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{'item': 'VGW-242/035/RP02/7686/2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum16.06.2017 GeschäftszahlVGW-242/035/RP02/7686/2017 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Landesrechtspfleger Ortner über die Beschwerde des Herrn D. C. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, vom 02.05.2017, Sozialzentrum …, Zl. MA 40 - SH/2017/01561949-001, betreffend Abweisung der Mindestsicherung, zu Recht: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang und festgestellter Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und festgestellter Sachverhalt: Am 31.03.2017 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Mindestsicherung und Mietbeihilfe. Dem Antrag ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer insolvent ist und Dr. W. K. sein Masseverwalter. Mit Schreiben vom 04.04.2017 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 16 WMG, mit einer Frist bis 25.04.2017 aufgefordert, einen Nachweis über die Geltendmachung von Leistungsansprüchen beim AMS oder einen aktuellen Abweisungsbescheid vom AMS, die aktuelle Mietvorschreibung sowie (falls vorhanden) einen Wohnbeihilfebescheid oder einen Nachweis für die Beantragung von Wohnbeihilfe bei der MA 50 vorzulegen. Mit Schreiben vom 04.04.2017 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 16, WMG, mit einer Frist bis 25.04.2017 aufgefordert, einen Nachweis über die Geltendmachung von Leistungsansprüchen beim AMS oder einen aktuellen Abweisungsbescheid vom AMS, die aktuelle Mietvorschreibung sowie (falls vorhanden) einen Wohnbeihilfebescheid oder einen Nachweis für die Beantragung von Wohnbeihilfe bei der MA 50 vorzulegen. Die Aufforderung, welcher zu entnehmen ist, dass bei fruchtlosem Ablauf der Frist die Leistung gemäß § 16 Abs. 1 WMG abgelehnt oder eingestellt wird, ist zwar an den Beschwerdeführern an dessen Wohnadresse gerichtet, wurde aber auf Grund der mit dem Insolvenzverfahren zusammenhängenden Postsperre nicht dem Antragsteller zugestellt, sondern am 10.04.2017 von einem Arbeitnehmer des Insolvenzverwalters übernommen. Die Aufforderung, welcher zu entnehmen ist, dass bei fruchtlosem Ablauf der Frist die Leistung gemäß Paragraph 16, Absatz eins, WMG abgelehnt oder eingestellt wird, ist zwar an den Beschwerdeführern an dessen Wohnadresse gerichtet, wurde aber auf Grund der mit dem Insolvenzverfahren zusammenhängenden Postsperre nicht dem Antragsteller zugestellt, sondern am 10.04.2017 von einem Arbeitnehmer des Insolvenzverwalters übernommen. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 (belangte Behörde) vom 02.05.2017 zur Zahl MA 40 - SH/2017/01561949-001 wurde der Antrag vom 31.03.2017 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe) gemäß § 16 Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG) abgewiesen. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 (belangte Behörde) vom 02.05.2017 zur Zahl MA 40 - SH/2017/01561949-001 wurde der Antrag vom 31.03.2017 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe) gemäß Paragraph 16, Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG) abgewiesen. Begründend wurde nach Wiedergabe der hier maßgeblichen Bestimmungen des WMG ausgeführt, dass der Beschwerdeführer dem § 16 WMG Auftrag vom 04.04.2017 bis spätestens 25.04.2017 für die Beurteilung des Anspruches unerlässliche Angaben zu machen, nicht nachgekommen sei, weil kein Nachweis über die Geltendmachung von Leistungsansprüchen beim AMS, kein aktueller Abweisungsbescheid vom AMS Wien, keine aktuelle Mietvorschreibung, kein Wohnbeihilfebescheid (falls vorhanden) und auch kein Nachweis über die Beantragung von Wohnbeihilfe bei der MA 50 vorgelegt wurde. Da die Behörde ohne die verpflichtende Mitwirkung praktisch außer Stande gesetzt gewesen sei, die für die Bemessung der Leistung rechtserheblichen Tatsachen festzustellen, seien die fehlenden Angaben bzw. Unterlagen zur Beurteilung des Anspruches „unerlässlich“ im Sinne des § 16 WMG gewesen. Begründend wurde nach Wiedergabe der hier maßgeblichen Bestimmungen des WMG ausgeführt, dass der Beschwerdeführer dem Paragraph 16, WMG Auftrag vom 04.04.2017 bis spätestens 25.04.2017 für die Beurteilung des Anspruches unerlässliche Angaben zu machen, nicht nachgekommen sei, weil kein Nachweis über die Geltendmachung von Leistungsansprüchen beim AMS, kein aktueller Abweisungsbescheid vom AMS Wien, keine aktuelle Mietvorschreibung, kein Wohnbeihilfebescheid (falls vorhanden) und auch kein Nachweis über die Beantragung von Wohnbeihilfe bei der MA 50 vorgelegt wurde. Da die Behörde ohne die verpflichtende Mitwirkung praktisch außer Stande gesetzt gewesen sei, die für die Bemessung der Leistung rechtserheblichen Tatsachen festzustellen, seien die fehlenden Angaben bzw. Unterlagen zur Beurteilung des Anspruches „unerlässlich“ im Sinne des Paragraph 16, WMG gewesen. Der Beschwerdeführer erhob dagegen am 17.05.2017 fristgerecht Beschwerde. In der Beschwerde gibt der Beschwerdeführer für dieses Verfahren im Wesentlichen zusammengefasst an, dass er auf Grund des laufenden Konkursverfahrens und der damit verbundenen Postsperre nicht innerhalb der gesetzten Frist auf das Schreiben vom 04.04.2017 reagieren konnte. Auf Anfrage des Verwaltungsgerichtes Wien vom 01.06.2017 teilte Herr Dr. W. K. mit Schreiben vom 13.06.2017 mit, dass das Poststück vom 04.04.2017 auf Grund der Postsperre an ihn als Insolvenzverwalter übermittelt wurde. Poststücke werden dem Schuldner in wöchentlichen Postsitzungen übergeben. Höchstwahrscheinlich wurde dem Beschwerdeführer die Anfrage vom 04.04.2017 in der Woche der Zustellung an den Insolvenzverwalter übergeben. Ein konkretes Übergabedatum kann aber in der Kanzlei nicht mehr ermittelt werden. Eine Übernahmebestätigung konnte nicht vorgelegt werden. Das Verwaltungsgericht legt den Inhalt des Aktes der belangten Behörde sowie die Stellungnahme von Herrn Dr. K. vom 13.06.2017 seiner Entscheidung zu Grunde. II. Rechtlich folgt daraus: römisch zwei. Rechtlich folgt daraus: Gemäß § 16 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist, wenn eine Hilfe Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist, wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person trotz Aufforderung unter Setzung einer an- gemessenen Frist und nachweislichem Hinweis auf die Rechtsfolgen ohne triftigen Grund nicht rechtzeitig mitwirkt, indem sie

  1. die zur Durchführung des Verfahrens von der Behörde verlangten Angaben nicht macht oder
  2. die von der Behörde verlangten Unterlagen nicht vorlegt oder
  3. soweit nicht für die Anrechnung die statistisch errechneten Durchschnittsbedarfssätze herangezogen werden können, gesetzliche oder vertragliche Ansprüche, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach § 3 dienen, nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich), verfolgt, wobei eine offenbar aussichtslose, unzumutbare oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbundene Geltendmachung von Ansprüchen nicht verlangt werden kann,
  4. soweit nicht für die Anrechnung die statistisch errechneten Durchschnittsbedarfssätze herangezogen werden können, gesetzliche oder vertragliche Ansprüche, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach Paragraph 3, dienen, nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich), verfolgt, wobei eine offenbar aussichtslose, unzumutbare oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbundene Geltendmachung von Ansprüchen nicht verlangt werden kann, die Leistung einzustellen oder abzulehnen. Eine Nachzahlung für die Zeit der Einstellung oder Ablehnung unterbleibt. Ein triftiger Verhinderungsgrund ist von der Hilfe suchenden oder empfangenden Person glaubhaft zu machen und entsprechend zu bescheinigen. Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind u.a. dann einzustellen oder abzulehnen, wenn die Hilfe suchende Person unter Setzung einer angemessenen Frist und nachweislichem Hinweis auf die Rechtsfolgen ohne triftigen Grund nicht rechtzeitig mitwirkt, indem sie die von der Behörde verlangten Unterlagen nicht vorlegt bzw. die zur Durchführung des Verfahrens von der Behörde verlangten Angaben nicht macht. Die verfahrensgegenständliche Aufforderung gemäß § 16 WMG ist auf Grund der Postsperre nicht an den Beschwerdeführer zugestellt worden, sondern wurde diese von einem Mitarbeiter des Insolvenzverwalters übernommen. Die belangte Behörde hätte, da der Beschwerdeführer bereits im Antrag auf sein Insolvenzverfahren hingewiesen hat, das Schriftstück vom 04.04.2017 mit dem Vermerk zustellen müssen, dass dieses trotz Postsperre an den Empfänger selbst zuzustellen sei. Der Insolvenzverwalter gibt zwar an, dass im Rahmen von wöchentlichen Postsitzungen die für den Schuldner bestimmten Postsendungen an diesen weitergeleitet werden, jedoch ist im konkreten Fall nicht mehr zweifelsfrei nachvollziehbar, ob der Beschwerdeführer die Anfrage vom 04.04.2017 auch tatsächlich erhalten hat bzw. wann er diese erhalten hat, da diesbezüglich vom Insolvenzverwalter keine Aufzeichnungen geführt werden. Die verfahrensgegenständliche Aufforderung gemäß Paragraph 16, WMG ist auf Grund der Postsperre nicht an den Beschwerdeführer zugestellt worden, sondern wurde diese von einem Mitarbeiter des Insolvenzverwalters übernommen. Die belangte Behörde hätte, da der Beschwerdeführer bereits im Antrag auf sein Insolvenzverfahren hingewiesen hat, das Schriftstück vom 04.04.2017 mit dem Vermerk zustellen müssen, dass dieses trotz Postsperre an den Empfänger selbst zuzustellen sei. Der Insolvenzverwalter gibt zwar an, dass im Rahmen von wöchentlichen Postsitzungen die für den Schuldner bestimmten Postsendungen an diesen weitergeleitet werden, jedoch ist im konkreten Fall nicht mehr zweifelsfrei nachvollziehbar, ob der Beschwerdeführer die Anfrage vom 04.04.2017 auch tatsächlich erhalten hat bzw. wann er diese erhalten hat, da diesbezüglich vom Insolvenzverwalter keine Aufzeichnungen geführt werden. Gemeinsam mit der Beschwerde wurden vom Beschwerdeführer innerhalb weniger Tage nach Erhalt des Abweisungsbescheides die verlangten Unterlagen vorgelegt, woraus erkennbar ist, dass der Beschwerdeführer an der Verfahrensmitwirkung interessiert ist. Das Beschwerdevorbringen, dass die Nichtvorlage der verlangten Unterlagen bis spätestens 25.04.2017 im Zusammenhang mit dem Konkursverfahren und der damit verbundenen Postsperre steht, ist daher durchaus glaubhaft und nachvollziehbar. Auf Grund der Aktenlage ist nicht zweifelsfrei erwiesen, dass der Beschwerdeführer den Antrag gemäß § 16 WMG vom 04.04.2017 nachweislich erhalten hat bzw. so rechtzeitig erhalten hat, dass er innerhalb angemessener Frist die verlangten Nachweise und Unterlagen vorlegen konnte. Auf Grund der Aktenlage ist nicht zweifelsfrei erwiesen, dass der Beschwerdeführer den Antrag gemäß Paragraph 16, WMG vom 04.04.2017 nachweislich erhalten hat bzw. so rechtzeitig erhalten hat, dass er innerhalb angemessener Frist die verlangten Nachweise und Unterlagen vorlegen konnte. Die Abweisung des Antrages auf Grund der Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäß § 16 WMG mit Bescheid vom 02.05.2017 erfolgte daher zu Unrecht, sodass der Beschwerde statt zu geben und der bekämpfte Bescheid spruchgemäß ersatzlos aufzuheben war. Die Abweisung des Antrages auf Grund der Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäß Paragraph 16, WMG mit Bescheid vom 02.05.2017 erfolgte daher zu Unrecht, sodass der Beschwerde statt zu geben und der bekämpfte Bescheid spruchgemäß ersatzlos aufzuheben war. Ergeht an: Herrn D. C., Wien, T.-Gasse, RSb mit Vermerk „persönliche Zustellung trotz Postsperre“ … European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.242.035.RP02.7686.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.