VGW-102/067/1553/2017
RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum19.06.2017 GeschäftszahlVGW-102/067/1553/2017 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Grois über die Maßnahmenbeschwerde des Herrn R. P., H., F.-weg, vertreten durch Rechtsanwalt, wegen Verletzung einfachgesetzlicher und verfassungsmäßig gewährleisteter Rechte im Zusammenhang mit der gegen den Beschwerdeführer aus Anlass einer anonymen Anzeige wegen Verdachts der Vorteilsnahme (§ 305 StGB) geführten Ermittlungstätigkeit des Bundesamtes zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung denDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Grois über die Maßnahmenbeschwerde des Herrn R. P., H., F.-weg, vertreten durch Rechtsanwalt, wegen Verletzung einfachgesetzlicher und verfassungsmäßig gewährleisteter Rechte im Zusammenhang mit der gegen den Beschwerdeführer aus Anlass einer anonymen Anzeige wegen Verdachts der Vorteilsnahme (Paragraph 305, StGB) geführten Ermittlungstätigkeit des Bundesamtes zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung den B E S C H L U S S gefasst:
BEGRÜNDUNG I.1. Mit dem am 27.01.2017 beim Verwaltungsgericht Wien per Fax eingebrachten (und am 30.01.2017 eingelangten) Schriftsatz erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer eine Beschwerde wegen Verletzung einfachgesetzlicher und verfassungsmäßig gewährleisteter Rechte im Zusammenhang mit der gegen den Beschwerdeführer aus Anlass einer anonymen Anzeige wegen Verdachts der Vorteilsnahme (§ 305 StGB) geführten Ermittlungstätigkeit des Bundesamtes zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung und brachte darin vor:römisch eins.1. Mit dem am 27.01.2017 beim Verwaltungsgericht Wien per Fax eingebrachten (und am 30.01.2017 eingelangten) Schriftsatz erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer eine Beschwerde wegen Verletzung einfachgesetzlicher und verfassungsmäßig gewährleisteter Rechte im Zusammenhang mit der gegen den Beschwerdeführer aus Anlass einer anonymen Anzeige wegen Verdachts der Vorteilsnahme (Paragraph 305, StGB) geführten Ermittlungstätigkeit des Bundesamtes zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung und brachte darin vor: „ZUR RECHTZEITIGKEIT UND ZULÄSSIGKEIT:
Der Beschwerdeführer hat am 04.01.2017 über Nachfrage nach dem Verbleib des am 15.12.2016 zur Akteneinsicht angeforderten Akts VSA/1434/2016 erstmals erfahren, dass ihm Seitens des .BAK die Akteneinsicht durch Ignorieren seines Antrags auf Akteneinsicht vom 15.12.2016 dieses Recht grundlos verweigert wird, indem der Anfallsbericht vom .BAK am 20.12.2016 an die Staatsanwaltschaft K. weitergeleitet wurde. Vom Inhalt des Anfallsberichts zu VSA/1434/2016 erlangte der Beschwerdeführer erstmals am 16.01.2017 Kenntnis, nachdem der Akt 14 St 273/16x samt Bericht des .BAK vom 20.12.2016, B6 1434/2016 von der Staatsanwaltschaft K. an die Staatsanwaltschaft S. weitergeleitet und dort am 05.01.2017 registriert wurde.
Die Einbringung der Beschwerden erfolgt daher rechtzeitig.Der Beschwerdeführer hat am 04.01.2017 über Nachfrage nach dem Verbleib des am 15.12.2016 zur Akteneinsicht angeforderten Akts VSA/1434/2016 erstmals erfahren, dass ihm Seitens des .BAK die Akteneinsicht durch Ignorieren seines Antrags auf Akteneinsicht vom 15.12.2016 dieses Recht grundlos verweigert wird, indem der Anfallsbericht vom .BAK am 20.12.2016 an die Staatsanwaltschaft K. weitergeleitet wurde. Vom Inhalt des Anfallsberichts zu VSA/1434/2016 erlangte der Beschwerdeführer erstmals am 16.01.2017 Kenntnis, nachdem der Akt 14 St 273/16x samt Bericht des .BAK vom 20.12.2016, B6 1434 aus 2016, von der Staatsanwaltschaft K. an die Staatsanwaltschaft S. weitergeleitet und dort am 05.01.2017 registriert wurde.
Die Einbringung der Beschwerden erfolgt daher rechtzeitig.
Die Maßnahmenbeschwerde und Richtlinienbeschwerde ist zulässig, da ein Einspruch nach § 106 StPO unzulässig ist, obwohl das .BAK im Dienste der Strafjustiz tätig wurde und wird. Die Rechtsverletzungen betreffen die Ermittlungstätigkeit des .BAK. Diese verletzt sowohl Bestimmungen der StPO als auch der unabhängig davon maßgeblichen Richtlinien des § 31 SPG. Die Voraussetzungen der §§ 88 und 89 SPG sind gegeben.Die Maßnahmenbeschwerde und Richtlinienbeschwerde ist zulässig, da ein Einspruch nach Paragraph 106, StPO unzulässig ist, obwohl das .BAK im Dienste der Strafjustiz tätig wurde und wird. Die Rechtsverletzungen betreffen die Ermittlungstätigkeit des .BAK. Diese verletzt sowohl Bestimmungen der StPO als auch der unabhängig davon maßgeblichen Richtlinien des Paragraph 31, SPG. Die Voraussetzungen der Paragraphen 88 und 89 SPG sind gegeben.
SACHVERHALT:
Mit Mail vom 14.12.2016 wurde dem Beschwerdeführer durch Abtlnsp SK., .BAK, mitgeteilt: „Sehr geehrter Herr Cheflnsp R. P.!
Zum Telefonat vom 13. Dezember 2016, darf ich sie darüber in Kenntnis setzten, dass aufgrund einer anonymen Anzeige ein Ermittlungsverfahren wegen Verdacht der Vorteilsnahme (§ 305 StGB) ua Delikte beim Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung geführt wird.Zum Telefonat vom 13. Dezember 2016, darf ich sie darüber in Kenntnis setzten, dass aufgrund einer anonymen Anzeige ein Ermittlungsverfahren wegen Verdacht der Vorteilsnahme (Paragraph 305, StGB) ua Delikte beim Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung geführt wird.
Über die gegen ihre Person erhobenen strafrechtlichen Beschuldigungen wird unter der Aktenzahl VSA/1434/2016 der zuständigen Staatsanwaltschaft Bericht erstattet.
Im Sinne des § 50 StPO darf ich ihnen im Anhang ihre Rechte als Beschuldigter in diesem Ermittlungsverfahren zur Kenntnis bringen und zudem mitteilen, dass gemäß § 76 Abs. 5 eine Verständigung der Dienstbehörde erfolgt ist.Im Sinne des Paragraph 50, StPO darf ich ihnen im Anhang ihre Rechte als Beschuldigter in diesem Ermittlungsverfahren zur Kenntnis bringen und zudem mitteilen, dass gemäß Paragraph 76, Absatz 5, eine Verständigung der Dienstbehörde erfolgt ist.
Für etwaige Rückfragen stehe ich ihnen unter den nachangeführten Kontaktdaten gerne zur Verfügung."
Dieser Mail war ein RIS-Auszug des § 49 StPO angeschlossen.Dieser Mail war ein RIS-Auszug des Paragraph 49, StPO angeschlossen.
Am 15.12.2016 wurde dem .BAK vom einschreitenden Vertreter mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten wird. Um Übermittlung des Akteninhalts wurde ersucht. Seitens des .BAK fand man es nicht der Mühe wert, dem Ersuchen auf Aktenübermittlung zu entsprechen, oder dieses schriftlich bzw. telefonisch zu beantworten. Über Anfrage des einschreitenden Vertreters über den Stand der Erledigung der Aktenübermittlung wurde diesem am 04.01.2017 vom .BAK lakonisch mitgeteilt, dass der Akt samt Anfallsbericht an die Staatsanwaltschaft K. weitergeleitet wurde, das dortige Aktenzeichen wäre jedoch nicht bekannt.
Über Anfrage teilte die Staatsanwaltschaft K. dem einschreitenden Vertreter am 04.01.2017 mit, dass der Akt 14 St 273/16x an die Staatsanwaltschaft S. abgetreten und an diese am 30.12.2016 per Post übermittelt wurde.
Am 04.01.2017 wurde auf Anfrage des einschreitenden Vertreters Seitens der Staatsanwaltschaft S. mitgeteilt, dass der Akt noch nicht registriert sei. Am 05.01.2017 wurde die Auskunft erteilt, dass sich der Akt 18 St 6/17t beim zuständigen Staatsanwalt befinde und eine Übermittlung per ERV nicht möglich ist und eine weitere Antragstellung auf Aktenübermittlung notwendig sei. Nach erfolgter, neuerlicher Antragstellung wurde dem einschreitenden Vertreter am 12.01.2017 mitgeteilt, dass vorab die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft S. zu prüfen sei und dann geklärt werden müsse, ob ein Aktendoppel oder der Originalakt zur Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft I. übermittelt wird. Der einschreitende Vertreter hat sich daher entschlossen, die Akteneinsicht persönlich am 16.01.2017 in S. vorzunehmen.Am 04.01.2017 wurde auf Anfrage des einschreitenden Vertreters Seitens der Staatsanwaltschaft S. mitgeteilt, dass der Akt noch nicht registriert sei.
Am 05.01.2017 wurde die Auskunft erteilt, dass sich der Akt 18 St 6/17t beim zuständigen Staatsanwalt befinde und eine Übermittlung per ERV nicht möglich ist und eine weitere Antragstellung auf Aktenübermittlung notwendig sei. Nach erfolgter, neuerlicher Antragstellung wurde dem einschreitenden Vertreter am 12.01.2017 mitgeteilt, dass vorab die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft S. zu prüfen sei und dann geklärt werden müsse, ob ein Aktendoppel oder der Originalakt zur Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft römisch eins. übermittelt wird. Der einschreitende Vertreter hat sich daher entschlossen, die Akteneinsicht persönlich am 16.01.2017 in S. vorzunehmen.
Am 16.01.2017 wurde der Beschwerdeführer- obwohl dem .BAK seit 15.12.2016 bekannt war, dass dieser anwaltlich vertreten ist- von Cheflnsp SP. telefonisch aufgefordert, am 17.01.2017 beim .BAK persönlich zu einer Aussage zu erscheinen.
Der einschreitende Vertreter wurde hierüber nicht verständigt. Dem Beschwerdeführer wurde bei diesem Termin mitgeteilt, dass die „Ermittlungen" abgeschlossen seien, kein strafrechtlich relevanter Sachverhalt erhoben werden konnte und ein Abschlussbericht an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet werde. Über Nachfrage des einschreitenden Vertreters am 27.01.2017 wurde vom .BAK mitgeteilt, dass der zuständige Sachbearbeiter nicht erreichbar und damit nicht feststellbar sei, ob der Abschlussbericht bereits fertiggestellt bzw. an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet wurde. Bei der aktenführenden Staatsanwaltschaft S. war bis 27.01.2017, 11:30 Uhr jedenfalls kein Eingang eines Abschlussberichts feststellbar.
Dem Anfallsbericht des .BAK vom 20.12.2016, ON 2 ist zu entnehmen, dass dort am 28.11.2016 ein anonymes Schreiben einlangte. In diesem anonymen Schreiben wird einleitend ausdrücklich festgehalten, dass der/die Verfasserin nicht aus eigener Wahrnehmung, sondern dem Hören-Sagen nach gegen den Beschwerdeführer tatsachenwidrige Vorwürfe erhebt. Der/ die VerfasserIn bezeichnet die bekanntgegebenen Sachverhalte nicht einmal als rechtswidrig, sondern zweifelt lediglich an der Rechtmäßigkeit.
Die Zweifel an der Rechtmäßigkeit betreffen zusammengefasst nachstehende, tatsachenwidrige Unterstellungen:
Obwohl dem .BAK bekannt sein müsste, dass gem § 1 StPO ein Ermittlungsverfahren solange gegen Person als Verdächtigen zu führen, als diese Person nicht auf Grund bestimmter Tatsachen konkret verdächtig ist, eine strafbare Handlung begangen zu haben (§ 48 Abs. 1 Z 2), wurde der Beschwerdeführer bereits am 14.12.2016 als Beschuldigter bezeichnet. Als angeblich „konkreter Verdacht" wurde dem Beschwerdeführer „Verdacht der Vorteilsnahme (§ 305 StGB) ua Delikte" genannt.Obwohl dem .BAK bekannt sein müsste, dass gem Paragraph eins, StPO ein Ermittlungsverfahren solange gegen Person als Verdächtigen zu führen, als diese Person nicht auf Grund bestimmter Tatsachen konkret verdächtig ist, eine strafbare Handlung begangen zu haben (Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2,), wurde der Beschwerdeführer bereits am 14.12.2016 als Beschuldigter bezeichnet. Als angeblich „konkreter Verdacht" wurde dem Beschwerdeführer „Verdacht der Vorteilsnahme (Paragraph 305, StGB) ua Delikte" genannt.
Anlässlich der vom einschreitenden Vertreter am 16.01.2017 bei der Staatsanwaltschaft S. persönlich vorgenommenen Akteneinsicht zu 18 St 6/17t war festzustellen, dass im gesamten „Ermittlungsakt" keine einzige Zeugeneinvernahme enthalten ist, sondern lediglich Amtsvermerke. Dies obwohl nicht nur Erkundigungen- wie vom .BAK unrichtig behauptet wird- sondern Ermittlungen durchgeführt wurden und Niederschriften aufzunehmen gewesen wären.
Dem Amtsvermerk vom 16.12.2016 ist nicht zu entnehmen, dass Erhebungen zum Vorwurf, „Mitarbeiter des BM.I aus dem Bereich des Einsatztrainings" wären während ihrer Privaturlaube preiswert Luxussuiten des Hotels W. zur Verfügung gestellt worden, vorgenommen wurden. Dafür sind dem Anfallsbericht „Recherchen" zur Sachverständigentätigkeit des Beschwerdeführers und zum Forstgut C. zu entnehmen, die weder im anonymen Schreiben Erwähnung finden, noch sonst in irgendeiner erkennbaren Weise in Zusammenhang mit den tatsachenwidrigen Vorwürfen stehen. Hiedurch erfolgte nicht nur eine Diskreditierung des Beschwerdeführers, sondern wurde auch sein Recht auf Achtung des Privatlebens verletzt.
Dem .BAK ist das anonyme Schreiben seit 28.11.2016 bekannt. Die darin enthaltenen anonymen wie haltlosen Vorwürfe wären innerhalb kürzester Zeit als solche festzustellen gewesen. Nachdem keine Niederschriften aufgenommen wurden, hätten die zur Bestätigung der Haltlosigkeit der anonym erhobenen Vorwürfe notwendigen Informationen seitens des BSFZ Hi., des Hotels „W." und der angeblich verletzten Kontrlnsp L. durch umgehende schriftliche und/oder telefonische Kontaktaufnahme erhoben werden können. Per 12.01.2017 bestätigt das .BAK selbst, dass sich die anonym erhobenen Vorwürfe nicht bestätigt haben.
Ein Abschlussbericht liegt noch nicht vor.
Beweis: Akt B6/1434/2016 des .BAK Akt 16 St 6/17t der Staatsanwaltschaft S.
Einvernahme Kontrlnsp SK. Ch., per Adresse .BAK Einvernahme des Beschwerdeführers BESCHWERDE Durch die vom .BAK gegen den Beschwerdeführer vorgenommenen Ermittlungen wurden seine Rechte nach Art 6 und 8 EMRK, §§ 3, 5, 6, 7, 9, und 50- 53 StPO erheblich verletzt. Er erhebt dagegen sowohl Maßnahmen- als auch Richtlinienbeschwerde an das Verwaltungsgericht.Durch die vom .BAK gegen den Beschwerdeführer vorgenommenen Ermittlungen wurden seine Rechte nach Artikel 6 und 8 EMRK, Paragraphen 3, 5, 6, 7, 9,, und 50- 53 StPO erheblich verletzt. Er erhebt dagegen sowohl Maßnahmen- als auch Richtlinienbeschwerde an das Verwaltungsgericht.
Die geltend gemachten Rechtsverletzungen ergeben sich insbesondere daraus, dass der Beschwerdeführer per 14.12.2016 als „Beschuldigter" geführt wurde, obwohl er im Sinne des § 48 StPO, wenn überhaupt, als Verdächtiger zu führen gewesen wäre; nicht ausreichend über den tatsächlichen und konkreten Tatverdacht sowie seine Rechte als Beschuldigter aufgeklärt wurde; aufgrund mangelnder Verständigung seines Rechtsbeistands durch das .BAK, diesen nicht der Vernehmung am 17.01.2017 beiziehen konnte; Ermittlungsergebnisse nicht nachvollziehen konnte, da diese lediglich als Amtsvermerke über „Erkundigungen" dokumentiert und nicht in Form von Zeugeneinvernahmen durchgeführt wurden; Eingriffen in seine Privatsphäre und sein Familienleben durch überschießende Erkundigungen ausgesetzt wurde, obwohl diese vom angeschuldigten Sachverhalt nicht gedeckt waren.
Weiters ergeben sich die beschriebenen Rechtsverletzungen daraus, dass keine zielführenden Ermittlungen betreffend die Identität der/s Verfasserin des anonymen Schreibens geführt wurden; über den 12.01.2017 hinaus Ermittlungen geführt wurden, obwohl spätestens ab diesem Zeitpunkt die Haltlosigkeit der Vorwürfe bekannt war; die (falsche) Dienstbehörde des Beschwerdeführers über ein anhängiges Strafverfahren benachrichtigt wurde obwohl kein konkreter Anfangsverdacht bestand.per 14.12.2016 als „Beschuldigter" geführt wurde, obwohl er im Sinne des Paragraph 48, StPO, wenn überhaupt, als Verdächtiger zu führen gewesen wäre; nicht ausreichend über den tatsächlichen und konkreten Tatverdacht sowie seine Rechte als Beschuldigter aufgeklärt wurde; aufgrund mangelnder Verständigung seines Rechtsbeistands durch das .BAK, diesen nicht der Vernehmung am 17.01.2017 beiziehen konnte;
Ermittlungsergebnisse nicht nachvollziehen konnte, da diese lediglich als Amtsvermerke über „Erkundigungen" dokumentiert und nicht in Form von Zeugeneinvernahmen durchgeführt wurden; Eingriffen in seine Privatsphäre und sein Familienleben durch überschießende Erkundigungen ausgesetzt wurde, obwohl diese vom angeschuldigten Sachverhalt nicht gedeckt waren. Weiters ergeben sich die beschriebenen Rechtsverletzungen daraus, dass keine zielführenden Ermittlungen betreffend die Identität der/s Verfasserin des anonymen Schreibens geführt wurden; über den 12.01.2017 hinaus Ermittlungen geführt wurden, obwohl spätestens ab diesem Zeitpunkt die Haltlosigkeit der Vorwürfe bekannt war; die (falsche) Dienstbehörde des Beschwerdeführers über ein anhängiges Strafverfahren benachrichtigt wurde obwohl kein konkreter Anfangsverdacht bestand.
Diese geltend gemachten Rechtsverletzungen finden in § 31 SPG, insbesondere Abs 2 Z 3,4,7 und 8 Deckung.Diese geltend gemachten Rechtsverletzungen finden in Paragraph 31, SPG, insbesondere Absatz 2, Ziffer 3,,4,7 und 8 Deckung.
Der Beschwerdeführer stellt daher die ANTRÄGE, das Verwaltungsgericht wolle 1. die faktische Verweigerung der Akteneinsicht durch das .BAK ebenso wie 2. die im Widerspruch zu den einschlägigen Bestimmungen der EMRK (Art 6 und 8) sowie §§ 3, 5, 6, 7, 9, und 50- 53 StPO vom .BAK vorgenommenen Ermittlungstätigkeiten, nämlich2. die im Widerspruch zu den einschlägigen Bestimmungen der EMRK (Artikel 6 und 8) sowie Paragraphen 3, 5, 6, 7, 9,, und 50- 53 StPO vom .BAK vorgenommenen Ermittlungstätigkeiten, nämlich • die Bezeichnung des Beschwerdeführers als „Beschuldigten" in einem Stadium in dem er höchstens als Verdächtiger gem § 48 StPO zu führen gewesen wäre,die Bezeichnung des Beschwerdeführers als „Beschuldigten" in einem Stadium in dem er höchstens als Verdächtiger gem Paragraph 48, StPO zu führen gewesen wäre, • die mangelnde Aufklärung des Beschwerdeführers über den tatsächlichen und konkreten Tatverdacht, • die mangelnde Rechtsbelehrung des Beschwerdeführers über seine Rechte als Beschuldigter, • das Unterlassen der Verständigung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers von der Einvernahme am 17.01.2017, • die Bezeichnung der Ermittlungen als bloße Erkundigungen, • die Dokumentation von Auskünften in Form von Amtsvermerken anstelle von Zeugeneinvernahmen, • die Einholung von Auskünften, die zur Erhebung des anonym vorgeworfenen Sachverhalts unerheblich waren bzw. sind und das Privat- bzw. Familienleben des Beschwerdeführers betreffen, • das Unterlassen von Ermittlungen zur Feststellung der/s VerfasserIn des anonymen Schreibens, • die Fortsetzung von Ermittlungen über den 12.01.2017 hinaus, obwohl spätestens zu diesem Zeitpunkt die Haltlosigkeit des anonymen Schreibens feststand, • das Unterlassen zielgerichteter und ökonomischer Ermittlungen zur raschen Aufklärung des Sachverhalts, • die Verständigung der Dienstbehörde des Beschwerdeführers gem § 76 StPO obwohl zu diesem (und auch zu keinem späteren) Zeitpunkt kein konkreter Anfangsverdacht vorlag, als rechtswidrig feststellen und die belangte Behörde für schuldig erkennen, dem Beschwerdeführer die durch das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß zu Händen des einschreitenden Vertreters binnen zwei Wochen zu ersetzen;die Verständigung der Dienstbehörde des Beschwerdeführers gem Paragraph 76, StPO obwohl zu diesem (und auch zu keinem späteren) Zeitpunkt kein konkreter Anfangsverdacht vorlag, als rechtswidrig feststellen und die belangte Behörde für schuldig erkennen, dem Beschwerdeführer die durch das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß zu Händen des einschreitenden Vertreters binnen zwei Wochen zu ersetzen;
I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt:
Das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK) führte unter GZ: VSA/1434/2016-BAK gegen den Beschwerdeführer Ermittlungen wegen des Verdachts nach §§ 302, 305 StGB. Das Ermittlungsverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft S. unter AZ 18 St 6/17t-1 geführt und mit Einstellung des Verfahrens gemäß § 190 Z 2 StPO am 31.01.2017 beendet.Das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK) führte unter GZ: VSA/1434/2016-BAK gegen den Beschwerdeführer Ermittlungen wegen des Verdachts nach Paragraphen 302, 305, StGB. Das Ermittlungsverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft S. unter AZ 18 St 6/17t-1 geführt und mit Einstellung des Verfahrens gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, StPO am 31.01.2017 beendet.
Den Ermittlungen lag ein am 28.11.2016 beim BAK eingelangtes Schreiben (Beilage 1 Anfallsbericht) einer unbekannten Person zugrunde, in welchem strafrechtlich relevante Sachverhalte geschildert wurden. Dieses Schreiben beinhaltete neben der Bezeichnung der konkreten Person des Beschwerdeführers auch Tatsachen, die den Anzeiger (wie auch von ihm selbst in der Anzeige behauptet) als Polizeibeamten in Ausbildung zum Einsatztrainer glaubhaft werden ließen.
Demzufolge waren entsprechende Ermittlungen zur Aufklärung des Anfangsverdachts durchzuführen. Beginnend mit 14.12.2016 erfolgten nachfolgende ermittlungsrelevante Ereignisse:
Am 14.12.2016 erfolgten Erkundigungen bei der österreichischen Post AG (Beilage 2 Anfallsbericht), um eventuelle Anhaltspunkte für Ermittlungen zum Verfasser des Schreibens zu gewinnen. Dabei konnte zwar in Erfahrung gebracht werden, dass der Brief in einen Postkasten des Einzugsgebiets der Zustellbasis ... eingeworfen wurde, jedoch keine weiteren Hinweise zum Verfasser des Schreibens.
Die Einholung eines Vereinsregisterauszugs sowie die Abfragen in zentralen Datenbanken wie Firmenbuch, Sozialversicherungsanfrage (AJ-WEB Auskunftsverfahren), Gerichtssachverständigenliste sowie Internetrecherchen erfolgten in der Zeit vom 13.-14.12.2016.
Am 13.12.2016 erfolgte eine telefonische Verständigung des Beschwerdeführers, wobei ihm mitgeteilt wurde, dass ein anonymes Schreiben an das BAK erging, worin strafrechtliche Vorwürfe gegen seine Person im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Bundeseinsatztrainer erhoben wurden. Diese strafrechtlichen Vorwürfe würden die Annahme von Vergütungen bei Nächtigungen auf Einsatztrainerkursen sowie die Verwendung von Ressourcen aus Bundeseigentum betreffen. Weiters wurde dem Beschwerdeführer in diesem Telefonat die Mitteilung gemacht, dass die Kontaktaufnahme erfolgen würde, um ihn als Beschuldigten im Sinne des § 50 StPO ehestmöglich über die gegen ihn geführten Ermittlungen, den vorliegenden Tatverdacht sowie seine Rechte in Kenntnis zu setzen.
Noch bevor dem Beschwerdeführer seine Rechte als Beschuldigter mitgeteilt werden konnten, äußerte dieser, dass er eine telefonische Verständigung nicht zur Kenntnis nehmen werde. Der Beschwerdeführer wies darauf hin, dass diese Verständigung schriftlich an seine dienstlich zugewiesene E-Mailadresse oder über seinen Vorgesetzten ergehen möge. Am 14.12.2016 wurde der Beschwerdeführer im Wege seiner dienstlichen E-Mailadresse über die Ermittlungen sowie seine Beschuldigtenrechte in Kenntnis gesetzt (Beilage 4 Anfallsbericht).Am 13.12.2016 erfolgte eine telefonische Verständigung des Beschwerdeführers, wobei ihm mitgeteilt wurde, dass ein anonymes Schreiben an das BAK erging, worin strafrechtliche Vorwürfe gegen seine Person im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Bundeseinsatztrainer erhoben wurden.
Diese strafrechtlichen Vorwürfe würden die Annahme von Vergütungen bei Nächtigungen auf Einsatztrainerkursen sowie die Verwendung von Ressourcen aus Bundeseigentum betreffen. Weiters wurde dem Beschwerdeführer in diesem Telefonat die Mitteilung gemacht, dass die Kontaktaufnahme erfolgen würde, um ihn als Beschuldigten im Sinne des Paragraph 50, StPO ehestmöglich über die gegen ihn geführten Ermittlungen, den vorliegenden Tatverdacht sowie seine Rechte in Kenntnis zu setzen. Noch bevor dem Beschwerdeführer seine Rechte als Beschuldigter mitgeteilt werden konnten, äußerte dieser, dass er eine telefonische Verständigung nicht zur Kenntnis nehmen werde. Der Beschwerdeführer wies darauf hin, dass diese Verständigung schriftlich an seine dienstlich zugewiesene E-Mailadresse oder über seinen Vorgesetzten ergehen möge.
Am 14.12.2016 wurde der Beschwerdeführer im Wege seiner dienstlichen E-Mailadresse über die Ermittlungen sowie seine Beschuldigtenrechte in Kenntnis gesetzt (Beilage 4 Anfallsbericht).
Das BAK verständigte am 14.12.2016 die Dienstbehörde gemäß § 76 Abs. 5 StPO darüber, dass gegen den Beschwerdeführer ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts nach § 305 StGB ua Delikte eingeleitet wurde.Das BAK verständigte am 14.12.2016 die Dienstbehörde gemäß Paragraph 76, Absatz 5, StPO darüber, dass gegen den Beschwerdeführer ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts nach Paragraph 305, StGB ua Delikte eingeleitet wurde.
Am 15.12.2016 langte ein Schreiben des RA Dr. He. Ri. im BAK ein, in dem dieser seine Vollmacht bekannt gab und den Antrag stellte, den vollständigen Akteninhalt im Wege des ERV (Mail oder Fax) zu übermitteln (Beilage 6 Anfallsbericht).
Beim Bundesministerium für Inneres, … (Sondereinsatzangelegenheiten) wurden am 16.12.2016 Erkundigungen zur Organisation und Durchführung des Einsatztrainings durchgeführt.
Durch Einsicht in den Erlass des Bundesministerium für Inneres vom 03.01.2013, Zahl BMI-EE1233/0004-ll/2/b/2012, wurden Erkenntnisse über den Aufgabenbereich und die Voraussetzungen zur Bestellung von Bundeseinsatztrainer gewonnen.
Das bis dahin vorliegende Ermittlungsergebnis wurde der Staatsanwaltschaft K. mit Anfallsbericht vom 20.12.2016 zur Kenntnis gebracht.
Am 11.01.2017 wurden beim Abteilungsleiter der Personalabteilung der Landespolizeidirektion S. Erkundigungen zum in der Anzeige angeführten angeblichen Dienstunfall von M. L. durchgeführt und eine Aufstellung derer Krankenstände eingeholt. Betreffend den Beschwerdeführer wurden eine Aufstellung der verrechneten Dienstreisen und eine Aufstellung über die ausgefolgten Ausrüstungsgegenstände eingeholt.
Beim Managing Director des Bundessport- und Freizeitzentrums ... wurden am 11.01.2017 Erkundigungen zu den Unterkünften durchgeführt, weil im anonymen Schreiben Vorteilszuwendungen durch den Unterkunftgeber behauptet wurden.
Dazu wurden auch am 12.01.2017 Erkundigungen im Hotel W. in … durchgeführt.
Letztlich wurden am 13.01.2017 zwei Teilnehmer der Ausbildungskurse, welche beim BAK Dienst versehen, mit dem Sachverhalt konfrontiert.
Der Beschwerdeführer wurde am 16.01.2017 von Cheflnsp Sp. telefonisch kontaktiert und dabei über das Ermittlungsergebnis in Kenntnis gesetzt. Dabei wurde ihm die Möglichkeit einer Beschuldigtenvernehmung unterbreitet, wobei der Beschwerdeführer mitteilte, dass er zumindest das Recht auf Akteneinsicht in Anspruch nehmen werde (Beilage 6 Abschlussbericht).
Am 17.01.2017 kam der Beschwerdeführer persönlich zur Dienststelle des BAK und nahm Akteneinsicht. Eine Beschuldigtenvernehmung wurde nicht durchgeführt (Beilage 6 Abschlussbericht).
Der Abschlussbericht wurde am 20.01.2017 an die Staatsanwaltschaft S. erstattet. Die Benachrichtigung über die Einstellung des Verfahrens gemäß § 190 Z 2 StPO langte am 03.02.2017 beim BAK ein.Der Abschlussbericht wurde am 20.01.2017 an die Staatsanwaltschaft S. erstattet. Die Benachrichtigung über die Einstellung des Verfahrens gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, StPO langte am 03.02.2017 beim BAK ein.
II. römisch zwei.
Zur Zulässigkeit der Beschwerde und Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts:
Verwaltungsgerichte erkennen gemäß § 88 Abs. 1 SPG über Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG).Verwaltungsgerichte erkennen gemäß Paragraph 88, Absatz eins, SPG über Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG).
Es wird vom Beschwerdeführer jedoch nicht konkret behauptet, dass die Kriminalpolizei durch einen der Vorgänge gegen ihn Befehls- oder Zwangsgewalt ausgeübt habe, und auch nicht dargelegt, in welcher Form dies geschehen sein sollte, oder weshalb sonst die Vorgangsweise der Kriminalpolizei unter dem Begriff des „Befehls“ oder des „Zwangs“ zu subsumieren sein könnte (Vgl LVwG vom 18.02.2014, VGW-102/013/8768/2014).
Eine Beschwerde gemäß § 88 Abs. 1 SPG kommt daher nicht in Betracht, weil (schon begrifflich) kein Befehl erteilt oder Zwang ausgeübt worden ist.Eine Beschwerde gemäß Paragraph 88, Absatz eins, SPG kommt daher nicht in Betracht, weil (schon begrifflich) kein Befehl erteilt oder Zwang ausgeübt worden ist.
Gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG können durch Bundes- oder Landesgesetz sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze vorgesehen werden.Gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG können durch Bundes- oder Landesgesetz sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze vorgesehen werden.
Gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG bestimmen die Bundes- oder Landesgesetze unter anderem, wer in den Fällen, in denen ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 B-VG eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorsieht, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben kann.Gemäß Artikel 132, Absatz 5, B-VG bestimmen die Bundes- oder Landesgesetze unter anderem, wer in den Fällen, in denen ein Gesetz gemäß Artikel 130, Absatz 2, B-VG eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorsieht, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben kann.
Die Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte könnte sich mangels Vorliegen von unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt (§ 88 Abs. 1 SPG) nur durch die Behauptung, auf andere Weise durch die Besorgung der Sicherheitsverwaltung in Rechten verletzt worden zu sein (§ 88 Abs. 2 SPG), ergeben.Die Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte könnte sich mangels Vorliegen von unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt (Paragraph 88, Absatz eins, SPG) nur durch die Behauptung, auf andere Weise durch die Besorgung der Sicherheitsverwaltung in Rechten verletzt worden zu sein (Paragraph 88, Absatz 2, SPG), ergeben.
Insoweit sich der Beschwerdeführer auf § 88 Abs. 2 SPG stützt, wird folgendes vom BAK entgegnet:Insoweit sich der Beschwerdeführer auf Paragraph 88, Absatz 2, SPG stützt, wird folgendes vom BAK entgegnet:
Die Sicherheitsverwaltung (§ 2 Abs. 2 SPG) besteht aus der Sicherheitspolizei, dem Pass- und dem Meldewesen, der Fremdenpolizei, der Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm, dem Waffen-, Munitions-, Schieß- und Sprengmittelwesen sowie aus dem Pressewesen und den Vereins- und Versammlungsangelegenheiten.Die Sicherheitsverwaltung (Paragraph 2, Absatz 2, SPG) besteht aus der Sicherheitspolizei, dem Pass- und dem Meldewesen, der Fremdenpolizei, der Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm, dem Waffen-, Munitions-, Schieß- und Sprengmittelwesen sowie aus dem Pressewesen und den Vereins- und Versammlungsangelegenheiten.
Die Sicherheitspolizei (§ 3 SPG) besteht aus der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, ausgenommen die örtliche Sicherheitspolizei (Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG), und aus der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht.Die Sicherheitspolizei (Paragraph 3, SPG) besteht aus der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, ausgenommen die örtliche Sicherheitspolizei (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 7, B-VG), und aus der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht.
Aus der Beschwerde ergibt sich eindeutig, dass sich der Beschwerdeführer gegen Handlungen des BAK im Dienste der Strafjustiz - nämlich die Verletzung strafprozessualer Rechte - zur Wehr setzen möchte. Die Handlungen der Sicherheitsbehörden und ihrer Exekutivorgane im Dienste der Strafjustiz (also insbesondere nach der StPO) zählen jedoch nicht zur Sicherheitsverwaltung (Keplinger/Pühringer, Sicherheitspolizeigesetz Praxiskommentar16, S. 291). Daher handelt es sich nicht, wie von § 88 Abs. 2 SPG zur Begründung der Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte gefordert, um eine Handlung des BAK, die im Rahmen der Besorgung der Sicherheitsverwaltung gesetzt wurde.Aus der Beschwerde ergibt sich eindeutig, dass sich der Beschwerdeführer gegen Handlungen des BAK im Dienste der Strafjustiz - nämlich die Verletzung strafprozessualer Rechte - zur Wehr setzen möchte. Die Handlungen der Sicherheitsbehörden und ihrer Exekutivorgane im Dienste der Strafjustiz (also insbesondere nach der StPO) zählen jedoch nicht zur Sicherheitsverwaltung (Keplinger/Pühringer, Sicherheitspolizeigesetz Praxiskommentar16, S. 291). Daher handelt es sich nicht, wie von Paragraph 88, Absatz 2, SPG zur Begründung der Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte gefordert, um eine Handlung des BAK, die im Rahmen der Besorgung der Sicherheitsverwaltung gesetzt wurde.
Die Beschwerde erweist sich somit als unzulässig, weil sie ausschließlich schlichte Rechtsverletzungen, begangen im kriminalpolizeilichen Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigten, sohin außerhalb der Sicherheitsverwaltung (und damit außerhalb des Geltungsbereichs des § 88 Abs. 2 SPG) behauptet (Vgl LVwG vom 18.02.2014, VGW-102/013/8768/2014).Die Beschwerde erweist sich somit als unzulässig, weil sie ausschließlich schlichte Rechtsverletzungen, begangen im kriminalpolizeilichen Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigten, sohin außerhalb der Sicherheitsverwaltung (und damit außerhalb des Geltungsbereichs des Paragraph 88, Absatz 2, SPG) behauptet (Vgl LVwG vom 18.02.2014, VGW-102/013/8768/2014).
Letztlich lässt sich auch nicht (wie vom Beschwerdeführer angegeben) argumentieren, dass allein durch den Wegfall der unmittelbaren Beschwerdemöglichkeit (§ 106 StPO) gegen Handlungen der Kriminalpolizei, eine Maßnahmenbeschwerde gemäß § 88 SPG zulässig sei. Zudem hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit beim Staatsanwalt eine entsprechende Weisung an die Kriminalpolizei zu beantragen. Sollte der Staatsanwalt dem nicht nachkommen, wäre die Verweigerung nunmehr ihm zuzurechnen und könnte nach § 106 Abs. 1 Z 1 StPO angefochten werden.Letztlich lässt sich auch nicht (wie vom Beschwerdeführer angegeben) argumentieren, dass allein durch den Wegfall der unmittelbaren Beschwerdemöglichkeit (Paragraph 106, StPO) gegen Handlungen der Kriminalpolizei, eine Maßnahmenbeschwerde gemäß Paragraph 88, SPG zulässig sei. Zudem hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit beim Staatsanwalt eine entsprechende Weisung an die Kriminalpolizei zu beantragen. Sollte der Staatsanwalt dem nicht nachkommen, wäre die Verweigerung nunmehr ihm zuzurechnen und könnte nach Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins, StPO angefochten werden.
III. Zu den einzelnen behaupteten rechtwidrigen Ermittlungstätigkeiten:römisch drei. Zu den einzelnen behaupteten rechtwidrigen Ermittlungstätigkeiten:
Gemäß § 53 StPO kann Einsicht in den jeweiligen Akt im Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft und bis zur Erstattung des Abschlussberichts auch bei der Kriminalpolizei begehrt werden. § 53 Abs. 2 StPO regelt, dass die Akteneinsicht grundsätzlich während der Amtsstunden in den jeweiligen Amtsräumen zu ermöglichen ist. Im Rahmen der technischen Möglichkeiten kann sie auch über Bildschirm oder im Wege der elektronischen Datenübertragung gewährt werden.Gemäß Paragraph 53, StPO kann Einsicht in den jeweiligen Akt im Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft und bis zur Erstattung des Abschlussberichts auch bei der Kriminalpolizei begehrt werden. Paragraph 53, Absatz 2, StPO regelt, dass die Akteneinsicht grundsätzlich während der Amtsstunden in den jeweiligen Amtsräumen zu ermöglichen ist. Im Rahmen der technischen Möglichkeiten kann sie auch über Bildschirm oder im Wege der elektronischen Datenübertragung gewährt werden.
Ein Recht auf Übermittlung des Aktes oder von Aktenbestandteilen per Post, per Fax, per Mail oder auf Datenträger besteht jedoch nicht (dazu Birklbauer/Keplinger Strafprozessordnung 1975 Polizeiausgabe9, § 53 StPO Anm. 1a).Ein Recht auf Übermittlung des Aktes oder von Aktenbestandteilen per Post, per Fax, per Mail oder auf Datenträger besteht jedoch nicht (dazu Birklbauer/Keplinger Strafprozessordnung 1975 Polizeiausgabe9, Paragraph 53, StPO Anmerkung 1a).
Zudem durfte das BAK dem gegenständlichen Antrag auch nicht entsprechen, weil die Voraussetzungen für eine gesicherte Übermittlung von Akten im elektronischen Wege nicht bestehen (Erlass GZ: BMI-EE1500/0052-ll/2/a/2016).
Der Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsanwalt hätte, wie in der StPO vorgesehen, jederzeit die Möglichkeit gehabt, bei der Dienststelle des BAK Akteneinsicht zu nehmen. Die Akteneinsicht wurde daher nicht verweigert.
Am 17.01.2017 nahm der Beschwerdeführer persönlich in den Räumlichkeiten des BAK Akteneinsicht (siehe Beilage 6 Abschlussbericht).
Die StPO folgt dem materiellen Beschuldigten- (Vgl Achammer, WK StPO, § 7 Rz 3) und Verdächtigenbegriff. Entscheidend für die Zuerkennung des Verdächtigen- bzw. Beschuldigtenstatus ist kein formaler Akt, sondern es kommt nur auf die Ermittlungen gegen eine Person wegen dieses Verdachts an (Vgl Birklbauer/Keplinger, Strafprozessordnung 1975 Polizeiausgabe9, § 48 StPO Anm. 1).Die StPO folgt dem materiellen Beschuldigten- (Vgl Achammer, WK StPO, Paragraph 7, Rz 3) und Verdächtigenbegriff. Entscheidend für die Zuerkennung des Verdächtigen- bzw. Beschuldigtenstatus ist kein formaler Akt, sondern es kommt nur auf die Ermittlungen gegen eine Person wegen dieses Verdachts an (Vgl Birklbauer/Keplinger, Strafprozessordnung 1975 Polizeiausgabe9, Paragraph 48, StPO Anmerkung 1).
Beschuldigter ist jede Person, die unter Verdacht steht, eine Straftat begangen zu haben und gegen die sich deswegen eine (auch nur faktische) Untersuchungshandlung richtet. Es muss sich um eine konkretisierte Verdachtslage handeln, die zur Aufklärung gerade dieses Verdachts zielgerichtete Ermittlungen auslöst (Vgl Achammer, WK StPO, § 7 Rz 3 sowie EBRV 25 BlgNR 22. GP 65f).Beschuldigter ist jede Person, die unter Verdacht steht, eine Straftat begangen zu haben und gegen die sich deswegen eine (auch nur faktische) Untersuchungshandlung richtet. Es muss sich um eine konkretisierte Verdachtslage handeln, die zur Aufklärung gerade dieses Verdachts zielgerichtete Ermittlungen auslöst (Vgl Achammer, WK StPO, Paragraph 7, Rz 3 sowie EBRV 25 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 65f).
Wie bereits im Sachverhalt angeführt ergab sich durch die konkreten Anschuldigungen in einem zwar anonymen, aber auf die Kreise eines Polizeiorganes einschränkbaren Schreibens, ein konkreter Tatverdacht. Dieses Schreiben eines vermutlichen Polizeiorganes wurde als tatsächlicher Anhaltspunkt in Richtung eines realen Tatgeschehens bzw. einer bestimmten Person zur Begründung einer für die Einleitung eines Strafverfahrens ausreichender Verdachtslage (Markel, WK StPO, § 1 Rz 26) gewertet.Wie bereits im Sachverhalt angeführt ergab sich durch die konkreten Anschuldigungen in einem zwar anonymen, aber auf die Kreise eines Polizeiorganes einschränkbaren Schreibens, ein konkreter Tatverdacht. Dieses Schreiben eines vermutlichen Polizeiorganes wurde als tatsächlicher Anhaltspunkt in Richtung eines realen Tatgeschehens bzw. einer bestimmten Person zur Begründung einer für die Einleitung eines Strafverfahrens ausreichender Verdachtslage (Markel, WK StPO, Paragraph eins, Rz 26) gewertet.
Ermittlungen sind gemäß § 91 Abs. 2 StPO „[...] jede Tätigkeit der Kriminalpolizei [...] die der Gewinnung, Sicherstellung, Auswertung oder Verarbeitung einer Information zur Aufklärung des Verdachts einer Straftat dient. Sie ist nach der in diesem Gesetz vorgesehenen Form entweder als Erkundigung oder als Beweisaufnahme durchzuführen [...]“Ermittlungen sind gemäß Paragraph 91, Absatz 2, StPO „[...] jede Tätigkeit der Kriminalpolizei [...] die der Gewinnung, Sicherstellung, Auswertung oder Verarbeitung einer Information zur Aufklärung des Verdachts einer Straftat dient. Sie ist nach der in diesem Gesetz vorgesehenen Form entweder als Erkundigung oder als Beweisaufnahme durchzuführen [...]“ Erkundigungen sind formlose Informationsaufnahmen (Verlangen von Auskunft, Entgegennehmen einer Mitteilung von einer Person) zur Aufklärung einer Straftat und zur Vorbereitung einer Beweisaufnahme (Vgl Kirchbacher, WK StPO, § 152 Rz 1).Erkundigungen sind formlose Informationsaufnahmen (Verlangen von Auskunft, Entgegennehmen einer Mitteilung von einer Person) zur Aufklärung einer Straftat und zur Vorbereitung einer Beweisaufnahme (Vgl Kirchbacher, WK StPO, Paragraph 152, Rz 1). § 152 Abs. 1 StPO weist den Erkundigungen im Wesentlichen eine die eigentliche Beweisaufnahme vorbereitende Funktion zu. Sie dienen somit in erster Linie dazu, zu Beginn der Ermittlungen konkrete Verdachtsmomente herauszuarbeiten, die als Arbeitshypothese Anlass für weitere Ermittlungen gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten bieten können (Fabrizy, WK StPO, § 152 Rz 1).Paragraph 152, Absatz eins, StPO weist den Erkundigungen im Wesentlichen eine die eigentliche Beweisaufnahme vorbereitende Funktion zu. Sie dienen somit in erster Linie dazu, zu Beginn der Ermittlungen konkrete Verdachtsmomente herauszuarbeiten, die als Arbeitshypothese Anlass für weitere Ermittlungen gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten bieten können (Fabrizy, WK StPO, Paragraph 152, Rz 1).
Zu Beginn des Ermittlungsverfahrens wurden in diesem Sinn erst Erkundigungen durchgeführt und es waren - wie sich im Anfallsbericht vom 20.12.2016 zeigt - sofern von Seiten der Staatsanwaltschaft keine anderslautende Ermittlungen angeordnet werden würden, in weiterer Folge Ermittlungen etwa durch Einvernahmen geplant. f) Die Dokumentation von Auskünften in Form von Amtsvermerken anstelle von Zeugeneinvernahmen Wie gesetzlich vorgesehen (§ 152 Abs. 3 StPO), wurden ausführliche Amtsvermerke zu den durchgeführten Erkundigungen angefertigt. Eine Beweisaufnahme in Form von Zeugeneinvernahmen erschien in diesem Stadium des Ermittlungsverfahrens nicht zielführend bzw. erforderlich. Der Sachverhalt konnte, wie sich aus dem Abschlussbericht vom 20.01.2017 ergibt, durch Erkundigungen hinreichend geklärt werden.Wie gesetzlich vorgesehen (Paragraph 152, Absatz 3, StPO), wurden ausführliche Amtsvermerke zu den durchgeführten Erkundigungen angefertigt. Eine Beweisaufnahme in Form von Zeugeneinvernahmen erschien in diesem Stadium des Ermittlungsverfahrens nicht zielführend bzw. erforderlich. Der Sachverhalt konnte, wie sich aus dem Abschlussbericht vom 20.01.2017 ergibt, durch Erkundigungen hinreichend geklärt werden.
Gemäß § 2 Abs. 1 StPO ist die Kriminalpolizei verpflichtet, jeden ihr zur Kenntnis gelangten Anfangsverdacht einer Straftat in einem Ermittlungsverfahren von Amts wegen aufzuklären. Gemäß § 3 Abs. 1 StPO hat die Kriminalpolizei die Wahrheit zu erforschen und alle Tatsachen aufzuklären, die für die Beurteilung der Tat und des Beschuldigten von Bedeutung sind. Abs. 2 leg cit verpflichtet die kriminalpolizeilichen Organe dazu, die zur Belastung und zur Verteidigung des Beschuldigten dienenden Umstände mit der gleicher Sorgfalt zu ermitteln. Die durchgeführten Ermittlungen waren zur Aufgabenerfüllung erforderlich und es wurde nicht unverhältnismäßig in die subjektiven Rechte des Beschwerdeführers bzw. sein Privat-/ Familienleben eingegriffen (§ 5 StPO).Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, StPO ist die Kriminalpolizei verpflichtet, jeden ihr zur Kenntnis gelangten Anfangsverdacht einer Straftat in einem Ermittlungsverfahren von Amts wegen aufzuklären.
Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, StPO hat die Kriminalpolizei die Wahrheit zu erforschen und alle Tatsachen aufzuklären, die für die Beurteilung der Tat und des Beschuldigten von Bedeutung sind. Absatz 2, leg cit verpflichtet die kriminalpolizeilichen Organe dazu, die zur Belastung und zur Verteidigung des Beschuldigten dienenden Umstände mit der gleicher Sorgfalt zu ermitteln. Die durchgeführten Ermittlungen waren zur Aufgabenerfüllung erforderlich und es wurde nicht unverhältnismäßig in die subjektiven Rechte des Beschwerdeführers bzw. sein Privat-/ Familienleben eingegriffen (Paragraph 5, StPO).
Sämtliche Vorbringen des Beschwerdeführers können nicht nachvollzogen werden. Insgesamt wird angemerkt, dass niemals unverhältnismäßig in ein subjektives Recht des Beschwerdeführers eingegriffen wurde. Die Ermittlungen wurden auf schonendste Art und Weise und überwiegend durch eingriffsfreie Maßnahmen geführt, um gemäß § 3 StPO die Wahrheit zu erforschen und alle Tatsachen aufzuklären, die für eine Beurteilung durch die Staatsanwaltschaft erforderlich sind.Sämtliche Vorbringen des Beschwerdeführers können nicht nachvollzogen werden. Insgesamt wird angemerkt, dass niemals unverhältnismäßig in ein subjektives Recht des Beschwerdeführers eingegriffen wurde. Die Ermittlungen wurden auf schonendste Art und Weise und überwiegend durch eingriffsfreie Maßnahmen geführt, um gemäß Paragraph 3, StPO die Wahrheit zu erforschen und alle Tatsachen aufzuklären, die für eine Beurteilung durch die Staatsanwaltschaft erforderlich sind.
IV. Mündliche Verhandlung:römisch vier. Mündliche Verhandlung:
Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.
V. Bekanntgabe der beteiligten Personen:römisch fünf. Bekanntgabe der beteiligten Personen:
Dem Auftrag vom 07.02.2017, des Verwaltungsgericht Wien gemäß, werden seitens des BAK folgende handelnde Personen bekannt gegeben:
VI. Die belangte Behörde stellt somit dierömisch sechs. Die belangte Behörde stellt somit die ANTRÄGE Das Verwaltungsgericht Wien möge:
Die Gegenschrift wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme mit der eingeräumten Möglichkeit übermittelt, innerhalb einer Frist von einer Woche eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer machte von der eingeräumten Möglichkeit Gebrauch und trat den Ausführungen in der Gegenschrift auf Sachverhaltsebene unter Aufrechterhaltung der bisher gestellten Anträge entgegen. Zu den Ausführungen in der Gegenschrift betreffend (Un-)Zulässigkeit der Beschwerde wird in der Stellungnahme dargelegt, dass die Rechtsverletzungen des BAK infolge des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes G 233/2014-15, G 5/2015-16 nicht mehr im Rahmen des Paragraph 106, der Strafprozessordnung geltend gemacht werden können, weshalb die Rechtsverletzungen daher im Rahmen der eingebrachten Maßnahmenbeschwerde zurecht geltend gemacht und bereits durch die faktische Verweigerung der Akteneinsicht begründet werden.
II.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen Verwaltungsgerichte (ebenso wie bisher die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern gemäß Art. 129a Abs. 1 Z 2 B-VG in der Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Aus den parlamentarischen Erläuterungen zur genannten Novelle (vgl. RV 1618 BlgNR 24. GP, 13) erschließen sich keine Anhaltspunkte, dass durch diese Novelle der Beschwerdegegenstand eine Änderung erfahren hat, weshalb die bisher ergangene Rechtsprechung zur Vorgängerbestimmung weiterhin einschlägig ist.
Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen (§ 28 Abs. 6 VwGVG).römisch zwei.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen Verwaltungsgerichte (ebenso wie bisher die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern gemäß Artikel 129 a, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG in der Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.
Aus den parlamentarischen Erläuterungen zur genannten Novelle vergleiche , Regierungsvorlage 1618, BlgNR 24. GP, 13) erschließen sich keine Anhaltspunkte, dass durch diese Novelle der Beschwerdegegenstand eine Änderung erfahren hat, weshalb die bisher ergangene Rechtsprechung zur Vorgängerbestimmung weiterhin einschlägig ist. Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen (Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG).
Sobald die dem Ermittlungsverfahren zu Grunde liegenden Tatsachen an sich oder in Verbindung mit neu hervorgetretenen Umständen den Verdacht der Begehung einer anderen oder einer weiteren strafbaren Handlung begründen, ist der Beschuldigte auch über diese geänderten Gesichtspunkte des gegen ihn bestehenden Tatverdachts zu informieren. Dies darf nur so lange unterbleiben als besondere Umstände befürchten lassen, dass ansonsten der Zweck der Ermittlungen gefährdet wäre, insbesondere weil Ermittlungen oder Beweisaufnahmen durchzuführen sind, deren Erfolg voraussetzt, dass der Beschuldigte keine Kenntnis von den gegen ihn geführten Ermittlungen hat.
Im Übrigen darf Akteneinsicht nur vor Beendigung des Ermittlungsverfahrens und nur insoweit beschränkt werden, als besondere Umstände befürchten lassen, dass durch eine sofortige Kenntnisnahme von bestimmten Aktenstücken der Zweck der Ermittlungen gefährdet wäre. Befindet sich der Beschuldigte jedoch in Haft, so ist eine Beschränkung der Akteneinsicht hinsichtlich solcher Aktenstücke, die für die Beurteilung des Tatverdachts oder der Haftgründe von Bedeutung sein können, ab Verhängung der Untersuchungshaft unzulässig.
Sofern dies zur Gewährleistung der Datensicherheit erforderlich ist, sind dem Beschuldigten die Kopien auf von den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung gestellten Datenträgern gegen den Ersatz deren Anschaffungskosten zu übergeben.Soweit dem Beschuldigten Akteneinsicht zusteht, sind ihm auf Antrag und gegen Gebühr Kopien (Ablichtungen oder andere Wiedergaben des Akteninhalts) auszufolgen oder ist ihm nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zu gestatten, Kopien selbst herzustellen, sofern dieses Recht nicht durch einen Verteidiger ausgeübt wird (Paragraph 57, Absatz 2,). Ton- oder Bildaufnahmen, deren Besitz allgemein verboten ist, oder die Inhalte betreffen, die gemäß Paragraph 51, Absatz 2, erster Satz der Akteneinsicht nicht unterliegen, sind davon ausgenommen; betrifft deren Inhalt schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen anderer Beteiligter des Verfahrens oder Dritter, so ist dem Beschuldigten die Pflicht zur Geheimhaltung dieser Aufnahmen aufzuerlegen (Paragraph 301, Absatz 2, StGB).
Sofern dies zur Gewährleistung der Datensicherheit erforderlich ist, sind dem Beschuldigten die Kopien auf von den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung gestellten Datenträgern gegen den Ersatz deren Anschaffungskosten zu übergeben.
1.Ziffer eins wenn und so lange ihm Verfahrenshilfe bewilligt wurde, 2.Ziffer 2 wenn er sich in Haft befindet, bis zur ersten Haftverhandlung oder zur früher stattfindenden Hauptverhandlung hinsichtlich aller Aktenstücke, die für die Beurteilung des Tatverdachts oder der Haftgründe von Bedeutung sein können, 3.Ziffer 3 für Befunde und Gutachten von Sachverständigen, Behörden, Dienststellen und Anstalten.
Im Fall des Todes der zum Einspruch berechtigten Person kommt dieses Recht den in § 65 Z 1 lit. b erwähnten Angehörigen zu. Eine Verletzung eines subjektiven Rechts liegt nicht vor, soweit das Gesetz von einer bindenden Regelung des Verhaltens von Staatsanwaltschaft oder Kriminalpolizei absieht und von diesem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde.Im Fall des Todes der zum Einspruch berechtigten Person kommt dieses Recht den in Paragraph 65, Ziffer eins, Litera b, erwähnten Angehörigen zu. Eine Verletzung eines subjektiven Rechts liegt nicht vor, soweit das Gesetz von einer bindenden Regelung des Verhaltens von Staatsanwaltschaft oder Kriminalpolizei absieht und von diesem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde.
1.Ziffer eins die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, 2.Ziffer 2 die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie 3.Ziffer 3 die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
1.Ziffer eins Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro 2.Ziffer 2 Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro 3.Ziffer 3 Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro 4.Ziffer 4 Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro 5.Ziffer 5 Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro 6.Ziffer 6 Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro 7.Ziffer 7 Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro“ III.1.1.1. Der Beschwerdeführer zieht die geltend gemachten Rechtsverletzungen der faktischen Verweigerung der Akteneinsicht durch das BAK sowie die im Widerspruch zu den einschlägigen Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Strafprozessordnung vorgenommenen Ermittlungstätigkeiten als Akte in Ausübung rechtswidriger unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls und Zwangsgewalt („Maßnahmenbeschwerde“) in Beschwerde.römisch drei.1.1.1. Der Beschwerdeführer zieht die geltend gemachten Rechtsverletzungen der faktischen Verweigerung der Akteneinsicht durch das BAK sowie die im Widerspruch zu den einschlägigen Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Strafprozessordnung vorgenommenen Ermittlungstätigkeiten als Akte in Ausübung rechtswidriger unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls und Zwangsgewalt („Maßnahmenbeschwerde“) in Beschwerde.
1.1.2. Ebenso wie die (Maßnahmen-)Beschwerdemöglichkeit gemäß Art. 129a Abs. 1 Z 2 B-VG idF vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist auch eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG an das Verwaltungsgericht lediglich ein subsidiärer Rechtsbehelf zur Schließung einer Lücke im Rechtsschutzsystem, nicht aber zur Eröffnung von Zweigleisigkeiten (vgl Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 7 VwGVG (Stand 15.2.2017, rdb.at) Rz 69 mwN; Eisenberger in Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde2, 31).1.1.2. Ebenso wie die (Maßnahmen-)Beschwerdemöglichkeit gemäß Artikel 129 a, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG in der Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist auch eine Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG an das Verwaltungsgericht lediglich ein subsidiärer Rechtsbehelf zur Schließung einer Lücke im Rechtsschutzsystem, nicht aber zur Eröffnung von Zweigleisigkeiten vergleiche Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 7, VwGVG (Stand 15.2.2017, rdb.at) Rz 69 mwN; Eisenberger in Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde2, 31).
Voraussetzung für einen tauglichen Beschwerdegegenstand und damit für eine Befugnis des Verwaltungsgerichtes Wien zur Entscheidung in der Sache ist, dass das angefochtene Verhalten tatsächlich die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG darstellt (vgl. etwa Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG (Stand 15.2.2017, rdb.at) Rz 162). Ein im Wege der Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG bekämpfbarer unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre eines Beschwerdeführers liegt dann vor, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwangs bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Beschwerdetaugliche Akte der Befehlsgewalt erfordern einen unmittelbaren Befolgungsanspruch bei dem bei Nichtbefolgung des Befehls unverzüglich und ohne weiteres Verfahren eine physische Sanktion droht bzw. der Adressat mit zwangsweiser Realisierung bei Nichtbefolgung eines Befehls zu rechnen hat.
Ein Zwangsakt kann durch faktische Vollziehung eines vorausgegangenen Befehls, dem nicht entsprochen wurde, als auch sogleich ohne vorherige Androhung gesetzt werden. Begriffsnotwendig ist dafür ein positives Tun nicht hingegen jedoch das Unterbleiben eines Verhaltens, selbst wenn auf dieses Verhalten, weil es zur Realisierung eines im Gesetz eingeräumten Rechtes unerlässlich ist, ein Anspruch besteht. Auch die bloße Untätigkeit einer Behörde stellt keine Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar (vgl. etwa Hengstschläger/ Leeb, AVG2 § 67a (Stand 1.1.2014, rdb.at) Rz 33, 41 ff, 48 mit weiteren Nachweisen oder Eisenberger in Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde2, 16 ff, 22 ff, mit weiteren Nachweisen).Voraussetzung für einen tauglichen Beschwerdegegenstand und damit für eine Befugnis des Verwaltungsgerichtes Wien zur Entscheidung in der Sache ist, dass das angefochtene Verhalten tatsächlich die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG darstellt vergleiche etwa Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 28, VwGVG (Stand 15.2.2017, rdb.at) Rz 162).
Ein im Wege der Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG bekämpfbarer unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre eines Beschwerdeführers liegt dann vor, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwangs bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Beschwerdetaugliche Akte der Befehlsgewalt erfordern einen unmittelbaren Befolgungsanspruch bei dem bei Nichtbefolgung des Befehls unverzüglich und ohne weiteres Verfahren eine physische Sanktion droht bzw. der Adressat mit zwangsweiser Realisierung bei Nichtbefolgung eines Befehls zu rechnen hat. Ein Zwangsakt kann durch faktische Vollziehung eines vorausgegangenen Befehls, dem nicht entsprochen wurde, als auch sogleich ohne vorherige Androhung gesetzt werden.
Begriffsnotwendig ist dafür ein positives Tun nicht hingegen jedoch das Unterbleiben eines Verhaltens, selbst wenn auf dieses Verhalten, weil es zur Realisierung eines im Gesetz eingeräumten Rechtes unerlässlich ist, ein Anspruch besteht. Auch die bloße Untätigkeit einer Behörde stellt keine Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar vergleiche etwa Hengstschläger/ Leeb, AVG2 Paragraph 67 a, (Stand 1.1.2014, rdb.at) Rz 33, 41 ff, 48 mit weiteren Nachweisen oder Eisenberger in Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde2, 16 ff, 22 ff, mit weiteren Nachweisen).
Der Beschwerdeführer moniert im Kern seines Vorbringens das Unterbleiben einer Akteneinsicht in der vom Beschwerdeführer begehrten Modalitäten sowie die im Widerspruch zu den materiell-rechtlichen Bestimmungen der Strafprozessordnung respektive der Menschenrechtskonvention gesetzten Ermittlungsschritten. Das den geltend gemachten Rechtsverletzungen von den Organen der belangten Behörde gegenüber dem Beschwerdeführer ein Befehl mit unmittelbarem Befolgungsanspruch bzw. ein der belangten Behörde zurechenbarer physischer Zwangsakt gegenüber dem Beschwerdeführer vorangegangen ist, wird vom Beschwerdeführer selbst nicht einmal behauptet bzw. vorgebracht. Anhaltspunkte dafür, dass eine qualifizierte Untätigkeit der belangten Behörde zu den monierten Rechtsverletzungen geführt hat, sind ebenso wenig vorgebracht worden bzw. hervorgekommen, war es doch dem Beschwerdeführer seinem eigenen Vorbringen zufolge möglich, am 16.01.2017 im Wege seines einschreitenden Vertreters in den Akt Einsicht zu nehmen.
Ausgehend und abstellend auf das vom Beschwerdeführer erstattete Vorbringen erfolgten die von den Organen der belangten Behörde Handlungen bzw. Ermittlungstätigkeiten nicht in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls und Zwangsgewalt, weshalb die Beschwerde mit Blick auf Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG bzw. § 88 Abs. 1 SPG unzulässig ist. Daran ändert auch nichts, dass die monierten Rechtsverletzungen allfällig auch nicht mehr im Rahmen des § 106 StPO aufgrund der Aufhebung dieser Bestimmung durch den Verfassungsgerichtshof geltend gemacht werden können, weil die Kriterien für einen tauglichen Beschwerdegegenstand einer „Maßnahmenbeschwerde“ durch Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG bzw. die damit in Zusammenhang ergangene Rechtsprechung inhaltlich vorgegeben sind.Der Beschwerdeführer moniert im Kern seines Vorbringens das Unterbleiben einer Akteneinsicht in der vom Beschwerdeführer begehrten Modalitäten sowie die im Widerspruch zu den materiell-rechtlichen Bestimmungen der Strafprozessordnung respektive der Menschenrechtskonvention gesetzten Ermittlungsschritten.
Das den geltend gemachten Rechtsverletzungen von den Organen der belangten Behörde gegenüber dem Beschwerdeführer ein Befehl mit unmittelbarem Befolgungsanspruch bzw. ein der belangten Behörde zurechenbarer physischer Zwangsakt gegenüber dem Beschwerdeführer vorangegangen ist, wird vom Beschwerdeführer selbst nicht einmal behauptet bzw. vorgebracht. Anhaltspunkte dafür, dass eine qualifizierte Untätigkeit der belangten Behörde zu den monierten Rechtsverletzungen geführt hat, sind ebenso wenig vorgebracht worden bzw. hervorgekommen, war es doch dem Beschwerdeführer seinem eigenen Vorbringen zufolge möglich, am 16.01.2017 im Wege seines einschreitenden Vertreters in den Akt Einsicht zu nehmen.
Ausgehend und abstellend auf das vom Beschwerdeführer erstattete Vorbringen erfolgten die von den Organen der belangten Behörde Handlungen bzw. Ermittlungstätigkeiten nicht in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls und Zwangsgewalt, weshalb die Beschwerde mit Blick auf Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG bzw. Paragraph 88, Absatz eins, SPG unzulässig ist. Daran ändert auch nichts, dass die monierten Rechtsverletzungen allfällig auch nicht mehr im Rahmen des Paragraph 106, StPO aufgrund der Aufhebung dieser Bestimmung durch den Verfassungsgerichtshof geltend gemacht werden können, weil die Kriterien für einen tauglichen Beschwerdegegenstand einer „Maßnahmenbeschwerde“ durch Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG bzw. die damit in Zusammenhang ergangene Rechtsprechung inhaltlich vorgegeben sind.
1.2. Die ausdrückliche Bezugnahme auf eine „Maßnahmenbeschwerde“ (§ 88 Abs. 1 SPG bzw. Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) in der Beschwerde führt nicht per se zu deren Unzulässigkeit. Nach der Rechtsprechung besteht eine Verpflichtung, den angefochtenen Verwaltungsakt einer Prüfung zu unterziehen; nur insofern wird in der Beschwerde vom Beschwerdeführer der Beschwerdegegenstand vorgegeben.1.2. Die ausdrückliche Bezugnahme auf eine „Maßnahmenbeschwerde“ (Paragraph 88, Absatz eins, SPG bzw. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) in der Beschwerde führt nicht per se zu deren Unzulässigkeit. Nach der Rechtsprechung besteht eine Verpflichtung, den angefochtenen Verwaltungsakt einer Prüfung zu unterziehen; nur insofern wird in der Beschwerde vom Beschwerdeführer der Beschwerdegegenstand vorgegeben.
Gemäß § 88 Abs. 2 SPG erkennen die Landesverwaltungsgerichte auch über Beschwerden von Menschen, in welchen behauptet wird, auf andere Weise (als durch Akte in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt) durch die Besorgung der Sicherheitsverwaltung in ihren Rechten verletzt zu sein. Mittels Beschwerde gemäß § 88 Abs. 2 SPG können jedoch nur Handlungen einer Überprüfung zugänglich gemacht werden, die im Bereich der Sicherheitsverwaltung erfolgten (vgl. etwa VwGH vom 19.04.2014, Ra 2015/01/0232, oder vom 28.03.2017, Ra 2017/01/0059).Gemäß Paragraph 88, Absatz 2, SPG erkennen die Landesverwaltungsgerichte auch über Beschwerden von Menschen, in welchen behauptet wird, auf andere Weise (als durch Akte in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt) durch die Besorgung der Sicherheitsverwaltung in ihren Rechten verletzt zu sein. Mittels Beschwerde gemäß Paragraph 88, Absatz 2, SPG können jedoch nur Handlungen einer Überprüfung zugänglich gemacht werden, die im Bereich der Sicherheitsverwaltung erfolgten vergleiche etwa VwGH vom 19.04.2014, Ra 2015/01/0232, oder vom 28.03.2017, Ra 2017/01/0059).
Die Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung sind im § 2 Abs. 2 SPG taxativ aufgezählt. Die Aufgaben der Sicherheitsbehörden der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen der Strafprozessordnung namentlich die Aufklärung und die Verfolgung von Straftaten gehören nicht dazu; auf das Behördenhandeln im Dienste der Strafjustiz („Kriminalpolizei“) sind nicht zu Sicherheitspolizei bzw. Sicherheitsverwaltung (vgl. etwa VwGH vom 28.03.2017, Ra 2017/01/0059 mwN, oder Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz3, 76)Die Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung sind im Paragraph 2, Absatz 2, SPG taxativ aufgezählt. Die Aufgaben der Sicherheitsbehörden der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen der Strafprozessordnung namentlich die Aufklärung und die Verfolgung von Straftaten gehören nicht dazu; auf das Behördenhandeln im Dienste der Strafjustiz („Kriminalpolizei“) sind nicht zu Sicherheitspolizei bzw. Sicherheitsverwaltung vergleiche etwa VwGH vom 28.03.2017, Ra 2017/01/0059 mwN, oder Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz3, 76) Die in beschwerdegezogenen Handlungen wurden im Rahmen der Kriminalpolizei zur Aufklärung eines Anfangsverdachts (§ 1 Abs. 2 und 3 und § 2 StPO; vgl. auch OGH vom 11.06.2012, 1Präs.2690-2113/12i, u.a. = RS0127791) wegen gerichtlich strafbarer Handlungen (§ 305 StGB) gesetzt und stellen folglich keine Maßnahme der Sicherheitsverwaltung im Sinne des § 88 Abs. 2 SPG dar, weshalb die beschwerdegegenständlichen Handlungen einer Überprüfung durch das Verwaltungsgericht Wien auch nicht gemäß § 88 Abs. 2 SPG zugänglich sind.Die in beschwerdegezogenen Handlungen wurden im Rahmen der Kriminalpolizei zur Aufklärung eines Anfangsverdachts (Paragraph eins, Absatz 2 und 3 und Paragraph 2, StPO; vergleiche auch OGH vom 11.06.2012, 1Präs.2690-2113/12i, u.a. = RS0127791) wegen gerichtlich strafbarer Handlungen (Paragraph 305, StGB) gesetzt und stellen folglich keine Maßnahme der Sicherheitsverwaltung im Sinne des Paragraph 88, Absatz 2, SPG dar, weshalb die beschwerdegegenständlichen Handlungen einer Überprüfung durch das Verwaltungsgericht Wien auch nicht gemäß Paragraph 88, Absatz 2, SPG zugänglich sind.
1.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Weil die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.1.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Weil die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen.
European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.102.067.1553.2017