GG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, stellte am 28.04.2016 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 während seines rechtmäßigen Aufenthaltes im Inland einen Antrag gem. § 24 Abs. 4 NAG auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
1 Z 2 zum Zwecke der Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit als aufgrund des Assoziierungsabkommens EWG/Türkei von 1963 (in der Folge kurz: AssoAbk) gem. Art 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates (in der Folge kurz: ARB 1/80) aufenthaltsberechtigter türkischer Staatsangehöriger. Er verfügt seit Mai 2013 über eine jeweils, letztmalig am 09.05.2016, antragsgemäß verlängerte Aufenthaltsbewilligung „Studierende“ gem. § 64 Abs. 1 NAG.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, stellte am 28.04.2016 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 während seines rechtmäßigen Aufenthaltes im Inland einen Antrag gem. Paragraph 24, Absatz 4, NAG auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, zum Zwecke der Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit als aufgrund des Assoziierungsabkommens EWG/Türkei von 1963 (in der Folge kurz: AssoAbk) gem. Artikel 6, Absatz eins, des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates (in der Folge kurz: ARB 1/80) aufenthaltsberechtigter türkischer Staatsangehöriger. Er verfügt seit Mai 2013 über eine jeweils, letztmalig am 09.05.2016, antragsgemäß verlängerte Aufenthaltsbewilligung „Studierende“ gem. Paragraph 64, Absatz eins, NAG. Diesem Antrag wurden diverse Unterlagen zum Nachweis der allgemeinen und besonderen Erteilungsvoraussetzungen im Sinne des § 7 Abs. 1 und § 8 Z 7 lit. b NAG-DV für den beantragten Aufenthaltstitel in Kopie beigefügt. Diesem Antrag wurden diverse Unterlagen zum Nachweis der allgemeinen und besonderen Erteilungsvoraussetzungen im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 8, Ziffer 7, Litera b, NAG-DV für den beantragten Aufenthaltstitel in Kopie beigefügt. I.
NAG vorsehe und dies im Falle des Beschwerdeführers zur Wahrung seiner aus dem ARB 1/80 erfließenden Rechte auch nicht erforderlich sei, weil ihm erforderlichenfalls seitens des Arbeitsmarktservice eine Beschäftigungsbewilligung für eine Vollzeitbeschäftigung ausgestellt werden könne, sei beabsichtigt den gegenständlichen Antrag abzuweisen und ihm seine bisherige Aufenthaltsbewilligung „Studierende“ zu verlängern.Nach Wiedergabe der Judikaturlinie des Europäischen Gerichtshofes (in der Folge: EuGH) zur Auslegung der Bestimmungen des AssoAbk gelangte die Verwaltungsbehörde zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass im Falle des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für die Verlängerung der bisherigen Aufenthaltsbewilligung „Studierende“ vorliegen würden. Zumal das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz keinen Zweckwechsel von einer Aufenthaltsbewilligung „Studierende“ auf einen Aufenthaltstitel „Rot-weiß-rot - Karte plus“
Paragraph 41 a, NAG vorsehe und dies im Falle des Beschwerdeführers zur Wahrung seiner aus dem ARB 1/80 erfließenden Rechte auch nicht erforderlich sei, weil ihm erforderlichenfalls seitens des Arbeitsmarktservice eine Beschäftigungsbewilligung für eine Vollzeitbeschäftigung ausgestellt werden könne, sei beabsichtigt den gegenständlichen Antrag abzuweisen und ihm seine bisherige Aufenthaltsbewilligung „Studierende“ zu verlängern. I.
1 NAG belehren müssen.Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Antragstellung klar zum Ausdruck gebracht, dass sein Aufenthaltszweck die Ausübung seiner aus dem ARB 1/80 erfließenden Rechte sei. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bestehe im Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz eine strenge Antragsbindung und obliege es nicht dem Gutdünken der Verwaltungsbehörde, zu bestimmen, welchen Aufenthaltszweck ein Antragsteller habe. Sollte die Aufenthaltsbehörde eine andere Rechtsauffassung vertreten, so hätte sie den Beschwerdeführer
Paragraph 23, Absatz eins, NAG belehren müssen. I.
des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG) iVm. Art. 6 ARB 1/80 mit der bereits im Schreiben vom 22.11.2016 dargelegten Begründung abgewiesen, da dessen aus dem ARB 1/80 erfließenden Rechte bei Beibehaltung des derzeitigen Aufenthaltstitels gewahrt bleiben. Abschließend wurde in der Begründung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Verwaltungsbehörde in der nunmehr angefochtenen Entscheidung den Zweckänderungsantrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-weiß-rot - Karte plus“ zu Grunde gelegt habe. Eine positive Erledigung komme schon deshalb nicht in Betracht, weil der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Verlängerung der aktuellen Aufenthaltsbewilligung „Studierende“ erfülle und der Ausstellung einer Beschäftigungsbewilligung lediglich deklaratorische Bedeutung zukomme, sodass seinen Rechtsansprüchen aus dem ARB 1/80 durch die Verlängerung der bestehenden Aufenthaltsberechtigung ausreichend nachgekommen werde.römisch eins.8. Mit Bescheid des Landeshauptmanns von Wien, Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, vom 27.03.2017, Zl. MA 35-9/2976082-04, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“
Paragraph 41 a, des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG) in Verbindung mit Artikel 6, ARB 1/80 mit der bereits im Schreiben vom 22.11.2016 dargelegten Begründung abgewiesen, da dessen aus dem ARB 1/80 erfließenden Rechte bei Beibehaltung des derzeitigen Aufenthaltstitels gewahrt bleiben. Abschließend wurde in der Begründung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Verwaltungsbehörde in der nunmehr angefochtenen Entscheidung den Zweckänderungsantrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-weiß-rot - Karte plus“ zu Grunde gelegt habe. Eine positive Erledigung komme schon deshalb nicht in Betracht, weil der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Verlängerung der aktuellen Aufenthaltsbewilligung „Studierende“ erfülle und der Ausstellung einer Beschäftigungsbewilligung lediglich deklaratorische Bedeutung zukomme, sodass seinen Rechtsansprüchen aus dem ARB 1/80 durch die Verlängerung der bestehenden Aufenthaltsberechtigung ausreichend nachgekommen werde. I.
GVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Schließlich wurden die Anträge gestellt, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Dokumentation des Aufenthaltsrechts nach dem ARB 1/80 in Form einer Rot-Weiss-Rot - Karte plus zu beschließen, in eventu den angefochtenen Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. I.7. Die Verwaltungsbehörde nahm von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung gem. § 14 VwGVG Abstand und legte die Beschwerden samt Verwaltungsakten dem Verwaltungsgericht Wien mit Schreiben vom 27.04.2017 vor. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde
GVG ausdrücklich verzichtet.römisch eins.7. Die Verwaltungsbehörde nahm von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung gem. Paragraph 14, VwGVG Abstand und legte die Beschwerden samt Verwaltungsakten dem Verwaltungsgericht Wien mit Schreiben vom 27.04.2017 vor. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG ausdrücklich verzichtet. II. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:römisch zwei. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: II.
4 NAG auf (erstmalige) Erteilung eines (nationalen) Aufenthaltstitels
Abk erwachsenen Rechts auf Ausübung einer Vollzeitbeschäftigung beim selben Arbeitgeber im Bundesgebiet.Er stellte beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 am 28.04.2016 den gegenständlichen Antrag
Paragraph 24, Absatz 4, NAG auf (erstmalige) Erteilung eines (nationalen) Aufenthaltstitels
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG zum Zwecke der Wahrnehmung seines aus dem AssoAbk erwachsenen Rechts auf Ausübung einer Vollzeitbeschäftigung beim selben Arbeitgeber im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer beantragte zuvor erstmals am 30.01.2013 im Wege des GK Istanbul vom Ausland aus beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, eingelangt am 13.02.2013, die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Studierende“ für das Bundesgebiet. Dieser Antrag wurde am 07.05.2013 positiv erledigt und dem Beschwerdeführer am 31.05.2013 eine Aufenthaltsbewilligung „Studierende“ erteilt, welche in der Folge jeweils antragsgemäß, zuletzt am 09.06.2015,verlängert wurde . Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Universität Wien vom 14.12.2012 unter der Bedingung der vorherigen Ablegung der Ergänzungsprüfung „Deutsch“ zum Bachelorstudium „...“ zugelassen und war im Sommersemester 2013 und Wintersemester 2013/14 als außerordentlicher Studierender im Vorstudienlehrgang der Wiener Universitäten gemeldet. Seit dem Sommersemester 2014 ist er im Diplomstudium „...“ und seit Sommersemester 2015 zusätzlich als Nebenstudium im Bachelorstudium „...“ an der Universität Wien inskribiert. Er betreibt insbesondere sein Erststudium erfolgreich und erbrachte seit damals jeweils einen ausreichenden Studienerfolg iSd § 64 Abs. 3 NAG. Er plant nunmehr, im Bundesgebiet vornehmlich zu arbeiten und seinem Studium nur noch neben einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.Er betreibt insbesondere sein Erststudium erfolgreich und erbrachte seit damals jeweils einen ausreichenden Studienerfolg iSd Paragraph 64, Absatz 3, NAG. Er plant nunmehr, im Bundesgebiet vornehmlich zu arbeiten und seinem Studium nur noch neben einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der Beschwerdeführer hielt sich im Zeitraum Juni 2012 bis Juli 2012 aufgrund eines nationalen Schengen Visum D mehrfach im Bundesgebiet auf und befindet sich seit Anfang Februar 2013, zunächst mit einem vom 04.02.2013 bis 03.05.2013 ausgestellten nationalen Schengen Visum D, durchgehend legal im Bundesgebiet auf. Er ging zunächst von 27.02.2014 bis 13.04.2014 einer erlaubten Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von 20 Wochenstunden im Gastgewerbe nach. Mit 24.04.2014 wechselte er zu seinem nunmehrigen Arbeitgeber, einem Restaurantbetreiber, und war dort durchgehend bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt zunächst von 24.04.2014 bis 31.08.2014 Teilzeit, im September 2014 geringfügig und ist seit 01.10.2014 wiederum Teilzeit im Ausmaß von 20 Wochenstunden als gastgewerbliche Hilfskraft beschäftigt. Für diese Tätigkeit wurde seinem Arbeitgeber vom Arbeitsmarktservice Wien jeweils für einen Zeitraum von einem Jahr beginnend mit 16.04.2014
Vm § 8 Abs. 1 AuslBG eine Beschäftigungsbewilligung erteilt. Eine Beschäftigung bei diesem Arbeitgeber über dieses Stundenausmaß hinaus wird ihm vom AMS nicht genehmigt. Seinem Arbeitgeber wurde für den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 24.04.2017 eine weitere Beschäftigungsbewilligung mit einem Wochenstundenausmaß von 20 Stunden für einen Gültigkeitszeitraum von 16.04.2017 bis 15.04.2018, wiederum auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen für die Aufnahme einer Beschäftigung im Bundesgebiet durch Drittstaatsangehörige (§ 4 iVm § 8 AuslBG), erteilt.Der Beschwerdeführer hielt sich im Zeitraum Juni 2012 bis Juli 2012 aufgrund eines nationalen Schengen Visum D mehrfach im Bundesgebiet auf und befindet sich seit Anfang Februar 2013, zunächst mit einem vom 04.02.2013 bis 03.05.2013 ausgestellten nationalen Schengen Visum D, durchgehend legal im Bundesgebiet auf. Er ging zunächst von 27.02.2014 bis 13.04.2014 einer erlaubten Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von 20 Wochenstunden im Gastgewerbe nach. Mit 24.04.2014 wechselte er zu seinem nunmehrigen Arbeitgeber, einem Restaurantbetreiber, und war dort durchgehend bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt zunächst von 24.04.2014 bis 31.08.2014 Teilzeit, im September 2014 geringfügig und ist seit 01.10.2014 wiederum Teilzeit im Ausmaß von 20 Wochenstunden als gastgewerbliche Hilfskraft beschäftigt. Für diese Tätigkeit wurde seinem Arbeitgeber vom Arbeitsmarktservice Wien jeweils für einen Zeitraum von einem Jahr beginnend mit 16.04.2014
Paragraph 4, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AuslBG eine Beschäftigungsbewilligung erteilt. Eine Beschäftigung bei diesem Arbeitgeber über dieses Stundenausmaß hinaus wird ihm vom AMS nicht genehmigt. Seinem Arbeitgeber wurde für den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 24.04.2017 eine weitere Beschäftigungsbewilligung mit einem Wochenstundenausmaß von 20 Stunden für einen Gültigkeitszeitraum von 16.04.2017 bis 15.04.2018, wiederum auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen für die Aufnahme einer Beschäftigung im Bundesgebiet durch Drittstaatsangehörige (Paragraph 4, in Verbindung mit Paragraph 8, AuslBG), erteilt. Der Beschwerdeführer verfügt über einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft sowie im Wege der Pflichtversicherung gem. § 4 ASVG über eine alle Risken abdeckende, in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung sowie über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest auf Niveau B2 des Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nach. Die Voraussetzungen für die Verlängerung der ihm zuletzt am 09.05.2015 erteilten Aufenthaltsbewilligung „Studierende“ liegen vor.Der Beschwerdeführer verfügt über einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft sowie im Wege der Pflichtversicherung gem. Paragraph 4, ASVG über eine alle Risken abdeckende, in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung sowie über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest auf Niveau B2 des Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nach. Die Voraussetzungen für die Verlängerung der ihm zuletzt am 09.05.2015 erteilten Aufenthaltsbewilligung „Studierende“ liegen vor. II.
F der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerdenrömisch zwei.3.1.1.
1 aus 1930, in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
4.gegen Weisungen
a, Absatz 4, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte regelt das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 122/2013.
GVG entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger), soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen. Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehört, ist in Rechtssachen in den Angelegenheiten, in denen die Vollziehung Landessache ist, das Verwaltungsgericht im Land zuständig.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte regelt das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,.
Paragraph 2, VwGVG entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger), soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen. Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehört, ist in Rechtssachen in den Angelegenheiten, in denen die Vollziehung Landessache ist, das Verwaltungsgericht im Land zuständig. Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, sind
GVG auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, sind
Paragraph 17, VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. In diesem Rahmen ist das Verwaltungsgericht auch befugt, Rechtswidrigkeitsgründe aufzugreifen, die im Beschwerdeschriftsatz nicht vorgebracht wurden (vgl. etwa VGH 26.03.2015, Ra 2014/07/0077).Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. In diesem Rahmen ist das Verwaltungsgericht auch befugt, Rechtswidrigkeitsgründe aufzugreifen, die im Beschwerdeschriftsatz nicht vorgebracht wurden vergleiche etwa VGH 26.03.2015, Ra 2014/07/0077). Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
GVG hat das Verwaltungsgericht sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Über Beschwerden
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Über Beschwerden
Absatz 2 leg. cit. dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1 nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. Nr. I 100/2005 in der jeweils anzuwendenden Rechtslage, zu führen. römisch zwei.3.1.2. Verfahren zur Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln von Fremden, die sich länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen, sowie die Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind
Paragraph eins, Absatz eins, nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 100 aus 2005, in der jeweils anzuwendenden Rechtslage, zu führen. Dieses Bundesgesetz gilt
Absatz 2 nicht für Fremde, die
1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
Paragraph 19, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
2 NAG ist im Antrag der Grund des Aufenthalts bekannt zu geben; dieser ist genau zu bezeichnen. Nicht zulässig ist ein Antrag, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts. Die für einen bestimmten Aufenthaltszweck erforderlichen Berechtigungen sind vor der Erteilung nachzuweisen. Besteht der Aufenthaltszweck in der Ausübung eines Gewerbes, so gilt die von der Gewerbebehörde ausgestellte Bescheinigung, dass die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mit Ausnahme des entsprechenden Aufenthaltstitels vorliegen, als Nachweis der erforderlichen Berechtigung. Der Fremde hat der Behörde die für die zweifelsfreie Feststellung seiner Identität und des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen.
Paragraph 19, Absatz 2, NAG ist im Antrag der Grund des Aufenthalts bekannt zu geben; dieser ist genau zu bezeichnen. Nicht zulässig ist ein Antrag, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts. Die für einen bestimmten Aufenthaltszweck erforderlichen Berechtigungen sind vor der Erteilung nachzuweisen. Besteht der Aufenthaltszweck in der Ausübung eines Gewerbes, so gilt die von der Gewerbebehörde ausgestellte Bescheinigung, dass die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mit Ausnahme des entsprechenden Aufenthaltstitels vorliegen, als Nachweis der erforderlichen Berechtigung. Der Fremde hat der Behörde die für die zweifelsfreie Feststellung seiner Identität und des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen. Der Fremde hat
Absatz 6 der Behörde eine Zustelladresse und im Fall ihrer Änderung während des Verfahrens die neue Zustelladresse unverzüglich bekannt zu geben. Bei Erstanträgen, die im Ausland gestellt wurden, ist die Zustelladresse auch der Berufsvertretungsbehörde bekannt zu geben. Ist die persönliche Zustellung einer Ladung oder einer Verfahrensanordnung zum wiederholten Mal nicht möglich, kann das Verfahren eingestellt werden, wenn der Fremde bei Antragstellung über diesen Umstand belehrt wurde. Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel gem. § 20 Abs. 1 NAG für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf. Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel gem. Paragraph 20, Absatz eins, NAG für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf. Aufenthaltstitel
1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 sind
Absatz 1a für die Dauer von drei Jahren auszustellen, wenn der FremdeAufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, oder 8 sind
Absatz 1a für die Dauer von drei Jahren auszustellen, wenn der Fremde
Absatz 2 mit dem Ausstellungsdatum, die Gültigkeitsdauer eines verlängerten Aufenthaltstitels mit dem auf den letzten Tag des letzten Aufenthaltstitels folgenden Tag, wenn seither nicht mehr als sechs Monate vergangen sind. Der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet im Zeitraum zwischen Ablauf des letzten Aufenthaltstitels und Beginn der Gültigkeitsdauer des verlängerten Aufenthaltstitels ist gleichzeitig mit dessen Erteilung von Amts wegen gebührenfrei mit Bescheid festzustellen.
1 NAG sind Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 1 Z 11) vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet fremdenpolizeilicher Bestimmungen bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.
Paragraph 24, Absatz eins, NAG sind Verlängerungsanträge (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11,) vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; Paragraph 23, gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet fremdenpolizeilicher Bestimmungen bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln. Anträge, die nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels gestellt werden, gelten
Absatz 2 nur dann als Verlängerungsanträge, wenn
Absatz 4 bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides ein Antrag auf Änderung des Aufenthaltszwecks des bisher innegehabten Aufenthaltstitels oder auf Änderung des Aufenthaltstitels verbunden werden. Sind die Voraussetzungen für den beantragten anderen Aufenthaltszweck oder Aufenthaltstitel nicht erfüllt, ist darüber gesondert mit Bescheid abzusprechen und der bisherige Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu verlängern, soweit die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen.Mit einem Verlängerungsantrag (Absatz eins,) kann
Absatz 4 bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides ein Antrag auf Änderung des Aufenthaltszwecks des bisher innegehabten Aufenthaltstitels oder auf Änderung des Aufenthaltstitels verbunden werden. Sind die Voraussetzungen für den beantragten anderen Aufenthaltszweck oder Aufenthaltstitel nicht erfüllt, ist darüber gesondert mit Bescheid abzusprechen und der bisherige Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu verlängern, soweit die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen. Fehlen in einem Verfahren zur Verlängerung des Aufenthaltstitels Erteilungsvoraussetzungen
1 und 2, so hat die Behörde gem. § 25 Abs. 1 NAG - gegebenenfalls nach Einholung einer fremdenpolizeilichen Stellungnahme - den Antragsteller davon in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass eine Aufenthaltsbeendigung
FPG beabsichtigt ist und ihm darzulegen, warum dies unter Bedachtnahme auf den Schutz seines Privat- oder Familienlebens (§ 61 FPG) zulässig scheint. Außerdem hat sie ihn zu informieren, dass er das Recht hat, sich hiezu binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, 14 Tage nicht unterschreitenden Frist zu äußern. Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde die zur Aufenthaltsbeendigung zuständige Fremdenpolizeibehörde - gegebenenfalls unter Anschluss der Stellungnahme des Fremden - zu verständigen. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist
AVG gehemmt.Fehlen in einem Verfahren zur Verlängerung des Aufenthaltstitels Erteilungsvoraussetzungen
Paragraph 11, Absatz eins und 2, so hat die Behörde gem. Paragraph 25, Absatz eins, NAG - gegebenenfalls nach Einholung einer fremdenpolizeilichen Stellungnahme - den Antragsteller davon in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass eine Aufenthaltsbeendigung
Paragraphen 52, ff. FPG beabsichtigt ist und ihm darzulegen, warum dies unter Bedachtnahme auf den Schutz seines Privat- oder Familienlebens (Paragraph 61, FPG) zulässig scheint. Außerdem hat sie ihn zu informieren, dass er das Recht hat, sich hiezu binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, 14 Tage nicht unterschreitenden Frist zu äußern. Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde die zur Aufenthaltsbeendigung zuständige Fremdenpolizeibehörde - gegebenenfalls unter Anschluss der Stellungnahme des Fremden - zu verständigen. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist
Paragraph 73, AVG gehemmt. Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist das Verfahren über den Verlängerungsantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels
Absatz 2 formlos einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung auf Antrag des Fremden fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird. Ist eine Aufenthaltsbeendigung unzulässig, hat die Behörde einen Aufenthaltstitel mit dem gleichen Zweckumfang zu erteilen. Fehlen in einem Verfahren zur Verlängerung eines Aufenthaltstitels besondere Erteilungsvoraussetzungen des 2. Teiles, hat die Behörde den Antrag
Absatz 3 ohne weiteres abzuweisen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Fremde für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel oder eine andere Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts benötigt, so ist er gem. § 23 Abs. 1 NAG über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Fremde für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel oder eine andere Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts benötigt, so ist er gem. Paragraph 23, Absatz eins, NAG über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt. Diese Bestimmung erhellt, dass in Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz für die Verwaltungsbehörde eine strenge Antragsbindung besteht. Dies ergibt sich auch aus § 24 Abs. 1 NAG, wonach auch in Verlängerungsverfahren § 23 Abs. 1 NAG zur Anwendung gelangt, wenn die Verwaltungsbehörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens zur Ansicht gelangt, dass der Fremde für seinen Aufenthaltszweck einen anderen als den beantragten Aufenthaltstitel benötigt. Die Richtigstellung bzw. die Änderung des Aufenthaltszwecks – innerhalb der von der Verwaltungsbehörde
GH 16.10.2007, 2006/18/0199; 15.04.2010, 2008/22/0071). Dieser hat daher die Erteilung jenes Aufenthaltstitels – allenfalls durch entsprechende Modifizierung nach vorangegangener Belehrung
1 NAG durch die Verwaltungsbehörde im Rahmen des bezughabenden Verwaltungsverfahrens – zu beantragen, der für den von ihm beabsichtigten Aufenthaltszweck im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz vorgesehen ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt eine allfällige amtswegige Umdeutung des Aufenthaltszwecks eines Fremden durch die Verwaltungsbehörde als Ausdruck dieser strengen Antragsbindung jedenfalls nicht in Betracht (vgl. etwa VwGH 07.02.2008, 2007/21/0476). Diese Bestimmung erhellt, dass in Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz für die Verwaltungsbehörde eine strenge Antragsbindung besteht. Dies ergibt sich auch aus Paragraph 24, Absatz eins, NAG, wonach auch in Verlängerungsverfahren Paragraph 23, Absatz eins, NAG zur Anwendung gelangt, wenn die Verwaltungsbehörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens zur Ansicht gelangt, dass der Fremde für seinen Aufenthaltszweck einen anderen als den beantragten Aufenthaltstitel benötigt. Die Richtigstellung bzw. die Änderung des Aufenthaltszwecks – innerhalb der von der Verwaltungsbehörde
Paragraph 13, Absatz 3, AVG zu setzenden Frist – ist jedenfalls Sache des Antragstellers vergleiche etwa VwGH 16.10.2007, 2006/18/0199; 15.04.2010, 2008/22/0071). Dieser hat daher die Erteilung jenes Aufenthaltstitels – allenfalls durch entsprechende Modifizierung nach vorangegangener Belehrung
Paragraph 23, Absatz eins, NAG durch die Verwaltungsbehörde im Rahmen des bezughabenden Verwaltungsverfahrens – zu beantragen, der für den von ihm beabsichtigten Aufenthaltszweck im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz vorgesehen ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt eine allfällige amtswegige Umdeutung des Aufenthaltszwecks eines Fremden durch die Verwaltungsbehörde als Ausdruck dieser strengen Antragsbindung jedenfalls nicht in Betracht vergleiche etwa VwGH 07.02.2008, 2007/21/0476). Die Belehrungspflicht gem. § 23 Abs. 1 NAG korrespondiert mit der strengen Antragsbindung insofern, als einem Fremden die Möglichkeit gegeben werden soll, seinen ursprünglich eingebrachten Antrag auf Erteilung einer bestimmten Aufenthaltsberechtigung oder auf Ausstellung einer bestimmten Dokumentation eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts im Falle, dass dieser mit dem System der Aufenthaltsberechtigungen nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – etwa wegen Vergreifens im konkret erforderlichen Aufenthaltstitel/der Dokumentation iSd § 9 NAG – im Widerspruch steht, derart im Sinne einer Mängelbehebung abzuändern, dass sein Antrag – bei Erfüllung der jeweils normierten Erfolgsvoraussetzungen – positiv entschieden werden kann. Die Belehrungspflicht gem. Paragraph 23, Absatz eins, NAG korrespondiert mit der strengen Antragsbindung insofern, als einem Fremden die Möglichkeit gegeben werden soll, seinen ursprünglich eingebrachten Antrag auf Erteilung einer bestimmten Aufenthaltsberechtigung oder auf Ausstellung einer bestimmten Dokumentation eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts im Falle, dass dieser mit dem System der Aufenthaltsberechtigungen nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – etwa wegen Vergreifens im konkret erforderlichen Aufenthaltstitel/der Dokumentation iSd Paragraph 9, NAG – im Widerspruch steht, derart im Sinne einer Mängelbehebung abzuändern, dass sein Antrag – bei Erfüllung der jeweils normierten Erfolgsvoraussetzungen – positiv entschieden werden kann. In diesem Zusammenhang sei der Ordnung halber darauf hingewiesen, dass der „Aufenthaltszweck“ nicht gleichzusetzen ist mit dem „Aufenthaltstitel“, der für einen beabsichtigten Aufenthaltszweck beantragt wurde. Nach dem System des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes determiniert ausschließlich der beabsichtigte Zweck eines Aufenthaltes im Bundesgebiet die Art des konkret zu erteilenden Aufenthaltstitels gem. § 8 Abs. 1 NAG bzw. der zu erteilenden Aufenthaltsbewilligung gem. § 58ff NAG (auf das System des § 9 NAG braucht an dieser Stelle nicht näher eingegangen zu werden). Demgemäß bewirkt – fallbezogen – der Wunsch eines Drittstaatsangehörigen, im Bundesgebiet mit einem Verwandten in Hinkunft zusammenzuleben, zunächst allgemein den Aufenthaltszweck der „Familienzusammenführung“, wobei die konkrete Art der hiefür zu erteilenden Aufenthaltsberechtigung erst durch den familiären Verwandtschaftsgrad und die Staatsbürgerschaft des Zusammenführenden sowie die Klärung der Frage, ob diese Familienzusammenführung im Anwendungsbereich der RL 2003/86/EG (§ 46 und 47 NAG) oder der RL 2004/38/EG (§ 51ff NAG) erfolgt, determiniert wird. Je nachdem ist daher der Zweck des Aufenthaltes – in diesem Fall - „Familienzusammenführung mit einem Drittstaatsangehörigen“ oder „Familienzusammenführung mit einem österreichischen Familienangehörigen“ oder „Familienzusammenführung mit einem österreichischen Angehörigen“ bzw. „Familienzusammenführung als Angehöriger von EWR-Bürgern“ (§ 52 Abs. 4-5 NAG) oder ist das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht als „Familienangehöriger“ (§ 52 Abs. 1 Z 1-3 NAG) festzustellen.In diesem Zusammenhang sei der Ordnung halber darauf hingewiesen, dass der „Aufenthaltszweck“ nicht gleichzusetzen ist mit dem „Aufenthaltstitel“, der für einen beabsichtigten Aufenthaltszweck beantragt wurde. Nach dem System des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes determiniert ausschließlich der beabsichtigte Zweck eines Aufenthaltes im Bundesgebiet die Art des konkret zu erteilenden Aufenthaltstitels gem. Paragraph 8, Absatz eins, NAG bzw. der zu erteilenden Aufenthaltsbewilligung gem. Paragraph 58 f, f, NAG (auf das System des Paragraph 9, NAG braucht an dieser Stelle nicht näher eingegangen zu werden). Demgemäß bewirkt – fallbezogen – der Wunsch eines Drittstaatsangehörigen, im Bundesgebiet mit einem Verwandten in Hinkunft zusammenzuleben, zunächst allgemein den Aufenthaltszweck der „Familienzusammenführung“, wobei die konkrete Art der hiefür zu erteilenden Aufenthaltsberechtigung erst durch den familiären Verwandtschaftsgrad und die Staatsbürgerschaft des Zusammenführenden sowie die Klärung der Frage, ob diese Familienzusammenführung im Anwendungsbereich der RL 2003/86/EG (Paragraph 46 und 47 NAG) oder der RL 2004/38/EG (Paragraph 51 f, f, NAG) erfolgt, determiniert wird. Je nachdem ist daher der Zweck des Aufenthaltes – in diesem Fall - „Familienzusammenführung mit einem Drittstaatsangehörigen“ oder „Familienzusammenführung mit einem österreichischen Familienangehörigen“ oder „Familienzusammenführung mit einem österreichischen Angehörigen“ bzw. „Familienzusammenführung als Angehöriger von EWR-Bürgern“ (Paragraph 52, Absatz 4 -, 5, NAG) oder ist das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht als „Familienangehöriger“ (Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins -, 3, NAG) festzustellen.
1 NAG hat der Fremde am Verfahren mitzuwirken. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Fremder initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel nachzuweisen, dass er sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels erfüllt.
Paragraph 29, Absatz eins, NAG hat der Fremde am Verfahren mitzuwirken. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Fremder initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel nachzuweisen, dass er sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels erfüllt. II.3.2.
Abk erkennen die Vertragsparteien an, dass für den Anwendungsbereich des Abkommens unbeschadet der besonderen Bestimmungen, die möglicherweise auf Grund von Artikel 8 noch erlassen werden, dem in Artikel 7 des Vertrages zur Gründung der Gemeinschaft verankerten Grundsatz entsprechend jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten ist.Am 12.09.1963 schloss die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft mit der Türkei ein Assoziierungsabkommen (AssoAbk), dessen Ziel die Verstärkung der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen der EWG (nunmehr EU) und der Türkischen Republik ist. Die Vertragsparteien vereinbarten in diesem Abkommen fallbezogen unter Berücksichtigung der Artikel 48, 49 und 50 des Vertrages zur Gründung der Gemeinschaft untereinander die Freizügigkeit der Arbeitnehmer schrittweise herzustellen (Artikel 12,) sowie bezugnehmend auf Artikel 55, 56 und 58 bis 65 des Vertrages zur Gründung der Gemeinschaft untereinander die Beschränkungen der Niederlassungs- und der Dienstleistungsfreiheit aufzuheben (Artikel 13 f,) und die Lage türkischer Staatsangehöriger an jene der Unionsbürger anzunähern (EGMR 29.10.2010, Rs. Kommission vs. Niederlande, C-92/07,).
Abk erkennen die Vertragsparteien an, dass für den Anwendungsbereich des Abkommens unbeschadet der besonderen Bestimmungen, die möglicherweise auf Grund von Artikel 8 noch erlassen werden, dem in Artikel 7 des Vertrages zur Gründung der Gemeinschaft verankerten Grundsatz entsprechend jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten ist. Zur Verwirklichung dieses Zieles wurde ein Assoziationsrat geschaffen, der gem. Art. 6 befugt ist, verbindliche Beschlüsse zu fassen. Die gegenwärtig maßgeblichen Bestimmungen zur Erreichung der im AssoAbk genannten Ziele finden sich insbesondere im Zusatzprotokoll zum Abkommen vom 23.11.1970 sowie im Assoziationsratsbeschluss Nr. 1/80 (ARB 1/80) vom 19.09.1980.Zur Verwirklichung dieses Zieles wurde ein Assoziationsrat geschaffen, der gem. Artikel 6, befugt ist, verbindliche Beschlüsse zu fassen. Die gegenwärtig maßgeblichen Bestimmungen zur Erreichung der im AssoAbk genannten Ziele finden sich insbesondere im Zusatzprotokoll zum Abkommen vom 23.11.1970 sowie im Assoziationsratsbeschluss Nr. 1/80 (ARB 1/80) vom 19.09.
innerstaatlichem Recht unberührt. Die Frage, welcher Arbeitnehmer türkischer Staatsbürger ist, ist nach dem Recht der Türkei zu beantworten, wobei Personen, die zusätzlich auch die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedsstaates haben, als Unionsbürger zu behandeln sind. Der ARB 1/80 findet auf türkische Staatbürger Anwendung, die in einem Mitgliedsstaat als Arbeitnehmer beschäftigt sind und deren Aufenthalt und Beschäftigung im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedsstaates ordnungsgemäß ist, oder die als Arbeitnehmer tätig werden wollen sowie auf ihre Familienangehörigen, soweit diese mit dem türkischen Arbeitnehmer tatsächlich in häuslicher Gemeinschaft leben, auch wenn sie selbst keine eigene Beschäftigung als Arbeitnehmer ausüben vergleiche EuGH Rs Abatay, C-317/01, Rnr. 81ff) und auf Kinder von türkischen Arbeitnehmern, die im betreffenden Mitgliedsstaat eine Berufsausbildung abgeschlossen haben. Der ARB 1/80 regelt demgemäß den Zugang zum Arbeitsmarkt in den Mitgliedsstaaten für türkische Staatsbürger, belässt jedoch die Befugnis der Mitgliedsstaaten zur Regelung der Einreise und der erstmaligen Arbeitsaufnahme
innerstaatlichem Recht unberührt. Die Frage, welcher Arbeitnehmer türkischer Staatsbürger ist, ist nach dem Recht der Türkei zu beantworten, wobei Personen, die zusätzlich auch die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedsstaates haben, als Unionsbürger zu behandeln sind. Art. 13 ARB 1/80 lautet:Artikel 13, ARB 1/80 lautet: „Die Mitgliedsstaaten der Gemeinschaft und die Türkei dürfen für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen.“ Die sog. „Stillhalteklausel“ des Art. 13 ARB 1/80 verbietet somit Mitgliedstaaten, neue innerstaatliche Maßnahmen einzuführen, die bezwecken oder bewirken, dass der Zugang bzw. die Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit und der Niederlassungsfreiheit durch türkische Staatsangehörige im EWR-Raum strengeren Voraussetzungen unterworfen werden, als sie zum Zeitpunkt des jeweiligen Inkrafttretens des Assoziierungsabkommens für den betreffenden Mitgliedsstaat (für Österreich am 01.01.1995) galten. Nach der Rechtsprechung des EuGH soll das Verschlechterungsverbot des Art. 13 ARB 1/80 weiters insbesondere für jene türkischen Staatsangehörigen gelten, die während eines Aufenthaltes in einem Mitgliedsstaat noch keine Rechte aus dem ARB 1/80 genießen (vgl. etwa EuGH Rs Sahin, C-242/06; Niederlande, C-92/07), zumal diese Bestimmung sonst inhaltsleer wäre, da ein türkischer Staatsbürger, der in einem Mitgliedsstaat bereits ordnungsgemäß eine Beschäftigung ausübt, nicht mehr durch eine Stillhalteklausel in Bezug auf den Zugang zu einer Beschäftigung geschützt werden braucht (EuGH Rs Abatay, C-317/01). Die Anwendbarkeit des Art. 13 ARB 1/80 setzt demnach zumindest voraus, dass der betroffene türkische Staatsbürger die Absicht hat, in einem Mitgliedsstaat eine Tätigkeit als Arbeitnehmer aufzunehmen und der Betreffende nicht nur ordnungsgemäß – die Vorschriften auf dem Gebiet der Einreise, des Aufenthaltes und gegebenenfalls der Beschäftigung des Aufnahmemitgliedsstaates befolgend – im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedsstaates aufhältig ist, sondern dort auch während eines hinreichend langen Zeitraums lebt, um sich dort schrittweise integrieren zu können (EuGH Rs Abatay; Rs Sahin). Die sog. „Stillhalteklausel“ des Artikel 13, ARB 1/80 verbietet somit Mitgliedstaaten, neue innerstaatliche Maßnahmen einzuführen, die bezwecken oder bewirken, dass der Zugang bzw. die Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit und der Niederlassungsfreiheit durch türkische Staatsangehörige im EWR-Raum strengeren Voraussetzungen unterworfen werden, als sie zum Zeitpunkt des jeweiligen Inkrafttretens des Assoziierungsabkommens für den betreffenden Mitgliedsstaat (für Österreich am 01.01.1995) galten. Nach der Rechtsprechung des EuGH soll das Verschlechterungsverbot des Artikel 13, ARB 1/80 weiters insbesondere für jene türkischen Staatsangehörigen gelten, die während eines Aufenthaltes in einem Mitgliedsstaat noch keine Rechte aus dem ARB 1/80 genießen vergleiche etwa EuGH Rs Sahin, C-242/06; Niederlande, C-92/07), zumal diese Bestimmung sonst inhaltsleer wäre, da ein türkischer Staatsbürger, der in einem Mitgliedsstaat bereits ordnungsgemäß eine Beschäftigung ausübt, nicht mehr durch eine Stillhalteklausel in Bezug auf den Zugang zu einer Beschäftigung geschützt werden braucht (EuGH Rs Abatay, C-317/01). Die Anwendbarkeit des Artikel 13, ARB 1/80 setzt demnach zumindest voraus, dass der betroffene türkische Staatsbürger die Absicht hat, in einem Mitgliedsstaat eine Tätigkeit als Arbeitnehmer aufzunehmen und der Betreffende nicht nur ordnungsgemäß – die Vorschriften auf dem Gebiet der Einreise, des Aufenthaltes und gegebenenfalls der Beschäftigung des Aufnahmemitgliedsstaates befolgend – im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedsstaates aufhältig ist, sondern dort auch während eines hinreichend langen Zeitraums lebt, um sich dort schrittweise integrieren zu können (EuGH Rs Abatay; Rs Sahin). Im Ergebnis ergibt sich aus der Judikaturlinie des EuGH, dass die „Stillhalteklausel“ des Art. 13 ARB 1/80 nur auf jene türkische Arbeitnehmer Anwendung findet, die sich (erstmals) im Gebiet der Europäischen Union niederlassen wollen oder sich dort bereits ordnungsgemäß aufhalten, jedoch noch nicht über einen auf Art. 6 und 7 ARB 1/80 beruhenden gemeinschaftsrechtlichen Aufenthalt verfügen.Im Ergebnis ergibt sich aus der Judikaturlinie des EuGH, dass die „Stillhalteklausel“ des Artikel 13, ARB 1/80 nur auf jene türkische Arbeitnehmer Anwendung findet, die sich (erstmals) im Gebiet der Europäischen Union niederlassen wollen oder sich dort bereits ordnungsgemäß aufhalten, jedoch noch nicht über einen auf Artikel 6 und 7 ARB 1/80 beruhenden gemeinschaftsrechtlichen Aufenthalt verfügen. Dieses Verschlechterungsverbot gilt sowohl für alle materiell- und/oder verfahrensrechtlichen Voraussetzungen der Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit (EuGH Rs. Kommission vs. Niederlande) als auch für Regelungen, die sich nicht unmittelbar auf ausländische Arbeitnehmer beziehen, wobei ausreichend ist, dass die betreffende Bestimmung allgemeine Auswirkungen auf ausländische Arbeitnehmer haben könnte (EuGH Rs Toprak und Oguz, C-300/09 und 301/09) und auch für gebührenrechtliche Bestimmungen (so etwa EuGH Rs Sahin, C-242/06). Hinsichtlich des Umfangs des Verschlechterungsverbotes führte der EuGH aus, dass eine Verschärfung einer nach dem
1 ARB 1/80 qualifiziert und ausgeführt, dass für die Zugehörigkeit eines solchen Arbeitnehmers zum regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates iSd Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 es darauf ankommt, ob das Arbeitsverhältnis des Betreffenden im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats lokalisiert werden kann oder eine hinreichende Verknüpfung in diesem Gebiet aufweist, wobei insbesondere der Ort der Einstellung des türkischen Staatsangehörigen, das Gebiet, in dem oder von dem aus die Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis ausgeübt wird, und die nationalen Vorschriften im Bereich des Arbeitsrechts und der sozialen Sicherheit zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH 26.06.2012, 2010/09/0234).Im Urteil vom 19. November 2002 in der Rechtssache C-188/00, Bülent Kurz, geb. Yüce, gegen Land Baden-Württemberg, hat der EuGH Tätigkeiten, die im Rahmen einer Berufsausbildung ausgeübt wurden, ungeachtet dessen, wie diese rechtlich einzuordnen sind, als Tätigkeiten eines Arbeitnehmers
, Absatz eins, ARB 1/80 qualifiziert und ausgeführt, dass für die Zugehörigkeit eines solchen Arbeitnehmers zum regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates iSd Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80 es darauf ankommt, ob das Arbeitsverhältnis des Betreffenden im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats lokalisiert werden kann oder eine hinreichende Verknüpfung in diesem Gebiet aufweist, wobei insbesondere der Ort der Einstellung des türkischen Staatsangehörigen, das Gebiet, in dem oder von dem aus die Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis ausgeübt wird, und die nationalen Vorschriften im Bereich des Arbeitsrechts und der sozialen Sicherheit zu berücksichtigen sind vergleiche VwGH 26.06.2012, 2010/09/0234). Der EuGH hat in der Rechtssache Payir, C-294/06, mit Urteil vom 24.01.2008 weiter ausgesprochen, dass insbesondere auch Studierenden und Au-Pair-Kräften als Arbeitnehmer ordnungsgemäß beschäftigt sein können und sich demgemäß bei Vorliegen der Voraussetzungen auf die in Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 gewährten Rechte berufen können. Der etwaige soziale Zweck der Studenten oder Au-pair-Kräften erteilten Einreisegenehmigung und des ihnen eingeräumten Rechts zu arbeiten ändert für sich genommen nichts daran, dass die von diesen ausgeübte Tätigkeit regulär ist, und dass er daher kein Hindernis für ihre Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaates ist. Der EuGH hat in der Rechtssache Payir, C-294/06, mit Urteil vom 24.01.2008 weiter ausgesprochen, dass insbesondere auch Studierenden und Au-Pair-Kräften als Arbeitnehmer ordnungsgemäß beschäftigt sein können und sich demgemäß bei Vorliegen der Voraussetzungen auf die in Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80 gewährten Rechte berufen können. Der etwaige soziale Zweck der Studenten oder Au-pair-Kräften erteilten Einreisegenehmigung und des ihnen eingeräumten Rechts zu arbeiten ändert für sich genommen nichts daran, dass die von diesen ausgeübte Tätigkeit regulär ist, und dass er daher kein Hindernis für ihre Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaates ist. Weiters vertritt der EuGH die Ansicht, dass die Tätigkeiten der Mitglieder einer auf Religion oder einer anderen Form der Weltanschauung beruhenden Vereinigung im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit dieser Vereinigung insoweit einen Teil des Wirtschaftslebens ausmachen, als die Leistungen, die die Vereinigung ihren Mitgliedern gewährt, als mittelbare Gegenleistung für tatsächliche und echte Tätigkeiten betrachtet werden können (vgl. EuGH 05.10.1988, Rs. Steymann, C-196/87). Weiters vertritt der EuGH die Ansicht, dass die Tätigkeiten der Mitglieder einer auf Religion oder einer anderen Form der Weltanschauung beruhenden Vereinigung im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit dieser Vereinigung insoweit einen Teil des Wirtschaftslebens ausmachen, als die Leistungen, die die Vereinigung ihren Mitgliedern gewährt, als mittelbare Gegenleistung für tatsächliche und echte Tätigkeiten betrachtet werden können vergleiche EuGH 05.10.1988, Rs. Steymann, C-196/87). Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH dürfen sich die Rechtsbürger dann nicht auf das Gemeinschaftsrecht berufen können, wenn sie dies in betrügerischer oder missbräuchlicher Absicht tun, und dass die nationalen Gerichte im Einzelfall das missbräuchliche oder betrügerische Verhalten der Betroffenen auf der Grundlage objektiver Umstände berücksichtigen können, um ihnen gegebenenfalls den Vorteil aus den geltend gemachten Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts zu versagen (so etwa EuGH 20.09.2007, C-16/05, Rs. Tum/Dari mwN). Weiters leitet der EuGH aus dem Wortlaut des Art. 59 ZP im Wesentlichen ab, dass einem türkischen Staatsangehörigen keine günstigere Behandlung gewährt werden darf als einem Unionsbürger eingeräumt wird. Verboten sind nach Meinung des EuGH jedoch nicht solche neuen Verpflichtungen, die im Vergleich zu den für Unionsbürger vorgesehenen verhältnismäßig sind oder die gleichermaßen auf türkische Staatsangehörige und Unionsbürger anwendbar sind (vgl. Rs Niederlande; Rs Sahin). Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH dürfen sich die Rechtsbürger dann nicht auf das Gemeinschaftsrecht berufen können, wenn sie dies in betrügerischer oder missbräuchlicher Absicht tun, und dass die nationalen Gerichte im Einzelfall das missbräuchliche oder betrügerische Verhalten der Betroffenen auf der Grundlage objektiver Umstände berücksichtigen können, um ihnen gegebenenfalls den Vorteil aus den geltend gemachten Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts zu versagen (so etwa EuGH 20.09.2007, C-16/05, Rs. Tum/Dari mwN). Weiters leitet der EuGH aus dem Wortlaut des Artikel 59, ZP im Wesentlichen ab, dass einem türkischen Staatsangehörigen keine günstigere Behandlung gewährt werden darf als einem Unionsbürger eingeräumt wird. Verboten sind nach Meinung des EuGH jedoch nicht solche neuen Verpflichtungen, die im Vergleich zu den für Unionsbürger vorgesehenen verhältnismäßig sind oder die gleichermaßen auf türkische Staatsangehörige und Unionsbürger anwendbar sind vergleiche Rs Niederlande; Rs Sahin). Schließlich beschränkt Art. 14 ARB 1/80 den Ausschluss der Rechte türkischer Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen aus dem AssoAbk auf Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit, wobei diese als Abweichung vom Prinzip der Arbeitnehmerfreizügigkeit eng auszulegen sind (vgl. dazu EuGH Rs Polat, C-349/06, und Bozkurt II, C-303/08). Wie der EuGH in seinem Urteil in der Rechtssache „Murat Polat“ ausgesprochen hat, verliert ein türkischer Staatsangehöriger, der rechtmäßig in einen Mitgliedstaat einreisen durfte und das Recht auf freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis nach Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG–Türkei erworben hat, das von diesem Recht auf freien Zugang abgeleitete Aufenthaltsrecht im Aufnahmemitgliedstaat nur, wenn die Anwesenheit des türkischen Wanderarbeitnehmers im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats wegen seines persönlichen Verhaltens eine tatsächliche und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 des Beschlusses darstellt oder wenn er den Aufnahmemitgliedstaat für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlässt; dies selbst dann wenn er im betreffenden Mitgliedstaat ein selbständiges Leben führt, und dem Arbeitsmarkt mehrere Jahre lang wegen der Verbüßung einer gegen ihn verhängten und nicht zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von solcher Dauer nicht zur Verfügung gestanden hat (vgl. EuGH 04.10.2007, C-349/06). Ein assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehörige kann daher im Ergebnis nur unter den Voraussetzungen ausgewiesen werden, die nach Art. 45 AEUV für eine Aufenthaltsbeendigung von Unionsbürgern gelten, wobei in diesem Zusammenhang die in Art. 27f der RL 2004/38/EG genannten Schutzvorschriften auch auf Sachverhalte im Anwendungsbereich des Assoziierungsabkommen EWG/Türkei anzuwenden sind. Demnach dürfen assoziationsberechtigte türkische Staatsbürger, die sich länger als fünf Jahre rechtmäßig in einem Mitgliedsstaat aufhalten, nur dann ausgewiesen werden, wenn deren persönliches Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.Schließlich beschränkt Artikel 14, ARB 1/80 den Ausschluss der Rechte türkischer Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen aus dem AssoAbk auf Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit, wobei diese als Abweichung vom Prinzip der Arbeitnehmerfreizügigkeit eng auszulegen sind vergleiche dazu EuGH Rs Polat, C-349/06, und Bozkurt römisch zwei, C-303/08). Wie der EuGH in seinem Urteil in der Rechtssache „Murat Polat“ ausgesprochen hat, verliert ein türkischer Staatsangehöriger, der rechtmäßig in einen Mitgliedstaat einreisen durfte und das Recht auf freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis nach Artikel 7, Absatz eins, zweiter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG–Türkei erworben hat, das von diesem Recht auf freien Zugang abgeleitete Aufenthaltsrecht im Aufnahmemitgliedstaat nur, wenn die Anwesenheit des türkischen Wanderarbeitnehmers im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats wegen seines persönlichen Verhaltens eine tatsächliche und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit im Sinne von Artikel 14, Absatz eins, des Beschlusses darstellt oder wenn er den Aufnahmemitgliedstaat für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlässt; dies selbst dann wenn er im betreffenden Mitgliedstaat ein selbständiges Leben führt, und dem Arbeitsmarkt mehrere Jahre lang wegen der Verbüßung einer gegen ihn verhängten und nicht zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von solcher Dauer nicht zur Verfügung gestanden hat vergleiche EuGH 04.10.2007, C-349/06). Ein assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehörige kann daher im Ergebnis nur unter den Voraussetzungen ausgewiesen werden, die nach Artikel 45, AEUV für eine Aufenthaltsbeendigung von Unionsbürgern gelten, wobei in diesem Zusammenhang die in Artikel 27 f, der RL 2004/38/EG genannten Schutzvorschriften auch auf Sachverhalte im Anwendungsbereich des Assoziierungsabkommen EWG/Türkei anzuwenden sind. Demnach dürfen assoziationsberechtigte türkische Staatsbürger, die sich länger als fünf Jahre rechtmäßig in einem Mitgliedsstaat aufhalten, nur dann ausgewiesen werden, wenn deren persönliches Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. II.3.2.2. Ausgehend von dieser Judikaturlinie des EuGH ist nunmehr zu prüfen, ob der Beschwerdeführer als Arbeitnehmer dem regulären österreichischen Arbeitsmarkt angehört und ob er sich daher weiterhin auf ein aus Art. 6 ARB 1/80 ableitbares Aufenthaltsrecht stützen kann. römisch zwei.3.2.2. Ausgehend von dieser Judikaturlinie des EuGH ist nunmehr zu prüfen, ob der Beschwerdeführer als Arbeitnehmer dem regulären österreichischen Arbeitsmarkt angehört und ob er sich daher weiterhin auf ein aus Artikel 6, ARB 1/80 ableitbares Aufenthaltsrecht stützen kann. Im Beschwerdefall handelt es sich um einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels eines türkischen Staatsangehörigen, der sich seit Anfang Februar 2013 ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und die seit 24.04.2014 fortgesetzt beim selben Arbeitsgeber, ein Monat geringfügig und seit 01.10.2014 durchgehend Teilzeit mit einem Ausmaß von 20 Wochenstunden beschäftigt ist, im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens zur Erlangung einer weiteren Aufenthaltsbewilligung „Studierende“. Ob eine Beschäftigung im Sinne des Art. 6 ARB 1/80 vorliegt, ist ausschließlich nach den für diese Vorschrift geltenden Kriterien zu beurteilen.Ob eine Beschäftigung im Sinne des Artikel 6, ARB 1/80 vorliegt, ist ausschließlich nach den für diese Vorschrift geltenden Kriterien zu beurteilen. Im Beschwerdefall hält sich der Beschwerdeführer von Beginn an und während der gesamten Dauer seines bisherigen Aufenthaltes unbestritten rechtmäßig im Bundesgebiet auf und geht seit 24.04.2014 einer Beschäftigung im Sinne des Art. 6 ARB 1/80 beim selben Arbeitgeber nach. Sein im Sommersemester 2014 begonnenes Studium geht er – auch nach Ansicht der belangten Behörde - weiterhin zielstrebig nach. Es hat sich im Verlauf des gesamten Verwaltungsverfahren nicht ergeben, dass sein Aufenthalt bloß vorläufig oder nicht gesichert gewesen wäre (vgl. in diesem Sinne VwGH vom 26.06.2012, Zl. 2010/09/0234) oder er die Aufenthaltsbehörden bisher über den tatsächlichen Zweck seines Aufenthaltes in Österreich getäuscht hätte. Im Hinblick darauf war sowohl die Beschäftigung des Beschwerdeführers als auch der dieser zu Grunde liegende Aufenthalt ordnungsgemäß im Sinne des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80. Im Beschwerdefall hält sich der Beschwerdeführer von Beginn an und während der gesamten Dauer seines bisherigen Aufenthaltes unbestritten rechtmäßig im Bundesgebiet auf und geht seit 24.04.2014 einer Beschäftigung im Sinne des Artikel 6, ARB 1/80 beim selben Arbeitgeber nach. Sein im Sommersemester 2014 begonnenes Studium geht er – auch nach Ansicht der belangten Behörde - weiterhin zielstrebig nach. Es hat sich im Verlauf des gesamten Verwaltungsverfahren nicht ergeben, dass sein Aufenthalt bloß vorläufig oder nicht gesichert gewesen wäre vergleiche in diesem Sinne VwGH vom 26.06.2012, Zl. 2010/09/0234) oder er die Aufenthaltsbehörden bisher über den tatsächlichen Zweck seines Aufenthaltes in Österreich getäuscht hätte. Im Hinblick darauf war sowohl die Beschäftigung des Beschwerdeführers als auch der dieser zu Grunde liegende Aufenthalt ordnungsgemäß im Sinne des Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80. Im gegenständlichen Fall gelangen im Ergebnis die Bestimmungen des Assoziierungsabkommens EWG/Türkei zur Anwendung und kann sich der Beschwerdeführer – zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt - nunmehr auf ein direkt aus Art. 6 Abs. 1 2. Unterabsatz ARB 1/80 ableitbares unionsrechtliches Aufenthaltsrecht berufen. Im gegenständlichen Fall gelangen im Ergebnis die Bestimmungen des Assoziierungsabkommens EWG/Türkei zur Anwendung und kann sich der Beschwerdeführer – zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt - nunmehr auf ein direkt aus Artikel 6, Absatz eins, 2. Unterabsatz ARB 1/80 ableitbares unionsrechtliches Aufenthaltsrecht berufen. Dies selbst dann, wenn man der Ansicht der belangten Behörde folgte, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in erster Linie der Absolvierung seines Studium an der Universität Wien diente und er seine derzeitige Beschäftigung lediglich nebenberuflich ausübt, um seinen Lebensunterhalt in Österreich während dieser Zeit (zumindest ergänzend) durch Einkommen aus eigener Erwerbstätigkeit zu sichern. Nicht unerwähnt soll in diesem Zusammenhang bleiben, dass es offensichtlich tatsächlich Verwaltungspraxis der Region
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