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{'item': 'VGW-242/038/6211/2017/VOR'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum23.06.2017 GeschäftszahlVGW-242/038/6211/2017/VOR TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Brecka nach Einbringung einer Vorstellung gegen das Erkenntnis der Landesrechtspflegerin des Verwaltungsgerichts Wien vom 19.04.2017, Zl. VGW-242/038/RP24/5000/2017, über die Beschwerde des Herrn P. S. gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, vom 20.02.2017, Zl. MA 40 – SH/2017/01308710-001, in einer Angelegenheit des Wiener Mindestsicherungsgesetzes zu Recht erkannt: I. Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG wird der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG wird der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. II. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Der Magistrat der Stadt Wien erließ gegen den Beschwerdeführer und Herrn J. S. einen Bescheid, mit welchem der Antrag vom 20.09.2016 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs für den Zeitraum von 01.10.2016 auf Dauer unveränderter finanzieller Verhältnisse abgewiesen wurde. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass er bereits am 19.12.2016 gegen die Ablehnung vom 21.11.2016 Beschwerde erhoben habe. Am 17.01.2017 habe er einen Anruf einer Mitarbeiterin der MA 40 erhalten, in welchem er dringend gebeten wurde, die Beschwerde zurückziehen. Nach der Zurückziehung könne alles sofort erledigt und das dringend erwartete Geld überweisen werden. Er habe dies erledigt und mehrere Wochen von der MA 40 nichts gehört. Der Erfolg sei wieder eine Ablehnung wie im November 2016 gewesen. Er bestreite seine Verletzung der Mitwirkungspflicht. Er habe innerhalb der dreiwöchigen Frist nachträglich keine Rechnung für 10 Monaten vorlegen können. Diese Frist sei nicht ausreichend gewesen. Auch sei weder in der Rechtsmittelbelehrung noch in der Begründung gestanden, dass er verpflichtet sei zukünftig oder nachträglich Rechnungen und Belege für die Verwendung des Pflegegeldes zu sammeln. Seine Eltern seien in NÖ wohnhaft und alleine die Anfahrtskosten überstiegen das Pflegegeld. Auf Grund des Pflegebedarfs der Eltern sei es notwendig fast täglich aus Wien nach Baden anzureisen. Man besitze weder Auto noch Führerschein. Er habe auch im Zeitraum von 12.10.2015 bis 30.09.2016 bereits Mindestsicherung zuerkannt bekommen. Seine Mutter habe die Finanzen übernommen und sei der Meinung gewesen, dass nach Bezahlung und Kontrolle eine Vernichtung möglich sei. Er sei nur verpflichtet worden sich bei seinem Vater mitzuversichern und rechtzeitig vor Ende des Bezuges einen Antrag auf Verlängerung zu stellen. Dies habe er getan. Danach habe er überraschend die Aufforderung nach § 16 WMG zur Vorlage der Belege innerhalb einer Frist von drei Wochen erhalten. Er habe mühsam mit seiner Mutter eine Aufstellung der Kosten erarbeitet und mitgeteilt, dass es keine Belege mehr gäbe. Die PVA habe ihm auch mitgeteilt, dass es bei Pflegestufe 5 keine Belegpflicht gäbe. Mittlerweile seien 7 Monate ohne Geld vergangen. Er habe kein Geld mehr. Er werde mit 57 Jahren keine Arbeit finden. Es werde um Überprüfung ersucht.Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass er bereits am 19.12.2016 gegen die Ablehnung vom 21.11.2016 Beschwerde erhoben habe. Am 17.01.2017 habe er einen Anruf einer Mitarbeiterin der MA 40 erhalten, in welchem er dringend gebeten wurde, die Beschwerde zurückziehen. Nach der Zurückziehung könne alles sofort erledigt und das dringend erwartete Geld überweisen werden. Er habe dies erledigt und mehrere Wochen von der MA 40 nichts gehört. Der Erfolg sei wieder eine Ablehnung wie im November 2016 gewesen. Er bestreite seine Verletzung der Mitwirkungspflicht. Er habe innerhalb der dreiwöchigen Frist nachträglich keine Rechnung für 10 Monaten vorlegen können. Diese Frist sei nicht ausreichend gewesen. Auch sei weder in der Rechtsmittelbelehrung noch in der Begründung gestanden, dass er verpflichtet sei zukünftig oder nachträglich Rechnungen und Belege für die Verwendung des Pflegegeldes zu sammeln. Seine Eltern seien in NÖ wohnhaft und alleine die Anfahrtskosten überstiegen das Pflegegeld. Auf Grund des Pflegebedarfs der Eltern sei es notwendig fast täglich aus Wien nach Baden anzureisen. Man besitze weder Auto noch Führerschein. Er habe auch im Zeitraum von 12.10.2015 bis 30.09.2016 bereits Mindestsicherung zuerkannt bekommen. Seine Mutter habe die Finanzen übernommen und sei der Meinung gewesen, dass nach Bezahlung und Kontrolle eine Vernichtung möglich sei. Er sei nur verpflichtet worden sich bei seinem Vater mitzuversichern und rechtzeitig vor Ende des Bezuges einen Antrag auf Verlängerung zu stellen. Dies habe er getan. Danach habe er überraschend die Aufforderung nach Paragraph 16, WMG zur Vorlage der Belege innerhalb einer Frist von drei Wochen erhalten. Er habe mühsam mit seiner Mutter eine Aufstellung der Kosten erarbeitet und mitgeteilt, dass es keine Belege mehr gäbe. Die PVA habe ihm auch mitgeteilt, dass es bei Pflegestufe 5 keine Belegpflicht gäbe. Mittlerweile seien 7 Monate ohne Geld vergangen. Er habe kein Geld mehr. Er werde mit 57 Jahren keine Arbeit finden. Es werde um Überprüfung ersucht. Über diese Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 19.04.2017, Zl. VGW-242/038/RP24/5000/2017, entschieden und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. Dagegen richtet sich nun die Vorstellung vom 02.05.2017, in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen die bereits in der Beschwerde ausgeführte Sachverhaltsdarstellung und Begründung wiederholt vorbringt. Auf Grund der rechtzeitig erhobenen Vorstellung (§ 54 VwGVG) hat nunmehr die zuständige Richterin des Verwaltungsgerichtes Wien zu entscheiden.Auf Grund der rechtzeitig erhobenen Vorstellung (Paragraph 54, VwGVG) hat nunmehr die zuständige Richterin des Verwaltungsgerichtes Wien zu entscheiden. Aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ergibt sich folgender verfahrensrelevanter Sachverhalt: Mit Eingabe vom 20.09.2016 wurde ein Antrag auf Mindestsicherung eingebracht. Dieser Antrag wurde bereits mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Sozialzentrum ..., vom 21.11.2016, Zl. MA 40 - SH/2016/00968925-001 abgewiesen. Als Rechtsgrundlagen wurden die §§ 4, 7, 9, 10, 12 und 16 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) angeführt.Mit Eingabe vom 20.09.2016 wurde ein Antrag auf Mindestsicherung eingebracht. Dieser Antrag wurde bereits mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Sozialzentrum ..., vom 21.11.2016, Zl. MA 40 - SH/2016/00968925-001 abgewiesen. Als Rechtsgrundlagen wurden die Paragraphen 4, 7, 9, 10, 12 und 16 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) angeführt. Dagegen wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben. Diese Beschwerde wurde jedoch mit E-Mail vom 17.01.2017 zurückgezogen, sodass der Bescheid vom 21.11.2016 in Rechtskraft erwachsen ist. Mit Bescheid vom 20.02.2017 hat die belangte Behörde zur Zl. MA 40 – SH/2017/01308719-001 neuerlich über den Antrag vom 20.09.2016 auf Zuerkennung eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe) entschieden und diesen für den Zeitraum von 01.10.2016 auf Dauer unveränderter finanzieller Verhältnisse abgewiesen. Dagegen richtete sich die vorliegende Beschwerde vom 20.03.2017. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 19.04.2017 zur Zahl VGW-242/038/RP24/5000/2017 wurde über diese Beschwerde entschieden und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 19.04.2017 zur Zahl , VGW-242/038/RP24/5000/2017 wurde über diese Beschwerde entschieden und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. Das Verwaltungsgericht Wien erwogen: Aus § 68 Abs. 1 AVG ist das im Verwaltungsverfahren geltende Prinzip abzuleiten, dass über ein und dieselbe Verwaltungssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (ne bis in idem). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit dem Bescheid unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der res iudicata entgegen (VwGH vom 24.04.2015, Zl. 2011/17/0244 und die dort zitierte Judikatur).Aus Paragraph 68, Absatz eins, AVG ist das im Verwaltungsverfahren geltende Prinzip abzuleiten, dass über ein und dieselbe Verwaltungssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (ne bis in idem). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit dem Bescheid unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der res iudicata entgegen (VwGH vom 24.04.2015, Zl. 2011/17/0244 und die dort zitierte Judikatur). Im vorliegenden Fall war der Antrag vom 20.09.2016 auf Gewährung von Mindestsicherung bereits mit Bescheid vom 21.11.2016, Zl. MA 40 - SH/2016/00968925-001 vollständig (meritorisch) abgewiesen worden. Im Spruch dieses Bescheides findet sich kein Hinweis, dass nur über einen bestimmten Zeitraum abgesprochen worden wäre.Im vorliegenden Fall war der Antrag vom 20.09.2016 auf Gewährung von Mindestsicherung bereits mit Bescheid vom 21.11.2016, , Zl. MA 40 - SH/2016/00968925-001 vollständig (meritorisch) abgewiesen worden. Im Spruch dieses Bescheides findet sich kein Hinweis, dass nur über einen bestimmten Zeitraum abgesprochen worden wäre. Dieser Bescheid wurde zwar rechtzeitig bekämpft, jedoch ist dieser durch die Zurückziehung der Beschwerde in Rechtskraft erwachsen. Es war der belangten Behörde somit verwehrt, über den Antrag vom 20.09.2016 neuerlich abzusprechen, weshalb der Bescheid vom 20.02.2017, Zl. MA 40 - SH/2017/01308719-001 spruchgemäß aufzuheben war.Es war der belangten Behörde somit verwehrt, über den Antrag vom 20.09.2016 neuerlich abzusprechen, weshalb der Bescheid vom 20.02.2017, , Zl. MA 40 - SH/2017/01308719-001 spruchgemäß aufzuheben war. In sinngemäßer Anwendung des § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden. In sinngemäßer Anwendung des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden. II. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.römisch zwei. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.242.038.6211.2017.VOR

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.