GVG wird der Beschwerde Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und monatlich für den Zeitraum 01.01.2017 bis 28.02.2017 Wohnbeihilfe in Höhe von Euro 137,19; von 01.03.2017 bis 30.04.2017 in Höhe von Euro 157,66 und von 01.05.2017 bis 30.06.2017 in Höhe von Euro 21,66 zuerkannt.
Paragraph 28, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 5, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und monatlich für den Zeitraum 01.01.2017 bis 28.02.2017 Wohnbeihilfe in Höhe von Euro 137,19; von 01.03.2017 bis 30.04.2017 in Höhe von Euro 157,66 und von 01.05.2017 bis 30.06.2017 in Höhe von Euro 21,66 zuerkannt. Entscheidungsgründe Der Spruch des angefochtenen Bescheides hat folgenden Wortlaut:„Die mit h.a. Bescheid vom 08.06.2016 gewährte Wohnbeihilfe von monatlich EUR 137,19 wird
-61a Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz 1989 (WWFSG 1989, LGBl. Nr. 18/89) und der dazu ergangenen Verordnung der Wiener Landesregierung, LGBl. Nr. 32/89, beide in der geltenden Fassung, mit 31.12.2016 eingestellt. Der Spruch des angefochtenen Bescheides hat folgenden Wortlaut:, „Die mit h.a. Bescheid vom 08.06.2016 gewährte Wohnbeihilfe von monatlich EUR 137,19 wird
Paragraphen 60 -, 61 a, Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz 1989 (WWFSG 1989, LGBl. Nr. 18/89) und der dazu ergangenen Verordnung der Wiener Landesregierung, LGBl. Nr. 32/89, beide in der geltenden Fassung, mit 31.12.2016 eingestellt. Die zuviel angewiesene Wohnbeihilfe im Betrag von insgesamt EUR 548,76 ist bis 31.10.2017 mittels beiliegenden Zahlscheinen rückzuerstatten.“ Begründend wurde dazu ausgeführt, dass
3 WWFSG 1989 Wohnbeihilfe in jener Höhe gewährt werde, die sich aus dem Unterschied zwischen zumutbarem und anrechenbarem Wohnungsaufwand ergäbe. Aufgrund des
Z. 15 WWFSG 1989 festgestellten Haushaltseinkommens in der Höhe von Euro 1.199,80 monatlich, betrage der
1 der zitierten Verordnung ermittelte zumutbare Wohnungsaufwand Euro 267,99 monatlich. Da der anrechenbare Wohnungsaufwand für die Wohnung nur Euro 265,50 monatlich betrage und somit unter der Zumutbarkeitsgrenze liege, wäre die Wohnbeihilfe einzustellen.Begründend wurde dazu ausgeführt, dass
Paragraph 60, Absatz 3, WWFSG 1989 Wohnbeihilfe in jener Höhe gewährt werde, die sich aus dem Unterschied zwischen zumutbarem und anrechenbarem Wohnungsaufwand ergäbe. Aufgrund des
Paragraph 2, Ziffer 15, WWFSG 1989 festgestellten Haushaltseinkommens in der Höhe von Euro 1.199,80 monatlich, betrage der
Paragraph 2, Absatz eins, der zitierten Verordnung ermittelte zumutbare Wohnungsaufwand Euro 267,99 monatlich. Da der anrechenbare Wohnungsaufwand für die Wohnung nur Euro 265,50 monatlich betrage und somit unter der Zumutbarkeitsgrenze liege, wäre die Wohnbeihilfe einzustellen.
6 WWFSG 1989 sei Wohnbeihilfe, die zu Unrecht in Anspruch genommen werde, rückzuerstatten.
Paragraph 21, Absatz 6, WWFSG 1989 sei Wohnbeihilfe, die zu Unrecht in Anspruch genommen werde, rückzuerstatten. Im vorliegenden Rechtsmittel brachte der Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) Nachstehendes, wie folgt vor: „Mit Bescheid vom 07.04.2017 wurde mir die Rückerstattung der zuviel angewiesenen Wohnbeihilfe im Betrag von insgesamt EUR 548,76 bis 31.10.2017 vorgeschrieben. Begründet wurde dies damit, dass sich mein Haushaltseinkommen erhöht hätte. Die deutsche Rentenversicherung hat mir die Rente gewährt, die Nachzahlung in Höhe von EUR 1.190,10 wird jedoch direkt an das AMS überwiesen, weil der AMS Bezug höher war als schlussendlich die tatsächlich gewährte Pension. Dieses Geld wird mir somit nicht ausbezahlt, weshalb sich mein Einkommen in diesem Zeitraum nicht erhöht hat. Mir wird die deutsche Rente erstmalig mit Ende Mai 2017 überwiesen.“ Mit Schreiben des VGW vom 02.06.2017 wurde die PVA-Landesstelle Wien angeschrieben, um mitzuteilen, welche Beträge vom AMS und Pension gegengerechnet wurden und für welchen Zeitraum. Die PVA teilte mit Schreiben vom 13.06.2017 mit, dass vom AMS Ersatzansprüche in Höhe von 9066,33 gestellt wurden. Die Höhe des Vorschusses ergibt sich aus der Vervielfachung des Tagessatzes mit der Zahl der Kalendertage, für die Anspruch bestand. Die Nachzahlung der Invaliditätspension vom 01.06.2016 bis 28.02.2017 betrug Euro 8542,12, davon wurden Euro 435,62 und Euro 686,99 (Auszahlung der Sonderzahlungen an den Pensionisten) abgezogen und ein Betrag von Euro 7419,51 an das AMS überwiesen. Da die Ersatzforderung des AMS mit dieser Nachzahlung nicht gedeckt werden konnte, wurde die Nachzahlung vom deutschen Versicherungsträger in Höhe von Euro 1190,10 ebenfalls an das AMS überwiesen (Gewährungszeitraum 01.12.2016 bis 30.04.2017). Da in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung kein weiterer Sachverhalt zu klären war entfiel
GVG die Durchführung einer Verhandlung.Da in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung kein weiterer Sachverhalt zu klären war entfiel
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG die Durchführung einer Verhandlung. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes und des Ermittlungsergebnisses wird folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen festgestellt: Der Bf bewohnt alleine gegenständliche 52,32m2 große, ungeförderte, unbefristete Hauptmietwohnung, der Ausstattungskategorie A, der Immobilienverwaltung J. D., Wien, S.-Straße. Für das gegenständliche Objekt in Wien, H.-Straße ergibt sich ein unbestrittener anrechenbarer Wohnungsaufwand aus dem im Akt der belangten Behörde einliegenden Ausdruck der Hausverwaltung (Bl. 19 und 41 des Behördenaktes) und wurde
Richtwertgesetz ein anrechenbarer Wohnungsaufwand von Euro 265,50 (5,31x50m2) ermittelt.
3 WWFSG 1989 beträgt das angemessene Ausmaß der Wohnnutzfläche bei einer Person 50 m2.Der Bf bewohnt alleine gegenständliche 52,32m2 große, ungeförderte, unbefristete Hauptmietwohnung, der Ausstattungskategorie A, der Immobilienverwaltung J. D., Wien, S.-Straße. Für das gegenständliche Objekt in Wien, H.-Straße ergibt sich ein unbestrittener anrechenbarer Wohnungsaufwand aus dem im Akt der belangten Behörde einliegenden Ausdruck der Hausverwaltung (Bl. 19 und 41 des Behördenaktes) und wurde
Richtwertgesetz ein anrechenbarer Wohnungsaufwand von Euro 265,50 (5,31x50m2) ermittelt.
Paragraph 17, Absatz 3, WWFSG 1989 beträgt das angemessene Ausmaß der Wohnnutzfläche bei einer Person 50 m
Paragraph 15 a, Absatz 3, Ziffer 3, (in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 6,) Mietrechtsgesetz je Quadratmeter Nutzfläche und Monat ist jedenfalls zumutbar.
cit. gilt als Einkommen das Einkommen
2 Einkommensteuergesetz 1988, vermehrt um die bei der Einkommensermittlung abgezogenen Beträge
1 bis 5 und 8 des Einkommensteuergesetzes 1988, die steuerfreien Einkünfte
1 Z 3 lit. b bis e, 4 lit. a und e, 5, 8 bis 12 und 22 bis 24 des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie die
Satz des Einkommensteuergesetzes 1988 steuerfrei gestellten Bezüge und vermindert um die Einkommensteuer, die Alimentationszahlungen
Satz des Einkommensteuergesetzes 1988, soweit diese nicht bei der Einkommensermittlung
des Einkommensteuergesetzes 1988 in Abzug gebracht wurden, den Bezug der Pflege- oder Blindenzulage (Pflege- oder Blindengeld, Pflege- oder Blindenbeihilfe) und den Zusatzrenten zu einer gesetzlichen Unfallversorgung.
Paragraph 2, Ziffer 15 leg. cit. gilt als Einkommen das Einkommen
Paragraph 2, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988, vermehrt um die bei der Einkommensermittlung abgezogenen Beträge
Paragraphen 18, 34, Absatz eins bis 5 und 8 des Einkommensteuergesetzes 1988, die steuerfreien Einkünfte
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b bis e, 4 Litera a und e, 5, 8 bis 12 und 22 bis 24 des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie die
Paragraph 29, Ziffer eins, 2. Satz des Einkommensteuergesetzes 1988 steuerfrei gestellten Bezüge und vermindert um die Einkommensteuer, die Alimentationszahlungen
Paragraph 29, Ziffer eins, 2. Satz des Einkommensteuergesetzes 1988, soweit diese nicht bei der Einkommensermittlung
Paragraph 34, des Einkommensteuergesetzes 1988 in Abzug gebracht wurden, den Bezug der Pflege- oder Blindenzulage (Pflege- oder Blindengeld, Pflege- oder Blindenbeihilfe) und den Zusatzrenten zu einer gesetzlichen Unfallversorgung. § 21.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, bis 3 ist zulässig.
Eine Begünstigung/Erwerbsminderung
Vm. § 61a Abs. 2 WWFSG 1989 wurde nicht geltend gemacht. Vom erkennenden Gericht wurde die Invaliditätspension ab März 2017 und die deutsche Rente ab Mai 2017
Paragraph 2, Ziffer 15, WWFSG 1989 zum Haushaltseinkommen hinzugerechnet. Eine Begünstigung/Erwerbsminderung
Paragraph 20, Absatz 3, Litera c,) in Verbindung mit Paragraph 61 a, Absatz 2, WWFSG 1989 wurde nicht geltend gemacht. Berechnung Jänner und Februar 2017: Aufgrund des
Z 15 WWFSG 1989 festgestellten Haushaltseinkommens in der Höhe von Euro 996,30 (AMS Taggeld in Höhe von à 33,21 Euro) monatlich beträgt der
1 der zitierten Verordnung ermittelte zumutbare Wohnungsaufwand Euro 128,31 monatlich. Aufgrund des
Paragraph 2, Ziffer 15, WWFSG 1989 festgestellten Haushaltseinkommens in der Höhe von Euro 996,30 (AMS Taggeld in Höhe von à 33,21 Euro) monatlich beträgt der
Paragraph 2, Absatz eins, der zitierten Verordnung ermittelte zumutbare Wohnungsaufwand Euro 128,31 monatlich. Da der anrechenbare Wohnungsaufwand für die Wohnung Euro 265,50 beträgt, besteht abzüglich des zumutbaren Wohnungsaufwandes von Euro 128,31 ein Anspruch auf Wohnbeihilfe von Euro 137,19. Dieser entspricht der Wohnbeihilfe, die für den im Spruch genannten Zeitraum zuzuerkennen war. Berechnung März und April 2017: Aufgrund des
Z 15 WWFSG 1989 festgestellten Haushaltseinkommens in der Höhe von Euro 961,78 (PVA Invaliditätspension in Höhe von 824,39 Euro exl. Sonderzahlungen) monatlich beträgt der
1 der zitierten Verordnung ermittelte zumutbare Wohnungsaufwand Euro 107,84 monatlich. Aufgrund des
Paragraph 2, Ziffer 15, WWFSG 1989 festgestellten Haushaltseinkommens in der Höhe von Euro 961,78 (PVA Invaliditätspension in Höhe von 824,39 Euro exl. Sonderzahlungen) monatlich beträgt der
Paragraph 2, Absatz eins, der zitierten Verordnung ermittelte zumutbare Wohnungsaufwand Euro 107,84 monatlich. Da der anrechenbare Wohnungsaufwand für die Wohnung Euro 265,50 beträgt, besteht abzüglich des zumutbaren Wohnungsaufwandes von Euro 107,84 ein Anspruch auf Wohnbeihilfe von Euro 157,66. Dieser entspricht der Wohnbeihilfe, die für den im Spruch genannten Zeitraum zuzuerkennen war. Berechnung Mai und Juni 2017: Aufgrund des
Z 15 WWFSG 1989 festgestellten Haushaltseinkommens in der Höhe von Euro 1185,64 (PVA Invaliditätspension 812,25 Euro exl. Sonderzahlungen und deutsche Rente in Höhe von Euro 238,02) monatlich beträgt der
1 der zitierten Verordnung ermittelte zumutbare Wohnungsaufwand Euro 257,34 monatlich. Aufgrund des
Paragraph 2, Ziffer 15, WWFSG 1989 festgestellten Haushaltseinkommens in der Höhe von Euro 1185,64 (PVA Invaliditätspension 812,25 Euro exl. Sonderzahlungen und deutsche Rente in Höhe von Euro 238,02) monatlich beträgt der
Paragraph 2, Absatz eins, der zitierten Verordnung ermittelte zumutbare Wohnungsaufwand Euro 257,34 monatlich. Da der anrechenbare Wohnungsaufwand für die Wohnung ab Mai 2017 Euro 279,00 beträgt (50x5,58), besteht abzüglich des zumutbaren Wohnungsaufwandes von Euro 257,34 ein Anspruch auf Wohnbeihilfe von Euro 21,66. Dieser entspricht der Wohnbeihilfe, die für den im Spruch genannten Zeitraum zuzuerkennen war. Die bereits ausbezahlte Wohnbeihilfe wird mit der nun gewährten Wohnbeihilfe gegengerechnet. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.241.041.RP07.7752.2017
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