Obsah (6)
§ 21§ 28§ 25a§ 4§ 7§ 10RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum22.06.2017 GeschäftszahlVGW-141/023/5639/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fi
§ 21
des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung die für den Zeitraum von 01.08.2015 bis 31.03.2017 zu Unrecht empfangenen Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von EUR 3.952,60, rückgefordert wurden, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fischer über die Beschwerde des Herrn J. M., Wien, römisch eins.-straße, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Stabsstelle Sozialrechtlicher Support, vom 15.03.2017, Zahl MA 40 - Stabsstelle Sozialrechtlicher Support - Referat Soziale Leistungen - SH/2017/1394767-001, mit welchem
Paragraph 21, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung die für den Zeitraum von 01.08.2015 bis 31.03.2017 zu Unrecht empfangenen Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von EUR 3.952,60, rückgefordert wurden, zu Recht e r k a n n t: I.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG wird der Beschwerde teilweise stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass der Rückforderungsbetrag
§ 21Abs.
3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes auf EUR 1.979,30 herabgesetzt wird und dieser Betrag ab 1. August 2017 in 18 Monatsraten in der Höhe von jeweils EUR 100,-- sowie einer Monatsrate in der Höhe von EUR 179,30 zu leisten ist.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde teilweise stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass der Rückforderungsbetrag
Paragraph 21, Absatz 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes auf EUR 1.979,30 herabgesetzt wird und dieser Betrag ab 1. August 2017 in 18 Monatsraten in der Höhe von jeweils EUR 100,-- sowie einer Monatsrate in der Höhe von EUR 179,30 zu leisten ist. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid vom
- März 2017 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer zur Zahl MA 40 – Stabstelle Sozialrechtlicher Support – Referat Soziale Leistungen – SH/2017/01394767-001 verpflichtet, für den Zeitraum von
- August 2015 bis
- März 2017 zu Unrecht empfangene Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von EUR 3.952,60 zurückzuzahlen. Begründend führte die Behörde zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer habe seine am
- Juli 2017 erfolgte Hochzeit sowie die Begründung eines gemeinsamen Wohnsitzes mit seiner nunmehrigen Gattin nicht unverzüglich angezeigt. Daher habe er seit diesem Zeitpunkt Leistungen zu Unrecht empfangen, weswegen eine Forderung in der Höhe des Rückforderungsbetrages entstanden sei. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde legte der nunmehrige Rechtsmittelwerber zusammengefasst sinngemäß dar, er habe Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht zu Unrecht bezogen, da ihm der Standesbeamte mitgeteilt habe, er werde alle relevanten Behörden von der erfolgten Trauung verständigen. Innerhalb kurzer Zeit seien ihm sodann Geldleistungen wie etwa die Ausgleichszulage gestrichen worden. Er habe weiters hohe Aufwendungen für die Wohnung sowie für ein dringend benötigtes KFZ zu tragen und seien auch Kosten für Medikamente zu begleichen. Da nach Abzug der Fixkosten für den Zweipersonenhaushalt lediglich EUR 380,-- übrigbleiben würden, sei es nicht möglich, die aufgetragene Rückzahlung zu leisten. Auf Grund dieses Vorbringens wurde zur Abklärung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes am
- Juni 2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien durchgeführt, zu welcher neben dem Beschwerdeführer ein informierter Vertreter der belangten Behörde geladen war. Die belangte Behörde verzichtete mit Eingabe vom
- Mai 2016 ausdrücklich auf die Teilnahme an dieser Verhandlung. In seiner Einlassung zur Sache legte der Beschwerdeführer Nachstehendes dar: „Ich möchte eingangs festhalten, dass der angefochtene Bescheid vielleicht sogar grundsätzlich zu Recht ergangen ist. Ich möchte dazu aber ausführen, dass ich vor ungefähr zwei Jahren ins Krankenhaus kam, dort mehrmals das Medikament Makromar absetzen und danach wieder einnahm, dann erlitt ich meinen bislang
- Herzinfarkt. Man stellte eine irreversible Schädigung meines Herzens fest. Während dieser Zeit wurde ich von meiner Gattin besucht und betreut. Ich war damals sehr angeschlagen und bin auch heute in meiner Beweglichkeit noch sehr eingeschränkt. Als ich damals im Krankenhaus war, hat sich meine nunmehrige Gattin bereit erklärt mich weiter zu unterstützen und wir haben beschlossen zu heiraten. Wir haben am 21.06.2015 in H. geheiratet. Unmittelbar darauf sind wir zusammengezogen. Ich kam dann gleich vom Krankenhausaufenthalt in die Reha. Der damalige Standesbeamte teilte mir im Zuge unserer Hochzeit mit, er habe alle relevanten Behörden in Wien von der Hochzeit unterrichtet. Aufgrund der Heirat wurde mir unmittelbar nach der Hochzeit auch die Ausgleichszulage von der Pensionsversicherungsanstalt gestrichen. Auch die Medikamentengebühr wurde mir gestrichen. Wenn ich dazu befragt wurde, warum ich der MA 40 den Zusammenzug sowie die Heirat mit meiner Gattin nicht gemeldet habe, gebe ich an, dass ich aufgrund der Aussagen des Standesbeamten davon ausgegangen bin, dass er bereits eine entsprechende Meldung getätigt habe. Dass ich Mindestsicherung beziehe, habe ich ihm nicht mitgeteilt, auch möchte ich festhalten, dass ich unmittelbar nach der Hochzeit mich auf eine sehr unangenehme Reha begeben musste. Die erste von mir getätigte Meldung habe ich mit Folgeantrag vom
- Februar 2017 getätigt. Wohnbeihilfe wurde von mir nie bezogen. Wenn ich nunmehr dazu befragt werde, warum ich nicht in der Lage bin, die Rückzahlung und Teilzahlungen wie vorgeschrieben zu erstatten, gebe ich an, dass ich behindert bin. Ich benötige ein Leasingfahrzeug, für welches ich 197,00 Euro monatlich an Leasingraten bezahle. Insgesamt kostet mich das Fahrzeug monatlich 300,00 Euro. Ich verfüge auch über einen eigenen Behindertenparkplatz, welcher mir mit einer Zusatztafel exklusiv zugewiesen ist. Weiters weise ich darauf hin, dass ich alleine für die Wohnung zusätzlich 540,00 Euro bezahlen muss, dabei sind Kosten für Strom oder Heizung nicht inkludiert. Auch musste ich bis vor einer Woche sämtliche meiner Medikamente bezahlen, nunmehr bin ich bis Jahresende gebührenbefreit. Diese Medikamente machen bislang monatlich 120,00 Euro aus. Auch meine Gattin benötigt viele Medikamente, die sie selbst bezahlen muss. Man muss mit einem monatlichen Aufwand von 50,-- bis 70,-- Euro jedenfalls rechnen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Fixkosten bleiben uns monatlich maximal 400 bis 500 Euro zum Leben. Es ist uns nicht möglich für allfällige Sonderbedarfe irgendwelche Rücklagen zu bilden. Die weitere Belastung unseres Budgets mit den Rückzahlungsraten würde uns in eine tiefe Notlage bringen. Ich möchte weiters festhalten, dass meine Gattin erneut erkrankt ist und auch aufgrund dessen mit weiteren Aufwendungen zu rechnen ist. Weiters weise ich darauf hin, dass jetzt schon unsere finanzielle Situation derartig prekär ist, dass wir in der letzten Woche des Monats oft nur 20 Euro zum Leben haben.“ Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der als erwiesen angenommen wird: Mit Eingabe vom
- Februar 2015 beantragte der nunmehrige Beschwerdeführer die Zuerkennung von Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz, konkret eine Mietbeihilfe für Pensionsbezieher. Diesem Antrag wurde insoweit entsprochen, als dem Einschreiter mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom
- März 2015 Mietbeihilfe im Ausmaß von EUR 197,93 für den Zeitraum zwischen
- April 2015 und
- März 2017 zuerkannt wurde. Auf Seite 4 des angesprochenen Bescheides befindet sich der ausdrückliche Hinweis an die Hilfe empfangende Person, dass u.a. jede Änderung Familien- oder Wohnverhältnisse unverzüglich dem Magistrat anzuzeigen ist und dass im Falle der Verletzung dieser Verpflichtung zu Unrecht empfangene Leistungen zurückbezahlt werden müssen. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft und wurden die so zuerkannten Leistungen für die Monate April 2015 bis März 2017 dem Beschwerdeführer vollumfänglich ausbezahlt. Am
- Juli 2015 ehelichte der Beschwerdeführer vor dem Standesamt H. die am ... 1945 geborene Frau C. M.. Frau M. nahm am
- Juli 2015 beim Beschwerdeführer Wohnsitz und lebt seit damals mit ihm im gemeinsamen Haushalt. Eine unverzügliche Meldung der Eheschließung samt dem erfolgten Zusammenzug erfolgte durch den Beschwerdeführer nicht. Mit Antrag vom
- Februar 2017, bei der Behörde eingelangt am
- Februar 2017, suchte der Beschwerdeführer erneut um Zuerkennung von Mietbeihilfe nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz an. In diesem Antrag deklarierte der Beschwerdeführer seine nunmehrige Gattin als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, womit die Behörde erstmals von dieser Ehe und dem Bestand dieser Bedarfsgemeinschaft Kenntnis erlangte. Im Zeitpunkt der Eheschließung und unmittelbar danach war der Beschwerdeführer durch eine schwere Herz-Kreislauferkrankung stark beeinträchtigt und befand sich zeitweise in stationärer Behandlung. Unmittelbar nach der Eheschließung musste sich der Einschreiter zudem auf Grund eines erlittenen Herzinfarktes einer aufwändigen und für ihn belastenden Rehabilitation unterziehen. Weiters ging er auf Grund einer gegenüber ihm getätigten Zusicherung seines Standesbeamten davon aus, dass der Sozialhilfeträger von der vollzogenen Eheschließung amtswegig verständigt werden würde. Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung: Die getätigten Feststellungen ergeben sich aus dem insoweit unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt sowie insbesondere aus den Ausführungen des Beschwerdeführers im Zuge der durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien. Rechtlich folgt daraus:
§ 4Abs.
1 des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz) hat Anspruch auf Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer
Paragraph 4, Absatz eins, des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz) hat Anspruch auf Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer
- zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 5 Abs. 1 und 2) gehört,
- zum anspruchsberechtigten Personenkreis (Paragraph 5, Absatz eins und 2) gehört,
- seinen Lebensmittelpunkt in Wien hat, sich tatsächlich in Wien aufhält und seinen Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss,
- die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
- die in Paragraph 3, definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
- einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt.
§ 7Abs.
1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben volljährige Personen Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 und 2. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.
Paragraph 7, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben volljährige Personen Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs bei Erfüllung der Voraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz 1 und 2. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.
§ 7Abs.
2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt die Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft nach folgenden Kriterien:
Paragraph 7, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt die Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft nach folgenden Kriterien:
- Volljährige alleinstehende Personen und volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Wohngemeinschaft leben, bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft.
- Volljährige Personen im gemeinsamen Haushalt, zwischen denen eine unterhaltsrechtliche Beziehung oder eine Lebensgemeinschaft besteht, bilden eine Bedarfsgemeinschaft.
- Minderjährige Personen im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Elternteil oder mit einer zur Obsorge berechtigten Person bilden mit diesem oder dieser eine Bedarfsgemeinschaft.
- Volljährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe und volljährige Personen bis zum vollendeten
- Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil bilden mit diesem eine Bedarfsgemeinschaft.
- Volljährige Personen ab dem vollendeten
- Lebensjahr und volljährige auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie im gemeinsamen Haushalt mit einem Eltern- oder Großelternteil leben.
§ 10Abs.
1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen.
Paragraph 10, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen.
§ 10Abs.
2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.
Paragraph 10, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.
§ 21Abs.
1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben Hilfe empfangende Personen haben jede Änderung der für die Bemessung der Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere der Vermögens-, Einkommens-, Familien- oder Wohnverhältnisse sowie Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten oder sonstige, voraussichtlich länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten vom Wohnort unverzüglich dem Magistrat der Stadt Wien anzuzeigen.
Paragraph 21, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben Hilfe empfangende Personen haben jede Änderung der für die Bemessung der Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere der Vermögens-, Einkommens-, Familien- oder Wohnverhältnisse sowie Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten oder sonstige, voraussichtlich länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten vom Wohnort unverzüglich dem Magistrat der Stadt Wien anzuzeigen.
§ 21Abs.
2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind Leistungen, die auf Grund einer Verletzung der Anzeigepflicht
Abs. 1 zu Unrecht empfangen wurden, mit Bescheid zurückzufordern. Die Behörde ist berechtigt, die Aufrechnung gegen Ansprüche auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu verfügen. Abs. 3 dieser Bestimmung normiert, dass die Rückforderung in Teilbeträgen erfolgen oder unterbleiben kann, wenn die anzeigepflichtige Person glaubhaft macht, dass die Verletzung der Anzeigepflicht auf einem geringfügigen Verschulden beruht, die Rückforderung eine Notlage herbeiführen würde, der Anspruch voraussichtlich uneinbringlich wäre oder der Betrag unbedeutend ist.
Paragraph 21, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind Leistungen, die auf Grund einer Verletzung der Anzeigepflicht
Absatz eins, zu Unrecht empfangen wurden, mit Bescheid zurückzufordern. Die Behörde ist berechtigt, die Aufrechnung gegen Ansprüche auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu verfügen. Absatz 3, dieser Bestimmung normiert, dass die Rückforderung in Teilbeträgen erfolgen oder unterbleiben kann, wenn die anzeigepflichtige Person glaubhaft macht, dass die Verletzung der Anzeigepflicht auf einem geringfügigen Verschulden beruht, die Rückforderung eine Notlage herbeiführen würde, der Anspruch voraussichtlich uneinbringlich wäre oder der Betrag unbedeutend ist.
§ 21Abs.
3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes kann die Rückforderung in Teilbeträgen erfolgen oder unterbleiben, wenn die anzeigepflichtige Person glaubhaft macht, dass die Verletzung der Anzeigepflicht auf einem geringfügigen Verschulden beruht, die Rückforderung eine Notlage herbeiführen würde, der Anspruch voraussichtlich uneinbringlich wäre oder der Betrag unbedeutend ist.
Paragraph 21, Absatz 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes kann die Rückforderung in Teilbeträgen erfolgen oder unterbleiben, wenn die anzeigepflichtige Person glaubhaft macht, dass die Verletzung der Anzeigepflicht auf einem geringfügigen Verschulden beruht, die Rückforderung eine Notlage herbeiführen würde, der Anspruch voraussichtlich uneinbringlich wäre oder der Betrag unbedeutend ist. Somit sind durch die Behörde Leistungen, welche auf Grund einer Verletzung der Anzeigepflicht durch die Hilfe empfangende Person zu Unrecht empfangen wurden, zurückzufordern. Der so normierten Anzeigepflicht wird dann entsprochen, wenn die Hilfe empfangende Person jede Änderung der für die Bemessung der Leistung maßgeblichen Umstände unverzüglich dem Magistrat der Stadt Wien anzeigt. Insbesondere umfasst diese Meldepflicht auch Änderungen der Familien- oder Wohnverhältnisse, wie das Eingehen einer Ehe und Änderungen der Bedarfsgemeinschaft durch Begründung eines gemeinsamen Wohnsitzes. Wie festgestellt, hat der Beschwerdeführer am
- Juli 2015 geheiratet und mit seiner nunmehrigen Ehegattin spätestens am
- Juli 2015 einen gemeinsamen Wohnsitz begründet, was jedoch der Behörde nicht unverzüglich, sondern erst im Zuge der Einbringung eines Folgeantrages mit
- Februar 2017 gemeldet wurde. Der nunmehr geltend gemachte Rückforderungsanspruch besteht somit dem Grunde sowie auch der Höhe nach grundsätzlich zu Recht, wobei sich der durch die Behörde festgesetzte Rückforderungsbetrag aus den für die Monate August 2015 bis einschließlich März 2017 ausbezahlten Beträgen zusammensetzt. Weiters ist im gegebenen Zusammenhang festzuhalten, dass § 21 Abs. 3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ausdrücklich normiert, dass die Rückforderung in Teilbeträgen erfolgen oder unterbleiben kann, wenn die anzeigepflichtige Person glaubhaft macht, dass die Verletzung der Anzeigepflicht auf einem geringfügigen Verschulden beruht, die Rückforderung eine Notlage herbeiführen würde, der Anspruch voraussichtlich uneinbringlich wäre oder der Betrag unbedeutend ist. Der Beschwerdeführer macht im gegebenen Zusammenhang geltend, ihm sei auf Grund der Eheschließung die Ausgleichszulage gestrichen worden, weiters werde das Ehepaar durch Miete und weitere laufende Kosten stark beansprucht. Im Zuge der durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien wurde konkretisierend dargelegt, es bleibe der Bedarfsgemeinschaft nach Abzug der zu bedienenden Fixkosten ein monatliches Budget in der Höhe von EUR 400,-- bis EUR 500,--, weiters habe der Beschwerdeführer zeitnah zu seiner Eheschließung seinen
- Herzinfarkt erlitten und sich nach der Hochzeit einer sehr strapaziösen Rehabilitationsbehandlung unterziehen müssen. Auch habe ihm der Standesbeamte im Zuge der Eheschließung mitgeteilt, alle relevanten Behörden in Wien von der Hochzeit unterrichtet zu haben, worauf er vertraut hätte.Weiters ist im gegebenen Zusammenhang festzuhalten, dass Paragraph 21, Absatz 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ausdrücklich normiert, dass die Rückforderung in Teilbeträgen erfolgen oder unterbleiben kann, wenn die anzeigepflichtige Person glaubhaft macht, dass die Verletzung der Anzeigepflicht auf einem geringfügigen Verschulden beruht, die Rückforderung eine Notlage herbeiführen würde, der Anspruch voraussichtlich uneinbringlich wäre oder der Betrag unbedeutend ist. Der Beschwerdeführer macht im gegebenen Zusammenhang geltend, ihm sei auf Grund der Eheschließung die Ausgleichszulage gestrichen worden, weiters werde das Ehepaar durch Miete und weitere laufende Kosten stark beansprucht. Im Zuge der durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien wurde konkretisierend dargelegt, es bleibe der Bedarfsgemeinschaft nach Abzug der zu bedienenden Fixkosten ein monatliches Budget in der Höhe von EUR 400,-- bis EUR 500,--, weiters habe der Beschwerdeführer zeitnah zu seiner Eheschließung seinen
- Herzinfarkt erlitten und sich nach der Hochzeit einer sehr strapaziösen Rehabilitationsbehandlung unterziehen müssen. Auch habe ihm der Standesbeamte im Zuge der Eheschließung mitgeteilt, alle relevanten Behörden in Wien von der Hochzeit unterrichtet zu haben, worauf er vertraut hätte. Das Wiener Mindestsicherungsgesetz normiert wie dargelegt in dessen § 21 Abs. 3, dass im Falle u.a. geringen Verschuldens an der Verletzung der Anzeigepflicht oder der Herbeiführung einer Notlage durch die Rückforderung diese in Teilbeträgen erfolgen oder sogar gänzlich unterbleiben kann. Nicht ausdrücklich im Gesetz geregelt ist jedoch der Fall, dass die erwähnten Voraussetzungen zwar für einen bestimmten Zeitraum vorliegen, diese sich jedoch nachträglich innerhalb des möglichen Rückforderungszeitraumes ändern oder sogar ganz wegfallen. Dasselbe gilt für jene Fälle, in welchen zwar die Rückforderung in voller Höhe – auch unter Einräumung entsprechender Raten – zu einer Notlage im Sinne des § 21 Abs. 3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes führen würde, die Rückforderung lediglich eines Teiles des grundsätzlich festzusetzenden Rückforderungsbetrages diese Folgen jedoch nicht zeitigen würde. Soweit es der Gesetzgeber jedoch als zulässig normiert, unter den näher beschriebenen Voraussetzungen von der Rückforderung des gesamten Betrages Abstand zu nehmen, erscheint es als durchaus in seinem Sinne gelegen, auch – soweit dies im Einzelfall unter Heranziehung der erwähnten Voraussetzungen als begründet erscheint – lediglich hinsichtlich eines Teiles des vorzuschreibenden Betrages von der Rückforderung Abstand zu nehmen. Eine teleologische Interpretation des § 21 Abs. 3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes führt somit zum Ergebnis, dass neben der Rückforderung in Teilbeträgen oder der gänzlichen Abstandnahme von der Rückforderung grundsätzlich auch eine Reduktion des Rückforderungsbetrages unter Heranziehung der in der angesprochenen Norm angeführten Gründe in Frage kommt und in begründeten Fällen entsprechend vorzugehen ist. Das Wiener Mindestsicherungsgesetz normiert wie dargelegt in dessen Paragraph 21, Absatz 3,, dass im Falle u.a. geringen Verschuldens an der Verletzung der Anzeigepflicht oder der Herbeiführung einer Notlage durch die Rückforderung diese in Teilbeträgen erfolgen oder sogar gänzlich unterbleiben kann. Nicht ausdrücklich im Gesetz geregelt ist jedoch der Fall, dass die erwähnten Voraussetzungen zwar für einen bestimmten Zeitraum vorliegen, diese sich jedoch nachträglich innerhalb des möglichen Rückforderungszeitraumes ändern oder sogar ganz wegfallen. Dasselbe gilt für jene Fälle, in welchen zwar die Rückforderung in voller Höhe – auch unter Einräumung entsprechender Raten – zu einer Notlage im Sinne des Paragraph 21, Absatz 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes führen würde, die Rückforderung lediglich eines Teiles des grundsätzlich festzusetzenden Rückforderungsbetrages diese Folgen jedoch nicht zeitigen würde. Soweit es der Gesetzgeber jedoch als zulässig normiert, unter den näher beschriebenen Voraussetzungen von der Rückforderung des gesamten Betrages Abstand zu nehmen, erscheint es als durchaus in seinem Sinne gelegen, auch – soweit dies im Einzelfall unter Heranziehung der erwähnten Voraussetzungen als begründet erscheint – lediglich hinsichtlich eines Teiles des vorzuschreibenden Betrages von der Rückforderung Abstand zu nehmen. Eine teleologische Interpretation des Paragraph 21, Absatz 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes führt somit zum Ergebnis, dass neben der Rückforderung in Teilbeträgen oder der gänzlichen Abstandnahme von der Rückforderung grundsätzlich auch eine Reduktion des Rückforderungsbetrages unter Heranziehung der in der angesprochenen Norm angeführten Gründe in Frage kommt und in begründeten Fällen entsprechend vorzugehen ist. Der Beschwerdeführer legte in der durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien glaubwürdig dar, in der Zeit seiner Ehehschließung schwer erkrankt gewesen zu sein und unmittelbar nach seinem Krankenhausaufenthalt wegen seines mittlerweile vierten Herzinfarktes eine aufwändige Rehabilitationstherapie absolviert zu haben. Weiters habe er sich auf seinen Standesbeamten verlassen, wobei letzterer jedoch nicht über den Bezug von Mitteln aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung durch den Beschwerdeführer informiert gewesen sei, weswegen mangelndes Verschulden an der Meldung eingewendet wurde. Es erscheint als in jeder Hinsicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Eheschließung und auch noch während seiner für ihn sehr belastenden Rehabilitation sowie allenfalls für einen entsprechenden Genesungszeitraum – hierfür erscheinen zehn Monate gerechnet ab der meldepflichtigen Änderungen seiner persönlichen Umstände als angemessen – auf Grund seiner aus der Erkrankung resultierenden Beeinträchtigung seiner Meldepflicht nicht nachkam und ihm daher für diesen Zeitraum, wenn überhaupt, nur ein geringfügiges Verschulden an der Unterlassung der Meldepflicht trifft. Anders jedoch ist dies für den Folgezeitraum zu beurteilen, wäre es dem nunmehr zumindest nicht mehr akut kranken Beschwerdeführer doch in weiterer Folge durchaus zumutbar gewesen, seine Meldung – wenn auch verspätet – zu erstatten, was eine zeitnähere Neubemessung des Anspruches durch die Sozialhilfebehörde zur Folge gehabt hätte. Allerdings ist der Einschreiter auch nach seiner Wiederherstellung seinen Obliegenheiten nicht nachgekommen und kann daher keinesfalls mehr davon ausgegangen werden, dass dieses Versäumnis spätestens ab Juni 2015 krankheitsbedingt unverschuldet war. Somit steht fest, dass der Einschreiter zumindest ab diesem Zeitpunkt in der Lage und es ihm auch zumutbar war, eine entsprechende Meldung zu tätigen und ist daher die zu Unrecht bezogene Mietbeihilfe seit Juni 2016 jedenfalls zurückzufordern. Soweit der Beschwerdeführer im gegebenen Zusammenhang darlegte, er habe auf den Standesbeamten vertraut, welcher ihm versichert habe, alle relevanten Behörden verständigt zu haben, ist festzuhalten, dass die in § 21 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes statuierten Meldepflichten die Hilfe suchende oder empfangende Person selbst treffen und diese sich nicht dadurch entschuldigen kann, dass eine dritte Person hierzu verpflichtet sei oder beauftragt worden wäre. Auch wäre es diesfalls am Beschwerdeführer gelegen, sich bei der Behörde ob des Einlangens einer entsprechenden Meldung des Standesamtes zu informieren. Ein geringfügiges Verschulden im Sinne des § 21 Abs. 3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes kann somit auf dieses Vorbringen nicht erfolgversprechend gestützt werden.Soweit der Beschwerdeführer im gegebenen Zusammenhang darlegte, er habe auf den Standesbeamten vertraut, welcher ihm versichert habe, alle relevanten Behörden verständigt zu haben, ist festzuhalten, dass die in Paragraph 21, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes statuierten Meldepflichten die Hilfe suchende oder empfangende Person selbst treffen und diese sich nicht dadurch entschuldigen kann, dass eine dritte Person hierzu verpflichtet sei oder beauftragt worden wäre. Auch wäre es diesfalls am Beschwerdeführer gelegen, sich bei der Behörde ob des Einlangens einer entsprechenden Meldung des Standesamtes zu informieren. Ein geringfügiges Verschulden im Sinne des Paragraph 21, Absatz 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes kann somit auf dieses Vorbringen nicht erfolgversprechend gestützt werden. Soweit der Beschwerdeführer zur Begründung einer Notlage weiters sinngemäß darlegt, seine Gattin und er verfügten nach Abzug der Fixkosten lediglich über EUR 400,-- bis 500,-- monatlich und könnten hieraus keinerlei Rücklagen bilden, zumal auch die Gattin des Einschreiters nunmehr erkrankt sei und mit hohen Kosten für Medikamente zu rechnen sein werde, ist festzuhalten, dass hierdurch zwar eine durchaus angespannte finanzielle Situation glaubhaft gemacht wurde. Andererseits steht jedoch zu bedenken, dass die Bedarfsgemeinschaft für zwanzig Monate unrechtmäßig Mittel aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung lukrierte und eine Rückforderung für zumindest zehn Monate als geboten erscheint. Allerdings erscheint die Durchsetzung des so verbleibenden Rückforderungsanspruches in Einem im vorliegenden Falle auf Grund der besonderen Situation der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft – beide leiden unter chronischen Krankheiten und sind hieraus in naher Zukunft resultierende Mehrbelastungen zumindest nicht auszuschließen - als durchaus geeignet, beim Beschwerdeführer eine Notlage im Sinne des § 21 Abs. 3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes herbeizuführen. Dementsprechend war die Rückforderung wie im Spruch ersichtlich in Teilbeträgen vorzuschreiben.Soweit der Beschwerdeführer zur Begründung einer Notlage weiters sinngemäß darlegt, seine Gattin und er verfügten nach Abzug der Fixkosten lediglich über EUR 400,-- bis 500,-- monatlich und könnten hieraus keinerlei Rücklagen bilden, zumal auch die Gattin des Einschreiters nunmehr erkrankt sei und mit hohen Kosten für Medikamente zu rechnen sein werde, ist festzuhalten, dass hierdurch zwar eine durchaus angespannte finanzielle Situation glaubhaft gemacht wurde. Andererseits steht jedoch zu bedenken, dass die Bedarfsgemeinschaft für zwanzig Monate unrechtmäßig Mittel aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung lukrierte und eine Rückforderung für zumindest zehn Monate als geboten erscheint. Allerdings erscheint die Durchsetzung des so verbleibenden Rückforderungsanspruches in Einem im vorliegenden Falle auf Grund der besonderen Situation der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft – beide leiden unter chronischen Krankheiten und sind hieraus in naher Zukunft resultierende Mehrbelastungen zumindest nicht auszuschließen - als durchaus geeignet, beim Beschwerdeführer eine Notlage im Sinne des Paragraph 21, Absatz 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes herbeizuführen. Dementsprechend war die Rückforderung wie im Spruch ersichtlich in Teilbeträgen vorzuschreiben. Ein gänzliches Absehen von der Rückforderung konnte jedoch nicht erfolgten, da es der Beschwerdeführer trotz ausdrücklichem Hinweis im die Mietbeihilfe zuerkennenden Bescheid vom
- März 2015 unterließ, seine Eheschließung sowie die Änderung seiner Wohnverhältnisse bekannt zu geben und dieser somit weiterhin Mittel aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung des Landes Wien lukrierte, auf welche er wegen der nunmehr vorliegenden Überschreitung des Mindestbedarfs durch sein Einkommen und das Einkommen seiner Gattin keinen Anspruch mehr hatte. Deshalb und auf Grund der wie dargestellt ausdrücklichen diesbezüglichen Belehrung betreffend seine Meldepflichten konnte seit Juni 2016 auch nicht von einem geringen Verschulden im Sinne des § 21 Abs. 3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ausgegangen werden. Ein gänzliches Absehen von der Rückforderung konnte jedoch nicht erfolgten, da es der Beschwerdeführer trotz ausdrücklichem Hinweis im die Mietbeihilfe zuerkennenden Bescheid vom
- März 2015 unterließ, seine Eheschließung sowie die Änderung seiner Wohnverhältnisse bekannt zu geben und dieser somit weiterhin Mittel aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung des Landes Wien lukrierte, auf welche er wegen der nunmehr vorliegenden Überschreitung des Mindestbedarfs durch sein Einkommen und das Einkommen seiner Gattin keinen Anspruch mehr hatte. Deshalb und auf Grund der wie dargestellt ausdrücklichen diesbezüglichen Belehrung betreffend seine Meldepflichten konnte seit Juni 2016 auch nicht von einem geringen Verschulden im Sinne des Paragraph 21, Absatz 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ausgegangen werden. Die ordentliche Revision ist zulässig, da eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal es an einer Rechtsprechung dahingehend fehlt, ob im Falle des Vorliegens von Gründen für die Zuerkennung von Raten oder für das gänzliche Absehen von der Rückforderung nach § 21 Abs. 3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes auch eine Mäßigung des Rückforderungsbetrages zulässig ist, obwohl eine derartige Möglichkeit im Gesetz nicht ausdrücklich angeordnet ist. Die ordentliche Revision ist zulässig, da eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal es an einer Rechtsprechung dahingehend fehlt, ob im Falle des Vorliegens von Gründen für die Zuerkennung von Raten oder für das gänzliche Absehen von der Rückforderung nach Paragraph 21, Absatz 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes auch eine Mäßigung des Rückforderungsbetrages zulässig ist, obwohl eine derartige Möglichkeit im Gesetz nicht ausdrücklich angeordnet ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.141.023.5639.2017