“ gemeldet war. Die belangte Behörde schon aus diesem Grund zu Recht davon ausgehen musste, dass der Beschwerdeführer jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt noch gearbeitet hat und dafür entlohnt wurde. Gegenteiliges geht auch aus dem vorliegenden Lohnzettel für Dezember 2016 nicht hervor.Es ist auf Grund der Aktenlage erwiesen, dass der Beschwerdeführer der Aufforderung

Paragraph 32, Absatz 3, WMG nicht nachgekommen ist; die Vorlage eines anderen Lohnzettels als des geforderten (ohne entsprechende Erklärung) kann nicht als „entsprochen“ angesehen werden, zumal der Beschwerdeführer laut aktuellem Versicherungsdatenauszug bis zum 06.01.2017 bei der Firma C. als „geringfügig beschäftigter Arbeiter“ gemeldet war. Die belangte Behörde schon aus diesem Grund zu Recht davon ausgehen musste, dass der Beschwerdeführer jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt noch gearbeitet hat und dafür entlohnt wurde. Gegenteiliges geht auch aus dem vorliegenden Lohnzettel für Dezember 2016 nicht hervor. Des Weiteren ist auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach notwendige Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde das Bestehen einer behördlichen Entscheidungspflicht gegenüber einer Partei des verwaltungsbehördlichen Verfahrens ist. Ist die Behörde weder zu einer Sachentscheidung noch zu einer verfahrensrechtlichen Entscheidung verpflichtet, kommt der Übergang einer Entscheidungspflicht nicht in Betracht. Ein darauf gerichteter Devolutionsantrag ist unzulässig und mit verfahrensrechtlichem Bescheid zurückzuweisen (vgl. etwa VwGH,

  1. März 2012, Zl. 2010/12/0074 uvam, wobei die diesbezügliche zu § 73 AVG ergangene Judikatur auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren als anwendbar erscheint). Des Weiteren ist auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach notwendige Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde das Bestehen einer behördlichen Entscheidungspflicht gegenüber einer Partei des verwaltungsbehördlichen Verfahrens ist. Ist die Behörde weder zu einer Sachentscheidung noch zu einer verfahrensrechtlichen Entscheidung verpflichtet, kommt der Übergang einer Entscheidungspflicht nicht in Betracht. Ein darauf gerichteter Devolutionsantrag ist unzulässig und mit verfahrensrechtlichem Bescheid zurückzuweisen vergleiche etwa VwGH,
  2. März 2012, Zl. 2010/12/0074 uvam, wobei die diesbezügliche zu Paragraph 73, AVG ergangene Judikatur auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren als anwendbar erscheint). § 32 Abs. 3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes normiert für diesen Fall ausdrücklich, dass ein Mangel nach Abs. 2 dieser Bestimmung – die unterbliebene Vorlage eines Identitätsnachweises sowie Einkommensnachweises stellen zweifellos solche Mängel dar – nicht zur Zurückweisung berechtigt, sondern das Ansuchen nach Veranlassung der Behebung dieses Mangels und Hinweis auf die Rechtsfolgen nach fruchtlosem Ablauf der Verbesserungsfrist als zurückgezogen gilt. Diesem ordnungsgemäß durch die Behörde erteilten Auftrag ist der Beschwerdeführer nicht fristgerecht nachgekommen, weswegen die Rechtsfolge des § 32 Abs. 3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes eingetreten ist und das Ansuchen als zurückgezogen gilt. Demgemäß war die Behörde jedoch nicht mehr verpflichtet, einen Bescheid betreffend das gegenständliche Ansuchen zu erlassen und traf sie somit in weiterer Folge keine Entscheidungspflicht im Sinne der obzitierten Judikatur. Paragraph 32, Absatz 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes normiert für diesen Fall ausdrücklich, dass ein Mangel nach Absatz 2, dieser Bestimmung – die unterbliebene Vorlage eines Identitätsnachweises sowie Einkommensnachweises stellen zweifellos solche Mängel dar – nicht zur Zurückweisung berechtigt, sondern das Ansuchen nach Veranlassung der Behebung dieses Mangels und Hinweis auf die Rechtsfolgen nach fruchtlosem Ablauf der Verbesserungsfrist als zurückgezogen gilt. Diesem ordnungsgemäß durch die Behörde erteilten Auftrag ist der Beschwerdeführer nicht fristgerecht nachgekommen, weswegen die Rechtsfolge des Paragraph 32, Absatz 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes eingetreten ist und das Ansuchen als zurückgezogen gilt. Demgemäß war die Behörde jedoch nicht mehr verpflichtet, einen Bescheid betreffend das gegenständliche Ansuchen zu erlassen und traf sie somit in weiterer Folge keine Entscheidungspflicht im Sinne der obzitierten Judikatur. Des Weiteren wurde der Antrag auf Mindestsicherung am 21.02.2017 eingebracht; die Säumnisbeschwerde am 04.05.2017 (Poststempel auf dem Briefkuvert). Die belangte Behörde hat

§ 35WMG spätestens drei Monate nach dem Einlangen eines Antrages zu entscheiden hat.

Die Entscheidungsfrist ist in diesem Fall daher erst am 21.05.2017 abgelaufen. Die Säumnisbeschwerde war somit auch verfrüht; die belangte Behörde zum Einbringungszeitpunkt jedenfalls nicht säumig.Die belangte Behörde hat

Paragraph 35, WMG spätestens drei Monate nach dem Einlangen eines Antrages zu entscheiden hat. Die Entscheidungsfrist ist in diesem Fall daher erst am 21.05.2017 abgelaufen. Die Säumnisbeschwerde war somit auch verfrüht; die belangte Behörde zum Einbringungszeitpunkt jedenfalls nicht säumig. Der Beschwerde war daher im Ergebnis der Erfolg versagt und spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.242.002.RP12.6827.2017

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