RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum16.06.2017 GeschäftszahlVGW-242/035/RP02/7686/2017 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Landesrechtspfleger Ortner über die Beschwerde des Herrn D. C. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, vom 02.05.2017, Sozialzentrum …, Zl. MA 40 - SH/2017/01561949-001, betreffend Abweisung der Mindestsicherung, zu Recht: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang und festgestellter Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und festgestellter Sachverhalt: Am 31.03.2017 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Mindestsicherung und Mietbeihilfe. Dem Antrag ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer insolvent ist und Dr. W. K. sein Masseverwalter. Mit Schreiben vom 04.04.2017 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 16 WMG, mit einer Frist bis 25.04.2017 aufgefordert, einen Nachweis über die Geltendmachung von Leistungsansprüchen beim AMS oder einen aktuellen Abweisungsbescheid vom AMS, die aktuelle Mietvorschreibung sowie (falls vorhanden) einen Wohnbeihilfebescheid oder einen Nachweis für die Beantragung von Wohnbeihilfe bei der MA 50 vorzulegen. Mit Schreiben vom 04.04.2017 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 16, WMG, mit einer Frist bis 25.04.2017 aufgefordert, einen Nachweis über die Geltendmachung von Leistungsansprüchen beim AMS oder einen aktuellen Abweisungsbescheid vom AMS, die aktuelle Mietvorschreibung sowie (falls vorhanden) einen Wohnbeihilfebescheid oder einen Nachweis für die Beantragung von Wohnbeihilfe bei der MA 50 vorzulegen. Die Aufforderung, welcher zu entnehmen ist, dass bei fruchtlosem Ablauf der Frist die Leistung gemäß § 16 Abs. 1 WMG abgelehnt oder eingestellt wird, ist zwar an den Beschwerdeführern an dessen Wohnadresse gerichtet, wurde aber auf Grund der mit dem Insolvenzverfahren zusammenhängenden Postsperre nicht dem Antragsteller zugestellt, sondern am 10.04.2017 von einem Arbeitnehmer des Insolvenzverwalters übernommen. Die Aufforderung, welcher zu entnehmen ist, dass bei fruchtlosem Ablauf der Frist die Leistung gemäß Paragraph 16, Absatz eins, WMG abgelehnt oder eingestellt wird, ist zwar an den Beschwerdeführern an dessen Wohnadresse gerichtet, wurde aber auf Grund der mit dem Insolvenzverfahren zusammenhängenden Postsperre nicht dem Antragsteller zugestellt, sondern am 10.04.2017 von einem Arbeitnehmer des Insolvenzverwalters übernommen. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 (belangte Behörde) vom 02.05.2017 zur Zahl MA 40 - SH/2017/01561949-001 wurde der Antrag vom 31.03.2017 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe) gemäß § 16 Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG) abgewiesen. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 (belangte Behörde) vom 02.05.2017 zur Zahl MA 40 - SH/2017/01561949-001 wurde der Antrag vom 31.03.2017 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe) gemäß Paragraph 16, Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG) abgewiesen. Begründend wurde nach Wiedergabe der hier maßgeblichen Bestimmungen des WMG ausgeführt, dass der Beschwerdeführer dem § 16 WMG Auftrag vom 04.04.2017 bis spätestens 25.04.2017 für die Beurteilung des Anspruches unerlässliche Angaben zu machen, nicht nachgekommen sei, weil kein Nachweis über die Geltendmachung von Leistungsansprüchen beim AMS, kein aktueller Abweisungsbescheid vom AMS Wien, keine aktuelle Mietvorschreibung, kein Wohnbeihilfebescheid (falls vorhanden) und auch kein Nachweis über die Beantragung von Wohnbeihilfe bei der MA 50 vorgelegt wurde. Da die Behörde ohne die verpflichtende Mitwirkung praktisch außer Stande gesetzt gewesen sei, die für die Bemessung der Leistung rechtserheblichen Tatsachen festzustellen, seien die fehlenden Angaben bzw. Unterlagen zur Beurteilung des Anspruches „unerlässlich“ im Sinne des § 16 WMG gewesen. Begründend wurde nach Wiedergabe der hier maßgeblichen Bestimmungen des WMG ausgeführt, dass der Beschwerdeführer dem Paragraph 16, WMG Auftrag vom 04.04.2017 bis spätestens 25.04.2017 für die Beurteilung des Anspruches unerlässliche Angaben zu machen, nicht nachgekommen sei, weil kein Nachweis über die Geltendmachung von Leistungsansprüchen beim AMS, kein aktueller Abweisungsbescheid vom AMS Wien, keine aktuelle Mietvorschreibung, kein Wohnbeihilfebescheid (falls vorhanden) und auch kein Nachweis über die Beantragung von Wohnbeihilfe bei der MA 50 vorgelegt wurde. Da die Behörde ohne die verpflichtende Mitwirkung praktisch außer Stande gesetzt gewesen sei, die für die Bemessung der Leistung rechtserheblichen Tatsachen festzustellen, seien die fehlenden Angaben bzw. Unterlagen zur Beurteilung des Anspruches „unerlässlich“ im Sinne des Paragraph 16, WMG gewesen. Der Beschwerdeführer erhob dagegen am 17.05.2017 fristgerecht Beschwerde. In der Beschwerde gibt der Beschwerdeführer für dieses Verfahren im Wesentlichen zusammengefasst an, dass er auf Grund des laufenden Konkursverfahrens und der damit verbundenen Postsperre nicht innerhalb der gesetzten Frist auf das Schreiben vom 04.04.2017 reagieren konnte. Auf Anfrage des Verwaltungsgerichtes Wien vom 01.06.2017 teilte Herr Dr. W. K. mit Schreiben vom 13.06.2017 mit, dass das Poststück vom 04.04.2017 auf Grund der Postsperre an ihn als Insolvenzverwalter übermittelt wurde. Poststücke werden dem Schuldner in wöchentlichen Postsitzungen übergeben. Höchstwahrscheinlich wurde dem Beschwerdeführer die Anfrage vom 04.04.2017 in der Woche der Zustellung an den Insolvenzverwalter übergeben. Ein konkretes Übergabedatum kann aber in der Kanzlei nicht mehr ermittelt werden. Eine Übernahmebestätigung konnte nicht vorgelegt werden. Das Verwaltungsgericht legt den Inhalt des Aktes der belangten Behörde sowie die Stellungnahme von Herrn Dr. K. vom 13.06.2017 seiner Entscheidung zu Grunde. II. Rechtlich folgt daraus: römisch zwei. Rechtlich folgt daraus: Gemäß § 16 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist, wenn eine Hilfe Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist, wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person trotz Aufforderung unter Setzung einer an- gemessenen Frist und nachweislichem Hinweis auf die Rechtsfolgen ohne triftigen Grund nicht rechtzeitig mitwirkt, indem sie
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