GVG wird beiden Beschwerden stattgegeben und werden die angefochtenen Bescheide behoben, sodass die mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- u. Gesundheitsrecht, Region …, Sozialzentrum … vom 29.12.2016, Zahl MA 40- SH/2016/01132855-001, gestaltete Rechtslage hinsichtlich des Leistungsanspruches auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung wieder hergestellt ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird beiden Beschwerden stattgegeben und werden die angefochtenen Bescheide behoben, sodass die mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- u. Gesundheitsrecht, Region …, Sozialzentrum … vom 29.12.2016, Zahl MA 40- SH/2016/01132855-001, gestaltete Rechtslage hinsichtlich des Leistungsanspruches auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung wieder hergestellt ist. Entscheidungsgründe Mit dem erstangefochtenen Bescheid vom 26.04.2017, Zl. MA 40- SH/2017/1547242-001, wurde die mit Bescheid vom 29.12.2016, Zl. MA 40 - SH/2016/01132855-001, zuerkannte Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes und Mietbeihilfe)
, 7, 8, 9, 10 und 12 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung mit 30.4.2017 eingestellt.Mit dem erstangefochtenen Bescheid vom 26.04.2017, Zl. MA 40- SH/2017/1547242-001, wurde die mit Bescheid vom 29.12.2016, Zl. MA 40 - SH/2016/01132855-001, zuerkannte Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes und Mietbeihilfe)
Paragraphen 4, 7, 8, 9, 10 und 12 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung mit 30.4.2017 eingestellt. Mit dem zweitangefochtenen Bescheid vom 15.05.2017, Zl. MA 40 - SH/2017/01610164-001, wurde der Antrag vom 11.05.2017 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes und Mietbeihilfe)
, 7, 8, 9, 10 und 12 des Wiener Mindestsicherungsgesetz es (WMG) in der geltenden Fassung abgewiesen.Mit dem zweitangefochtenen Bescheid vom 15.05.2017, Zl. MA 40 - SH/2017/01610164-001, wurde der Antrag vom 11.05.2017 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes und Mietbeihilfe)
Paragraphen 4, 7, 8, 9, 10 und 12 des Wiener Mindestsicherungsgesetz es (WMG) in der geltenden Fassung abgewiesen. Beide Bescheide wurden im Wesentlichen damit begründet, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass die Hilfe suchende von dem Autohändler Pr. ein Kfz der Marke BMW X5, Baujahr September 2010, erworben habe. Laut Kaufvertrag habe der Preis € 22.000,00 betragen und sei bar beglichen worden. Laut Kaufvereinbarung/Prüfbericht, datiert mit 26.01.2017, sei das KFZ von der Hilfe suchenden neuerlich an den Autohändler Pr. für € 22.000,00 verkauft worden. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen handle es sich somit um ein verwertbares Vermögen und der Anspruch der Hilfesuchenden auf Mindestsicherung wäre bis 30.09.2019 abgedeckt. Daher sei die Leistung mit 30.04.2017 einzustellen (erstangefochtener Bescheid) bzw. der Antrag vom 11.5.2017 abzuweisen (zweitangefochtener Bescheid) gewesen. Das Einkommen und das Vermögen der Hilfesuchenden reiche somit aus, um ihre Bedarfe aus eigenen Mitteln zu decken. In ihrer Beschwerde gegen den erstgenannten Bescheid führt die Hilfe suchende und nunmehrige Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, sie besitze keine € 22.000,00 noch habe sie diese je besessen, somit habe sie kein verwertbares Vermögen wie von der belangten Behörde behauptet und sei auf deren Hilfe angewiesen, um nicht mit ihren Kindern auf der Straße zu landen. Sie habe immer brav gearbeitet und sei exakt 2x auf die Hilfe aus der Mindestsicherung angewiesen gewesen, und zwar immer nur in der Karenzzeit, denn mit € 435,00 könne sie ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten. Sie könne aufgrund der Streichung der Mindestsicherung nicht einmal ihre Miete begleichen, geschweige denn die notwendigen bzw. empfohlenen Impfungen für ihre Kinder. Herr D. G. (Anm. des VGW: Er ist Inhaber der Firma Pr. und Vater eines der Kinder der Beschwerdeführerin) habe die Beschwerdeführerin um den Gefallen gebeten, einen „quasi“ (nicht offiziellen/nur unter diesen beiden Personen) An- und Verkaufsvertrag aufzusetzen, um das genannte Fahrzeug in seinen Firmenkreditrahmen aufnehmen zu können. Dieser „quasi“ Kaufvertrag habe nur zur Ansicht/Vorlage für die Bank gedient. Es habe somit nie ein rechtlicher Kauf noch Verkauf für dieses Fahrzeug stattgefunden. Das Auto sei am 25.1.2017 angemeldet und nach nicht einmal 24 Stunden wieder abgemeldet worden, allein aus dem Grund zur Ansicht für die Bank. Dieser Kaufvertrag könne eigentlich zerrissen werden, weil nie ein Kauf oder Sonstiges stattgefunden habe.Herr D. G. Anmerkung des VGW: Er ist Inhaber der Firma Pr. und Vater eines der Kinder der Beschwerdeführerin) habe die Beschwerdeführerin um den Gefallen gebeten, einen „quasi“ (nicht offiziellen/nur unter diesen beiden Personen) An- und Verkaufsvertrag aufzusetzen, um das genannte Fahrzeug in seinen Firmenkreditrahmen aufnehmen zu können. Dieser „quasi“ Kaufvertrag habe nur zur Ansicht/Vorlage für die Bank gedient. Es habe somit nie ein rechtlicher Kauf noch Verkauf für dieses Fahrzeug stattgefunden. Das Auto sei am 25.1.2017 angemeldet und nach nicht einmal 24 Stunden wieder abgemeldet worden, allein aus dem Grund zur Ansicht für die Bank. Dieser Kaufvertrag könne eigentlich zerrissen werden, weil nie ein Kauf oder Sonstiges stattgefunden habe. Die Beschwerdeführerin ersuche, den Bescheid zu revidieren und die Mindestsicherung anzuerkennen, dass sie kein Vermögen noch sonstige Luxusgüter besitze. Alles was sie sich vor der Karenzzeit in harter Arbeit erwirtschaftet habe, sei ihre Wohnung, in der sie lebe, sowie ein TV Gerät, das sie jetzt verkaufen müsse, um irgendwie ihre Miete sowie die Bedürfnisse ihrer Kinder zu decken. Es sei ihr eine Lehre gewesen, jemanden einen Gefallen zu tun bzw. getan zu haben, denn wie man sehe, habe sie außer großen Problemen und Existenzängsten gar nichts geerntet. Sie bitte um Hilfe als unbescholtene österreichische Staatsbürgerin und Mutter. In der Beschwerde gegen den zweitgenannten Bescheid vom 15.5.2017, mit der die Beschwerdeführerin auch noch einmal auf ihre Beschwerde gegen den Bescheid vom 26.4.2017 verweist führt die Beschwerdeführerin aus, dass sie inständig um Klärung und Verständnis ersuche. Sie habe ein Schreiben bezüglich der Sachverhaltsaufklärung wie ein Schreiben an die MA 40 geschickt und hoffe auf deren Verständnis, dass es sich hierbei um ein großes Missverständnis gehandelt habe und sie nie € 22.000,00 in ihren Händen gehalten, noch ein Auto gekauft noch verkauft habe; der „Schein“-Kaufvertrag habe nur zur Ansicht für die Bank für Herrn D. G. gedient. Im Hinblick auf die Beschwerde gegen den zweitgenannten Bescheid, mit der im Wesentlichen neuerlich jene Argumente vorgebracht werden, die auch für die Anfechtung des erstgenannten Bescheides maßgeblich waren, können die im Gesamten vorgebrachten Argumente in den beiden Beschwerden letztlich auch für beide Bescheide herangezogen werden können. Beweis wurde erhoben durch Einsicht in das unbedenkliche Aktenmaterial der belangten Behörde sowie durch Parteieneinvernahme der Beschwerdeführerin vom 14.06.2016 nach vorangegangener telefonischer Terminvereinbarung, wobei in diesem Zusammenhang auch der von der Beschwerdeführerin selbst stellig gemachte Zeuge, Herr D. G., am 14.06.2017 einvernommen wurde. Nach ausdrücklicher Belehrung, dass falsche Angaben, die zur unrechtmäßigen Gewährung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung führen, strafrechtlich angezeigt werden und zur staatsanwaltlichen Verfolgung und zu einer strafgerichtlichen Verurteilung führen können - es erfolgte auch eine Belehrung darüber, dass Angaben, mit denen sich die Beschwerdeführerin strafrechtlich belasten würde, nicht gemacht werden müssen - gab die Partei Folgendes zu Protokoll: Auf Befragung durch den Leiter der Einvernahme (LDE) (Anm.: Der LDE ist auch das endesgefertigte Spruchorgan des Verwaltungsgerichtes Wien des vorliegenden Erkenntnisses, sodass die Unmittelbarkeit im Verfahren gewahrt blieb):Auf Befragung durch den Leiter der Einvernahme (LDE) Anmerkung, Der LDE ist auch das endesgefertigte Spruchorgan des Verwaltungsgerichtes Wien des vorliegenden Erkenntnisses, sodass die Unmittelbarkeit im Verfahren gewahrt blieb): „Ich bin mit dem stellig gemachten Zeugen nicht verwandt, habe mit dem weder in ehelicher noch in lebensgemeinschaftlicher Beziehung gelebt; wir waren ein Paar und haben ein gemeinsames Kind (L.). Das Kfz BMW, Modell X5 xdrive 3,5, Type ..., Fahrgestellnummer …, das ich von Frau S. M. laut Kaufvertrag vom 23.1.2017 unter Hinweis auf Motorprobleme und den Kilometerstand von 78.000 km gekauft habe und für das ich laut Kaufvertrag € 22.000,00 bezahlt habe, wurde auf mich mit dem Kennzeichen W… angemeldet und laut Kaufvertrag am 26.1.2017 von mir an die Firma Pr. (Inhaber: D. G. um € 22.000,00 weiterverkauft. Tatsächlich wurde der Betrag weder beim Ankauf von mir noch beim Weiterverkauf an mich bezahlt, sondern erfolgte die Geldtransaktion über Herrn G. Es ging lediglich darum, dass laut Herrn G. dieser bei seiner Bank einen Kreditrahmen hat, der allerdings nur für den Ankauf von angemeldeten Autos besteht. Letztlich waren die Bemühungen nach meinem Wissensstand ohnehin vergeblich, weil der BMW nicht lang genug angemeldet war, um über den Kreditrahmen finanziert zu werden. Hr. G. hat mich um diesen Gefallen gebeten und ich habe ihm diesen Gefallen getan. Ich beziehe derzeit folgende Einkünfte: Karenzgeld € 436,00, Familienbeihilfe für 2 Kinder von insgesamt € 360,00 monatlich sowie € 150,00 Alimente von Herrn G. für mein Kind E. Für das
1 AVG nunmehr von der Behörde zurückzuweisen, sofern die Beschwerdeführerin nicht darauf verzichtet, da Sie - vorbehaltlich des Eintrittes der Rechtskraft des heutigen Erkenntnisses - ohnehin wieder Anspruch auf Mindestsicherungsleistungen hat. Deshalb wäre der Antrag vom 11.05.2017 auch nicht materiellrechtlich abzuweisen, sondern wäre dieser nunmehr aufgrund des vorliegenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes, das ex tunc, also rückwirkend, gilt, wegen bereits entschiedener Sache (Rechtslage lt. Bescheid vom 29.12.2016, Zl. MA 40 - SH/2016/01132855-001)
Paragraph 68, Absatz eins, AVG nunmehr von der Behörde zurückzuweisen, sofern die Beschwerdeführerin nicht darauf verzichtet, da Sie - vorbehaltlich des Eintrittes der Rechtskraft des heutigen Erkenntnisses - ohnehin wieder Anspruch auf Mindestsicherungsleistungen hat. Ein neuer Antrag wird bei weiterem Vorliegen der Hilfsbedürftigkeit erst dann erforderlich, wenn die bereits zuerkannte Leistung abläuft. In diesem Zusammenhang ist es empfehlenswert, den Verlängerungsantrag zeitnäher, am besten einige Wochen vor dem Leistungsablauf (also vor dem 31.01.2018) zu stellen. Bis dahin sind jedenfalls alle Änderungen, die Einfluss auf den Anspruch oder die Bemessung der bedarfsorientierten Mindestsicherung haben, seitens der Beschwerdeführerin der belangten Behörde umgehend zu melden. Dem Verwaltungsgericht selbst ist die Anwendung des § 68 Abs. 1 AVG im Hinblick auf § 17 VwGVG verwehrt, zumindest so weit, als es nicht darum geht, eine auf Basis des § 68 Abs. 1 AVG getroffene behördliche Entscheidung im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens zu überprüfen oder über eine Säumnisbeschwerde zu entscheiden, bei der eine säumige Behörde die
1 AVG zurückzuweisen gehabt hätte. Da jedoch im vorliegenden Fall nicht etwa ein grob mangelhaftes Ermittlungsverfahren der belangten Behörde vorlag, das zur Aufhebung des zweitangefochtenen Bescheides geführt hat, sondern durch das nunmehr vorliegende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ex tunc eine frühere Rechtslage (nämlich
Bescheid vom 29.12.2016, Zl. MA 40 - SH/2016/01132855-001) durch die Aufhebung des erstangefochtenen Bescheides wiederhergestellt wurde, war nicht etwa ein Beschluss
GVG zu erlassen, mit dem das Verfahren an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen wird, sondern war auch der zweitangefochtene Bescheid mit Erkenntnis aufzuheben. Dennoch knüpft daran grundsätzlich die Notwendigkeit, den nunmehr wieder offenen Antrag vom 11.05.2017 seitens der belangten Behörde formalrechtlich zu erledigen. Dem Verwaltungsgericht selbst ist die Anwendung des Paragraph 68, Absatz eins, AVG im Hinblick auf Paragraph 17, VwGVG verwehrt, zumindest so weit, als es nicht darum geht, eine auf Basis des Paragraph 68, Absatz eins, AVG getroffene behördliche Entscheidung im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens zu überprüfen oder über eine Säumnisbeschwerde zu entscheiden, bei der eine säumige Behörde die
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen gehabt hätte. Da jedoch im vorliegenden Fall nicht etwa ein grob mangelhaftes Ermittlungsverfahren der belangten Behörde vorlag, das zur Aufhebung des zweitangefochtenen Bescheides geführt hat, sondern durch das nunmehr vorliegende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ex tunc eine frühere Rechtslage (nämlich
Bescheid vom 29.12.2016, Zl. MA 40 - SH/2016/01132855-001) durch die Aufhebung des erstangefochtenen Bescheides wiederhergestellt wurde, war nicht etwa ein Beschluss
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zu erlassen, mit dem das Verfahren an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen wird, sondern war auch der zweitangefochtene Bescheid mit Erkenntnis aufzuheben. Dennoch knüpft daran grundsätzlich die Notwendigkeit, den nunmehr wieder offenen Antrag vom 11.05.2017 seitens der belangten Behörde formalrechtlich zu erledigen. Es sei abschließend noch angemerkt, dass der Beschwerdeführerin dringend empfohlen wird, von „Gefälligkeitsverträgen“ künftig womöglich Abstand zu nehmen, weil diese nicht nur in Bezug auf die Bedarfsorientierte Mindestsicherung zu Unwegsamkeiten (Rückschlüsse auf Vermögen oder zusätzliche Einkünfte) führen können, insbesondere wenn sie den Eindruck vermitteln, dass der Lebensunterhalt auf andere Art und Weise gesichert ist, sondern auch deshalb, weil die Trennlinie zwischen legalem und illegalem, insbesondere auch strafrechtlich relevantem Verhalten bei derartigen Geschäften leicht überschritten werden kann und gegebenenfalls dafür auch Verantwortung zu übernehmen ist. Deshalb sollten schon aus Erwägungen grundsätzlicher Natur Verträge, an denen keine Notwendigkeit aus persönlicher Sicht erblickt wird, eher nicht geschlossen werden. (Ganz anders sieht das etwa bei Unterhaltsvereinbarungen für Kinder aus, die schon im Kindesinteresse und dann möglichst auch vor Gericht oder dem Jugendamt geschlossen und beglaubigt werden sollten und Exekutionstitel darstellen; im Gegensatz zu freien „privaten“ Vereinbarungen und auch losgelöst vom Anlassfall kommt es dann auch weniger zu der der möglicherweise empfundene Neigung zu glauben, einem Unterhals- oder Zahlungspflichtigen einen „Gefallen“ tun zu müssen). Auch wenn das Verwaltungsgericht letztlich den vorliegenden Beschwerden stattgegeben hat, kann der belangten Behörde kein Vorwurf gemacht werden, wenn sie infolge der schon erwähnten „schiefen Optik“ der abgeschlossenen Rechtsgeschäfte „prima facie“ (d.h. auf den ersten Anschein) durchaus zu der Auffassung gelangen konnte, dass die Beschwerdeführerin über ein Vermögen von € 22.000,00 verfüge. Die dadurch entstandenen Unwegsamkeiten (Einstellung, Abweisung, Beschwerdeverfahren und damit verbundene Auszahlungsunterbrechungen, allfälliger Verkauf von Einrichtungsgegenständen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, Probleme bei der Zahlung von wiederkehrenden Fixkosten usw.) muss sich die Beschwerdeführerin aus hg. Sicht wohl in erster Linie selbst zurechnen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.242.021.RP25.7132.2017
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