RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum23.06.2017 GeschäftszahlVGW-151/V/065/7393/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Eidlitz über die Beschwerde des Herrn F. A., vertreten durch Rechtsanwältin, vom 03.03.2017, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, MA 35 – Einwanderung (belangte Behörde), vom 25.01.2017, zur Zahl MA35-9/2272310-07, mit welchem das Verfahren, welches aufgrund des Antrages vom 16.02.2015 auf Verlängerung einer abgelaufenen Aufenthaltstitelkarte für den Zweck (nun) „Daueraufenthalt – EU“ nach dem Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG) eingeleitet wurde, gemäß § 3b NAG ausgesetzt wurde,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Eidlitz über die Beschwerde des Herrn F. A., vertreten durch Rechtsanwältin, vom 03.03.2017, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, MA 35 – Einwanderung (belangte Behörde), vom 25.01.2017, zur Zahl MA35-9/2272310-07, mit welchem das Verfahren, welches aufgrund des Antrages vom 16.02.2015 auf Verlängerung einer abgelaufenen Aufenthaltstitelkarte für den Zweck (nun) „Daueraufenthalt – EU“ nach dem Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG) eingeleitet wurde, gemäß Paragraph 3 b, NAG ausgesetzt wurde, zu Recht erkannt: I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Gang des Verfahrens: Am 16.02.2015 beantragte der Beschwerdeführer die Verlängerung seines am 29.10.2014 „abgelaufenen“ Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“. Im Zuge dieses Verfahrens stellte die belangte Behörde mit (nicht verfahrensgegenständlichem) Bescheid vom 02.08.2016 zur Zahl: MA35-9/2272310-07 fest, dass auf Grund von mehrfachen strafrechtlichen Verurteilungen das unbefristete Niederlassungsrecht des Beschwerdeführers in Österreich gemäß § 28 Abs. 1 NAG beendet sei. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 30.08.2016 Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien, welches mit Erkenntnis vom 07.12.2016 zur Zahl: VGW-151/065/11574/2016-2 der Beschwerde stattgab und den angefochtenen Bescheid ersatzlos behob. Am 16.02.2015 beantragte der Beschwerdeführer die Verlängerung seines am 29.10.2014 „abgelaufenen“ Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“. Im Zuge dieses Verfahrens stellte die belangte Behörde mit (nicht verfahrensgegenständlichem) Bescheid vom 02.08.2016 zur Zahl: MA35-9/2272310-07 fest, dass auf Grund von mehrfachen strafrechtlichen Verurteilungen das unbefristete Niederlassungsrecht des Beschwerdeführers in Österreich gemäß Paragraph 28, Absatz eins, NAG beendet sei. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 30.08.2016 Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien, welches mit Erkenntnis vom 07.12.2016 zur Zahl: VGW-151/065/11574/2016-2 der Beschwerde stattgab und den angefochtenen Bescheid ersatzlos behob. Gegen dieses Erkenntnis erhob der Bundesminister für Inneres als Revisionswerber am 16.01.2017 ordentliche Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof. Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 25.01.2017 setzte die belangte Behörde das Verfahren, welches aufgrund des am 16.02.2016 gestellten Antrags eingeleitet wurde, mit der Begründung aus, dass aufgrund der ersatzlosen Behebung des Rückstufungsbescheides das Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ weiterzuführen wäre. In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien machte der Beschwerdeführer geltend, die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 3b NAG lägen nicht vor. Mangels Zurückverweisung liege kein Verfahren vor, welches fortzuführen wäre, weshalb es in Folge auch nicht zu Rückabwicklungsschwierigkeiten, im Fall der Stattgabe der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof, kommen könne. Der Beschwerdeführer verfüge nämlich weiterhin über ein unbefristetes Niederlassungsrecht, sodass durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien neue Rechte nicht eingeräumt wurden. In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien machte der Beschwerdeführer geltend, die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens gemäß Paragraph 3 b, NAG lägen nicht vor. Mangels Zurückverweisung liege kein Verfahren vor, welches fortzuführen wäre, weshalb es in Folge auch nicht zu Rückabwicklungsschwierigkeiten, im Fall der Stattgabe der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof, kommen könne. Der Beschwerdeführer verfüge nämlich weiterhin über ein unbefristetes Niederlassungsrecht, sodass durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien neue Rechte nicht eingeräumt wurden. Die Beschwerde wurde durch die belangte Behörde unter Anschluss des bezughabenden Aktes an das Verwaltungsgericht Wien am 24.05.2017 (einlangend) vorgelegt. Das Verwaltungsgericht Wien sieht aufgrund des Akteninhaltes und des durchgeführten Beweisverfahrens folgenden Sachverhalt als erwiesen an: Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehörige, er ist zum unbefristeten Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet berechtigt und hat freien Zugang zum Arbeitsmarkt. Seine zuletzt ausgestellte Aufenthaltstitelkarte mit dem Zweck „Daueraufenthalt – EG“ wies eine Gültigkeit vom 29.10.2009 bis 29.10.2014 auf. Am 16.02.2015 beantragte er die Verlängerung seiner Aufenthaltstitelkarte. Aufgrund mehrfacher strafrechtlicher Verurteilungen des Beschwerdeführers erließ die belangte Behörde einen sog. Rückstufungsbescheid gemäß § 28 NAG, welcher durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ersatzlos behoben wurde. Die dagegen vom Bundesminister für Inneres erhobene Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof nahm die belangte Behörde zum Anlass, das Verfahren gemäß § 3b NAG bescheidmäßig auszusetzen.Aufgrund mehrfacher strafrechtlicher Verurteilungen des Beschwerdeführers erließ die belangte Behörde einen sog. Rückstufungsbescheid gemäß Paragraph 28, NAG, welcher durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ersatzlos behoben wurde. Die dagegen vom Bundesminister für Inneres erhobene Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof nahm die belangte Behörde zum Anlass, das Verfahren gemäß Paragraph 3 b, NAG bescheidmäßig auszusetzen. Zu diesen Sachverhaltsfeststellungen gelangte das Verwaltungsgericht aufgrund folgender Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie in den Beschwerdeakt des erkennenden Gerichts. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Maßgebliche Rechtsvorschrift: Gemäß § 3b des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes in der heute geltenden Fassung BGBl. I Nr. 68/2017 hat die Behörde das Verfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes auszusetzen, wenn aufgrund eines Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtes des Landes das Verfahren von der Behörde fortzusetzen ist und dagegen Revision erhoben wird.Gemäß Paragraph 3 b, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes in der heute geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, hat die Behörde das Verfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes auszusetzen, wenn aufgrund eines Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtes des Landes das Verfahren von der Behörde fortzusetzen ist und dagegen Revision erhoben wird. Rechtliche Beurteilung: § 3b NAG bezieht sich auf Konstellationen, in denen eine Behörde das Verfahren aufgrund einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts weiterzuführen hat und gleichzeitig gegen diese eine Revision erhoben wurde, ungeachtet dessen, ob es sich um eine vom Antragsteller begehrte Revision oder um eine Amtsrevision handelt. Darunter fallen daher beispielsweise Zurückverweisungen gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG oder Entscheidungen gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG, wonach das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen kann, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Paragraph 3 b, NAG bezieht sich auf Konstellationen, in denen eine Behörde das Verfahren aufgrund einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts weiterzuführen hat und gleichzeitig gegen diese eine Revision erhoben wurde, ungeachtet dessen, ob es sich um eine vom Antragsteller begehrte Revision oder um eine Amtsrevision handelt. Darunter fallen daher beispielsweise Zurückverweisungen gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG oder Entscheidungen gemäß Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG, wonach das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen kann, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Im konkreten Fall wurde der in Beschwerde gezogene Rückstufungsbescheid durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 07.12.2016 ersatzlos behoben. Bei einer ersatzlosen Behebung handelt es sich nicht um eine Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG. Wie sich schon aus dem Wortlaut des Spruches ergibt, soll nämlich der von der belangten Behörde erlassene Bescheid endgültig beseitigt werden und diese nicht ein weiteres Mal über dieselbe Sache befinden.Im konkreten Fall wurde der in Beschwerde gezogene Rückstufungsbescheid durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 07.12.2016 ersatzlos behoben. Bei einer ersatzlosen Behebung handelt es sich nicht um eine Zurückverweisung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG. Wie sich schon aus dem Wortlaut des Spruches ergibt, soll nämlich der von der belangten Behörde erlassene Bescheid endgültig beseitigt werden und diese nicht ein weiteres Mal über dieselbe Sache befinden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ist eine Entscheidung, obwohl nach dem Wortlaut des Spruches eine ersatzlose Behebung des Bescheides angeordnet wird, als eine Zurückverweisung anzusehen, wenn aus der Begründung hervorgeht, dass die Rechtsmittelinstanz zum einen den Bescheid beheben, zum anderen aber gleichzeitig in der Sache für das fortgesetzte Verfahren bestimmte Aufträge an die Unterbehörde weitergeben wollte (VwGH 23.10.2014, 2014/07/0039). Aus dem Erkenntnis vom 07.12.2016, mit welchem die Rückstufung gemäß § 28 NAG für unzulässig erklärt wurde, ergibt sich jedoch eindeutig, dass eine Weiterführung des Verfahrens nicht beabsichtigt war. Der belangten Behörde wurden – auch in der Begründung - keinerlei Aufträge für eine Fortsetzung des Verfahrens erteilt. Somit kann die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, mit der der Rückstufungsbescheid ersatzlos behoben wurde, nicht als Zurückverweisung angesehen werden. Aus dem Erkenntnis vom 07.12.2016, mit welchem die Rückstufung gemäß Paragraph 28, NAG für unzulässig erklärt wurde, ergibt sich jedoch eindeutig, dass eine Weiterführung des Verfahrens nicht beabsichtigt war. Der belangten Behörde wurden – auch in der Begründung - keinerlei Aufträge für eine Fortsetzung des Verfahrens erteilt. Somit kann die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, mit der der Rückstufungsbescheid ersatzlos behoben wurde, nicht als Zurückverweisung angesehen werden. Vielmehr hätte die belangte Behörde ohne weiteres „lediglich“ die Verlängerung der Aufenthaltstitelkarte in Wege leiten müssen (Druckauftrag usw.). Da die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 3b NAG somit mangels Beauftragung der belangten Behörde mit der Weiterführung des Verfahrens nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.Da die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Paragraph 3 b, NAG somit mangels Beauftragung der belangten Behörde mit der Weiterführung des Verfahrens nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. Zudem liegen im konkreten Fall auch keine Rückabwicklungsschwierigkeiten vor, deren Vermeidung der wichtigste Zweck der Aussetzung des Verfahrens gemäß § 3b NAG darstellt. Der Beschwerdeführer verfügt über ein Aufenthaltsrecht (nun) „Daueraufenthalt – EU“. Die von der belangten Behörde bescheidmäßig vorgenommene Rückstufung wurde durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 07.12.2016 ersatzlos behoben, wodurch der Beschwerdeführer nach wie vor über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht verfügt. Zudem liegen im konkreten Fall auch keine Rückabwicklungsschwierigkeiten vor, deren Vermeidung der wichtigste Zweck der Aussetzung des Verfahrens gemäß Paragraph 3 b, NAG darstellt. Der Beschwerdeführer verfügt über ein Aufenthaltsrecht (nun) „Daueraufenthalt – EU“. Die von der belangten Behörde bescheidmäßig vorgenommene Rückstufung wurde durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 07.12.2016 ersatzlos behoben, wodurch der Beschwerdeführer nach wie vor über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht verfügt. Für den Fall der Aufhebung des Erkenntnisses vom 07.12.2016 durch den Verwaltungsgerichtshof, tritt die Rechtssache gemäß § 42 Abs. 3 VwGG in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses befunden hat. Das Verwaltungsgericht müsste ein der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechendes Verfahren führen und in weiterer Folge erneut über eine allfällige Rückstufung nach § 28 NAG entscheiden. Die Aufhebung des Erkenntnisses durch den Verwaltungsgerichtshof alleine hat jedoch noch keine Auswirkungen auf das dem Beschwerdeführer weiterhin zustehende unbefristete Niederlassungsrecht, weshalb Rückabwicklungsschwierigkeiten nicht auftreten und auch unter diesem Aspekt eine Aussetzung des Verfahrens ausscheidet.Für den Fall der Aufhebung des Erkenntnisses vom 07.12.2016 durch den Verwaltungsgerichtshof, tritt die Rechtssache gemäß Paragraph 42, Absatz 3, VwGG in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses befunden hat. Das Verwaltungsgericht müsste ein der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechendes Verfahren führen und in weiterer Folge erneut über eine allfällige Rückstufung nach Paragraph 28, NAG entscheiden. Die Aufhebung des Erkenntnisses durch den Verwaltungsgerichtshof alleine hat jedoch noch keine Auswirkungen auf das dem Beschwerdeführer weiterhin zustehende unbefristete Niederlassungsrecht, weshalb Rückabwicklungsschwierigkeiten nicht auftreten und auch unter diesem Aspekt eine Aussetzung des Verfahrens ausscheidet. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Trotz Fehlen höchstgerichtlicher Rechtsprechung, liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, da der Gesetzeswortlaut eindeutig Aufschluss darüber gibt, welche Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 3b NAG erfüllt sein müssen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Trotz Fehlen höchstgerichtlicher Rechtsprechung, liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, da der Gesetzeswortlaut eindeutig Aufschluss darüber gibt, welche Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Paragraph 3 b, NAG erfüllt sein müssen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.151.V.065.7393.2017
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