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{'item': 'VGW-242/025/RP16/8509/2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum22.06.2017 GeschäftszahlVGW-242/025/RP16/8509/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Landesrechtspflegerin Mag. Gubesch über die Beschwerde der Frau Dipl.-Ing. V. T vom 04.06.2017 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Sozialzentrum X, vom 12.05.2017, Zl. SH/2017/01606465-001, betreffend Mindestsicherung, Abweisung gemäß §§ 4, 7, 9, 10, 12 und 16 WMG zu Recht e r k a n n t:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Landesrechtspflegerin Mag. Gubesch über die Beschwerde der Frau Dipl.-Ing. römisch fünf. T vom 04.06.2017 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Sozialzentrum römisch zehn, vom 12.05.2017, Zl. SH/2017/01606465-001, betreffend Mindestsicherung, Abweisung gemäß Paragraphen 4, 7, 9, 10, 12 und 16 WMG zu Recht e r k a n n t: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Entscheidungsgründe Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht vom 12.5.2017 zur Zahl MA 40 - SH/2017/01606465-001 wurde der Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin vom 16.3.2017 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs abgewiesen. Begründend führte die Behörde zusammengefasst aus, die Antragstellerin sei mit Schreiben vom 14.4.2017 gemäß § 16 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes unter Hinweis auf die Rechtsfolgen (Abweisung des Antrages wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht) aufgefordert worden, bis 5.5.2017 für die Beurteilung des Anspruches unerlässliche Angaben zu machen bzw. erforderliche Unterlagen zu erbringen. Dieser Aufforderung wäre die Antragstellerin nicht bzw. nicht zur Gänze nachgekommen. Begründend führte die Behörde zusammengefasst aus, die Antragstellerin sei mit Schreiben vom 14.4.2017 gemäß Paragraph 16, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes unter Hinweis auf die Rechtsfolgen (Abweisung des Antrages wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht) aufgefordert worden, bis 5.5.2017 für die Beurteilung des Anspruches unerlässliche Angaben zu machen bzw. erforderliche Unterlagen zu erbringen. Dieser Aufforderung wäre die Antragstellerin nicht bzw. nicht zur Gänze nachgekommen. Folgende zur Durchführung des Verfahrens verlangten Angaben und/bzw. Unterlagen wären nicht fristgerecht vorgelegt worden: Da von einer Wirtschaftsgemeinschaft auszugehen ist, werden Sie ersucht am beiliegenden Antrag die Daten der Person ausfüllen und unterschreiben zu lassen.Weiters sind persönliche Dokumente (Lichtbildausweis…) und Nettoeinkommensbelege ab dem Monat Februar 2017 vorzulegen.Da von einer Wirtschaftsgemeinschaft auszugehen ist, werden Sie ersucht am beiliegenden Antrag die Daten der Person ausfüllen und unterschreiben zu lassen., Weiters sind persönliche Dokumente (Lichtbildausweis…) und Nettoeinkommensbelege ab dem Monat Februar 2017 vorzulegen. Da die Behörde aus diesem Grund außer Stande gesetzt gewesen sei, die für die Bemessung der Leistung rechtserheblichen Tatsachen festzustellen, seien diese Unterlagen somit als unerlässlich im Sinne des § 16 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes zu qualifizieren. Da die Behörde aus diesem Grund außer Stande gesetzt gewesen sei, die für die Bemessung der Leistung rechtserheblichen Tatsachen festzustellen, seien diese Unterlagen somit als unerlässlich im Sinne des Paragraph 16, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes zu qualifizieren. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führt die Rechtsmittelwerberin im Wesentlichen aus, dass sie vor Ablauf der gesetzten Frist im Sozialzentrum X erklärt habe, dass es sich dabei um eine reine Wohngemeinschaft handle. Wie bereits am 10.4.2014 von Frau Ko. im Sozialzentrum Y in einer Niederschrift festgehalten worden wäre, werde die Wohnung zwar aus wirtschaftlichen Gründen gemeinsam genützt, zwischen Herrn Kö. und ihr bestehe jedoch weder eine Lebens- noch eine Wirtschaftsgemeinschaft. Auf Grundlage dieser Niederschrift wäre ihr bisher Mindestsicherung zuerkannt worden.In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führt die Rechtsmittelwerberin im Wesentlichen aus, dass sie vor Ablauf der gesetzten Frist im Sozialzentrum römisch zehn erklärt habe, dass es sich dabei um eine reine Wohngemeinschaft handle. Wie bereits am 10.4.2014 von Frau Ko. im Sozialzentrum Y in einer Niederschrift festgehalten worden wäre, werde die Wohnung zwar aus wirtschaftlichen Gründen gemeinsam genützt, zwischen Herrn Kö. und ihr bestehe jedoch weder eine Lebens- noch eine Wirtschaftsgemeinschaft. Auf Grundlage dieser Niederschrift wäre ihr bisher Mindestsicherung zuerkannt worden. Sie verfüge derzeit über kein eigenes Einkommen, sie beantrage den Bescheid dahingehend abzuändern, dass die beantragte Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfs zuerkannt werde. Es ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der als erwiesen angenommen wird: Die Beschwerdeführerin brachte am 16.3.2017 einen Folgeantrag auf Zuerkennung von Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs ein. Auf Grund des Antrages vom 16.3.2017 wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14.4.2017 durch die belangte Behörde aufgefordert, bis spätestens 5.5.2017 folgende Unterlagen zu übermitteln: Da von einer Wirtschaftsgemeinschaft auszugehen ist, werden Sie ersucht am beiliegenden Antrag die Daten der Person ausfüllen und unterschreiben zu lassen.Weiters sind persönliche Dokumente (Lichtbildausweis…) und Nettoeinkommensbelege ab dem Monat Februar 2017 vorzulegen.Da von einer Wirtschaftsgemeinschaft auszugehen ist, werden Sie ersucht am beiliegenden Antrag die Daten der Person ausfüllen und unterschreiben zu lassen., Weiters sind persönliche Dokumente (Lichtbildausweis…) und Nettoeinkommensbelege ab dem Monat Februar 2017 vorzulegen. Nettolohnzettel der Firma M. T. für Februar 2016, März 2016, April 2016, Mai 2016, Juni 2016, Juli 2016, August 2016, September 2016, Oktober 2016, November 2016, Dezember 2016 und Jänner 2017 Dabei wurde ausdrücklich auf die Mitwirkungspflicht der Hilfesuchenden bei der Durchführung des Ermittlungsverfahrens hingewiesen und wurde außerdem darauf aufmerksam gemacht, dass nach fruchtlosem Verstreichen der gesetzten Frist die Leistung nach § 16 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes abgelehnt oder eingestellt werden wird. Dabei wurde ausdrücklich auf die Mitwirkungspflicht der Hilfesuchenden bei der Durchführung des Ermittlungsverfahrens hingewiesen und wurde außerdem darauf aufmerksam gemacht, dass nach fruchtlosem Verstreichen der gesetzten Frist die Leistung nach Paragraph 16, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes abgelehnt oder eingestellt werden wird. Am 4.5.2017 gab Frau Dipl. Ing. T. anlässlich einer Vorsprache im Sozialzentrum X bekannt (siehe AV vom 4.5.2017, AS 43), dass es sich um keine Wirtschaftsgemeinschaft handle. Sie gebe den Antrag wieder ab, jedoch ohne Unterschrift des Mitbewohners, da sie keine falschen Angaben machen möchte, weil es sich um den Mitbewohner nicht um den Lebensgefährten handle.Am 4.5.2017 gab Frau Dipl. Ing. T. anlässlich einer Vorsprache im Sozialzentrum römisch zehn bekannt (siehe AV vom 4.5.2017, AS 43), dass es sich um keine Wirtschaftsgemeinschaft handle. Sie gebe den Antrag wieder ab, jedoch ohne Unterschrift des Mitbewohners, da sie keine falschen Angaben machen möchte, weil es sich um den Mitbewohner nicht um den Lebensgefährten handle. Im Aktenvermerk ist weiters vermerkt, dass die restlichen Unterlagen (§ 16) abgegeben worden wären.Im Aktenvermerk ist weiters vermerkt, dass die restlichen Unterlagen (Paragraph 16,) abgegeben worden wären. Die Lohnzettel von Februar 2016 bis Jänner 2017 der Firma M. T. wurden am 4.5.2017 abgegeben. Einkommensbelege der Firma I. vom Februar 2017 wurden am 16.3.2017, vom März 2017 am 11.4.2017 vorgelegt.Einkommensbelege der Firma römisch eins. vom Februar 2017 wurden am 16.3.2017, vom März 2017 am 11.4.2017 vorgelegt. Hinsichtlich des Lichtbildausweises wird bemerkt, dass bereits am 16.3.2017 eine Kopie des Führerscheins der damaligen Antragstellerin zum Akt genommen wurde. Anschließend erging der nunmehr bekämpfte Bescheid. Aktenkundig ist ein Bescheid der MA 40, SZ X vom 15.5.2017, SH/2017/01610088-001, womit Frau Dipl. Ing. T. auf Grund des Antrages vom 29.1.2016 eine Leistung aus der Mindestsicherung für den Zeitraum 1.2.2017 bis 28.2.2017 zuerkannt wurde.Aktenkundig ist ein Bescheid der MA 40, SZ römisch zehn vom 15.5.2017, SH/2017/01610088-001, womit Frau Dipl. Ing. T. auf Grund des Antrages vom 29.1.2016 eine Leistung aus der Mindestsicherung für den Zeitraum 1.2.2017 bis 28.2.2017 zuerkannt wurde. Anlässlich einer weiteren Vorsprache im SZ X am 22.5.2017 verwies die nunmehrige Beschwerdeführerin auf die am 10.4.2014 erstellte Niederschrift bezüglich Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft und reichte gleichzeitig einen neuen Antrag auf Leistungen aus der Mindestsicherung ein.Anlässlich einer weiteren Vorsprache im SZ römisch zehn am 22.5.2017 verwies die nunmehrige Beschwerdeführerin auf die am 10.4.2014 erstellte Niederschrift bezüglich Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft und reichte gleichzeitig einen neuen Antrag auf Leistungen aus der Mindestsicherung ein. In der erwähnten Niederschrift, aufgenommen im Sozialzentrum Y am 10.4.2014 mit Frau Ko. (Leiterin der Amtshandlung) und Frau Dipl. Ing. T. und Herrn Kö., erklärte die nunmehrige Beschwerdeführerin folgendes: „Ich, V. T., geb.: 1978, wohnhaft in Wien, H.-Gasse…, erkläre hiermit nach Wahrheitserinnerung, dass zwischen mir und Herrn J. Kö., geb.: 1977, wohnhaft in Wien, H.-Gasse …, keine Lebens- und auch keine Wirtschaftsgemeinschaft besteht.„Ich, römisch fünf. T., geb.: 1978, wohnhaft in Wien, H.-Gasse…, erkläre hiermit nach Wahrheitserinnerung, dass zwischen mir und Herrn J. Kö., geb.: 1977, wohnhaft in Wien, H.-Gasse …, keine Lebens- und auch keine Wirtschaftsgemeinschaft besteht. Die Wohnung ist 39m² groß. In der Wohnung gibt es ein Hochbett und eine Couch. Ich schlafe im Hochbett und Herr Kö. auf der Couch. Jeder kauft für sich ein, kocht und wäscht seine Wäsche. Die Wohnung wird rein aus wirtschaftlichen Gründen gemeinsam genützt, da beide derzeit arbeitslos sind“. Unterschrieben wurde die Niederschrift von allen drei Anwesenden. Zu diesen Feststellungen gelangte das Verwaltungsgericht Wien auf Grund nachstehender Beweiswürdigung: Die getätigten Feststellungen gründen sich auf den insoweit unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt. Von der Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG abgesehen werden, weil sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt vollinhaltlich dem Akteninhalt entnehmen lässt und die Beschwerdeführerin trotz entsprechender Belehrung im angefochtenen Bescheid im Beschwerdeschriftsatz nicht die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Auch die belangte Behörde hat von der Beantragung der Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung Abstand genommen.Von der Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG abgesehen werden, weil sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt vollinhaltlich dem Akteninhalt entnehmen lässt und die Beschwerdeführerin trotz entsprechender Belehrung im angefochtenen Bescheid im Beschwerdeschriftsatz nicht die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Auch die belangte Behörde hat von der Beantragung der Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung Abstand genommen. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes: § 16 Abs 1 WMG lautet wie folgt:Paragraph 16, Absatz eins, WMG lautet wie folgt: „Wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person trotz Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Frist und nachweislichem Hinweis auf die Rechtsfolgen ohne triftigen Grund nicht rechtzeitig mitwirkt, indem sie 1. die zur Durchführung des Verfahrens von der Behörde verlangten Angaben nicht macht oder 2. die von der Behörde verlangten Unterlagen nicht vorlegt oder 3. soweit nicht für die Anrechnung die statistisch errechneten Durchschnittsbedarfssätze herangezogen werden können, gesetzliche oder vertragliche Ansprüche, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach § 3 dienen, nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich), verfolgt, wobei eine offenbar aussichtslose, unzumutbare oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbundene Geltendmachung von Ansprüchen nicht verlangt werden kann, soweit nicht für die Anrechnung die statistisch errechneten Durchschnittsbedarfssätze herangezogen werden können, gesetzliche oder vertragliche Ansprüche, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach Paragraph 3, dienen, nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich), verfolgt, wobei eine offenbar aussichtslose, unzumutbare oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbundene Geltendmachung von Ansprüchen nicht verlangt werden kann, ist die Leistung einzustellen oder abzulehnen. Eine Nachzahlung für die Zeit der Einstellung oder Ablehnung unterbleibt. Ein triftiger Verhinderungsgrund ist von der Hilfe suchenden oder empfangenden Person glaubhaft zu machen und entsprechend zu bescheinigen.“ Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin mit „Aufforderung gemäß § 16 Abs. 1 WMG“ vom 14.4.2017, aufgefordert worden ist, bis spätestens 5.5.2017 folgende unerlässliche Angaben zu machen bzw. folgende erforderliche Unterlagen in Kopie zu erbringen sowie das Schreiben beizufügen:Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin mit „Aufforderung gemäß Paragraph 16, Absatz eins, WMG“ vom 14.4.2017, aufgefordert worden ist, bis spätestens 5.5.2017 folgende unerlässliche Angaben zu machen bzw. folgende erforderliche Unterlagen in Kopie zu erbringen sowie das Schreiben beizufügen: Da von einer Wirtschaftsgemeinschaft auszugehen ist, werden Sie ersucht am beiliegenden Antrag die Daten der Person ausfüllen und unterschreiben zu lassen.Weiters sind persönliche Dokumente (Lichtbildausweis…) und Nettoeinkommensbelege ab dem Monat Februar 2017 vorzulegen.Da von einer Wirtschaftsgemeinschaft auszugehen ist, werden Sie ersucht am beiliegenden Antrag die Daten der Person ausfüllen und unterschreiben zu lassen., Weiters sind persönliche Dokumente (Lichtbildausweis…) und Nettoeinkommensbelege ab dem Monat Februar 2017 vorzulegen. Nettolohnzettel der Firma M. T. für Februar 2016, März 2016, April 2016, Mai 2016, Juni 2016, Juli 2016, August 2016, September 2016, Oktober 2016, November 2016, Dezember 2016 und Jänner 2017 Dieser Aufforderung hat Frau Dipl. Ing. T mit Vorsprache im Sozialzentrum vom 4.5.2017 durch Mitteilung, dass es sich um keine Wirtschaftsgemeinschaft zwischen ihrem Mitbewohner und ihr handle, daher die Unterschrift und weitere Angaben zu ihrem Mitbewohner nicht erforderlich wären, bzw. erfolgter Vorlage der verlangten Lohnzettel entsprochen. Hinsichtlich der Nichtvorlage der von der Beschwerdeführerin verlangten Kopie eines Lichtbildausweises wird auf die bereits anlässlich der Antragstellung am 16.3.2017 erfolgte Vorlage der Kopie des Führerscheines hingewiesen. Auch der erforderliche Einkommensbeleg der Firma I. vom Februar 2017 wurde bereits am 16.3.2017, jener vom März 2017 am 11.4.2017 vorgelegt.Auch der erforderliche Einkommensbeleg der Firma römisch eins. vom Februar 2017 wurde bereits am 16.3.2017, jener vom März 2017 am 11.4.2017 vorgelegt. Sollte die Angabe hinsichtlich Nichtbestehens einer Wirtschaftsgemeinschaft der Behörde nicht ausreichen, müsste sie die Beschwerdeführerin nochmals kontaktieren, ihr kann aber nicht mangelnde Mitwirkung angelastet werden. Es war daher im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Mitwirkungspflicht im gegenständlichen Fall nicht gesetzt hat und die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 WMG somit nicht erfüllt sind. Die Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin vom 16.3.2017 wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht erweist sich somit als nicht rechtmäßig und war der angefochtene Bescheid daher ersatzlos zu beheben. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde zu prüfen haben, in welchem Ausmaß der Beschwerdeführerin ab Antragstellung Leistungen der Mindestsicherung zustehen.Es war daher im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Mitwirkungspflicht im gegenständlichen Fall nicht gesetzt hat und die Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz eins, WMG somit nicht erfüllt sind. Die Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin vom 16.3.2017 wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht erweist sich somit als nicht rechtmäßig und war der angefochtene Bescheid daher ersatzlos zu beheben. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde zu prüfen haben, in welchem Ausmaß der Beschwerdeführerin ab Antragstellung Leistungen der Mindestsicherung zustehen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.242.025.RP16.8509.2017

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