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{'item': 'VGW-021/054/6676/2016'}

Obsah (9)§ 50§ 64§ 52§ 9§ 13§ 10§ 14§ 13c§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum20.06.2017 GeschäftszahlVGW-021/054/6676/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Ko

§ 50Vw

GVG wird der sich nur mehr gegen das Strafausmaß gerichteten Beschwerde insoweit statt gegeben, als die verhängte Geldstrafe von EUR 350,00 auf EUR 270,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 21 Stunden auf 18 Stunden herabgesetzt wird. römisch eins.

Paragraph 50, VwGVG wird der sich nur mehr gegen das Strafausmaß gerichteten Beschwerde insoweit statt gegeben, als die verhängte Geldstrafe von EUR 350,00 auf EUR 270,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 21 Stunden auf 18 Stunden herabgesetzt wird. Der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens reduziert sich daher

§ 64Abs. 2 VSt

G auf EUR 27,00.Der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens reduziert sich daher

Paragraph 64, Absatz 2, VStG auf EUR 27,00. II.

§ 52Abs. 8 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Die A. GmbH haftet für die über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herrn Mag. M. K., nunmehr verhängte Geldstrafe von € 270,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 27,00

§ 9Abs. 7 VSt

G zur ungeteilten Hand.römisch drei. Die A. GmbH haftet für die über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herrn Mag. M. K., nunmehr verhängte Geldstrafe von € 270,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 27,00

Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand. IV. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch vier. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die belangte Behörde hat gegen den Beschwerdeführer ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch gerichtet: „Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen berufenes Organ der A. GmbH zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Inhaberin des Gastgewerbebetriebes in der Betriebsart Clubbinglounge in Wien, …, insofern gegen die Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz

§ 13

c des Tabakgesetzes verstoßen hat, als am 07.06.2015 um 00.20 Uhr die Türen zwischen dem Raucher- und dem Nichtraucherbereich offen standen, sodass nicht ausgeschlossen werden kann, dass Tabakrauch in den Nichtraucherbereich eindringen konnte, da im Raucherbereich mehrere Personen anwesend waren und rauchten und somit im gesamten Lokal das Rauchen nicht gestattet hätte werden dürfen.„Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen berufenes Organ der A. GmbH zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Inhaberin des Gastgewerbebetriebes in der Betriebsart Clubbinglounge in Wien, …, insofern gegen die Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz

Paragraph 13, c des Tabakgesetzes verstoßen hat, als am 07.06.2015 um 00.20 Uhr die Türen zwischen dem Raucher- und dem Nichtraucherbereich offen standen, sodass nicht ausgeschlossen werden kann, dass Tabakrauch in den Nichtraucherbereich eindringen konnte, da im Raucherbereich mehrere Personen anwesend waren und rauchten und somit im gesamten Lokal das Rauchen nicht gestattet hätte werden dürfen. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 14

(4)des Tabakgesetzes BGBl.Nr. 431/1995 idgF in Verbindung mit § 13 c Abs.1 Z.3 und Abs.2 ad 1) Z.4 und ad 2) Z.7 in Verbindung mit der Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung BGBl. II Nr. 424/2008Paragraph 14,
(4)des Tabakgesetzes BGBl.Nr. 431 aus 1995, idgF in Verbindung mit Paragraph 13, c Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, ad 1) Ziffer 4 und ad 2) Ziffer 7, in Verbindung mit der Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 424 aus 2008, Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 350,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 21 Stunden § 14 Abs.4 erster Strafsatz TabakgesetzParagraph 14, Absatz 4, erster Strafsatz Tabakgesetz Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen:Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 35,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 385,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. Die A. GmbH haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herr Mag. M. K. verhängte Geldstrafe von € 350,00 und die Verfahrenskosten in der Hohe von € 35,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen

§ 9Abs.7 VSt

G zur ungeteilten Hand.“Die A. GmbH haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herr Mag. M. K. verhängte Geldstrafe von € 350,00 und die Verfahrenskosten in der Hohe von € 35,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen

Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand.“ In seiner dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde hat der Beschwerdeführer lediglich vorgebracht, es sei ihm keine Aufforderung zur Rechtfertigung zugestellt worden. Das gegenständliche Strafverfahren gründete sich auf eine bei der belangten Behörde am 07.06.2015 eingelangte Privatanzeige gegen das Gastronomieunternehmen A. in Wien, .... Mit „Aufforderung zur Rechtfertigung“ vom 14.10.2015 (zugestellt laut Zustellschein am 19.10.2015) wurde dem Beschwerdeführer durch die belangte Behörde die verfahrensgegenständliche Verwaltungsübertretung erstmals zur Last gelegt und dieser zur Stellungnahme zum Vorhalt aufgefordert. Laut aktenkundiger Niederschrift der belangten Behörde vom 18.11.2015 wurde einem bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers, Herrn S., Akteneinsicht gewährt und diesem eine zweiwöchige Frist zur Gegenäußerung eingeräumt. Da in der Folge keine Stellungnahme zum Vorhalt der Verwaltungsübertretung abgegeben worden ist, erließ die belangte Behörde das angefochtene Straferkenntnis. In der Beschwerdesache wurde vor dem Verwaltungsgericht Wien am 14.06.2017 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher der Beschwerdeführer in seinem Namen und auch für die A. GmbH als Partei erschienen ist. Die belangte Behörde hatte auf eine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung verzichtet. Nach Zur-Kenntnis-bringen des Inhalts des vorgelegten behördlichen Strafakts und daran anschließender Erörterung der Sach- und Rechtslage hat der Beschwerdeführer die von ihm erhobene Beschwerde in der Verhandlung auf die Bekämpfung des Strafausmaßes eingeschränkt. Er hat zu Protokoll gegeben, dass er nicht ausschließen könne, dass die Türen zwischen Raucherlounge und Nichtraucherraum geöffnet waren. Dies sei aber sicherlich nicht für lange Zeit gewesen, da die zur Einhaltung der Nichtraucherbestimmungen bestellten Securities angewiesen gewesen seien, darauf zu achten dass die Türen geschlossen sind. Sein Verschulden sei daher sicherlich nicht als sehr groß zu bewerten. Auf die mündliche Verkündung der Entscheidung wurde ausdrücklich verzichtet. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Da sich die Beschwerde letztlich nur mehr gegen den Strafausspruch richtet, war das bekämpfte Straferkenntnis - ausgehend von der nunmehr als erwiesen anzunehmenden Übertretung - ausschließlich in diesem Umfang einer Überprüfung zu unterziehen. Eingangs wird bemerkt, dass der von der belangten Behörde erhobene Tatvorwurf im Straferkenntnis eine Übertretung des „§ 14 Abs. 4 des Tabakgesetzes, BGBl. Nr. 431/1995 idF BGBl. I 120/2008, iVm § 13c Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 4 leg. cit.“ darstellt. Die unter Punkt 2) weiters angeführte Verletzung des § 13c Abs. 2 „Z. 7 Tabakgesetz iVm der Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung“ ist vom Tatvorwurf nicht gedeckt und offenbar irrtümlich erfolgt. Eingangs wird bemerkt, dass der von der belangten Behörde erhobene Tatvorwurf im Straferkenntnis eine Übertretung des „§ 14 Absatz 4, des Tabakgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 120 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 4, leg. cit.“ darstellt. Die unter Punkt 2) weiters angeführte Verletzung des Paragraph 13 c, Absatz 2, „Z. 7 Tabakgesetz in Verbindung mit der Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung“ ist vom Tatvorwurf nicht gedeckt und offenbar irrtümlich erfolgt.

§ 10Abs. 1 VSt

G richten sich Strafart und Strafsatz nach den Verwaltungsvorschriften, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist.

Paragraph 10, Absatz eins, VStG richten sich Strafart und Strafsatz nach den Verwaltungsvorschriften, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist.

§ 14Abs 4 des Tabakgesetzes, BGBl. Nr. 431/1995 id

F. BGBl. I Nr. 120/2008, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10.000 Euro zu bestrafen, wer als Inhaber

§ 13c

Abs 1 gegen eine der im § 13c Abs 2 festgelegten Obliegenheiten verstößt.

Paragraph 14, Absatz 4, des Tabakgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008,, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10.000 Euro zu bestrafen, wer als Inhaber

Paragraph 13 c, Absatz eins, gegen eine der im Paragraph 13 c, Absatz 2, festgelegten Obliegenheiten verstößt. Im vorliegenden Fall ist § 14 Abs. 4 erster Strafsatz Tabakgesetz für die Strafbemessung heranzuziehen. Im vorliegenden Fall ist Paragraph 14, Absatz 4, erster Strafsatz Tabakgesetz für die Strafbemessung heranzuziehen.

§ 19Abs. 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

§ 19Abs. 2 VSt

G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die im Tabakgesetz normierten Rauchverbote dienen dem Ziel des Schutzes der Nichtraucher vor Belästigung und vor Gefährdungen ihrer Gesundheit durch das Passivrauchen. Nichtraucher sollen in ihrem „Recht auf rauchfreie Luft“ geschützt werden. Dieses bedeutsame Ziel liegt im öffentlichen Interesse. Im vorliegenden Fall wurde dieses bedeutsame Interesse durch das Offenhalten der Türen zwischen Raucher- und Nichtraucherbereich und das gleichzeitige Rauchen mehrerer Personen im Raucherbereich, sodass der Tabakrauch ungehindert in den Nichtraucherbereich dringen konnte, in nicht unbedeutendem Ausmaß geschädigt. Der objektive Unrechtsgehalt der angelasteten Tat war somit nicht als gering anzusehen. Er ist aber angesichts des angelasteten Tatzeitraumes von einer Minute auch nicht als sehr hoch anzunehmen. Das Verschulden des Beschwerdeführers konnte nicht als gering angenommen werden, da weder hervorgekommen ist noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Dass die im Lokal bestellten Securities zufolge den Ausführungen des Beschwerdeführers angewiesen gewesen seien, darauf zu achten dass die Türen geschlossen sind, lässt nicht auf ein geringes Verschulden schließen, ist doch nicht hervorgekommen und hat auch der Beschwerdeführer nicht behauptet, dass diese Securities hinsichtlich der Einhaltung der ihnen übertragenen Aufgaben auch einer ausreichenden Kontrolle unterlegen sind. Die belangte Behörde hat bei der Strafbemessung zu Recht die bis dorthin gegebene verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers als mildernd und keinen Umstand als erschwerend gewertet. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers waren zufolge seinen Angaben in der Verhandlung als durchschnittlich zu bewerten. Sorgepflichten sind nicht hervorgetreten. Unter Bedachtnahme auf die angeführten Strafzumessungsgründe und den gesetzlichen Strafsatz von bis zu € 2000,--, konnte die verhängte Geldstrafe auf das spruchgemäße schuld- und tatangemessen Ausmaß herabgesetzt werden. Maßgeblich dafür war insbesondere der nicht sehr hohe Unrechtsgehalt der Tat sowie das Vorliegen des bedeutsamen Milderungsgrundes der bisherigen Unbescholtenheit. Einer noch weitergehenden Strafherabsetzung standen aber spezial- und generalpräventive Erwägungen entgegen. Aus denselben Erwägungen war unter Bedachtnahme auf § 16 Abs. 2 VStG auch die Ersatzfreiheitsstrafe herabzusetzen. Aus denselben Erwägungen war unter Bedachtnahme auf Paragraph 16, Absatz 2, VStG auch die Ersatzfreiheitsstrafe herabzusetzen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch des Erkenntnisses angeführten zwingenden gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung der A. GmbH nach § 9 Abs. 7 VStG erstreckt sich auf die mit diesem Erkenntnis festgesetzte Geldstrafe und Verfahrenskosten. Die Haftung der A. GmbH nach Paragraph 9, Absatz 7, VStG erstreckt sich auf die mit diesem Erkenntnis festgesetzte Geldstrafe und Verfahrenskosten. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung betreffend Strafzumessung hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (vgl. VwGH vom 24.03.2015, Zl. Ro 2014/01/0011).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung betreffend Strafzumessung hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung vergleiche , VwGH vom 24.03.2015, Zl. Ro 2014/01/0011). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.021.054.6676.2016

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