RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum22.06.2017 GeschäftszahlVGW-242/010/RP13/8150/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Landesrechtspflegerin Mannsberger über die Beschwerde der Frau N. A., vom 01.06.2017 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- u. Gesundheitsrecht, Region …, Sozialzentrum … f.d. …Bez., vom 18.5.2017, Zahl MA 40 - SH/2017/1628233-001 zu Recht erkannt: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Entscheidungsgründe Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 vom 18.05.2017, zur Zahl MA 40- SH/2017/01628233-001 wurden die Anträge vom 13.02.2017 und 09.03.2017 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarf (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe) abgewiesen. Nach Wiedergabe der hier maßgebenden rechtlichen Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) wurde begründend ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin den § 16 WMG Auftrag vom 31.03.2017 bis spätestens 21.04.2017 für die Beurteilung des Anspruches unerlässliche Angaben zu machen, nicht vollständig nachgekommen sei, weil sie den Nettolohnzettel der Fa. Ar. für die Monate Jänner 2017 und Februar 2017, sowie eine vollständige Reisepasskopie mit den Ein- und Ausreisevermerken des Herrn S. A. nicht vorgelegt habe und nicht bekannt gegeben habe, wann er wieder nach Österreich eingereist sei. Nach Wiedergabe der hier maßgebenden rechtlichen Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) wurde begründend ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin den Paragraph 16, WMG Auftrag vom 31.03.2017 bis spätestens 21.04.2017 für die Beurteilung des Anspruches unerlässliche Angaben zu machen, nicht vollständig nachgekommen sei, weil sie den Nettolohnzettel der Fa. Ar. für die Monate Jänner 2017 und Februar 2017, sowie eine vollständige Reisepasskopie mit den Ein- und Ausreisevermerken des Herrn S. A. nicht vorgelegt habe und nicht bekannt gegeben habe, wann er wieder nach Österreich eingereist sei. Da die Behörde ohne die verpflichtende Mitwirkung praktisch außer Stande gesetzt gewesen sei, die für die Bemessung der Leistung rechtserheblichen Tatsachen festzustellen, seien die fehlenden Angaben bzw. Unterlagen zur Beurteilung des Anspruches „unerlässlich“ im Sinne des § 16 WMG gewesen. Da die Behörde ohne die verpflichtende Mitwirkung praktisch außer Stande gesetzt gewesen sei, die für die Bemessung der Leistung rechtserheblichen Tatsachen festzustellen, seien die fehlenden Angaben bzw. Unterlagen zur Beurteilung des Anspruches „unerlässlich“ im Sinne des Paragraph 16, WMG gewesen. Die Beschwerdeführerin erhob dagegen mittels E-Mail vom 01.06.2017 fristgerecht Beschwerde. In dieser wurde im Wesentlichen darum gebeten, den Fehler zu verzeihen. Sie hätten versehentlich die Unterlagen unvollständig abgegeben. Das Problem seien die unterschiedlich gestellten Anträge von ihr und ihrem Mann gewesen, diese hätten sie verwechselt. Sie hätten nunmehr am 23.05.2017 alle Seiten des Reisepasses und die fehlenden Lohnzettel persönlich abgegeben. Es wurde um Gewährung der Mindestsicherung ersucht. Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 02.06.2017 die Beschwerde mit dem bezughabenden Akt vor. Nach Einsichtnahme in den Akt ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt: Die getrennt gestellten Anträge der Frau N. A. am 13.02.2017 und des Herrn S. A. am 09.03.2017 wurden von der belangten Behörde zusammengefasst und wurde die Bedarfsgemeinschaft mit Schreiben vom 31.03.2017 (§ 16 WMG Auftrag) aufgefordert, bis spätestens 21.04.2017 folgende Unterlagen zu übermitteln:Die getrennt gestellten Anträge der Frau N. A. am 13.02.2017 und des Herrn S. A. am 09.03.2017 wurden von der belangten Behörde zusammengefasst und wurde die Bedarfsgemeinschaft mit Schreiben vom 31.03.2017 (Paragraph 16, WMG Auftrag) aufgefordert, bis spätestens 21.04.2017 folgende Unterlagen zu übermitteln: Einkommensbelege: von S. A.: Nettolohnbelege Fa. Ar. für die Monate Jänner 2017, Februar 2017 und März 2017 Sonstiges: von S. A.: Nachweis über den Bezug und die Höhe des Krankgengeldes von der Wiener Gebietskrankenkasse und Nachweis über die Mitversicherung der Gattin N. A. bei der Wiener Gebietskrankenkasse nach S. A. von S. A.: vollständige Reisepasskopie mit den Ein- und Ausreisevermerken sowie der Bekanntgabe, wann S. A. wieder nach Österreich eingereist ist. Dabei wurde ausdrücklich auf die Mitwirkungspflicht der Antragstellerin bei der Durchführung des Ermittlungsverfahrens hingewiesen und wurde außerdem darauf aufmerksam gemacht, dass nach fruchtlosem Verstreichen der gesetzten Frist die Leistung nach § 16 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes abgelehnt oder eingestellt werden wird. Dieses Schreiben wurde der Beschwerdeführerin nachweislich am 05.04.2017 (durch Übernahme von Herrn S. A.) zugestellt. Dabei wurde ausdrücklich auf die Mitwirkungspflicht der Antragstellerin bei der Durchführung des Ermittlungsverfahrens hingewiesen und wurde außerdem darauf aufmerksam gemacht, dass nach fruchtlosem Verstreichen der gesetzten Frist die Leistung nach Paragraph 16, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes abgelehnt oder eingestellt werden wird. Dieses Schreiben wurde der Beschwerdeführerin nachweislich am 05.04.2017 (durch Übernahme von Herrn S. A.) zugestellt. Mit Eingabe vom 14.04.2017 legte die Beschwerdeführerin folgende Unterlagen vor: eine Arbeitsbestätigung von Herrn S. A., in welcher bestätigt wurde, dass er von 01.09.2009 bis 15.02.2017 beschäftigt war, eine Bestätigung der Wiener Gebietskrankenkasse, dass er ab 07.04.2017 bei Frau N. A. mitversichert sei, eine Krankenstandsbescheinigung, sowie eine Bestätigung, dass er ab 21.03.2017 arbeitsunfähig ist. Die geforderten Nettolohnzettel, sowie die Reisepasskopie mit den Ein- und Ausreisevermerken inkl. Bekanntgabe, wann Herr S. A. wieder nach Österreich eingereist ist wurden nicht übermittelt. Dieser Sachverhalt ergibt sich unbestritten aus dem Akteninhalt und den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin und konnte sohin als erwiesen angesehen werden. Da die Sach- und Rechtslage ausreichend geklärt ist und eine Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. Überdies wurde von keiner Verfahrenspartei die Durchführung einer Verhandlung beantragt.Da die Sach- und Rechtslage ausreichend geklärt ist und eine Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. Überdies wurde von keiner Verfahrenspartei die Durchführung einer Verhandlung beantragt. Hierzu folgt in rechtlicher Hinsicht: Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetz lauten auszugsweise wie folgt: § 16. Wiener Mindestsicherungsgesetz Paragraph 16, Wiener Mindestsicherungsgesetz Ablehnung und Einstellung der Leistungen
(1)Wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person trotz Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Frist und nachweislichem Hinweis auf die Rechtsfolgen ohne triftigen Grund nicht rechtzeitig mitwirkt, indem sie
- die zur Durchführung des Verfahrens von der Behörde verlangten Angaben nicht macht oder
- die von der Behörde verlangten Unterlagen nicht vorlegt oder
- soweit nicht für die Anrechnung die statistisch errechneten Durchschnittsbedarfssätze herangezogen werden können, gesetzliche oder vertragliche Ansprüche, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach § 3 dienen, nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich), verfolgt, wobei eine offenbar aussichtslose, unzumutbare oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbundene Geltendmachung von Ansprüchen nicht verlangt werden kann, ist die Leistung einzustellen oder abzulehnen. Eine Nachzahlung für die Zeit der Einstellung oder Ablehnung unterbleibt. Ein triftiger Verhinderungsgrund ist von der Hilfe suchenden oder empfangenden Person glaubhaft zu machen und entsprechend zu bescheinigen.
- soweit nicht für die Anrechnung die statistisch errechneten Durchschnittsbedarfssätze herangezogen werden können, gesetzliche oder vertragliche Ansprüche, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach Paragraph 3, dienen, nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich), verfolgt, wobei eine offenbar aussichtslose, unzumutbare oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbundene Geltendmachung von Ansprüchen nicht verlangt werden kann, ist die Leistung einzustellen oder abzulehnen. Eine Nachzahlung für die Zeit der Einstellung oder Ablehnung unterbleibt. Ein triftiger Verhinderungsgrund ist von der Hilfe suchenden oder empfangenden Person glaubhaft zu machen und entsprechend zu bescheinigen. …. Zu überprüfen ist, ob die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin die Mindestsicherungsleistungen zu Recht aus dem Grunde des § 16 WMG abgewiesen hat. Zu überprüfen ist, ob die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin die Mindestsicherungsleistungen zu Recht aus dem Grunde des Paragraph 16, WMG abgewiesen hat. Anträge auf die Zuerkennung von Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind u.a. dann abzulehnen, wenn die Hilfe suchende Person unter Setzung einer angemessenen Frist und nachweislichem Hinweis auf die Rechtsfolgen ohne triftigen Grund nicht rechtzeitig mitwirkt, indem sie die von der Behörde verlangten Unterlagen nicht vorlegt bzw. gesetzliche oder vertragliche Ansprüche, die zumindest teilweise der Deckung des Bedarfs nach § 3 dienen, nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich) verfolgt, wobei eine offenbar aussichtslose, unzumutbare oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbundene Geltendmachung von Ansprüchen nicht verlangt werden kann. Anträge auf die Zuerkennung von Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind u.a. dann abzulehnen, wenn die Hilfe suchende Person unter Setzung einer angemessenen Frist und nachweislichem Hinweis auf die Rechtsfolgen ohne triftigen Grund nicht rechtzeitig mitwirkt, indem sie die von der Behörde verlangten Unterlagen nicht vorlegt bzw. gesetzliche oder vertragliche Ansprüche, die zumindest teilweise der Deckung des Bedarfs nach Paragraph 3, dienen, nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich) verfolgt, wobei eine offenbar aussichtslose, unzumutbare oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbundene Geltendmachung von Ansprüchen nicht verlangt werden kann. Der Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben vom 31.03.2017 zur Geltendmachung ihrer Ansprüche bzw. zur Vorlage der oben erwähnten Unterlagen aufgefordert, wobei diesem Auftrag innerhalb der gesetzten Frist nur teilweise Folge geleistet wurde. Wie bereits oben erwähnt wurden die geforderte Nettolohnzettel und die Kopien des Reisepasses nicht übermittelt. Die geforderten Nachweise waren für die Beurteilung und Bemessung des Anspruches jedenfalls notwendig, da gemäß § 10 Abs. 3 WMG das gesamte Einkommen aller anspruchsberechtigen Personen in der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen ist. Die geforderten Nachweise waren für die Beurteilung und Bemessung des Anspruches jedenfalls notwendig, da gemäß Paragraph 10, Absatz 3, WMG das gesamte Einkommen aller anspruchsberechtigen Personen in der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen ist. Die Beschwerdeführerin hat somit nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist - entsprechend der Aufforderung vom 31.03.2017 - die für die Feststellung des Anspruches und die Bemessung der Leistungen erforderlichen Unterlagen vorgelegt. Des Weiteren ist anzumerken, dass der Beschwerdeführerin ab Zustellung des Schreibens insgesamt mehr als zwei Wochen zur Verfügung standen, um der gegenständlichen Aufforderung nachzukommen, und sich diese Frist somit jedenfalls als angemessen erweist. Auch hat die Beschwerdeführerin einen triftigen Verhinderungsgrund, welcher ihr die Einhaltung der Frist bzw. die Vorlage der geforderten Unterlagen unmöglich machte, innerhalb dieser gesetzten nicht vorgebracht. Insbesondere hat sie auch nicht behauptet, dass ihr die Vorlage der geforderten Unterlagen nicht möglich wäre, sie habe die beiden Anträge durcheinander gebracht. Der Vollständigkeit halber ist somit festzuhalten, dass es zwar einen triftigen Verhinderungsgrund im Sinne des § 16 Abs. 1 letzter Satz WMG darstellen würde, wenn die Beschwerdeführerin die geforderten Unterlagen nicht vorlegen kann, weil ihr diese nachweislich nicht zur Verfügung stehen, jedoch ist solch ein triftiger Verhinderungsgrund von der Hilfe suchenden oder empfangenden Person glaubhaft zu machen und entsprechend zu bescheinigen. Es wäre dem Rechtsmittelwerber daher oblegen, einen eventuellen Verhinderungsgrund innerhalb der ihr von der belangten Behörde gesetzten Frist zu bescheinigen. Eine derartige Bescheinigung ist dem Verwaltungsakt jedoch nicht zu entnehmen. Vielmehr wurde vorgebracht, dass die Unterlagen vertauscht wurden.Der Vollständigkeit halber ist somit festzuhalten, dass es zwar einen triftigen Verhinderungsgrund im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, letzter Satz WMG darstellen würde, wenn die Beschwerdeführerin die geforderten Unterlagen nicht vorlegen kann, weil ihr diese nachweislich nicht zur Verfügung stehen, jedoch ist solch ein triftiger Verhinderungsgrund von der Hilfe suchenden oder empfangenden Person glaubhaft zu machen und entsprechend zu bescheinigen. Es wäre dem Rechtsmittelwerber daher oblegen, einen eventuellen Verhinderungsgrund innerhalb der ihr von der belangten Behörde gesetzten Frist zu bescheinigen. Eine derartige Bescheinigung ist dem Verwaltungsakt jedoch nicht zu entnehmen. Vielmehr wurde vorgebracht, dass die Unterlagen vertauscht wurden. Da somit feststeht, dass die Beschwerdeführerin trotz diesbezüglicher Aufforderung und Setzung einer angemessenen Frist zur Vorlage von Unterlagen und ausdrücklichem Hinweis auf die durch ihre Säumigkeit resultierenden Rechtsfolgen ihrer Mitwirkungsobliegenheit nicht nachkam, liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 16 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes für die Abweisung des Antrages vor. Da somit feststeht, dass die Beschwerdeführerin trotz diesbezüglicher Aufforderung und Setzung einer angemessenen Frist zur Vorlage von Unterlagen und ausdrücklichem Hinweis auf die durch ihre Säumigkeit resultierenden Rechtsfolgen ihrer Mitwirkungsobliegenheit nicht nachkam, liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 16, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes für die Abweisung des Antrages vor. Die Abweisung des Antrages erfolgte auf Grund der Verletzung der Mitwirkungspflicht im gegenständlichen Fall somit zu Recht und war die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.242.010.RP13.8150.2017