F, iZm §§ 1, 2, 3 und 4 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) idgF abgewiesen wurde,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Szep über die Beschwerde der Frau S. B., Wien, G.-gasse, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- u. Gesundheitsrecht, Region 2, Sozialzentrum ..., vom 20.12.2016, Zahl MA 40 - Sozialzentrum ... - SH/2016/1102765-001, mit welchem der Antrag vom 21.10.2016 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe)
Paragraphen 4, 7, 8, 9, 10 und 12 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) idgF, iZm Paragraphen eins, 2, 3 und 4 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) idgF abgewiesen wurde, zu Recht erkannt: I.
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Entscheidungsgründe Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht zur Zahl MA 40 – Sozialzentrum ... - SH/2016/01102765-001 wurde der Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin vom
1 Z 1 NAG, welche ihr vom Landeshauptmann von Wien am
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG, welche ihr vom Landeshauptmann von Wien am
1 Z 3 NAG, welche ihm vom Landeshauptmann von Wien am
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3, NAG, welche ihm vom Landeshauptmann von Wien am
3 des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz -WMG) ist die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung subsidiär. Sie erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann.
Paragraph eins, Absatz 3, des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz -WMG) ist die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung subsidiär. Sie erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann.
1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes deckt die Bedarfsorientierte Mindestsicherung den Mindeststandard in den Bedarfsbereichen Lebensunterhalt, Wohnen, Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung ab.
Paragraph 3, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes deckt die Bedarfsorientierte Mindestsicherung den Mindeststandard in den Bedarfsbereichen Lebensunterhalt, Wohnen, Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung ab.
1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes hat Anspruch auf Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer
Paragraph 4, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes hat Anspruch auf Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer
1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes stehen Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.
Paragraph 5, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes stehen Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.
2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind den österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern folgende Personen gleichgestellt, wenn sie sich rechtmäßig im Inland aufhalten und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt ist:
Paragraph 5, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind den österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern folgende Personen gleichgestellt, wenn sie sich rechtmäßig im Inland aufhalten und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt ist:
2 NAG in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung - NAG-DV) weiter gilt;3. Personen mit einem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" oder "Daueraufenthalt - Familienangehöriger", denen dieser Aufenthaltstitel nach Paragraph 45, oder Paragraph 48, NAG erteilt wurde oder deren vor In-Kraft-Treten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung als solche
Paragraph 81, Absatz 2, NAG in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung - NAG-DV) weiter gilt;
1 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) sind auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
Paragraph 51, Absatz eins, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) sind auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
2 NAG bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger
Abs. 1 Z 1 dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
Paragraph 51, Absatz 2, NAG bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger
Absatz eins, Ziffer eins, dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
1 Z. 4 NAG sind auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 4, NAG sind auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraphen 51 und 53 a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist.
1 NAG erwerben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen
oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG erwerben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen
Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben volljährige Personen Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 und 2. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.
Paragraph 7, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben volljährige Personen Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs bei Erfüllung der Voraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz 1 und 2. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.
2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt die Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft nach folgenden Kriterien:
Paragraph 7, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt die Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft nach folgenden Kriterien:
1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs auf Grund der Mindeststandards
Abs. 2, die bei volljährigen Personen auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 vH des jeweiligen Mindeststandards enthalten. Für Personen, die das Regelpensionsalter nach dem Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG) erreicht haben und für volljährige, auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 13,5 vH der Mindeststandards, wenn sie alleinstehend sind oder mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft leben. Liegen bei mehr als einer Person in der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vor, beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 9 vH der Mindeststandards.
Paragraph 8, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs auf Grund der Mindeststandards
Absatz 2,, die bei volljährigen Personen auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 vH des jeweiligen Mindeststandards enthalten. Für Personen, die das Regelpensionsalter nach dem Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG) erreicht haben und für volljährige, auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 13,5 vH der Mindeststandards, wenn sie alleinstehend sind oder mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft leben. Liegen bei mehr als einer Person in der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vor, beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 9 vH der Mindeststandards.
2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes betragen die Mindeststandards:
Paragraph 8, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes betragen die Mindeststandards: 1. 100 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. b ASVG abzüglich des Beitrages für die Krankenversicherung 1. 100 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, sublit. b ASVG abzüglich des Beitrages für die Krankenversicherung
H des Wertes nach Ziffer eins, für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft
Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, leben;
2 Z 4; a) für volljährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe in einer Bedarfsgemeinschaft
Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 4,; b) für volljährige Personen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze in einer Bedarfsgemeinschaft
2 Z 4; b) für volljährige Personen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze in einer Bedarfsgemeinschaft
Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 4,; 4. 27 vH des Wertes nach Z 1 für minderjährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe in einer Bedarfsgemeinschaft
H des Wertes nach Ziffer eins, für minderjährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe in einer Bedarfsgemeinschaft
Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, Nach § 8 Abs. 4 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erhöht sich der Mindeststandard nach Abs. 2 Z 1 mit dem gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. b ASVG. Die Beträge der Mindeststandards werden durch Verordnung der Landesregierung kundgemacht.Nach Paragraph 8, Absatz 4, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erhöht sich der Mindeststandard nach Absatz 2, Ziffer eins, mit dem gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, sublit. b ASVG. Die Beträge der Mindeststandards werden durch Verordnung der Landesregierung kundgemacht.
1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes wird ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs nach § 8 Abs. 1 hinausgehender Bedarf an die anspruchsberechtigten Personen als Bedarfsgemeinschaft in Form einer monatlichen Geldleistung (Mietbeihilfe) zuerkannt, wenn dieser nachweislich weder durch eigene Mittel noch durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Die Mietbeihilfe gebührt ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat.
Paragraph 9, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes wird ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs nach Paragraph 8, Absatz eins, hinausgehender Bedarf an die anspruchsberechtigten Personen als Bedarfsgemeinschaft in Form einer monatlichen Geldleistung (Mietbeihilfe) zuerkannt, wenn dieser nachweislich weder durch eigene Mittel noch durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Die Mietbeihilfe gebührt ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat.
1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen.
Paragraph 10, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen.
2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.
Paragraph 10, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.
1 Z 3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind freiwillige Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen, die von Dritten ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, außer diese erreichen jeweils ein Ausmaß oder eine Dauer, dass keine Leistungen nach diesem Gesetz mehr erforderlich wären, von der Anrechnung ausgenommen.
Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind freiwillige Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen, die von Dritten ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, außer diese erreichen jeweils ein Ausmaß oder eine Dauer, dass keine Leistungen nach diesem Gesetz mehr erforderlich wären, von der Anrechnung ausgenommen.
1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist auf die Summe der Mindeststandards das verwertbare Vermögen von anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.
Paragraph 12, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist auf die Summe der Mindeststandards das verwertbare Vermögen von anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.
2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes gelten, soweit keine Ausnahmeregelung nach Abs. 3 anzuwenden ist, als verwertbar:
Paragraph 12, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes gelten, soweit keine Ausnahmeregelung nach Absatz 3, anzuwenden ist, als verwertbar: 1. unbewegliches Vermögen; 2. Ersparnisse und sonstige Vermögenswerte.
1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind Hilfe suchende oder empfangende Personen verpflichtet, zumutbare Beschäftigungen anzunehmen, sich nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen und von sich aus alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen. Diese Pflichten bestehen insbesondere auch dann, wenn mit einer ausgeübten Beschäftigung der Lebensunterhalt und Wohnbedarf nicht gedeckt werden kann oder das volle Beschäftigungsausmaß nicht erreicht wird. Wenn die Hilfe suchende oder empfangende Person nach angemessener Frist keinen geeigneten Arbeitsplatz erlangen kann, ist sie verpflichtet, auch Arbeitsmöglichkeiten zu ergreifen, die nicht unmittelbar ihrer beruflichen Eignung und Vorbildung entsprechen, die ihr jedoch im Hinblick auf diese zugemutet werden können. Bei weiter andauernder Arbeitslosigkeit ist sie verpflichtet, andere Arbeitsmöglichkeiten zu ergreifen, auch wenn sie nicht der beruflichen Eignung und Vorbildung entsprechen.
Paragraph 14, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind Hilfe suchende oder empfangende Personen verpflichtet, zumutbare Beschäftigungen anzunehmen, sich nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen und von sich aus alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen. Diese Pflichten bestehen insbesondere auch dann, wenn mit einer ausgeübten Beschäftigung der Lebensunterhalt und Wohnbedarf nicht gedeckt werden kann oder das volle Beschäftigungsausmaß nicht erreicht wird. Wenn die Hilfe suchende oder empfangende Person nach angemessener Frist keinen geeigneten Arbeitsplatz erlangen kann, ist sie verpflichtet, auch Arbeitsmöglichkeiten zu ergreifen, die nicht unmittelbar ihrer beruflichen Eignung und Vorbildung entsprechen, die ihr jedoch im Hinblick auf diese zugemutet werden können. Bei weiter andauernder Arbeitslosigkeit ist sie verpflichtet, andere Arbeitsmöglichkeiten zu ergreifen, auch wenn sie nicht der beruflichen Eignung und Vorbildung entsprechen.
2 Z. 6 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes darf der Einsatz der eigenen Arbeitskraft nicht verlangt werden von Personen, die in einer bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnenen und zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung stehen, sofern sie noch keine abgeschlossene Erwerbsausbildung oder Schulausbildung auf Maturaniveau haben.
Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 6, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes darf der Einsatz der eigenen Arbeitskraft nicht verlangt werden von Personen, die in einer bereits vor Vollendung des
2 NAG erhalten bleibt. Diese Erwerbstätigeneigenschaft bleibt u.a. dann erhalten, wenn der EWR-Bürger wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist oder sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices zu Verfügung stellt. Bei der Beschwerdeführerin und Herrn M. R. handelt es sich um EU-Bürger. Wie den oben angeführten Bestimmungen entnommen werden kann, haben Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates, wenn sie entweder erwerbstätig sind oder ihnen die Erwerbstätigeneigenschaft
Paragraph 51, Absatz 2, NAG erhalten bleibt. Diese Erwerbstätigeneigenschaft bleibt u.a. dann erhalten, wenn der EWR-Bürger wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist oder sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices zu Verfügung stellt. Fest steht, dass Herr M. R. seit 1. Juli 2013 durchgehend in Österreich erwerbstätig ist, sodass er auf Grund dieser Erwerbstätigkeit zum Bezug von Leistungen der Mindestsicherung
2 Z. 2 Wiener Mindestsicherungsgesetz grundsätzlich anspruchsberechtigt ist. Die Beschwerdeführerin führte mit Herrn M. R. von März 2014 bis Anfang Mai 2017 eine Lebensgemeinschaft im Sinne des § 52 Abs. 1 Z 4 NAG, sodass ihr nach Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit insbesondere ein Aufenthaltsrecht als Familienangehörige eines aufenthaltsberechtigten EU-Bürgers zukam. Die Rechtsmittelwerberin war somit jedenfalls ab Antragstellung bis Anfang Mai 2017 österreichischen Staatsangehörigen zum Bezug von Leistungen der Mindestsicherung gleichgestellt. Fest steht, dass Herr M. R. seit 1. Juli 2013 durchgehend in Österreich erwerbstätig ist, sodass er auf Grund dieser Erwerbstätigkeit zum Bezug von Leistungen der Mindestsicherung
Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, Wiener Mindestsicherungsgesetz grundsätzlich anspruchsberechtigt ist. Die Beschwerdeführerin führte mit Herrn M. R. von März 2014 bis Anfang Mai 2017 eine Lebensgemeinschaft im Sinne des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 4, NAG, sodass ihr nach Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit insbesondere ein Aufenthaltsrecht als Familienangehörige eines aufenthaltsberechtigten EU-Bürgers zukam. Die Rechtsmittelwerberin war somit jedenfalls ab Antragstellung bis Anfang Mai 2017 österreichischen Staatsangehörigen zum Bezug von Leistungen der Mindestsicherung gleichgestellt. Eine Hilfe suchende oder empfangende Person ist unter anderem verpflichtet, zumutbare Beschäftigungen anzunehmen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen und von sich aus alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen. Dazu gehört insbesondere auch, sich dem Arbeitsmarkt entsprechend zur Verfügung zu stellen, was durch eine Meldung als arbeitslos bzw. arbeitssuchend beim Arbeitsmarktservice zu dokumentieren ist. Verfügt eine Person über eine für Erwerbszwecke geeignete abgeschlossene Ausbildung oder eine Schulausbildung auf Maturaniveau und kann sie ihre Arbeitskraft allein deshalb nicht voll einsetzen, weil sie eine weiterführende Ausbildung absolviert, steht ein Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht zu. Da Herr M. R. über eine Schulausbildung auf Maturaniveau verfügt, nunmehr studiert und auf Grund seines Studiums seine Arbeitskraft dem Arbeitsmarkt unbestrittenermaßen nicht für eine Vollzeiterwerbstätigkeit zur Verfügung stellt, hat er keinen Anspruch auf Mittel aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung (vgl. § 4 Abs. 1 Z. 3 WMG). Herr M. R. war somit bei der Bemessung der Leistungen an die Bedarfsgemeinschaft im Zeitraum ab Antragstellung nicht zu berücksichtigen. Eine Hilfe suchende oder empfangende Person ist unter anderem verpflichtet, zumutbare Beschäftigungen anzunehmen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen und von sich aus alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen. Dazu gehört insbesondere auch, sich dem Arbeitsmarkt entsprechend zur Verfügung zu stellen, was durch eine Meldung als arbeitslos bzw. arbeitssuchend beim Arbeitsmarktservice zu dokumentieren ist. Verfügt eine Person über eine für Erwerbszwecke geeignete abgeschlossene Ausbildung oder eine Schulausbildung auf Maturaniveau und kann sie ihre Arbeitskraft allein deshalb nicht voll einsetzen, weil sie eine weiterführende Ausbildung absolviert, steht ein Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht zu. Da Herr M. R. über eine Schulausbildung auf Maturaniveau verfügt, nunmehr studiert und auf Grund seines Studiums seine Arbeitskraft dem Arbeitsmarkt unbestrittenermaßen nicht für eine Vollzeiterwerbstätigkeit zur Verfügung stellt, hat er keinen Anspruch auf Mittel aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung vergleiche Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, WMG). Herr M. R. war somit bei der Bemessung der Leistungen an die Bedarfsgemeinschaft im Zeitraum ab Antragstellung nicht zu berücksichtigen. Bei der Bemessung des Bedarfes der Hilfe suchenden Person ist vom Mindeststandard
1 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) auszugehen, welcher für Lebensgefährten EUR 628,32 beträgt. Der bei der gegenständlichen Bedarfsgemeinschaft zu veranschlagende Mindeststandard würde sich somit insgesamt auf EUR 1.256,64 monatlich belaufen. Da – wie oben dargelegt – Herr M. R. bei der Bemessung der Leistungen nicht zu berücksichtigen ist, steht der Beschwerdeführerin nach Ansicht des erkennenden Gerichts jedoch grundsätzlich im gegenständlichen Fall der Richtsatz für eine volljährige alleinstehende Person zu, welcher sich auf EUR 837,76 beläuft. Auf diesen Mindeststandard ist auf Grund des Vorliegens einer Lebensgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 2 Z. 2 WMG das jeweils im Vormonat erzielte Einkommen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen (vgl. § 10 Abs. 2 Wiener Mindestsicherungsgesetz). Bei der Bemessung des Bedarfes der Hilfe suchenden Person ist vom Mindeststandard
Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) auszugehen, welcher für Lebensgefährten EUR 628,32 beträgt. Der bei der gegenständlichen Bedarfsgemeinschaft zu veranschlagende Mindeststandard würde sich somit insgesamt auf EUR 1.256,64 monatlich belaufen. Da – wie oben dargelegt – Herr M. R. bei der Bemessung der Leistungen nicht zu berücksichtigen ist, steht der Beschwerdeführerin nach Ansicht des erkennenden Gerichts jedoch grundsätzlich im gegenständlichen Fall der Richtsatz für eine volljährige alleinstehende Person zu, welcher sich auf EUR 837,76 beläuft. Auf diesen Mindeststandard ist auf Grund des Vorliegens einer Lebensgemeinschaft im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, WMG das jeweils im Vormonat erzielte Einkommen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen vergleiche , Paragraph 10, Absatz 2, Wiener Mindestsicherungsgesetz). In diesem Zusammenhang ist einleitend festzuhalten, dass § 10 Abs. 2 Wiener Mindestsicherungsgesetz vorsieht, dass bei der Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft, auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen ist. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts ist diese Bestimmung jedoch teleologisch dahingehend zu interpretieren, dass auch das Einkommen eines Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft, welches im konkreten Fall keinen Anspruch auf Leistungen der Mindestsicherung hat, auf den Mindeststandard des anderen Mitglieds anzurechnen ist. Denn andernfalls würde sich die Bestimmung des § 10 Abs. 2 Wiener Mindestsicherungsgesetz als widersprüchlich zum Konstrukt der Bedarfsgemeinschaft, wie es § 7 Abs. 2 Wiener Mindestsicherungsgesetz vorsieht, erweisen, würde doch bei einer wortgetreuen Interpretation des § 10 Abs. 2 WMG das Einkommen eines nicht anspruchsberechtigten Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft nicht anzurechnen sein, wodurch das Wesen der Bedarfsgemeinschaft komplett ausgehöhlt wäre. Bei einem derartigen Verständnis der Bestimmung des § 10 Abs. 2 WMG wären nämlich etwa einem Lebensgefährten von einer Fremden, die lediglich über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ verfügt und somit
2 WMG keinen Anspruch auf Leistungen der Mindestsicherung hat, auch dann Leistungen der Mindestsicherung zuzuerkennen, wenn seine Lebensgefährtin ein den Mindeststandard für eine Lebensgemeinschaft bei weitem überschreitendes Einkommen auf Grund ihrer Erwerbstätigkeit erzielt. Dies erscheint jedoch mit dem, dem Wiener Mindestsicherungsgesetz immanenten, Prinzip der Subsidiarität der Bedarfsorientierten Mindestsicherung als unvereinbar. Des Weiteren ist festzuhalten, dass der Begriff der „Anspruchsberechtigung“ im Wiener Mindestsicherungsgesetz nicht kongruent geregelt ist, zumal etwa § 4 Abs. 1 leg.cit. normiert wer einen „Anspruch“ auf Leistungen der Mindestsicherung hat und dabei unter anderem auch auf den „anspruchsberechtigten Personenkreis“ des § 5 WMG verweist. Es ist daher der Begriff der „Anspruchsberechtigung“ stets im Einklang mit den einzelnen Bestimmungen auszulegen. Insbesondere aber ist im Hinblick auf das Subsidiaritätsprinzip des Wiener Mindestsicherungsgesetzes davon auszugehen, dass auch das Einkommen eines im konkreten Fall nicht anspruchsberechtigten Mitglieds einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 2 Z. 2 WMG auf den Mindeststandard des anderen Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen ist. In diesem Zusammenhang ist einleitend festzuhalten, dass Paragraph 10, Absatz 2, Wiener Mindestsicherungsgesetz vorsieht, dass bei der Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft, auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen ist. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts ist diese Bestimmung jedoch teleologisch dahingehend zu interpretieren, dass auch das Einkommen eines Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft, welches im konkreten Fall keinen Anspruch auf Leistungen der Mindestsicherung hat, auf den Mindeststandard des anderen Mitglieds anzurechnen ist. Denn andernfalls würde sich die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 2, Wiener Mindestsicherungsgesetz als widersprüchlich zum Konstrukt der Bedarfsgemeinschaft, wie es Paragraph 7, Absatz 2, Wiener Mindestsicherungsgesetz vorsieht, erweisen, würde doch bei einer wortgetreuen Interpretation des Paragraph 10, Absatz 2, WMG das Einkommen eines nicht anspruchsberechtigten Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft nicht anzurechnen sein, wodurch das Wesen der Bedarfsgemeinschaft komplett ausgehöhlt wäre. Bei einem derartigen Verständnis der Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 2, WMG wären nämlich etwa einem Lebensgefährten von einer Fremden, die lediglich über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ verfügt und somit
Paragraph 5, Absatz 2, WMG keinen Anspruch auf Leistungen der Mindestsicherung hat, auch dann Leistungen der Mindestsicherung zuzuerkennen, wenn seine Lebensgefährtin ein den Mindeststandard für eine Lebensgemeinschaft bei weitem überschreitendes Einkommen auf Grund ihrer Erwerbstätigkeit erzielt. Dies erscheint jedoch mit dem, dem Wiener Mindestsicherungsgesetz immanenten, Prinzip der Subsidiarität der Bedarfsorientierten Mindestsicherung als unvereinbar. Des Weiteren ist festzuhalten, dass der Begriff der „Anspruchsberechtigung“ im Wiener Mindestsicherungsgesetz nicht kongruent geregelt ist, zumal etwa Paragraph 4, Absatz eins, leg.cit. normiert wer einen „Anspruch“ auf Leistungen der Mindestsicherung hat und dabei unter anderem auch auf den „anspruchsberechtigten Personenkreis“ des Paragraph 5, WMG verweist. Es ist daher der Begriff der „Anspruchsberechtigung“ stets im Einklang mit den einzelnen Bestimmungen auszulegen. Insbesondere aber ist im Hinblick auf das Subsidiaritätsprinzip des Wiener Mindestsicherungsgesetzes davon auszugehen, dass auch das Einkommen eines im konkreten Fall nicht anspruchsberechtigten Mitglieds einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, WMG auf den Mindeststandard des anderen Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen ist. Zur Berechnung des Mietenmehrbedarfs ist wie festgestellt von einer Monatsmiete im Ausmaß von EUR 664,09 auszugehen. Wohnbeihilfe bezog die Beschwerdeführerin nicht. Die nach § 2 Abs. 1 Z 1 WMG-VO bestehende Mietbeihilfenobergrenze bei 1 bis 2 Bewohnern in einem Haushalt beträgt EUR 313,
2 Z. 2 Wiener Mindestsicherungsgesetz zum Bezug von Leistungen der Mindestsicherung anspruchsberechtigt ist. Diesbezüglich ist anzumerken, dass diese nunmehr seit angeblich ca. drei Jahren arbeitsunfähig ist, sodass von einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit, welche zum Erhalt der Erwerbstätigeneigenschaft führt, nicht mehr auszugehen ist. Auch ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass das zuletzt eingeholte Gutachten zur Arbeitsunfähigkeit der Rechtsmittelwerberin mit September 2015 datiert und somit nicht mehr aktuell ist. Auf Grund des jedenfalls ausreichenden Einkommens der Bedarfsgemeinschaft zur Deckung des Lebensunterhalts der Beschwerdeführerin steht jedoch – wie oben dargelegt – fest, dass diese bereits aus diesem Grund keinen Anspruch auf Leistungen der Mindestsicherung hat und konnten weitergehende Ermittlungen daher unterbleiben. Der Beschwerdeführerin steht es jedoch frei, im Falle einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, welche für die Bemessung des Anspruches der Bedarfsgemeinschaft auf Mittel aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung relevant sind, neuerlich einen Antrag auf Zuerkennung dieser Mittel bei der Behörde einzubringen. Im Falle einer neuerlichen Antragstellung wird die belangte Behörde daher zunächst die Anspruchsvoraussetzungen des § 5 Wiener Mindestsicherungsgesetz zu prüfen sowie festzustellen haben, ob die Rechtsmittelwerberin nach wie vor arbeitsunfähig ist. Schließlich ist anzumerken, dass auf Grund der Beendigung der mit Herrn M. R. bestehenden Lebenspartnerschaft im Sinne des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 4, NAG letztlich fraglich ist, ob die Beschwerdeführerin ab Mai 2017 überhaupt
Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, Wiener Mindestsicherungsgesetz zum Bezug von Leistungen der Mindestsicherung anspruchsberechtigt ist. Diesbezüglich ist anzumerken, dass diese nunmehr seit angeblich ca. drei Jahren arbeitsunfähig ist, sodass von einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit, welche zum Erhalt der Erwerbstätigeneigenschaft führt, nicht mehr auszugehen ist. Auch ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass das zuletzt eingeholte Gutachten zur Arbeitsunfähigkeit der Rechtsmittelwerberin mit September 2015 datiert und somit nicht mehr aktuell ist. Auf Grund des jedenfalls ausreichenden Einkommens der Bedarfsgemeinschaft zur Deckung des Lebensunterhalts der Beschwerdeführerin steht jedoch – wie oben dargelegt – fest, dass diese bereits aus diesem Grund keinen Anspruch auf Leistungen der Mindestsicherung hat und konnten weitergehende Ermittlungen daher unterbleiben. Der Beschwerdeführerin steht es jedoch frei, im Falle einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, welche für die Bemessung des Anspruches der Bedarfsgemeinschaft auf Mittel aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung relevant sind, neuerlich einen Antrag auf Zuerkennung dieser Mittel bei der Behörde einzubringen. Im Falle einer neuerlichen Antragstellung wird die belangte Behörde daher zunächst die Anspruchsvoraussetzungen des Paragraph 5, Wiener Mindestsicherungsgesetz zu prüfen sowie festzustellen haben, ob die Rechtsmittelwerberin nach wie vor arbeitsunfähig ist. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Rechtsfrage, ob im Hinblick auf den Wortlaut des § 10 Abs. 2 Wiener Mindestsicherungsgesetz sowie den Grundsatz der Subsidiarität der Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung das Einkommen eines nicht anspruchsberechtigten Mitglieds einer Bedarfsgemeinschaft
2 Z. 2 WMG auf den Mindeststandard des anderen Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen ist, nicht vorliegt. Des Weiteren fehlt eine Rechtsprechung zu der Frage, welcher Mindeststandard in dem Fall, in welchem ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft
2 Z. 2 WMG keinen Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung hat, auf das anspruchsberechtigte Mitglied anzuwenden ist.Die ordentliche Revision ist zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Rechtsfrage, ob im Hinblick auf den Wortlaut des Paragraph 10, Absatz 2, Wiener Mindestsicherungsgesetz sowie den Grundsatz der Subsidiarität der Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung das Einkommen eines nicht anspruchsberechtigten Mitglieds einer Bedarfsgemeinschaft
Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, WMG auf den Mindeststandard des anderen Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen ist, nicht vorliegt. Des Weiteren fehlt eine Rechtsprechung zu der Frage, welcher Mindeststandard in dem Fall, in welchem ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft
Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, WMG keinen Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung hat, auf das anspruchsberechtigte Mitglied anzuwenden ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.141.081.2339.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.