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{'item': 'VGW-031/036/5077/2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum26.06.2017 GeschäftszahlVGW-031/036/5077/2017 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fritz über die Beschwerde der (1940 geborenen) Frau C. F., vertreten durch den Sachwalter Dr. T. H., Rechtsanwalt in Wien, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Innere Stadt, vom 01.03.2017, Zl. VStV/917300196053/2017, betreffend Übertretung des Wiener Landes-Sicherheitsgesetzes, den BESCHLUSS gefasst: Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig. Begründung Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Innere Stadt, vom 01.03.2017 wurde die Beschwerdeführerin (Bf) schuldig erkannt, sie habe am 27.01.2017 um 09:35 Uhr in 1010 Wien, Heldenplatz, nächst des äußeren Burgtors, den öffentlichen Anstand verletzt, indem sie einen Polizisten in der Öffentlichkeit als „Dummkopf“ beschimpft habe. Die Bf habe dadurch § 1 Abs. 1 Z. 1 des Wr. Landes-Sicherheitsgesetzes verletzt, weshalb über sie eine Geldstrafe von 70,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag) verhängt wurde. Gleichzeitig wurden die von der Bf zu ersetzenden Verfahrenskosten mit 10,-- Euro bestimmt.Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Innere Stadt, vom 01.03.2017 wurde die Beschwerdeführerin (Bf) schuldig erkannt, sie habe am 27.01.2017 um 09:35 Uhr in 1010 Wien, Heldenplatz, nächst des äußeren Burgtors, den öffentlichen Anstand verletzt, indem sie einen Polizisten in der Öffentlichkeit als „Dummkopf“ beschimpft habe. Die Bf habe dadurch Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, des Wr. Landes-Sicherheitsgesetzes verletzt, weshalb über sie eine Geldstrafe von 70,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag) verhängt wurde. Gleichzeitig wurden die von der Bf zu ersetzenden Verfahrenskosten mit 10,-- Euro bestimmt. Gegen dieses Straferkenntnis erhob die Bf Beschwerde. Das Verwaltungsgericht Wien beraumte für den 26.06.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung an (zu dieser wurde die Bf geladen). Mit Schreiben vom 13.06.2017 teilte Herr Dr. T. H. mit, dass für die Bf ein Sachwalter bestellt sei. Die Sachwalterschaft erstrecke sich auch auf die Vertretung gegenüber Ämtern, Behörden, Gerichten und Sozialversicherungsträgern. Es sei daher davon auszugehen, dass die Zustellung des Straferkenntnisses an die Bf an sich mit Nichtigkeit behaftet sei, weshalb auch das sonstige Vorbringen unwirksam sei (dem Schreiben war der Beschluss des Bezirksgerichts vom 24.09.2013, Zl. ... angeschlossen - betrifft die Sachwalterbestellung). Die Beschwerde erweist sich aus folgenden Gründen als unzulässig: Zum Zustandekommen eines Bescheides ist es erforderlich, dass er erlassen wird. Erst mit seiner Erlassung erlangt ein Bescheid rechtliche Existenz. Die Erlassung schriftlicher Bescheide hat durch Zustellung bzw. Ausfolgung (§ 24 des Zustellgesetzes – ZustG) zu erfolgen. Erlassen (oder ergangen) ist ein Bescheid ab dem Zeitpunkt, ab dem eine rechtswirksame Zustellung vorliegt (vgl. z.B. den Beschluss des VwGH vom 18.5.1994, Zl. 93/09/0115). Zum Zustandekommen eines Bescheides ist es erforderlich, dass er erlassen wird. Erst mit seiner Erlassung erlangt ein Bescheid rechtliche Existenz. Die Erlassung schriftlicher Bescheide hat durch Zustellung bzw. Ausfolgung (Paragraph 24, des Zustellgesetzes – ZustG) zu erfolgen. Erlassen (oder ergangen) ist ein Bescheid ab dem Zeitpunkt, ab dem eine rechtswirksame Zustellung vorliegt vergleiche z.B. den Beschluss des VwGH vom 18.5.1994, Zl. 93/09/0115). Gemäß § 9 AVG hat die Behörde, insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, diese – wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist - nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Damit wird die prozessuale Rechts- und Handlungsfähigkeit an die materiellrechtliche Rechts- und Handlungsfähigkeit geknüpft.Gemäß Paragraph 9, AVG hat die Behörde, insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, diese – wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist - nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Damit wird die prozessuale Rechts- und Handlungsfähigkeit an die materiellrechtliche Rechts- und Handlungsfähigkeit geknüpft. Es wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes vom 24.09.2013 der Wirkungskreis des Sachwalters Dr. T. H. dahingehend ausgeweitet, dass er auch die Vertretung in finanziellen Angelegenheiten der Bf umfasse. Der Wirkungskreis des Sachwalters Dr. T. H. umfasst somit folgende Angelegenheiten: „a) Vertretung gegenüber Ämtern, Behörden, Gerichten und Sozialversicherungsträgern; …“ Die Bestellung eines Sachwalters bewirkt, dass der Bf die Prozess- und Handlungsfähigkeit in dem Umfang nicht mehr zukommt, der im Bestellungsbeschluss umschrieben ist. Der Beschluss über die Bestellung eines Sachwalters hat konstitutive Wirkung für die Zeit ab seiner Erlassung (vgl. dazu das Erkenntnis des VwGH vom 20.02.2002, Zl. 2001/08/0192). Anzumerken ist auch, dass eine an einen Handlungsunfähigen vorgenommene Zustellung keine Rechtwirkungen auslöst (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 25.06.1999, Zl. 97/02/0186). Aus den obigen Ausführungen folgt, dass die Bf zum Zeitpunkt der Zustellung des Straferkenntnisses an sie nicht prozessfähig war. Damit war insbesondere das angefochtene Straferkenntnis dem Sachwalter der Bf (und nicht der Bf persönlich) zuzustellen.Die Bestellung eines Sachwalters bewirkt, dass der Bf die Prozess- und Handlungsfähigkeit in dem Umfang nicht mehr zukommt, der im Bestellungsbeschluss umschrieben ist. Der Beschluss über die Bestellung eines Sachwalters hat konstitutive Wirkung für die Zeit ab seiner Erlassung vergleiche dazu das Erkenntnis des VwGH vom 20.02.2002, Zl. 2001/08/0192). Anzumerken ist auch, dass eine an einen Handlungsunfähigen vorgenommene Zustellung keine Rechtwirkungen auslöst vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 25.06.1999, Zl. 97/02/0186). Aus den obigen Ausführungen folgt, dass die Bf zum Zeitpunkt der Zustellung des Straferkenntnisses an sie nicht prozessfähig war. Damit war insbesondere das angefochtene Straferkenntnis dem Sachwalter der Bf (und nicht der Bf persönlich) zuzustellen. Gemäß § 9 Abs. 3 ZustellG (idF BGBl. I Nr. 2008/5) hat die Behörde, wenn ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist. Diese Bestimmung gilt auch für Fälle einer gebotenen Zustellung an einen gesetzlichen Vertreter (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. Mai 1998, Zl. 97/19/1271). Ein Zustellmangel kann daher in diesem Fall dadurch heilen, dass das Dokument dem gesetzlichen Vertreter tatsächlich zukommt (vgl. das Erkenntnis vom 26. Jänner 2010, Zl. 2009/08/0069).Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, ZustellG in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 2008/5) hat die Behörde, wenn ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist. Diese Bestimmung gilt auch für Fälle einer gebotenen Zustellung an einen gesetzlichen Vertreter vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 8. Mai 1998, Zl. 97/19/1271). Ein Zustellmangel kann daher in diesem Fall dadurch heilen, dass das Dokument dem gesetzlichen Vertreter tatsächlich zukommt vergleiche das Erkenntnis vom 26. Jänner 2010, Zl. 2009/08/0069). Aus dem Akteninhalt ist aber nicht ableitbar, dass das angefochtene Straferkenntnis dem Sachwalter der Bf tatsächlich zugekommen wäre. Der Sachwalter der Bf behauptet dies in seiner Äußerung vom 13.06.2017 auch nicht. Damit ist aber davon auszugehen, dass das angefochtene Straferkenntnis dem Sachwalter der Bf weder zugestellt noch tatsächlich zugekommen ist, sodass das angefochtene Straferkenntnis nicht wirksam erlassen wurde und daher kein anfechtbarer Bescheid vorliegt. Im Einparteienverfahren (als solches stellt sich das Verwaltungsstrafverfahren bei der belangten Behörde dar) setzt die Erhebung einer Beschwerde zwingend die Erlassung eines damit angefochtenen Bescheides voraus (vgl. dazu z.B. das Erkenntnis des VwGH vom 30.09.1999, Zl. 99/02/0102). Die gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 01.03.2017 erhobene Beschwerde der Bf ist daher mangels rechtsgültiger Erlassung eines zugrunde liegenden Straferkenntnisses als unzulässig anzusehen, sodass die Beschwerde spruchgemäß zurückzuweisen war. Im Einparteienverfahren (als solches stellt sich das Verwaltungsstrafverfahren bei der belangten Behörde dar) setzt die Erhebung einer Beschwerde zwingend die Erlassung eines damit angefochtenen Bescheides voraus vergleiche dazu z.B. das Erkenntnis des VwGH vom 30.09.1999, Zl. 99/02/0102). Die gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 01.03.2017 erhobene Beschwerde der Bf ist daher mangels rechtsgültiger Erlassung eines zugrunde liegenden Straferkenntnisses als unzulässig anzusehen, sodass die Beschwerde spruchgemäß zurückzuweisen war. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde zu überprüfen haben, ob die Bf (nach § 3 VStG) zur Tatzeit überhaupt fähig war, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder dieser Einsicht gemäß zu handeln (also ob sie bezüglich der angelasteten Tat zurechnungsfähig gewesen ist). Die Zurechnungsfähigkeit bildet nämlich eine unbedingte Voraussetzung der Strafbarkeit. Wenn Indizien in Richtung einer mangelnden Zurechnungsfähigkeit zur Tatzeit vorliegen, so ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens notwendig, um diese Frage hinreichend beurteilen zu können (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 20.09.2000, Zl. 97/03/0375).Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde zu überprüfen haben, ob die Bf (nach Paragraph 3, VStG) zur Tatzeit überhaupt fähig war, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder dieser Einsicht gemäß zu handeln (also ob sie bezüglich der angelasteten Tat zurechnungsfähig gewesen ist). Die Zurechnungsfähigkeit bildet nämlich eine unbedingte Voraussetzung der Strafbarkeit. Wenn Indizien in Richtung einer mangelnden Zurechnungsfähigkeit zur Tatzeit vorliegen, so ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens notwendig, um diese Frage hinreichend beurteilen zu können vergleiche z.B. das Erkenntnis vom 20.09.2000, Zl. 97/03/0375). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil sich keine über die Bedeutung des Einzelfalls hinausgehenden Rechtsfragen stellten. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.031.036.5077.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.