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{'item': 'VGW-231/024/RP06/10297/2016'}

Obsah (8)§ 4§ 28§ 22§ 2§ 5Art 130§ 8§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum19.06.2017 GeschäftszahlVGW-231/024/RP06/10297/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Rechtspfle

§ 4Abs.

3 Wiener Tierhaltegesetz, mi.d.F. LGBl. Nr. 10/2013, ab Rechtskraft dieses Bescheides, die Haltung und der Umgang mit Hunden in Wien verboten wird, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Rechtspflegerin Ing. Stürzinger über die Beschwerde der Frau B. Z., gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Sicherheits- u. Verwaltungspolizeiliche Abteilung, Referat 4, Waffen- und Veranstaltungsangelegenheiten, Zahl: P3/354197/5/2015, vom 13.07.2016, mit welchem

Paragraph 4, Absatz 3, Wiener Tierhaltegesetz, mi.d.F. Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2013,, ab Rechtskraft dieses Bescheides, die Haltung und der Umgang mit Hunden in Wien verboten wird, zu Recht e r k a n n t: I.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, und der angefochtene Bescheid bestätigt.römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, und der angefochtene Bescheid bestätigt. II. Die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels wird

§ 22Abs.

2 aberkannt.römisch zwei. Die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels wird

Paragraph 22, Absatz 2, aberkannt. Entscheidungsgründe Mit Bescheid vom 13.7.2016 wird der Beschwerdeführerin (Bf), ab Rechtskraft des Bescheides, die Haltung und der Umgang mit Hunden in Wien verboten. Dieses Verbot wird im Wesentlichen wie folgt begründet: „Am 21.10.2015 um 11:07 Uhr hat Ihr Hund ("Bo.", schwarz, Mischling, 2010 geb., Chipnummer: ...) in Wien, S.-straße einen vorbeifahrenden Radfahrer in das rechte Bein gebissen (B6/346665/2015). Da Ihr Hund nicht angeleint war und keinen Beißkorb hatte, wurde weiters eine Anzeige nach dem Wiener Tierhaltegesetz erstattet (VStV/915100519810/001/2015). Das Opfer Fr. L. M. gibt in ihrer Zeugenaussage am 21.10.2015 an, dass Sie nach dem Bissvorfall sagten, dass der Hund nichts gemacht habe, die Hose schon vorher zerrissen war und sich Fr. L. selbst am Fahrrad verletzt hätte. Da Sie nicht stehen blieben und weiter gingen brauchte die gerufene Polizei den Angaben nach ca. 30 Minuten um Sie und den Aufforderer zu finden. In Ihrer Beschuldigteneinvernahme am 02.11.2015 geben Sie an, dass Sie nicht hingesehen haben als Ihr Hund zu Fr. L. hingelaufen ist. Als Fr. L. angab, gebissen worden zu sein, konnten Sie lediglich einen blauen Fleck sowie ein kleines Loch in der Hose erkennen. Dem ist allerdings das amtsärztliche Gutachten des Polizeiamtsarztes Dr. F. vom 22.10.2015 entgegenzuhalten. Laut dem Unfallkrankenhaus ... handelt es sich um eine Hundebisswunde am rechten Unterschenkel. Der Amtsarzt beurteilt das als eine an sich leichte Körperverletzung mit Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit, von nicht mehr als 14 tägiger Dauer. Dem Akteninhalt ist zu entnehmen, dass bereits am 07.07.2012 um 06:55 in Wien, N.-gasse Ihr Hund einen anderen Menschen gebissen hat (B6/244494/2012). Laut Zeugenaussage des Opfers sind Sie daraufhin einfach weiter gegangen. Sie geben gegenüber der Polizei an, dass Sie den Mann noch nie gesehen hätten und alles was er sagt frei erfunden wäre. Zu diesem Zeitpunkt waren Sie mit zwei Hunden unterwegs. Die Beschreibung des Opfers passt zu Ihrem Hund "Bo.". Auch hier wurde der Hundebiss durch einen Polizeiamtsarzt am 03.10.2012 bestätigt. Am 07.01.2013 um 06:30 Uhr hat der Hund in Wien, N.-gasse bei der Parzelle … abermals einen Menschen gebissen, als dieser Zeitungen austrug (D1/5919/2013). Als sich eine Gartentüre in der Kleingartensiedlung öffnete sind zwei Hunde auf ihn zugelaufen, wobei einer zubiss. Die Beschreibung des Hundes passt zu dem Hund "Bo.". Weiters hat der der Hund am 19.06.2013 um 08:30 Uhr in Wien, N.-gasse die Nachbarin in die linken Oberschenkel gebissen (B6/217328/2013). Sie gaben in der Beschuldigteneinvernahme zu, dass "Bo." Fr. W. angebellt und dabei in den linken Oberschenkel gebissen hat. Sie geben auch an, dass in der gesamten Anlage keine Leinenpflicht besteht. § 5 Abs. 1 Wiener Tierhaltegesetz besagt jedoch, dass an öffentlichen Orten, wie etwa Straßen, Plätzen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen, Lokalen und Kleingartenanlagen Hunde, unbeschadet § 6, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb (Abs. 5) versehen sein müssen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet ist.Paragraph 5, Absatz eins, Wiener Tierhaltegesetz besagt jedoch, dass an öffentlichen Orten, wie etwa Straßen, Plätzen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen, Lokalen und Kleingartenanlagen Hunde, unbeschadet Paragraph 6,, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb (Absatz 5,) versehen sein müssen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet ist. Es werden im Gesetz explizit auch Kleingartenanlagen genannt, daher hätte Ihr Hund entweder eine Leine oder einen Beißkorb tragen müssen. Das Opfer Fr. W. gibt in ihrer Zeugenaussage an, dass es schon mehrere solche Vorfälle mit den Hunden gab. Am 07.08.2013 um 16:30 Uhr hat Ihre Bekannte Fr. S. die Hunde ausgeführt. Im Zuge dessen hat Ihr Hund "Bo." in Wien, N.-gasse abermals einen anderen Menschen gebissen (B6/299657/2013). Laut dem amtsärztlichen Gutachten erlitt das Opfer zwei Hundebisswunden im Bereich des rechten Knies. Nur einen Monat später hat Ihr Hund "Bo." am 07.09.2013 um 17:00 Uhr in der Hundezone Wi. in Wien, N.-gasse erneut einen Menschen gebissen. Sie gaben dazu an, dass Sie das gar nicht mitbekommen haben. Im Bericht der Polizeiinspektion ... ist vermerkt, dass Sie vorerst nicht einvernommen werden konnten, da die Tiere nicht dazu bewegt werden konnten draußen zu warten bis die Einvernahme vorbei ist. Wie die angeführten Vorfälle zeigen, war Ihr Hund

§ 2Abs.

3 Wiener Tierhaltegesetz als bissiger Hund anzusehen und hätte somit

§ 5Abs.

3 Wiener Tierhaltegesetz an öffentlichen Orten mit einem Maulkorb versehen sein müssen. Es war Ihnen bewusst, dass Ihr Hund eine Gefahr für andere Menschen wie auch Tiere darstellt, wenn Sie Ihren Hund ohne mit einem Maulkorb versehen zu sein, führen. Sie waren nicht in der Lage das von Ihnen gehaltenen Tier zu beherrschen und haben Sie daher in diesem Zeitraum völlig sorglos gegen die Vorschriften des Wiener Tierhaltegesetztes verstoßen.Wie die angeführten Vorfälle zeigen, war Ihr Hund

Paragraph 2, Absatz 3, Wiener Tierhaltegesetz als bissiger Hund anzusehen und hätte somit

Paragraph 5, Absatz 3, Wiener Tierhaltegesetz an öffentlichen Orten mit einem Maulkorb versehen sein müssen. Es war Ihnen bewusst, dass Ihr Hund eine Gefahr für andere Menschen wie auch Tiere darstellt, wenn Sie Ihren Hund ohne mit einem Maulkorb versehen zu sein, führen. Sie waren nicht in der Lage das von Ihnen gehaltenen Tier zu beherrschen und haben Sie daher in diesem Zeitraum völlig sorglos gegen die Vorschriften des Wiener Tierhaltegesetztes verstoßen.

§ 2Abs.

3 Wiener Tierhaltegesetz ist als bissiger Hund jeder Hund anzusehen, der einmal einen Menschen oder einen Artgenossen gebissen hat oder von dem auf Grund seiner Aggressivität eine Gefahr für die Sicherheit von Menschen oder anderen Hunden ausgeht.

Paragraph 2, Absatz 3, Wiener Tierhaltegesetz ist als bissiger Hund jeder Hund anzusehen, der einmal einen Menschen oder einen Artgenossen gebissen hat oder von dem auf Grund seiner Aggressivität eine Gefahr für die Sicherheit von Menschen oder anderen Hunden ausgeht.

§ 5Abs.

3 Wiener Tierhaltegesetz müssen bissige Hunde an öffentlichen Orten mit einem Maulkorb versehen sein.

Paragraph 5, Absatz 3, Wiener Tierhaltegesetz müssen bissige Hunde an öffentlichen Orten mit einem Maulkorb versehen sein. Trotz der offensichtlichen Gefahr, die Ihr Hund darstellt, haben Sie es unterlassen dem Hund einen Beißkorb anzulegen, sodass wie oben angeführt der Hund am 21.10.2015 erneut jemanden beißen konnte. Im Zuge des ha. aufgenommenen Verfahrens nach dem Wiener Tierhaltegesetz wurde festgestellt, dass Sie vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 58, rechtskräftig am 20.11.2012 nach § 5 Abs. 1 Wiener Tierhaltegesetz und am 22.12.2015 wegen einer Übertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Tierhaltegesetz bestraft wurden.Im Zuge des ha. aufgenommenen Verfahrens nach dem Wiener Tierhaltegesetz wurde festgestellt, dass Sie vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 58, rechtskräftig am 20.11.2012 nach Paragraph 5, Absatz eins, Wiener Tierhaltegesetz und am 22.12.2015 wegen einer Übertretung nach Paragraph 5, Absatz 2, Wiener Tierhaltegesetz bestraft wurden. Ihr bereits gesetzten Fehlverhalten, der neuerliche Bissvorfall vom 21.10.2015 und die Anzeigen wegen der Missachtung von Bestimmungen des Wr. Tierhaltegesetzes zeigen, dass sie nicht gewillt sind, sich an die Bestimmungen des Wiener Tierhaltegesetzes zu halten und Sie auch in Zukunft jegliche Sorgfalt im Umgang mit Hunden missen lassen werden, da Sie sich offensichtlich nicht an die Bestimmungen des Wiener Tierhaltegesetzes halten wollen.

§ 4Abs.

3 Wiener Tierhaltegesetz kann die Behörde Personen, die als nicht vertrauenswürdig gelten, die Haltung von und den Umgang mit Hunden verbieten, wobei § 4 Abs. 1 letzter Satz Wr. TierhalteG sinngemäß anzuwenden ist. Die Frage der Vertrauenswürdigkeit ist

§ 4Abs. 3 Wr. Tierhalte

G von der Behörde im Einzelfall zu beurteilen, wobei Vertrauenswürdigkeit jedenfalls nicht gegeben ist bei einer rechtskräftigen Bestrafung wegen einer Übertretung von Bestimmungen des Wiener Tierhaltegesetzes, insbesondere des Maulkorb- oder Leinengebots nach § 5 Wr. TierhalteG, sofern dadurch Menschen oder Tiere schwerwiegend verletzt wurden.

Paragraph 4, Absatz 3, Wiener Tierhaltegesetz kann die Behörde Personen, die als nicht vertrauenswürdig gelten, die Haltung von und den Umgang mit Hunden verbieten, wobei Paragraph 4, Absatz eins, letzter Satz Wr. TierhalteG sinngemäß anzuwenden ist. Die Frage der Vertrauenswürdigkeit ist

Paragraph 4, Absatz 3, Wr. TierhalteG von der Behörde im Einzelfall zu beurteilen, wobei Vertrauenswürdigkeit jedenfalls nicht gegeben ist bei einer rechtskräftigen Bestrafung wegen einer Übertretung von Bestimmungen des Wiener Tierhaltegesetzes, insbesondere des Maulkorb- oder Leinengebots nach Paragraph 5, Wr. TierhalteG, sofern dadurch Menschen oder Tiere schwerwiegend verletzt wurden.

§ 5Abs. 1 Wr. Tierhalte

G müssen Hunde an öffentlichen Orten, wie etwa Straßen, Plätzen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen, Lokalen und Kleingartenanlagen, unbeschadet § 6 Wr. TierhalteG, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb i.S.d. § 5 Wr. TierhalteG versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet ist.

Paragraph 5, Absatz eins, Wr. TierhalteG müssen Hunde an öffentlichen Orten, wie etwa Straßen, Plätzen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen, Lokalen und Kleingartenanlagen, unbeschadet Paragraph 6, Wr. TierhalteG, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb i.S.d. Paragraph 5, Wr. TierhalteG versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet ist. Zusammenfassend haben Sie in Bezug auf die Hundehaltung ein uneinsichtiges Verhalten gezeigt und aus ihrem gesetzten Fehlverhalten nichts gelernt. Mit Schreiben vom 03.02.2016 wurden Sie vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt. Sie gaben daraufhin folgende Stellungnahme ab: "Ich hatte 2011 beide Hunde aus der Tötungsstation übernommen. Freilich waren sie Problemhunde, besonders "Bo.". Ich hatte überein Jahr gebraucht (ich hatte seit 30 J. Hunde) sie zu erziehen. Wie gesagt Bo. war trotz Maulschleife paar Mal schlimm. Es wurde jedes Mal von Justiz eingestellt. Fast 3 Jahre war es zu keinem Fall gekommen, und das am 21.10.2015 war von der Radfahrerin die nach "Bo." getreten hat. Ich kann nur bedauern und es tut mir von Herzen leid, aber ich liebe die Hunde, und werde sicher noch besser achten." Sie geben an, dass Ihnen bereits im Jahre 2011, als Sie die Tiere übernommen haben, bewusst war, dass es sich um "Problemhunde" handelt. Sie haben es jedoch in all diesen Jahren verabsäumt durch geeignete Maßnahmen zu gewährleisten, dass andere Menschen nicht zu Schaden kommen. Sie geben weiters in Ihrer Stellungnahme an, dass der Bissvorfall am 07.01.2013 um 06:30 Uhr sicher nicht stimmt. Dazu ist anzumerken, dass Hr. D. laut seinen Angaben von einem Hund in Wien, N.-gasse aus der Parzelle … gebissen wurde. Die gerufene Polizei konnte niemanden antreffen. Laut dem Zentralen Melderegister sind Sie in dieser Parzelle gemeldet. Die Beschreibung des Tieres passt auf Ihren Hund "Bo.". Aufgrund der vorangeführten Feststellungen ist es als erwiesen anzusehen, dass Sie mehrmals vorsätzlich das Maulkorb- und Leinengebot des § 5 Wiener Tierhaltegesetz nicht beachtet haben, zumal Sie Ihre Hunde nicht angeleint hatten und auch keinen Maulkorb aufgesetzt hatten. Sie haben daher mehrmals unzweifelhaft den Tatbestand des § 13 Abs. 2 Z 3 i.V.m. § 5 Abs. 1 Wr. TierhalteG verwirklicht. Schon aus diesem Grunde ist, insbesondere in Anbetracht, dass infolge der Nichtbeachtung dieser Gesetzesbestimmungen von den von Ihnen geführten Hunden Menschen verletzt worden sind, ex lege zwingend von Ihrer mangelnden Vertrauenswürdigkeit auszugehen.Aufgrund der vorangeführten Feststellungen ist es als erwiesen anzusehen, dass Sie mehrmals vorsätzlich das Maulkorb- und Leinengebot des Paragraph 5, Wiener Tierhaltegesetz nicht beachtet haben, zumal Sie Ihre Hunde nicht angeleint hatten und auch keinen Maulkorb aufgesetzt hatten. Sie haben daher mehrmals unzweifelhaft den Tatbestand des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, Wr. TierhalteG verwirklicht. Schon aus diesem Grunde ist, insbesondere in Anbetracht, dass infolge der Nichtbeachtung dieser Gesetzesbestimmungen von den von Ihnen geführten Hunden Menschen verletzt worden sind, ex lege zwingend von Ihrer mangelnden Vertrauenswürdigkeit auszugehen. Wenn schon eine Verwirklichung des Tatbestandes des § 13 Abs. 2 Z 3 i.V.m. § 5 Abs. 1 Wiener TierhalteG in den Fällen, dass durch diese Nichtbeachtung Menschen oder ein anderes Tier schwerwiegend verletzt worden sind, zwingend die Annahme der mangelnden Vertrauenswürdigkeit i.S.d. § 4 Abs. 3 Wr. TierhalteG eines Hundehalters indiziert, so gebietet der Umstand des mehrmaligen Verstoßes gegen § 13 Abs. 2 Wr. TierhalteG im Hinblick auf die fünf amtsbekannten Verletzungen von Menschen durch das selbst gehaltene Tier, welches zu diesen Bissverletzungen nur infolge der eigenen Sorglosigkeit in der Lage war, umso mehr die Annahme der mangelnden Vertrauenswürdigkeit i.S.d. § 4 Abs. 3 Wr. TierhalteG einer bestimmten Person.Wenn schon eine Verwirklichung des Tatbestandes des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, Wiener TierhalteG in den Fällen, dass durch diese Nichtbeachtung Menschen oder ein anderes Tier schwerwiegend verletzt worden sind, zwingend die Annahme der mangelnden Vertrauenswürdigkeit i.S.d. Paragraph 4, Absatz 3, Wr. TierhalteG eines Hundehalters indiziert, so gebietet der Umstand des mehrmaligen Verstoßes gegen Paragraph 13, Absatz 2, Wr. TierhalteG im Hinblick auf die fünf amtsbekannten Verletzungen von Menschen durch das selbst gehaltene Tier, welches zu diesen Bissverletzungen nur infolge der eigenen Sorglosigkeit in der Lage war, umso mehr die Annahme der mangelnden Vertrauenswürdigkeit i.S.d. Paragraph 4, Absatz 3, Wr. TierhalteG einer bestimmten Person. Die Dauer und der Umfang des Verbotes sind entsprechend den Erfordernissen des Schutzes von Menschen vor Gefahren, die sich aus der Tierhaltung ergeben, festzusetzen. Bei der vorzunehmenden Beurteilung der Person ist das Gesamtverhalten, welches wesentlich durch das sich aus der Art, Schwere und Häufigkeit der von ihr begangenen Straftaten ergebende Charakterbild bestimmt wird, auszugehen. Der Landesgesetzgeber stellt hiebei nicht auf formelle Gesichtspunkte ab, sondern es ist lediglich maßgebend, ob es sich um Rechtsbrüche handelt, die den Schluss rechtfertigen, der Betreffende werde auch in Zukunft wesentliche, zum Schutz von Menschen oder Artgenossen erlassenen Vorschriften des Wiener Tierhaltegesetzes missachten. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Verstöße von den Gerichten oder von Verwaltungsbehörden zu ahnden waren und ob es sich um eine Angelegenheit der allgemeinen Sicherheitspolizei oder einen speziellen Verwaltungspolizei handelt. Die entscheidende Behörde hat dabei entsprechend dem Grundsatz vorzugehen, dass Taten dann weniger Gewicht haben, wenn sie weiter zurückliegen und auch der Zeitraum des Wohlverhaltens nach einer Straftat zu beachten ist. Der neuerliche Vorfall, bei dem ein anderer Mensch durch Ihren Hund attackiert wurde sowie dass Sie selbst offensichtlich nicht in der Lage waren Ihren Hund in dieser Situation zu beherrschen lässt den Schluss zu, dass Sie in den Vorjahren sowie auch in jüngster Zeit nicht in der Lage waren und sind einen Hund so zu halten oder zu verwahren sodass Menschen nicht gefährdet werden. § 4 Wiener Tierhaltegesetz verpflichtet die Behörde bei der Erstellung der Gefährdungsprognose vor allem das Verhalten seit der erstmaligen Begehung von Straftaten zu berücksichtigen und allfällige in diesem Zeitraum liegende, für die weiter andauernde Aktualität der Prognose relevanten Umständen festzuhalten. Bei Fehlen derartiger Umstände, also bei einem „Wohlverhalten“ in dem zwischen der Anlasstat und dem Zeitpunkt der Erlassung des Verbotes der Haltung und des Umgangs mit Hunden liegenden Zeitraum muss dieser Beobachtungszeitraum ausreichend lang sein, um vom Wegfall der Voraussetzungen des Hundehalteverbotes ausgehen zu können.Paragraph 4, Wiener Tierhaltegesetz verpflichtet die Behörde bei der Erstellung der Gefährdungsprognose vor allem das Verhalten seit der erstmaligen Begehung von Straftaten zu berücksichtigen und allfällige in diesem Zeitraum liegende, für die weiter andauernde Aktualität der Prognose relevanten Umständen festzuhalten. Bei Fehlen derartiger Umstände, also bei einem „Wohlverhalten“ in dem zwischen der Anlasstat und dem Zeitpunkt der Erlassung des Verbotes der Haltung und des Umgangs mit Hunden liegenden Zeitraum muss dieser Beobachtungszeitraum ausreichend lang sein, um vom Wegfall der Voraussetzungen des Hundehalteverbotes ausgehen zu können. Im Hinblick auf den dem Wiener Tierhaltegesetz allgemein innwohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit der Hundehaltung verbundenen Gefahren ist auch hier ein strenger Maßstab anzulegen. Bei der Wahl der Dauer und des Ausmaßes des Verbotes der Haltung von und des Umgangs mit Hunden sind stets die Umstände des Einzelfalls zu prüfen, wozu auch die Bedachtnahme auf Art und zeitliches Ausmaß der Anlasstat gehört. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Taten auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte. Im allgemeinen hat die Behörde die Dauer und dem Umfang des Hundehalteverbotes umso strenger zu bemessen, je größer die Gefährdung ist, die die Person verschuldet hat oder die sie zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten sie durch seine Handlung verletzt hat und je rücksichtsloser das Verhalten war. Besonders erschwerend wiegt der Umstand, dass Ihr Zuwiderhandeln gegen die Bestimmungen des Wiener Tierhaltegesetzes durch längere Zeit fortgesetzt bestanden hat. Sie sind auch offensichtlich nicht in der Lage Verhaltensmängel des eigenen Hundes wahrzunehmen bzw. zu realisieren. Statt sich der von Ihren Hunden ausgehenden Gefahr bewusst zu sein und entsprechende Vorkehrungen zur weitgehenden Unterbindung dieser Gefahr zu treffen, unterlassen Sie es vorsätzlich Ihrem Hund einen Maulkorb anzulegen oder das Tier so zu verwahren, dass es nicht entweichen kann. Aus all diesen Überlegungen ist davon auszugehen, dass Sie weder aktuell noch künftig willens sind, Tiere oder Menschen vor Gefahren die von den von Ihnen selbst gehaltenen oder durch Sie geführten Hunden ausgehen, zu schützen. Aufgrund Ihrer Gesamtpersönlichkeit und Ihres Gesamtfehlverhaltens ist nicht davon auszugehen dass sich Ihr Verhalten in einem abschätzbaren Zeitraum ändern wird, es war daher eine unbestimmte Dauer des Verbotes notwendig und angemessen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“ „Dagegen erhob die Antragstellerin, mit 27.7.2016 Beschwerde in der Sie ihr Verschulden eingesteht und um eine 2. Chance ersucht, darüber hinaus bietet sie an einen Wesenstest machen zu lassen um zu beweisen, dass der Hund mit Namen Bo. nicht bissig ist. Ergänzt wurde die Beschwerde mit Schriftsatz vom 4.8.2016 durch den rechtsfreundlichen Vertreter … wie folgt: „Gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 13.7.2016, Zahl P3/354197/2015, erhebe ich

Art 130Abs.

1 Z 1 und Art 132 Abs. 1 Z 1b B-VG binnen offener Frist durch meine ausgewiesenen Vertreter nachstehende Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien.„Gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 13.7.2016, Zahl P3/354197/2015, erhebe ich

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins und Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins b, B-VG binnen offener Frist durch meine ausgewiesenen Vertreter nachstehende Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien. 2) Sachverhalt: Mir wird mit dem in Rede stehenden Bescheid die Haltung und der Umgang mit Hunden in Wien verboten. Begründet wird dies mit einem Vorfall, welcher sich am 21.10.2015 zutrug und bei welchem mein Hund „Bo.” einer Radfahrerin eine

polizeiamtsärztlichen Befund Hundebisswunde am rechten Unterschenkel zugefügt hat, welche eine an sich leichte Körperverletzung von nicht mehr als 14 tägiger Dauer darstellt. Weiters wird in der Begründung ausgeführt, dass mein Hund „Bo." am 7.7.2012 und bei drei weiteren Vorfällen im Jahr 2013 Menschen gebissen habe. Dadurch ergäbe sich, dass ich nicht gewillt sei, mich an die Bestimmungen des Wiener Tierhaltegesetzes zu halten und auch in Zukunft jegliche Sorgfalt im Umgang mit Hunden missen lassen werde und mir daher

§4Abs.

3 Wiener Tierhaltegesetz der Umgang mit Hunden zu verbieten sei.Mir wird mit dem in Rede stehenden Bescheid die Haltung und der Umgang mit Hunden in Wien verboten. Begründet wird dies mit einem Vorfall, welcher sich am 21.10.2015 zutrug und bei welchem mein Hund „Bo.” einer Radfahrerin eine

polizeiamtsärztlichen Befund Hundebisswunde am rechten Unterschenkel zugefügt hat, welche eine an sich leichte Körperverletzung von nicht mehr als 14 tägiger Dauer darstellt. Weiters wird in der Begründung ausgeführt, dass mein Hund „Bo." am 7.7.2012 und bei drei weiteren Vorfällen im Jahr 2013 Menschen gebissen habe. Dadurch ergäbe sich, dass ich nicht gewillt sei, mich an die Bestimmungen des Wiener Tierhaltegesetzes zu halten und auch in Zukunft jegliche Sorgfalt im Umgang mit Hunden missen lassen werde und mir daher

§4Absatz 3, Wiener Tierhaltegesetz der Umgang mit Hunden zu verbieten sei.

3. Beschwerdegründe: Ich bestreite dies und wende folgendes ein: §4 Wiener Tierhaltegesetz lautet wie folgt: § 4.

(1)Die Behörde hat Personen, die schwer wiegend oder wiederholt Aufträgen

§ 8Abs.

5 bis 7 zuwiderhandeln, das Halten von Tieren und den Umgang mit Tieren zu verbieten. Die Dauer und der Umfang des Verbotes sind entsprechend den Erfordernissen des Schutzes von Menschen vor Gefahren, die sich aus der Tierhaltung ergeben, festzusetzen.§4 Wiener Tierhaltegesetz lautet wie folgt: Paragraph 4,

(1)Die Behörde hat Personen, die schwer wiegend oder wiederholt Aufträgen

Paragraph 8, Absatz 5 bis 7 zuwiderhandeln, das Halten von Tieren und den Umgang mit Tieren zu verbieten. Die Dauer und der Umfang des Verbotes sind entsprechend den Erfordernissen des Schutzes von Menschen vor Gefahren, die sich aus der Tierhaltung ergeben, festzusetzen.

(2)Abs. 1 ist auch anzuwenden, wenn ein gesetzwidriges Verhalten nur deshalb nicht bestraft wurde, weil die betreffende Person zur Zeit der Tat entweder nicht zurechnungsfähig oder nicht strafmündig war.
(2)Absatz eins, ist auch anzuwenden, wenn ein gesetzwidriges Verhalten nur deshalb nicht bestraft wurde, weil die betreffende Person zur Zeit der Tat entweder nicht zurechnungsfähig oder nicht strafmündig war.
(3)Die Behörde kann Personen, die als nicht vertrauenswürdig gelten, die Haltung von und den Umgang m it Hunden verbieten, wobei Abs. 1 letzter Satz sinngemäß anzuwenden ist. Die Frage der Vertrauenswürdigkeit ist von der Behörde im Einzelfall zu beurteilen.
(3)Die Behörde kann Personen, die als nicht vertrauenswürdig gelten, die Haltung von und den Umgang m it Hunden verbieten, wobei Absatz eins, letzter Satz sinngemäß anzuwenden ist. Die Frage der Vertrauenswürdigkeit ist von der Behörde im Einzelfall zu beurteilen.
(4)Wird ein Tier entgegen einem Verbot nach Abs. 1 oder 3 gehalten, so hat die Behörde das Tier abzunehmen und ist es als verfallen anzusehen.
(4)Wird ein Tier entgegen einem Verbot nach Absatz eins, oder 3 gehalten, so hat die Behörde das Tier abzunehmen und ist es als verfallen anzusehen. Die erstinstanzliche Behörde führt ferner aus, dass im Hinblick auf den Schutzzweck des Gesetzes bei Wahl der Dauer und des Ausmaßes des Verbotes der Haltung von und des Umgangs mit Hunden stets die Umstände des Einzelfalls zu prüfen sind, wozu auch die Bedachtnahme auf Art und zeitliches Ausmaß der Anlasstat gehört. Mein Hund hat im Zeitraum 2013 bis Ende 2015 kein derartiges Verhalten mehr gesetzt, welches darauf schließen ließ, dass er eine Gefahr darstellt. Ich hatte wie bereits in einer meiner Vernehmungen angegeben, ihn als schwierigen Hund, der bis dahin unter widrigen Umständen leben musste, übernommen und als erfahrende Hundebesitzerin mit ihm trainiert um seine Verhaltensweisen zu verbessern. Von Sorglosigkeit, wie im erstinstanzlichen Bescheid geschrieben, kann daher keine Rede sein. Gegenständlicher Vorfall ereignete sich nicht in der S.-straße, sondern tatsächlich am Wi.. Ich kam gerade von der Hundezone. Ich war mit einer Freundin unterwegs. Die Freundin hatte einen Schäferhund. Dieser Schäferhund war angeleint und hat die eben herannahende Radfahrerin angebellt und dabei an der Leine gezerrt. Mir ist bekannt, dass dieser Schäferhund bei Radfahrern etwas auffällig reagiert und bin ich deswegen m einer Freundin zu Hilfe gekommen. Wir haben beide gemeinsam die Leine des Schäferhundes gehalten. Dadurch war ich kurz unaufmerksam und habe nicht beobachtet, dass sich mein Hund Bo. von mir entfernt und offensichtlich nach der Radfahrerin geschnappt hat. Zumal ich in diesem Moment den Vorfall nicht beobachtet habe, weil ich eben durch den Schäferhund meiner Freundin abgelenkt war, habe ich auch als erste Reaktion der Radfahrerin gegenüber bestritten, dass mein Hund diese gebissen hätte. In den letzten mittlerweile 3 Jahren gab es keine anderen vergleichbaren Situationen, die mich an der Reintegration meines Hundes zweifeln ließen. Mein Hund fügte der Radfahrerin eine vom Amtsarzt attestierte „leichte Verletzung" zu. Die erstinstanzliche Behörde führt in ihrer Begründung aus, dass Personen, die als nicht vertrauenswürdig gelten, die Haltung von Hunden verboten werden kann. Die Frage der Vertrauenswürdigkeit sei im Einzelfall zu beurteilen, wobei Vertrauenswürdigkeit nicht gegeben sei bei einer rechtskräftigen Bestrafung wegen einer Übertretung von Bestimmungen des Wiener Tierhaltegesetzes, sofern dadurch Menschen oder Tiere schwerwiegend verletzt wurden. Gegenständlich ist jedoch ein Vorfall mit leichten Bisswunden - auch die weiteren früheren Vorfälle bezogen sich - trotz dem ich sie sehr bedauere - lediglich auf leichte Körperverletzungen. Die Vorfälle bedauere ich und mir ist nun klar, dass trotz noch so guter Erziehung, ich meinem Hund nicht derart vertrauen kann und werde ich an öffentlichen Orten nicht mehr gegen das Beißkorbgebot verstoßen. Aus all diesen Gründen ist der angefochtene Bescheid zu beheben und jedenfalls der Spruch dahingehend zu korrigieren, dass lediglich eine Verwarnung ausgesprochen wird. Beweis: beizuschaffender Verwaltungsstrafakt 4) Zulässigkeit der Beschwerde: Der gegenständliche Bescheid wendet sich gegen mich als Beschuldigten. Ich bin sohin Partei dieses Verfahrens und steht mir das Recht zu, den ergangenen Strafbescheid mit dem Rechtsmittel der Beschwerde zu bekämpfen. Die vierwöchige Rechtsmittelfrist ist durch die Einbringung der gegenständlichen Beschwerde gewahrt, zumal das Straferkenntnis am 15.7.2016 zugestellt wurde und die Frist noch offen ist. Zur Entscheidung über die Beschwerde ist das Verwaltungsgericht Wien berufen, weil der Bescheid von einer Wiener Behörde erlassen wurde. Festzuhalten ist, dass ich meine Rechtsvertreter am 08.08.2016 beauftragt habe einzuschreiten und diesen bislang keine Akteneinsicht gewährt wurde. Es wird sohin ausdrücklich gestellt der Antrag meinen rechtsfreundlichen Vertretern Akteneinsicht zu gewähren. Weiters wird ausdrücklich gestellt der Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und wird dies begründet wie folgt: Der Beschwerdeführer hat das Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor einem Tribunal, außer es liegen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Diese wären zB. Ausschließlich rechtliche Fragen oder hoch technische Zusammenhänge, die aufgrund des Bedürfnisses nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgehensweise das Absehen von einer mündlichen Verhandlung rechtfertigen wenn ferner keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens entscheiden könne. Gegenständlich war ich bislang im Verfahren nicht anwaltlich vertreten. Die Entscheidung ist nicht alleine durch den Akteninhalt zu begründen zumal ich weiter oben bereits Widersprüche vom tatsächlichen Sachverhalt zur Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung aufgezeigt habe. Weiters handelt es sich beim Ausspruch des Hundehalteverbotes um eine Ermessensentscheidung, in der vor allem meine Vertrauenswürdigkeit ausschlaggebend ist und könnte ich im Rahmen einer Berufungsverhandlung aufzeigen, dass das Verbot der Hundehaltung ohne zeitliche Beschränkung nicht tatangemessen ist. 5) Beschwerdeanträge Aus den angeführten Gründen richte ich an das Verwaltungsgericht Wien die Anträge 1. Meinen anwaltlichen Vertretern uneingeschränkte Akteneinsicht zu gewähren sowie 2.

§ 24Vw

GVG eine mündliche Verhandlung durzuführen und2.

Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung durzuführen und 2a)

Art 130Abs 4 B-VG und § 28 Abs 2 Vw

GVG in der Sache selbst zu entscheiden und in eventu2a)

Artikel 130, Absatz 4, B-VG und Paragraph 28, Absatz 2, Vw

GVG in der Sache selbst zu entscheiden und in eventu 2b) den angefochtenen Bescheid

§ 28Abs 3 Vw

GVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.“2b) den angefochtenen Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.“ Am 15.12.2016 fand eine Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien statt, zu der die Beschwerdeführerin (Bf) mit Ihrem Vertreter und ein Behördenvertreter erscheinen. Im Protokoll wird im Wesentlichen folgendes Festgehalten: „Die Beschwerdeführerin gibt zu Protokoll: BFV verweist auf den bisherigen Akteninhalt und die Beschwerde. Betreffend, der vom VL chronologisch aufgezählten aktenkundigen Vorfälle, wird keine neuerliche Stellungnahme dazu abgegeben, sondern auf den Akteninhalt verwiesen. Die BF gibt zum Vorfall vom 21.10.2015 bekannt, dass es ihr leid tue, beim Verlassen der Hundezone gemeinsam mit einer Bekannten lief der Schäferhund trotz Leine in Richtung der Radfahrerin los. In diesem Tumult achtete ich nicht auf meine Hunde, einer davon der Hund Bo., zum Zeitpunkt des Loslaufens des Schäferhundes befanden wir uns 20-30 Meter außerhalb der Hundezone. Mein Verhalten war leichtsinnig, aber ich hatte schon ein gewisses Grundvertrauen in meinen Hund Bo.. Dies deshalb weil er schon längere Zeit davor brav war d.h. sich gegenüber anderen Hunden und Menschen unproblematisch verhalten hatte. Auch habe ich mit ihm an der langen Leine geübt und hatte den Eindruck, dass nichts mehr passieren könne. Ich habe seit etwa 40 Jahren immer wieder Hunde. Mit einem früheren Hund habe ich auch einen Grundkurs in einer Hundeschule gemacht. Dieser entsprach jedoch nicht einem Hundeführschein. Mit dem Hund Bo. habe ich keinen derartigen Kurs gemacht. Auf die Frage wie die BF im Wissen, dass es sich bei Bo. um einen Problemhund gehandelt hat, darlegen will, sich auch zukünftig an die Bestimmungen des Wiener Tierhaltegesetzes zu halten: So eine Situation kann nicht mehr passieren, da ich den Hund nunmehr immer an der Leine führe und in den öffentlichen Verkehrsmitteln auch mit Beißkorb. Der Behördenvertreter gibt an, dass für einen als bissig geltenden Hund immer die Beißkorbpflicht gelte auch in einer Hundezone, weil die ein öffentlicher Ort sei. Eine Schlaufe hat diese Qualifikation nicht. Ein Wesenstest des Hundes könne die Einstufung als bissig nicht rückgängig machen oder aufheben. Der Hund Bo. wird von einer Begleitperson ins Verhandlungszimmer gebracht. Der Behördenvertreter wendet ein, dass der Hund nicht mit einem Maulkorb versehen ist, obwohl es sich hier im Amtshaus um eine Örtlichkeit mit erhöhten Personenaufkommen handelt. Hier müsse der Hund immer mit Maulkorb und Leine versehen sein. Im Bereich um die Hundezone am Wi. ist im Vergleich dazu ein bissiger Hund zwar immer mit einem Maulkorb aber dort nicht zwingend mit Leine zu führen. Der BFV gibt dazu an, dass die BF hierbei einem Rechtsirrtum unterlegen sei. Der BFV selbst wendet ein, dass die Formulierung in § 5 Abs. 4 zu mindestens einen Diskussionsspielraum über die Anwendung überlässt. Der BFV selbst wendet ein, dass die Formulierung in Paragraph 5, Absatz 4, zu mindestens einen Diskussionsspielraum über die Anwendung überlässt. Auf den Einwurf des BFV, das ja mehr als 2 Jahre vor dem Vorfall im Oktober 2015 nichts passiert ist und die BF gerne eine Ausbildung oder einen Kurs aufgetragen werden würde, gibt der Behördenvertreter bekannt: Die BF hat sich weder Kenntnisse hinsichtlich der Bestimmungen des Wr. Tierhaltegesetzes noch der Tierhaltung im Sinne des aktiven Umganges mit Hunden angeeignet. Im Wesentlichen ginge es darum nach den zahlreichen Vorfällen mit leichten Bissverletzungen eine eventuelle folgende schwere bzw. überhaupt weitere Bissverletzung zu verhindern. Eine Hundeführschein wäre diesbezüglich als Ausbildung zu wenig bzw. gäbe es überhaupt keine Ausbildung die verhindert, dass ein Hund beißt. Nur ein Maulkorb kann das verhindern. Die BF wurde nach keinem der früheren Vorfälle seitens der Behörde kontaktiert oder abgemahnt, somit entstand bei ihr auch kein Unrechtsbewusstsein und kam die behördliche Entscheidung nach dem Vorfall im Oktober 2015 daher völlig überraschend. Aus dem wird geschlossen, dass sich aktuell sehr wohl ein großes Unrechtsbewusstsein bei der BF gebildet hat. Es sei jedoch klar, dass es sich hier jedes Mal um vernachlässigbare Kleinigkeiten gehandelt habe, da ja auch die Polizei jedes Mal beteiligt war. Behördenvertreter: Einzelne Abmahnungen nach den jeweiligen Vorfällen sind vom Gesetz her nicht vorgesehen. Die BF wurde mit Schreiben vom 3.2.2016 von den bisherigen Bissvorfällen in Kenntnis gesetzt, darin ist die Beabsichtigung die Haltung von Hunden in Wien zu verbieten enthalten. Auf den Einwand die Verhandlung könne zur Absolvierung von Schulungen und Kursen mit Umgang mit Tieren vertagt werden, wird gesagt, dass dies das Bild der Vertrauenswürdigkeit nicht ändern könnte. Abschließend wird bemerkt, dass die vorfallsfreie Zeit von etwas über 2 Jahren vielleicht nur auf Glück oder Zufall zurückzuführen ist und nicht auf das proaktive Verhalten der Tierhalterin. Ansonsten hätte es ja nicht zu dem weiteren Bissvorfall im Oktober 2015 kommen können. Der BFV stellt den Antrag auf Vertagung zur Absolvierung von diesbezüglichen Kursen seitens der BF.“ Mit Schriftsatz vom 23.12.2016 reicht der rechtsfreundliche Vertreter der Bf einen Beweisantrag mit im Wesentlichen folgendem Inhalt nach. „In der oben näher bezeichneter Rechtssache gebe ich Folgendes bekannt: Meine Vertrauenswürdigkeit ist nicht von Vornherein ausgeschlossen, da dem Radfahrer am 21.10.2015 keine schwer wiegenden Verletzungen entstanden sind. Ich habe keinerlei Anlass gegeben an meiner Vertrauenswürdigkeit zu zweifeln sondern habe mich immer verantwortungsvoll verhalten und ist die vorfallsfreie Zeit jedenfalls auf mein proaktives Verhalten zurückzuführen. Ich durfte damit rechnen, dass sich „Bo.“ auch weiterhin ordnungsgemäß verhalten wird. Die Anlage 1 des Tierhaltegesetzes suggeriert, dass in einer Hundezone ein Beißkorb nicht nötig ist und ist mir mein diesbezüglicher Rechtsirrtum nicht vorwerfbar. Jedenfalls kann es nie wieder zu solch einer Situation kommen, da ich den Hund immer an der Leine und mit Beißkorb führen werde. Darüber hinaus verweise ich auf meine Ausführungen in meiner Beschwerde vom 4.8.16. Ich bin jedenfalls zur Haltung meines Hundes „Bo.“ geeignet. Mein Hund ist auch nicht bissig, und lässt sich die gesetzliche Vermutung mit der Durchführung eines Wesenstests und der Erstattung eines Sachverständigengutachtens revidieren. Ich verweise auf das Urteil VGW-101/042/4660/2015. Der Dobermann namens „O“ hat einer Joggerin gravierendere Verletzungen zugefügt als mein Hund „Bo.“ der Radfahrerin am 21.10.15. Es wurde davon ausgegangen, dass die Halterin des Hundes „O“ eine Wesensuntersuchung ablehnte und wollte sie auch nach nochmaliger Nachfrage keine Begutachtung Ihres Hundes. Dieser Hund hat nachweislich das dritte Mal eine Joggerin angesprungen, gebissen, und ernsthaft verletzt. Das Verwaltungsgericht erachtete es dennoch als ausreichend, von einem Halteverbot abzusehen und Aufträge zur Haltung bzw. Verwahrung des Hundes vorzuschreiben. Als notwendig wurde jedoch erachtet, die MA 60 mit Durchführung einer Wesensuntersuchung zu beauftragen. Auch bei meinem Hund „Bo.“ sind Maßnahmen möglich, um eine allfällige von meinem Hund ausgehende und von der MA 60 bzw. dem Sachverständigen festzustellende Gefahr zu beseitigen. Jedenfalls ist die Verhängung eines Verbots der Haltung von und des Umgangs mit Tieren nicht angemessen. Ich stelle den Antrag, einen Sachverständigen aus dem Gebiet der artgerechten Haltung von Tieren zur Erstattung eines Gutachtens über meine Eignung als Halterin des Hundes „Bo.“ und die Eigenschaft der Bissigkeit dieses Hundes. Weiters stelle ich den Antrag auf Durchführung einer Wesensuntersuchung meines Hundes „Bo." mit mir bei der MA 60“ Wegen Entscheidungsreife und im Hinblick auf § 24 Abs. 2 Ziffer 3 VwGVG entfiel die Durchführung einer weiteren Verhandlung.Wegen Entscheidungsreife und im Hinblick auf Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 3 VwGVG entfiel die Durchführung einer weiteren Verhandlung. Die Anträge auf ein Gutachten über die Eignung der Bf als Halterin des Hundes Bo. und die Eigenschaft der Bissigkeit dieses Hundes, sowie die Durchführung einer Wesensuntersuchung des Hundes bei der MA 60, sowie den Antrag auf einen Sachverständigen aus dem Gebiet der artgerechten Haltung von Tieren zur Erstattung eines Gutachtens über die Eignung der Bf als Halterin des Hundes „Bo.“ werden als nicht entscheidungsrelevant abgewiesen. Das Gesetz stellt nicht auf die Eignung als Halterin ab, sondern auf ihre Vertrauenswürdigkeit. Die Bissigkeit des Hundes ist per Gesetz definiert und steht somit rechtlich nicht in Frage. Das Wesen des Hundes ist nicht entscheidungsrelevant, weil ein bissiger Hund per Gesetz mit Maulkorb zu führen ist und dementsprechend sein Wesen für weitere Bissattacken nicht relevant ist, weil er nicht beißen hätte können, wenn seine Halterin, der per Gesetz bestehenden Maulkorbpflicht, nachgekommen wäre. Aus den beantragten Gutachten wäre dem folgend kein entscheidungsrelevanter Sachverhalt hervorgekommen. Dazu wurde erwogen: Auf Grund des vorliegenden Akteninhaltes und des Verhandlungsergebnisses wird folgender entscheidungsrelevanter Sachverhaltes als erwiesen festgestellt:

der Definition in § 2 Abs. 3 Des Gesetzes über die Haltung von Tieren ist als bissiger Hund jeder Hund anzusehen, der einmal einen Menschen gebissen hat.

der Definition in Paragraph 2, Absatz 3, Des Gesetzes über die Haltung von Tieren ist als bissiger Hund jeder Hund anzusehen, der einmal einen Menschen gebissen hat. Für einen bissigen Hund gilt die in § 5 Abs. 3 Wiener Tierhaltegesetz festgehaltene Maulkorbpflicht an öffentlichen Orten.Für einen bissigen Hund gilt die in Paragraph 5, Absatz 3, Wiener Tierhaltegesetz festgehaltene Maulkorbpflicht an öffentlichen Orten. Der Hund Bo. hat am 7.7.2012 im Erholungsgebiet Wi. ohne Leine und ohne Maulkorb eine Menschen gebissen und diesen dabei leicht verletzt. Mit Strafverfügung vom 29.10.2012, Tatzeit 23.9.2012 wurde über Frau Z. eine Strafe verhängt, weil sie am Wi.-Gelände, und somit an einem öffentlichen Ort unterlassen hat, den von ihr verwahrten Hund, entsprechend den Bestimmungen des Wiener Tierschutzgesetzes mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb zu versehen oder so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet ist und Menschen nicht gefährdet werden. Der Hund Bo. hat am 7.1.2013, am 19.6.2013 und am 7.9.2013 immer ohne Leine und ohne Maulkorb Menschen gebissen und diese dabei leicht verletzt. Am 7.8.2013 war der Hund Bo. angeleint, als er einen Passanten ins Knie biss. Im Bericht der Allgemeinen Unfallversicherung (Bl23 Behördenakt) wird diese Verletzung unfallchirurgischerseits dem Grade nach schwer bezeichnet. Der Hund Bo. wurde von der Bf am 21.10.2015 an einem öffentlichen Ort, außerhalb der Hundezone ohne Leine und Maulkorb geführt, was es ihm ermöglichte eine Radfahrerin zu beißen und dabei leicht zu verletzen. Zum Vorfall am 19.6.2013 gibt die Bf an: „scheinbar aus Unsicherheit hat er die Angewohnheit immer wieder Personen zu zwicken“ Und „Es tut mir alles sehr leid, ich lasse den Hund auch nicht mehr hinaus, und wenn ich hinausgehe, dann leine ich beide Hunde sowieso an.“ Die Bf gibt immer wieder an, von den Vorfällen nichts gesehen zu haben. Zur Verhandlung im Verwaltungsgericht Wien am 15.12.2016 erscheint die Bf mit Ihrem Hund ohne dass der Hund mit einem Maulkorb gesichert ist. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Verhandlungsprotokoll und dem Behördenakt, den Eingaben des rechtsfreundlichen Vertreters der Bf und insbesondere den Aussagen der BF. Angemerkt wird, dass es sich um kein Strafverfahren handelt und dem entsprechend „Tatangemessenheit“ nicht Anwendbar ist. Rechtliche Beurteilung: Rechtsgrundlagen: Die für die gegenständliche Entscheidung relevanten gesetzlichen Bestimmungen des Gesetzes über die Haltung von Tieren (Wiener Tierhaltegesetz) in der derzeit geltenden Fassung lauten auszugsweise: § 1

(1)Dieses Gesetz dient dem Schutz von Menschen vor Gefahren, die sich aus der Tierhaltung ergeben.Paragraph eins,
(1)Dieses Gesetz dient dem Schutz von Menschen vor Gefahren, die sich aus der Tierhaltung ergeben. § 2
(3)Als bissiger Hund ist jeder Hund anzusehen, der einmal einen Menschen oder einen Artgenossen gebissen hat oder von dem auf Grund seiner Aggressivität eine Gefahr für die Sicherheit von Menschen oder anderen Hunden ausgeht.Paragraph 2,
(3)Als bissiger Hund ist jeder Hund anzusehen, der einmal einen Menschen oder einen Artgenossen gebissen hat oder von dem auf Grund seiner Aggressivität eine Gefahr für die Sicherheit von Menschen oder anderen Hunden ausgeht. §
  1. Tiere sind so zu halten oder zu verwahren, dassParagraph 3, Tiere sind so zu halten oder zu verwahren, dass
  2. Menschen nicht gefährdet,
  3. Menschen, die nicht im selben Haushalt leben, nicht unzumutbar belästigt und
  4. fremde Sachen nicht beschädigt werden. Ob Belästigungen im Sinne der Z 2 zumutbar sind, ist nach den Maßstäben eines normal empfindenden Menschen und auch auf Grund der örtlichen Verhältnisse zu beurteilen.Ob Belästigungen im Sinne der Ziffer 2, zumutbar sind, ist nach den Maßstäben eines normal empfindenden Menschen und auch auf Grund der örtlichen Verhältnisse zu beurteilen. § 4
(3)Die Behörde kann Personen, die als nicht vertrauenswürdig gelten, die Haltung von und den Umgang mit Tieren verbieten, wobei Abs. 1 letzter Satz sinngemäß anzuwenden ist. Die Frage der Vertrauenswürdigkeit ist von der Behörde im Einzelfall zu beurteilen. Die Frage der Vertrauenswürdigkeit ist von der Behörde im Einzelfall zu beurteilen, wobei Vertrauenswürdigkeit jedenfalls nicht gegeben ist bei einer rechtskräftigen Bestrafung wegen einer Übertretung von Bestimmungen des Wiener Tierhaltegesetzes, insbesondere des Maulkorb- oder Leinengebots nach § 5, sofern dadurch Menschen oder Tiere schwer wiegend verletzt wurden.Paragraph 4,
(3)Die Behörde kann Personen, die als nicht vertrauenswürdig gelten, die Haltung von und den Umgang mit Tieren verbieten, wobei Absatz eins, letzter Satz sinngemäß anzuwenden ist. Die Frage der Vertrauenswürdigkeit ist von der Behörde im Einzelfall zu beurteilen. Die Frage der Vertrauenswürdigkeit ist von der Behörde im Einzelfall zu beurteilen, wobei Vertrauenswürdigkeit jedenfalls nicht gegeben ist bei einer rechtskräftigen Bestrafung wegen einer Übertretung von Bestimmungen des Wiener Tierhaltegesetzes, insbesondere des Maulkorb- oder Leinengebots nach Paragraph 5,, sofern dadurch Menschen oder Tiere schwer wiegend verletzt wurden. § 4
(4)Wird ein Tier entgegen einem Verbot nach Abs. 1 oder 3 gehalten, so hat die Behörde das Tier abzunehmen und ist es als verfallen anzusehen.Paragraph 4,
(4)Wird ein Tier entgegen einem Verbot nach Absatz eins, oder 3 gehalten, so hat die Behörde das Tier abzunehmen und ist es als verfallen anzusehen. § 4
(5)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind in den Fällen des § 4 Abs. 1 oder 3 ermächtigt, das Tier auf Kosten und Gefahr der Halterin oder des Halters abzunehmen und haben unverzüglich die Behörde über die erfolgte Abnahme in Kenntnis zu setzen. Die Behörde hat das Verfahren zur Erlassung eines Tierhalteverbotes einzuleiten. Erweist sich in der Folge, dass die Voraussetzungen für ein Tierhalteverbot nicht gegeben sind, hat die Behörde das abgenommene Tier der Halterin oder dem Halter auszufolgen. Vom Zeitpunkt der Abnahme bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens gilt ein vorläufiges Tierhalteverbot, das auch die Verwahrung von Tieren umfasst.Paragraph 4,
(5)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind in den Fällen des Paragraph 4, Absatz eins, oder 3 ermächtigt, das Tier auf Kosten und Gefahr der Halterin oder des Halters abzunehmen und haben unverzüglich die Behörde über die erfolgte Abnahme in Kenntnis zu setzen. Die Behörde hat das Verfahren zur Erlassung eines Tierhalteverbotes einzuleiten. Erweist sich in der Folge, dass die Voraussetzungen für ein Tierhalteverbot nicht gegeben sind, hat die Behörde das abgenommene Tier der Halterin oder dem Halter auszufolgen. Vom Zeitpunkt der Abnahme bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens gilt ein vorläufiges Tierhalteverbot, das auch die Verwahrung von Tieren umfasst. § 5
(1)An öffentlichen Orten, wie etwa Straßen, Plätzen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen, Lokalen und Kleingartenanlagen müssen Hunde, unbeschadet § 6, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb (Abs. 5) versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet ist.Paragraph 5,
(1)An öffentlichen Orten, wie etwa Straßen, Plätzen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen, Lokalen und Kleingartenanlagen müssen Hunde, unbeschadet Paragraph 6,, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb (Absatz 5,) versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet ist.
(2)In öffentlich zugänglichen Parkanlagen und auf gekennzeichneten Lagerwiesen müssen Hunde, unbeschadet § 6, an der Leine geführt werden.
(2)In öffentlich zugänglichen Parkanlagen und auf gekennzeichneten Lagerwiesen müssen Hunde, unbeschadet Paragraph 6,, an der Leine geführt werden.
(3)An öffentlichen Orten müssen bissige Hunde mit einem Maulkorb versehen sein.
(4)Hunde müssen an öffentlichen Orten, an denen üblicherweise größere Menschenansammlungen stattfinden (zB in Restaurants oder Gasthäusern, in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Geschäftslokalen oder bei Veranstaltungen), jedenfalls mit einem Maulkorb versehen sein. Dies gilt jedoch nicht für Orte, an denen Veranstaltungen mit Hunden stattfinden. Die Bf gibt immer wieder an, von den Vorfällen nichts gesehen zu haben. Sie lässt also die Hunde nicht nur frei und ohne Maulkorb laufen an Orten an denen das per Gesetz verboten ist, obwohl sie bereits seit der Strafverfügung vom 29.10.2012 von diesem Gesetz gewusst haben muss. Die Bf lässt, obwohl sie bereits jedenfalls seit Vorfall am 19.6.2013 weiß, des der Hund Bo. „scheinbar aus Unsicherheit die Angewohnheit hat immer wieder Personen zu zwicken“ an der Aufmerksamkeit fehlen die Tiere zu beobachten. Es ist unklar ob ihr die Hunde gehorchen würden, und ob Bissattacken hätten vermieden werden können, wenn sie die Hunde zurückgerufen hätten. Es ist aber auch nur von untergeordneter Bedeutung, ob die Hunde gehorchen würden, da es die Bf in den entscheidenden Momenten immer wieder an Aufmerksamkeit fehlen ließ, die nötig gewesen wäre, um die Hunde bereits zurückzurufen, bevor sie einem Menschen so nahe kommen, dass sie überhaupt zubeißen können. Das Vertrauen in den Hund rechtfertigt das ständige ignorieren des Gesetzes nicht. Selbst wenn man der Bf zugutehalten wollte, dass ihr die ständige Maulkorbpflicht für Ihrem Hund nicht bewusst wäre, so hat sie jedenfalls seit der Strafverfügung gewusst, dass Leine oder Maulkorb vorgeschrieben sind. Trotz ihrer eigenen Zusicherung die beiden Hunde wenn sie hinausgehe sowieso anzuleinen, hat sie das offensichtlich nicht getan. Sie hält sich nicht an die Gesetzte die sie kennt, und es entsteht der Eindruck, dass sie bis zur Verhandlung am 15.12.2015 nicht wusste, an welchen Orten welche Sicherungsmaßnahmen für Hund vorgeschrieben sind, obwohl sie seit 40 Jahren Hunde hat. Die Bf hat in der Vergangenheit weder die technisch möglichen Hilfsmittel wie Leine oder Maulkorb verwendet, noch die nötige Aufmerksamkeit gezeigt um Ihre Hunde zu beherrschen. Die Bf hat weder das Gesetz mit Leine oder Maulkorb zu agieren beachtet, obwohl ihr das Gesetz jedenfalls durch die Strafverfügung bewusst gewesen sein sollte. Obwohl sie wusste, dass ihr Hund andere Menschen zwickt konnte sie nicht verhindern, dass weitere Menschen gebissen wurden. Obwohl sie zum Vorfall am 19.6.2013 angibt, „wenn ich hinausgehe, dann leine ich beide Hunde sowieso an.“ Wurde sie durch den gesamten Behördenakt niemals mit angeleinten Hunden angetroffen. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass die Wiener Bevölkerung der Bf vertrauen kann, dass sie die Gefahren, die sich aus der Tierhaltung ergeben in jedem Fall nachhaltig abwenden kann, die Bf hat auf mehrere Ereignisse nicht adäquat reagiert. Wenn die Antragstellerin angibt, sie habe die Verpflichtung einen Maulkorb zu verwenden falsch verstanden, so spricht, dass nach so vielen Vorfällen nicht für Ihre Vertrauenswürdigkeit als Verwahrerin eines bissigen Hundes. Das Vorbringen, dass sie ab jetzt den Hund immer mit Beißkorb führen wird, ändert nichts, an den schon von der Behörde festgestellten Ereignissen, dadurch schon hat sie die Vertrauenswürdigkeit zur Gänze verloren. Stellt man das nachvollziehbare Interesse der Antragstellerin, den Hund behalten zu wollen, dem Schutzinteresse des Tierhaltegesetzes gegen über also dem Schutz von Menschen vor Gefahren, die sich aus der Tierhaltung ergeben, so überwiegt deutlich der Schutz des öffentlichen Interesses, es wäre nicht erklärbar, wie die Behörde nach all diesen Vorfällen verantworten könnte, Hunde in der Obhut der Antragstellerin zu belassen. In dieser Abwägung liegt auch die Begründung zu der im Spruch enthaltenen Aberkennung der aufschiebenden Wirkung. Auch wenn bisher keine schwere Verletzung eines Menschen durch den Hund nachgewiesen wurde, so ist doch das wiederholte Zuwiderhandeln gegen die Verpflichtung einen Maulkorb zu verwenden, das in direkter Folge wiederholt zu Verletzungen von Menschen geführt hat, entsprechend § 4 des Wiener Tierhaltegesetzes mit einem Verbot der Haltung und des Umganges mit Hunde in Wien zu beantworten. Auch wenn bisher keine schwere Verletzung eines Menschen durch den Hund nachgewiesen wurde, so ist doch das wiederholte Zuwiderhandeln gegen die Verpflichtung einen Maulkorb zu verwenden, das in direkter Folge wiederholt zu Verletzungen von Menschen geführt hat, entsprechend Paragraph 4, des Wiener Tierhaltegesetzes mit einem Verbot der Haltung und des Umganges mit Hunde in Wien zu beantworten. Demnach war der vorliegenden Beschwerde keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.231.024.RP06.10297.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.