RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum21.06.2017 GeschäftszahlVGW-242/043/RP28/6609/2017 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch den Landesrechtspfleger Mag. Fahrngruber über die Beschwerde des Herrn O. E. gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, MA 40, Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, Sozialzentrum …, vom 06.04.2017, Zl. MA 40 - SH/2017/1478744-001, mit welchem gemäß §§ 7, 8, 9, 10, 12, 14 und 15 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung, im Zusammenhang mit den §§ 1, 2, 3 und 4 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) in der geltenden Fassung auf Grund einer Änderung I.) die zuletzt mit Bescheiden vom 08.02.2017, Zahlen MA40 - SH/2017/01264858-001 und MA40 - SH/2017/01264835-001, zuerkannte Leistung mit 30.04.2017 eingestellt, II.) eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und III.) für den über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs hinausgehenden Bedarf eine Mietbeihilfe zuerkannt wurde, den folgendenDas Verwaltungsgericht Wien hat durch den Landesrechtspfleger Mag. Fahrngruber über die Beschwerde des Herrn O. E. gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, MA 40, Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, Sozialzentrum …, vom 06.04.2017, Zl. MA 40 - SH/2017/1478744-001, mit welchem gemäß Paragraphen 7, 8, 9, 10, 12, 14 und 15 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung, im Zusammenhang mit den Paragraphen eins, 2, 3 und 4 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) in der geltenden Fassung auf Grund einer Änderung römisch eins.) die zuletzt mit Bescheiden vom 08.02.2017, Zahlen MA40 - SH/2017/01264858-001 und MA40 - SH/2017/01264835-001, zuerkannte Leistung mit 30.04.2017 eingestellt, römisch zwei.) eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und römisch drei.) für den über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs hinausgehenden Bedarf eine Mietbeihilfe zuerkannt wurde, den folgenden BESCHLUSS gefasst: Gemäß § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.Gemäß Paragraph 31, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen. BEGRÜNDUNG
- Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA 40, vom 06.04.2017, Zl. MA 40 - SH/2017/1478744-001, wurden die der Bedarfsgemeinschaft der Antragsteller O. E., A. und S. E. (minderjähriges Kind) auf Grund ihres Antrages vom 25.07.2016 zuerkannten Leistungen nach dem WMG mit 30.04.2017 eingestellt. In einem weiteren Spruchpunkt desselben Bescheides wurden der Bedarfsgemeinschaft wiederum Leistungen nach dem WMG zuerkannt, allerdings für 2 Monate wurden die Leistungen um 50% gekürzt. Die Kürzungen bezogen sich auf Frau E. A., da sie nicht als „arbeitsuchend“ gemeldet war.
- Dagegen richtet sich die, dieses verwaltungsgerichtliche Verfahren auslösende, innerhalb offener Rechtsmittelfrist, konkret am 16.04.2017, eingebrachte Beschwerde, in welcher sich der nunmehrige Beschwerdeführer O. E. gegen die Kürzung der zuerkannten Leistungen wendet. Er führt dazu im Wesentlichen aus, es sei nicht berücksichtigt worden, dass seine Frau schwer krank sei, sie sei mehrfach operiert worden und aus diesen Gründe nicht arbeitsfähig. Er ersuche daher um Richtigstellung bzw. um Neuberechnung der Leistungen nach dem WMG. Diese Beschwerde wurde am 10.05.2017 samt dem bezughabenden Behördenakt dem Verwaltungsgericht Wien vorgelegt.
- Aus der Aktenlage ergibt sich dazu, dass der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, als zuständige Behörde schon vor Einlagen der verfahrensgegenständlichen Beschwerde am Verwaltungsgericht einen neuerlichen, mit 26.04.2017 datierten, Bescheid zur Zl. MA 40 - SH/2017/01547483-001, erlassen hat, womit die zuletzt mit Bescheid vom 06.04.2017 zur Zl. SH/2017/01478744-001 zuerkannten Leistungen mit 30.04.2017 eingestellt werden. Grund der nunmehrigen Einstellung ist, dass Frau E. A. nur über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ verfügt und daher nach § 5 Abs. 2 WMG nicht österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt ist, sie ist daher nicht berechtigt Leistungen nach dem WMG zu beziehen.
- Aus der Aktenlage ergibt sich dazu, dass der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, als zuständige Behörde schon vor Einlagen der verfahrensgegenständlichen Beschwerde am Verwaltungsgericht einen neuerlichen, mit 26.04.2017 datierten, Bescheid zur Zl. MA 40 - SH/2017/01547483-001, erlassen hat, womit die zuletzt mit Bescheid vom 06.04.2017 zur Zl. SH/2017/01478744-001 zuerkannten Leistungen mit 30.04.2017 eingestellt werden. Grund der nunmehrigen Einstellung ist, dass Frau E. A. nur über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ verfügt und daher nach Paragraph 5, Absatz 2, WMG nicht österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt ist, sie ist daher nicht berechtigt Leistungen nach dem WMG zu beziehen.
- Dieser Bescheid wurde am 29.04.2017 zur Post gegeben und gilt demnach im Hinblick auf die Bestimmung des § 26 Abs. 2 Zustellgesetz als am dritten Werktag nach Übergabe an das Zustellorgan – somit am 04.05.2017 – als zugestellt.
- Dieser Bescheid wurde am 29.04.2017 zur Post gegeben und gilt demnach im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 26, Absatz 2, Zustellgesetz als am dritten Werktag nach Übergabe an das Zustellorgan – somit am 04.05.2017 – als zugestellt.
- Nach Auskunft der belangten Behörde wurde gegen diesen Bescheid kein Rechtsmittel ergriffen, dieser ist daher in Rechtskraft erwachsen.
- Mit dem angefochtenen Bescheid hat der Magistrat der Stadt Wien über den Anspruch der Bedarfsgemeinschaft über die Zuerkennung von Leistungen nach dem WMG für den Zeitraum ab dem 01.05.2017 abgesprochen. Über genau denselben Zeitraum wurde mit dem im Akt einliegenden Bescheid vom 26.04.2017, Zl. SH/2017/01547483-001, neuerlich entschieden, als die zuvor zuerkannten Leistungen eingestellt wurden. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
- Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes derogiert dann, wenn zwei rechtswirksame Bescheide im Widerspruch stehen, der später erlassene Bescheid (hier vom 26.04.2017) dem früher erlassenen (hier vom 06.04.2017). Identität der Sache, über die abgesprochen wurde, vorausgesetzt (im vorliegenden Fall sprechen beide Bescheide über den Anspruch der Bedarfsgemeinschaft auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ab dem Zeitraum 01.05.2017 ab), tritt der spätere Bescheid zur Gänze an die Stelle des früheren (vgl. VwGH vom
- September 1994, Zl. 94/17/0159, 0160, 0161 und 0280;
- Oktober 2004, Zl. 201/12/0148). Doch bedeutet der eingetretene Wegfall des mit Beschwerde bekämpften Bescheides (hier vom 06.04.2017) nicht, dass die Rechtschutzeinrichtung keine Entscheidungspflicht trifft. Mangels Vorliegens eines angefochtenen Bescheides ist die Beschwerde vielmehr zurückzuweisen (in diesem Sinne VwGH vom
- Februar 1999, Zl. 98/17/0316).
- Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes derogiert dann, wenn zwei rechtswirksame Bescheide im Widerspruch stehen, der später erlassene Bescheid (hier vom 26.04.2017) dem früher erlassenen (hier vom 06.04.2017). Identität der Sache, über die abgesprochen wurde, vorausgesetzt (im vorliegenden Fall sprechen beide Bescheide über den Anspruch der Bedarfsgemeinschaft auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ab dem Zeitraum 01.05.2017 ab), tritt der spätere Bescheid zur Gänze an die Stelle des früheren vergleiche VwGH vom
- September 1994, Zl. 94/17/0159, 0160, 0161 und 0280;
- Oktober 2004, Zl. 201/12/0148). Doch bedeutet der eingetretene Wegfall des mit Beschwerde bekämpften Bescheides (hier vom 06.04.2017) nicht, dass die Rechtschutzeinrichtung keine Entscheidungspflicht trifft. Mangels Vorliegens eines angefochtenen Bescheides ist die Beschwerde vielmehr zurückzuweisen (in diesem Sinne VwGH vom
- Februar 1999, Zl. 98/17/0316).
- Gemäß § 31 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.
- Gemäß Paragraph 31, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss. Die Beschwerde war daher spruchgemäß zurückzuweisen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.242.043.RP28.6609.2017