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{'item': 'VGW-141/081/2339/2017'}

Obsah (17)§§ 4§ 28§ 25a§ 51§ 1§ 3§ 5§ 81§ 52§ 53a§ 7§ 8§ 9§ 10§ 11§ 12§ 14

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum16.06.2017 GeschäftszahlVGW-141/081/2339/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Sz

§§ 4, 7, 8, 9, 10 und 12 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) idg

F, iZm §§ 1, 2, 3 und 4 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) idgF abgewiesen wurde,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Szep über die Beschwerde der Frau S. B., Wien, G.-gasse, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- u. Gesundheitsrecht, Region 2, Sozialzentrum ..., vom 20.12.2016, Zahl MA 40 - Sozialzentrum ... - SH/2016/1102765-001, mit welchem der Antrag vom 21.10.2016 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe)

Paragraphen 4, 7, 8, 9, 10 und 12 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) idgF, iZm Paragraphen eins, 2, 3 und 4 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) idgF abgewiesen wurde, zu Recht erkannt: I.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Entscheidungsgründe Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht zur Zahl MA 40 – Sozialzentrum ... - SH/2016/01102765-001 wurde der Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin vom

  1. Oktober 2016 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs (Grundbedarf zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe) abgewiesen. Begründend wurde dabei im Wesentlichen ausgeführt, dass der Lebensgefährte der Rechtsmittelwerberin unter anderem selbständig erwerbstätig wäre. Grundsätzlich wäre davon auszugehen, dass durch eine selbständige Erwerbstätigkeit der Lebensunterhalt der Bedarfsgemeinschaft gesichert ist. Es wären im Verfahren weder Tatsachen vorgebracht noch Beweismittel vorgelegt, die geeignet sind glaubhaft zu machen, dass durch die selbständige Erwerbstätigkeit keine ausreichenden Einkünfte zur Deckung des Lebensunterhalt erzielt werden. Eine Notlage im Sinne des Gesetzes wäre daher nicht als erwiesen anzusehen. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führt die Beschwerdeführerin Nachstehendes aus: „Ich habe von der Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht Sozialzentrum ... einen Bescheid erhalten in dem drinnen steht, dass mein Antrag auf Mindestsicherung abgewiesen wurde. Zudem steht drinnen, dass man die Beschwerde in jeder technisch möglichen Form per Fax, oder E- Mail innerhalb von vier Wochen an die im Briefkopf angeführte Adresse übermittelt werden kann. Wie Sie dem vorliegenden Schreiben an die Magistratsabteilung 40 der Stadt Wien entnehmen können, sehe ich mich Recht, eine Mindestsicherung zu bekommen. Mein Begehren ist, dass ich aufgrund der im Schreiben dargelegten Sachverhalte eine Mindestsicherung bekomme. Im Bescheid der Magistratsabteilung 40 der Stadt Wien wird angegeben, dass das Einkommen von M. R. nicht nachvollziehbar sei. Die Magistratsabteilung Ma 40 hat mich aufgefordert die Dokumente zu übermitteln, die nachweisen wie hoch das Einkommen seiner letzten drei Monate war. Diese Dokumente wurden übermitteln. Da er selbständig ist, stellt er Honorarnoten aus. Das ist der einzige Nachweis den er erbringen kann. Zusätzlich wurde auch noch, obwohl das nicht gefragt war, die Steuerklärung des Jahres 2015 abgegeben. Zu schreiben, dass das Einkommen nicht überprüfbar bzw. nachvollziehbar ist, obwohl die geforderten Unterlagen übergeben wurden, ist kein aussagekräftiger Grund. Das Gesetz verlangt, dass er Honorarnoten ausstellt und jene aufbewahrt. Anhand dieser Honorarnoten wird sein Einkommen ermittelt. Das Gesetz sieht keine andere Aufzeichnungspflicht vor. Auch wurde der Vertrag, den er bei der D. hat übermittelt. Der angegebene Grund, dass sein Einkommen nicht überprüft werden kann, ist daher rechtswidrig. Im Bescheid wird damit argumentiert, dass er, „falls die selbständige Erwerbstätigkeit keine Erträge abwirft, [...] die selbständige Erwerbstätigkeit bzw. das Unternehmen allenfalls sogar stillzulegen und der Versuch zu unternehmen [ist], eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen." Da er noch Student ist und zwei Jobs hat, damit er überleben kann und leider kein geregeltes Einkommen derzeit möglich ist, ist dieses Argument nicht aussagekräftig. Wenn er beide Jobs kündigt, dann ist er arbeitslos, wodurch sich seine finanzielle Situation nicht bessert. Selbstverständlich würde er lieber einen regelmäßigen Job mit geregelten Einkommen haben. Das ist aber derzeit nicht möglich. Eine Kündigung würde hingegen die wirtschaftliche Situation verschlimmern, da er dann arbeitslos wäre. Der angegebene Grund, dass er seine Erwerbstätigkeit still zu legen hat, ist daher rechtswidrig. Abschließend steht: „Es wurden im Verfahren weder Tatsachen vorgebracht noch Beweismittel vorgelegt, die geeignet sind glaubhaft zu machen, dass durch die selbständige Erwerbstätigkeit keine ausreichenden Einkünfte zur Deckung des Lebensunterhalts erzielt werden." Um zu beurteilen, ob die Einkünfte zur Deckung des Lebensunterhalts ausreichen, wurde ich aufgefordert seine Honorarnoten der letzten 3 Monate zu übermitteln. Dieser Aufforderung wurde durch die Zustellung der Honorarnoten der letzten drei Monate nachgekommen. Der Grund ist daher rechtswidrig. Außerdem bin ich nicht mit ihm verheiratet. Er kann jederzeit ohne an mich Abgaben leisten zu müssen, die Beziehung beenden. Da wir nicht verheiratet sind, hat er, selbst wenn es möglich wäre, keine Pflicht für mich zu sorgen. Ihn für mich verantwortlich zu machen ist daher rechtswidrig. Glücklicherweise hat er zwei Jobs mit denen er sich selbst über Wasser halten kann. Für zwei Personen reicht dieses Einkommen bei Weitem nicht aus. Ich habe keine finanzielle Absicherung. Weder von staatlichen Institutionen, noch seinerseits. Eine Unterlassung der Mindestsicherung ist daher rechtswidrig. Ich befinde mich aufgrund der dargelegten Situation und meiner Arbeitsunfähigkeit, die seitens der PVA anerkannt und vom AMS auch anerkannt wurde, nun in der unglücklichen Situation keine Einnahmen zu haben. Daher habe ich das Recht auf eine Mindestsicherung. Mit diesem Schreiben halte ich die Einbringungsfrist ein, da der Bescheid genau vor vier Wochen ausgestellt wurde.“ Auf Grund dieses Beschwerdevorbringens und zur Abklärung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes, wurde am
  2. Mai 2017 vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher die Beschwerdeführerin und ein informierter Vertreter der belangten Behörde sowie Herr M. R. als Zeuge geladen waren. Die belangte Behörde nahm an der mündlichen Verhandlung nicht teil, die ordnungsgemäße Zustellung der Ladung ist im Akt ausgewiesen. In ihrer Einlassung zur Sache legte die Beschwerdeführerin Nachstehendes dar: „Ich bin nach wie vor arbeitsunfähig. Die Gutachten, die ich mit habe, über meine Arbeitsunfähigkeit sind zwar von September 2015, aber mein Zustand hat sich bis jetzt nicht gebessert. Auf die Frage, warum ich bis 14.10.2016 arbeitslos gemeldet war, gebe ich an, dass ich dies auf Drängen der PVA tun musste, weil es eine Zeit lang benötigt hat um meinen Pensionsanspruch zu prüfen. Das AMS hat die Arbeitslosmeldung akzeptiert, obwohl ich nicht arbeitsfähig war. Mein Anspruch auf Pension ist dann abgewiesen worden. Ich lebe seit August 2008 in Österreich. Ich hatte drei Arbeitsverhältnisse in Österreich, die jeweils durch den Dienstgeber gekündigt wurden. Die letzte Kündigung wurde auf Grund meiner Erkrankung ausgesprochen. Einen neuen Antrag habe ich bei der MA 40 bis jetzt noch nicht eingebracht. Wir haben seit März 2014 eine Lebensgemeinschaft. Seit zwei Wochen haben wir eigentlich keine Liebesbeziehung mehr, aber es besteht nach wie vor eine Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft. Ich weiß nicht wie viele Stunden Herr R. in der Woche arbeitet, das ist unterschiedlich. Herr R. ist hauptsächlich Student und hat zwei Jobs um sein Studium zu finanzieren. Derzeit habe ich nur ein Einkommen von meinen Eltern. Die Gutschriften, die ich von Herrn R. erhalte, sind für Miete und Strom. Bei den 701,-- Euro, die ich regelmäßig überweise, handelt es sich um die Mietkosten. Meine Erkrankung begann Ende Februar
  3. Ich bin bei meinem letzten Dienstverhältnis im Krankenstand gekündigt worden.“ Herr M. R. brachte im Zuge seiner zeugenschaftlichen Einvernahme Folgendes vor: „Ich lebe seit 2007 in Österreich. Ich bin hauptsächlich Student und finanziere mich mit meinen beiden Jobs. Im Durchschnitt arbeite ich mindestens 20-25 Stunden pro Woche. Im Durchschnitt verdiene ich zumindest 700,-- Euro für meine beiden Jobs. Wir sind Lebensgefährten seit
  4. Seit
  5. Mai 2017 sind wir beide getrennt. Wir leben noch zusammen und ich überweise einen Teil der Miete. Die Lebensmittel zahlen wir getrennt. Fernsehen und Internet bezahlt sie. Woher sie das Geld hat weiß ich nicht, das sehen sie auf ihren Kontoauszügen. Im Schnitt wende ich im Schnitt 4 Stunden pro Tag für mein Studium auf. Wir haben auch sehr oft Seminare mit Anwesenheitspflichten. Ich möchte auch gar nicht nebenbei Vollzeit arbeiten. Mein primäres Ziel ist mein Studium abzuschließen. Die Beschwerdeführerin ist seit dem Jahr 2014 krank. Ich kann nach wie vor wahrnehmen, dass sie noch immer an den Symptomen leidet. Auch in den letzten Tagen ging es ihr sehr schlecht. Ich habe keine Versicherung abgeschlossen, nur die Beschwerdeführerin. Ich möchte darauf hinweisen, dass ich keine selbständige, sondern eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausübe.“ Es ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der als erwiesen angenommen wird: Die am ... 1983 geborene Beschwerdeführerin, eine französische Staatsangehörige, beantragte mit Eingabe vom
  6. Oktober 2016 die Zuerkennung von Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, nämlich eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs, sowie Mietbeihilfe. Die Rechtsmittelwerberin führte nach ihren Angaben von März 2014 bis Anfang Mai 2017 mit Herrn M. R. eine partnerschaftliche Beziehung, wobei beide seit
  7. August 2014 an der Anschrift Wien, G.-gasse, hauptgemeldet sind. Auch nunmehr leben sie in der Wohnung an dieser Anschrift in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft. Die Bruttomiete beläuft sich dabei ohne Berücksichtigung der Heizkosten auf EUR 664,
  8. Die Beschwerdeführerin lebt seit August 2008 in Österreich und weist seit
  9. September 2008 im Bundesgebiet durchgehend einen Hauptwohnsitz auf. Die Rechtsmittelwerberin war in Österreich von
  10. September 2008 bis
  11. Juni 2009 geringfügig beschäftigt, von
  12. August 2010 bis
  13. November 2011 angestellt und zuletzt von
  14. März 2013 bis
  15. Juni 2014 erwerbstätig. Die Rechtsmittelwerberin verfügt über eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmerin

§ 51Abs.

1 Z 1 NAG, welche ihr vom Landeshauptmann von Wien am

  1. September 2008 ausgestellt wurde.Die Beschwerdeführerin lebt seit August 2008 in Österreich und weist seit
  2. September 2008 im Bundesgebiet durchgehend einen Hauptwohnsitz auf. Die Rechtsmittelwerberin war in Österreich von
  3. September 2008 bis
  4. Juni 2009 geringfügig beschäftigt, von
  5. August 2010 bis
  6. November 2011 angestellt und zuletzt von
  7. März 2013 bis
  8. Juni 2014 erwerbstätig. Die Rechtsmittelwerberin verfügt über eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmerin

Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG, welche ihr vom Landeshauptmann von Wien am

  1. September 2008 ausgestellt wurde. Die Beschwerdeführerin erkrankte im Jahr 2014 an einer Coxsackievireninfektion. Im Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt von August und September 2015 wurde festgestellt, dass sie vorübergehend invalid sei und das Gesamtleistungskalkül für den allgemeinen Arbeitsmarkt nicht ausreiche. Die Rechtsmittelwerberin war bis
  2. Oktober 2016 beim Arbeitsmarktservice Wien als arbeitslos gemeldet und bezog bis
  3. Oktober 2016 Notstandshilfe, wobei diese Leistung mangels Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin eingestellt wurde. Die Beschwerdeführerin hat eine Lebensversicherung abgeschlossen, deren Rückkaufswert sich per Stichtag
  4. Oktober 2016 auf EUR 1.068,23 belief. Die Rechtsmittelwerberin lukrierte im September 2016 Notstandshilfe in der Höhe von EUR 838,80 und im Oktober 2016 von EUR 363,
  5. Weiters erhielt sie ein monatliches Einkommen durch Zahlungen ihres Vaters, wobei sich dieses im Oktober 2016 und November 2016 auf jeweils EUR 500,--, im Dezember 2016 und im März 2017 auf jeweils EUR 800,--, im Jänner 2017 auf EUR 1.800,--, im Februar 2017 auf EUR 1.100,-- und im April auf insgesamt EUR 1.400,-- belief. Im Mai 2017 wurde der Rechtsmittelwerberin von ihrem Vater bis zum Stichtag
  6. Mai 2017 ein Betrag von EUR 300,-- auf ihr Konto überwiesen. Bei Herrn M. R. handelt es sich um einen italienischen Staatsangehörigen, welcher seinen Angaben zufolge seit 2007 im Bundesgebiet lebt und seit
  7. August 2010 durchgehend in Österreich hauptgemeldet ist. Er verfügt über eine Anmeldebescheinigung

§ 51Abs.

1 Z 3 NAG, welche ihm vom Landeshauptmann von Wien am

  1. Juli 2013 ausgestellt wurde. Herr R. war in Österreich zunächst von
  2. Juli 2009 bis
  3. Juli 2009, von
  4. September 2009 bis
  5. Dezember 2009 und von
  6. Jänner 2010 bis
  7. September 2010 erwerbstätig. Schließlich war er von
  8. Juli 2013 bis
  9. Juni 2016 durchgehend bei der „D.“ Sprachschule GmbH geringfügig beschäftigt. Nunmehr ist er, um sich sein Studium zu finanzieren, seit
  10. Juli 2016 als freier Dienstnehmer bei der „D.“ Sprachschule GmbH und bei der T. GmbH erwerbstätig. Sein monatliches Einkommen belief sich dabei im September 2016 auf insgesamt EUR 696,70, im Oktober 2016 auf EUR 1.254,02, im November auf EUR 925,18, im Dezember 2016 auf EUR 783,27, im Jänner 2017 auf EUR 718,64, im Februar 2017 auf EUR 769,27, im März 2017 auf EUR 921,29 und im April 2017 auf EUR 698,
  11. Weiters lukrierte er bis zum
  12. Mai 2017 bereits ein Einkommen von EUR 352,50.Bei Herrn M. R. handelt es sich um einen italienischen Staatsangehörigen, welcher seinen Angaben zufolge seit 2007 im Bundesgebiet lebt und seit
  13. August 2010 durchgehend in Österreich hauptgemeldet ist. Er verfügt über eine Anmeldebescheinigung

Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3, NAG, welche ihm vom Landeshauptmann von Wien am

  1. Juli 2013 ausgestellt wurde. Herr R. war in Österreich zunächst von
  2. Juli 2009 bis
  3. Juli 2009, von
  4. September 2009 bis
  5. Dezember 2009 und von
  6. Jänner 2010 bis
  7. September 2010 erwerbstätig. Schließlich war er von
  8. Juli 2013 bis
  9. Juni 2016 durchgehend bei der „D.“ Sprachschule GmbH geringfügig beschäftigt. Nunmehr ist er, um sich sein Studium zu finanzieren, seit
  10. Juli 2016 als freier Dienstnehmer bei der „D.“ Sprachschule GmbH und bei der T. GmbH erwerbstätig. Sein monatliches Einkommen belief sich dabei im September 2016 auf insgesamt EUR 696,70, im Oktober 2016 auf EUR 1.254,02, im November auf EUR 925,18, im Dezember 2016 auf EUR 783,27, im Jänner 2017 auf EUR 718,64, im Februar 2017 auf EUR 769,27, im März 2017 auf EUR 921,29 und im April 2017 auf EUR 698,
  11. Weiters lukrierte er bis zum
  12. Mai 2017 bereits ein Einkommen von EUR 352,
  13. Herr M. R. ist ordentlicher Studierender an der Universität Wien und für das Masterstudium Deutsch als Fremd- und Zweitsprache inskribiert. Seine Arbeitskraft stellte er dem Arbeitsmarkt zumindest seit Antragstellung nicht für eine Vollzeiterwerberstätigkeit zur Verfügung und ist auch nicht beim Arbeitsmarktservice Wien als arbeitslos oder arbeitssuchend gemeldet. Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung: Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin und Herr M. R. auch seit Ende ihrer partnerschaftlichen Beziehung am
  14. Mai 2017 nicht nur in einer Wohn- sondern auch in einer Wirtschaftsgemeinschaft leben, gründet sich einleitend darauf, dass die Beschwerdeführerin in der Verhandlung vor dem erkennenden Gericht selbst darlegte, dass nach wie vor eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft zwischen Herrn R. und ihr bestehe. Des Weiteren legte Herr M. R. im Zuge seiner zeugenschaftlichen Einvernahme dar, dass er und die Beschwerdeführerin die Wohnkosten zwar teilen würden, die Rechtsmittelwerberin für die Fernseh- und Internetkosten jedoch zur Gänze alleine aufkomme. Somit steht jedenfalls fest, dass im gegenständlichen Fall nach wie vor auch eine Wirtschaftsgemeinschaft besteht. Die übrigen getätigten Feststellungen gründen sich auf den insoweit unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt sowie auf die Ausführungen der Rechtsmittelwerberin und des Zeugen R. im Zuge der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien. Rechtlich folgt daraus:

§ 1Abs.

3 des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz -WMG) ist die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung subsidiär. Sie erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann.

Paragraph eins, Absatz 3, des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz -WMG) ist die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung subsidiär. Sie erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann.

§ 3Abs.

1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes deckt die Bedarfsorientierte Mindestsicherung den Mindeststandard in den Bedarfsbereichen Lebensunterhalt, Wohnen, Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung ab.

Paragraph 3, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes deckt die Bedarfsorientierte Mindestsicherung den Mindeststandard in den Bedarfsbereichen Lebensunterhalt, Wohnen, Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung ab.

§ 4Abs.

1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes hat Anspruch auf Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer

Paragraph 4, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes hat Anspruch auf Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer

  1. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 5 Abs. 1 und 2) gehört,
  2. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (Paragraph 5, Absatz eins und 2) gehört,
  3. seinen Lebensmittelpunkt in Wien hat, sich tatsächlich in Wien aufhält und seinen Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss,
  4. die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
  5. die in Paragraph 3, definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
  6. einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt.

§ 5Abs.

1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes stehen Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.

Paragraph 5, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes stehen Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.

§ 5Abs.

2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind den österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern folgende Personen gleichgestellt, wenn sie sich rechtmäßig im Inland aufhalten und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt ist:

Paragraph 5, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind den österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern folgende Personen gleichgestellt, wenn sie sich rechtmäßig im Inland aufhalten und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt ist:

  1. Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte, denen dieser Status nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) zuerkannt wurde;
  2. Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz, wenn sie erwerbstätig sind oder die Erwerbstätigeneigenschaft nach § 51 Abs. 2 Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG) erhalten bleibt oder sie das Recht auf Daueraufenthalt nach § 53a NAG erworben haben und deren Familienangehörige;
  3. Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz, wenn sie erwerbstätig sind oder die Erwerbstätigeneigenschaft nach Paragraph 51, Absatz 2, Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG) erhalten bleibt oder sie das Recht auf Daueraufenthalt nach Paragraph 53 a, NAG erworben haben und deren Familienangehörige;
  4. Personen mit einem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" oder "Daueraufenthalt - Familienangehöriger", denen dieser Aufenthaltstitel nach § 45 oder § 48 NAG erteilt wurde oder deren vor In-Kraft-Treten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung als solche

§ 81Abs.

2 NAG in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung - NAG-DV) weiter gilt;3. Personen mit einem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" oder "Daueraufenthalt - Familienangehöriger", denen dieser Aufenthaltstitel nach Paragraph 45, oder Paragraph 48, NAG erteilt wurde oder deren vor In-Kraft-Treten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung als solche

Paragraph 81, Absatz 2, NAG in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung - NAG-DV) weiter gilt;

  1. Personen mit einem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, denen eine Niederlassungsbewilligung nach § 49 NAG erteilt wurde.
  2. Personen mit einem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, denen eine Niederlassungsbewilligung nach Paragraph 49, NAG erteilt wurde.

§ 51Abs.

1 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) sind auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

Paragraph 51, Absatz eins, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) sind auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

  1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
  2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
  3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.
  4. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.

§ 51Abs.

2 NAG bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger

Abs. 1 Z 1 dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

Paragraph 51, Absatz 2, NAG bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger

Absatz eins, Ziffer eins, dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

  1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
  2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
  3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
  4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

§ 52Abs.

1 Z. 4 NAG sind auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 4, NAG sind auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraphen 51 und 53 a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist.

§ 53aAbs.

1 NAG erwerben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen

§§ 51

oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG erwerben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen

Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

§ 7Abs.

1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben volljährige Personen Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 und 2. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.

Paragraph 7, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben volljährige Personen Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs bei Erfüllung der Voraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz 1 und 2. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.

§ 7Abs.

2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt die Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft nach folgenden Kriterien:

Paragraph 7, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt die Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft nach folgenden Kriterien:

  1. Volljährige alleinstehende Personen und volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Wohngemeinschaft leben, bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft.
  2. Volljährige Personen im gemeinsamen Haushalt, zwischen denen eine unterhaltsrechtliche Beziehung oder eine Lebensgemeinschaft besteht, bilden eine Bedarfsgemeinschaft.
  3. Minderjährige Personen im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Elternteil oder mit einer zur Obsorge berechtigten Person bilden mit diesem oder dieser eine Bedarfsgemeinschaft.
  4. Volljährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe und volljährige Personen bis zum vollendeten
  5. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil bilden mit diesem eine Bedarfsgemeinschaft.
  6. Volljährige Personen ab dem vollendeten
  7. Lebensjahr und volljährige auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie im gemeinsamen Haushalt mit einem Eltern- oder Großelternteil leben.

§ 8Abs.

1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs auf Grund der Mindeststandards

Abs. 2, die bei volljährigen Personen auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 vH des jeweiligen Mindeststandards enthalten. Für Personen, die das Regelpensionsalter nach dem Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG) erreicht haben und für volljährige, auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 13,5 vH der Mindeststandards, wenn sie alleinstehend sind oder mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft leben. Liegen bei mehr als einer Person in der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vor, beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 9 vH der Mindeststandards.

Paragraph 8, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs auf Grund der Mindeststandards

Absatz 2,, die bei volljährigen Personen auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 vH des jeweiligen Mindeststandards enthalten. Für Personen, die das Regelpensionsalter nach dem Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG) erreicht haben und für volljährige, auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 13,5 vH der Mindeststandards, wenn sie alleinstehend sind oder mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft leben. Liegen bei mehr als einer Person in der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vor, beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 9 vH der Mindeststandards.

§ 8Abs.

2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes betragen die Mindeststandards:

Paragraph 8, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes betragen die Mindeststandards: 1. 100 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. b ASVG abzüglich des Beitrages für die Krankenversicherung 1. 100 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, sublit. b ASVG abzüglich des Beitrages für die Krankenversicherung

  1. a)für volljährige alleinstehende Personen und volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Wohngemeinschaft leben;
  2. b)für volljährige Personen, die ausschließlich mit Personen nach Z 3 oder Z 4 (Alleinerzieherinnen und Alleinerzieher) eine Bedarfsgemeinschaft bilden;
  3. b)für volljährige Personen, die ausschließlich mit Personen nach Ziffer 3, oder Ziffer 4, (Alleinerzieherinnen und Alleinerzieher) eine Bedarfsgemeinschaft bilden; 2. 75 vH des Wertes nach Z 1 für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft

§ 7Abs. 2 Z 2 leben; 2. 75 v

H des Wertes nach Ziffer eins, für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft

Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, leben;

  1. 50 vH des Wertes nach Z 1
  2. 50 vH des Wertes nach Ziffer eins, a) für volljährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe in einer Bedarfsgemeinschaft

§ 7Abs.

2 Z 4; a) für volljährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe in einer Bedarfsgemeinschaft

Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 4,; b) für volljährige Personen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze in einer Bedarfsgemeinschaft

§ 7Abs.

2 Z 4; b) für volljährige Personen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze in einer Bedarfsgemeinschaft

Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 4,; 4. 27 vH des Wertes nach Z 1 für minderjährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe in einer Bedarfsgemeinschaft

§ 7Abs. 2 Z 3.“ 4. 27 v

H des Wertes nach Ziffer eins, für minderjährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe in einer Bedarfsgemeinschaft

Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, Nach § 8 Abs. 4 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erhöht sich der Mindeststandard nach Abs. 2 Z 1 mit dem gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. b ASVG. Die Beträge der Mindeststandards werden durch Verordnung der Landesregierung kundgemacht.Nach Paragraph 8, Absatz 4, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erhöht sich der Mindeststandard nach Absatz 2, Ziffer eins, mit dem gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, sublit. b ASVG. Die Beträge der Mindeststandards werden durch Verordnung der Landesregierung kundgemacht.

§ 9Abs.

1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes wird ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs nach § 8 Abs. 1 hinausgehender Bedarf an die anspruchsberechtigten Personen als Bedarfsgemeinschaft in Form einer monatlichen Geldleistung (Mietbeihilfe) zuerkannt, wenn dieser nachweislich weder durch eigene Mittel noch durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Die Mietbeihilfe gebührt ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat.

Paragraph 9, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes wird ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs nach Paragraph 8, Absatz eins, hinausgehender Bedarf an die anspruchsberechtigten Personen als Bedarfsgemeinschaft in Form einer monatlichen Geldleistung (Mietbeihilfe) zuerkannt, wenn dieser nachweislich weder durch eigene Mittel noch durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Die Mietbeihilfe gebührt ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat.

§ 10Abs.

1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen.

Paragraph 10, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen.

§ 10Abs.

2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.

Paragraph 10, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.

§ 11Abs.

1 Z 3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind freiwillige Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen, die von Dritten ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, außer diese erreichen jeweils ein Ausmaß oder eine Dauer, dass keine Leistungen nach diesem Gesetz mehr erforderlich wären, von der Anrechnung ausgenommen.

Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind freiwillige Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen, die von Dritten ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, außer diese erreichen jeweils ein Ausmaß oder eine Dauer, dass keine Leistungen nach diesem Gesetz mehr erforderlich wären, von der Anrechnung ausgenommen.

§ 12Abs.

1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist auf die Summe der Mindeststandards das verwertbare Vermögen von anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.

Paragraph 12, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist auf die Summe der Mindeststandards das verwertbare Vermögen von anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.

§ 12Abs.

2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes gelten, soweit keine Ausnahmeregelung nach Abs. 3 anzuwenden ist, als verwertbar:

Paragraph 12, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes gelten, soweit keine Ausnahmeregelung nach Absatz 3, anzuwenden ist, als verwertbar: 1. unbewegliches Vermögen; 2. Ersparnisse und sonstige Vermögenswerte.

§ 14Abs.

1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind Hilfe suchende oder empfangende Personen verpflichtet, zumutbare Beschäftigungen anzunehmen, sich nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen und von sich aus alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen. Diese Pflichten bestehen insbesondere auch dann, wenn mit einer ausgeübten Beschäftigung der Lebensunterhalt und Wohnbedarf nicht gedeckt werden kann oder das volle Beschäftigungsausmaß nicht erreicht wird. Wenn die Hilfe suchende oder empfangende Person nach angemessener Frist keinen geeigneten Arbeitsplatz erlangen kann, ist sie verpflichtet, auch Arbeitsmöglichkeiten zu ergreifen, die nicht unmittelbar ihrer beruflichen Eignung und Vorbildung entsprechen, die ihr jedoch im Hinblick auf diese zugemutet werden können. Bei weiter andauernder Arbeitslosigkeit ist sie verpflichtet, andere Arbeitsmöglichkeiten zu ergreifen, auch wenn sie nicht der beruflichen Eignung und Vorbildung entsprechen.

Paragraph 14, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind Hilfe suchende oder empfangende Personen verpflichtet, zumutbare Beschäftigungen anzunehmen, sich nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen und von sich aus alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen. Diese Pflichten bestehen insbesondere auch dann, wenn mit einer ausgeübten Beschäftigung der Lebensunterhalt und Wohnbedarf nicht gedeckt werden kann oder das volle Beschäftigungsausmaß nicht erreicht wird. Wenn die Hilfe suchende oder empfangende Person nach angemessener Frist keinen geeigneten Arbeitsplatz erlangen kann, ist sie verpflichtet, auch Arbeitsmöglichkeiten zu ergreifen, die nicht unmittelbar ihrer beruflichen Eignung und Vorbildung entsprechen, die ihr jedoch im Hinblick auf diese zugemutet werden können. Bei weiter andauernder Arbeitslosigkeit ist sie verpflichtet, andere Arbeitsmöglichkeiten zu ergreifen, auch wenn sie nicht der beruflichen Eignung und Vorbildung entsprechen.

§ 14Abs.

2 Z. 6 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes darf der Einsatz der eigenen Arbeitskraft nicht verlangt werden von Personen, die in einer bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnenen und zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung stehen, sofern sie noch keine abgeschlossene Erwerbsausbildung oder Schulausbildung auf Maturaniveau haben.

Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 6, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes darf der Einsatz der eigenen Arbeitskraft nicht verlangt werden von Personen, die in einer bereits vor Vollendung des

  1. Lebensjahres begonnenen und zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung stehen, sofern sie noch keine abgeschlossene Erwerbsausbildung oder Schulausbildung auf Maturaniveau haben. Einleitend ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin mit Herrn M. R. bis Anfang Mai 2017 eine partnerschaftliche Beziehung führte und auch seit Beendigung dieser partnerschaftlichen Beziehung mit ihm eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft aufweist, sodass nach wie vor vom Vorliegen einer Lebensgemeinschaft und somit einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 2 Z. 2 WMG auszugehen ist. Diesbezüglich ist anzumerken, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das Wesen der Lebensgemeinschaft in einem eheähnlichen Zustand besteht, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im allgemeinen die Geschlechtsgemeinschaft, Wohnungsgemeinschaft und (vor allem) Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber, wie auch bei einer Ehe, das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann. Es kommt regelmäßig auf die Gesamtumstände des Einzelfalles an, wobei der Wirtschaftsgemeinschaft nach der Rechtsprechung überragende Bedeutung zukommt (vgl. VwGH vom
  2. Juli 1996, Zl. 95/08/0095; VwGH vom
  3. April 1990, Zl. 89/08/0318, 0319, 0320; VwGH vom
  4. Mai 1990, Zl. 90/08/0031). Da feststeht, dass die Beschwerdeführerin und Herr M. R. nach wie vor eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft führen, ist somit seit Antragstellung und auch nunmehr vom Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 2 Z 2 WMG auszugehen.Einleitend ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin mit Herrn M. R. bis Anfang Mai 2017 eine partnerschaftliche Beziehung führte und auch seit Beendigung dieser partnerschaftlichen Beziehung mit ihm eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft aufweist, sodass nach wie vor vom Vorliegen einer Lebensgemeinschaft und somit einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, WMG auszugehen ist. Diesbezüglich ist anzumerken, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das Wesen der Lebensgemeinschaft in einem eheähnlichen Zustand besteht, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im allgemeinen die Geschlechtsgemeinschaft, Wohnungsgemeinschaft und (vor allem) Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber, wie auch bei einer Ehe, das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann. Es kommt regelmäßig auf die Gesamtumstände des Einzelfalles an, wobei der Wirtschaftsgemeinschaft nach der Rechtsprechung überragende Bedeutung zukommt vergleiche VwGH vom
  5. Juli 1996, Zl. 95/08/0095; VwGH vom
  6. April 1990, Zl. 89/08/0318, 0319, 0320; VwGH vom
  7. Mai 1990, Zl. 90/08/0031). Da feststeht, dass die Beschwerdeführerin und Herr M. R. nach wie vor eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft führen, ist somit seit Antragstellung und auch nunmehr vom Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, WMG auszugehen. Bei der Beschwerdeführerin und Herrn M. R. handelt es sich um EU-Bürger. Wie den oben angeführten Bestimmungen entnommen werden kann, haben Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates, wenn sie entweder erwerbstätig sind oder ihnen die Erwerbstätigeneigenschaft

§ 51Abs.

2 NAG erhalten bleibt. Diese Erwerbstätigeneigenschaft bleibt u.a. dann erhalten, wenn der EWR-Bürger wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist oder sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices zu Verfügung stellt. Bei der Beschwerdeführerin und Herrn M. R. handelt es sich um EU-Bürger. Wie den oben angeführten Bestimmungen entnommen werden kann, haben Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates, wenn sie entweder erwerbstätig sind oder ihnen die Erwerbstätigeneigenschaft

Paragraph 51, Absatz 2, NAG erhalten bleibt. Diese Erwerbstätigeneigenschaft bleibt u.a. dann erhalten, wenn der EWR-Bürger wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist oder sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices zu Verfügung stellt. Fest steht, dass Herr M. R. seit 1. Juli 2013 durchgehend in Österreich erwerbstätig ist, sodass er auf Grund dieser Erwerbstätigkeit zum Bezug von Leistungen der Mindestsicherung

§ 5Abs.

2 Z. 2 Wiener Mindestsicherungsgesetz grundsätzlich anspruchsberechtigt ist. Die Beschwerdeführerin führte mit Herrn M. R. von März 2014 bis Anfang Mai 2017 eine Lebensgemeinschaft im Sinne des § 52 Abs. 1 Z 4 NAG, sodass ihr nach Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit insbesondere ein Aufenthaltsrecht als Familienangehörige eines aufenthaltsberechtigten EU-Bürgers zukam. Die Rechtsmittelwerberin war somit jedenfalls ab Antragstellung bis Anfang Mai 2017 österreichischen Staatsangehörigen zum Bezug von Leistungen der Mindestsicherung gleichgestellt. Fest steht, dass Herr M. R. seit 1. Juli 2013 durchgehend in Österreich erwerbstätig ist, sodass er auf Grund dieser Erwerbstätigkeit zum Bezug von Leistungen der Mindestsicherung

Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, Wiener Mindestsicherungsgesetz grundsätzlich anspruchsberechtigt ist. Die Beschwerdeführerin führte mit Herrn M. R. von März 2014 bis Anfang Mai 2017 eine Lebensgemeinschaft im Sinne des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 4, NAG, sodass ihr nach Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit insbesondere ein Aufenthaltsrecht als Familienangehörige eines aufenthaltsberechtigten EU-Bürgers zukam. Die Rechtsmittelwerberin war somit jedenfalls ab Antragstellung bis Anfang Mai 2017 österreichischen Staatsangehörigen zum Bezug von Leistungen der Mindestsicherung gleichgestellt. Eine Hilfe suchende oder empfangende Person ist unter anderem verpflichtet, zumutbare Beschäftigungen anzunehmen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen und von sich aus alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen. Dazu gehört insbesondere auch, sich dem Arbeitsmarkt entsprechend zur Verfügung zu stellen, was durch eine Meldung als arbeitslos bzw. arbeitssuchend beim Arbeitsmarktservice zu dokumentieren ist. Verfügt eine Person über eine für Erwerbszwecke geeignete abgeschlossene Ausbildung oder eine Schulausbildung auf Maturaniveau und kann sie ihre Arbeitskraft allein deshalb nicht voll einsetzen, weil sie eine weiterführende Ausbildung absolviert, steht ein Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht zu. Da Herr M. R. über eine Schulausbildung auf Maturaniveau verfügt, nunmehr studiert und auf Grund seines Studiums seine Arbeitskraft dem Arbeitsmarkt unbestrittenermaßen nicht für eine Vollzeiterwerbstätigkeit zur Verfügung stellt, hat er keinen Anspruch auf Mittel aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung (vgl. § 4 Abs. 1 Z. 3 WMG). Herr M. R. war somit bei der Bemessung der Leistungen an die Bedarfsgemeinschaft im Zeitraum ab Antragstellung nicht zu berücksichtigen. Eine Hilfe suchende oder empfangende Person ist unter anderem verpflichtet, zumutbare Beschäftigungen anzunehmen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen und von sich aus alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen. Dazu gehört insbesondere auch, sich dem Arbeitsmarkt entsprechend zur Verfügung zu stellen, was durch eine Meldung als arbeitslos bzw. arbeitssuchend beim Arbeitsmarktservice zu dokumentieren ist. Verfügt eine Person über eine für Erwerbszwecke geeignete abgeschlossene Ausbildung oder eine Schulausbildung auf Maturaniveau und kann sie ihre Arbeitskraft allein deshalb nicht voll einsetzen, weil sie eine weiterführende Ausbildung absolviert, steht ein Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht zu. Da Herr M. R. über eine Schulausbildung auf Maturaniveau verfügt, nunmehr studiert und auf Grund seines Studiums seine Arbeitskraft dem Arbeitsmarkt unbestrittenermaßen nicht für eine Vollzeiterwerbstätigkeit zur Verfügung stellt, hat er keinen Anspruch auf Mittel aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung vergleiche Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, WMG). Herr M. R. war somit bei der Bemessung der Leistungen an die Bedarfsgemeinschaft im Zeitraum ab Antragstellung nicht zu berücksichtigen. Bei der Bemessung des Bedarfes der Hilfe suchenden Person ist vom Mindeststandard

§ 1Abs.

1 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) auszugehen, welcher für Lebensgefährten EUR 628,32 beträgt. Der bei der gegenständlichen Bedarfsgemeinschaft zu veranschlagende Mindeststandard würde sich somit insgesamt auf EUR 1.256,64 monatlich belaufen. Da – wie oben dargelegt – Herr M. R. bei der Bemessung der Leistungen nicht zu berücksichtigen ist, steht der Beschwerdeführerin nach Ansicht des erkennenden Gerichts jedoch grundsätzlich im gegenständlichen Fall der Richtsatz für eine volljährige alleinstehende Person zu, welcher sich auf EUR 837,76 beläuft. Auf diesen Mindeststandard ist auf Grund des Vorliegens einer Lebensgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 2 Z. 2 WMG das jeweils im Vormonat erzielte Einkommen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen (vgl. § 10 Abs. 2 Wiener Mindestsicherungsgesetz). Bei der Bemessung des Bedarfes der Hilfe suchenden Person ist vom Mindeststandard

Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) auszugehen, welcher für Lebensgefährten EUR 628,32 beträgt. Der bei der gegenständlichen Bedarfsgemeinschaft zu veranschlagende Mindeststandard würde sich somit insgesamt auf EUR 1.256,64 monatlich belaufen. Da – wie oben dargelegt – Herr M. R. bei der Bemessung der Leistungen nicht zu berücksichtigen ist, steht der Beschwerdeführerin nach Ansicht des erkennenden Gerichts jedoch grundsätzlich im gegenständlichen Fall der Richtsatz für eine volljährige alleinstehende Person zu, welcher sich auf EUR 837,76 beläuft. Auf diesen Mindeststandard ist auf Grund des Vorliegens einer Lebensgemeinschaft im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, WMG das jeweils im Vormonat erzielte Einkommen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen vergleiche , Paragraph 10, Absatz 2, Wiener Mindestsicherungsgesetz). In diesem Zusammenhang ist einleitend festzuhalten, dass § 10 Abs. 2 Wiener Mindestsicherungsgesetz vorsieht, dass bei der Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft, auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen ist. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts ist diese Bestimmung jedoch teleologisch dahingehend zu interpretieren, dass auch das Einkommen eines Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft, welches im konkreten Fall keinen Anspruch auf Leistungen der Mindestsicherung hat, auf den Mindeststandard des anderen Mitglieds anzurechnen ist. Denn andernfalls würde sich die Bestimmung des § 10 Abs. 2 Wiener Mindestsicherungsgesetz als widersprüchlich zum Konstrukt der Bedarfsgemeinschaft, wie es § 7 Abs. 2 Wiener Mindestsicherungsgesetz vorsieht, erweisen, würde doch bei einer wortgetreuen Interpretation des § 10 Abs. 2 WMG das Einkommen eines nicht anspruchsberechtigten Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft nicht anzurechnen sein, wodurch das Wesen der Bedarfsgemeinschaft komplett ausgehöhlt wäre. Bei einem derartigen Verständnis der Bestimmung des § 10 Abs. 2 WMG wären nämlich etwa einem Lebensgefährten von einer Fremden, die lediglich über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ verfügt und somit

§ 5Abs.

2 WMG keinen Anspruch auf Leistungen der Mindestsicherung hat, auch dann Leistungen der Mindestsicherung zuzuerkennen, wenn seine Lebensgefährtin ein den Mindeststandard für eine Lebensgemeinschaft bei weitem überschreitendes Einkommen auf Grund ihrer Erwerbstätigkeit erzielt. Dies erscheint jedoch mit dem, dem Wiener Mindestsicherungsgesetz immanenten, Prinzip der Subsidiarität der Bedarfsorientierten Mindestsicherung als unvereinbar. Des Weiteren ist festzuhalten, dass der Begriff der „Anspruchsberechtigung“ im Wiener Mindestsicherungsgesetz nicht kongruent geregelt ist, zumal etwa § 4 Abs. 1 leg.cit. normiert wer einen „Anspruch“ auf Leistungen der Mindestsicherung hat und dabei unter anderem auch auf den „anspruchsberechtigten Personenkreis“ des § 5 WMG verweist. Es ist daher der Begriff der „Anspruchsberechtigung“ stets im Einklang mit den einzelnen Bestimmungen auszulegen. Insbesondere aber ist im Hinblick auf das Subsidiaritätsprinzip des Wiener Mindestsicherungsgesetzes davon auszugehen, dass auch das Einkommen eines im konkreten Fall nicht anspruchsberechtigten Mitglieds einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 2 Z. 2 WMG auf den Mindeststandard des anderen Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen ist. In diesem Zusammenhang ist einleitend festzuhalten, dass Paragraph 10, Absatz 2, Wiener Mindestsicherungsgesetz vorsieht, dass bei der Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft, auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen ist. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts ist diese Bestimmung jedoch teleologisch dahingehend zu interpretieren, dass auch das Einkommen eines Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft, welches im konkreten Fall keinen Anspruch auf Leistungen der Mindestsicherung hat, auf den Mindeststandard des anderen Mitglieds anzurechnen ist. Denn andernfalls würde sich die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 2, Wiener Mindestsicherungsgesetz als widersprüchlich zum Konstrukt der Bedarfsgemeinschaft, wie es Paragraph 7, Absatz 2, Wiener Mindestsicherungsgesetz vorsieht, erweisen, würde doch bei einer wortgetreuen Interpretation des Paragraph 10, Absatz 2, WMG das Einkommen eines nicht anspruchsberechtigten Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft nicht anzurechnen sein, wodurch das Wesen der Bedarfsgemeinschaft komplett ausgehöhlt wäre. Bei einem derartigen Verständnis der Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 2, WMG wären nämlich etwa einem Lebensgefährten von einer Fremden, die lediglich über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ verfügt und somit

Paragraph 5, Absatz 2, WMG keinen Anspruch auf Leistungen der Mindestsicherung hat, auch dann Leistungen der Mindestsicherung zuzuerkennen, wenn seine Lebensgefährtin ein den Mindeststandard für eine Lebensgemeinschaft bei weitem überschreitendes Einkommen auf Grund ihrer Erwerbstätigkeit erzielt. Dies erscheint jedoch mit dem, dem Wiener Mindestsicherungsgesetz immanenten, Prinzip der Subsidiarität der Bedarfsorientierten Mindestsicherung als unvereinbar. Des Weiteren ist festzuhalten, dass der Begriff der „Anspruchsberechtigung“ im Wiener Mindestsicherungsgesetz nicht kongruent geregelt ist, zumal etwa Paragraph 4, Absatz eins, leg.cit. normiert wer einen „Anspruch“ auf Leistungen der Mindestsicherung hat und dabei unter anderem auch auf den „anspruchsberechtigten Personenkreis“ des Paragraph 5, WMG verweist. Es ist daher der Begriff der „Anspruchsberechtigung“ stets im Einklang mit den einzelnen Bestimmungen auszulegen. Insbesondere aber ist im Hinblick auf das Subsidiaritätsprinzip des Wiener Mindestsicherungsgesetzes davon auszugehen, dass auch das Einkommen eines im konkreten Fall nicht anspruchsberechtigten Mitglieds einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, WMG auf den Mindeststandard des anderen Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen ist. Zur Berechnung des Mietenmehrbedarfs ist wie festgestellt von einer Monatsmiete im Ausmaß von EUR 664,09 auszugehen. Wohnbeihilfe bezog die Beschwerdeführerin nicht. Die nach § 2 Abs. 1 Z 1 WMG-VO bestehende Mietbeihilfenobergrenze bei 1 bis 2 Bewohnern in einem Haushalt beträgt EUR 313,

  1. Da die Differenz zwischen der tatsächlich anfallenden Miete und der Wohnbeihilfe über der normierten Mietbeihilfenobergrenze liegt, ist somit bei der weiteren Bemessung von diesem Betrag in der Höhe von EUR 313,10 auszugehen. Dieser Betrag beläuft sich nach Aliquotierung auf EUR 156,
  2. Hiervon ist der im Mindeststandard enthaltene Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs für die Beschwerdeführerin nach § 1 Abs. 1 lit. b WMG-VO in der Höhe von EUR 113,10 in Abzug zu bringen, womit sich ein Anspruch auf Mietbeihilfe in der Höhe von EUR 43,45 ergibt. Zur Berechnung des Mietenmehrbedarfs ist wie festgestellt von einer Monatsmiete im Ausmaß von EUR 664,09 auszugehen. Wohnbeihilfe bezog die Beschwerdeführerin nicht. Die nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, WMG-VO bestehende Mietbeihilfenobergrenze bei 1 bis 2 Bewohnern in einem Haushalt beträgt EUR 313,
  3. Da die Differenz zwischen der tatsächlich anfallenden Miete und der Wohnbeihilfe über der normierten Mietbeihilfenobergrenze liegt, ist somit bei der weiteren Bemessung von diesem Betrag in der Höhe von EUR 313,10 auszugehen. Dieser Betrag beläuft sich nach Aliquotierung auf EUR 156,
  4. Hiervon ist der im Mindeststandard enthaltene Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs für die Beschwerdeführerin nach Paragraph eins, Absatz eins, Litera b, WMG-VO in der Höhe von EUR 113,10 in Abzug zu bringen, womit sich ein Anspruch auf Mietbeihilfe in der Höhe von EUR 43,45 ergibt. Der Rechtsmittelwerberin wären daher grundsätzlich Leistungen der Mindestsicherung von insgesamt EUR 881,21 monatlich zuzuerkennen, wobei auf diesen Betrag das Einkommen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen ist. Feststeht, dass Herr M. R. im Zeitraum ab September 2016 bis April 2017 zumindest ein Einkommen von EUR 696,70 monatlich lukrierte. Des Weiteren erhielt die Beschwerdeführerin im September 2016 Notstandshilfe in der Höhe von EUR 838,80 und im Oktober 2016 von EUR 363,
  5. Schließlich erhält sie von ihrem Vater seit Oktober 2016 monatliche Zahlungen zwischen EUR 500,-- und EUR 1.800,--. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die Bestimmung des § 11 Abs. 1 Z. 3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes normiert, dass Leistungen, die von Dritten ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, von der Anrechnung ausgenommen sind, es sei denn diese erreichen jeweils ein Ausmaß oder eine Dauer, dass keine Leistungen nach diesem Gesetz mehr erforderlich wären. Die der Beschwerdeführerin seitens ihres Vaters monatlich geleisteten Geldbeträge weisen somit Unterhaltcharakter auf und sind daher in verfassungskonformer Interpretation des § 11 Abs. 1 Z. 3 WMG als Einkommen auf den Mindeststandard anzurechnen. Denn andernfalls wäre nicht begründbar, weshalb Unterhaltszahlungen in weit geringerem Ausmaß als Einkommen anzurechnen sind, jedoch Leistungen, die von Dritten ohne rechtliche Verpflichtung regelmäßig erbracht werden, nicht. Eine derartige Unterscheidung von regelmäßigen Leistungen, die auf Grund rechtlicher Verpflichtung erbracht werden, und solchen, die freiwillig erfolgen, wäre sachlich nicht zu rechtfertigen. Die Beschwerdeführerin hat daher auf Grund der Höhe des Einkommens des Herrn M. R. und der regelmäßigen Geldleistungen ihres Vaters keinen Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung im Zeitraum ab Antragstellung bis Mai
  6. Auch ist bezüglich den Monat Juni 2017 im Hinblick auf das in den Vormonaten lukrierte Einkommen davon auszugehen, dass das Einkommen der Bedarfsgemeinschaft im Mai 2017 zur Deckung des Lebensunterhalts der Beschwerdeführerin im Juni 2017 ausreichte, beläuft sich dieses darüber hinaus bereits zum Stichtag
  7. Mai 2017 auf insgesamt EUR 652,50.Feststeht, dass Herr M. R. im Zeitraum ab September 2016 bis April 2017 zumindest ein Einkommen von EUR 696,70 monatlich lukrierte. Des Weiteren erhielt die Beschwerdeführerin im September 2016 Notstandshilfe in der Höhe von EUR 838,80 und im Oktober 2016 von EUR 363,
  8. Schließlich erhält sie von ihrem Vater seit Oktober 2016 monatliche Zahlungen zwischen EUR 500,-- und EUR 1.800,--. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die Bestimmung des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes normiert, dass Leistungen, die von Dritten ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, von der Anrechnung ausgenommen sind, es sei denn diese erreichen jeweils ein Ausmaß oder eine Dauer, dass keine Leistungen nach diesem Gesetz mehr erforderlich wären. Die der Beschwerdeführerin seitens ihres Vaters monatlich geleisteten Geldbeträge weisen somit Unterhaltcharakter auf und sind daher in verfassungskonformer Interpretation des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, WMG als Einkommen auf den Mindeststandard anzurechnen. Denn andernfalls wäre nicht begründbar, weshalb Unterhaltszahlungen in weit geringerem Ausmaß als Einkommen anzurechnen sind, jedoch Leistungen, die von Dritten ohne rechtliche Verpflichtung regelmäßig erbracht werden, nicht. Eine derartige Unterscheidung von regelmäßigen Leistungen, die auf Grund rechtlicher Verpflichtung erbracht werden, und solchen, die freiwillig erfolgen, wäre sachlich nicht zu rechtfertigen. Die Beschwerdeführerin hat daher auf Grund der Höhe des Einkommens des Herrn M. R. und der regelmäßigen Geldleistungen ihres Vaters keinen Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung im Zeitraum ab Antragstellung bis Mai
  9. Auch ist bezüglich den Monat Juni 2017 im Hinblick auf das in den Vormonaten lukrierte Einkommen davon auszugehen, dass das Einkommen der Bedarfsgemeinschaft im Mai 2017 zur Deckung des Lebensunterhalts der Beschwerdeführerin im Juni 2017 ausreichte, beläuft sich dieses darüber hinaus bereits zum Stichtag
  10. Mai 2017 auf insgesamt EUR 652,
  11. Da das monatliche Nettoeinkommen der Bedarfsgemeinschaft im verfahrensrelevanten Zeitraum seit Antragstellung den zu veranschlagenden Mindeststandard stets überstieg, waren der Beschwerdeführerin jedenfalls keine Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zuzuerkennen. Der angefochtene Bescheid erging daher zu Recht und war die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen. Schließlich ist anzumerken, dass auf Grund der Beendigung der mit Herrn M. R. bestehenden Lebenspartnerschaft im Sinne des § 52 Abs. 1 Z. 4 NAG letztlich fraglich ist, ob die Beschwerdeführerin ab Mai 2017 überhaupt

§ 5Abs.

2 Z. 2 Wiener Mindestsicherungsgesetz zum Bezug von Leistungen der Mindestsicherung anspruchsberechtigt ist. Diesbezüglich ist anzumerken, dass diese nunmehr seit angeblich ca. drei Jahren arbeitsunfähig ist, sodass von einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit, welche zum Erhalt der Erwerbstätigeneigenschaft führt, nicht mehr auszugehen ist. Auch ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass das zuletzt eingeholte Gutachten zur Arbeitsunfähigkeit der Rechtsmittelwerberin mit September 2015 datiert und somit nicht mehr aktuell ist. Auf Grund des jedenfalls ausreichenden Einkommens der Bedarfsgemeinschaft zur Deckung des Lebensunterhalts der Beschwerdeführerin steht jedoch – wie oben dargelegt – fest, dass diese bereits aus diesem Grund keinen Anspruch auf Leistungen der Mindestsicherung hat und konnten weitergehende Ermittlungen daher unterbleiben. Der Beschwerdeführerin steht es jedoch frei, im Falle einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, welche für die Bemessung des Anspruches der Bedarfsgemeinschaft auf Mittel aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung relevant sind, neuerlich einen Antrag auf Zuerkennung dieser Mittel bei der Behörde einzubringen. Im Falle einer neuerlichen Antragstellung wird die belangte Behörde daher zunächst die Anspruchsvoraussetzungen des § 5 Wiener Mindestsicherungsgesetz zu prüfen sowie festzustellen haben, ob die Rechtsmittelwerberin nach wie vor arbeitsunfähig ist. Schließlich ist anzumerken, dass auf Grund der Beendigung der mit Herrn M. R. bestehenden Lebenspartnerschaft im Sinne des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 4, NAG letztlich fraglich ist, ob die Beschwerdeführerin ab Mai 2017 überhaupt

Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, Wiener Mindestsicherungsgesetz zum Bezug von Leistungen der Mindestsicherung anspruchsberechtigt ist. Diesbezüglich ist anzumerken, dass diese nunmehr seit angeblich ca. drei Jahren arbeitsunfähig ist, sodass von einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit, welche zum Erhalt der Erwerbstätigeneigenschaft führt, nicht mehr auszugehen ist. Auch ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass das zuletzt eingeholte Gutachten zur Arbeitsunfähigkeit der Rechtsmittelwerberin mit September 2015 datiert und somit nicht mehr aktuell ist. Auf Grund des jedenfalls ausreichenden Einkommens der Bedarfsgemeinschaft zur Deckung des Lebensunterhalts der Beschwerdeführerin steht jedoch – wie oben dargelegt – fest, dass diese bereits aus diesem Grund keinen Anspruch auf Leistungen der Mindestsicherung hat und konnten weitergehende Ermittlungen daher unterbleiben. Der Beschwerdeführerin steht es jedoch frei, im Falle einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, welche für die Bemessung des Anspruches der Bedarfsgemeinschaft auf Mittel aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung relevant sind, neuerlich einen Antrag auf Zuerkennung dieser Mittel bei der Behörde einzubringen. Im Falle einer neuerlichen Antragstellung wird die belangte Behörde daher zunächst die Anspruchsvoraussetzungen des Paragraph 5, Wiener Mindestsicherungsgesetz zu prüfen sowie festzustellen haben, ob die Rechtsmittelwerberin nach wie vor arbeitsunfähig ist. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Rechtsfrage, ob im Hinblick auf den Wortlaut des § 10 Abs. 2 Wiener Mindestsicherungsgesetz sowie den Grundsatz der Subsidiarität der Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung das Einkommen eines nicht anspruchsberechtigten Mitglieds einer Bedarfsgemeinschaft

§ 7Abs.

2 Z. 2 WMG auf den Mindeststandard des anderen Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen ist, nicht vorliegt. Des Weiteren fehlt eine Rechtsprechung zu der Frage, welcher Mindeststandard in dem Fall, in welchem ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft

§ 7Abs.

2 Z. 2 WMG keinen Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung hat, auf das anspruchsberechtigte Mitglied anzuwenden ist.Die ordentliche Revision ist zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Rechtsfrage, ob im Hinblick auf den Wortlaut des Paragraph 10, Absatz 2, Wiener Mindestsicherungsgesetz sowie den Grundsatz der Subsidiarität der Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung das Einkommen eines nicht anspruchsberechtigten Mitglieds einer Bedarfsgemeinschaft

Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, WMG auf den Mindeststandard des anderen Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen ist, nicht vorliegt. Des Weiteren fehlt eine Rechtsprechung zu der Frage, welcher Mindeststandard in dem Fall, in welchem ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft

Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, WMG keinen Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung hat, auf das anspruchsberechtigte Mitglied anzuwenden ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.141.081.2339.2017

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