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{'item': 'VGW-241/041/RP07/7752/2017'}

Obsah (13)§ 28§§ 60§ 2§ 21§ 24§ 17§ 15a§§ 18§ 3§ 29§ 34§ 7§ 20

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum26.06.2017 GeschäftszahlVGW-241/041/RP07/7752/2017 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Landesrech

§ 28Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 5 Vw

GVG wird der Beschwerde Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und monatlich für den Zeitraum 01.01.2017 bis 28.02.2017 Wohnbeihilfe in Höhe von Euro 137,19; von 01.03.2017 bis 30.04.2017 in Höhe von Euro 157,66 und von 01.05.2017 bis 30.06.2017 in Höhe von Euro 21,66 zuerkannt.

Paragraph 28, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 5, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und monatlich für den Zeitraum 01.01.2017 bis 28.02.2017 Wohnbeihilfe in Höhe von Euro 137,19; von 01.03.2017 bis 30.04.2017 in Höhe von Euro 157,66 und von 01.05.2017 bis 30.06.2017 in Höhe von Euro 21,66 zuerkannt. Entscheidungsgründe Der Spruch des angefochtenen Bescheides hat folgenden Wortlaut:„Die mit h.a. Bescheid vom 08.06.2016 gewährte Wohnbeihilfe von monatlich EUR 137,19 wird

§§ 60

-61a Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz 1989 (WWFSG 1989, LGBl. Nr. 18/89) und der dazu ergangenen Verordnung der Wiener Landesregierung, LGBl. Nr. 32/89, beide in der geltenden Fassung, mit 31.12.2016 eingestellt. Der Spruch des angefochtenen Bescheides hat folgenden Wortlaut:, „Die mit h.a. Bescheid vom 08.06.2016 gewährte Wohnbeihilfe von monatlich EUR 137,19 wird

Paragraphen 60 -, 61 a, Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz 1989 (WWFSG 1989, LGBl. Nr. 18/89) und der dazu ergangenen Verordnung der Wiener Landesregierung, LGBl. Nr. 32/89, beide in der geltenden Fassung, mit 31.12.2016 eingestellt. Die zuviel angewiesene Wohnbeihilfe im Betrag von insgesamt EUR 548,76 ist bis 31.10.2017 mittels beiliegenden Zahlscheinen rückzuerstatten.“ Begründend wurde dazu ausgeführt, dass

§ 60Abs.

3 WWFSG 1989 Wohnbeihilfe in jener Höhe gewährt werde, die sich aus dem Unterschied zwischen zumutbarem und anrechenbarem Wohnungsaufwand ergäbe. Aufgrund des

§ 2

Z. 15 WWFSG 1989 festgestellten Haushaltseinkommens in der Höhe von Euro 1.199,80 monatlich, betrage der

§ 2Abs.

1 der zitierten Verordnung ermittelte zumutbare Wohnungsaufwand Euro 267,99 monatlich. Da der anrechenbare Wohnungsaufwand für die Wohnung nur Euro 265,50 monatlich betrage und somit unter der Zumutbarkeitsgrenze liege, wäre die Wohnbeihilfe einzustellen.Begründend wurde dazu ausgeführt, dass

Paragraph 60, Absatz 3, WWFSG 1989 Wohnbeihilfe in jener Höhe gewährt werde, die sich aus dem Unterschied zwischen zumutbarem und anrechenbarem Wohnungsaufwand ergäbe. Aufgrund des

Paragraph 2, Ziffer 15, WWFSG 1989 festgestellten Haushaltseinkommens in der Höhe von Euro 1.199,80 monatlich, betrage der

Paragraph 2, Absatz eins, der zitierten Verordnung ermittelte zumutbare Wohnungsaufwand Euro 267,99 monatlich. Da der anrechenbare Wohnungsaufwand für die Wohnung nur Euro 265,50 monatlich betrage und somit unter der Zumutbarkeitsgrenze liege, wäre die Wohnbeihilfe einzustellen.

§ 21Abs.

6 WWFSG 1989 sei Wohnbeihilfe, die zu Unrecht in Anspruch genommen werde, rückzuerstatten.

Paragraph 21, Absatz 6, WWFSG 1989 sei Wohnbeihilfe, die zu Unrecht in Anspruch genommen werde, rückzuerstatten. Im vorliegenden Rechtsmittel brachte der Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) Nachstehendes, wie folgt vor: „Mit Bescheid vom 07.04.2017 wurde mir die Rückerstattung der zuviel angewiesenen Wohnbeihilfe im Betrag von insgesamt EUR 548,76 bis 31.10.2017 vorgeschrieben. Begründet wurde dies damit, dass sich mein Haushaltseinkommen erhöht hätte. Die deutsche Rentenversicherung hat mir die Rente gewährt, die Nachzahlung in Höhe von EUR 1.190,10 wird jedoch direkt an das AMS überwiesen, weil der AMS Bezug höher war als schlussendlich die tatsächlich gewährte Pension. Dieses Geld wird mir somit nicht ausbezahlt, weshalb sich mein Einkommen in diesem Zeitraum nicht erhöht hat. Mir wird die deutsche Rente erstmalig mit Ende Mai 2017 überwiesen.“ Mit Schreiben des VGW vom 02.06.2017 wurde die PVA-Landesstelle Wien angeschrieben, um mitzuteilen, welche Beträge vom AMS und Pension gegengerechnet wurden und für welchen Zeitraum. Die PVA teilte mit Schreiben vom 13.06.2017 mit, dass vom AMS Ersatzansprüche in Höhe von 9066,33 gestellt wurden. Die Höhe des Vorschusses ergibt sich aus der Vervielfachung des Tagessatzes mit der Zahl der Kalendertage, für die Anspruch bestand. Die Nachzahlung der Invaliditätspension vom 01.06.2016 bis 28.02.2017 betrug Euro 8542,12, davon wurden Euro 435,62 und Euro 686,99 (Auszahlung der Sonderzahlungen an den Pensionisten) abgezogen und ein Betrag von Euro 7419,51 an das AMS überwiesen. Da die Ersatzforderung des AMS mit dieser Nachzahlung nicht gedeckt werden konnte, wurde die Nachzahlung vom deutschen Versicherungsträger in Höhe von Euro 1190,10 ebenfalls an das AMS überwiesen (Gewährungszeitraum 01.12.2016 bis 30.04.2017). Da in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung kein weiterer Sachverhalt zu klären war entfiel

§ 24Abs. 4 Vw

GVG die Durchführung einer Verhandlung.Da in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung kein weiterer Sachverhalt zu klären war entfiel

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG die Durchführung einer Verhandlung. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes und des Ermittlungsergebnisses wird folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen festgestellt: Der Bf bewohnt alleine gegenständliche 52,32m2 große, ungeförderte, unbefristete Hauptmietwohnung, der Ausstattungskategorie A, der Immobilienverwaltung J. D., Wien, S.-Straße. Für das gegenständliche Objekt in Wien, H.-Straße ergibt sich ein unbestrittener anrechenbarer Wohnungsaufwand aus dem im Akt der belangten Behörde einliegenden Ausdruck der Hausverwaltung (Bl. 19 und 41 des Behördenaktes) und wurde

Richtwertgesetz ein anrechenbarer Wohnungsaufwand von Euro 265,50 (5,31x50m2) ermittelt.

§ 17Abs.

3 WWFSG 1989 beträgt das angemessene Ausmaß der Wohnnutzfläche bei einer Person 50 m2.Der Bf bewohnt alleine gegenständliche 52,32m2 große, ungeförderte, unbefristete Hauptmietwohnung, der Ausstattungskategorie A, der Immobilienverwaltung J. D., Wien, S.-Straße. Für das gegenständliche Objekt in Wien, H.-Straße ergibt sich ein unbestrittener anrechenbarer Wohnungsaufwand aus dem im Akt der belangten Behörde einliegenden Ausdruck der Hausverwaltung (Bl. 19 und 41 des Behördenaktes) und wurde

Richtwertgesetz ein anrechenbarer Wohnungsaufwand von Euro 265,50 (5,31x50m2) ermittelt.

Paragraph 17, Absatz 3, WWFSG 1989 beträgt das angemessene Ausmaß der Wohnnutzfläche bei einer Person 50 m

  1. Der Bf bezog im entscheidungsrelevanten Zeitraum (Jänner bis Juni 2017) folgende Bezüge: Im Jänner und Februar 2017 wurde vom AMS Notstandhilfe in Höhe von täglich Euro 33,21 bezogen. Im März und April 2017 wurde vom Bf von der PVA eine Invaliditätspension in Höhe von netto exklusive Sonderzahlungen (SZ) Euro 824,39 (inkl. sonstiger Abzug Euro 115,97 und inkl. Krankenversicherung für ausl. Leistung Euro 12,14) bezogen. Im Mai und Juni 2017 wurde vom Bf eine Inlandspension (Invaliditätspension) exkl. SZ in Höhe von Euro 812,25 (inkl. Abzug für Krankenversicherung ausl. Leistung Euro 12,14) und eine deutsche Rente in Höhe von Euro 238,02 (keine SZ). Ab Mai 2017 wurde auch die Erhöhung der Miete durch die Hausverwaltung bescheinigt (Bl. 41) (5,58x50m2), daraus errechnet sich ein anrechenbarer Wohnungsaufwand von Euro 279,
  2. Diese Feststellungen gründen sich auf den vorliegenden unbedenklichen Akteninhalt und dem Ermittlungsergebnis. In rechtlicher Hinsicht ist der vorliegende Sachverhalt wie folgt zu beurteilen: Die für die gegenständliche Entscheidung relevanten Bestimmungen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes 1989 in der derzeit geltenden Fassung lauten wie folgt: § 60.

(1)Wird der Mieter einer nicht nach §§ 20 ff geförderten Wohnung durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet, ist ihm auf Antrag mit Bescheid Wohnbeihilfe zu gewähren, sofern der Mieter und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen ausschließlich diese Wohnung zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwenden. Die Nutzflächeneinschränkung im Sinne des § 2 Z 1 ist nicht anzuwenden.Paragraph 60,
(1)Wird der Mieter einer nicht nach Paragraphen 20, ff geförderten Wohnung durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet, ist ihm auf Antrag mit Bescheid Wohnbeihilfe zu gewähren, sofern der Mieter und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen ausschließlich diese Wohnung zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwenden. Die Nutzflächeneinschränkung im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, ist nicht anzuwenden.
(2)Weiters kann Wohnbeihilfe nach diesem Hauptstück Mietern an Stelle einer Wohnbeihilfe nach dem I. Hauptstück gewährt werden.
(2)Weiters kann Wohnbeihilfe nach diesem Hauptstück Mietern an Stelle einer Wohnbeihilfe nach dem römisch eins. Hauptstück gewährt werden.
(3)Die Wohnbeihilfe ist in der Höhe zu gewähren, die sich aus dem Unterschied zwischen der nach Abs. 4 bzw. § 20 Abs. 2 ermittelten zumutbaren und der in Abs. 5 näher bezeichneten Wohnungsaufwandsbelastung je Monat ergibt. Bei Wohnungen, deren Nutzfläche die im § 17 Abs. 3 genannten Grenzwerte für die angemessene Wohnnutzfläche übersteigt, ist der Berechnung der Wohnbeihilfe jener Teil der Wohnungsaufwandsbelastung zu Grunde zulegen, der dem Verhältnis der angemessenen zur tatsächlichen Wohnnutzfläche entspricht.
(3)Die Wohnbeihilfe ist in der Höhe zu gewähren, die sich aus dem Unterschied zwischen der nach Absatz 4, bzw. Paragraph 20, Absatz 2, ermittelten zumutbaren und der in Absatz 5, näher bezeichneten Wohnungsaufwandsbelastung je Monat ergibt. Bei Wohnungen, deren Nutzfläche die im Paragraph 17, Absatz 3, genannten Grenzwerte für die angemessene Wohnnutzfläche übersteigt, ist der Berechnung der Wohnbeihilfe jener Teil der Wohnungsaufwandsbelastung zu Grunde zulegen, der dem Verhältnis der angemessenen zur tatsächlichen Wohnnutzfläche entspricht.
(4)Der Betrag

§ 15aAbs. 3 Z 3 (in Verbindung mit § 16 Abs. 6) Mietrechtsgesetz je Quadratmeter Nutzfläche und Monat ist jedenfalls zumutbar.

(4)Der Betrag

Paragraph 15 a, Absatz 3, Ziffer 3, (in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 6,) Mietrechtsgesetz je Quadratmeter Nutzfläche und Monat ist jedenfalls zumutbar.

§ 2Ziffer 15 leg.

cit. gilt als Einkommen das Einkommen

§ 2Abs.

2 Einkommensteuergesetz 1988, vermehrt um die bei der Einkommensermittlung abgezogenen Beträge

§§ 18, 34 Abs.

1 bis 5 und 8 des Einkommensteuergesetzes 1988, die steuerfreien Einkünfte

§ 3Abs.

1 Z 3 lit. b bis e, 4 lit. a und e, 5, 8 bis 12 und 22 bis 24 des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie die

§ 29Z 1 2.

Satz des Einkommensteuergesetzes 1988 steuerfrei gestellten Bezüge und vermindert um die Einkommensteuer, die Alimentationszahlungen

§ 29Z 1 2.

Satz des Einkommensteuergesetzes 1988, soweit diese nicht bei der Einkommensermittlung

§ 34

des Einkommensteuergesetzes 1988 in Abzug gebracht wurden, den Bezug der Pflege- oder Blindenzulage (Pflege- oder Blindengeld, Pflege- oder Blindenbeihilfe) und den Zusatzrenten zu einer gesetzlichen Unfallversorgung.

Paragraph 2, Ziffer 15 leg. cit. gilt als Einkommen das Einkommen

Paragraph 2, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988, vermehrt um die bei der Einkommensermittlung abgezogenen Beträge

Paragraphen 18, 34, Absatz eins bis 5 und 8 des Einkommensteuergesetzes 1988, die steuerfreien Einkünfte

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b bis e, 4 Litera a und e, 5, 8 bis 12 und 22 bis 24 des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie die

Paragraph 29, Ziffer eins, 2. Satz des Einkommensteuergesetzes 1988 steuerfrei gestellten Bezüge und vermindert um die Einkommensteuer, die Alimentationszahlungen

Paragraph 29, Ziffer eins, 2. Satz des Einkommensteuergesetzes 1988, soweit diese nicht bei der Einkommensermittlung

Paragraph 34, des Einkommensteuergesetzes 1988 in Abzug gebracht wurden, den Bezug der Pflege- oder Blindenzulage (Pflege- oder Blindengeld, Pflege- oder Blindenbeihilfe) und den Zusatzrenten zu einer gesetzlichen Unfallversorgung. § 21.

(1)leg. cit. normiert: Die Gewährung von Wohnbeihilfe für einen vor Antragstellung liegenden Zeitraum ist ausgeschlossen, bei Antragstellung bis zum 15. eines Monats wird die Wohnbeihilfe jedoch ab Beginn dieses Monats gewährt.Paragraph 21,
(1)leg. cit. normiert: Die Gewährung von Wohnbeihilfe für einen vor Antragstellung liegenden Zeitraum ist ausgeschlossen, bei Antragstellung bis zum 15. eines Monats wird die Wohnbeihilfe jedoch ab Beginn dieses Monats gewährt.
(2)Die Wohnbeihilfe darf jeweils höchstens auf zwei Jahre gewährt werden. Die Zuzählung der Wohnbeihilfe an den Empfänger von Förderungsmaßnahmen

§ 7Abs. 1 Z 1 bis 3 ist zulässig.

(2)Die Wohnbeihilfe darf jeweils höchstens auf zwei Jahre gewährt werden. Die Zuzählung der Wohnbeihilfe an den Empfänger von Förderungsmaßnahmen

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, bis 3 ist zulässig.

(3)Der Antragsteller ist verpflichtet, dem Magistrat sämtliche Tatsachen, die eine Änderung der Höhe der Wohnbeihilfe oder den Verlust des Anspruches zur Folge haben können, innerhalb eines Monats nach deren Eintritt unter Anschluss der erforderlichen Nachweise anzuzeigen. Dies gilt insbesondere für jede Änderung des Haushaltseinkommens, die mehr als die jährliche Inflationsabgeltung im gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Ausmaß beträgt, des Personenstandes, der Haushaltsgröße und des Wohnungsaufwandes. Die Höhe der Wohnbeihilfe ist unter Berücksichtigung einer Änderung, ausgenommen einer Änderung der Haushaltsgröße durch Todesfall, neu zu bemessen.
(4)Der Anspruch auf Wohnbeihilfe erlischt
  1. bei Tod des Antragstellers,
  2. bei Wegfall der gesetzlichen Voraussetzungen,
  3. bei Auflösung des Mietvertrages,
  4. bei Untervermietung der Wohnung oder wenn
  5. der Antragsteller und die sonstigen bei der Haushaltsgröße berücksichtigten Personen nicht ausschließlich über diese Wohnung verfügen und zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwenden.
(5)Wohnbeihilfe, die eine Höhe von 2,18 Euro pro Monat nicht übersteigt, ist nicht zu gewähren.
(6)Wohnbeihilfe, die zu Unrecht in Anspruch genommen wurde, ist mit Bescheid rückzufordern, wobei Beträge bis insgesamt 15 Euro unberücksichtigt bleiben. Von der Rückführung von Beträgen ist überdies Abstand zu nehmen, wenn das Haushaltseinkommen der Wohnbeihilfenempfänger die Höhe im Sinne des Richtsatzes für Ausgleichszulagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz über einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens einem Jahr nicht erreicht.
(7)Ein rückzuerstattender Wohnbeihilfebetrag ist von einer neu gewährten Wohnbeihilfe vor deren Anweisung an den Anspruchsberechtigten einzubehalten, außer das Haushaltseinkommen der Wohnbeihilfeempfänger erreicht die Höhe im Sinne des Richtsatzes für Ausgleichszulagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz über einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens einem Jahr nicht. Dem Bf wurde zwar von 01.12.2016 bis 31.10.2017 die deutsche Rente zugesprochen. Tatsächlich wurde die Nachzahlung von Euro 1190,10 dem AMS im Rahmen ihres Ersatzanspruches vom deutschen Versicherungsträger überwiesen (5 Monate x Euro 238,02). Sohin kann die Auslandspension im gegenständlichen Fall erst ab Mai 2017 zum Einkommen zählen und nicht wie von der Behörde berechnet ab Jänner
  1. Mit Folgebescheid vom 01.06.2017 zu GZ: MA 50-WBH 28162/17 wurde dem Bf Wohnbeihilfe für den Zeitraum 01.07.2017 bis 31.10.2017 zuerkannt. Das Arbeitsmarkservice Wien stellte eine Ersatzforderung in Höhe von Euro 9.066,
  2. Daher wurden die Nachzahlungen der Invaliditätspension für den Zeitraum 01.06.2016 bis 28.02.2017 in Höhe von Euro 7.419,51 und der deutschen Rente für den Zeitraum 01.12.2016 bis 30.04.2017 in Höhe von Euro 1.190,10 an das AMS angewiesen. Vom erkennenden Gericht wurde die Invaliditätspension ab März 2017 und die deutsche Rente ab Mai 2017

§ 2Z 15 WWFSG 1989 zum Haushaltseinkommen hinzugerechnet.

Eine Begünstigung/Erwerbsminderung

§ 20Abs. 3 lit. c) i

Vm. § 61a Abs. 2 WWFSG 1989 wurde nicht geltend gemacht. Vom erkennenden Gericht wurde die Invaliditätspension ab März 2017 und die deutsche Rente ab Mai 2017

Paragraph 2, Ziffer 15, WWFSG 1989 zum Haushaltseinkommen hinzugerechnet. Eine Begünstigung/Erwerbsminderung

Paragraph 20, Absatz 3, Litera c,) in Verbindung mit Paragraph 61 a, Absatz 2, WWFSG 1989 wurde nicht geltend gemacht. Berechnung Jänner und Februar 2017: Aufgrund des

§ 2

Z 15 WWFSG 1989 festgestellten Haushaltseinkommens in der Höhe von Euro 996,30 (AMS Taggeld in Höhe von à 33,21 Euro) monatlich beträgt der

§ 2Abs.

1 der zitierten Verordnung ermittelte zumutbare Wohnungsaufwand Euro 128,31 monatlich. Aufgrund des

Paragraph 2, Ziffer 15, WWFSG 1989 festgestellten Haushaltseinkommens in der Höhe von Euro 996,30 (AMS Taggeld in Höhe von à 33,21 Euro) monatlich beträgt der

Paragraph 2, Absatz eins, der zitierten Verordnung ermittelte zumutbare Wohnungsaufwand Euro 128,31 monatlich. Da der anrechenbare Wohnungsaufwand für die Wohnung Euro 265,50 beträgt, besteht abzüglich des zumutbaren Wohnungsaufwandes von Euro 128,31 ein Anspruch auf Wohnbeihilfe von Euro 137,19. Dieser entspricht der Wohnbeihilfe, die für den im Spruch genannten Zeitraum zuzuerkennen war. Berechnung März und April 2017: Aufgrund des

§ 2

Z 15 WWFSG 1989 festgestellten Haushaltseinkommens in der Höhe von Euro 961,78 (PVA Invaliditätspension in Höhe von 824,39 Euro exl. Sonderzahlungen) monatlich beträgt der

§ 2Abs.

1 der zitierten Verordnung ermittelte zumutbare Wohnungsaufwand Euro 107,84 monatlich. Aufgrund des

Paragraph 2, Ziffer 15, WWFSG 1989 festgestellten Haushaltseinkommens in der Höhe von Euro 961,78 (PVA Invaliditätspension in Höhe von 824,39 Euro exl. Sonderzahlungen) monatlich beträgt der

Paragraph 2, Absatz eins, der zitierten Verordnung ermittelte zumutbare Wohnungsaufwand Euro 107,84 monatlich. Da der anrechenbare Wohnungsaufwand für die Wohnung Euro 265,50 beträgt, besteht abzüglich des zumutbaren Wohnungsaufwandes von Euro 107,84 ein Anspruch auf Wohnbeihilfe von Euro 157,66. Dieser entspricht der Wohnbeihilfe, die für den im Spruch genannten Zeitraum zuzuerkennen war. Berechnung Mai und Juni 2017: Aufgrund des

§ 2

Z 15 WWFSG 1989 festgestellten Haushaltseinkommens in der Höhe von Euro 1185,64 (PVA Invaliditätspension 812,25 Euro exl. Sonderzahlungen und deutsche Rente in Höhe von Euro 238,02) monatlich beträgt der

§ 2Abs.

1 der zitierten Verordnung ermittelte zumutbare Wohnungsaufwand Euro 257,34 monatlich. Aufgrund des

Paragraph 2, Ziffer 15, WWFSG 1989 festgestellten Haushaltseinkommens in der Höhe von Euro 1185,64 (PVA Invaliditätspension 812,25 Euro exl. Sonderzahlungen und deutsche Rente in Höhe von Euro 238,02) monatlich beträgt der

Paragraph 2, Absatz eins, der zitierten Verordnung ermittelte zumutbare Wohnungsaufwand Euro 257,34 monatlich. Da der anrechenbare Wohnungsaufwand für die Wohnung ab Mai 2017 Euro 279,00 beträgt (50x5,58), besteht abzüglich des zumutbaren Wohnungsaufwandes von Euro 257,34 ein Anspruch auf Wohnbeihilfe von Euro 21,66. Dieser entspricht der Wohnbeihilfe, die für den im Spruch genannten Zeitraum zuzuerkennen war. Die bereits ausbezahlte Wohnbeihilfe wird mit der nun gewährten Wohnbeihilfe gegengerechnet. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.241.041.RP07.7752.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.