10 BO für Wien der Auftrag erteilt wurde, die Einmündungsstelle um das Hauskanalrohr binnen vier Monaten nach Rechtskraft des Bescheides bauordnungsgemäß herzustellen, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Landesrechtspfleger Ing. Orsolits über die Beschwerde der Frau S. H. vom 13.1.2017 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37 - Gebietsgruppe …, Bauinspektion, vom 16.12.2016, Zl. MA37/641040-2016-1, mit dem der Eigentümerin des Gebäudes
Paragraph 129, Absatz 10, BO für Wien der Auftrag erteilt wurde, die Einmündungsstelle um das Hauskanalrohr binnen vier Monaten nach Rechtskraft des Bescheides bauordnungsgemäß herzustellen, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:
GVG wird der angefochtene Bescheid bestätigt und die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wird der angefochtene Bescheid bestätigt und die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Der Spruch des angefochtenen Bescheides lautet: „Der Magistrat erteilt
10 der Bauordnung für Wien (BO) der Eigentümerin des Gebäudes auf der im Betreff genannten Liegenschaft nachstehenden Auftrag:„Der Magistrat erteilt
Paragraph 129, Absatz 10, der Bauordnung für Wien (BO) der Eigentümerin des Gebäudes auf der im Betreff genannten Liegenschaft nachstehenden Auftrag: Die Einmündungsstelle um das Hauskanalrohr ist der Bauordnung entsprechend herzustellen. Die Maßnahme ist binnen vier Monaten nach Rechtskraft dieses Bescheides durchzuführen. Die Erfüllung des Auftrages ist bei diesem Amt schriftlich unter Anschluss eines positiven Gutachtens über den Kanalanschluss zu melden.“ Dagegen brachte die Liegenschaftseigentümerin und nunmehrige Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) fristgerecht Beschwerde ein und führte im Wesentlichen aus, dass der Hauskanal von Fachfirmen im Jahre 1995 errichtete worden sei. Sämtliche Rechnungen seien noch vorhanden. Es liege weiters ein positiver Kanalbefund der MA 30 (GZ: MA30-H../2750/97 vom 7.4.1997) vor, bei welchem die Anlage überprüft worden sei, dem baubehördlichen Plan entspreche und keine sichtbaren Mängel aufweise. Die BF musste als Privatperson auf die ordnungsgemäße Ausführung durch die Fachfirmen vertrauen und hatte keinerlei Möglichkeit der Überprüfung und habe sie sich auf das ausgestellte Gutachten der MA 30 verlassen. Dem gegenständlichen Verfahren liegt folgender Verfahrensgang zu Grunde: Das gegenständliche Verfahren gründet sich auf eine Meldung des Magistrat der Stadt Wien - Wien Kanal, dass bei einer Überprüfung der Einmündungsstelle des Hauskanals mittels Kanal-TV Vorschriftswidrigkeiten festgestellt wurden. Dieser Meldung war ein Untersuchungsprotokoll angeschlossen, auf welchen die Einmündungsstelle des Hauskanals zu erkennen war. Dieser Umstand wurde der Eigentümerin des Hauskanals mit Schreiben vom 25.10.2016 mitgeteilt. Für die Sanierung des Hauskanals und des Einmündungsstelle wurde der Eigentümerin eine Frist von sechs Wochen Zeit gegeben, andernfalls müsste ein Bauauftragsverfahren
10 BO eingeleitet werden.Dieser Umstand wurde der Eigentümerin des Hauskanals mit Schreiben vom 25.10.2016 mitgeteilt. Für die Sanierung des Hauskanals und des Einmündungsstelle wurde der Eigentümerin eine Frist von sechs Wochen Zeit gegeben, andernfalls müsste ein Bauauftragsverfahren
Paragraph 129, Absatz 10, BO eingeleitet werden. Mit Schreiben vom 6.11.2016 legte die BF der belangten Behörde einen Kanalbefund vom 7.4.1997 vor und teilte mit, dass der Kanal von Fachfirmen hergestellt worden sei. In der Folge erging der verfahrensgegenständliche Bescheid vom 16.12.2017 gegen welchen die BF fristgerecht Beschwerde einbrachte. Mit Schreiben vom 17.1.2017 wurde der behördliche Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht Wien vorgelegt. Das Verwaltungsgericht Wien führte am 20.4.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die BF und ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. In dieser gab die BF zu Protokoll, dass etwa im Jahr 1995 gegenständliches Haus von der BF errichtet wurde, gemeinsam mit dem Haus wurde auch der Hauskanal hergestellt. Dieser Hauskanal wurde von einer Fachfirma hergestellt. Wie die damalige Überprüfung des Hauskanals durch die MA 30 stattgefunden hat, kann die BF nicht sagen. Seit der Herstellung des Hauskanals blieb dieser unverändert, es gab nie Probleme mit gegenständlichem Kanal. Die BF erfuhr erst durch Mitteilung der MA 37 vom 25.10.2016 von gegenständlichem Auftrag. Die BF legt drei Rechnungen der Herstellung des Kanals dem Verhandlungsprotokoll bei. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Gesetzliche Bestimmungen:
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zufolge Abs. 2 hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zufolge Absatz 2, hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. § 129 Bauordnung für Wien (BO) besagt:Paragraph 129, Bauordnung für Wien (BO) besagt:
1 Kanalanlagen- und Einmündungsgebührengesetz müssen von Baulichkeiten auf Bauplätzen Schmutzwässer unterhalb der Verkehrsflächen in den Kanal geleitet werden.
Paragraph 2, Absatz eins, Kanalanlagen- und Einmündungsgebührengesetz müssen von Baulichkeiten auf Bauplätzen Schmutzwässer unterhalb der Verkehrsflächen in den Kanal geleitet werden. Zufolge der Bestimmung des § 129 Abs. 10 BO für Wien ist jede Abweichung von den Bauvorschriften einschließlich der Bebauungsvorschriften zu beheben.Zufolge der Bestimmung des Paragraph 129, Absatz 10, BO für Wien ist jede Abweichung von den Bauvorschriften einschließlich der Bebauungsvorschriften zu beheben. Dass der gegenständliche Hauskanal seit seiner Herstellung im Jahr 1997 unverändert blieb, wird nicht bestritten. Auch, dass der Hauskanal keine sichtbaren Schäden oder Vorschriftswidrigkeiten – ausgenommen die Einmündungsstelle - aufweist, wird nicht in Zweifel gestellt. Wien Kanal hat bei einer Kontrolle (durch „Kamerafahrt“) die Beschaffenheit des gegenständlichen Hauskanals und dessen Anschlussstelle an den öffentlichen Straßenkanal überprüft. Dabei konnte, nachgewiesen durch Fotos vom 22.10.2015, erstellt von Wien Kanal, eindeutig festgestellt werden, dass das Abflussrohr des Hauskanals, welches in den Straßenkanal mündet, nicht bündig bzw. nicht fachgerecht hergestellt worden ist, sondern in den Straßenkanal hineinragt. Die von einem Organ der belangten Behörde dokumentierte Ausführung war bereits zum Herstellungszeitpunkt im Jahre 1997 nicht zulässig. Warum der Magistrat der Stadt Wien mit Kanalbefund vom 7.4.1997 die Anlage als dem baubehördlichen Plan entsprechend und ohne sichtbare Mängel befundete, kann verwaltungsgerichtlich nicht (mehr) festgestellt werden. Die technische Möglichkeit der Überprüfung mittels Kamera war im Jahr 1997 nicht gegeben. Allerdings enthält der Kanalbefund folgende Feststellung: „Die Anlage ist, soweit bei der Überprüfung festgestellt konnte, dem baubehördlich genehmigten Plan entsprechend und weist keine sichtbaren Mängel auf.“ Diese Formulierung lässt auf eine Sichtkontrolle schließen, die Frage, ob die Einmündungsstelle auch tatsächlich soweit überprüfbar war oder überprüft wurde, bleibt unbeantwortet. Nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens muss davon ausgegangen werden, dass der Anschluss des Hauskanals an den Straßenkanal seit der Herstellung im Jahr 1997 in vorschriftswidriger Weise besteht und dieser Umstand erst bei einer Überprüfung am 22.10.2015 festgestellt werden konnte. Die mit angefochtenem Bescheid gewährte Frist von vier Monaten erscheint als ausreichend bemessen, um den Auftrag erfüllen zu können, zumal die Frist während der Anhängigkeit des Beschwerdeverfahrens beim Verwaltungsgericht Wien gehemmt war. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.211.026.RP26.987.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.