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{'item': 'VGW-101/051/15370/2016'}

Obsah (7)§ 28§ 52§ 1§ 3§ 5Artikel 3Art. 6

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum26.06.2017 GeschäftszahlVGW-101/051/15370/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. P

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid bestätigt. römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid bestätigt. II. Gegen diese Entscheidung ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien wurde ein Antrag des Beschwerdeführers auf Erweiterung der Konzession zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Güterverkehr mit drei Kraftfahrzeugen um zusätzliche zwei Kraftfahrzeuge unter Berufung auf §§ 1 Abs. 5, 3 Abs. 2 und 5 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 3 des Güterbeförderungsgesetzes sowie auf Artikel 6 Abs. 1 lit. b der EG-VO, Nr. 1071/2009 abgewiesen. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien wurde ein Antrag des Beschwerdeführers auf Erweiterung der Konzession zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Güterverkehr mit drei Kraftfahrzeugen um zusätzliche zwei Kraftfahrzeuge unter Berufung auf Paragraphen eins, Absatz 5, 3, Absatz 2 und 5 Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 3, des Güterbeförderungsgesetzes sowie auf Artikel 6 Absatz eins, Litera b, der EG-VO, Nr. 1071 aus 2009, abgewiesen. Begründend wird nach Zitat einschlägiger Rechtsvorschriften ausgeführt, dass aufgrund der Schwere und des Ausmaßes von Verstößen des Beschwerdeführers gegen bei der Ausübung des Gewerbes zu beachtenden Regelungen die Zuverlässigkeit des Erweiterungswerbers nicht vorliege. In seiner frist- und formgerecht erhobenen Beschwerde verwies der Beschwerdeführer darauf, dass einen überwiegenden Teil der Verstöße nicht er selbst, sondern seine Mitarbeiter gesetzt hätten. Der letzte von der belangten Behörde herangezogene Verstoß habe sich im Dezember 2015 ereignet, seit beinahe einem Jahr sei es zu keinen Rechtsverstößen mehr gekommen. Die Behörde habe sich nicht inhaltlich mit der von ihr angenommenen Schwere der Übertretungen auseinandergesetzt. Dem Beschwerdeführer sei es gelungen, den Betrieb wirtschaftlich so zu festigen, dass er diesen um zwei weitere Kraftfahrzeuge vergrößern könne und zusätzlich zu den nunmehr beschäftigten fünf Dienstnehmern zwei weitere Arbeitsplätze geschaffen werden könnten. Nunmehr seien sämtliche Kraftfahrzeuge des Beschwerdeführers so gut gewartet, dass es zu keinen weiteren bedeutenden Verstößen komme. Auch seien die Fahrer des Beschwerdeführers angehalten, kleinste Gebrechen sofort zu melden. Durch das Verwaltungsgericht Wien wurden die Verwaltungsstrafakten hinsichtlich der Vorstrafen des Beschwerdeführers beigeschafft und am 07.03.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Beschwerdeführer, sein rechtsfreundlicher Vertreter und eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. Das Verwaltungsgericht Wien stellt folgenden Sachverhalt als erwiesen fest: N. T. ist am Standort Wien, S.-gasse, zur Ausübung des Gewerbes „Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr mit drei Kraftfahrzeugen“ berechtigt. Das Unternehmen besteht seit 2012 und ist im Mulden- und Containerdienst im Rahmen der Abfallbeseitigung tätig, der Beschwerdeführer verfügt auch über eine Konzession als Abfallsammler. Im Jahr 2012 wurde das Unternehmen ursprünglich mit einem LKW gestartet, ab Ende 2013 standen drei LKWs zur Verfügung. Der Beschwerdeführer ist am Beginn seiner unternehmerischen Tätigkeit auch selbst als Lenker tätig gewesen, nach der Erweiterung auf drei Fahrzeuge sind seine zwei Söhne und ein Angestellter als Fahrer eingesetzt worden. Über den Beschwerdeführer wurden im Zeitraum vom 07.03.2012 bis zum 22.12.2015 mit Strafverfügungen der Landespolizeidirektion Wien sowie des Magistratischen Bezirksamtes für den ... Bezirk zahlreiche Verwaltungsstrafen verhängt. Die behördlichen Entscheidungen hinsichtlich dieser Verwaltungsübertretungen werden in der Begründung des in Beschwerde gezogenen Bescheides wie folgt zitiert: „Strafverfügung der LPD Wien, Komm. Donaustadt vom 7.3.2012 zur Zl. S 0056722/DT/12: Sie haben am 16.12. 2011 von 05.35 Uhr bis 05.37 Uhr in Wien 22, A 22, Kaisermühlentunnel Km 3,750 bis Km 1,450, Richtung A23, das (mit dem) Kraftfahrzeug, mit dem Kennzeichen W-6, die durch Verbotszeichen

§ 52Z 10a St

VO kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h überschritten, weil die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit 89 km/h auf der gemessenen Wegstrecke betrug, wobei die Überschreitung mit einem automatischen Geschwindigkeitsmesssystem (Section Control) festgestellt wurde und haben dadurch 1 Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 3 i.V.m. § 52 Z 10a der Straßenverkehrsordnung 1960 begangen und wurden mit einer Geldstrafe von 56,-- Euro bestraft.Sie haben am 16.12. 2011 von 05.35 Uhr bis 05.37 Uhr in Wien 22, A 22, Kaisermühlentunnel Km 3,750 bis Km 1,450, Richtung A23, das (mit dem) Kraftfahrzeug, mit dem Kennzeichen W-6, die durch Verbotszeichen

Paragraph 52, Ziffer 10 a, StVO kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h überschritten, weil die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit 89 km/h auf der gemessenen Wegstrecke betrug, wobei die Überschreitung mit einem automatischen Geschwindigkeitsmesssystem (Section Control) festgestellt wurde und haben dadurch 1 Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 52, Ziffer 10 a, der Straßenverkehrsordnung 1960 begangen und wurden mit einer Geldstrafe von 56,-- Euro bestraft. Strafverfügung der LPD Wien, Komm. Fünfhaus vom 16.10.2012 zur Zl. S 202262/Z/12: Sie haben am 31.07.2012 um 02.27 Uhr in Wien 16., Neubaugürtel Krzg. Felberstraße Richtung Mariahilfer Gürtel, das (mit dem) Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen W-3, das Rotlicht der Verkehrslichtsignalanlage nicht beachtet, indem das Fahrzeug nicht vor der dort befindlichen Haltelinie angehalten wurde und haben dadurch 1 Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 begangen und wurden mit einer Geldstrafe von 105,-- Euro bestraft.Sie haben am 31.07.2012 um 02.27 Uhr in Wien 16., Neubaugürtel Krzg. Felberstraße Richtung Mariahilfer Gürtel, das (mit dem) Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen W-3, das Rotlicht der Verkehrslichtsignalanlage nicht beachtet, indem das Fahrzeug nicht vor der dort befindlichen Haltelinie angehalten wurde und haben dadurch 1 Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 begangen und wurden mit einer Geldstrafe von 105,-- Euro bestraft. Strafverfügung der LPD Wien, Komm. Meidling vom 17.7.2012 zur Zl. 1036553/ML/12: Sie haben am 02.05.2012 um 23.10 Uhr, in Wien 12., Gaßmannstraße Kreuzung Schönbrunner Allee als Zulassungsbesitzer des KFZ mit dem Kennzeichen W-4 nicht dafür gesorgt, dass dieses den in Betracht kommenden Vorschriften entsprach, da 1. die Wirksamkeit und Brauchbarkeit der für die Verkehrs- und betriebssichere Verwendung dieses Fahrzeuges maßgebende Teile bei sachgemäßer Wartung und Handhabung nicht mehr gegeben und zu erwarten war (Federung/Stabilisator), 2. eine wesentliche Änderung der technischen Merkmale des Fahrzeuges (Felgen, „Marke-OZ“ 15 Zoll) vorgenommen worden ist, die im Typenschein enthaltene Angaben betrifft, ohne dass dies dem Landeshauptmann von Wien angezeigt worden ist, 3. das KFZ verwendet, obwohl beide Scheinwerfer so defekt waren, sodass im Bedarfsfall eine ausreichende gesetzmäßige Beleuchtung nicht gewährleistet war, 4. eine wesentliche Änderung der technischen Merkmale des Fahrzeuges (Auspuffanlage) vorgenommen worden ist, die im Typenschein enthaltene Angaben betrifft, ohne dass dies dem Landeshauptmann von Wien angezeigt worden ist und 5. das KFZ verwendet, obwohl die Feststellbremse keine Wirkung aufwies und haben dadurch 5 Verwaltungsübertretungen nach § 103 Abs. 1 KFG 1967, §4 Abs. 1 KFG 1967, §33 Abs. 1 KFG 1967, § 14 Abs. 1 KFG 1967 und §6 Abs. 3 KFG 1967 begangen und wurden mit Geldstrafen zwischen 70,-- Euro bis 200,-- Euro bestraft.Sie haben am 02.05.2012 um 23.10 Uhr, in Wien 12., Gaßmannstraße Kreuzung Schönbrunner Allee als Zulassungsbesitzer des KFZ mit dem Kennzeichen W-4 nicht dafür gesorgt, dass dieses den in Betracht kommenden Vorschriften entsprach, da 1. die Wirksamkeit und Brauchbarkeit der für die Verkehrs- und betriebssichere Verwendung dieses Fahrzeuges maßgebende Teile bei sachgemäßer Wartung und Handhabung nicht mehr gegeben und zu erwarten war (Federung/Stabilisator), 2. eine wesentliche Änderung der technischen Merkmale des Fahrzeuges (Felgen, „Marke-OZ“ 15 Zoll) vorgenommen worden ist, die im Typenschein enthaltene Angaben betrifft, ohne dass dies dem Landeshauptmann von Wien angezeigt worden ist, 3. das KFZ verwendet, obwohl beide Scheinwerfer so defekt waren, sodass im Bedarfsfall eine ausreichende gesetzmäßige Beleuchtung nicht gewährleistet war, 4. eine wesentliche Änderung der technischen Merkmale des Fahrzeuges (Auspuffanlage) vorgenommen worden ist, die im Typenschein enthaltene Angaben betrifft, ohne dass dies dem Landeshauptmann von Wien angezeigt worden ist und 5. das KFZ verwendet, obwohl die Feststellbremse keine Wirkung aufwies und haben dadurch 5 Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 103, Absatz eins, KFG 1967, §4 Absatz eins, KFG 1967, §33 Absatz eins, KFG 1967, Paragraph 14, Absatz eins, KFG 1967 und §6 Absatz 3, KFG 1967 begangen und wurden mit Geldstrafen zwischen 70,-- Euro bis 200,-- Euro bestraft. Strafverfügung der LPD Wien, Komm. Landstraße vom 13.2.2013 zur Zl. 27792/LS/13: Sie haben am 27.11.2012 um 09.24 Uhr in Wien 03., Weißgerber Lände gegenüber 42 Richtung A 23, das (mit dem) Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen W-9, die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten, weil die Fahrgeschwindigkeit 61 km/h betrug, wobei die Überschreitung mit einem Messgerät festgestellt wurde und haben dadurch 1 Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 3 lit. a und § 20 Abs. 2 StVO 1960 begangen und wurden mit einer Geldstrafe von 56,-- Euro bestraft.Sie haben am 27.11.2012 um 09.24 Uhr in Wien 03., Weißgerber Lände gegenüber 42 Richtung A 23, das (mit dem) Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen W-9, die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten, weil die Fahrgeschwindigkeit 61 km/h betrug, wobei die Überschreitung mit einem Messgerät festgestellt wurde und haben dadurch 1 Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz 3, Litera a und Paragraph 20, Absatz 2, StVO 1960 begangen und wurden mit einer Geldstrafe von 56,-- Euro bestraft. Strafverfügung der LPD Wien, Komm. Landstraße vom 16.10.2013 zur Zl. S 201183/LS/13: Sie haben am 09.07.2013 um 17.06 Uhr in Wien 3, Erdberger Lände 28, Richtung A23, das (mit dem) Kraftfahrzeug, mit dem Kennzeichen W-9, die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h, überschritten, weil die Fahrgeschwindigkeit 63 km/h betrug, wobei die Überschreitung mit einem Messgerät festgestellt wurde und haben dadurch 1 Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 3 lit a und § 20 Abs. 2 StVO begangen und wurden mit einer Geldstrafe von 56,-- Euro bestraft.Sie haben am 09.07.2013 um 17.06 Uhr in Wien 3, Erdberger Lände 28, Richtung A23, das (mit dem) Kraftfahrzeug, mit dem Kennzeichen W-9, die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h, überschritten, weil die Fahrgeschwindigkeit 63 km/h betrug, wobei die Überschreitung mit einem Messgerät festgestellt wurde und haben dadurch 1 Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz 3, Litera a und Paragraph 20, Absatz 2, StVO begangen und wurden mit einer Geldstrafe von 56,-- Euro bestraft. Strafverfügung der LPD Wien, Komm. Simmering vom 30.7.2013 zur ZI. S 59795/SG/13: Sie haben am 18.03.2013 um 13.15 Uhr, in Wien 11., 7. Haidequerstraße 5 als Zulassungsbesitzer des KFZ mit dem Kennzeichen W-9 nicht dafür gesorgt, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger und seine Beladung) - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder - Bewilligungen - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht, da das Kfz von Hrn. T. D. auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt wurde, obwohl 1) das hintere Cellon der linken Umrissleuchte an der vorderen Stoßstange fehlte, 2) beide Begrenzungslichter ohne Funktion waren, 3) 2. Seitenmarkierungsleuchte rechts ohne Funktion war, 4) das rechte Bremslicht ohne Funktion war und 5) Ölverlust im Bereich des Motors, stetig abtropfend, Lackenbildung, gegeben war und haben dadurch 5 Verwaltungsübertretungen nach § 4 Abs. 1 KFG 1967, § 14 Abs. 2 KFG 1967, § 14 Abs. 6 b KFG 1967, § 18 Abs. 1 KFG 1967 und § 4 Abs. 2 KFG 1967 und wurden mit Geldstrafen zwischen 40,-- bis 70,-- Euro bestraft.Sie haben am 18.03.2013 um 13.15 Uhr, in Wien 11., 7. Haidequerstraße 5 als Zulassungsbesitzer des KFZ mit dem Kennzeichen W-9 nicht dafür gesorgt, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger und seine Beladung) - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder - Bewilligungen - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht, da das Kfz von Hrn. T. D. auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt wurde, obwohl 1) das hintere Cellon der linken Umrissleuchte an der vorderen Stoßstange fehlte, 2) beide Begrenzungslichter ohne Funktion waren, 3) 2. Seitenmarkierungsleuchte rechts ohne Funktion war, 4) das rechte Bremslicht ohne Funktion war und 5) Ölverlust im Bereich des Motors, stetig abtropfend, Lackenbildung, gegeben war und haben dadurch 5 Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 4, Absatz eins, KFG 1967, Paragraph 14, Absatz 2, KFG 1967, Paragraph 14, Absatz 6, b KFG 1967, Paragraph 18, Absatz eins, KFG 1967 und Paragraph 4, Absatz 2, KFG 1967 und wurden mit Geldstrafen zwischen 40,-- bis 70,-- Euro bestraft. Strafverfügung des Magistratischen Bezirksamtes f.d. ... Bezirk vom 22.7.2013 zur Zl. MBA ...-S 27673/13: Sie haben als Arbeitgeber in der Arbeitsstätte Wien, S.-gasse, (das ist der Ort, von dem aus die erforderlichen Maßnahmen zu treffen gewesen wären) an folgenden Tagen folgende Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes (AZG) in Verbindung mit Verordnungen des Rates nicht eingehalten: Entgegen Art. 7 VO (EG) 561/2006, wonach ein Fahrer nach einer Lenkdauer von 4 !4 Stunden eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er keine Ruhezeit einlegt, wurde von T. D. als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen W-9, dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, laut nachstehender Tabelle diese Fahrtunterbrechung erst nach mehr als 4 1/4 Stunden bzw. nicht im erforderlichen Ausmaß eingelegt:Sie haben als Arbeitgeber in der Arbeitsstätte Wien, S.-gasse, (das ist der Ort, von dem aus die erforderlichen Maßnahmen zu treffen gewesen wären) an folgenden Tagen folgende Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes (AZG) in Verbindung mit Verordnungen des Rates nicht eingehalten: Entgegen Artikel 7, VO (EG) 561 aus 2006,, wonach ein Fahrer nach einer Lenkdauer von 4 !4 Stunden eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er keine Ruhezeit einlegt, wurde von T. D. als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen W-9, dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, laut nachstehender Tabelle diese Fahrtunterbrechung erst nach mehr als 4 1/4 Stunden bzw. nicht im erforderlichen Ausmaß eingelegt: A. Die erforderliche Lenkpause wurde verkürzt: Soll Ist Diff Kennzeichen Einstufung vom Uhr bis Uhr (h:min) (h:min) (h:min) Beförderungsart Fahrer: T., Da. leicht 07.03.2013 08:26 07.03.2013 13:01 00:45 00:00 00:45 W-9 LKW zur Güterbeförderung über 3,5t leicht 19.03.2013 09:15 19.03.2013 14:09 00:45 00:00 00:45 W-9 LKW zur Güterbeförderung über 3,5t leicht 21.03.2013 07:53 21.03.2013 12:50 00:45 00:00 00:45 W-9 LKW zur Güterbeförderung über 3,5t leicht 25.03.2013 07:44 25.03.2013 12:57 00:45 00:00 00:45 W-9 LKW zur Güterbeförderung über 3,5t leicht 05.04.2013 06:08 05.04.2013 11:02 00:45 00:00 00:45 W-9 LKW zur Güterbeförderung über 3,5t leicht 10.04.2013 11:50 10.04.2013 18:23 00:45 00:00 00:45 W-9 LKW zur Güterbeförderung über 3,5t leicht 12.04.2013 07:23 12.04.2013 12:55 00:45 00:00 00:45 W-9 LKW zur Güterbeförderung über 3,5t B. Die erforderliche Lenkpause wurde erst nach mehr als viereinhalb Stunden eingelegt] Soll Ist Diff Kennzeichen Einstufung vom Uhr bis Uhr (h:min) (h:min) (h:min) Beförderungsart Fahrer: T., Da. schwer 05.03.2013 12:24 05.03.2013 18:46 04:30 05:13 00:43 W-9 LKW zur Güterbeförderung über 3,5 t sehr schwer 06.03.2013 06:07 06:03.2013 16:56 04:30 09:11 04:41 W-9 LKW zur Güterbeförderung über 3,5 t sehr schwer 08.03.2013 12:00 08.03.2013 18:49 04:30 06:01 01:31 W-9 LKW zur Güterbeförderung über 3,5 t schwer 14.03.2013 07:16 14.03.2013 14:10 04:30 05:27 00:57 W-9 LKW zur Güterbeförderung über 3,5 t sehr schwer 22.03.2013 08:19 22.03.2013 15:21 04:30 06:22 01:52 W-9 LKW zur Güterbeförderung über 3,5 t sehr schwer 03.04.2013 08:58 03.04.2013 16:38 04:30 06:44 02:14 W-9 LKW zur Güterbeförderung über 3,5 t sehr schwer 04.04.2013 06:21 04.04.2013 17:42 04:30 09:36 05:06 W-9 LKW zur Güterbeförderung über 3,5 t schwer 10.04.2013 11:50 10.04.2013 18:23 04:30 05:55 01:25 W-9 LKW zur Güterbeförderung über 3,5 t sehr schwer 15.04.2013 06:39 15.04.2013 17:31 04:30 09:30 05:00 W-9 LKW zur Güterbeförderung über 3,5 t und haben dadurch 2 Verwaltungsübertretungen nach Artikel 7 der EG-VO Nr. 561/2006 begangen und wurden mit Geldstrafen von 560,-- Euro bzw. 420,-- Euro bestraft. und haben dadurch 2 Verwaltungsübertretungen nach Artikel 7 der EG-VO Nr. 561 aus 2006, begangen und wurden mit Geldstrafen von 560,-- Euro bzw. 420,-- Euro bestraft. Strafverfügung der LPD Wien, Komm. Simmering vom 19.9.2013 zur Zl. S 0179325/SG/13: Sie haben am 28.08.2013 um 13.50 Uhr in Wien 11., Sängergasse 11 das (mit dem) Kennzeichen W-3 den Lastkraftwagen verwendet, obwohl an der rechten Außenseite keine der vorgeschriebenen Aufschriften angebracht war, und das höchst zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeuges 3.500 kg überstieg und haben dadurch 1 Verwaltungsübertretung nach § 134 KFG begangen und wurden mit einer Geldstrafe von 35,— Euro bestraft.Sie haben am 28.08.2013 um 13.50 Uhr in Wien 11., Sängergasse 11 das (mit dem) Kennzeichen W-3 den Lastkraftwagen verwendet, obwohl an der rechten Außenseite keine der vorgeschriebenen Aufschriften angebracht war, und das höchst zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeuges 3.500 kg überstieg und haben dadurch 1 Verwaltungsübertretung nach Paragraph 134, KFG begangen und wurden mit einer Geldstrafe von 35,— Euro bestraft. Strafverfügung der LPD Wien, Komm. Simmering vom 25.2.2015 zur Zl. VStV/915300265298/2015: Sie haben sich 1.) am 03.10.2014 um 13:40 Uhr in Wien, 7. Haidequerstraße 4, Haidestraße als Lenker(in), obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen W-8 über zwei Bremsanlagen verfügt, die vom Lenkerplatz aus betätigt werden können und mit ihnen bei betriebsüblicher Beanspruchung und ordnungsgemäßer Wartung die vorgeschriebene Wirksamkeit erreicht wird, da übermäßiger Betätigungsweg der Betriebsbremse gegeben war. Volle Bremskraft war erst nach dem gesamten Pedalweg erreicht und nicht bereits nach 2/3 des Weges. Sie haben sich 2.) am 03.10.2014 um 13:40 Uhr in Wien, 7. Haidequerstraße 4, Haidestraße als Lenker(in), obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen W-8 über zwei Bremsanlagen verfügt, die vom Lenkerplatz aus betätigt werden können und mit ihnen bei betriebsüblicher Beanspruchung und ordnungsgemäßer Wartung die vorgeschriebene Wirksamkeit erreicht wird, da übermäßiger Betätigungsweg der Feststellbremse gegeben war. Einsetzen der Bremskraft erst ab der 8. Raste des Hebels. Der Hebel ließ sich bis zum Anschlag herausziehen. Sie haben sich 3.) am 03.10.2014 um 13:40 Uhr in Wien, 7. Haidequerstraße 4, Haidestraße als Lenker(

  1. in)des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen W-8, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass beim betroffenen Fahrzeug das Abblendlicht des Scheinwerfers links nicht ordnungsgemäß funktionierte. Das linke Scheinwerfergehäuse war innen nass und es war bereits eine Tropfenbildung innerhalb des Scheinwerfers ersichtlich. Sie haben sich 4.) am 03.10.2014 um 13:40 Uhr in Wien, 7. Haidequerstraße 4, Haidestraße als Lenker(
  2. in)des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen W-8, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass beim angeführten Fahrzeug die Begrenzungsleuchten, die keine gemeinsame Lichtaustrittsfläche mit Scheinwerfern haben, weißes Licht ausstrahlen, da die Begrenzungsleuchten links nicht funktionierte(n). Sie haben sich 5.) am 03.10.2014 um 13:40 Uhr in Wien 7, Haidequerstraße 4, Haidestraße als Lenker(
  3. in)des Kraftfahrzeuges der Klasse M mit dem Kennzeichen W-8 trotz Zumutbarkeit, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das angeführte Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 6 Metern, ausgenommen Fahrgestelle und Führerhaus, mit funktionsfähigen Seitenmarkierungsleuchten, die gelbrotes Licht ausstrahlen, ausgestattet war, da die letzte SML rechts oben ohne Funktion war und haben dadurch 5 Verwaltungsübertretungen nach § 6 Abs. 1 KFG 1967, § 14 Abs. 1 KFG 1967, § 14 Abs. 3 KFG 1967 und § 14 Abs.6 b KFG 1967 und wurden mit Geldstrafen zwischen 70,-- und 100,-- Euro bestraft.Sie haben sich 1.) am 03.10.2014 um 13:40 Uhr in Wien, 7. Haidequerstraße 4, Haidestraße als Lenker(in), obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen W-8 über zwei Bremsanlagen verfügt, die vom Lenkerplatz aus betätigt werden können und mit ihnen bei betriebsüblicher Beanspruchung und ordnungsgemäßer Wartung die vorgeschriebene Wirksamkeit erreicht wird, da übermäßiger Betätigungsweg der Betriebsbremse gegeben war. Volle Bremskraft war erst nach dem gesamten Pedalweg erreicht und nicht bereits nach 2/3 des Weges. Sie haben sich 2.) am 03.10.2014 um 13:40 Uhr in Wien, 7. Haidequerstraße 4, Haidestraße als Lenker(in), obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen W-8 über zwei Bremsanlagen verfügt, die vom Lenkerplatz aus betätigt werden können und mit ihnen bei betriebsüblicher Beanspruchung und ordnungsgemäßer Wartung die vorgeschriebene Wirksamkeit erreicht wird, da übermäßiger Betätigungsweg der Feststellbremse gegeben war. Einsetzen der Bremskraft erst ab der 8. Raste des Hebels. Der Hebel ließ sich bis zum Anschlag herausziehen. Sie haben sich 3.) am 03.10.2014 um 13:40 Uhr in Wien, 7. Haidequerstraße 4, Haidestraße als Lenker(
  4. in)des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen W-8, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass beim betroffenen Fahrzeug das Abblendlicht des Scheinwerfers links nicht ordnungsgemäß funktionierte. Das linke Scheinwerfergehäuse war innen nass und es war bereits eine Tropfenbildung innerhalb des Scheinwerfers ersichtlich. Sie haben sich 4.) am 03.10.2014 um 13:40 Uhr in Wien, 7. Haidequerstraße 4, Haidestraße als Lenker(
  5. in)des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen W-8, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass beim angeführten Fahrzeug die Begrenzungsleuchten, die keine gemeinsame Lichtaustrittsfläche mit Scheinwerfern haben, weißes Licht ausstrahlen, da die Begrenzungsleuchten links nicht funktionierte(n). Sie haben sich 5.) am 03.10.2014 um 13:40 Uhr in Wien 7, Haidequerstraße 4, Haidestraße als Lenker(
  6. in)des Kraftfahrzeuges der Klasse M mit dem Kennzeichen W-8 trotz Zumutbarkeit, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das angeführte Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 6 Metern, ausgenommen Fahrgestelle und Führerhaus, mit funktionsfähigen Seitenmarkierungsleuchten, die gelbrotes Licht ausstrahlen, ausgestattet war, da die letzte SML rechts oben ohne Funktion war und haben dadurch 5 Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 6, Absatz eins, KFG 1967, Paragraph 14, Absatz eins, KFG 1967, Paragraph 14, Absatz 3, KFG 1967 und Paragraph 14, Absatz 6, b KFG 1967 und wurden mit Geldstrafen zwischen 70,-- und 100,-- Euro bestraft. Strafverfügung der LPD Wien, Komm. Donaustadt vom 7.5.2015 zur Zl. VStV/914301312048/2014: Sie haben als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges (LKW, MAN, …) mit dem Kennzeichen W-3 nicht dafür gesorgt, dass dieses Kraftfahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung entsprach, da Sie dieses Fahrzeug Herrn B. L. zum Lenken überlassen haben, welcher es am 20.11.2014 um 15:30 Uhr in Wien 22., A23 lenkte, obwohl die Luftfederbälge an der 3. Achse links und rechts übermäßig stark verschlissen bzw. im unteren Bereich stark rissig und porös (stellenweise bis aufs Gewebe) waren. Luftfederbälge an der 3. Achse zum Zeitpunkt der Prüfung drucklos und haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 KFG 1967 begangen und wurden mit einer Geldstrafe von 150,-- Euro bestraft. Sie haben als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges (LKW, MAN, …) mit dem Kennzeichen W-3 nicht dafür gesorgt, dass dieses Kraftfahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung entsprach, da Sie dieses Fahrzeug Herrn B. L. zum Lenken überlassen haben, welcher es am 20.11.2014 um 15:30 Uhr in Wien 22., A23 lenkte, obwohl die Luftfederbälge an der 3. Achse links und rechts übermäßig stark verschlissen bzw. im unteren Bereich stark rissig und porös (stellenweise bis aufs Gewebe) waren. Luftfederbälge an der 3. Achse zum Zeitpunkt der Prüfung drucklos und haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 103, Absatz eins und Paragraph 4, Absatz 2, KFG 1967 begangen und wurden mit einer Geldstrafe von 150,-- Euro bestraft. Strafverfügung der LPD Wien, Komm Simmering, vom 30.7.2015 zur Zl. VStV/915301087466/2015: Sie haben 1.) am 24.07.2015 um 08.47 Uhr in Wien, Haidequerstraße, Krzg. 1. Haidequerstraße, Rtg. Schwechat als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen W-9 nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da beim LKW, Scania das Fern/Abblendlicht nicht funktionierte, da die Fernlichtkontrolle am Armaturenbrett funktionslos war. Sie haben 2.) am 24.07.2015 um 08.47 Uhr in Wien, Haidequerstraße, Krzg. 1. Haidequerstraße Rtg. Schwechat als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen W-9 obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das vom Fahrzeuglenker verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die Ladung nicht vorschriftsmäßig gesichert war, obwohl die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignetes Mittel gesichert sein müssen, dass sie den im normalen Fährbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelne Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zB durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist, sofern ausreichend feste Abgrenzungen des Laderaumes ein Herabfallen des Ladegutes oder Durchdringen der Laderaumbegrenzung verhindern. Es wurde festgestellt, dass auf der Ladefläche für die Absetzmulde Betonbrocken, Steine, ein Eisenkeil zur Sicherung für Absetzmulden (LKW war nicht beladen) gegen verrutschen zur Seite völlig ungesichert und lose befördert wurden. Größe der Steine bis zu ca. 10x10 cm. GEFAHR IM VERZUG! Sie haben 3.) am 24.07.2015 um 08.47 Uhr in Wien, Haidequerstraße, Krzg. 1. Haidequerstraße, Rtg. Schwechat als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen W-9 nicht dafür Sorge getragen, dass ihr Fahrzeug mit geeigneten Rückblickspiegeln ausgerüstet ist, mit denen der Lenker von seinem Platz aus die Straße neben und hinter dem Fahrzeug auch dann ausreichend überblicken kann, wenn dieses voll besetzt oder beladen ist, da das Spiegelgehäuse war ca. 8x15 cm ausgebrochen und wies scharfe Kanten auf. Sie haben 4.) am 24.07.2015 um 08.47 Uhr in Wien, Haidequerstraße, Krzg. 1. Haidequerstraße, Rtg. Schwechat als Zulassungsbesitzer des angeführten KFZ mit dem Kennzeichen W-9 obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das vom Fahrzeuglenker verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass beim Kraftfahrzeug, mit welchem eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf und mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen der/die Reifen der 3. Achse links von innen bis zur zweiten Längsrille kein Profil in der Mitte der Lauffläche (3/4 der Laufflächenbreite) nicht mehr die erforderliche Profiltiefe von 2,0 mm aufwies. Sie haben 5.) am 24.07.2015 um 08.47 Uhr in Wien, Haidequerstraße, Krzg. 1. Haidequerstraße, Rtg. Schwechat als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen W-9 nicht dafür Sorge getragen, dass beim angeführten Fahrzeug die Begrenzungsleuchten, die keine gemeinsame Lichtaustrittsfläche mit Scheinwerfer haben, weißes Licht ausstrahlen, da die rechte Begrenzungsleuchte funktionslos war. Sie haben 6.) am 24.07.2015 um 08.47 Uhr in Wien, Haidequerstraße, Krzg. 1. Haidequerstraße, Rtg. Schwechat als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen W-9 nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des Lastkraftwagens den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort vom Fahrzeuglenker gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass die für die Verkehrs- und betriebssichere Verwendung des angeführten Fahrzeuges maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßigen Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es wurde festgestellt, dass 1) Ölverlust im Bereich des Motors, kontinuierlich abtropfend, 2) Hydraulikölverlust im Bereich der Hydraulikpumpe hinter dem Getriebe, abtropfend vorhanden war und haben dadurch 6 Verwaltungsübertretungen begangen und wurden mit Geldstrafen zwischen 70,-- bis 200,- Euro bestraft. Strafverfügung der LPD Wien, Komm. Simmering, vom 14.10.2015 zur Zl. VStV/915301380584/2015: Sie haben sich 1.) am 15.09.2015 um 13:20 Uhr in 1110 Wien, 7. Haidequerstraße 5, Richtung Wildpretstraße als Zulassungsbesitzer, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das vom Lenker verwendete Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen W-9 über zwei Bremsanlagen verfügt, die vom Lenkerplatz aus betätigt werden können und mit ihnen bei betriebsüblicher Beanspruchung und ordnungsgemäßer Wartung die vorgeschriebene Wirksamkeit erreicht wird, da der Druckmanometer des Kreises 1 ca. bei 5-bar hängen blieb (zeigt keinen höheren Wert an). Sie haben sich 2.) am 15.09.2015 um 13:20 Uhr in 1110 Wien, 7. Haidequerstraße 5, Richtung Wildpretstraße als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen W-9 obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass ihr Fahrzeug mit geeigneten Rückblickspiegeln ausgerüstet ist, mit denen der Lenker von seinem Platz aus die Straße neben und hinter dem Fahrzeug auch dann ausreichend überblicken kann, wenn dieses voll besetzt oder beladen ist. Das Spiegelgehäuse des rechten Außenspiegels war ausgebrochen (scharfe Kanten vorhanden, cirka 8x15 cm). Sie haben sich 3.) am 15.09.2015 um 13:20 Uhr in 1110 Wien, 7. Haidequerstraße 5, Richtung Wilpretstraße als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen W-9 obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das vom Lenker verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass beim LKW Feuchtigkeitseintritt beim linken Hauptscheinwerfer vorhanden war. Sie haben sich 4.) am 15.09.2015 um 13:20 Uhr in 1110 Wien, 7. Haidequerstraße 5, Richtung Wildpretstraße als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen W-9, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass beim angeführten Fahrzeug das Fern/Abblendlicht funktioniert, da die Fernlichtkontrolle am Armaturenbrett funktionslos war. Sie haben sich 5.) am 15.09.2015 um 13:20 Uhr in 1110 Wien, 7. Haidequerstraße 5, Richtung Wildpretstraße als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen W-9, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass beim angeführten Fahrzeug die Begrenzungsleuchten, die keine gemeinsame Lichtaustrittsfläche mit Scheinwerfern haben, weißes Licht ausstrahlen, da die Begrenzungsleuchten rechts nicht funktionierte). Zudem war die Befestigung der linken, hinteren Umrissleuchte lose (hing lediglich am Kabel). Sie haben sich 6.) am 15.09.2015 um 13:20 Uhr in 1110 Wien, 7. Haidequerstraße 5, Richtung Wilpretstraße als Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen W-9, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das vom Lenker verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass beim betroffenen Fahrzeug der/die Reifen an der 3. Achse links in der Mitte der Lauffläche nicht mehr die erforderliche Profiltiefe 2 mm aufwies(en). Continental HSC1 385/65 R 22,5: kein messbares Profil von innen bis zur 2, Längsprofilrille über den gesamten Umfang sowie Beschädigungen bis aufs Gewebe. Gefahr im Verzug! Sie haben sich 7.) am 15.09.2015 um 13:20 Uhr in 1110 Wien, 7. Haidequerstraße 5, Richtung Wilpretstraße als Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen W-9, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das vom Lenker verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass beim betroffenen Fahrzeug, der/die Reifen an der 3. Achse rechts in der Mitte der Lauffläche nicht mehr die erforderliche Profiltiefe 2 mm aufwies(en). Continental HSC1 385/65 R 22,5: kein messbares Profil von innen bis zur 1. Längsprofilrille über den gesamten Umfang. Sie haben sich 8.) am 15.09.2015 um 13:20 Uhr in 1110 Wien, 7. Haidequerstraße 5, Richtung Wilpretstraße als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen W-9, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das vom Lenker verwendete Fahrzeug so gebaut und ausgerüstet ist, dass durch deren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen, da die Blattfeder (Hauptfeder) an der 2. Achse rechts gebrochen war. Die Achsführung war stark beeinträchtigt. Gefahr im Verzug! Sie haben sich 9.) am 15.09.2015 um 13:20 Uhr in 1110 Wien, 7. Haidequerstraße 5, Richtung Wildpretstraße als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen W-9, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das vom Lenker verwendete Fahrzeug so gebaut und ausgerüstet ist, dass durch deren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder an¬dere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen, da die untere Aufhängung der rechten Fahrerhausfederung gebrochen war (deutlich hörbarer Luftverlust dieses Federbalgs). Gefahr im Verzug! Sie haben sich 10.) am 15.09.2015 um 13:20 Uhr in 1110 Wien, 7. Haidequerstraße 5, Richtung Wildpretstraße als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen W-9 obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das vom Lenker verwendete Fahrzeug so gebaut und ausgerüstet ist, dass durch deren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oderandere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen, da Ölverlust im Bereich des Motors mit kontinuierlicher Tropfenbildung vorhanden war. Die Motorunterseite und der Vorderachsbereich waren bereits stark Öl verschmiert. Sie haben sich 11.) am 15.09.2015 um 13:20 Uhr in 1110 Wien, 7. Haidequerstraße 5, Richtung Wildpretstraße als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen W-9, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das vom Lenker verwendete Fahrzeug so gebaut und ausgerüstet ist, dass durch deren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße gegeben oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen, da Hydreaulikverlust im Bereich der Hydreaulikpumpe hitern dem Getriebe mit kontinuierlicher Tropfenbildung vorhanden war und haben dadurch 11 Verwaltungsübertretungen nach § 6 Abs. 1, § 23, § 14 Abs. 1, § 14 Abs. 3, § 7 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 KFG 1967 begangen und wurden mit Geldstrafen zwischen 70,- Euro und 250,- Euro bestraft.Sie haben sich 1.) am 15.09.2015 um 13:20 Uhr in 1110 Wien, 7. Haidequerstraße 5, Richtung Wildpretstraße als Zulassungsbesitzer, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das vom Lenker verwendete Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen W-9 über zwei Bremsanlagen verfügt, die vom Lenkerplatz aus betätigt werden können und mit ihnen bei betriebsüblicher Beanspruchung und ordnungsgemäßer Wartung die vorgeschriebene Wirksamkeit erreicht wird, da der Druckmanometer des Kreises 1 ca. bei 5-bar hängen blieb (zeigt keinen höheren Wert an). Sie haben sich 2.) am 15.09.2015 um 13:20 Uhr in 1110 Wien, 7. Haidequerstraße 5, Richtung Wildpretstraße als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen W-9 obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass ihr Fahrzeug mit geeigneten Rückblickspiegeln ausgerüstet ist, mit denen der Lenker von seinem Platz aus die Straße neben und hinter dem Fahrzeug auch dann ausreichend überblicken kann, wenn dieses voll besetzt oder beladen ist. Das Spiegelgehäuse des rechten Außenspiegels war ausgebrochen (scharfe Kanten vorhanden, cirka 8x15 cm). Sie haben sich 3.) am 15.09.2015 um 13:20 Uhr in 1110 Wien, 7. Haidequerstraße 5, Richtung Wilpretstraße als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen W-9 obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das vom Lenker verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass beim LKW Feuchtigkeitseintritt beim linken Hauptscheinwerfer vorhanden war. Sie haben sich 4.) am 15.09.2015 um 13:20 Uhr in 1110 Wien, 7. Haidequerstraße 5, Richtung Wildpretstraße als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen W-9, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass beim angeführten Fahrzeug das Fern/Abblendlicht funktioniert, da die Fernlichtkontrolle am Armaturenbrett funktionslos war. Sie haben sich 5.) am 15.09.2015 um 13:20 Uhr in 1110 Wien, 7. Haidequerstraße 5, Richtung Wildpretstraße als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen W-9, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass beim angeführten Fahrzeug die Begrenzungsleuchten, die keine gemeinsame Lichtaustrittsfläche mit Scheinwerfern haben, weißes Licht ausstrahlen, da die Begrenzungsleuchten rechts nicht funktionierte). Zudem war die Befestigung der linken, hinteren Umrissleuchte lose (hing lediglich am Kabel). Sie haben sich 6.) am 15.09.2015 um 13:20 Uhr in 1110 Wien, 7. Haidequerstraße 5, Richtung Wilpretstraße als Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen W-9, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das vom Lenker verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass beim betroffenen Fahrzeug der/die Reifen an der 3. Achse links in der Mitte der Lauffläche nicht mehr die erforderliche Profiltiefe 2 mm aufwies(en). Continental HSC1 385/65 R 22,5: kein messbares Profil von innen bis zur 2, Längsprofilrille über den gesamten Umfang sowie Beschädigungen bis aufs Gewebe. Gefahr im Verzug! Sie haben sich 7.) am 15.09.2015 um 13:20 Uhr in 1110 Wien, 7. Haidequerstraße 5, Richtung Wilpretstraße als Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen W-9, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das vom Lenker verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass beim betroffenen Fahrzeug, der/die Reifen an der 3. Achse rechts in der Mitte der Lauffläche nicht mehr die erforderliche Profiltiefe 2 mm aufwies(en). Continental HSC1 385/65 R 22,5: kein messbares Profil von innen bis zur 1. Längsprofilrille über den gesamten Umfang. Sie haben sich 8.) am 15.09.2015 um 13:20 Uhr in 1110 Wien, 7. Haidequerstraße 5, Richtung Wilpretstraße als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen W-9, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das vom Lenker verwendete Fahrzeug so gebaut und ausgerüstet ist, dass durch deren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen, da die Blattfeder (Hauptfeder) an der 2. Achse rechts gebrochen war. Die Achsführung war stark beeinträchtigt. Gefahr im Verzug! Sie haben sich 9.) am 15.09.2015 um 13:20 Uhr in 1110 Wien, 7. Haidequerstraße 5, Richtung Wildpretstraße als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen W-9, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das vom Lenker verwendete Fahrzeug so gebaut und ausgerüstet ist, dass durch deren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder an¬dere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen, da die untere Aufhängung der rechten Fahrerhausfederung gebrochen war (deutlich hörbarer Luftverlust dieses Federbalgs). Gefahr im Verzug! Sie haben sich 10.) am 15.09.2015 um 13:20 Uhr in 1110 Wien, 7. Haidequerstraße 5, Richtung Wildpretstraße als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen W-9 obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das vom Lenker verwendete Fahrzeug so gebaut und ausgerüstet ist, dass durch deren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oderandere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen, da Ölverlust im Bereich des Motors mit kontinuierlicher Tropfenbildung vorhanden war. Die Motorunterseite und der Vorderachsbereich waren bereits stark Öl verschmiert. Sie haben sich 11.) am 15.09.2015 um 13:20 Uhr in 1110 Wien, 7. Haidequerstraße 5, Richtung Wildpretstraße als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen W-9, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das vom Lenker verwendete Fahrzeug so gebaut und ausgerüstet ist, dass durch deren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße gegeben oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen, da Hydreaulikverlust im Bereich der Hydreaulikpumpe hitern dem Getriebe mit kontinuierlicher Tropfenbildung vorhanden war und haben dadurch 11 Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 23,, Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 4, Absatz 2, KFG 1967 begangen und wurden mit Geldstrafen zwischen 70,- Euro und 250,- Euro bestraft. Strafverfügung der LPD Wien, Komm. Landstraße, vom 22.12.2015 zur Zl. VStV/915301913492/2015: Sie haben 1.) am 19.12.2015 um 08:30 Uhr in 1030 Wien, A4, 0,5 Richtung Schwechat als Zulassungsbesitzer des Anhängers mit dem Kennzeichen W-3 nicht dafür Sorge getragen, dass beim Ziehen dieses Anhängern, welcher nicht selbsttätig zum Stehen gebracht werden kann, wenn er ohne den Willen des Lenkers nicht mehr durch die Anhängervorrichtung mit dem Zugfahrzeug verbunden ist, eine Sicherheitsverbindung zwischen Zugfahrzeug und Anhänger besteht, da das Anhängemaul der Fallbolzenkupplung ca. mittig an der Oberseite eingerissen und bereits deformiert war. Sie haben 2.) am 19.12.2015 um 08:30 Uhr in 1030 Wien, A4, 0,5 Richtung Schwechat als Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen W-3 nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung des angeführten Fahrzeuges den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde am 19.12.2015 um 08:30 Uhr in 1030 Wien, A4, Richtung Schwechat von Di. J. gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass das betroffene Fahrzeug nicht mit geeigneten Rückblickspiegeln ausgerüstet war, obwohl Kraftfahrzeuge mit geeigneten, entsprechend großen Rückblickspiegeln und erforderlichenfalls anderen Einrichtungen für die Indirekte Sicht ausgerüstet sein müssen, die so angebracht sind, dass der Lenker von seinem Platz aus die Straße neben und hinter dem Fahrzeug ausreichend überblicken kann, auch wenn dieses voll besetzt oder beladen ist, da der rechte Rampenspiegel mehrfach gesprungen war. Sie haben 3.) am 19.12.2015 um 08:30 Uhr in 1030 Wien, A4, 0,5 Richtung Schwechat als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges der Klasse N mit dem Kennzeichen W-3, nicht dafür Sorge getragen, dass das angeführte Fahrzeug mit einer Breite von mehr als 2100 mm mit je zwei funktionsfähigen, nach vorne und hinten sichtbaren Umrissleuchten ausgestattet ist, die nach vorne weißes und nach hinten rotes Licht ausstrahlen, da die linke und rechte Umrissleuchte nicht am äußersten Punkt des Fahrzeuges war und keine Funktion mehr aufwies und haben dadurch 3 Verwaltungsübertretungen nach § 13 Abs. 5, § 23 und § 14 Abs. 6a KFG 1967 und wurden mit Geldstrafen zwischen 58,-- Euro bis 70,-- Euro bestraft.“Sie haben 1.) am 19.12.2015 um 08:30 Uhr in 1030 Wien, A4, 0,5 Richtung Schwechat als Zulassungsbesitzer des Anhängers mit dem Kennzeichen W-3 nicht dafür Sorge getragen, dass beim Ziehen dieses Anhängern, welcher nicht selbsttätig zum Stehen gebracht werden kann, wenn er ohne den Willen des Lenkers nicht mehr durch die Anhängervorrichtung mit dem Zugfahrzeug verbunden ist, eine Sicherheitsverbindung zwischen Zugfahrzeug und Anhänger besteht, da das Anhängemaul der Fallbolzenkupplung ca. mittig an der Oberseite eingerissen und bereits deformiert war. Sie haben 2.) am 19.12.2015 um 08:30 Uhr in 1030 Wien, A4, 0,5 Richtung Schwechat als Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen W-3 nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung des angeführten Fahrzeuges den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde am 19.12.2015 um 08:30 Uhr in 1030 Wien, A4, Richtung Schwechat von Di. J. gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass das betroffene Fahrzeug nicht mit geeigneten Rückblickspiegeln ausgerüstet war, obwohl Kraftfahrzeuge mit geeigneten, entsprechend großen Rückblickspiegeln und erforderlichenfalls anderen Einrichtungen für die Indirekte Sicht ausgerüstet sein müssen, die so angebracht sind, dass der Lenker von seinem Platz aus die Straße neben und hinter dem Fahrzeug ausreichend überblicken kann, auch wenn dieses voll besetzt oder beladen ist, da der rechte Rampenspiegel mehrfach gesprungen war. Sie haben 3.) am 19.12.2015 um 08:30 Uhr in 1030 Wien, A4, 0,5 Richtung Schwechat als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges der Klasse N mit dem Kennzeichen W-3, nicht dafür Sorge getragen, dass das angeführte Fahrzeug mit einer Breite von mehr als 2100 mm mit je zwei funktionsfähigen, nach vorne und hinten sichtbaren Umrissleuchten ausgestattet ist, die nach vorne weißes und nach hinten rotes Licht ausstrahlen, da die linke und rechte Umrissleuchte nicht am äußersten Punkt des Fahrzeuges war und keine Funktion mehr aufwies und haben dadurch 3 Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 13, Absatz 5,, Paragraph 23 und Paragraph 14, Absatz 6 a, KFG 1967 und wurden mit Geldstrafen zwischen 58,-- Euro bis 70,-- Euro bestraft.“ Durch diese Darstellung werden die verwaltungsstrafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers in diesem Zeitraum und die diesen Bestrafungen zugrunde liegenden Sachverhalte korrekt wiedergegeben. Nach dem hier in Rede stehenden Zeitraum wurde der Beschwerdeführer wegen Übertretung des Arbeitsinspektionsgesetzes bestraft. Diesen Sachverhaltsfeststellungen konnten zum Gewerbeumfang und zu den Modalitäten der Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes die glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung bzw. im Zuge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens zugrunde gelegt werden. Die Verwaltungsstrafakten wurden durch das Verwaltungsgericht Wien eingeholt und eingesehen, sowohl die Verurteilungen als auch die Sachverhalte, auf denen diese beruhen, wurden in den begründenden Ausführungen des in Beschwerde gezogenen Bescheides richtig wiedergegeben, und konnten daher auch den Sachverhaltsfeststellungen, die das Verwaltungsgericht Wien zu treffen hat, zugrunde gelegt werden. Weitergehende Erwägungen als die Darstellung der angezeigten Fehlverhalten und der darauf beruhenden Bestrafungen finden sich in den Verwaltungsstrafakten schon insofern nicht, als im Verwaltungsstrafverfahren die Strafverfügungen jeweils in Rechtskraft erwachsen sind und daher keine weiteren Erhebungen durchgeführt wurden. Rechtliche Würdigung:

§ 1Abs.

5 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 gilt für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen die Gewerbeordnung 1994 mit der Maßgabe, dass das Güterbeförderungsgewerbe als reglementiertes Gewerbe gilt, auf das § 95 Abs. 2 der GewO 1994 anzuwenden ist.

Paragraph eins, Absatz 5, des Güterbeförderungsgesetzes 1995 gilt für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen die Gewerbeordnung 1994 mit der Maßgabe, dass das Güterbeförderungsgewerbe als reglementiertes Gewerbe gilt, auf das Paragraph 95, Absatz 2, der GewO 1994 anzuwenden ist.

§ 3Abs.

2 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 bedarf eine Vermehrung der Anzahl der Kraftfahrzeuge einer Genehmigung, für die, ausgenommen das Erfordernis der Erbringung des Befähigungsnachweises, dieselben Vorschriften wie für die Erteilung der Konzession gelten.

Paragraph 3, Absatz 2, des Güterbeförderungsgesetzes 1995 bedarf eine Vermehrung der Anzahl der Kraftfahrzeuge einer Genehmigung, für die, ausgenommen das Erfordernis der Erbringung des Befähigungsnachweises, dieselben Vorschriften wie für die Erteilung der Konzession gelten.

§ 5Abs.

1 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 darf die Konzession nur erteilt werden, wenn neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes folgende Voraussetzungen

Artikel 3Verordnung (EG) Nr.

1071/09 erfüllt sind:

Paragraph 5, Absatz eins, des Güterbeförderungsgesetzes 1995 darf die Konzession nur erteilt werden, wenn neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes folgende Voraussetzungen

Artikel 3Verordnung (EG) Nr.

1071/09 erfüllt sind:

  1. die Zuverlässigkeit,
  2. die finanzielle Leistungsfähigkeit,
  3. die fachliche Eignung (Befähigungsnachweis) und
  4. eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung in Österreich. Der Bewerber hat überdies entsprechend dem beabsichtigten Konzessionsumfang (§ 3) in der in Aussicht genommenen Standortgemeinde oder einer anderen Gemeinde im selben oder einem angrenzenden Verwaltungsbezirk über die erforderlichen Abstellplätze außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verfügen. Sämtliche Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen. Werden diese Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt, so ist die Konzession zu entziehen. Die §§ 87 bis 91 GewO 1994 bleiben hiervon unberührt. Die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft ist vor der Erteilung der Konzession aufzufordern, zur Frage der Leistungsfähigkeit des Betriebes eine Stellungnahme abzugeben.Der Bewerber hat überdies entsprechend dem beabsichtigten Konzessionsumfang (Paragraph 3,) in der in Aussicht genommenen Standortgemeinde oder einer anderen Gemeinde im selben oder einem angrenzenden Verwaltungsbezirk über die erforderlichen Abstellplätze außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verfügen. Sämtliche Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen. Werden diese Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt, so ist die Konzession zu entziehen. Die Paragraphen 87 bis 91 GewO 1994 bleiben hiervon unberührt. Die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft ist vor der Erteilung der Konzession aufzufordern, zur Frage der Leistungsfähigkeit des Betriebes eine Stellungnahme abzugeben.

§ 5Abs.

2 Z. 3 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 ist die Zuverlässigkeit dann nicht gegeben, wenn die Antragsteller, der Gewerbeberechtigte oder der Verkehrsleiter wegen schwerwiegender Verstöße gegen die Vorschriften über die Güterbeförderung, insbesondere die Lenk- und Ruhezeiten der Lenker, die Gewichte und Abmessungen der Kraftfahrzeuge, die Sicherheit im Straßenverkehr und der Kraftfahrzeuge und den Umweltschutz rechtskräftig bestraft wurde.

Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, des Güterbeförderungsgesetzes 1995 ist die Zuverlässigkeit dann nicht gegeben, wenn die Antragsteller, der Gewerbeberechtigte oder der Verkehrsleiter wegen schwerwiegender Verstöße gegen die Vorschriften über die Güterbeförderung, insbesondere die Lenk- und Ruhezeiten der Lenker, die Gewichte und Abmessungen der Kraftfahrzeuge, die Sicherheit im Straßenverkehr und der Kraftfahrzeuge und den Umweltschutz rechtskräftig bestraft wurde.

Art. 6Abs.

1 lit. b der EG-VO Nr. 1071/2009 darf gegen das Verkehrsunternehmen in keinem Mitgliedsstaat ein Urteil wegen einer schwerwiegenden Straftat oder einer Sanktion wegen eines schwerwiegenden Verstoßes in Gemeinschaftsvorschriften, insbesondere unter anderem in folgenden Bereichen:

Artikel 6, Absatz eins, Litera b, der EG-VO Nr.

1071 aus 2009, darf gegen das Verkehrsunternehmen in keinem Mitgliedsstaat ein Urteil wegen einer schwerwiegenden Straftat oder einer Sanktion wegen eines schwerwiegenden Verstoßes in Gemeinschaftsvorschriften, insbesondere unter anderem in folgenden Bereichen: Lenk und Ruhezeiten der Fahrer, Arbeitszeit sowie Einbau und Nutzung der Kontrollgeräte. Verkehrstüchtigkeit der Nutzfahrzeuge einschließlich der vorgeschriebenen technischen Überwachung der Kraftfahrzeuge. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 17.03.2011, Zl. 2010/03/0189; 30.06.2011, Zl. 2010/03/0062 u.a.) enthält § 5 Abs. 2 Z. 3 des Güterbeförderungsgesetzes eine zwingende Rechtsvermutung, dass bei Vorliegen schwerwiegender Verstöße die Zuverlässigkeit des Gewerbeberechtigten nicht mehr gegeben ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa VwGH 17.03.2011, Zl. 2010/03/0189; 30.06.2011, Zl. 2010/03/0062 u.a.) enthält Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, des Güterbeförderungsgesetzes eine zwingende Rechtsvermutung, dass bei Vorliegen schwerwiegender Verstöße die Zuverlässigkeit des Gewerbeberechtigten nicht mehr gegeben ist. Allerdings sind auch mehrere Verstöße, etwa gegen die Lenk- und Ruhezeiten der Lenker, der Gewichte und Abmessung der Kraftfahrzeuge, die Sicherheit im Straßenverkehr und der Kraftfahrzeuge, den Umweltschutz oder sonstiger Vorschriften in Bezug auf die Berufspflichten für sich alleine betrachtet noch nicht ausreichend, das Vorliegen oder den Fortbestand der für die Gewebeausübung erforderlichen Zuverlässigkeit zu verneinen. Derartige Bestrafungen führen – wie der VwGH etwa im bereits zitierten Erkenntnis vom 30.06.2011, Zl. 2010/03/0062 dargelegt hat – nur dann zur Annahme der nicht (mehr) gegebenen Zuverlässigkeit, wenn es sich um schwerwiegende Verstöße handelt. Dabei ergibt sich das Gewicht der Verstöße aus der Bedeutung des verletzten Schutzinteresse und der Schwere seiner Verletzung, wobei der Verwaltungsgerichtshof aber wiederholt erkannt hat, dass das Tatbestandsmerkmal der "schwerwiegenden Verstöße" nicht nur durch an sich als schwerwiegend zu beurteilende Verstöße erfüllt wird, sondern auch durch eine Vielzahl geringfügiger Verletzungen der im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften (vgl. etwa VwGH 17.09.2010, Zl. 2010/04/0096; 22.06.2011, Zl. 2011/04/0036).Allerdings sind auch mehrere Verstöße, etwa gegen die Lenk- und Ruhezeiten der Lenker, der Gewichte und Abmessung der Kraftfahrzeuge, die Sicherheit im Straßenverkehr und der Kraftfahrzeuge, den Umweltschutz oder sonstiger Vorschriften in Bezug auf die Berufspflichten für sich alleine betrachtet noch nicht ausreichend, das Vorliegen oder den Fortbestand der für die Gewebeausübung erforderlichen Zuverlässigkeit zu verneinen. Derartige Bestrafungen führen – wie der VwGH etwa im bereits zitierten Erkenntnis vom 30.06.2011, Zl. 2010/03/0062 dargelegt hat – nur dann zur Annahme der nicht (mehr) gegebenen Zuverlässigkeit, wenn es sich um schwerwiegende Verstöße handelt. Dabei ergibt sich das Gewicht der Verstöße aus der Bedeutung des verletzten Schutzinteresse und der Schwere seiner Verletzung, wobei der Verwaltungsgerichtshof aber wiederholt erkannt hat, dass das Tatbestandsmerkmal der "schwerwiegenden Verstöße" nicht nur durch an sich als schwerwiegend zu beurteilende Verstöße erfüllt wird, sondern auch durch eine Vielzahl geringfügiger Verletzungen der im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften vergleiche etwa VwGH 17.09.2010, Zl. 2010/04/0096; 22.06.2011, Zl. 2011/04/0036). In der hier zu beurteilenden Fallkonstellation hat die belangte Behörde das Nichtvorliegen der erforderlichen Zuverlässigkeit im Hinblick auf die beantragte Erweiterung der Konzession sowohl damit begründet, dass der Beschwerdeführer in einem Zeitraum von etwa drei Jahren zahlreiche Verwaltungsübertretungen begangen hat (insgesamt werden 40 Verstöße des Beschwerdeführers gegen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung, des Kraftfahrgesetzes, sowie Bestimmungen über die einzuhaltenden Lenkpausen angelastet), hat aber auch die Schwere einzelner dieser Übertretungen der Annahme der fehlenden Zuverlässigkeit zugrunde gelegt. Dieser Wertung der belangten Behörde kann auch unter Berücksichtigung der Verantwortung des Beschwerdeführers, wonach – zusammengefasst – die Umstände, die zu den Übertretungen geführt haben, zwischenzeitlich im Hinblick auf die finanzielle Konsolidierung des Unternehmens und entsprechende Personalmaßnahmen nicht mehr vorliegen, nicht entgegengetreten werden. Die belangte Behörde verweist zum einen zutreffend darauf, dass dem Beschwerdeführer mit Strafverfügung vom 22.07.2013 neben mehreren leichten Verletzungen der Bestimmungen über einzuhaltende Lenkpausen auch insgesamt sechs als sehr schwer und drei als schwer einzustufende Übertretungen hinsichtlich der von den Lenkern einzuhaltenden Lenkpausen zur Last gelegt wurde und zum anderen auch noch im Jahr 2015 Verurteilungen wegen Verstöße gegen das Kraftfahrgesetz erfolgten, bei denen aufgrund der nicht vorhandenen Profiltiefe von Reifen, einer stark beeinträchtigten Achsführung eines LKW oder gravierenden Verstößen gegen die Ladungssicherheit Gefahr im Verzug war. Die Vertreterin der belangten Behörde hat in diesem Zusammenhang auch zu Recht darauf hingewiesen, dass teilweise gravierende Mängel, die bei einem LKW bei einer Kontrolle im Juli 2015 bestanden haben, auch im September 2015 bei einer weiteren Kontrolle weiterhin vorhanden waren. Soweit der Beschwerdeführer zu den Umständen dieser Übertretungen vorbrachte, er habe vieler dieser Delikte nicht selbst gesetzt sondern auch von seinen Lenkern begangene Übertretungen „auf sich genommen“, ist für seinen Standpunkt nichts zu gewinnen. Dies schon im Hinblick darauf, dass bei den hier in Rede stehenden Übertretungen nur in einigen Fällen der Beschwerdeführer als Lenker eines Kraftfahrzeugs bestraft wurde, bei mehr als 30 der ihm angelasteten Übertretungen, insbesondere aber auch allen schwerwiegenden Verstöße gegen die Verpflichtung, die erforderlichen Lenkpausen einzuhalten und bei den Übertretungen die den Zustand der eingesetzten Kraftfahrzeuge betroffen haben, wurde der Beschwerdeführer nicht als Lenker, sondern als Arbeitgeber des Lenkers oder als Zulassungsbesitzer des zur Güterbeförderung eingesetzten Kraftfahrzeuges bestraft. Zu Gunsten des Beschwerdeführers war allerdings zu berücksichtigen, dass tatsächlich nach dem Dezember 2015 keine weiteren, als schwerwiegend im Hinblick auf die Verpflichtungen des Güterbeförderungsunternehmers zu wertende Übertretungen vorliegen und der Beschwerdeführer auch glaubhaft vermittelte, dass er bemüht ist, seinen Betrieb nunmehr in Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen zu führen und die finanzielle Konsolidierung des Unternehmens auch dazu zu nutzen, den Zustand des Fuhrparkes entsprechend zu verbessern und die Fahrzeuge den Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes entsprechend zu warten. Insgesamt kann aber unter Bedachtnahme auf die vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Judikaturrichtlinien im Hinblick auf die Vielzahl von Verstößen und mehrerer zumindest in der Zusammenschau als schwerwiegend zu wertender Übertretungen der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung davon ausgegangen ist, dass die Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers im Hinblick auf die angestrebte Erweiterung des Konzessionsumfanges nicht vorgelegen ist. Auch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien konnte (noch) nicht davon ausgegangen werden, dass eine die Erweiterung der bestehenden Konzession rechtfertigende Zuverlässigkeit wieder vorliegt. Die Beschwerde gegen den die Erweiterung der Konzession versagenden Bescheid war daher spruchgemäß abzuweisen. Da sich die Entscheidung an der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes orientiert und ihr auch keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt liegen keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung vor, weshalb die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.101.051.15370.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.