GVG wird der Vorlageantrag als unbegründet abgewiesen und die angefochtene Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG wird der Vorlageantrag als unbegründet abgewiesen und die angefochtene Beschwerdevorentscheidung bestätigt. Entscheidungsgründe Der Spruch der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung hat folgenden Wortlaut:„Die Beschwerde vom 30.03.2017 gegen den Bescheid der Magistratsabteilung 50 vom 18.11.2016, Zl: MA 50/WBH-59000/16, wird
GVG als verspätet zurückgewiesen. Der Spruch der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung hat folgenden Wortlaut:, „Die Beschwerde vom 30.03.2017 gegen den Bescheid der Magistratsabteilung 50 vom 18.11.2016, Zl: MA 50/WBH-59000/16, wird
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als verspätet zurückgewiesen. Begründend wurde dazu ausgeführt,
GVG könne die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde binnen zweier Monate nach deren Einlagen durch eine Beschwerdevorentscheidung erledigen. Sie könne die Beschwerde nach Vornahme notwendiger Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens als unzulässig oder verspätet zurückweisen, den Bescheid aufheben, abweisen oder nach jeder Richtung abändern. Begründend wurde dazu ausgeführt,
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG könne die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde binnen zweier Monate nach deren Einlagen durch eine Beschwerdevorentscheidung erledigen. Sie könne die Beschwerde nach Vornahme notwendiger Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens als unzulässig oder verspätet zurückweisen, den Bescheid aufheben, abweisen oder nach jeder Richtung abändern.
G gelte bei Zustellungen ohne Zustellnachweis die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt.
Paragraph 26, Absatz 2, ZustellG gelte bei Zustellungen ohne Zustellnachweis die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt.
GVG sei die Beschwerde von der Partei binnen vier Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginne für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG sei die Beschwerde von der Partei binnen vier Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginne für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Der angefochtene Bescheid vom 18.11.2016, Zl: MA 50/WBH-59000/16, sei am 22.11.2016 zur Post gegeben worden. In Ansehung des § 26 Abs. 2 ZustellG, wonach die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt gelte, sei daher von einer Zustellung des Bescheides (spätestens) am 25.11.2016 auszugehen. Die vierwöchige Rechtsmittelfrist
GVG habe somit am 25.11.2016 begonnen und endete am 23.12.2016. Der angefochtene Bescheid vom 18.11.2016, Zl: MA 50/WBH-59000/16, sei am 22.11.2016 zur Post gegeben worden. In Ansehung des Paragraph 26, Absatz 2, ZustellG, wonach die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt gelte, sei daher von einer Zustellung des Bescheides (spätestens) am 25.11.2016 auszugehen. Die vierwöchige Rechtsmittelfrist
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG habe somit am 25.11.2016 begonnen und endete am 23.12.2016. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.11.2016 sei jedoch erst am 30.03.2017 bei der MA 50-Wohnbeihilfe eingelangt. Die Beschwerde wäre somit als verspätet zurückzuweisen gewesen. Im vorliegenden Rechtsmittel brachte die Beschwerdeführerin (in der Folge: Bf) Nachstehendes, wie folgt vor: „Berufung gegen die Beschwerdevorentscheidung. Ich A. D. möchte Berufung machen, hatte Wohnbeihilfe pünktlich des Vorjahres Dez. 16 beantragt wurde abgelehnt, dann wandte ich mich an das Sozialzentrum Wien ..., machte dort einen Antrag wegen Wohnbeihilfe abgewiesen !!! Ich kann mit dem wenigen Einkommen was ich habe nicht Wohnung leisten bin auf die Wohnbeihilfe stark angewiesen, habe schon Mietrückstand!!! Auch Sozialamt kann nicht weiterhelfen wurde abgewiesen somit hatte ich erneut MA 50 Einspruch erhoben, da finanziell nicht die Wohnung leisten kann brauche aber schon alleine wegen den Kindern bitte um eine positive Entscheidung habe pünktlich Vorjahr eingereicht, dass ich wieder auf Gleichstand der Miete bin und ich weiter Wohnbeihilfe in Anspruch wie bisher bis Nov. 16 erhalten kann und rückwirkend von Dez. 16, dass ich keinen Rückstand mehr habe. L.G A. D.“ Mit Vorhalt des erkennenden Gerichts vom 29.05.2017 wurde der Rechtsmittelwerberin die offensichtlich verspätete Einbringung der Beschwerde vom 30.03.2017 gegen den Bescheid vom 18.11.2016, Zl: MA 50/WBH-59000/16, zur Kenntnis gebracht und ihr gleichzeitig Gelegenheit geboten, dazu Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführerin schrieb handschriftlich unterhalb der Amtssignatur auf dem Vorhalt der Verspätung Folgendes: „Einspruch an Hr. Mag. H.(Anm.: Bediensteter der MA 50)! Habe voriges Jahr pünktlich eingereicht wurde abgelehnt, und reichte darauf bei Sozialamt MA 40 ein wurde dort abgelehnt und wurde informiert, dass ich nochmals Einspruch erheben soll, da ich mir die Wohnung finanziell nicht leisten kann, bitte ich sie um Weitergewährung und Rückerstattung der WBH S.G. A. D“Mit Vorhalt des erkennenden Gerichts vom 29.05.2017 wurde der Rechtsmittelwerberin die offensichtlich verspätete Einbringung der Beschwerde vom 30.03.2017 gegen den Bescheid vom 18.11.2016, Zl: MA 50/WBH-59000/16, zur Kenntnis gebracht und ihr gleichzeitig Gelegenheit geboten, dazu Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführerin schrieb handschriftlich unterhalb der Amtssignatur auf dem Vorhalt der Verspätung Folgendes: „Einspruch an Hr. Mag. H.Anmerkung, Bediensteter der MA 50)! Habe voriges Jahr pünktlich eingereicht wurde abgelehnt, und reichte darauf bei Sozialamt MA 40 ein wurde dort abgelehnt und wurde informiert, dass ich nochmals Einspruch erheben soll, da ich mir die Wohnung finanziell nicht leisten kann, bitte ich sie um Weitergewährung und Rückerstattung der WBH S.G. A. D“ Ein Telefonat am 14.06.2017 mit dem Sozialzentrum MA 40 für den ... Bezirk hat ergeben, dass die Rechtsmittelwerberin zumindest seit Oktober 2016 bis laufend, ununterbrochen Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes, des Wohnbedarfes und über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes hinausgehenden Bedarf eine Mietbeihilfe gewährt wird.
GVG entfällt die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung. Darüber hinaus wurde von der Rechtsmittelwerberin auch keine beantragt.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG entfällt die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung. Darüber hinaus wurde von der Rechtsmittelwerberin auch keine beantragt. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
Sie beginnt in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung. § 26 Abs. 1 ZustG besagt: Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.Paragraph 26, Absatz eins, ZustG besagt: Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Paragraph 17, Absatz 2,) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird. § 26 Abs. 2 ZustellG zufolge gilt die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.Paragraph 26, Absatz 2, ZustellG zufolge gilt die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam. Aus dem Behördenakt ergibt sich, dass der gegenständliche Bescheid am 22.11.2016 dem Zustellorgan übergeben wurde. Nach der gesetzlichen Vermutung des § 26 Abs. 2 ZustG gilt die Zustellung damit am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan, somit dem 25.11.2016, als bewirkt.Aus dem Behördenakt ergibt sich, dass der gegenständliche Bescheid am 22.11.2016 dem Zustellorgan übergeben wurde. Nach der gesetzlichen Vermutung des Paragraph 26, Absatz 2, ZustG gilt die Zustellung damit am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan, somit dem 25.11.2016, als bewirkt. Die
GVG mit vier Wochen gesetzlich bestimmte, nicht verlängerbare Rechtsmittelfrist (§ 33 Abs. 4 AVG) begann daher am 25.11.2016 und endete am 23.12.2016.Die
Paragraph 7, VwGVG mit vier Wochen gesetzlich bestimmte, nicht verlängerbare Rechtsmittelfrist (Paragraph 33, Absatz 4, AVG) begann daher am 25.11.2016 und endete am 23.12.2016. Es ist daher als erwiesen anzusehen, dass der Bescheid vom 18.11.2016 zu GZ: MA 50-WBH 59000/16 der Beschwerdeführerin am 25.11.2016 rechtswirksam zugestellt wurde und die Rechtsmittelfrist am 23.12.2016 endete. Ein Zustellmangel oder eine Ortsabwesenheit im dafür relevanten Zeitraum wurden von der Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen und auch nicht behauptet. Das vorliegende Rechtsmittel wurde trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung erst am 30.03.2017 durch persönliche Abgabe bei der MA 50, Gruppe Wohnbeihilfe, und somit verspätet, eingebracht. Voraussetzung für die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet ist allein die Versäumung der Rechtsmittelfrist. Ob ein Verschulden der Partei an der Verspätung vorliegt, war daher nicht zu prüfen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es im Falle der verspäteten Einbringung eines Rechtsmittels der erkennenden Behörde verwehrt, auf das Rechtsmittelvorbringen einzugehen und eine Sachentscheidung zu treffen (VwGH 27.3.1990, Zl. 89/08/0173). Die Beschwerde war daher ohne Eingehen auf die Beschwerdeausführungen als verspätet zurückzuweisen und gegenständlicher Vorlageantrag war spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.241.041.RP07.7308.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.