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{'item': 'VGW-151/070/6241/2017'}

Obsah (22)§ 25a§ 8§ 41a§ 23§ 28§ 24§ 4Artikel 130Art. 81aArtikel 81§ 2§ 17§ 27§ 1§ 19§ 11§§ 52§ 73§ 13§ 29Art. 9Art. 6

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum26.06.2017 GeschäftszahlVGW-151/070/6241/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag

§ 25aVw

GG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, stellte am 28.04.2016 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 während seines rechtmäßigen Aufenthaltes im Inland einen Antrag gem. § 24 Abs. 4 NAG auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 8Abs.

1 Z 2 zum Zwecke der Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit als aufgrund des Assoziierungsabkommens EWG/Türkei von 1963 (in der Folge kurz: AssoAbk) gem. Art 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates (in der Folge kurz: ARB 1/80) aufenthaltsberechtigter türkischer Staatsangehöriger. Er verfügt seit Mai 2013 über eine jeweils, letztmalig am 09.05.2016, antragsgemäß verlängerte Aufenthaltsbewilligung „Studierende“ gem. § 64 Abs. 1 NAG.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, stellte am 28.04.2016 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 während seines rechtmäßigen Aufenthaltes im Inland einen Antrag gem. Paragraph 24, Absatz 4, NAG auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, zum Zwecke der Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit als aufgrund des Assoziierungsabkommens EWG/Türkei von 1963 (in der Folge kurz: AssoAbk) gem. Artikel 6, Absatz eins, des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates (in der Folge kurz: ARB 1/80) aufenthaltsberechtigter türkischer Staatsangehöriger. Er verfügt seit Mai 2013 über eine jeweils, letztmalig am 09.05.2016, antragsgemäß verlängerte Aufenthaltsbewilligung „Studierende“ gem. Paragraph 64, Absatz eins, NAG. Diesem Antrag wurden diverse Unterlagen zum Nachweis der allgemeinen und besonderen Erteilungsvoraussetzungen im Sinne des § 7 Abs. 1 und § 8 Z 7 lit. b NAG-DV für den beantragten Aufenthaltstitel in Kopie beigefügt. Diesem Antrag wurden diverse Unterlagen zum Nachweis der allgemeinen und besonderen Erteilungsvoraussetzungen im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 8, Ziffer 7, Litera b, NAG-DV für den beantragten Aufenthaltstitel in Kopie beigefügt. I.

  1. Mit Schreiben der Verwaltungsbehörde vom 28.04.2016 wurde dem Beschwerdeführer die Einreichung dieses Antrages schriftlich bestätigt und er gleichzeitig aufgefordert, näher bezeichnete Unterlagen nachzureichen. römisch eins.
  2. Mit Schreiben der Verwaltungsbehörde vom 28.04.2016 wurde dem Beschwerdeführer die Einreichung dieses Antrages schriftlich bestätigt und er gleichzeitig aufgefordert, näher bezeichnete Unterlagen nachzureichen. Der Beschwerdeführer brachte diese Unterlagen am 01.02.2016 in Vorlage. I.
  3. Mit Schreiben der Verwaltungsbehörde vom 03.11.2016 wurde der Beschwerdeführer gem. § 45 Abs. 3 AVG vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. römisch eins.
  4. Mit Schreiben der Verwaltungsbehörde vom 03.11.2016 wurde der Beschwerdeführer gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. Die belangte Behörde führte darin zunächst aus, dass der Beschwerdeführer seit 07.05.2013 durchgehend über eine Aufenthaltsbewilligung „Studierende“ für das Bundesgebiet verfüge und seit 01.09.2014 ununterbrochen rechtmäßig bei einer näher bezeichneten Restaurant Betriebs-GmbH unselbstständig beschäftigt und derzeit im Besitz einer bis 15.04.2017 gültigen Beschäftigungsbewilligung sei. Der Beschwerdeführer gehe erfolgreich seinem Studium und nebenbei dieser Erwerbstätigkeit nach. Er erfülle daher die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1, erster Unterabsatz des ARB 1/80.Die belangte Behörde führte darin zunächst aus, dass der Beschwerdeführer seit 07.05.2013 durchgehend über eine Aufenthaltsbewilligung „Studierende“ für das Bundesgebiet verfüge und seit 01.09.2014 ununterbrochen rechtmäßig bei einer näher bezeichneten Restaurant Betriebs-GmbH unselbstständig beschäftigt und derzeit im Besitz einer bis 15.04.2017 gültigen Beschäftigungsbewilligung sei. Der Beschwerdeführer gehe erfolgreich seinem Studium und nebenbei dieser Erwerbstätigkeit nach. Er erfülle daher die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins,, erster Unterabsatz des ARB 1/
  5. Nach Wiedergabe der Judikaturlinie des Europäischen Gerichtshofes (in der Folge: EuGH) zur Auslegung der Bestimmungen des AssoAbk gelangte die Verwaltungsbehörde zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass im Falle des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für die Verlängerung der bisherigen Aufenthaltsbewilligung „Studierende“ vorliegen würden. Zumal das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz keinen Zweckwechsel von einer Aufenthaltsbewilligung „Studierende“ auf einen Aufenthaltstitel „Rot-weiß-rot - Karte plus“

§ 41a

NAG vorsehe und dies im Falle des Beschwerdeführers zur Wahrung seiner aus dem ARB 1/80 erfließenden Rechte auch nicht erforderlich sei, weil ihm erforderlichenfalls seitens des Arbeitsmarktservice eine Beschäftigungsbewilligung für eine Vollzeitbeschäftigung ausgestellt werden könne, sei beabsichtigt den gegenständlichen Antrag abzuweisen und ihm seine bisherige Aufenthaltsbewilligung „Studierende“ zu verlängern.Nach Wiedergabe der Judikaturlinie des Europäischen Gerichtshofes (in der Folge: EuGH) zur Auslegung der Bestimmungen des AssoAbk gelangte die Verwaltungsbehörde zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass im Falle des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für die Verlängerung der bisherigen Aufenthaltsbewilligung „Studierende“ vorliegen würden. Zumal das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz keinen Zweckwechsel von einer Aufenthaltsbewilligung „Studierende“ auf einen Aufenthaltstitel „Rot-weiß-rot - Karte plus“

Paragraph 41 a, NAG vorsehe und dies im Falle des Beschwerdeführers zur Wahrung seiner aus dem ARB 1/80 erfließenden Rechte auch nicht erforderlich sei, weil ihm erforderlichenfalls seitens des Arbeitsmarktservice eine Beschäftigungsbewilligung für eine Vollzeitbeschäftigung ausgestellt werden könne, sei beabsichtigt den gegenständlichen Antrag abzuweisen und ihm seine bisherige Aufenthaltsbewilligung „Studierende“ zu verlängern. I.

  1. In ihrer Stellungnahme vom 22.11.2016 kritisierte der Beschwerdeführer zunächst zusammengefasst, dass ihm die Verwaltungsbehörde mit dem gegenständlichen Schreiben zwar formal Parteiengehör einräume, jedoch in keiner Weise die sich aus der Judikaturlinie des Verwaltungsgerichtshofes ergebenden Grundsätze des Verwaltungsverfahrens erfülle. Die Behörde begnüge sich mit lapidaren Feststellungen und stelle ihm die wohl als entscheidungsrelevant erachtete „Befassung“ des Bundesministeriums für Inneres nicht zur Verfügung, sodass der Beschwerdeführer nicht im Stande sei, seine Verteidigungsrechte effektiv wahrzunehmen und ihm die Geltendmachung seiner Rechte und rechtlichen Interessen im Sinne des § 37 AVG versagt blieben.römisch eins.
  2. In ihrer Stellungnahme vom 22.11.2016 kritisierte der Beschwerdeführer zunächst zusammengefasst, dass ihm die Verwaltungsbehörde mit dem gegenständlichen Schreiben zwar formal Parteiengehör einräume, jedoch in keiner Weise die sich aus der Judikaturlinie des Verwaltungsgerichtshofes ergebenden Grundsätze des Verwaltungsverfahrens erfülle. Die Behörde begnüge sich mit lapidaren Feststellungen und stelle ihm die wohl als entscheidungsrelevant erachtete „Befassung“ des Bundesministeriums für Inneres nicht zur Verfügung, sodass der Beschwerdeführer nicht im Stande sei, seine Verteidigungsrechte effektiv wahrzunehmen und ihm die Geltendmachung seiner Rechte und rechtlichen Interessen im Sinne des Paragraph 37, AVG versagt blieben. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Antragstellung klar zum Ausdruck gebracht, dass sein Aufenthaltszweck die Ausübung seiner aus dem ARB 1/80 erfließenden Rechte sei. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bestehe im Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz eine strenge Antragsbindung und obliege es nicht dem Gutdünken der Verwaltungsbehörde, zu bestimmen, welchen Aufenthaltszweck ein Antragsteller habe. Sollte die Aufenthaltsbehörde eine andere Rechtsauffassung vertreten, so hätte sie den Beschwerdeführer

§ 23Abs.

1 NAG belehren müssen.Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Antragstellung klar zum Ausdruck gebracht, dass sein Aufenthaltszweck die Ausübung seiner aus dem ARB 1/80 erfließenden Rechte sei. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bestehe im Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz eine strenge Antragsbindung und obliege es nicht dem Gutdünken der Verwaltungsbehörde, zu bestimmen, welchen Aufenthaltszweck ein Antragsteller habe. Sollte die Aufenthaltsbehörde eine andere Rechtsauffassung vertreten, so hätte sie den Beschwerdeführer

Paragraph 23, Absatz eins, NAG belehren müssen. I.

  1. Am 26.01.2017 langte mit Schriftsatz vom selben Tag eine ergänzende Stellungnahme seiner nunmehrigen Rechtsvertreterin bei der Verwaltungsbehörde ein. römisch eins.
  2. Am 26.01.2017 langte mit Schriftsatz vom selben Tag eine ergänzende Stellungnahme seiner nunmehrigen Rechtsvertreterin bei der Verwaltungsbehörde ein. Darin wurde nochmals betont, dass der Beschwerdeführer nachweislich seit 24.04.2014 ununterbrochen einer legalen Beschäftigung im Ausmaß von 20 Wochenstunden, sohin von nicht untergeordnete und unwesentliche Bedeutung, beim selben Arbeitgeber nachgehe. Seine aktuelle Beschäftigungsbewilligung weist eine Gültigkeit bis 05.04.2017 auf. Unter Verweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Payir ua, C -294/06, verfüge der Beschwerdeführer nunmehr über ein unmittelbar aus dem Unionsrecht abgeleitetes Aufenthaltsrecht für das Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer beantrage daher gestützt auf den ARB 1/80, die Ausstellung eines Aufenthaltstitels „Rot-weiß-rot - Karte plus“, zumal er nunmehr nicht mehr in der Absolvierung eines Studiums den Hauptzweck seines Aufenthaltes in Österreich sehe. Ein Studium neben einer unselbstständigen Beschäftigung sei jedenfalls nicht schädlich für den beantragten Aufenthaltstitel, da dieser dem Beschwerdeführer mehr Rechte einräumt und er so das Studium in Hinkunft auch ohne Druck im Hinblick auf die Erteilungsvoraussetzungen des bisherigen Aufenthaltstitels fortführen könne. I.
  3. In der Folge hielt die Verwaltungsbehörde nochmals Rücksprache mit der zuständigen Abteilung im Bundesministerium für Inneres und teilte der rechtsfreundlichen Vertreterin mit E-Mail vom 03.05.2017 mit, dass nach dortiger Rechtsansicht in all jenen Fällen, in denen ein Antragsteller noch keine Rechte nach Art. 6 Abs. 1,
  4. Gedankenstrich ARB 1/80 ableiten könne, lediglich eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung „Studierende“ in Frage komme und das Arbeitsmarktservice in Entsprechung der Rechte aus Art. 6 Abs. 1,
  5. und
  6. Gedankenstrich ARB 1/80 daraufhin eine Beschäftigungsbewilligung für eine Vollzeitbeschäftigung ausstellen würde.römisch eins.
  7. In der Folge hielt die Verwaltungsbehörde nochmals Rücksprache mit der zuständigen Abteilung im Bundesministerium für Inneres und teilte der rechtsfreundlichen Vertreterin mit E-Mail vom 03.05.2017 mit, dass nach dortiger Rechtsansicht in all jenen Fällen, in denen ein Antragsteller noch keine Rechte nach Artikel 6, Absatz eins, 3, Gedankenstrich ARB 1/80 ableiten könne, lediglich eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung „Studierende“ in Frage komme und das Arbeitsmarktservice in Entsprechung der Rechte aus Artikel 6, Absatz eins, eins und 2, Gedankenstrich ARB 1/80 daraufhin eine Beschäftigungsbewilligung für eine Vollzeitbeschäftigung ausstellen würde. I.
  8. Die rechtsfreundliche Vertreterin des Beschwerdeführers nahm zu diesem E-Mail mit Schriftsatz vom 06.02.2017 Stellung und kritisierte darin im Wesentlichen, dass die dargelegte Rechtsmeinung des Bundesministeriums für Inneres geradezu die Rechtslage verkenne.römisch eins.
  9. Die rechtsfreundliche Vertreterin des Beschwerdeführers nahm zu diesem E-Mail mit Schriftsatz vom 06.02.2017 Stellung und kritisierte darin im Wesentlichen, dass die dargelegte Rechtsmeinung des Bundesministeriums für Inneres geradezu die Rechtslage verkenne. Bezugnehmend auf die Urteile des Europäischen Gerichtshofes in den Rechtssachen Sevince (C-192/89) und Kus (C-237/91) verfüge der Beschwerdeführer, der jedenfalls die Voraussetzung des Art. 6 Abs. 1 erster Gedankenstrich ARB 1/80 erfülle, über ein ihm unmittelbar aus dem Unionsrecht erwachsendes Aufenthaltsrecht für das Bundesgebiet. Dieses subjektive Recht entstehe nicht erst durch die Ausstellung einer nationalen behördlichen Erlaubnis, sondern komme einem nach nationalen Recht ausgestellten Dokument – etwa einem Befreiungsschein bzw. einer Aufenthaltskarte – lediglich „deklaratorische Bedeutung und Beweisfunktion“ zu. Im Gegensatz dazu sei jedoch eine Aufenthaltsbewilligung „Studierende“ an Auflagen gebunden, welche ein sich auf das Assoziationsrecht stützender türkischer Arbeitnehmer nicht zu erfüllen brauche. Zudem sei es die Absicht des Beschwerdeführers, einen „auflagenfreien“ Aufenthaltstitel zu erlangen, ohne jährlich die Erteilungsvoraussetzungen erfüllen zu müssen bzw. eine Beschäftigung in beliebigem Ausmaß ohne eine Arbeitsmarktprüfung im Sinne des § 4 AuslBG durchlaufen zu müssen. Auch sei ein erfolgreiches Studium kein Ausschlussgrund für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-weiß-rot - Karte plus“.Bezugnehmend auf die Urteile des Europäischen Gerichtshofes in den Rechtssachen Sevince (C-192/89) und Kus (C-237/91) verfüge der Beschwerdeführer, der jedenfalls die Voraussetzung des Artikel 6, Absatz eins, erster Gedankenstrich ARB 1/80 erfülle, über ein ihm unmittelbar aus dem Unionsrecht erwachsendes Aufenthaltsrecht für das Bundesgebiet. Dieses subjektive Recht entstehe nicht erst durch die Ausstellung einer nationalen behördlichen Erlaubnis, sondern komme einem nach nationalen Recht ausgestellten Dokument – etwa einem Befreiungsschein bzw. einer Aufenthaltskarte – lediglich „deklaratorische Bedeutung und Beweisfunktion“ zu. Im Gegensatz dazu sei jedoch eine Aufenthaltsbewilligung „Studierende“ an Auflagen gebunden, welche ein sich auf das Assoziationsrecht stützender türkischer Arbeitnehmer nicht zu erfüllen brauche. Zudem sei es die Absicht des Beschwerdeführers, einen „auflagenfreien“ Aufenthaltstitel zu erlangen, ohne jährlich die Erteilungsvoraussetzungen erfüllen zu müssen bzw. eine Beschäftigung in beliebigem Ausmaß ohne eine Arbeitsmarktprüfung im Sinne des Paragraph 4, AuslBG durchlaufen zu müssen. Auch sei ein erfolgreiches Studium kein Ausschlussgrund für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-weiß-rot - Karte plus“. I.
  10. Mit Bescheid des Landeshauptmanns von Wien, Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, vom 27.03.2017, Zl. MA 35-9/2976082-04, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“

§ 41a

des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG) iVm. Art. 6 ARB 1/80 mit der bereits im Schreiben vom 22.11.2016 dargelegten Begründung abgewiesen, da dessen aus dem ARB 1/80 erfließenden Rechte bei Beibehaltung des derzeitigen Aufenthaltstitels gewahrt bleiben. Abschließend wurde in der Begründung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Verwaltungsbehörde in der nunmehr angefochtenen Entscheidung den Zweckänderungsantrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-weiß-rot - Karte plus“ zu Grunde gelegt habe. Eine positive Erledigung komme schon deshalb nicht in Betracht, weil der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Verlängerung der aktuellen Aufenthaltsbewilligung „Studierende“ erfülle und der Ausstellung einer Beschäftigungsbewilligung lediglich deklaratorische Bedeutung zukomme, sodass seinen Rechtsansprüchen aus dem ARB 1/80 durch die Verlängerung der bestehenden Aufenthaltsberechtigung ausreichend nachgekommen werde.römisch eins.8. Mit Bescheid des Landeshauptmanns von Wien, Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, vom 27.03.2017, Zl. MA 35-9/2976082-04, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“

Paragraph 41 a, des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG) in Verbindung mit Artikel 6, ARB 1/80 mit der bereits im Schreiben vom 22.11.2016 dargelegten Begründung abgewiesen, da dessen aus dem ARB 1/80 erfließenden Rechte bei Beibehaltung des derzeitigen Aufenthaltstitels gewahrt bleiben. Abschließend wurde in der Begründung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Verwaltungsbehörde in der nunmehr angefochtenen Entscheidung den Zweckänderungsantrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-weiß-rot - Karte plus“ zu Grunde gelegt habe. Eine positive Erledigung komme schon deshalb nicht in Betracht, weil der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Verlängerung der aktuellen Aufenthaltsbewilligung „Studierende“ erfülle und der Ausstellung einer Beschäftigungsbewilligung lediglich deklaratorische Bedeutung zukomme, sodass seinen Rechtsansprüchen aus dem ARB 1/80 durch die Verlängerung der bestehenden Aufenthaltsberechtigung ausreichend nachgekommen werde. I.

  1. Gegen diesen Bescheid, der rechtsfreundlichen Vertreterin des Beschwerdeführers am 29.03.2017 zugestellt, richtete sich die Beschwerde vom 26.04.2017 wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, in der im Wesentlichen der bisher vertretene Rechtsstandpunkt neuerlich dargelegt wurde. römisch eins.
  2. Gegen diesen Bescheid, der rechtsfreundlichen Vertreterin des Beschwerdeführers am 29.03.2017 zugestellt, richtete sich die Beschwerde vom 26.04.2017 wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, in der im Wesentlichen der bisher vertretene Rechtsstandpunkt neuerlich dargelegt wurde. Abschließend wurde kritisiert, dass die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage die vom Beschwerdeführer beantragte, wenn auch als Zweckänderung tituliert, jedoch lediglich zur Dokumentation seiner ohnehin bereits aufgrund seiner Beschäftigung als türkischer Staatsbürger erfließenden Rechte, nicht entsprochen habe, womit dies einer Rechtsverweigerung gleichkomme. Die belangte Behörde maße sich ferner an, dem Beschwerdeführer einen anderen Titel, welcher weniger Rechte einräumt und an Auflagen gebunden ist, zu gewähren und enthalte ihm sein bereits nach einjähriger Beschäftigung zustehendes Aufenthaltsrecht vor. Es sei auch unrichtig, dass dem Beschwerdeführer durch die Nichtausstellung der Dokumentation seines unmittelbar aus dem AssoAbk abgeleiteten Aufenthaltsrechts keinerlei Nachteile erwachsen. Das Arbeitsmarktservice Wien habe nämlich in Verkennung der Rechtslage entsprechend seiner Verwaltungspraxis auch im Falle des Beschwerdeführers die Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung von der Inskription an einer Universität abhängig gemacht. Der Größenschluss, wonach einem erfolgreichen Studenten ein Aufenthaltsrecht nach dem ARB 1/80 nicht zustehe, zumal in seinem Fall die Voraussetzungen für die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung „Studierende“ vorliegen würden, greife nicht. Schließlich wurden die Anträge gestellt, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Dokumentation des Aufenthaltsrechts nach dem ARB 1/80 in Form einer Rot-Weiss-Rot - Karte plus zu beschließen, in eventu den angefochtenen Bescheid

§ 28Abs. 3 Vw

GVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Schließlich wurden die Anträge gestellt, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Dokumentation des Aufenthaltsrechts nach dem ARB 1/80 in Form einer Rot-Weiss-Rot - Karte plus zu beschließen, in eventu den angefochtenen Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. I.7. Die Verwaltungsbehörde nahm von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung gem. § 14 VwGVG Abstand und legte die Beschwerden samt Verwaltungsakten dem Verwaltungsgericht Wien mit Schreiben vom 27.04.2017 vor. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde

§ 24Abs. 5 Vw

GVG ausdrücklich verzichtet.römisch eins.7. Die Verwaltungsbehörde nahm von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung gem. Paragraph 14, VwGVG Abstand und legte die Beschwerden samt Verwaltungsakten dem Verwaltungsgericht Wien mit Schreiben vom 27.04.2017 vor. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG ausdrücklich verzichtet. II. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:römisch zwei. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: II.

  1. Folgender für die Entscheidung maßgeblicher Sachverhalt wird festgestellt:römisch zwei.
  2. Folgender für die Entscheidung maßgeblicher Sachverhalt wird festgestellt: Der Beschwerdeführer wurde am ...1988 geboren und ist türkischer Staatsangehöriger. Sein im Verfahren vorgelegter aktueller Reisepass ist bis 05.11.2020 gültig. Er stellte beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 am 28.04.2016 den gegenständlichen Antrag

§ 24Abs.

4 NAG auf (erstmalige) Erteilung eines (nationalen) Aufenthaltstitels

§ 8Abs. 1 Z 2 NAG zum Zwecke der Wahrnehmung seines aus dem Asso

Abk erwachsenen Rechts auf Ausübung einer Vollzeitbeschäftigung beim selben Arbeitgeber im Bundesgebiet.Er stellte beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 am 28.04.2016 den gegenständlichen Antrag

Paragraph 24, Absatz 4, NAG auf (erstmalige) Erteilung eines (nationalen) Aufenthaltstitels

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG zum Zwecke der Wahrnehmung seines aus dem AssoAbk erwachsenen Rechts auf Ausübung einer Vollzeitbeschäftigung beim selben Arbeitgeber im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer beantragte zuvor erstmals am 30.01.2013 im Wege des GK Istanbul vom Ausland aus beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, eingelangt am 13.02.2013, die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Studierende“ für das Bundesgebiet. Dieser Antrag wurde am 07.05.2013 positiv erledigt und dem Beschwerdeführer am 31.05.2013 eine Aufenthaltsbewilligung „Studierende“ erteilt, welche in der Folge jeweils antragsgemäß, zuletzt am 09.06.2015,verlängert wurde . Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Universität Wien vom 14.12.2012 unter der Bedingung der vorherigen Ablegung der Ergänzungsprüfung „Deutsch“ zum Bachelorstudium „...“ zugelassen und war im Sommersemester 2013 und Wintersemester 2013/14 als außerordentlicher Studierender im Vorstudienlehrgang der Wiener Universitäten gemeldet. Seit dem Sommersemester 2014 ist er im Diplomstudium „...“ und seit Sommersemester 2015 zusätzlich als Nebenstudium im Bachelorstudium „...“ an der Universität Wien inskribiert. Er betreibt insbesondere sein Erststudium erfolgreich und erbrachte seit damals jeweils einen ausreichenden Studienerfolg iSd § 64 Abs. 3 NAG. Er plant nunmehr, im Bundesgebiet vornehmlich zu arbeiten und seinem Studium nur noch neben einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.Er betreibt insbesondere sein Erststudium erfolgreich und erbrachte seit damals jeweils einen ausreichenden Studienerfolg iSd Paragraph 64, Absatz 3, NAG. Er plant nunmehr, im Bundesgebiet vornehmlich zu arbeiten und seinem Studium nur noch neben einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der Beschwerdeführer hielt sich im Zeitraum Juni 2012 bis Juli 2012 aufgrund eines nationalen Schengen Visum D mehrfach im Bundesgebiet auf und befindet sich seit Anfang Februar 2013, zunächst mit einem vom 04.02.2013 bis 03.05.2013 ausgestellten nationalen Schengen Visum D, durchgehend legal im Bundesgebiet auf. Er ging zunächst von 27.02.2014 bis 13.04.2014 einer erlaubten Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von 20 Wochenstunden im Gastgewerbe nach. Mit 24.04.2014 wechselte er zu seinem nunmehrigen Arbeitgeber, einem Restaurantbetreiber, und war dort durchgehend bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt zunächst von 24.04.2014 bis 31.08.2014 Teilzeit, im September 2014 geringfügig und ist seit 01.10.2014 wiederum Teilzeit im Ausmaß von 20 Wochenstunden als gastgewerbliche Hilfskraft beschäftigt. Für diese Tätigkeit wurde seinem Arbeitgeber vom Arbeitsmarktservice Wien jeweils für einen Zeitraum von einem Jahr beginnend mit 16.04.2014

§ 4i

Vm § 8 Abs. 1 AuslBG eine Beschäftigungsbewilligung erteilt. Eine Beschäftigung bei diesem Arbeitgeber über dieses Stundenausmaß hinaus wird ihm vom AMS nicht genehmigt. Seinem Arbeitgeber wurde für den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 24.04.2017 eine weitere Beschäftigungsbewilligung mit einem Wochenstundenausmaß von 20 Stunden für einen Gültigkeitszeitraum von 16.04.2017 bis 15.04.2018, wiederum auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen für die Aufnahme einer Beschäftigung im Bundesgebiet durch Drittstaatsangehörige (§ 4 iVm § 8 AuslBG), erteilt.Der Beschwerdeführer hielt sich im Zeitraum Juni 2012 bis Juli 2012 aufgrund eines nationalen Schengen Visum D mehrfach im Bundesgebiet auf und befindet sich seit Anfang Februar 2013, zunächst mit einem vom 04.02.2013 bis 03.05.2013 ausgestellten nationalen Schengen Visum D, durchgehend legal im Bundesgebiet auf. Er ging zunächst von 27.02.2014 bis 13.04.2014 einer erlaubten Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von 20 Wochenstunden im Gastgewerbe nach. Mit 24.04.2014 wechselte er zu seinem nunmehrigen Arbeitgeber, einem Restaurantbetreiber, und war dort durchgehend bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt zunächst von 24.04.2014 bis 31.08.2014 Teilzeit, im September 2014 geringfügig und ist seit 01.10.2014 wiederum Teilzeit im Ausmaß von 20 Wochenstunden als gastgewerbliche Hilfskraft beschäftigt. Für diese Tätigkeit wurde seinem Arbeitgeber vom Arbeitsmarktservice Wien jeweils für einen Zeitraum von einem Jahr beginnend mit 16.04.2014

Paragraph 4, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AuslBG eine Beschäftigungsbewilligung erteilt. Eine Beschäftigung bei diesem Arbeitgeber über dieses Stundenausmaß hinaus wird ihm vom AMS nicht genehmigt. Seinem Arbeitgeber wurde für den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 24.04.2017 eine weitere Beschäftigungsbewilligung mit einem Wochenstundenausmaß von 20 Stunden für einen Gültigkeitszeitraum von 16.04.2017 bis 15.04.2018, wiederum auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen für die Aufnahme einer Beschäftigung im Bundesgebiet durch Drittstaatsangehörige (Paragraph 4, in Verbindung mit Paragraph 8, AuslBG), erteilt. Der Beschwerdeführer verfügt über einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft sowie im Wege der Pflichtversicherung gem. § 4 ASVG über eine alle Risken abdeckende, in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung sowie über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest auf Niveau B2 des Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nach. Die Voraussetzungen für die Verlängerung der ihm zuletzt am 09.05.2015 erteilten Aufenthaltsbewilligung „Studierende“ liegen vor.Der Beschwerdeführer verfügt über einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft sowie im Wege der Pflichtversicherung gem. Paragraph 4, ASVG über eine alle Risken abdeckende, in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung sowie über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest auf Niveau B2 des Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nach. Die Voraussetzungen für die Verlängerung der ihm zuletzt am 09.05.2015 erteilten Aufenthaltsbewilligung „Studierende“ liegen vor. II.

  1. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  2. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt der belangten Behörde, das Beschwerdevorbringen sowie durch die seitens des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren in Vorlage gebrachten Unterlagen und durch aktuelle Anfragen des Verwaltungsgerichts Wien in den behördlichen Registern. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem im Verfahren vorgelegten aktuellen Reisepass. Die Feststellungen zu den dem Beschwerdeführer bislang erteilten Aufenthaltsberechtigungen, seinem bisherigem Studienerfolg sowie zu seinen aktuellen privaten und beruflichen Lebensverhältnissen gründen auf den Feststellungen im angefochten Bescheid in Zusammenschau mit dem diesbezüglichen Inhalt des Verwaltungsaktes und auf aktuellen Anfragen des Verwaltungsgerichts Wien in den öffentlichen Registern. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde hat der Beschwerdeführer in der Beschwerde zutreffend vorgebracht, dass das AMS Wien für ihn bislang jeweils Beschäftigungsbewilligungen aufgrund seines Aufenthaltsstatus als Studierender „erteilt“ hat. Aus den der Beschwerde beigelegten Unterlagen in Zusammenschau mit dem diesbezüglichen Bescheid ist auch unzweifelhaft erkennbar, dass die letzte Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung für denselben Arbeitgeber mit Bescheid vom 24.04.2017 unter der Voraussetzung einer aufrechten (nationalen) Aufenthaltsberechtigung mit dem Hauptzweck als Studierender genehmigt wurde. Entgegen der auf den konkreten Fall anzuwendenden Rechtslage erteilte das AMS Wien nämlich für den Beschwerdeführer eine Beschäftigungsbewilligung gem. § 4 AuslBG, statt diesem lediglich sein aus dem AssoAbk und dem ARB 1/80 erwachsenes Recht auf Weiterbeschäftigung beim selben Arbeitnehmer – unter Anwendung des § 4c AuslBG – zu dokumentieren. Damit geht auch einher, dass der Beschwerdeführer lediglich zur weiteren unselbstständigen Erwerbstätigkeit beim selben Arbeitgeber im Ausmaß von maximal 20 Wochenstunden berechtigt ist und insbesondere eine Teilzeitbeschäftigung mit einem höheren Stundenausmaß nicht zulässig ist. Ihm ist es daher auch verwehrt, mehr als das im Bescheid genannte monatliche Einkommen (EUR 710,00) in Österreich zu erwirtschaften. Laut Auskunft des AMS Wien ist der Wunsch des Beschwerdeführers nach Stundenaufstockung über 20 Wochenstunden bei seinem jetzigen Arbeitsgeber aufgrund seines derzeitigen Aufenthaltsstatus als Studierender nicht genehmigungsfähig.Entgegen der Ansicht der belangten Behörde hat der Beschwerdeführer in der Beschwerde zutreffend vorgebracht, dass das AMS Wien für ihn bislang jeweils Beschäftigungsbewilligungen aufgrund seines Aufenthaltsstatus als Studierender „erteilt“ hat. Aus den der Beschwerde beigelegten Unterlagen in Zusammenschau mit dem diesbezüglichen Bescheid ist auch unzweifelhaft erkennbar, dass die letzte Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung für denselben Arbeitgeber mit Bescheid vom 24.04.2017 unter der Voraussetzung einer aufrechten (nationalen) Aufenthaltsberechtigung mit dem Hauptzweck als Studierender genehmigt wurde. Entgegen der auf den konkreten Fall anzuwendenden Rechtslage erteilte das AMS Wien nämlich für den Beschwerdeführer eine Beschäftigungsbewilligung gem. Paragraph 4, AuslBG, statt diesem lediglich sein aus dem AssoAbk und dem ARB 1/80 erwachsenes Recht auf Weiterbeschäftigung beim selben Arbeitnehmer – unter Anwendung des Paragraph 4 c, AuslBG – zu dokumentieren. Damit geht auch einher, dass der Beschwerdeführer lediglich zur weiteren unselbstständigen Erwerbstätigkeit beim selben Arbeitgeber im Ausmaß von maximal 20 Wochenstunden berechtigt ist und insbesondere eine Teilzeitbeschäftigung mit einem höheren Stundenausmaß nicht zulässig ist. Ihm ist es daher auch verwehrt, mehr als das im Bescheid genannte monatliche Einkommen (EUR 710,00) in Österreich zu erwirtschaften. Laut Auskunft des AMS Wien ist der Wunsch des Beschwerdeführers nach Stundenaufstockung über 20 Wochenstunden bei seinem jetzigen Arbeitsgeber aufgrund seines derzeitigen Aufenthaltsstatus als Studierender nicht genehmigungsfähig. Im Ergebnis verlangte das AMS Wien daher das Vorliegen anderer als die nach Art. 6 ARB 1/80 geforderten Voraussetzungen für die Genehmigung der (weiteren) unselbstständigen Erwerbstätigkeit durch den Beschwerdeführer beim selben Dienstgeber im Bundesgebiet bzw. beschränkt auch seine Möglichkeiten, sich durch eine unselbstständige Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet ein regelmäßiges Einkommen zu verschaffen, betragsmäßig. Im Ergebnis verlangte das AMS Wien daher das Vorliegen anderer als die nach Artikel 6, ARB 1/80 geforderten Voraussetzungen für die Genehmigung der (weiteren) unselbstständigen Erwerbstätigkeit durch den Beschwerdeführer beim selben Dienstgeber im Bundesgebiet bzw. beschränkt auch seine Möglichkeiten, sich durch eine unselbstständige Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet ein regelmäßiges Einkommen zu verschaffen, betragsmäßig. Dass der Beschwerdeführer mit dem gegenständlichen Antrag ua das Ziel verfolgt, im Bundesgebiet in Hinkunft einer regelmäßigen (zumindest) Teilzeitbeschäftigung von mehr als 20 Wochenstunden nachgehen zu können und sein Studium nur noch neben seiner Berufstätigkeit zu betreiben, ergibt sich aus seinem diesbezüglich eindeutigen Vorbringen im verwaltungsbehördlichen Verfahren. Die weiteren Feststellungen gründen auf den insoweit unstrittigen und unbedenklichen Inhalt des bezughabenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde. Der vorliegende Sachverhalt wurde von der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogen, auch der Beschwerdeführer ist dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch das Verwaltungsgericht Wien im Beschwerdeverfahren nicht entgegengetreten. II.
  3. Rechtlich folgt daraus:römisch zwei.
  4. Rechtlich folgt daraus: II.3.1.1.

Artikel 130Abs. 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 id

F der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerdenrömisch zwei.3.1.1.

Artikel 130Absatz eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

  1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
  2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
  3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
  4. gegen Weisungen

Art. 81aAbs.

4.gegen Weisungen

Artikel 81

a, Absatz 4, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte regelt das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 122/2013.

§ 2Vw

GVG entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger), soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen. Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehört, ist in Rechtssachen in den Angelegenheiten, in denen die Vollziehung Landessache ist, das Verwaltungsgericht im Land zuständig.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte regelt das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,.

Paragraph 2, VwGVG entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger), soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen. Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehört, ist in Rechtssachen in den Angelegenheiten, in denen die Vollziehung Landessache ist, das Verwaltungsgericht im Land zuständig. Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, sind

§ 17Vw

GVG auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, sind

Paragraph 17, VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. In diesem Rahmen ist das Verwaltungsgericht auch befugt, Rechtswidrigkeitsgründe aufzugreifen, die im Beschwerdeschriftsatz nicht vorgebracht wurden (vgl. etwa VGH 26.03.2015, Ra 2014/07/0077).Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. In diesem Rahmen ist das Verwaltungsgericht auch befugt, Rechtswidrigkeitsgründe aufzugreifen, die im Beschwerdeschriftsatz nicht vorgebracht wurden vergleiche etwa VGH 26.03.2015, Ra 2014/07/0077). Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht gem. Absatz 2 leg. cit. dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht gem.

Absatz 2 leg. cit. dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Das erkennende Gericht hat aufgrund der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seines Erkenntnisses zu entscheiden (vgl. VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076).Das erkennende Gericht hat aufgrund der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seines Erkenntnisses zu entscheiden vergleiche VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076). II.3.1.
  3. Verfahren zur Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln von Fremden, die sich länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen, sowie die Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind

§ 1Abs.

1 nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. Nr. I 100/2005 in der jeweils anzuwendenden Rechtslage, zu führen. römisch zwei.3.1.2. Verfahren zur Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln von Fremden, die sich länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen, sowie die Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind

Paragraph eins, Absatz eins, nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 100 aus 2005, in der jeweils anzuwendenden Rechtslage, zu führen. Dieses Bundesgesetz gilt

Absatz 2 nicht für Fremde, die

  1. nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, oder nach vorigen asylgesetzlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigt sind oder faktischen Abschiebeschutz genießen oder sich nach Stellung eines Folgeantrages (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) im Zulassungsverfahren (§ 28 AsylG 2005) befinden, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt;nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 100, oder nach vorigen asylgesetzlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigt sind oder faktischen Abschiebeschutz genießen oder sich nach Stellung eines Folgeantrages (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) im Zulassungsverfahren (Paragraph 28, AsylG 2005) befinden, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt;
  2. nach § 95 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügen odernach Paragraph 95, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 100, über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügen oder
  3. nach § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt sind.nach Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt sind. Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag am 28.04.2016 gestellt. Der angefochtene Bescheid der Verwaltungsbehörde erging am 29.03.2017 und wurde die sich dagegen richtende gegenständliche Beschwerde fristgerecht am 26.04.2017 erhoben. Die Verwaltungsbehörde nahm von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung gem. § 14 VwGVG Abstand und legte die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 27.04.2017 direkt dem Verwaltungsgericht Wien als zuständiger (erstgerichtlicher) Überprüfungsinstanz von Bescheiden der Verwaltungsbehörden iSd Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vor. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind daher die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG 2005) idgF, BGBl. I Nr. 68/2017, anzuwenden.Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag am 28.04.2016 gestellt. Der angefochtene Bescheid der Verwaltungsbehörde erging am 29.03.2017 und wurde die sich dagegen richtende gegenständliche Beschwerde fristgerecht am 26.04.2017 erhoben. Die Verwaltungsbehörde nahm von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung gem. Paragraph 14, VwGVG Abstand und legte die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 27.04.2017 direkt dem Verwaltungsgericht Wien als zuständiger (erstgerichtlicher) Überprüfungsinstanz von Bescheiden der Verwaltungsbehörden iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vor. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind daher die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG 2005) idgF, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, anzuwenden.

§ 19Abs.

1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

Paragraph 19, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

§ 19Abs.

2 NAG ist im Antrag der Grund des Aufenthalts bekannt zu geben; dieser ist genau zu bezeichnen. Nicht zulässig ist ein Antrag, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts. Die für einen bestimmten Aufenthaltszweck erforderlichen Berechtigungen sind vor der Erteilung nachzuweisen. Besteht der Aufenthaltszweck in der Ausübung eines Gewerbes, so gilt die von der Gewerbebehörde ausgestellte Bescheinigung, dass die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mit Ausnahme des entsprechenden Aufenthaltstitels vorliegen, als Nachweis der erforderlichen Berechtigung. Der Fremde hat der Behörde die für die zweifelsfreie Feststellung seiner Identität und des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen.

Paragraph 19, Absatz 2, NAG ist im Antrag der Grund des Aufenthalts bekannt zu geben; dieser ist genau zu bezeichnen. Nicht zulässig ist ein Antrag, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts. Die für einen bestimmten Aufenthaltszweck erforderlichen Berechtigungen sind vor der Erteilung nachzuweisen. Besteht der Aufenthaltszweck in der Ausübung eines Gewerbes, so gilt die von der Gewerbebehörde ausgestellte Bescheinigung, dass die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mit Ausnahme des entsprechenden Aufenthaltstitels vorliegen, als Nachweis der erforderlichen Berechtigung. Der Fremde hat der Behörde die für die zweifelsfreie Feststellung seiner Identität und des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen. Der Fremde hat

Absatz 6 der Behörde eine Zustelladresse und im Fall ihrer Änderung während des Verfahrens die neue Zustelladresse unverzüglich bekannt zu geben. Bei Erstanträgen, die im Ausland gestellt wurden, ist die Zustelladresse auch der Berufsvertretungsbehörde bekannt zu geben. Ist die persönliche Zustellung einer Ladung oder einer Verfahrensanordnung zum wiederholten Mal nicht möglich, kann das Verfahren eingestellt werden, wenn der Fremde bei Antragstellung über diesen Umstand belehrt wurde. Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel gem. § 20 Abs. 1 NAG für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf. Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel gem. Paragraph 20, Absatz eins, NAG für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf. Aufenthaltstitel

§ 8Abs.

1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 sind

Absatz 1a für die Dauer von drei Jahren auszustellen, wenn der FremdeAufenthaltstitel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, oder 8 sind

Absatz 1a für die Dauer von drei Jahren auszustellen, wenn der Fremde

  1. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 14a) erfüllt hat unddas Modul 1 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 14 a,) erfüllt hat und
  2. in den letzten zwei Jahren durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf. Die Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels beginnt

Absatz 2 mit dem Ausstellungsdatum, die Gültigkeitsdauer eines verlängerten Aufenthaltstitels mit dem auf den letzten Tag des letzten Aufenthaltstitels folgenden Tag, wenn seither nicht mehr als sechs Monate vergangen sind. Der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet im Zeitraum zwischen Ablauf des letzten Aufenthaltstitels und Beginn der Gültigkeitsdauer des verlängerten Aufenthaltstitels ist gleichzeitig mit dessen Erteilung von Amts wegen gebührenfrei mit Bescheid festzustellen.

§ 24Abs.

1 NAG sind Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 1 Z 11) vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet fremdenpolizeilicher Bestimmungen bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.

Paragraph 24, Absatz eins, NAG sind Verlängerungsanträge (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11,) vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; Paragraph 23, gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet fremdenpolizeilicher Bestimmungen bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln. Anträge, die nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels gestellt werden, gelten

Absatz 2 nur dann als Verlängerungsanträge, wenn

  1. der Antragsteller gleichzeitig mit dem Antrag glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert war, rechtzeitig den Verlängerungsantrag zu stellen, und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, und
  2. der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wird; § 71 Abs. 5 AVG gilt. der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wird; Paragraph 71, Absatz 5, AVG gilt. Der Zeitraum zwischen Ablauf der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels und der Stellung des Antrages, der die Voraussetzungen der Z 1 und 2 erfüllt, gilt nach Maßgabe des bisher innegehabten Aufenthaltstitels als rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt.Der Zeitraum zwischen Ablauf der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels und der Stellung des Antrages, der die Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 erfüllt, gilt nach Maßgabe des bisher innegehabten Aufenthaltstitels als rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt. Fremden ist gem. § 24 Abs. 3 NAG im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens ein Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für diesen weiterhin vorliegen.Fremden ist gem. Paragraph 24, Absatz 3, NAG im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens ein Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für diesen weiterhin vorliegen. Mit einem Verlängerungsantrag (Abs. 1) kann

Absatz 4 bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides ein Antrag auf Änderung des Aufenthaltszwecks des bisher innegehabten Aufenthaltstitels oder auf Änderung des Aufenthaltstitels verbunden werden. Sind die Voraussetzungen für den beantragten anderen Aufenthaltszweck oder Aufenthaltstitel nicht erfüllt, ist darüber gesondert mit Bescheid abzusprechen und der bisherige Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu verlängern, soweit die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen.Mit einem Verlängerungsantrag (Absatz eins,) kann

Absatz 4 bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides ein Antrag auf Änderung des Aufenthaltszwecks des bisher innegehabten Aufenthaltstitels oder auf Änderung des Aufenthaltstitels verbunden werden. Sind die Voraussetzungen für den beantragten anderen Aufenthaltszweck oder Aufenthaltstitel nicht erfüllt, ist darüber gesondert mit Bescheid abzusprechen und der bisherige Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu verlängern, soweit die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen. Fehlen in einem Verfahren zur Verlängerung des Aufenthaltstitels Erteilungsvoraussetzungen

§ 11Abs.

1 und 2, so hat die Behörde gem. § 25 Abs. 1 NAG - gegebenenfalls nach Einholung einer fremdenpolizeilichen Stellungnahme - den Antragsteller davon in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass eine Aufenthaltsbeendigung

§§ 52ff.

FPG beabsichtigt ist und ihm darzulegen, warum dies unter Bedachtnahme auf den Schutz seines Privat- oder Familienlebens (§ 61 FPG) zulässig scheint. Außerdem hat sie ihn zu informieren, dass er das Recht hat, sich hiezu binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, 14 Tage nicht unterschreitenden Frist zu äußern. Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde die zur Aufenthaltsbeendigung zuständige Fremdenpolizeibehörde - gegebenenfalls unter Anschluss der Stellungnahme des Fremden - zu verständigen. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist

§ 73

AVG gehemmt.Fehlen in einem Verfahren zur Verlängerung des Aufenthaltstitels Erteilungsvoraussetzungen

Paragraph 11, Absatz eins und 2, so hat die Behörde gem. Paragraph 25, Absatz eins, NAG - gegebenenfalls nach Einholung einer fremdenpolizeilichen Stellungnahme - den Antragsteller davon in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass eine Aufenthaltsbeendigung

Paragraphen 52, ff. FPG beabsichtigt ist und ihm darzulegen, warum dies unter Bedachtnahme auf den Schutz seines Privat- oder Familienlebens (Paragraph 61, FPG) zulässig scheint. Außerdem hat sie ihn zu informieren, dass er das Recht hat, sich hiezu binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, 14 Tage nicht unterschreitenden Frist zu äußern. Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde die zur Aufenthaltsbeendigung zuständige Fremdenpolizeibehörde - gegebenenfalls unter Anschluss der Stellungnahme des Fremden - zu verständigen. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist

Paragraph 73, AVG gehemmt. Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist das Verfahren über den Verlängerungsantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels

Absatz 2 formlos einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung auf Antrag des Fremden fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird. Ist eine Aufenthaltsbeendigung unzulässig, hat die Behörde einen Aufenthaltstitel mit dem gleichen Zweckumfang zu erteilen. Fehlen in einem Verfahren zur Verlängerung eines Aufenthaltstitels besondere Erteilungsvoraussetzungen des 2. Teiles, hat die Behörde den Antrag

Absatz 3 ohne weiteres abzuweisen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Fremde für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel oder eine andere Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts benötigt, so ist er gem. § 23 Abs. 1 NAG über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Fremde für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel oder eine andere Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts benötigt, so ist er gem. Paragraph 23, Absatz eins, NAG über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt. Diese Bestimmung erhellt, dass in Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz für die Verwaltungsbehörde eine strenge Antragsbindung besteht. Dies ergibt sich auch aus § 24 Abs. 1 NAG, wonach auch in Verlängerungsverfahren § 23 Abs. 1 NAG zur Anwendung gelangt, wenn die Verwaltungsbehörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens zur Ansicht gelangt, dass der Fremde für seinen Aufenthaltszweck einen anderen als den beantragten Aufenthaltstitel benötigt. Die Richtigstellung bzw. die Änderung des Aufenthaltszwecks – innerhalb der von der Verwaltungsbehörde

§ 13Abs. 3 AVG zu setzenden Frist – ist jedenfalls Sache des Antragstellers (vgl. etwa Vw

GH 16.10.2007, 2006/18/0199; 15.04.2010, 2008/22/0071). Dieser hat daher die Erteilung jenes Aufenthaltstitels – allenfalls durch entsprechende Modifizierung nach vorangegangener Belehrung

§ 23Abs.

1 NAG durch die Verwaltungsbehörde im Rahmen des bezughabenden Verwaltungsverfahrens – zu beantragen, der für den von ihm beabsichtigten Aufenthaltszweck im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz vorgesehen ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt eine allfällige amtswegige Umdeutung des Aufenthaltszwecks eines Fremden durch die Verwaltungsbehörde als Ausdruck dieser strengen Antragsbindung jedenfalls nicht in Betracht (vgl. etwa VwGH 07.02.2008, 2007/21/0476). Diese Bestimmung erhellt, dass in Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz für die Verwaltungsbehörde eine strenge Antragsbindung besteht. Dies ergibt sich auch aus Paragraph 24, Absatz eins, NAG, wonach auch in Verlängerungsverfahren Paragraph 23, Absatz eins, NAG zur Anwendung gelangt, wenn die Verwaltungsbehörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens zur Ansicht gelangt, dass der Fremde für seinen Aufenthaltszweck einen anderen als den beantragten Aufenthaltstitel benötigt. Die Richtigstellung bzw. die Änderung des Aufenthaltszwecks – innerhalb der von der Verwaltungsbehörde

Paragraph 13, Absatz 3, AVG zu setzenden Frist – ist jedenfalls Sache des Antragstellers vergleiche etwa VwGH 16.10.2007, 2006/18/0199; 15.04.2010, 2008/22/0071). Dieser hat daher die Erteilung jenes Aufenthaltstitels – allenfalls durch entsprechende Modifizierung nach vorangegangener Belehrung

Paragraph 23, Absatz eins, NAG durch die Verwaltungsbehörde im Rahmen des bezughabenden Verwaltungsverfahrens – zu beantragen, der für den von ihm beabsichtigten Aufenthaltszweck im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz vorgesehen ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt eine allfällige amtswegige Umdeutung des Aufenthaltszwecks eines Fremden durch die Verwaltungsbehörde als Ausdruck dieser strengen Antragsbindung jedenfalls nicht in Betracht vergleiche etwa VwGH 07.02.2008, 2007/21/0476). Die Belehrungspflicht gem. § 23 Abs. 1 NAG korrespondiert mit der strengen Antragsbindung insofern, als einem Fremden die Möglichkeit gegeben werden soll, seinen ursprünglich eingebrachten Antrag auf Erteilung einer bestimmten Aufenthaltsberechtigung oder auf Ausstellung einer bestimmten Dokumentation eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts im Falle, dass dieser mit dem System der Aufenthaltsberechtigungen nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – etwa wegen Vergreifens im konkret erforderlichen Aufenthaltstitel/der Dokumentation iSd § 9 NAG – im Widerspruch steht, derart im Sinne einer Mängelbehebung abzuändern, dass sein Antrag – bei Erfüllung der jeweils normierten Erfolgsvoraussetzungen – positiv entschieden werden kann. Die Belehrungspflicht gem. Paragraph 23, Absatz eins, NAG korrespondiert mit der strengen Antragsbindung insofern, als einem Fremden die Möglichkeit gegeben werden soll, seinen ursprünglich eingebrachten Antrag auf Erteilung einer bestimmten Aufenthaltsberechtigung oder auf Ausstellung einer bestimmten Dokumentation eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts im Falle, dass dieser mit dem System der Aufenthaltsberechtigungen nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – etwa wegen Vergreifens im konkret erforderlichen Aufenthaltstitel/der Dokumentation iSd Paragraph 9, NAG – im Widerspruch steht, derart im Sinne einer Mängelbehebung abzuändern, dass sein Antrag – bei Erfüllung der jeweils normierten Erfolgsvoraussetzungen – positiv entschieden werden kann. In diesem Zusammenhang sei der Ordnung halber darauf hingewiesen, dass der „Aufenthaltszweck“ nicht gleichzusetzen ist mit dem „Aufenthaltstitel“, der für einen beabsichtigten Aufenthaltszweck beantragt wurde. Nach dem System des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes determiniert ausschließlich der beabsichtigte Zweck eines Aufenthaltes im Bundesgebiet die Art des konkret zu erteilenden Aufenthaltstitels gem. § 8 Abs. 1 NAG bzw. der zu erteilenden Aufenthaltsbewilligung gem. § 58ff NAG (auf das System des § 9 NAG braucht an dieser Stelle nicht näher eingegangen zu werden). Demgemäß bewirkt – fallbezogen – der Wunsch eines Drittstaatsangehörigen, im Bundesgebiet mit einem Verwandten in Hinkunft zusammenzuleben, zunächst allgemein den Aufenthaltszweck der „Familienzusammenführung“, wobei die konkrete Art der hiefür zu erteilenden Aufenthaltsberechtigung erst durch den familiären Verwandtschaftsgrad und die Staatsbürgerschaft des Zusammenführenden sowie die Klärung der Frage, ob diese Familienzusammenführung im Anwendungsbereich der RL 2003/86/EG (§ 46 und 47 NAG) oder der RL 2004/38/EG (§ 51ff NAG) erfolgt, determiniert wird. Je nachdem ist daher der Zweck des Aufenthaltes – in diesem Fall - „Familienzusammenführung mit einem Drittstaatsangehörigen“ oder „Familienzusammenführung mit einem österreichischen Familienangehörigen“ oder „Familienzusammenführung mit einem österreichischen Angehörigen“ bzw. „Familienzusammenführung als Angehöriger von EWR-Bürgern“ (§ 52 Abs. 4-5 NAG) oder ist das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht als „Familienangehöriger“ (§ 52 Abs. 1 Z 1-3 NAG) festzustellen.In diesem Zusammenhang sei der Ordnung halber darauf hingewiesen, dass der „Aufenthaltszweck“ nicht gleichzusetzen ist mit dem „Aufenthaltstitel“, der für einen beabsichtigten Aufenthaltszweck beantragt wurde. Nach dem System des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes determiniert ausschließlich der beabsichtigte Zweck eines Aufenthaltes im Bundesgebiet die Art des konkret zu erteilenden Aufenthaltstitels gem. Paragraph 8, Absatz eins, NAG bzw. der zu erteilenden Aufenthaltsbewilligung gem. Paragraph 58 f, f, NAG (auf das System des Paragraph 9, NAG braucht an dieser Stelle nicht näher eingegangen zu werden). Demgemäß bewirkt – fallbezogen – der Wunsch eines Drittstaatsangehörigen, im Bundesgebiet mit einem Verwandten in Hinkunft zusammenzuleben, zunächst allgemein den Aufenthaltszweck der „Familienzusammenführung“, wobei die konkrete Art der hiefür zu erteilenden Aufenthaltsberechtigung erst durch den familiären Verwandtschaftsgrad und die Staatsbürgerschaft des Zusammenführenden sowie die Klärung der Frage, ob diese Familienzusammenführung im Anwendungsbereich der RL 2003/86/EG (Paragraph 46 und 47 NAG) oder der RL 2004/38/EG (Paragraph 51 f, f, NAG) erfolgt, determiniert wird. Je nachdem ist daher der Zweck des Aufenthaltes – in diesem Fall - „Familienzusammenführung mit einem Drittstaatsangehörigen“ oder „Familienzusammenführung mit einem österreichischen Familienangehörigen“ oder „Familienzusammenführung mit einem österreichischen Angehörigen“ bzw. „Familienzusammenführung als Angehöriger von EWR-Bürgern“ (Paragraph 52, Absatz 4 -, 5, NAG) oder ist das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht als „Familienangehöriger“ (Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins -, 3, NAG) festzustellen.

§ 29Abs.

1 NAG hat der Fremde am Verfahren mitzuwirken. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Fremder initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel nachzuweisen, dass er sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels erfüllt.

Paragraph 29, Absatz eins, NAG hat der Fremde am Verfahren mitzuwirken. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Fremder initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel nachzuweisen, dass er sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels erfüllt. II.3.2.

  1. Im Beschwerdefall handelt es sich um einen Beschwerdeführer, der türkischer Staatsangehöriger ist, über eine Aufenthaltsbewilligung „Studierende“ verfügt und während seines Aufenthaltes in Österreich seit 24.04.2014 einer (zunächst geringfügigen) Beschäftigung als Hilfskraft in einem Restaurant beim selben Arbeitgeber nachgeht. Es ist daher zunächst zu prüfen ist, ob auf den gegenständlichen Fall das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei zur Anwendung gelangt.römisch zwei.3.2.
  2. Im Beschwerdefall handelt es sich um einen Beschwerdeführer, der türkischer Staatsangehöriger ist, über eine Aufenthaltsbewilligung „Studierende“ verfügt und während seines Aufenthaltes in Österreich seit 24.04.2014 einer (zunächst geringfügigen) Beschäftigung als Hilfskraft in einem Restaurant beim selben Arbeitgeber nachgeht. Es ist daher zunächst zu prüfen ist, ob auf den gegenständlichen Fall das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei zur Anwendung gelangt. Am 12.09.1963 schloss die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft mit der Türkei ein Assoziierungsabkommen (AssoAbk), dessen Ziel die Verstärkung der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen der EWG (nunmehr EU) und der Türkischen Republik ist. Die Vertragsparteien vereinbarten in diesem Abkommen fallbezogen unter Berücksichtigung der Artikel 48, 49 und 50 des Vertrages zur Gründung der Gemeinschaft untereinander die Freizügigkeit der Arbeitnehmer schrittweise herzustellen (Art. 12) sowie bezugnehmend auf Artikel 55, 56 und 58 bis 65 des Vertrages zur Gründung der Gemeinschaft untereinander die Beschränkungen der Niederlassungs- und der Dienstleistungsfreiheit aufzuheben (Art. 13f) und die Lage türkischer Staatsangehöriger an jene der Unionsbürger anzunähern (EGMR 29.10.2010, Rs. Kommission vs. Niederlande, C-92/07,).

Art. 9Asso

Abk erkennen die Vertragsparteien an, dass für den Anwendungsbereich des Abkommens unbeschadet der besonderen Bestimmungen, die möglicherweise auf Grund von Artikel 8 noch erlassen werden, dem in Artikel 7 des Vertrages zur Gründung der Gemeinschaft verankerten Grundsatz entsprechend jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten ist.Am 12.09.1963 schloss die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft mit der Türkei ein Assoziierungsabkommen (AssoAbk), dessen Ziel die Verstärkung der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen der EWG (nunmehr EU) und der Türkischen Republik ist. Die Vertragsparteien vereinbarten in diesem Abkommen fallbezogen unter Berücksichtigung der Artikel 48, 49 und 50 des Vertrages zur Gründung der Gemeinschaft untereinander die Freizügigkeit der Arbeitnehmer schrittweise herzustellen (Artikel 12,) sowie bezugnehmend auf Artikel 55, 56 und 58 bis 65 des Vertrages zur Gründung der Gemeinschaft untereinander die Beschränkungen der Niederlassungs- und der Dienstleistungsfreiheit aufzuheben (Artikel 13 f,) und die Lage türkischer Staatsangehöriger an jene der Unionsbürger anzunähern (EGMR 29.10.2010, Rs. Kommission vs. Niederlande, C-92/07,).

Artikel 9, Asso

Abk erkennen die Vertragsparteien an, dass für den Anwendungsbereich des Abkommens unbeschadet der besonderen Bestimmungen, die möglicherweise auf Grund von Artikel 8 noch erlassen werden, dem in Artikel 7 des Vertrages zur Gründung der Gemeinschaft verankerten Grundsatz entsprechend jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten ist. Zur Verwirklichung dieses Zieles wurde ein Assoziationsrat geschaffen, der gem. Art. 6 befugt ist, verbindliche Beschlüsse zu fassen. Die gegenwärtig maßgeblichen Bestimmungen zur Erreichung der im AssoAbk genannten Ziele finden sich insbesondere im Zusatzprotokoll zum Abkommen vom 23.11.1970 sowie im Assoziationsratsbeschluss Nr. 1/80 (ARB 1/80) vom 19.09.1980.Zur Verwirklichung dieses Zieles wurde ein Assoziationsrat geschaffen, der gem. Artikel 6, befugt ist, verbindliche Beschlüsse zu fassen. Die gegenwärtig maßgeblichen Bestimmungen zur Erreichung der im AssoAbk genannten Ziele finden sich insbesondere im Zusatzprotokoll zum Abkommen vom 23.11.1970 sowie im Assoziationsratsbeschluss Nr. 1/80 (ARB 1/80) vom 19.09.

  1. Aus dem Wortlaut des Artikels 12 des Assoziierungsabkommens EWG-Türkei und des Artikels 36 des Zusatzabkommens, das am
  2. November 1970 unterzeichnet, dem Abkommen als Anlage beigefügt und durch die Verordnung (EWG) Nr. 2760/72 des Rates vom
  3. Dezember 1972 (ABl. L 293, S. 1) abgeschlossen wurde, sowie aus dem Zweck des ARB 1/80 ergibt sich, dass die im Rahmen der Artikel 48, 49 und 50 EG-Vertrag geltenden Grundsätze soweit wie möglich auf die türkischen Arbeitnehmer, die die im ARB 1/80 eingeräumten Rechte besitzen, übertragen werden sollen (vgl. EuGH Urteil
  4. Juni 1995 in der Rechtssache C-434/93, Bozkurt, Slg. 1995, I-1475; Urteil
  5. Januar 1997 in der Rechtssache C-171/95, Tetik, Slg. 1997, I- 329; EuGH Urteile Günaydin und Ertanir). Folglich ist für die Auslegung des Begriffes des Arbeitnehmers in Artikel 6 Absatz 1 des ARB 1/80 die Auslegung dieses Begriffes im Gemeinschaftsrecht heranzuziehen (vgl. EuGH Urteil
  6. November 1998, Rechtssache C- 1/97, Birden).Aus dem Wortlaut des Artikels 12 des Assoziierungsabkommens EWG-Türkei und des Artikels 36 des Zusatzabkommens, das am
  7. November 1970 unterzeichnet, dem Abkommen als Anlage beigefügt und durch die Verordnung (EWG) Nr. 2760/72 des Rates vom
  8. Dezember 1972 Amtsblatt L 293, S. 1) abgeschlossen wurde, sowie aus dem Zweck des ARB 1/80 ergibt sich, dass die im Rahmen der Artikel 48, 49 und 50 EG-Vertrag geltenden Grundsätze soweit wie möglich auf die türkischen Arbeitnehmer, die die im ARB 1/80 eingeräumten Rechte besitzen, übertragen werden sollen vergleiche EuGH Urteil
  9. Juni 1995 in der Rechtssache C-434/93, Bozkurt, Slg. 1995, I-1475; Urteil
  10. Januar 1997 in der Rechtssache C-171/95, Tetik, Slg. 1997, I- 329; EuGH Urteile Günaydin und Ertanir). Folglich ist für die Auslegung des Begriffes des Arbeitnehmers in Artikel 6 Absatz 1 des ARB 1/80 die Auslegung dieses Begriffes im Gemeinschaftsrecht heranzuziehen vergleiche EuGH Urteil
  11. November 1998, Rechtssache C- 1/97, Birden). Der ARB 1/80 findet auf türkische Staatbürger Anwendung, die in einem Mitgliedsstaat als Arbeitnehmer beschäftigt sind und deren Aufenthalt und Beschäftigung im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedsstaates ordnungsgemäß ist, oder die als Arbeitnehmer tätig werden wollen sowie auf ihre Familienangehörigen, soweit diese mit dem türkischen Arbeitnehmer tatsächlich in häuslicher Gemeinschaft leben, auch wenn sie selbst keine eigene Beschäftigung als Arbeitnehmer ausüben (vgl. EuGH Rs Abatay, C-317/01, Rnr. 81ff) und auf Kinder von türkischen Arbeitnehmern, die im betreffenden Mitgliedsstaat eine Berufsausbildung abgeschlossen haben. Der ARB 1/80 regelt demgemäß den Zugang zum Arbeitsmarkt in den Mitgliedsstaaten für türkische Staatsbürger, belässt jedoch die Befugnis der Mitgliedsstaaten zur Regelung der Einreise und der erstmaligen Arbeitsaufnahme

innerstaatlichem Recht unberührt. Die Frage, welcher Arbeitnehmer türkischer Staatsbürger ist, ist nach dem Recht der Türkei zu beantworten, wobei Personen, die zusätzlich auch die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedsstaates haben, als Unionsbürger zu behandeln sind. Der ARB 1/80 findet auf türkische Staatbürger Anwendung, die in einem Mitgliedsstaat als Arbeitnehmer beschäftigt sind und deren Aufenthalt und Beschäftigung im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedsstaates ordnungsgemäß ist, oder die als Arbeitnehmer tätig werden wollen sowie auf ihre Familienangehörigen, soweit diese mit dem türkischen Arbeitnehmer tatsächlich in häuslicher Gemeinschaft leben, auch wenn sie selbst keine eigene Beschäftigung als Arbeitnehmer ausüben vergleiche EuGH Rs Abatay, C-317/01, Rnr. 81ff) und auf Kinder von türkischen Arbeitnehmern, die im betreffenden Mitgliedsstaat eine Berufsausbildung abgeschlossen haben. Der ARB 1/80 regelt demgemäß den Zugang zum Arbeitsmarkt in den Mitgliedsstaaten für türkische Staatsbürger, belässt jedoch die Befugnis der Mitgliedsstaaten zur Regelung der Einreise und der erstmaligen Arbeitsaufnahme

innerstaatlichem Recht unberührt. Die Frage, welcher Arbeitnehmer türkischer Staatsbürger ist, ist nach dem Recht der Türkei zu beantworten, wobei Personen, die zusätzlich auch die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedsstaates haben, als Unionsbürger zu behandeln sind. Art. 13 ARB 1/80 lautet:Artikel 13, ARB 1/80 lautet: „Die Mitgliedsstaaten der Gemeinschaft und die Türkei dürfen für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen.“ Die sog. „Stillhalteklausel“ des Art. 13 ARB 1/80 verbietet somit Mitgliedstaaten, neue innerstaatliche Maßnahmen einzuführen, die bezwecken oder bewirken, dass der Zugang bzw. die Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit und der Niederlassungsfreiheit durch türkische Staatsangehörige im EWR-Raum strengeren Voraussetzungen unterworfen werden, als sie zum Zeitpunkt des jeweiligen Inkrafttretens des Assoziierungsabkommens für den betreffenden Mitgliedsstaat (für Österreich am 01.01.1995) galten. Nach der Rechtsprechung des EuGH soll das Verschlechterungsverbot des Art. 13 ARB 1/80 weiters insbesondere für jene türkischen Staatsangehörigen gelten, die während eines Aufenthaltes in einem Mitgliedsstaat noch keine Rechte aus dem ARB 1/80 genießen (vgl. etwa EuGH Rs Sahin, C-242/06; Niederlande, C-92/07), zumal diese Bestimmung sonst inhaltsleer wäre, da ein türkischer Staatsbürger, der in einem Mitgliedsstaat bereits ordnungsgemäß eine Beschäftigung ausübt, nicht mehr durch eine Stillhalteklausel in Bezug auf den Zugang zu einer Beschäftigung geschützt werden braucht (EuGH Rs Abatay, C-317/01). Die Anwendbarkeit des Art. 13 ARB 1/80 setzt demnach zumindest voraus, dass der betroffene türkische Staatsbürger die Absicht hat, in einem Mitgliedsstaat eine Tätigkeit als Arbeitnehmer aufzunehmen und der Betreffende nicht nur ordnungsgemäß – die Vorschriften auf dem Gebiet der Einreise, des Aufenthaltes und gegebenenfalls der Beschäftigung des Aufnahmemitgliedsstaates befolgend – im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedsstaates aufhältig ist, sondern dort auch während eines hinreichend langen Zeitraums lebt, um sich dort schrittweise integrieren zu können (EuGH Rs Abatay; Rs Sahin). Die sog. „Stillhalteklausel“ des Artikel 13, ARB 1/80 verbietet somit Mitgliedstaaten, neue innerstaatliche Maßnahmen einzuführen, die bezwecken oder bewirken, dass der Zugang bzw. die Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit und der Niederlassungsfreiheit durch türkische Staatsangehörige im EWR-Raum strengeren Voraussetzungen unterworfen werden, als sie zum Zeitpunkt des jeweiligen Inkrafttretens des Assoziierungsabkommens für den betreffenden Mitgliedsstaat (für Österreich am 01.01.1995) galten. Nach der Rechtsprechung des EuGH soll das Verschlechterungsverbot des Artikel 13, ARB 1/80 weiters insbesondere für jene türkischen Staatsangehörigen gelten, die während eines Aufenthaltes in einem Mitgliedsstaat noch keine Rechte aus dem ARB 1/80 genießen vergleiche etwa EuGH Rs Sahin, C-242/06; Niederlande, C-92/07), zumal diese Bestimmung sonst inhaltsleer wäre, da ein türkischer Staatsbürger, der in einem Mitgliedsstaat bereits ordnungsgemäß eine Beschäftigung ausübt, nicht mehr durch eine Stillhalteklausel in Bezug auf den Zugang zu einer Beschäftigung geschützt werden braucht (EuGH Rs Abatay, C-317/01). Die Anwendbarkeit des Artikel 13, ARB 1/80 setzt demnach zumindest voraus, dass der betroffene türkische Staatsbürger die Absicht hat, in einem Mitgliedsstaat eine Tätigkeit als Arbeitnehmer aufzunehmen und der Betreffende nicht nur ordnungsgemäß – die Vorschriften auf dem Gebiet der Einreise, des Aufenthaltes und gegebenenfalls der Beschäftigung des Aufnahmemitgliedsstaates befolgend – im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedsstaates aufhältig ist, sondern dort auch während eines hinreichend langen Zeitraums lebt, um sich dort schrittweise integrieren zu können (EuGH Rs Abatay; Rs Sahin). Im Ergebnis ergibt sich aus der Judikaturlinie des EuGH, dass die „Stillhalteklausel“ des Art. 13 ARB 1/80 nur auf jene türkische Arbeitnehmer Anwendung findet, die sich (erstmals) im Gebiet der Europäischen Union niederlassen wollen oder sich dort bereits ordnungsgemäß aufhalten, jedoch noch nicht über einen auf Art. 6 und 7 ARB 1/80 beruhenden gemeinschaftsrechtlichen Aufenthalt verfügen.Im Ergebnis ergibt sich aus der Judikaturlinie des EuGH, dass die „Stillhalteklausel“ des Artikel 13, ARB 1/80 nur auf jene türkische Arbeitnehmer Anwendung findet, die sich (erstmals) im Gebiet der Europäischen Union niederlassen wollen oder sich dort bereits ordnungsgemäß aufhalten, jedoch noch nicht über einen auf Artikel 6 und 7 ARB 1/80 beruhenden gemeinschaftsrechtlichen Aufenthalt verfügen. Dieses Verschlechterungsverbot gilt sowohl für alle materiell- und/oder verfahrensrechtlichen Voraussetzungen der Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit (EuGH Rs. Kommission vs. Niederlande) als auch für Regelungen, die sich nicht unmittelbar auf ausländische Arbeitnehmer beziehen, wobei ausreichend ist, dass die betreffende Bestimmung allgemeine Auswirkungen auf ausländische Arbeitnehmer haben könnte (EuGH Rs Toprak und Oguz, C-300/09 und 301/09) und auch für gebührenrechtliche Bestimmungen (so etwa EuGH Rs Sahin, C-242/06). Hinsichtlich des Umfangs des Verschlechterungsverbotes führte der EuGH aus, dass eine Verschärfung einer nach dem

  1. Dezember 1980 eingeführte Bestimmung, die eine Erleichterung der am
  2. Dezember 1980 geltenden Bestimmung vorsah, eine „neue Beschränkung“ im Sinne dieser Vorschrift darstellt, auch wenn diese Verschärfung nicht die Bedingungen für die Erteilung der Erlaubnis im Vergleich zu den sich aus der am
  3. Dezember 1980 geltenden Bestimmung ergebenden Bedingungen verschlechtert (EuGH 09.12.2010, C-301/09 und 301/09, Rs. Topak und Oguz). Im Urteil in der Rechtssache Dereci u.a., hat der EuGH diese Auslegung ausdrücklich auch auf Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls übertragen (vgl. EuGH 15.11.2011, C-256/11, Rnr. 93, 94).Hinsichtlich des Umfangs des Verschlechterungsverbotes führte der EuGH aus, dass eine Verschärfung einer nach dem
  4. Dezember 1980 eingeführte Bestimmung, die eine Erleichterung der am
  5. Dezember 1980 geltenden Bestimmung vorsah, eine „neue Beschränkung“ im Sinne dieser Vorschrift darstellt, auch wenn diese Verschärfung nicht die Bedingungen für die Erteilung der Erlaubnis im Vergleich zu den sich aus der am
  6. Dezember 1980 geltenden Bestimmung ergebenden Bedingungen verschlechtert (EuGH 09.12.2010, C-301/09 und 301/09, Rs. Topak und Oguz). Im Urteil in der Rechtssache Dereci u.a., hat der EuGH diese Auslegung ausdrücklich auch auf Artikel 41, Absatz eins, des Zusatzprotokolls übertragen vergleiche EuGH 15.11.2011, C-256/11, Rnr. 93, 94). Die Grenze des Verschlechterungsverbotes bestimmt Art. 59 ZP, wonach einem türkischen Staatsangehörigen keine günstigere Behandlung gewährt werden darf als einem Unionsbürger eingeräumt wird. Verboten sind nach Meinung des EuGH jedoch nicht solche neuen Verpflichtungen, die im Vergleich zu den für Unionsbürger vorgesehenen verhältnismäßig sind oder die gleichermaßen auf türkische Staatsangehörige und Unionsbürger anwendbar sind (vgl. Rs Niederlande; Rs Sahin). Schließlich bietet Art. 14 ARB 1/80 eine Rechtfertigungsmöglichkeit für die Beschränkung der Rechte türkischer Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen sowie für das Verschlechterungsverbot iSd Art. 13 ARB aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit, wobei diese als Abweichung vom Prinzip der Arbeitnehmerfreizügigkeit eng auszulegen sind (vgl. dazu EuGH Rs Polat, C-349/06, und Bozkurt II, C-303/08).Die Grenze des Verschlechterungsverbotes bestimmt Artikel 59, ZP, wonach einem türkischen Staatsangehörigen keine günstigere Behandlung gewährt werden darf als einem Unionsbürger eingeräumt wird. Verboten sind nach Meinung des EuGH jedoch nicht solche neuen Verpflichtungen, die im Vergleich zu den für Unionsbürger vorgesehenen verhältnismäßig sind oder die gleichermaßen auf türkische Staatsangehörige und Unionsbürger anwendbar sind vergleiche Rs Niederlande; Rs Sahin). Schließlich bietet Artikel 14, ARB 1/80 eine Rechtfertigungsmöglichkeit für die Beschränkung der Rechte türkischer Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen sowie für das Verschlechterungsverbot iSd Artikel 13, ARB aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit, wobei diese als Abweichung vom Prinzip der Arbeitnehmerfreizügigkeit eng auszulegen sind vergleiche dazu EuGH Rs Polat, C-349/06, und Bozkurt römisch zwei, C-303/08). Das Assoziierungsabkommen samt Zusatzprotokoll sowie der ARB 1/80 aufgrund seines unmittelbaren Sachzusammenhangs mit dem AssoAbk und dem ZP sind nach ständiger Rechtsprechung des EuGH integraler Bestandteil des Unionsrechts (Art. 216ff AEUV). Demgemäß beansprucht der Gerichtshof auch zur Wahrung der einheitlichen Anwendung in den Mitgliedstaaten das alleinige Recht zur verbindlichen Entscheidung über die im Zusammenhang stehenden Bestimmungen im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nach Art 267 AEUV. Der EuGH hat den Regelungen in Art. 6 Abs. 1, 9 Satz 1, 10 sowie 13 ARB 1/80 bzw. Art. 41 Abs. 1 ZP ausdrücklich unmittelbare Wirkung in den Mitgliedsstaaten zuerkannt. Weiters hat ein aus dem ARB 1/80 abgeleitetes Aufenthaltsrecht zugleich supranationalen Charakter und genießt als solches Anwendungsvorrang gegenüber entgegenstehenden nationalen Bestimmungen bzw. ist zu dessen Nachweis lediglich eine deklaratorische Aufenthaltserlaubnis erforderlich. Das Assoziierungsabkommen samt Zusatzprotokoll sowie der ARB 1/80 aufgrund seines unmittelbaren Sachzusammenhangs mit dem AssoAbk und dem ZP sind nach ständiger Rechtsprechung des EuGH integraler Bestandteil des Unionsrechts (Artikel 216 f, f, AEUV). Demgemäß beansprucht der Gerichtshof auch zur Wahrung der einheitlichen Anwendung in den Mitgliedstaaten das alleinige Recht zur verbindlichen Entscheidung über die im Zusammenhang stehenden Bestimmungen im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nach Artikel 267, AEUV. Der EuGH hat den Regelungen in Artikel 6, Absatz eins, 9, Satz 1, 10 sowie 13 ARB 1/80 bzw. Artikel 41, Absatz eins, ZP ausdrücklich unmittelbare Wirkung in den Mitgliedsstaaten zuerkannt. Weiters hat ein aus dem ARB 1/80 abgeleitetes Aufenthaltsrecht zugleich supranationalen Charakter und genießt als solches Anwendungsvorrang gegenüber entgegenstehenden nationalen Bestimmungen bzw. ist zu dessen Nachweis lediglich eine deklaratorische Aufenthaltserlaubnis erforderlich. Art. 6 ARB 1/80 lautet:Artikel 6, ARB 1/80 lautet:

(1)Vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 7 über den freien Zugang der Familienangehörigen zur Beschäftigung hat der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, in diesem Mitgliedstaat - nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt; - nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung - vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs - das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen Bedingungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern dieses Mitgliedstaates eingetragenes anderes Stellenangebot zu bewerben; - nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis.
(2)Der Jahresurlaub und die Abwesenheit wegen Mutterschaft, Arbeitsunfall oder kurzer Krankheit werden den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt. Die Zeiten unverschuldeter Arbeitslosigkeit, die von den zuständigen Behörden ordnungsgemäß festgestellt worden sind, sowie die Abwesenheit wegen langer Krankheit werden zwar nicht den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt, berühren jedoch nicht die auf Grund der vorherigen Beschäftigungszeit erworbenen Ansprüche.
(3)Die Einzelheiten der Durchführung der Absätze 1 und 2 werden durch einzelstaatliche Vorschriften festgelegt. Wie der EuGH in seinem Urteil vom 24.01.2008 in der Rechtssache Payir, C-294/06, ausgesprochen hat, enthält Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 drei Voraussetzungen.Wie der EuGH in seinem Urteil vom 24.01.2008 in der Rechtssache Payir, C-294/06, ausgesprochen hat, enthält Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80 drei Voraussetzungen. Die erste dieser Voraussetzungen betrifft die Eigenschaft als Arbeitnehmer. Um diese Voraussetzung zu erfüllen, muss ein türkischer Staatsangehöriger eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausüben, wobei solche Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die wegen ihres geringen Umfangs völlig untergeordnet und unwesentlich sind. Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht darin, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält. Die zweite Voraussetzung bezieht sich auf die Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt. Dieser Begriff bezeichnet die Gesamtheit der Arbeitnehmer, die den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats nachkommen und somit das Recht haben, eine Berufstätigkeit in dessen Hoheitsgebiet auszuüben (vgl. EuGH Urteil
  1. November 1998, C-1/97, Birden).Die zweite Voraussetzung bezieht sich auf die Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt. Dieser Begriff bezeichnet die Gesamtheit der Arbeitnehmer, die den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats nachkommen und somit das Recht haben, eine Berufstätigkeit in dessen Hoheitsgebiet auszuüben vergleiche EuGH Urteil
  2. November 1998, C-1/97, Birden). Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 verlangt als dritte Voraussetzung eine ordnungsgemäße Beschäftigung. Nach der Rechtsprechung des EuGH setzt die Ordnungsgemäßheit der Beschäftigung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position auf dem Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates und damit das Bestehen eines nicht bestrittenen Aufenthaltsrechts voraus (vgl. dazu EuGH 30.09.1997, C-36/96, Rs. Faik Günaydin ua. gegen Freistaat Bayern; EuGH 19.11.2002, C- 188/00, Rs Kurz; VwGH 26.06.2012, 2010/09/0234). Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80 verlangt als dritte Voraussetzung eine ordnungsgemäße Beschäftigung. Nach der Rechtsprechung des EuGH setzt die Ordnungsgemäßheit der Beschäftigung im Sinne des Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80 eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position auf dem Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates und damit das Bestehen eines nicht bestrittenen Aufenthaltsrechts voraus vergleiche dazu EuGH 30.09.1997, C-36/96, Rs. Faik Günaydin ua. gegen Freistaat Bayern; EuGH 19.11.2002, C- 188/00, Rs Kurz; VwGH 26.06.2012, 2010/09/0234). Der Begriff des Arbeitnehmers hat eine gemeinschaftsrechtliche Bedeutung und ist nicht eng auszulegen. Dieser Begriff ist anhand objektiver Kriterien zu definieren, die das Arbeitsverhältnis im Hinblick auf die Rechte und Pflichten der betroffenen Personen kennzeichnen. Arbeitnehmer ist jeder, der eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt, wobei solche Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die wegen ihres geringen Umfangs völlig untergeordnet und unwesentlich sind. Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht darin, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält. Dagegen ist für die Frage, ob jemand als Arbeitnehmer im Sinne des Gemeinschaftsrechts anzusehen ist, die Art des Rechtsverhältnisses zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber unerheblich (vgl. EuGH Urteil
  3. Juli 1986 in der Rechtssache 66/85, Lawrie-Blum, Slg. 1986, 2121; Urteil
  4. Juni 1988 in der Rechtssache 197/86, Brown, Slg. 1988, 3205; Urteil
  5. Februar 1992 in der Rechtssache C-357/89, Raulin, Slg. 1992, I-1027; Urteile Günaydin und Ertanir). Bei der Gesamtbewertung des Arbeitsverhältnisses sind nicht nur Gesichtspunkte wie die Arbeitszeit und die Höhe der Vergütung zu berücksichtigen, sondern auch solche wie der Anspruch auf bezahlten Urlaub von 28 Tagen, die Geltung von Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, die Anwendung des Tarifvertrages in der jeweils gültigen Fassung auf den Arbeitsvertrag sowie etwa der Umstand, dass das Arbeitsverhältnis mit demselben Unternehmen bereits beinahe vier Jahre bestanden hat (vgl. EuGH 04.02.2010, Rs. C-14/09, Hava Genc gegen Land Berlin). Der Begriff des Arbeitnehmers hat eine gemeinschaftsrechtliche Bedeutung und ist nicht eng auszulegen. Dieser Begriff ist anhand objektiver Kriterien zu definieren, die das Arbeitsverhältnis im Hinblick auf die Rechte und Pflichten der betroffenen Personen kennzeichnen. Arbeitnehmer ist jeder, der eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt, wobei solche Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die wegen ihres geringen Umfangs völlig untergeordnet und unwesentlich sind. Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht darin, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält. Dagegen ist für die Frage, ob jemand als Arbeitnehmer im Sinne des Gemeinschaftsrechts anzusehen ist, die Art des Rechtsverhältnisses zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber unerheblich vergleiche EuGH Urteil
  6. Juli 1986 in der Rechtssache 66/85, Lawrie-Blum, Slg. 1986, 2121; Urteil
  7. Juni 1988 in der Rechtssache 197/86, Brown, Slg. 1988, 3205; Urteil
  8. Februar 1992 in der Rechtssache C-357/89, Raulin, Slg. 1992, I-1027; Urteile Günaydin und Ertanir). Bei der Gesamtbewertung des Arbeitsverhältnisses sind nicht nur Gesichtspunkte wie die Arbeitszeit und die Höhe der Vergütung zu berücksichtigen, sondern auch solche wie der Anspruch auf bezahlten Urlaub von 28 Tagen, die Geltung von Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, die Anwendung des Tarifvertrages in der jeweils gültigen Fassung auf den Arbeitsvertrag sowie etwa der Umstand, dass das Arbeitsverhältnis mit demselben Unternehmen bereits beinahe vier Jahre bestanden hat vergleiche EuGH 04.02.2010, Rs. C-14/09, Hava Genc gegen Land Berlin). Die Voraussetzung der Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt iSd Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 sind unzweifelhaft erfüllt, wenn der Betreffende im Rahmen seiner Berufsausbildung eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis im Gebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufgenommen und ausgeübt hat und diese Beschäftigung den Rechtsvorschriften dieses Staates, insbesondere im Bereich des Arbeitsrechts und der sozialen Sicherheit, unterlag (vgl. EuGH Urteil
  9. November 2002 in der Rechtssache C-188/00, Bülent Kurz geb. Yüce). Zur Begründung der Auslegung des Begriffes 'regulär' als synonym mit 'legal' hat sich der EuGH nicht nur auf eine Untersuchung der verschiedenen Sprachfassungen des ARB 1/80 gestützt, sondern auch auf den Zweck dieses Beschlusses, dessen soziale Bestimmungen einen weiteren, durch die Artikel 48, 49 und 50 EG-Vertrag geleiteten Schritt zur Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer bilden (siehe EuGH Urteil
  10. November 1998, C- 1/97, Birden). Die Ausübung einer Beschäftigung fördert unter legalen Umständen die Integration türkischer Staatsangehöriger im Aufnahmemitgliedstaat. Die Verleihung der in Artikel 6 Absatz 1 erster bis dritter Gedankenstrich des ARB 1/80 verankerten Rechte setzt daher nur voraus, dass der türkische Arbeitnehmer die Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats über die Einreise in das Hoheitsgebiet und die Ausübung einer Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beachtet hat (Urteil Nazli). Zweifellos erfüllt ein türkischer Arbeitnehmer diese Voraussetzung jedenfalls dann, wenn feststeht, dass er rechtmäßig in das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats eingereist ist, dass ihm bewilligt worden war, dort eine Berufsausbildung zu absolvieren, und dass er im Rahmen dieser Ausbildung länger als vier aufeinander folgende Jahre rechtmäßig beschäftigt war. Der Begriff 'regulärer Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats' ist nicht dahin auszulegen, dass er den allgemeinen Arbeitsmarkt im Gegensatz zu einem begrenzten Markt mit besonderer Zwecksetzung bezeichnet. Zweck und Systematik des ARB 1/80 sind auf die Förderung der Integration türkischer Staatsangehöriger im Aufnahmemitgliedstaat gerichtet (siehe EuGH Urteil
  11. November 1998, C-1/97, Birden). Ein Auszubildender, der länger als vier Jahre eine tatsächliche und echte wirtschaftliche Tätigkeit bei einem Arbeitgeber ausgeübt hat, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhalten hat, die der geleisteten Arbeit entspricht, ist im Aufnahmemitgliedstaat ebenso integriert wie ein Arbeitnehmer, der eine vergleichbare Arbeit von entsprechender Dauer ausgeübt hat (vgl. etwa das oa E vom 26.06.2012).Die Voraussetzung der Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt iSd Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80 sind unzweifelhaft erfüllt, wenn der Betreffende im Rahmen seiner Berufsausbildung eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis im Gebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufgenommen und ausgeübt hat und diese Beschäftigung den Rechtsvorschriften dieses Staates, insbesondere im Bereich des Arbeitsrechts und der sozialen Sicherheit, unterlag vergleiche EuGH Urteil
  12. November 2002 in der Rechtssache C-188/00, Bülent Kurz geb. Yüce). Zur Begründung der Auslegung des Begriffes 'regulär' als synonym mit 'legal' hat sich der EuGH nicht nur auf eine Untersuchung der verschiedenen Sprachfassungen des ARB 1/80 gestützt, sondern auch auf den Zweck dieses Beschlusses, dessen soziale Bestimmungen einen weiteren, durch die Artikel 48, 49 und 50 EG-Vertrag geleiteten Schritt zur Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer bilden (siehe EuGH Urteil
  13. November 1998, C- 1/97, Birden). Die Ausübung einer Beschäftigung fördert unter legalen Umständen die Integration türkischer Staatsangehöriger im Aufnahmemitgliedstaat. Die Verleihung der in Artikel 6 Absatz 1 erster bis dritter Gedankenstrich des ARB 1/80 verankerten Rechte setzt daher nur voraus, dass der türkische Arbeitnehmer die Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats über die Einreise in das Hoheitsgebiet und die Ausübung einer Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beachtet hat (Urteil Nazli). Zweifellos erfüllt ein türkischer Arbeitnehmer diese Voraussetzung jedenfalls dann, wenn feststeht, dass er rechtmäßig in das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats eingereist ist, dass ihm bewilligt worden war, dort eine Berufsausbildung zu absolvieren, und dass er im Rahmen dieser Ausbildung länger als vier aufeinander folgende Jahre rechtmäßig beschäftigt war. Der Begriff 'regulärer Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats' ist nicht dahin auszulegen, dass er den allgemeinen Arbeitsmarkt im Gegensatz zu einem begrenzten Markt mit besonderer Zwecksetzung bezeichnet. Zweck und Systematik des ARB 1/80 sind auf die Förderung der Integration türkischer Staatsangehöriger im Aufnahmemitgliedstaat gerichtet (siehe EuGH Urteil
  14. November 1998, C-1/97, Birden). Ein Auszubildender, der länger als vier Jahre eine tatsächliche und echte wirtschaftliche Tätigkeit bei einem Arbeitgeber ausgeübt hat, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhalten hat, die der geleisteten Arbeit entspricht, ist im Aufnahmemitgliedstaat ebenso integriert wie ein Arbeitnehmer, der eine vergleichbare Arbeit von entsprechender Dauer ausgeübt hat vergleiche etwa das oa E vom 26.06.2012). Art. 6 ARB 1/80 regelt somit jene Voraussetzungen, unter denen türkische Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit in einem Mitgliedsstaat genießen. Dieses Recht besteht unabhängig davon, ob die Behörden des Aufnahmemitgliedsstaates ein für die Ausübung dieser Rechte vorgesehenes spezielles Verwaltungsdokument (etwa eine Arbeitserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit entsprechendem Umfang) ausstellen (vgl. VwGH 15.03.2000, 97/09/0341 mit Hinweis auf EuGH 25.09.1997, C-36/96, Rs. Günaydin, Rnr. 49f).Artikel 6, ARB 1/80 regelt somit jene Voraussetzungen, unter denen türkische Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit in einem Mitgliedsstaat genießen. Dieses Recht besteht unabhängig davon, ob die Behörden des Aufnahmemitgliedsstaates ein für die Ausübung dieser Rechte vorgesehenes spezielles Verwaltungsdokument (etwa eine Arbeitserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit entsprechendem Umfang) ausstellen vergleiche VwGH 15.03.2000, 97/09/0341 mit Hinweis auf EuGH 25.09.1997, C-36/96, Rs. Günaydin, Rnr. 49f). Für den EuGH impliziert der Erwerb dieses Rechts gleichzeitig auch das Recht auf Aufenthalt in diesem Mitgliedsstaat, da es andernfalls völlig wirkungslos wäre (vgl. EuGH vom 26.11.1998, C-192/89, Rs. Birden). Türkische Staatsbürger, die in den Genuss der Rechte aus dem Assoziierungsabkommens EWG/Türkei gelangen, kommt daher ein Recht auf dieses ableitbare Aufenthaltsrecht zu, welches europarechtlicher Natur ist und daher von der Erteilung einer (nationalen) Aufenthaltsberechtigung unabhängig ist, zumal dieser in erster Linie deklaratorische Bedeutung zukommt. Freilich bleibt festzuhalten, dass sich dieses Aufenthaltsrecht lediglich auf den betreffenden Mitgliedsstaat beschränkt, und dem assoziationsberechtigten türkischen Staatsbürger – anders als der freizügigkeitsberechtigte EWR-Bürger – somit kein (europarechtlicher) Anspruch auf Niederlassung in anderen Mitgliedsstaaten über die Dauer von drei Monaten hinaus zukommt.Für den EuGH impliziert der Erwerb dieses Rechts gleichzeitig auch das Recht auf Aufenthalt in diesem Mitgliedsstaat, da es andernfalls völlig wirkungslos wäre vergleiche EuGH vom 26.11.1998, C-192/89, Rs. Birden). Türkische Staatsbürger, die in den Genuss der Rechte aus dem Assoziierungsabkommens EWG/Türkei gelangen, kommt daher ein Recht auf dieses ableitbare Aufenthaltsrecht zu, welches europarechtlicher Natur ist und daher von der Erteilung einer (nationalen) Aufenthaltsberechtigung unabhängig ist, zumal dieser in erster Linie deklaratorische Bedeutung zukommt. Freilich bleibt festzuhalten, dass sich dieses Aufenthaltsrecht lediglich auf den betreffenden Mitgliedsstaat beschränkt, und dem assoziationsberechtigten türkischen Staatsbürger – anders als der freizügigkeitsberechtigte EWR-Bürger – somit kein (europarechtlicher) Anspruch auf Niederlassung in anderen Mitgliedsstaaten über die Dauer von drei Monaten hinaus zukommt. Um festzustellen, ob sich ein rechtmäßig in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates eingereister türkischer Staatsangehöriger, nachdem er ein Jahr in diesem Gebiet gearbeitet hat, auf die Rechte aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 berufen kann, ist ausschließlich zu prüfen, ob der Betreffende die objektiven Voraussetzungen nach dieser Bestimmung erfüllt, ohne jedoch dabei jene Gründe zu berücksichtigen, aus denen ursprünglich die Einreise in diesen Mitgliedsstaat erfolgte. Es ist auch unerheblich, ob ihm zunächst die Erlaubnis zur Beschäftigung mit einer zeitlichen Beschränkung erteilt wurde. Ferner dürfen die nationalen Behörden die aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 resultierenden Rechte keinen anderen Bedingungen unterwerfen oder deren Ausübung sonst einschränken (vgl. die Urteile des EuGH in den Rechtssachen Günadyn, Rnr. 37-40, Birden, Rnr. 19, Kurz, Rnr. 26, Abatay ua, Rnr. Rnr. 78 und Sedef, Rnr. 34).Um festzustellen, ob sich ein rechtmäßig in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates eingereister türkischer Staatsangehöriger, nachdem er ein Jahr in diesem Gebiet gearbeitet hat, auf die Rechte aus Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80 berufen kann, ist ausschließlich zu prüfen, ob der Betreffende die objektiven Voraussetzungen nach dieser Bestimmung erfüllt, ohne jedoch dabei jene Gründe zu berücksichtigen, aus denen ursprünglich die Einreise in diesen Mitgliedsstaat erfolgte. Es ist auch unerheblich, ob ihm zunächst die Erlaubnis zur Beschäftigung mit einer zeitlichen Beschränkung erteilt wurde. Ferner dürfen die nationalen Behörden die aus Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80 resultierenden Rechte keinen anderen Bedingungen unterwerfen oder deren Ausübung sonst einschränken vergleiche die Urteile des EuGH in den Rechtssachen Günadyn, Rnr. 37-40, Birden, Rnr. 19, Kurz, Rnr. 26, Abatay ua, Rnr. Rnr. 78 und Sedef, Rnr. 34). Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 erfasst somit auch türkische Staatsangehörige, die im Aufnahmemitgliedstaat die Eigenschaft als Arbeitnehmer haben, ohne jedoch zu verlangen, dass sie als Arbeitnehmer in die Gemeinschaft eingereist sind. Sie können diese Eigenschaft nach ihrer Einreise in die Gemeinschaft erlangt haben. Auch die eventuelle Befristung des Arbeitsvertrages kann kein Hindernis für die Anwendung von Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 darstellen (vgl. wieder VwGH vom 26.06.2012). Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80 erfasst somit auch türkische Staatsangehörige, die im Aufnahmemitgliedstaat die Eigenschaft als Arbeitnehmer haben, ohne jedoch zu verlangen, dass sie als Arbeitnehmer in die Gemeinschaft eingereist sind. Sie können diese Eigenschaft nach ihrer Einreise in die Gemeinschaft erlangt haben. Auch die eventuelle Befristung des Arbeitsvertrages kann kein Hindernis für die Anwendung von Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80 darstellen vergleiche wieder VwGH vom 26.06.2012). Im Urteil vom
  15. November 1998 in der Rechtssache Birden, C-1/97, hat der EuGH die Tätigkeit eines türkischen Staatsangehörigen als Beschäftigung iSd Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 qualifiziert, "auch wenn die Tätigkeit, die er dort verrichtet hat, nach den Rechtsvorschriften dieses Staates einer beschränkten Personengruppe vorbehalten und dazu bestimmt war, die Einbeziehung des Betroffenen in das Berufsleben zu erleichtern, und zudem aus öffentlichen Mitteln finanziert wurde". Im Urteil vom
  16. November 1998 in der Rechtssache Birden, C-1/97, hat der EuGH die Tätigkeit eines türkischen Staatsangehörigen als Beschäftigung iSd Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80 qualifiziert, "auch wenn die Tätigkeit, die er dort verrichtet hat, nach den Rechtsvorschriften dieses Staates einer beschränkten Personengruppe vorbehalten und dazu bestimmt war, die Einbeziehung des Betroffenen in das Berufsleben zu erleichtern, und zudem aus öffentlichen Mitteln finanziert wurde". Im Urteil vom
  17. November 2002 in der Rechtssache C-188/00, Bülent Kurz, geb. Yüce, gegen Land Baden-Württemberg, hat der EuGH Tätigkeiten, die im Rahmen einer Berufsausbildung ausgeübt wurden, ungeachtet dessen, wie diese rechtlich einzuordnen sind, als Tätigkeiten eines Arbeitnehmers

Art. 6Abs.

1 ARB 1/80 qualifiziert und ausgeführt, dass für die Zugehörigkeit eines solchen Arbeitnehmers zum regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates iSd Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 es darauf ankommt, ob das Arbeitsverhältnis des Betreffenden im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats lokalisiert werden kann oder eine hinreichende Verknüpfung in diesem Gebiet aufweist, wobei insbesondere der Ort der Einstellung des türkischen Staatsangehörigen, das Gebiet, in dem oder von dem aus die Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis ausgeübt wird, und die nationalen Vorschriften im Bereich des Arbeitsrechts und der sozialen Sicherheit zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH 26.06.2012, 2010/09/0234).Im Urteil vom 19. November 2002 in der Rechtssache C-188/00, Bülent Kurz, geb. Yüce, gegen Land Baden-Württemberg, hat der EuGH Tätigkeiten, die im Rahmen einer Berufsausbildung ausgeübt wurden, ungeachtet dessen, wie diese rechtlich einzuordnen sind, als Tätigkeiten eines Arbeitnehmers

Artikel 6

, Absatz eins, ARB 1/80 qualifiziert und ausgeführt, dass für die Zugehörigkeit eines solchen Arbeitnehmers zum regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates iSd Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80 es darauf ankommt, ob das Arbeitsverhältnis des Betreffenden im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats lokalisiert werden kann oder eine hinreichende Verknüpfung in diesem Gebiet aufweist, wobei insbesondere der Ort der Einstellung des türkischen Staatsangehörigen, das Gebiet, in dem oder von dem aus die Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis ausgeübt wird, und die nationalen Vorschriften im Bereich des Arbeitsrechts und der sozialen Sicherheit zu berücksichtigen sind vergleiche VwGH 26.06.2012, 2010/09/0234). Der EuGH hat in der Rechtssache Payir, C-294/06, mit Urteil vom 24.01.2008 weiter ausgesprochen, dass insbesondere auch Studierenden und Au-Pair-Kräften als Arbeitnehmer ordnungsgemäß beschäftigt sein können und sich demgemäß bei Vorliegen der Voraussetzungen auf die in Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 gewährten Rechte berufen können. Der etwaige soziale Zweck der Studenten oder Au-pair-Kräften erteilten Einreisegenehmigung und des ihnen eingeräumten Rechts zu arbeiten ändert für sich genommen nichts daran, dass die von diesen ausgeübte Tätigkeit regulär ist, und dass er daher kein Hindernis für ihre Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaates ist. Der EuGH hat in der Rechtssache Payir, C-294/06, mit Urteil vom 24.01.2008 weiter ausgesprochen, dass insbesondere auch Studierenden und Au-Pair-Kräften als Arbeitnehmer ordnungsgemäß beschäftigt sein können und sich demgemäß bei Vorliegen der Voraussetzungen auf die in Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80 gewährten Rechte berufen können. Der etwaige soziale Zweck der Studenten oder Au-pair-Kräften erteilten Einreisegenehmigung und des ihnen eingeräumten Rechts zu arbeiten ändert für sich genommen nichts daran, dass die von diesen ausgeübte Tätigkeit regulär ist, und dass er daher kein Hindernis für ihre Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaates ist. Weiters vertritt der EuGH die Ansicht, dass die Tätigkeiten der Mitglieder einer auf Religion oder einer anderen Form der Weltanschauung beruhenden Vereinigung im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit dieser Vereinigung insoweit einen Teil des Wirtschaftslebens ausmachen, als die Leistungen, die die Vereinigung ihren Mitgliedern gewährt, als mittelbare Gegenleistung für tatsächliche und echte Tätigkeiten betrachtet werden können (vgl. EuGH 05.10.1988, Rs. Steymann, C-196/87). Weiters vertritt der EuGH die Ansicht, dass die Tätigkeiten der Mitglieder einer auf Religion oder einer anderen Form der Weltanschauung beruhenden Vereinigung im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit dieser Vereinigung insoweit einen Teil des Wirtschaftslebens ausmachen, als die Leistungen, die die Vereinigung ihren Mitgliedern gewährt, als mittelbare Gegenleistung für tatsächliche und echte Tätigkeiten betrachtet werden können vergleiche EuGH 05.10.1988, Rs. Steymann, C-196/87). Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH dürfen sich die Rechtsbürger dann nicht auf das Gemeinschaftsrecht berufen können, wenn sie dies in betrügerischer oder missbräuchlicher Absicht tun, und dass die nationalen Gerichte im Einzelfall das missbräuchliche oder betrügerische Verhalten der Betroffenen auf der Grundlage objektiver Umstände berücksichtigen können, um ihnen gegebenenfalls den Vorteil aus den geltend gemachten Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts zu versagen (so etwa EuGH 20.09.2007, C-16/05, Rs. Tum/Dari mwN). Weiters leitet der EuGH aus dem Wortlaut des Art. 59 ZP im Wesentlichen ab, dass einem türkischen Staatsangehörigen keine günstigere Behandlung gewährt werden darf als einem Unionsbürger eingeräumt wird. Verboten sind nach Meinung des EuGH jedoch nicht solche neuen Verpflichtungen, die im Vergleich zu den für Unionsbürger vorgesehenen verhältnismäßig sind oder die gleichermaßen auf türkische Staatsangehörige und Unionsbürger anwendbar sind (vgl. Rs Niederlande; Rs Sahin). Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH dürfen sich die Rechtsbürger dann nicht auf das Gemeinschaftsrecht berufen können, wenn sie dies in betrügerischer oder missbräuchlicher Absicht tun, und dass die nationalen Gerichte im Einzelfall das missbräuchliche oder betrügerische Verhalten der Betroffenen auf der Grundlage objektiver Umstände berücksichtigen können, um ihnen gegebenenfalls den Vorteil aus den geltend gemachten Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts zu versagen (so etwa EuGH 20.09.2007, C-16/05, Rs. Tum/Dari mwN). Weiters leitet der EuGH aus dem Wortlaut des Artikel 59, ZP im Wesentlichen ab, dass einem türkischen Staatsangehörigen keine günstigere Behandlung gewährt werden darf als einem Unionsbürger eingeräumt wird. Verboten sind nach Meinung des EuGH jedoch nicht solche neuen Verpflichtungen, die im Vergleich zu den für Unionsbürger vorgesehenen verhältnismäßig sind oder die gleichermaßen auf türkische Staatsangehörige und Unionsbürger anwendbar sind vergleiche Rs Niederlande; Rs Sahin). Schließlich beschränkt Art. 14 ARB 1/80 den Ausschluss der Rechte türkischer Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen aus dem AssoAbk auf Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit, wobei diese als Abweichung vom Prinzip der Arbeitnehmerfreizügigkeit eng auszulegen sind (vgl. dazu EuGH Rs Polat, C-349/06, und Bozkurt II, C-303/08). Wie der EuGH in seinem Urteil in der Rechtssache „Murat Polat“ ausgesprochen hat, verliert ein türkischer Staatsangehöriger, der rechtmäßig in einen Mitgliedstaat einreisen durfte und das Recht auf freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis nach Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG–Türkei erworben hat, das von diesem Recht auf freien Zugang abgeleitete Aufenthaltsrecht im Aufnahmemitgliedstaat nur, wenn die Anwesenheit des türkischen Wanderarbeitnehmers im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats wegen seines persönlichen Verhaltens eine tatsächliche und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 des Beschlusses darstellt oder wenn er den Aufnahmemitgliedstaat für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlässt; dies selbst dann wenn er im betreffenden Mitgliedstaat ein selbständiges Leben führt, und dem Arbeitsmarkt mehrere Jahre lang wegen der Verbüßung einer gegen ihn verhängten und nicht zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von solcher Dauer nicht zur Verfügung gestanden hat (vgl. EuGH 04.10.2007, C-349/06). Ein assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehörige kann daher im Ergebnis nur unter den Voraussetzungen ausgewiesen werden, die nach Art. 45 AEUV für eine Aufenthaltsbeendigung von Unionsbürgern gelten, wobei in diesem Zusammenhang die in Art. 27f der RL 2004/38/EG genannten Schutzvorschriften auch auf Sachverhalte im Anwendungsbereich des Assoziierungsabkommen EWG/Türkei anzuwenden sind. Demnach dürfen assoziationsberechtigte türkische Staatsbürger, die sich länger als fünf Jahre rechtmäßig in einem Mitgliedsstaat aufhalten, nur dann ausgewiesen werden, wenn deren persönliches Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.Schließlich beschränkt Artikel 14, ARB 1/80 den Ausschluss der Rechte türkischer Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen aus dem AssoAbk auf Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit, wobei diese als Abweichung vom Prinzip der Arbeitnehmerfreizügigkeit eng auszulegen sind vergleiche dazu EuGH Rs Polat, C-349/06, und Bozkurt römisch zwei, C-303/08). Wie der EuGH in seinem Urteil in der Rechtssache „Murat Polat“ ausgesprochen hat, verliert ein türkischer Staatsangehöriger, der rechtmäßig in einen Mitgliedstaat einreisen durfte und das Recht auf freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis nach Artikel 7, Absatz eins, zweiter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG–Türkei erworben hat, das von diesem Recht auf freien Zugang abgeleitete Aufenthaltsrecht im Aufnahmemitgliedstaat nur, wenn die Anwesenheit des türkischen Wanderarbeitnehmers im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats wegen seines persönlichen Verhaltens eine tatsächliche und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit im Sinne von Artikel 14, Absatz eins, des Beschlusses darstellt oder wenn er den Aufnahmemitgliedstaat für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlässt; dies selbst dann wenn er im betreffenden Mitgliedstaat ein selbständiges Leben führt, und dem Arbeitsmarkt mehrere Jahre lang wegen der Verbüßung einer gegen ihn verhängten und nicht zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von solcher Dauer nicht zur Verfügung gestanden hat vergleiche EuGH 04.10.2007, C-349/06). Ein assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehörige kann daher im Ergebnis nur unter den Voraussetzungen ausgewiesen werden, die nach Artikel 45, AEUV für eine Aufenthaltsbeendigung von Unionsbürgern gelten, wobei in diesem Zusammenhang die in Artikel 27 f, der RL 2004/38/EG genannten Schutzvorschriften auch auf Sachverhalte im Anwendungsbereich des Assoziierungsabkommen EWG/Türkei anzuwenden sind. Demnach dürfen assoziationsberechtigte türkische Staatsbürger, die sich länger als fünf Jahre rechtmäßig in einem Mitgliedsstaat aufhalten, nur dann ausgewiesen werden, wenn deren persönliches Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. II.3.2.2. Ausgehend von dieser Judikaturlinie des EuGH ist nunmehr zu prüfen, ob der Beschwerdeführer als Arbeitnehmer dem regulären österreichischen Arbeitsmarkt angehört und ob er sich daher weiterhin auf ein aus Art. 6 ARB 1/80 ableitbares Aufenthaltsrecht stützen kann. römisch zwei.3.2.2. Ausgehend von dieser Judikaturlinie des EuGH ist nunmehr zu prüfen, ob der Beschwerdeführer als Arbeitnehmer dem regulären österreichischen Arbeitsmarkt angehört und ob er sich daher weiterhin auf ein aus Artikel 6, ARB 1/80 ableitbares Aufenthaltsrecht stützen kann. Im Beschwerdefall handelt es sich um einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels eines türkischen Staatsangehörigen, der sich seit Anfang Februar 2013 ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und die seit 24.04.2014 fortgesetzt beim selben Arbeitsgeber, ein Monat geringfügig und seit 01.10.2014 durchgehend Teilzeit mit einem Ausmaß von 20 Wochenstunden beschäftigt ist, im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens zur Erlangung einer weiteren Aufenthaltsbewilligung „Studierende“. Ob eine Beschäftigung im Sinne des Art. 6 ARB 1/80 vorliegt, ist ausschließlich nach den für diese Vorschrift geltenden Kriterien zu beurteilen.Ob eine Beschäftigung im Sinne des Artikel 6, ARB 1/80 vorliegt, ist ausschließlich nach den für diese Vorschrift geltenden Kriterien zu beurteilen. Im Beschwerdefall hält sich der Beschwerdeführer von Beginn an und während der gesamten Dauer seines bisherigen Aufenthaltes unbestritten rechtmäßig im Bundesgebiet auf und geht seit 24.04.2014 einer Beschäftigung im Sinne des Art. 6 ARB 1/80 beim selben Arbeitgeber nach. Sein im Sommersemester 2014 begonnenes Studium geht er – auch nach Ansicht der belangten Behörde - weiterhin zielstrebig nach. Es hat sich im Verlauf des gesamten Verwaltungsverfahren nicht ergeben, dass sein Aufenthalt bloß vorläufig oder nicht gesichert gewesen wäre (vgl. in diesem Sinne VwGH vom 26.06.2012, Zl. 2010/09/0234) oder er die Aufenthaltsbehörden bisher über den tatsächlichen Zweck seines Aufenthaltes in Österreich getäuscht hätte. Im Hinblick darauf war sowohl die Beschäftigung des Beschwerdeführers als auch der dieser zu Grunde liegende Aufenthalt ordnungsgemäß im Sinne des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80. Im Beschwerdefall hält sich der Beschwerdeführer von Beginn an und während der gesamten Dauer seines bisherigen Aufenthaltes unbestritten rechtmäßig im Bundesgebiet auf und geht seit 24.04.2014 einer Beschäftigung im Sinne des Artikel 6, ARB 1/80 beim selben Arbeitgeber nach. Sein im Sommersemester 2014 begonnenes Studium geht er – auch nach Ansicht der belangten Behörde - weiterhin zielstrebig nach. Es hat sich im Verlauf des gesamten Verwaltungsverfahren nicht ergeben, dass sein Aufenthalt bloß vorläufig oder nicht gesichert gewesen wäre vergleiche in diesem Sinne VwGH vom 26.06.2012, Zl. 2010/09/0234) oder er die Aufenthaltsbehörden bisher über den tatsächlichen Zweck seines Aufenthaltes in Österreich getäuscht hätte. Im Hinblick darauf war sowohl die Beschäftigung des Beschwerdeführers als auch der dieser zu Grunde liegende Aufenthalt ordnungsgemäß im Sinne des Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80. Im gegenständlichen Fall gelangen im Ergebnis die Bestimmungen des Assoziierungsabkommens EWG/Türkei zur Anwendung und kann sich der Beschwerdeführer – zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt - nunmehr auf ein direkt aus Art. 6 Abs. 1 2. Unterabsatz ARB 1/80 ableitbares unionsrechtliches Aufenthaltsrecht berufen. Im gegenständlichen Fall gelangen im Ergebnis die Bestimmungen des Assoziierungsabkommens EWG/Türkei zur Anwendung und kann sich der Beschwerdeführer – zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt - nunmehr auf ein direkt aus Artikel 6, Absatz eins, 2. Unterabsatz ARB 1/80 ableitbares unionsrechtliches Aufenthaltsrecht berufen. Dies selbst dann, wenn man der Ansicht der belangten Behörde folgte, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in erster Linie der Absolvierung seines Studium an der Universität Wien diente und er seine derzeitige Beschäftigung lediglich nebenberuflich ausübt, um seinen Lebensunterhalt in Österreich während dieser Zeit (zumindest ergänzend) durch Einkommen aus eigener Erwerbstätigkeit zu sichern. Nicht unerwähnt soll in diesem Zusammenhang bleiben, dass es offensichtlich tatsächlich Verwaltungspraxis der Region

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.