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{'item': 'VGW-242/035/RP02/4745/2017'}

Obsah (9)§ 28§ 81§ 7§ 8§ 4§ 14§ 10§ 12§ 21

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum16.06.2017 GeschäftszahlVGW-242/035/RP02/4745/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Landes

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die zuerkannte Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs wie folgt beträgt:

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die zuerkannte Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs wie folgt beträgt: vom 01.01.2017 bis 31.01.2017 EUR 1.099,99 vom 01.02.2017 bis 28.02.2017 EUR 1.099,99 vom 01.03.2017 bis 31.03.2017 EUR 1.137,04 vom 01.04.2017 bis 30.04.2017 EUR 1.101,34 vom 01.05.2017 bis 31.05.2017 EUR 1.113,54 vom 01.06.2017 bis 30.06.2017 EUR 1.101,23 vom 01.07.2017 bis 31.07.2017 EUR 1.113,54 vom 01.08.2017 bis 31.08.2017 EUR 1.101,23 vom 01.09.2017 bis 30.09.2017 EUR 1.101,23 vom 01.10.2017 bis 31.10.2017 EUR 1.113,54 vom 01.11.2017 bis 30.11.2017 EUR 1.101,23 vom 01.12.2017 bis 31.12.2017 EUR 1.113,54 Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang und festgestellter Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und festgestellter Sachverhalt: Am 06.12.2016 stellten Frau B. K. und Herrn Ma. M. einen Verlängerungsantrag auf Mindestsicherung sowie auf Mietbeihilfe. Aus dem Antrag sowie den beigefügten Unterlagen ergibt sich, dass die beiden Antragsteller, beide österreichische Staatsbürger, sowie deren gemeinsamer Sohn als Lebensgemeinschaft eine Wohnung in Wien, A.-Gasse bewohnen. Der Antragsteller verfügt über ein Einkommen aus Leistungen des AMS (Notstandshilfe bis Ende Februar 2017 von täglich EUR 12,35 und ab März 2017 von täglich EUR 12,31). Die Antragstellerin hat kein eigenes Einkommen. Beide Antragsteller verfügen über kein den Vermögensfreibetrag übersteigendes Vermögen. Die monatliche Miete beträgt EUR 370,

  1. Beide Antragsteller sind beim AMS gemeldet, wobei bei Herrn M. gerade ein laufendes Verfahren anhängig ist, in dem festgestellt werden soll, ob Herr M. arbeitsfähig ist. Frau K. hat eine Betreuungsvereinbarung für 16 bis 20 Wochenstunden. Die Vermittlung für eine Vollzeitbeschäftigung wurde nicht vereinbart, da noch Betreuungspflichten für den minderjährigen Sohn bestehen. Die weiteren Erhebungen haben ergeben, dass Frau K. derzeit ein Studium an der Universität Wien absolviert. Diesbezüglich finden im Sommersemester fünf Vorlesungen und Proseminare mit wöchentlichen Veranstaltungen statt, wobei nur für ein Seminar Anwesenheitspflicht besteht. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 17.02.2017 zur Zahl MA 40 - SH/2017/01303096-00117.12.2017 wurden den Antragstellern folgende Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs zuerkannt: vom 01.01.2017 bis 31.01.2017 EUR 681,11 vom 01.02.2017 bis 28.02.2017 EUR 681,11 vom 01.03.2017 bis 31.03.2017 EUR 718,16 vom 01.04.2017 bis 30.04.2017 EUR 681,11 vom 01.05.2017 bis 31.05.2017 EUR 693,46 vom 01.06.2017 bis 30.06.2017 EUR 681,11 vom 01.07.2017 bis 31.07.2017 EUR 693,46 vom 01.08.2017 bis 31.08.2017 EUR 681,11 vom 01.09.2017 bis 30.09.2017 EUR 681,11 vom 01.10.2017 bis 31.10.2017 EUR 693,46 vom 01.11.2017 bis 30.11.2017 EUR 681,11 vom 01.12.2017 bis 31.12.2017 EUR 693,46 Über den Antrag auf Mietbeihilfe wurde getrennt entschieden. In der Bescheidbegründung wurde zusammengefasst angeführt, dass Frau K. ein Studium absolviert, obwohl sie über eine abgeschlossene Schul- bzw. Berufsausbildung verfügt und ihre Arbeitskraft auf Grund des Studiums nicht voll einsetzen könne. Daher seien die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Mindestsicherung nicht erfüllt. Es wurden im Bescheid daher nur Leistungen für Herrn M. und den Sohn zuerkannt. Am 13.03.2017 brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht eine Beschwerde ein, in der sie im Wesentlichen zusammengefasst angab, dass sie nicht wegen dem Studium nur für eine Teilzeitbeschäftigung beim AMS gemeldet sei, sondern dies mit den Betreuungspflichten des Sohnes zusammenhänge, welcher nur am Vormittag den Kindergarten besuchen könne. Der Kindsvater könne sich krankheitsbedingt nicht um den Sohn kümmern. Die Pflichtveranstaltungen des Studiums werden nur in der Freizeit absolviert und stellen daher keine Behinderung dar, sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen, abgesehen von den Zeiten der Kinderbetreuung. Das Verwaltungsgericht Wien führte selbst zum Beschwerdevorbringen Erhebungen durch. Vom AMS wurde mit Schreiben vom 06.04.2017 mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin nicht für eine Vollzeitbeschäftigung vermittelt werde, da die Beschwerdeführerin Betreuungspflichten für das Kind habe. Auf das Studium werde bei der Jobvermittlung keine Rücksicht genommen. Die Universität Wien teilte schriftlich mit, dass Frau K nur Donnerstag von 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr eine Pflichtveranstaltung besuche und ansonsten momentan (Sommersemester 2017) keine anderen Pflichtveranstaltungen bestehen. Zukünftig sei es nicht auszuschließen, dass von der Beschwerdeführerin mehr Pflichtveranstaltungen zu besuchen seien. Die MA 10 gab schriftlich an, dass der Sohn der Antragsteller im Kindergarten in der A.-Gasse halbtags von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr aufgenommen wurde. Die Verlängerung auf eine Ganztagsbetreuung wäre theoretisch möglich, jedoch in einem anderen Kindergarten. Am 07.06.2017 führte das Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Die Beschwerdeführerin gibt als Partei einvernommen Folgendes zu Protokoll: „Ich habe bereits vor der Geburt meines Sohnes studiert und habe dieses Studium wieder aufgenommen, als mein Sohn in den Kindergarten gekommen ist. Das Studium läuft so ab, dass ich nur zu den Pflichtveranstaltungen gehe. Im Sommersemester war das nur eine Veranstaltung in der Woche, Donnerstag von 12 Uhr bis 14 Uhr. Angemeldet habe ich mich für die Gruppe 18 Uhr bis 20 Uhr, diese Gruppe habe ich aber nicht zugeteilt bekommen. Für diese Veranstaltung wende ich mit Hin- und Rückfahrt etwa 3 Stunden auf. In dieser Zeit kümmert sich ab und zu mein Mann um das Kind, wenn er dazu in der Lage ist, und auch meine Eltern oder die Nachbarin. Die Betreuung meines Kindes erfolgt durch mich am Nachmittag. Ich hole das Kind mittags vom Kindergarten. Ich habe für meinen Sohn keinen anderen Ganztagsplatz besorgt, weil mein Kind besondere Betreuung braucht. Ich kann mein Kind nicht auf eine Vollzeitbetreuung im Kindergarten umstellen, weil es in diesem Kindergarten aktuell keinen Vollzeitplatz gibt. Das Wechseln des Kindergartens ist für das Wohl des Kindes nicht zumutbar, zumal es ein Jahr vor der Einschulung steht. Wenn das Kind in die Schule geht, wird ein Ganztagsplatz gesucht. Für das Absolvieren meines Studiums brauche ich nur die Pflichtveranstaltungen, die anderen Kurse müssen nicht besucht werden und sind auch nicht zwingend notwendig. Der Inhalt ist für das Studium aber schon wichtig. Die Inhalte dieser Kurse werden unter den Studenten ausgetauscht. Auch ohne diese nicht verpflichtenden Kurse ist ein Bestehen im Studium möglich. Auch für das Wintersemester habe ich vor nur den Pflichtkurs zu besuchen und das zu einer Zeit, wo ich nicht vom Arbeitsmarkt benötigt werde. Die Zeiten in denen ich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen könnte definieren sich eigentlich über die Zeiten in denen ich nicht mein Kind versorgen muss. Ich hatte bereits Angebote für Jobs, habe diese aber nicht angenommen, weil das Einkommen aus diesem Job die Leistungen der Mindestsicherung gekürzt hätte.“ Herr Ma. M. gibt als Partei einvernommen Folgendes zu Protokoll: „Ich muss den ganzen Tag Musik machen, da es ansonsten zu psychischen Problemen kommt. Ich bin daher nicht in der Lage mich regelmäßig um mein Kind zu kümmern. Mein Leben besteht nur aus Musik machen. Müsste ich mich um mein eigenes Kind kümmern, kann ich nicht garantieren, dass das Kindeswohl weiterhin aufrecht bleibt. Ich habe einen sehr unregelmäßigen Tagesablauf. Ich bin ein Missbrauchsopfer, daraus resultieren meine Probleme. Momentan wird seitens des AMS festgestellt, ob ich überhaupt arbeitsfähig bin. Momentan ist bei der PVA ein Verfahren im Laufen, in dem festgestellt werden soll, ob ich überhaupt arbeitsfähig bin.“ In den Schlussausführungen gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr Studium sie nicht von einer Arbeitsplatzsuche abhalte und das Wohl des Kindes bei allen Entscheidungen im Vordergrund stehe. Im Rahmen der Verhandlung wurden Unterlagen vorgelegt, aus welchen sich ergibt, dass Frau K. und Herr M. über keine relevantes Vermögen verfügen. Die bisher durchgeführten ärztlichen Untersuchungen lassen darauf schließen, dass Herr M. zumindest bis Ende 2017 für Tätigkeiten am allgemeinen Arbeitsmarkt nicht herangezogen werden kann. Aus den vorgelegten Unterlagen ist auch ersichtlich, dass sich Frau K. intensiv um eine Beschäftigung als Texterin oder Lektorin bewirbt. Das Verwaltungsgericht Wien legt daher seiner Entscheidung den unbestrittenen Akteninhalt zugrunde. II. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:römisch zwei. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Die maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes lauten wie folgt:
  2. AbschnittAllgemeinesZiele und Grundsätze§ 1.Paragraph eins,

(1)Absatz eins,Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung hat zum Ziel, Armut und soziale Ausschließung verstärkt zu bekämpfen und zu vermeiden sowie die dauerhafte Eingliederung oder Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.
(2)Absatz 2,Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung erfolgt durch Zuerkennung von pauschalierten Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs sowie von den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung erforderlichen Leistungen. Auf diese Leistungen besteht ein Rechtsanspruch.
(3)Absatz 3,Die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist subsidiär. Sie erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann.
(4)Absatz 4,Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung dient der Beseitigung einer bestehenden Notlage. Sie erfolgt auch vorbeugend, wenn dadurch einer drohenden Notlage entgegengewirkt werden kann. Eine Fortsetzung ist solange möglich, als dies notwendig ist, um die Wirksamkeit und Nachhaltigkeit der Hilfeleistung zu sichern. Die Mindestsicherung hat rechtzeitig einzusetzen. Eine Zuerkennung von Leistungen für die Vergangenheit ist nicht möglich. 2. AbschnittLeistungen der Bedarfsorientierten MindestsicherungErfasste Bedarfsbereiche§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung deckt den Mindeststandard in den Bedarfsbereichen Lebensunterhalt, Wohnen, Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung ab.
(2)Absatz 2,Der Lebensunterhalt umfasst den Bedarf an Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse, zu denen auch die soziale und kulturelle Teilhabe zählt.
(3)Absatz 3,Der Wohnbedarf umfasst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen Aufwand an Miete, Abgaben und allgemeinen Betriebskosten.
(4)Absatz 4,Der Bedarf bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung umfasst den Aufwand, der bei Bezieherinnen und Beziehern einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung durch die gesetzliche Krankenversicherung im Rahmen der Wiener Gebietskrankenkasse abgedeckt ist. Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung hat, wer 1.Ziffer eins zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 5 Abs. 1 und 2) gehört,zum anspruchsberechtigten Personenkreis (Paragraph 5, Absatz eins und 2) gehört, 2.Ziffer 2 seinen Lebensmittelpunkt in Wien hat, sich tatsächlich in Wien aufhält und seinen Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss, 3.Ziffer 3 die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,die in Paragraph 3, definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann, 4.Ziffer 4 einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt.
(2)Absatz 2,Ein Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs einschließlich Mietbeihilfe besteht ab einem errechneten Mindestbetrag von fünf Euro monatlich.
(3)Absatz 3,Personen, die bereits eine für Erwerbszwecke geeignete abgeschlossene Ausbildung oder eine Schulausbildung auf Maturaniveau haben und ihre Arbeitskraft allein deshalb nicht voll einsetzen können, weil sie eine weiterführende Ausbildung absolvieren, steht ein Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht zu. Personenkreis§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.
(2)Absatz 2,Den österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern sind folgende Personen gleichgestellt, wenn sie sich rechtmäßig im Inland aufhalten und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt ist: 1.Ziffer eins Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte, denen dieser Status nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 – AsylG 2005) zuerkannt wurde; 2.Ziffer 2 Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz, wenn sie erwerbstätig sind oder die Erwerbstätigeneigenschaft nach § 51 Abs. 2 Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG) erhalten bleibt oder sie das Recht auf Daueraufenthalt nach § 53a NAG erworben haben und deren Familienangehörige;Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz, wenn sie erwerbstätig sind oder die Erwerbstätigeneigenschaft nach Paragraph 51, Absatz 2, Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG) erhalten bleibt oder sie das Recht auf Daueraufenthalt nach Paragraph 53 a, NAG erworben haben und deren Familienangehörige; 3.Ziffer 3 Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ oder „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“, denen dieser Aufenthaltstitel nach § 45 oder § 48 NAG erteilt wurde oder deren vor In-Kraft-Treten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung als solche

§ 81Abs.

2 NAG in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV) weiter gilt;Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ oder „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“, denen dieser Aufenthaltstitel nach Paragraph 45, oder Paragraph 48, NAG erteilt wurde oder deren vor In-Kraft-Treten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung als solche

Paragraph 81, Absatz 2, NAG in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV) weiter gilt; 4.Ziffer 4 Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, denen eine Niederlassungsbewilligung nach § 49 NAG erteilt wurde.Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, denen eine Niederlassungsbewilligung nach Paragraph 49, NAG erteilt wurde.

(3)Absatz 3,Personen, die nach den Bestimmungen des AsylG 2005 einen Asylantrag gestellt haben, steht bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens kein Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu. . Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs haben volljährige Personen bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 und 2. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs haben volljährige Personen bei Erfüllung der Voraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz eins und 2, Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.
(2)Absatz 2,Die Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft erfolgt nach folgenden Kriterien: 1.Ziffer eins Volljährige alleinstehende Personen und volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Wohngemeinschaft leben, bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft. 2.Ziffer 2 Volljährige Personen im gemeinsamen Haushalt, zwischen denen eine unterhaltsrechtliche Beziehung oder eine Lebensgemeinschaft besteht, bilden eine Bedarfsgemeinschaft. 3.Ziffer 3 Minderjährige Personen im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Elternteil oder mit einer zur Obsorge berechtigten Person bilden mit diesem oder dieser eine Bedarfsgemeinschaft. 4.Ziffer 4 Volljährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe und volljährige Personen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil bilden mit diesem eine Bedarfsgemeinschaft. 5.Ziffer 5 Volljährige Personen ab dem vollendeten 21. Lebensjahr und volljährige auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie im gemeinsamen Haushalt mit einem Eltern- oder Großelternteil leben.
(3)Absatz 3,Bezieht eine zur Bedarfsgemeinschaft gehörende minderjährige oder volljährige Person mit Anspruch auf Familienbeihilfe oder eine volljährige Person bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze eine Unterhaltsleistung von einer nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Person, eine Lehrlingsentschädigung oder ein sonstiges Einkommen, das die Höhe des für diese Person maßgeblichen Mindeststandards übersteigt, so ist diese Person bei der Bemessung nicht zu berücksichtigen.
(4)Absatz 4,Ist die Verfolgung von Unterhaltsansprüchen einer minderjährigen Person nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar und ist die Höhe des Anspruchs nicht gerichtlich festgestellt oder nur frei vereinbart, so ist diese Person bei der Bemessung nicht zu berücksichtigen.
(5)Absatz 5,Die Geringfügigkeitsgrenze wird unter Berücksichtigung der Bezug habenden bundesgesetzlichen Bestimmungen im ASVG durch Verordnung der Landesregierung festgelegt. Mindeststandards§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs erfolgt auf Grund der Mindeststandards

Abs. 2, die bei volljährigen Personen auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 vH des jeweiligen Mindeststandards enthalten. Für Personen, die das Regelpensionsalter nach dem Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG) erreicht haben und für volljährige, auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 13,5 vH der Mindeststandards, wenn sie alleinstehend sind oder mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft leben. Liegen bei mehr als einer Person in der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vor, beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 9 vH der Mindeststandards.Die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs erfolgt auf Grund der Mindeststandards

Absatz 2,, die bei volljährigen Personen auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 vH des jeweiligen Mindeststandards enthalten. Für Personen, die das Regelpensionsalter nach dem Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG) erreicht haben und für volljährige, auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 13,5 vH der Mindeststandards, wenn sie alleinstehend sind oder mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft leben. Liegen bei mehr als einer Person in der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vor, beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 9 vH der Mindeststandards.

(2)Absatz 2,Die Mindeststandards betragen: 1.Ziffer eins 100 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. b ASVG abzüglich des Beitrages für die Krankenversicherung100 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, sublit. b ASVG abzüglich des Beitrages für die Krankenversicherung a)Litera a für volljährige alleinstehende Personen und volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Wohngemeinschaft leben; b)Litera b für volljährige Personen, die ausschließlich mit Personen nach Z 3 oder Z 4 (Alleinerzieherinnen und Alleinerzieher) eine Bedarfsgemeinschaft bilden;für volljährige Personen, die ausschließlich mit Personen nach Ziffer 3, oder Ziffer 4, (Alleinerzieherinnen und Alleinerzieher) eine Bedarfsgemeinschaft bilden; 2.Ziffer 2 75 vH des Wertes nach Z 1 für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft

§ 7Abs. 2 Z 2 leben;75 v

H des Wertes nach Ziffer eins, für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft

Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, leben; 3.Ziffer 3 50 vH des Wertes nach Z 150 vH des Wertes nach Ziffer eins a)Litera a für volljährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe in einer Bedarfsgemeinschaft

§ 7Abs.

2 Z 4;für volljährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe in einer Bedarfsgemeinschaft

Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 4,; b)Litera b für volljährige Personen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze in einer Bedarfsgemeinschaft

§ 7Abs.

2 Z 4;für volljährige Personen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze in einer Bedarfsgemeinschaft

Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 4,; 4.Ziffer 4 27 vH des Wertes nach Z 1 für minderjährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe in einer Bedarfsgemeinschaft

§ 7Abs. 2 Z 3.27 v

H des Wertes nach Ziffer eins, für minderjährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe in einer Bedarfsgemeinschaft

Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3,

(3)Absatz 3,Personen, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben und volljährigen, auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähigen Personen ist zum monatlich wiederkehrenden Mindeststandard jährlich in den Monaten Mai und Oktober je eine Sonderzahlung in der Höhe des Mindeststandards zuzuerkennen. Ein 13. oder 14. Monatsbezug, den die Person von anderer Seite erhält, ist auf diese Sonderzahlungen anzurechnen.
(4)Absatz 4,Der Mindeststandard nach Abs. 2 Z 1 erhöht sich mit dem gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. b ASVG. Die Beträge der Mindeststandards werden durch Verordnung der Landesregierung kundgemacht.Der Mindeststandard nach Absatz 2, Ziffer eins, erhöht sich mit dem gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, sublit. b ASVG. Die Beträge der Mindeststandards werden durch Verordnung der Landesregierung kundgemacht. Anrechnung von Einkommen und sonstigen Ansprüchen bei der Bemessung der Mindestsicherung§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Auf den Mindeststandard ist das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen.
(2)Absatz 2,Bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, erfolgt die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.
(3)Absatz 3,Zahlungsverpflichtungen, insbesondere auch solche auf Grund unterhaltsrechtlicher Beziehungen, sind bei der Bemessung nicht als einkommensmindernd zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Forderungen, die bei der Hilfe suchenden Person zwangsweise eingetrieben werden oder zu deren Begleichung sie nach einem Schuldenregulierungsverfahren verpflichtet ist.
(4)Absatz 4,Gesetzliche oder vertragliche und der Höhe nach bestimmte Ansprüche der Hilfe suchenden Person auf Leistungen, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach § 3 dienen, sind auch dann anzurechnen, wenn die Hilfe suchende Person diese nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich) verfolgt, sofern die Geltendmachung weder offenbar aussichtslos noch unzumutbar ist. Dies ist von der unterhaltsberechtigten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung glaubhaft zu machen.Gesetzliche oder vertragliche und der Höhe nach bestimmte Ansprüche der Hilfe suchenden Person auf Leistungen, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach Paragraph 3, dienen, sind auch dann anzurechnen, wenn die Hilfe suchende Person diese nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich) verfolgt, sofern die Geltendmachung weder offenbar aussichtslos noch unzumutbar ist. Dies ist von der unterhaltsberechtigten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung glaubhaft zu machen. Ausnahmen von der Anrechnung von Einkommen und sonstigen Ansprüchen§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Von der Anrechnung ausgenommen sind 1.Ziffer eins Leistungen nach dem Bundesgesetz vom
  1. Oktober 1967 betreffend den Familienlastenausgleich durch Beihilfen (Familienlastenausgleichsgesetz 1967) mit Ausnahme von Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich sowie Kinderabsetzbeträge nach § 33 Abs. 4 Z 3 Bundesgesetz vom
  2. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988),Leistungen nach dem Bundesgesetz vom
  3. Oktober 1967 betreffend den Familienlastenausgleich durch Beihilfen (Familienlastenausgleichsgesetz 1967) mit Ausnahme von Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich sowie Kinderabsetzbeträge nach Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 3, Bundesgesetz vom
  4. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988), 2.Ziffer 2 Pflegegeld nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften und andere pflegebezogene Geldleistungen, 3.Ziffer 3 freiwillige Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen, die von Dritten ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, außer diese erreichen jeweils ein Ausmaß oder eine Dauer, dass keine Leistungen nach diesem Gesetz mehr erforderlich wären, 4.Ziffer 4 Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person im Rahmen einer Beschäftigungstherapie oder einer sonstigen therapeutischen Betreuungsmaßnahme als Leistungsanreiz zufließen (therapeutisches Taschengeld) bis zur Höhe des maximalen Einkommensfreibetrages und 5.Ziffer 5 ein Freibetrag bei Einkommen aus eigener Erwerbstätigkeit, wenn die Hilfe suchende Person vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit zumindest ein Jahr erwerbslos war und sechs Monate Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezogen hat. Der Freibetrag wird während eines aufrechten Beschäftigungsverhältnisses für einen Zeitraum von 18 Monaten berücksichtigt. Bei Einkommen bis zur Höhe der Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG beträgt der Freibetrag mindestens 7 vH, bei höheren Einkommen maximal 17 vH des Mindeststandards

§ 8Abs.

2 Z 1.ein Freibetrag bei Einkommen aus eigener Erwerbstätigkeit, wenn die Hilfe suchende Person vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit zumindest ein Jahr erwerbslos war und sechs Monate Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezogen hat. Der Freibetrag wird während eines aufrechten Beschäftigungsverhältnisses für einen Zeitraum von 18 Monaten berücksichtigt. Bei Einkommen bis zur Höhe der Geringfügigkeitsgrenze nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG beträgt der Freibetrag mindestens 7 vH, bei höheren Einkommen maximal 17 vH des Mindeststandards

Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins,

(2)Absatz 2,Die Einkommensfreibeträge werden durch Verordnung der Landesregierung festgesetzt. Anrechnung von Vermögen§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Auf die Summe der Mindeststandards ist das verwertbare Vermögen von anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.
(2)Absatz 2,Soweit keine Ausnahmeregelung nach Abs. 3 anzuwenden ist, gelten als verwertbar:Soweit keine Ausnahmeregelung nach Absatz 3, anzuwenden ist, gelten als verwertbar: 1.Ziffer eins unbewegliches Vermögen; 2.Ziffer 2 Ersparnisse und sonstige Vermögenswerte.
(3)Absatz 3,Als nicht verwertbar gelten: 1.Ziffer eins Gegenstände, die zu einer Erwerbsausübung oder der Befriedigung angemessener kultureller Bedürfnisse der Hilfe suchenden Person dienen; 2.Ziffer 2 Gegenstände, die als angemessener Hausrat anzusehen sind; 3.Ziffer 3 Kraftfahrzeuge, die berufsbedingt oder auf Grund besonderer Umstände (insbesondere Behinderung, unzureichende Infrastruktur) erforderlich sind; 4.Ziffer 4 unbewegliches Vermögen, wenn dieses zur Deckung des angemessenen Wohnbedarfs der Bedarfsgemeinschaft dient; 5.Ziffer 5 verwertbares Vermögen nach Abs. 2 bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des Mindeststandards nach § 8 Abs. 2 Z 1 (Vermögensfreibetrag); verwertbares Vermögen nach Absatz 2 bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des Mindeststandards nach Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, (Vermögensfreibetrag); 6.Ziffer 6 sonstige Vermögenswerte, solange Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht länger als für eine Dauer von sechs Monaten bezogen wurden. Dabei sind alle ununterbrochenen Bezugszeiträume im Ausmaß von mindestens zwei Monaten innerhalb von zwei Jahren vor der letzten Antragstellung zu berücksichtigen. Einsatz der Arbeitskraft Mitwirkung an arbeitsintegrativen Maßnahmen § 14.
(1)Hilfe suchende oder empfangende Personen sind verpflichtet, zumutbare Beschäftigungen anzunehmen, sich nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen und von sich aus alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen. Diese Pflichten bestehen insbesondere auch dann, wenn mit einer ausgeübten Beschäftigung der Lebensunterhalt und Wohnbedarf nicht gedeckt werden kann oder das volle Beschäftigungsausmaß nicht erreicht wird. Wenn die Hilfe suchende oder empfangende Person nach angemessener Frist keinen geeigneten Arbeitsplatz erlangen kann, ist sie verpflichtet, auch Arbeitsmöglichkeiten zu ergreifen, die nicht unmittelbar ihrer beruflichen Eignung und Vorbildung entsprechen, die ihr jedoch im Hinblick auf diese zugemutet werden können. Bei weiter andauernder Arbeitslosigkeit ist sie verpflichtet, andere Arbeitsmöglichkeiten zu ergreifen, auch wenn sie nicht der beruflichen Eignung und Vorbildung entsprechen.Paragraph 14,
(1)Hilfe suchende oder empfangende Personen sind verpflichtet, zumutbare Beschäftigungen anzunehmen, sich nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen und von sich aus alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen. Diese Pflichten bestehen insbesondere auch dann, wenn mit einer ausgeübten Beschäftigung der Lebensunterhalt und Wohnbedarf nicht gedeckt werden kann oder das volle Beschäftigungsausmaß nicht erreicht wird. Wenn die Hilfe suchende oder empfangende Person nach angemessener Frist keinen geeigneten Arbeitsplatz erlangen kann, ist sie verpflichtet, auch Arbeitsmöglichkeiten zu ergreifen, die nicht unmittelbar ihrer beruflichen Eignung und Vorbildung entsprechen, die ihr jedoch im Hinblick auf diese zugemutet werden können. Bei weiter andauernder Arbeitslosigkeit ist sie verpflichtet, andere Arbeitsmöglichkeiten zu ergreifen, auch wenn sie nicht der beruflichen Eignung und Vorbildung entsprechen.
(2)Der Einsatz der eigenen Arbeitskraft darf nicht verlangt werden von Personen, die
  1. das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben,
  2. erwerbsunfähig sind,
  3. Betreuungspflichten gegenüber Kindern haben, welche das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben und keiner Beschäftigung nachgehen können, weil keine geeigneten Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen,
  4. pflegebedürftige Angehörige, welche ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3 beziehen, überwiegend betreuen,
  5. Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern (§§ 14a, 14b Bundesgesetz, mit dem arbeitsvertragsrechtliche Bestimmungen an das EG-Recht angepasst, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG, und das Angestelltengesetz, das Gutsangestelltengesetz und das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz geändert werden) leisten,Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern (Paragraphen 14 a, 14 b, Bundesgesetz, mit dem arbeitsvertragsrechtliche Bestimmungen an das EG-Recht angepasst, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG, und das Angestelltengesetz, das Gutsangestelltengesetz und das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz geändert werden) leisten,
  6. in einer bereits vor Vollendung des
  7. Lebensjahres begonnenen und zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung stehen, sofern sie noch keine abgeschlossene Erwerbsausbildung oder Schulausbildung auf Maturaniveau haben. Kürzung der Leistungen § 15.
(1)Wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise oder nicht so gut wie möglich einsetzt oder an arbeitsintegrativen Maßnahmen nicht entsprechend mitwirkt, ist der im Rahmen der Bemessung auf sie entfallende Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhalts stufenweise bis zu 50 vH zu kürzen. Bei fortgesetzter beharrlicher Weigerung, die Arbeitskraft so gut wie möglich einzusetzen oder an arbeitsintegrativen Maßnahmen teilzunehmen, ist eine weitergehende Kürzung bis zu 100 vH zulässig.Paragraph 15,
(1)Wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise oder nicht so gut wie möglich einsetzt oder an arbeitsintegrativen Maßnahmen nicht entsprechend mitwirkt, ist der im Rahmen der Bemessung auf sie entfallende Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhalts stufenweise bis zu 50 vH zu kürzen. Bei fortgesetzter beharrlicher Weigerung, die Arbeitskraft so gut wie möglich einzusetzen oder an arbeitsintegrativen Maßnahmen teilzunehmen, ist eine weitergehende Kürzung bis zu 100 vH zulässig.
(2)Wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person ihre Mittellosigkeit während oder innerhalb der letzten drei Jahre vor der Hilfeleistung selbst verursacht hat, weil sie Vermögen verschenkt oder ein Erbe nicht angetreten hat, ist im Rahmen der Bemessung der auf sie entfallende Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhalts um 25 vH zu kürzen, bis die Summe der Kürzungen den Wert des verschenkten oder nicht erlangten Vermögens unter Berücksichtigung des Vermögensfreibetrages erreicht hat. Stichtag für die Berechnung der Frist ist der letzte Tag des Jahres vor dem Leistungen zur Mindestsicherung des Lebensunterhalts beantragt werden. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) vom 1.1.2016, LGBl. Nr. 38/2010 in der Fassung LGBl. Nr. 10/2016 lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) vom 1.1.2016, Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2010, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2016, lauten wie folgt: Artikel IArtikel römisch eins§ 1.Paragraph eins,Mindeststandards, Grundbeträge zur Deckung des Wohnbedarfs und Geringfügigkeitsgrenze
(1)Absatz eins,Für volljährige alleinstehende Personen und volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Wohngemeinschaft leben, und für volljährige Personen, die ausschließlich mit Personen nach § 7 Abs. 2 Z 3 oder Z 4 WMG eine Bedarfsgemeinschaft bilden, beträgt der MindeststandardFür volljährige alleinstehende Personen und volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Wohngemeinschaft leben, und für volljährige Personen, die ausschließlich mit Personen nach Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, oder Ziffer 4, WMG eine Bedarfsgemeinschaft bilden, beträgt der Mindeststandard EUR 837,76. Dieser enthält folgenden Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs: a)Litera a für volljährige Personen, soweit sie nicht unter lit. b fallenfür volljährige Personen, soweit sie nicht unter Litera b, fallen EUR 209,44; b)Litera b für Personen, die das Regelpensionsalter erreicht haben, oder für auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen EUR 113,10.
(2)Absatz 2,Für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft

§ 7Abs. 2 Z 2 WMG leben, beträgt der Mindeststandard

Für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft

Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, WMG leben, beträgt der Mindeststandard EUR 628,32. Dieser enthält folgenden Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs: a)Litera a für volljährige Personen, soweit sie nicht unter lit. b oder c fallenfür volljährige Personen, soweit sie nicht unter Litera b, oder c fallen EUR 157,08; b)Litera b für Personen, die das Regelpensionsalter erreicht haben, oder für auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen, wenn sie mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft leben EUR 84,82; c)Litera c für Personen, die das Regelpensionsalter erreicht haben, oder für auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen, wenn bei mehr als einer Person der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vorliegen EUR 56,55.

(3)Absatz 3,Für volljährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe

§ 7Abs.

2 Z 4 WMG und für volljährige Personen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze

§ 7Abs. 2 Z 4 WMG beträgt der Mindeststandard

Für volljährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe

Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 4, WMG und für volljährige Personen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze

Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 4, WMG beträgt der Mindeststandard EUR 418,88. Dieser enthält einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs in der Höhe von EUR 104,72.

(4)Absatz 4,Für minderjährige Personen

§ 7Abs. 2 Z 3 WMG beträgt der Mindeststandard

Für minderjährige Personen

Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, WMG beträgt der Mindeststandard EUR 226,20.

(5)Absatz 5,Die Geringfügigkeitsgrenze beträgt EUR 415,72. § 2.Paragraph 2,Mietbeihilfenobergrenzen
(1)Absatz eins,Die Mietbeihilfenobergrenzen betragen: 1.Ziffer eins bei 1 bis 2 Bewohnerinnen oder Bewohnern EUR 313,10; 2.Ziffer 2 bei 3 bis 4 Bewohnerinnen oder Bewohnern EUR 328,27; 3.Ziffer 3 bei 5 bis 6 Bewohnerinnen oder Bewohnern EUR 347,77; 4.Ziffer 4 ab 7 Bewohnerinnen oder Bewohnern EUR 366,19.
(2)Absatz 2,Die Mietbeihilfenobergrenzen beinhalten den jeweiligen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs. § 4.Paragraph 4,Als Vermögensfreibetrag sind EUR 4.188,79 zu berücksichtigen.

§ 4Abs.

3 WMG steht ein Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung Personen nicht zu, die bereits eine für Erwerbszwecke geeignete abgeschlossene Ausbildung oder eine Schulausbildung auf Maturaniveau haben und ihre Arbeitskraft allein deshalb nicht voll einsetzen können, weil sie eine weiterführende Ausbildung absolvieren.

Paragraph 4, Absatz 3, WMG steht ein Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung Personen nicht zu, die bereits eine für Erwerbszwecke geeignete abgeschlossene Ausbildung oder eine Schulausbildung auf Maturaniveau haben und ihre Arbeitskraft allein deshalb nicht voll einsetzen können, weil sie eine weiterführende Ausbildung absolvieren. Diese Bestimmung trifft jedoch auf die Beschwerdeführerin nicht zu. Die Beschwerdeführerin steht zwar dem Arbeitsmarkt nicht vollständig zur Verfügung, was aber nicht auf die Absolvierung des Studiums zurückzuführen ist. Die Beschwerdeführerin besucht einmal wöchentlich eine Pflichtveranstaltung an der Uni mit einem Zeitaufwand von nur drei Stunden. In der Vermittlung durch das AMS wird auf Bedürfnisse des Studiums keine Rücksicht genommen. Die Einschränkung in der Vermittelbarkeit ergibt sich aus den sehr schwierigen Betreuungspflichten hinsichtlich des gemeinsamen Sohnes der Antragsteller und aus dem gesundheitlichen Zustand des Kindsvaters, welcher kaum bis gar nicht in der Lage ist, sich um sein eigenes Kind zu kümmern. Die Beschwerdeführerin hat glaubhaft in der Verhandlung dargetan, dass auch das Kind besonderer Betreuung bedarf und Änderungen in der Kinderbetreuung (z.B. Ganztagsbetreuung in einem anderen Kindergarten kurz vor der Einschulung) das Kindeswohl gefährden würde.

§ 14Abs.

2 Z 3 WMG sind zwar von der Pflicht zum Einsatz der Arbeitskraft nur Personen ausgenommen, die Betreuungspflichten gegenüber Kindern haben, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die persönliche Situation der Beschwerdeführerin im Zusammenspiel mit dem problematischen Gesundheitszustand des Kindsvaters und der besonderen Betreuungsnotwendigkeit des Kindes stellt jedoch eine besondere Konstellation dar. Im Rahmen ihrer Möglichkeiten stellt daher die Beschwerdeführerin ihre Arbeitskraft in zumutbarer Weise und so gut wie möglich zur Verfügung. Die Beschwerdeführerin versucht, wie die vorgelegten Bewerbungen zeigen, im Rahmen der zeitlichen und organisatorischen Möglichkeiten einer Beschäftigung – wenn bisher auch vergeblich - nachzugehen.

Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 3, WMG sind zwar von der Pflicht zum Einsatz der Arbeitskraft nur Personen ausgenommen, die Betreuungspflichten gegenüber Kindern haben, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die persönliche Situation der Beschwerdeführerin im Zusammenspiel mit dem problematischen Gesundheitszustand des Kindsvaters und der besonderen Betreuungsnotwendigkeit des Kindes stellt jedoch eine besondere Konstellation dar. Im Rahmen ihrer Möglichkeiten stellt daher die Beschwerdeführerin ihre Arbeitskraft in zumutbarer Weise und so gut wie möglich zur Verfügung. Die Beschwerdeführerin versucht, wie die vorgelegten Bewerbungen zeigen, im Rahmen der zeitlichen und organisatorischen Möglichkeiten einer Beschäftigung – wenn bisher auch vergeblich - nachzugehen. Bei Herrn M. ist aktuell von einer Erwerbsunfähigkeit auszugehen. Frau K. und Herr M. verfügen somit über die allgemeinen Anspruchsvorausstetzungen für den ungekürzten Erhalt von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Bei der Berechnung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und des Grundbetrages zur Deckung des Wohnbedarfs sind die Richtsätze der Mindestsicherungsverordnung für eine volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft

§ 7Abs.

2 Z 2 WMG leben, heranzuziehen. Bei der Berechnung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und des Grundbetrages zur Deckung des Wohnbedarfs sind die Richtsätze der Mindestsicherungsverordnung für eine volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft

Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, WMG leben, heranzuziehen. Daraus ergibt sich für die Beschwerdeführerin und Herrn M. jeweils ein Mindeststandard von EUR 628,32 sowie für den minderjährigen Sohn ein Mindeststandard von EUR 226,20, somit insgesamt EUR 1.482,84.

§ 10Abs.

1 WMG sind auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen.

Paragraph 10, Absatz eins, WMG sind auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen.

§ 10Abs.

2 WMG erfolgt bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft (im gegenständlichen Fall wie bereits ausgeführt EUR 1.482,84). Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.

Paragraph 10, Absatz 2, WMG erfolgt bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft (im gegenständlichen Fall wie bereits ausgeführt EUR 1.482,84). Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen. Die Beschwerdeführerin verfügt über kein Einkommen. Herr M. hatte beim AMS bis Ende Februar 2017 Anspruch auf Notstandshilfe von täglich EUR 12,35 und hat ab März 2017 einen Anspruch von täglich EUR 12,31. Sein Einkommen beträgt somit abhängig von der Anzahl der Leistungstage des Leistungsmonats zwischen EUR 345,80 und EUR 382,85, wobei die Leistungen jeweils einen Monat zeitversetzt zur Auszahlung gelangen (z.B. Leistung Dezember 2016 im Jänner 2017).

§ 12

WMG war kein Vermögen bei der Berechnung zu berücksichtigen.

Paragraph 12, WMG war kein Vermögen bei der Berechnung zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung des oben angeführten monatlichen Einkommens der Bedarfsgemeinschaft sowie des festgestellten Mindeststandards der Bedarfsgemeinschaft ergeben sich die im Spruch angeführten monatlichen Ansprüche an Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und des Grundbetrages zur Deckung des Wohnbedarfes. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Beschwerdeführerin wird darauf hingewiesen, dass sie

§ 21

WMG jegliche Änderung der für die Bemessung der Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere der Vermögens-, Einkommens-, Familien- oder Wohnverhältnisse (z.B. außerordentliche Sonderzahlungen, Überstunden, geänderter Bezug von Leistungen des AMS, zusätzliches Einkommen, krankheitsbedingte Pensionierung, relevante Änderungen bei der Stundenanzahl der Pflichtveranstaltungen an der Uni, Änderung bei der Kindergartenbetreuung usw.) unverzüglich dem Magistrat der Stadt Wien anzuzeigen hat. Die Beschwerdeführerin wird darauf hingewiesen, dass sie

Paragraph 21, WMG jegliche Änderung der für die Bemessung der Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere der Vermögens-, Einkommens-, Familien- oder Wohnverhältnisse (z.B. außerordentliche Sonderzahlungen, Überstunden, geänderter Bezug von Leistungen des AMS, zusätzliches Einkommen, krankheitsbedingte Pensionierung, relevante Änderungen bei der Stundenanzahl der Pflichtveranstaltungen an der Uni, Änderung bei der Kindergartenbetreuung usw.) unverzüglich dem Magistrat der Stadt Wien anzuzeigen hat. Auch die belangte Behörde wird Entsprechendes laufend zu überprüfen haben. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.242.035.RP02.4745.2017

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.