Zm §§ 1, 2, 3, 4 WMG-VO zuerkannt wurde, denDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Landesrechtspflegerin Mag. Gubesch über die Beschwerde der Frau B. Y., vom 18.05.2017, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40-Sozialzentrum für den … Bezirk, vom 10.05.2017, Zl. MA 40-SH/2017/1595935-001, mit welchem Mindestsicherung (Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs)
Paragraphen 7, 8, 9, 10, 12, WMG iZm Paragraphen eins, 2, 3, 4, WMG-VO zuerkannt wurde, den BESCHLUSS gefasst:
GVG wird der Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG wird der Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen. Begründung Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, vom 10.5.2017 zur Zahl MA 40- SH/2017/01595935-001 wurde auf Grund des Antrages vom 23.1.2017 eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs für den Zeitraum 23.1.2017 bis 31.12.2017 zuerkannt. Begründend führt die Verwaltungsbehörde – nach Wiedergabe der einschlägigen Bestimmungen – aus: „Das Ermittlungsverfahren hat Folgendes ergeben(Einkommen, Ausgaben, etc.): Z. A., …1982 Lohn und Gehalt aus unselbstständiger Arbeit fiktiv € 1.159,83 mtl. 01.04.2017 Lohn und Gehalt aus unselbstständiger Arbeit fiktiv Sonderzahlung € 1.159,83 mtl. 01.11.2017 30.11.2017 Lohn und Gehalt aus unselbstständiger Arbeit fiktiv Sonderzahlung € 1.159,83 mtl. 01.06.2017 30.06.2017 Lohn und Gehalt aus unselbstständiger Arbeit € 1.159,83 mtl. 01.12.2016 31.03.2017 B. Y, …1992 Anrechenbare Beihilfen zu den Kursnebenkosten (Pauschalbetrag) € 1,97 tgl. 24.04.2017 Anrechenbare Beihilfen zu den Kursnebenkosten (Pauschalbetrag) € 1,97 tgl. 01.01.2017 09.04.2017 Anrechenbare Beihilfen zu den Kursnebenkosten (Pauschalbetrag) € 1,95 tgl. 19.12.2016 31.12.2016 Bei der Berechnung des Mindestsicherungsanspruches wurden die von Ihnen vorgelegten Unterlagen berücksichtigt. Das Einkommen von Herrn Z. A. wird ab April 2017 mit EUR 1.159,83 monatlich fiktiv angerechnet. Die Sonderzahlung wird im Juni 2017 sowie im November 2017 mit EUR 1.159,83 fiktiv angerechnet. Da es bei einer Wohnung, welche nur aus zwei Zimmern besteht, nicht möglich ist zwei getrennte Haushalte zu führen, wird von einer Wirtschaftsgemeinschaft ausgegangen. Über die Zuerkennung einer Mietbeihilfe über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes hinaus, kann erst nach Vorlage des Mietvertrages und einer aktuellen Mietvorschreibung entschieden werden. Bei der Berechnung waren die in der WMG-VO festgelegten Mindeststandards und Mietbeihilfenobergrenzen heranzuziehen. Siehe Beilage Auf Grund des ermittelten Bedarfs und des zu berücksichtigenden Einkommens war die Leistung spruchgemäß zuzuerkennen.“ In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht: „..ich habe keine Wirtschaftsgemeinschaft mit Herr Z. A.. Er ist der Hauptmieter von diesem Wohnung was ich dort lebe und er hat mir als ein bekannte nur helfen wollen und war einverstanden dass ich bei ihm mit wohnen kann, bis ich ein eigene einkommen habe und mir ein Wohnung mieten kann. Wir haben uns ausgemacht bis ich mir ein Wohnung vermiete darf ich bei ihm übernachte aber es war kein rede dass er mich unter stützt oder mir wo anders Geld ausborgt oder her schenkt. Herr A. hat sein eigenes Leben und hat mit mir kein Wirtschaftsgemeinschaft, er übernachtet selten in L.-Gasse und wenn er schläft auf dem Sofer in Wohnzimmer. Er und auch andere zeugen könne bestätigen dass wir nichts miteinander zu tun haben und jeder lebt sein eigene Leben. Herr A. hat jetzt selber ein Problem weil sein Name auf den Antrag steht weil er will in kürzen Antrag auf Staatsbürgerschaft beantragen und darf kein Einkommen von Ma40 haben und will nicht mit mir und Ma40 zu tun haben. Er hat mir auch eine Woche Zeit gegeben damit ich mir ein andere Platz zu übernachten finde. Bitte helfen sie mir, ich weiss nicht was ich machen muss.“ Das Verfahren hatte folgenden Gang: Mit Antrag vom 23.1.2017 beantragte Frau B. Y. die Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfs. Mit Schreiben der MA 40 vom 13.2.2017 (Aufforderung
1 WMG) wurde Frau Y. aufgefordert, fehlende erforderliche Unterlagen nachzureichen, unter anderem bekanntzugeben, in welchem Verhältnis sie zu der zweiten an ihrer Wohnadresse gemeldeten Person stehe.Mit Schreiben der MA 40 vom 13.2.2017 (Aufforderung
Paragraph 16, Absatz eins, WMG) wurde Frau Y. aufgefordert, fehlende erforderliche Unterlagen nachzureichen, unter anderem bekanntzugeben, in welchem Verhältnis sie zu der zweiten an ihrer Wohnadresse gemeldeten Person stehe. Am 20.2.2017 sprach Frau Y. in der Servicezone des Sozialzentrums für den … Bezirk vor und gab an, dass die zweite Person nur so lange in der Wohnung wohne, bis er selbst eine Wohnung gefunden hätte. Die Wohnung bestehe aus 2 Zimmern, jeder ist für seinen eigenen Einkauf etc. zuständig, es bestehe keine Lebensgemeinschaft. Nach einem weiteren Schreiben der belangten Behörde vom 29.3.2017, mit der Aufforderung, nähere Angaben zu der weiteren an der Adresse gemeldeten Person und Angaben zu Größe der Wohnung und Höhe der Miete zu machen sowie verschiedene Dokumente, wie Lichtbildausweis, Aufenthaltstitel sowie Einkommensbelege der letzten Monate der ebenfalls an der Adresse gemeldeten Person vorzulegen, da die Behörde von einer Lebens- bzw. Wirtschaftsgemeinschaft ausgehe, sprach Frau Y. mit Dolmetsch am 3.4.2017 im Sozialzentrum vor, gab nochmals an, dass es sich um keine Lebensgemeinschaft handle. Frau Y. sprach weiters am 13.4.2017 mit Dolmetsch bei der Behörde vor, der Dolmetsch gab an, dass sie bei einem seiner Arbeiter wohne. Sie betonte, dass sie nur vorübergehend dort wohne, die Wohnung wäre 42 m² groß, sie schlafe im Wohnzimmer. Verschiedene Unterlagen, so ein Schreiben von Herrn A. sowie Einkommensbelege und ein Lichtbildausweis von Herrn A. wurden vorgelegt. Der Mitbewohner, Herr Z. A., gab in dem Schreiben vom 13.4.2017 bekannt, dass Frau Y. eine seiner engen Freunde aus S. sei und vom gleichen Ort wie er komme, sie seien im gleichen Ort in Nord-S. aufgewachsen. Im Moment brauche sie Unterstützung, indem sie bei ihm wohne und bei der Suche nach einer Wohnung. Sie zahle € 250,-- Miete. Daraufhin erging der nunmehr angefochtene Bescheid. Am 16.5.2017 wurde folgender Aktenvermerk über eine Vorsprache von Frau Y. in der Servicezone des Sozialzentrums verfasst: „Fr. Y. spricht mit 2 Bekannten vor. Sie ist nicht damit einverstanden, dass sie mit Herrn A. unterstützt wird. Es besteht laut Angabe weder Lebensgemeinschaft noch Wirtschaftsgemeinschaft. Sie muss EUR 250,- für das Zimmer zahlen, konnte jedoch bisher nichts zahlen, da sie kein Einkommen hatte. Sie musste bisher Geld von Freunden ausborgen. Herr A. hält sich auch laut Angabe nicht immer in der Wohnung auf. Er ist nur ab und zu anwesend. Herr A. unterstützt Fr. Y. nicht. Außerdem hat er laut Angabe für die Staatsbürgerschaft eingereicht und wollte keine BMS beziehen bzw. einreichen. Fr. Y. möchte gegen den Bescheid eine Beschwerde einbringen. Vorgehensweise erklärt.“ Am 18.5.2017 schließlich wurde die gegenständliche Beschwerde eingereicht. Gleichzeitig gab Frau Y. eine Änderungsmeldung hinsichtlich ihrer neuen Wohnadresse bekannt. Sie ist mit 18.5.2017 in Wien, A.-Gasse gemeldet. Mit Bescheid vom 22.5.2017, Zahl SH/2017/01635482-001 wurde die zuletzt mit Bescheid vom 10.5.2017, Zahl MA 40-SH/2017/01595935-001 zuerkannte Leistung mit 31.5.2017 eingestellt und eine neubemessene Leistung aus der Mindestsicherung für den Zeitraum von 18.5.2017 bis 30.4.2018 zuerkannt. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Der verfahrensgegenständliche Zeitraum ist angesichts der Tatsache, dass der nunmehrigen Beschwerdeführerin mit oben erwähntem Bescheid vom 22.5.2017 Leistungen aus der Mindestsicherung für den Zeitraum 18.5.2017 bis 30.4.2018 zuerkannt wurden, mit 23.1.2017 bis 17.5.2017 eingegrenzt. Strittig ist zwischen der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin, ob Frau Y. in einer Lebens- oder Wirtschaftsgemeinschaft mit ihrem Unterkunftgeber, Herrn Z. A. gelebt, oder es sich lediglich um eine Wohngemeinschaft gehandelt hat.
Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, WMG hat Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer
2 Z 1 und Z 2 WMG erfolgt die Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft nach folgenden Kriterien:
Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, WMG erfolgt die Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft nach folgenden Kriterien:
1 WMG ist auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen.
Paragraph 10, Absatz eins, WMG ist auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen.
Abs. 2 leg.cit. erfolgt bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.
Absatz 2, leg.cit. erfolgt bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen. Zur Rechtsprechung betreffend die Auslegung des Begriffes „Lebensgemeinschaft“ ist Folgendes festzuhalten: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes besteht das Wesen einer „Lebensgemeinschaft“ in einem eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im Allgemeinen die Geschlechts-, Wohnungs- und vor allem die Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber, wie auch bei einer Ehe, das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann. Es kommt hierbei regelmäßig auf die Gesamtumstände des Einzelfalles an, wobei der Wirtschaftsgemeinschaft nach der Rechtsprechung überragende Bedeutung zukommt. Der Begriff der „Wirtschaftsgemeinschaft” ist so zu verstehen, dass beide Partner einander Beistand und Dienste leisten und an den zur Bestreitung des Unterhaltes, der Zerstreuung und Erholung zur Verfügung stehenden Gütern teilnehmen lassen, etwa auch die Freizeit weitgehend gemeinsam verbringen. Bei der Annahme einer gemeinsamen Wirtschaftsführung ist auf einen gemeinsamen Einkauf und eine gemeinsame Haushaltsführung sowie auf eine gemeinsame Freizeitgestaltung sowie eine gegenseitige Hilfe im Krankheitsfall sowie Unterstützung und Zusammenhalt in praktisch allen Lebenslagen abzustellen (vgl. VwGH 27.10.2001, Zl. 96/08/0100; 22.12.2003, ZI. 2003/10/0216; 23.3.2004, ZI. 2001/11/0075 u.a.).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes besteht das Wesen einer „Lebensgemeinschaft“ in einem eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im Allgemeinen die Geschlechts-, Wohnungs- und vor allem die Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber, wie auch bei einer Ehe, das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann. Es kommt hierbei regelmäßig auf die Gesamtumstände des Einzelfalles an, wobei der Wirtschaftsgemeinschaft nach der Rechtsprechung überragende Bedeutung zukommt. Der Begriff der „Wirtschaftsgemeinschaft” ist so zu verstehen, dass beide Partner einander Beistand und Dienste leisten und an den zur Bestreitung des Unterhaltes, der Zerstreuung und Erholung zur Verfügung stehenden Gütern teilnehmen lassen, etwa auch die Freizeit weitgehend gemeinsam verbringen. Bei der Annahme einer gemeinsamen Wirtschaftsführung ist auf einen gemeinsamen Einkauf und eine gemeinsame Haushaltsführung sowie auf eine gemeinsame Freizeitgestaltung sowie eine gegenseitige Hilfe im Krankheitsfall sowie Unterstützung und Zusammenhalt in praktisch allen Lebenslagen abzustellen vergleiche VwGH 27.10.2001, Zl. 96/08/0100; 22.12.2003, ZI. 2003/10/0216; 23.3.2004, ZI. 2001/11/0075 u.a.). Aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keine Feststellungen zu den in der Rechtsprechung herausgearbeiteten Kriterien für eine Lebens- / Wirtschaftsgemeinschaft. Im vorliegenden Fall finden sich - obwohl die Beschwerdeführerin im Zuge ihrer wiederholten Vorsprachen im Sozialzentrum/Servicezone immer eine bloße Wohngemeinschaft behauptet hat – keine Ermittlungen, ob es sich um eine bloße Wohngemeinschaft im Sinne der Bestimmung des § 7 Abs. 2 Z 1 WMG oder um eine Lebens-/Wirtschaftsgemeinschaft im Sinne der Bestimmung des § 7 Abs. 2 Z 2 WMG handelt.Aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keine Feststellungen zu den in der Rechtsprechung herausgearbeiteten Kriterien für eine Lebens- / Wirtschaftsgemeinschaft. Im vorliegenden Fall finden sich - obwohl die Beschwerdeführerin im Zuge ihrer wiederholten Vorsprachen im Sozialzentrum/Servicezone immer eine bloße Wohngemeinschaft behauptet hat – keine Ermittlungen, ob es sich um eine bloße Wohngemeinschaft im Sinne der Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, WMG oder um eine Lebens-/Wirtschaftsgemeinschaft im Sinne der Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, WMG handelt. Bei Einräumung eines entsprechenden Parteiengehörs bzw. einer (seinerzeitigen) Ermittlung vor Ort (Erhebung der Wohnsituation der Beschwerdeführerin) hätte dieser Sachverhalt bereits anhand dieser Kriterien beurteilt werden können. Es wird daher im fortgeführten Verfahren ein entsprechendes Ermittlungsverfahren hinsichtlich Parteiengehörs stattzufinden haben.
GVG kann das Verwaltungsgericht, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere auch dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde bloß ansatzweise ermittelt hat (vgl. VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063).bloß ansatzweise ermittelt hat vergleiche VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063). Es ist – im Hinblick auf § 28 Abs. 2 VwGVG – nicht ersichtlich, dass es im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre, wenn das Verwaltungsgericht selbst die fehlenden Sachverhaltsfeststellungen träfe.Es ist – im Hinblick auf Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG – nicht ersichtlich, dass es im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre, wenn das Verwaltungsgericht selbst die fehlenden Sachverhaltsfeststellungen träfe. In § 28 VwGVG ist ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg. cit. vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist (Hinweis E vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.