1 Z. 1 der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über die Kennzeichnungspflicht betreffend den Nichtraucherschutz in der Gastronomie (Nichtraucheschutz-Kennzeichnungsverordnung NKV) BGBl. Nr. 424/2008 in der geltenden Fassung, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Schopf über die Beschwerde des Herrn J. G., vertreten durch Rechtsanwälte OG, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 03.05.2017, Zl. MBA ... - S 11734/17, wegen Verwaltungsübertretung
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über die Kennzeichnungspflicht betreffend den Nichtraucherschutz in der Gastronomie (Nichtraucheschutz-Kennzeichnungsverordnung NKV) Bundesgesetzblatt Nr. 424 aus 2008, in der geltenden Fassung, zu Recht e r k a n n t: I. Der Beschwerde, die sich ausschließlich gegen die Strafhöhe richtet, wird insoweit Folge gegeben, als die Geldstrafe auf Euro 900,00, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 2 Tage herabgesetzt wird. Der behördliche Verfahrenskostenbeitrag beträgt daher Euro
GVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit angefochtenem Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als
G zur Vertretung nach außen Berufener der S. GmbH mit dem Sitz in Wien, S.-gasse, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Inhaberin des Gastgewerbes in der Betriebsart Bar und Restaurant in Wien, M.-straße (Lokal C.) insofern gegen Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz
c des Tabakgesetzes verstoßen habe, als sie nicht dafür Sorge getragen habe, dass eine den Bestimmungen der Nichtraucherschutz-kennzeichnungsverordnung (NKV) entsprechende Kennzeichnung vorhanden war, da am 16.3.2017 entgegen § 1 Abs. 1 Z 1 der Nichtraucherschutz-kennzeichnungsverordnung (NKV) beim Eingang des Lokales ein Hinweis vorhanden gewesen sei, dass geraucht werden dürfe obwohl
1 Z 1 Tabakgesetz Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen und Getränken an Gästen dienenden Räumen bestehe und die Ausnahmebestimmung des § 13a Abs. 3 Z 2 Tabakgesetz (für Einraumlokale) für dieses Lokal nicht zur Anwendung komme, da auf Grund der Räumlichkeiten ( Küche mit offener Verbindung, Gastlokal und Schankbereich ) ein Raumverbund mit mehr als 80 m2 entstehe und die für eine Teilung des Raumes, zur Schaffung eines gesonderten Raumes für den im § 13 a Abs. 2 genannte Zweck erforderlichen baulichen Maßnahmen, aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung vom 22.9.2009, GZ10.472/6/2009 des Bundesdenkmalamtes nicht zulässig sei. Am 16.3.2017 seien zudem auch 6 Gäste anwesend gewesen, die Tabakwaren konsumiert hätten.Mit angefochtenem Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als
Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen Berufener der S. GmbH mit dem Sitz in Wien, S.-gasse, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Inhaberin des Gastgewerbes in der Betriebsart Bar und Restaurant in Wien, M.-straße (Lokal C.) insofern gegen Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz
c des Tabakgesetzes verstoßen habe, als sie nicht dafür Sorge getragen habe, dass eine den Bestimmungen der Nichtraucherschutz-kennzeichnungsverordnung (NKV) entsprechende Kennzeichnung vorhanden war, da am 16.3.2017 entgegen Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, der Nichtraucherschutz-kennzeichnungsverordnung (NKV) beim Eingang des Lokales ein Hinweis vorhanden gewesen sei, dass geraucht werden dürfe obwohl
Paragraph 13, a Absatz eins, Ziffer eins, Tabakgesetz Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen und Getränken an Gästen dienenden Räumen bestehe und die Ausnahmebestimmung des Paragraph 13 a, Absatz 3, Ziffer 2, Tabakgesetz (für Einraumlokale) für dieses Lokal nicht zur Anwendung komme, da auf Grund der Räumlichkeiten ( Küche mit offener Verbindung, Gastlokal und Schankbereich ) ein Raumverbund mit mehr als 80 m2 entstehe und die für eine Teilung des Raumes, zur Schaffung eines gesonderten Raumes für den im Paragraph 13, a Absatz 2, genannte Zweck erforderlichen baulichen Maßnahmen, aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung vom 22.9.2009, GZ10.472/6/2009 des Bundesdenkmalamtes nicht zulässig sei. Am 16.3.2017 seien zudem auch 6 Gäste anwesend gewesen, die Tabakwaren konsumiert hätten. Wegen Übertretung der im Spruch genannten Normen wurde eine Geldstrafe von 1.000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 12 Stunden, verhängt und ein Verfahrenskostenbeitrag von 100 Euro auferlegt. Weiters enthält das Straferkenntnis einen Haftungsausspruch
G betreffend die S. GmbH hinsichtlich der Geldstrafe, der Verfahrenskosten sowie sonstiger in Geld bemessener Unrechtsfolgen.Wegen Übertretung der im Spruch genannten Normen wurde eine Geldstrafe von 1.000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 12 Stunden, verhängt und ein Verfahrenskostenbeitrag von 100 Euro auferlegt. Weiters enthält das Straferkenntnis einen Haftungsausspruch
Paragraph 9, Absatz 7, VStG betreffend die S. GmbH hinsichtlich der Geldstrafe, der Verfahrenskosten sowie sonstiger in Geld bemessener Unrechtsfolgen. Dagegen richtet sich die innerhalb offener Frist eingebrachte Beschwerde, die ausschließlich gegen die Strafhöhe gerichtet ist und im Wesentlichen damit begründet ist, dass den Beschwerdeführer lediglich geringes Verschulden träfe. Das Lokal sei von ihm jahrelang als Raucherlokal ohne behördliche Beanstandung geführt worden. Nach Änderung der Rechtsansicht durch die Verwaltungsbehörde und Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren habe er die Sache vor das Landesverwaltungsgericht gebracht und nach der für ihn überraschenden Abweisung der Beschwerde habe er sich näher mit der Problematik des Nichtraucherschutzes auseinandergesetzt. Da seinen in weiterer Folge erhobenen Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof mit Beschluss dieses Gerichtshofes keine aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei, habe er am Tag nach Zustellung dieses Beschlusses das Lokal auf Nichtraucherlokal umgestellt, entsprechende Kennzeichnungen angebracht und sei dies auch strikt eingehalten worden. Der gegenständliche Tatzeitpunkt falle genau in den Zeitraum nach Zustellung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes Wien sowie des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes, in welchem er den Sachverhalt und die von der Behörde gezogenen Schlussfolgerungen evaluieren wollte. Er habe somit nicht mutwillig gehandelt, sondern auf Grund entgegenstehender langjähriger behördlicher Praxis und im Hinblick auf die weitreichenden Konsequenzen die abschließende (rechtliche) Klärung abgewartet. Da sich die gegenständliche Beschwerde nur gegen den Strafausspruch richtet, ist der behördliche Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und war nur mehr die Angemessenheit der Geldstrafe zu prüfen.
Abs 4 TNRSG hat, wer als Inhaber
Abs 1 Tabakgesetz gegen eine der im § 13c Abs 2 leg cit festgelegten Obliegenheiten verstößt, eine mit Geldstrafe bis zu 2.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10.000 Euro zu ahndende Verwaltungsübertretung zu verantworten.
Paragraph 14, Absatz 4, TNRSG hat, wer als Inhaber
Paragraph 13 c, Absatz eins, Tabakgesetz gegen eine der im Paragraph 13 c, Absatz 2, leg cit festgelegten Obliegenheiten verstößt, eine mit Geldstrafe bis zu 2.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10.000 Euro zu ahndende Verwaltungsübertretung zu verantworten.
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
G sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung schädigte das öffentliche Interesse an einer ordnungsgemäßen Kennzeichnung des Rauchverbots, soll doch die Kennzeichnung die Gäste über die Situation im jeweiligen Lokal informieren und damit dem Nichtraucherschutz verstärkt zum Durchbruch verhelfen. Im Hinblick darauf, dass der gegenständliche Gastgewerbebetrieb am Eingang durch Anbringung des Symbols „rauchende Zigarette auf grünem Hintergrund“ entgegen dem dort geltenden Rauchverbot als Raucherlokal gekennzeichnet war und die der Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung entsprechende Kennzeichnung durch Anbringung des Symbols „durchgestrichene rauchende Zigarette auf rotem Hintergrund“ nicht vorhanden war, war der objektive Unrechtsgehalt der Tat doch als erheblich anzusehen. Auch das Ausmaß des den Beschwerdeführer treffenden Verschuldens konnte nicht als geringfügig angesehen werden, da im Verwaltungsstrafverfahren weder hervorgekommen noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Schon in dem in der Beschwerde angesprochenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 20.2.2017, GZ: VGW-021/035/2662/2016-7 wird für einen Tatzeitpunkt 1.12.2015 ausgesprochen, dass mit dem Hinweis auf die aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes als unvertretbar einzustufende Gesetzesauslegung mangelndes Verschulden nicht dargetan werden könne, hätten doch dem Beschwerdeführer aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes Zweifel an der Richtigkeit seiner Auslegung aufkommen müssen und hätte er seine offenkundig irrige Gesetzesauslegung einer Objektivierung durch geeignete Erkundigungen zu unterziehen gehabt. Insofern der Beschwerdeführer sich auf vorangegangene Verwaltungsstrafverfahren beruf, die zu einer Einstellung geführt hätten, so sei dazu festzuhalten, dass die belangte Behörde – wie aus dem beigeschafften Verwaltungsstrafakt zur Zahl: MBA ...-S 52634/13 ersichtlich - die diesbezüglich unrichtigen und irreführenden Angaben des Beschwerdeführers, wonach der Gastraum lediglich eine Grundfläche von ca 79,30 m² aufweise, ungeprüft ihren vorangegangenen Entscheidungen zugrunde gelegt und die Kriterien für die Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 13a Abs 3 Z 2 Tabakgesetz unrichtigerweise als erfüllt angesehen habe.Auch das Ausmaß des den Beschwerdeführer treffenden Verschuldens konnte nicht als geringfügig angesehen werden, da im Verwaltungsstrafverfahren weder hervorgekommen noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Schon in dem in der Beschwerde angesprochenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 20.2.2017, GZ: VGW-021/035/2662/2016-7 wird für einen Tatzeitpunkt 1.12.2015 ausgesprochen, dass mit dem Hinweis auf die aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes als unvertretbar einzustufende Gesetzesauslegung mangelndes Verschulden nicht dargetan werden könne, hätten doch dem Beschwerdeführer aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes Zweifel an der Richtigkeit seiner Auslegung aufkommen müssen und hätte er seine offenkundig irrige Gesetzesauslegung einer Objektivierung durch geeignete Erkundigungen zu unterziehen gehabt. Insofern der Beschwerdeführer sich auf vorangegangene Verwaltungsstrafverfahren beruf, die zu einer Einstellung geführt hätten, so sei dazu festzuhalten, dass die belangte Behörde – wie aus dem beigeschafften Verwaltungsstrafakt zur Zahl: MBA ...-S 52634/13 ersichtlich - die diesbezüglich unrichtigen und irreführenden Angaben des Beschwerdeführers, wonach der Gastraum lediglich eine Grundfläche von ca 79,30 m² aufweise, ungeprüft ihren vorangegangenen Entscheidungen zugrunde gelegt und die Kriterien für die Anwendung der Ausnahmebestimmung des Paragraph 13 a, Absatz 3, Ziffer 2, Tabakgesetz unrichtigerweise als erfüllt angesehen habe. Dem Beschwerdeführer hätte bei Aufwendung der ihm zumutbaren Sorgfalt die Unrichtigkeit seiner Rechtsansicht auffallen müssen. Umso weniger kann sich der Beschwerdeführer nach Zustellung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien auf eine ungeklärte Rechtslage und deren „Evaluierung“ berufen. Erschwerend war zu werten, dass der Beschwerdeführer einschlägig vorgemerkt ist, weitere Erschwerungsgründe sind keine hervorgekommen. Mildernd war demgegenüber zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer schuldeinsichtig ist und, wie im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 29.5.2017, GZ: VGW-021/014/9883/2016 ausgeführt, den rechtskonformen Zustand hergestellt hat. Angesichts des oben angeführten, bei der Strafbemessung der belangten Behörde nicht berücksichtigten mildernden Umstandes war die verhängte Strafe im gegenständlichen Fall auf das im Spruch ersichtliche Ausmaß herabzusetzen. Unter Bedachtnahme auf die oben angeführten Strafzumessungsgründe und den bis 10.000 Euro reichenden gesetzlichen zweiten Strafsatz des § 14 Abs 4 Tabakgesetz erscheint die nunmehr auf 900 Euro herabgesetzte Geldstrafe auch unter Berücksichtigung durchschnittlicher Einkommensverhältnisse, des Vermögens (belastetes Einfamilienhaus) des Beschwerdeführers und seiner Sorgepflichten für zwei Kinder, als durchaus angemessen.Unter Bedachtnahme auf die oben angeführten Strafzumessungsgründe und den bis 10.000 Euro reichenden gesetzlichen zweiten Strafsatz des Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz erscheint die nunmehr auf 900 Euro herabgesetzte Geldstrafe auch unter Berücksichtigung durchschnittlicher Einkommensverhältnisse, des Vermögens (belastetes Einfamilienhaus) des Beschwerdeführers und seiner Sorgepflichten für zwei Kinder, als durchaus angemessen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die angeführten Gesetzesbestimmungen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.021.020.8316.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.