F iZm §§ 1, 2, 3 und 4 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) idgF l.) eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs zuerkannt wurde und ll.) die Zuerkennung einer über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs hinausgehenden Mietbeihilfe abgewiesen wurde,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Landesrechtspfleger Dolas über die Beschwerde der Frau S. G., Wien, römisch fünf.-Gasse, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40-Sozialzentrum für den ... Bezirk, vom 16.01.2017, Zahl MA 40 - SH/2017/1180128-001, mit welchem auf Grund des Antrages vom 30.12.2016
Paragraphen 7, 8, 9, 10, 12, 14 und 15 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes idgF iZm Paragraphen eins, 2, 3 und 4 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) idgF l.) eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs zuerkannt wurde und ll.) die Zuerkennung einer über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs hinausgehenden Mietbeihilfe abgewiesen wurde, zu Recht e r k a n n t:
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Entscheidungsgründe Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 - Sozialzentrum für den ... Bezirk, hat mit Bescheid vom 16.01.2017, zur Zahl MA 40 - SH/2017/1180128-001, der nunmehrigen Beschwerdeführerin aufgrund des Antrages vom 30.12.2016,
F iZm §§ 1, 2, 3 und 4 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) idgF l.) eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs zuerkannt und ll.) die Zuerkennung einer über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs hinausgehenden Mietbeihilfe abgewiesen.Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 - Sozialzentrum für den ... Bezirk, hat mit Bescheid vom 16.01.2017, zur Zahl MA 40 - SH/2017/1180128-001, der nunmehrigen Beschwerdeführerin aufgrund des Antrages vom 30.12.2016,
Paragraphen 7, 8, 9, 10, 12, 14 und 15 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes idgF iZm Paragraphen eins, 2, 3 und 4 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) idgF l.) eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs zuerkannt und ll.) die Zuerkennung einer über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs hinausgehenden Mietbeihilfe abgewiesen. Begründend führte die Behörde zusammengefasst aus, dass die Miete geringer sei als der Grundbetrag Wohnbedarf und daher kein Anspruch auf Mietbeihilfe bestehe. Voraussetzung für den Bezug der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sei der Nachweis, dass sich die Beschwerdeführerin aktiv um Verbesserung ihrer Lebenssituation bemühe, jedoch habe sie laut Mitteilung des AMS den Termin für 7.11.2016 nicht wahrgenommen. Ihre Leistung sei bereits für den Monat April 2014 um 25% und für die Monate Februar 2016 und September 2016 um jeweils 50% gekürzt worden. Da sie den Einsatz der Arbeitskraft und die Teilnahme an einer arbeitsintegrativen Maßnahme verweigere, sei ihre Leistung ab dem Monat Februar 2017 zu 100% zu kürzen gewesen. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom 6.2.2017 gibt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen sinngemäß an, dass sie Anfang November an das AMS einen Brief geschrieben und mitgeteilt habe, warum sie nicht am Kurs teilnehmen habe können. Am 31.10.2016 seien ihr nämlich die Wohnungsschlüssel mit ihrer Jacke im Zug nach Ybbs an der Donau gestohlen worden. Bei ihrer Rückkehr habe sie daher einen Schlüsseldienst angerufen, der jedoch für das Einbauen von zwei Schlössern sowie das Aufsperren der Türe 390 (oder 340, da unleserlich) verlangt habe. Sie habe jedoch nur 200 Euro bei sich gehabt und habe die Türe daher lediglich aufmachen bzw. das Schloss aufbohren lassen. Da der Zylinderbeschlag beschädigt worden sei, habe sie die Türe nicht zusperren können und da sie von Montag bis Freitag von 7-15 Uhr die Türe nicht offen lassen könne, habe sie auch nicht am AMS-Kurs teilnehmen können. Dies habe sie dem AMS Anfang November noch vor Kursbeginn schriftlich mitgeteilt. Erst im Dezember 2016 habe sie noch Geld zum Wechsel des Schlosses sowie des Beschlags samt Schlüssel übrig gehabt und sei dafür „wieder“ 260 Euro verlangt worden. Sie habe vom AMS weder eine Abmeldungs-Benachrichtigung, noch einen neuen Termin bekommen. Der Verwaltungsakt wurde am 3.3.2017 dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vorgelegt. Aufgrund des Beschwerdevorbringens erfolgte am 17.3.2017 eine hg. Anfrage an das AMS – ... und wurde diesbezüglich mit E-Mail vom 17.3.2017 Folgendes mitgeteilt: „...Wir haben Fr. G. am 21.10.2016 den Kurs Neue Wege ausgefolgt wo sie mit 07.11.2016 beginnen sollte. Sie meldete sich erst am 23.1.2017 wieder in der Infozone AMS … Wien. Für uns ist es kein Entschuldbares Fernbleiben vom Kurs da Sie ja auch nicht Kontakt mit uns aufnahm und uns auch keinerlei schriftlichen Belege über dieses „Türproblem“ vorlegte.“ Auf Grund des Beschwerdevorbringens und zur Abklärung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes wurde am 19.5.2017 vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher die Beschwerdeführerin geladen wurde. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin mit der Ladung vom 13.4.2017 aufgefordert, spätestens zur Verhandlung alle Unterlagen vorzulegen, die belegen, dass sie an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilgenommen und von sich aus alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung unternommen hat (AMS-Betreuungsvereinbarung, AMS-Terminkarte, Bestätigungen über die bisher getätigten Bewerbungen für Stelleangebote, die vom AMS vermittelt wurden sowie auch Bestätigungen über die bisher getätigten Aktivbewerbungen), weiters eine Bestätigung ihrer erwähnte Mitteilung an das AMS von „Anfang November 2016“ warum sie dem AMS-Kurs vom 7.11.2016 fernblieb sowie auch eine Bestätigung über die Diebstahlsanzeige vom 31.10.
dem Antrag am 30.12.2016 Wohnbeihilfe/Mietzinsbeihilfe beantragt.Die 1970 geborene Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin und begehrte mit Antrag vom 30.12.2016 die Zuerkennung von Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes sowie Mietbeihilfe nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz. Laut diesem Antrag besitzt die Beschwerdeführerin kein Vermögen, ist arbeitslos und bezieht lediglich 837,-- Euro an Mindestsicherung. Sie wohnt an der Adresse Wien, römisch fünf.-Gasse zur Hauptmiete, bezahlt einen Mietzins in der Höhe von monatlich 129,36 Euro und hat
dem Antrag am 30.12.2016 Wohnbeihilfe/Mietzinsbeihilfe beantragt. Im behördlichen Verwaltungsakt befindet sich weiters das Ansuchen der Beschwerdeführerin um Förderung als Hilfe in besonderen Lebenslagen vom 2.1.2017
Darin ist von der Beschwerdeführerin als Begründung ihres Ansuchens Folgendes ausgeführt: Im behördlichen Verwaltungsakt befindet sich weiters das Ansuchen der Beschwerdeführerin um Förderung als Hilfe in besonderen Lebenslagen vom 2.1.2017
Paragraphen 39 und 40 WMG. Darin ist von der Beschwerdeführerin als Begründung ihres Ansuchens Folgendes ausgeführt: „Da ich am 25.12.2016 meine Schlüssel verloren habe und 410 Euro für den Schlüsseldienst zahlen musste bitte ich um Kostenersatz teil oder voll der 410 Euro! Feiertagszuschlag,
1 des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz) hat Anspruch auf Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer
Paragraph 4, Absatz eins, des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz) hat Anspruch auf Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer
Z 4 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben Hilfe suchende oder empfangende Personen Ansprüche, die der Deckung des Bedarfs nach diesem Gesetz dienen, nachhaltig zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos, unzumutbar oder mit einem unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbunden ist.
Paragraph 6, Ziffer 4, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben Hilfe suchende oder empfangende Personen Ansprüche, die der Deckung des Bedarfs nach diesem Gesetz dienen, nachhaltig zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos, unzumutbar oder mit einem unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbunden ist.
Z 6 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben Hilfe suchende oder empfangende Personen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ihre Mitwirkungspflichten im Verfahren und während des Bezuges von Leistungen zu erfüllen.
Paragraph 6, Ziffer 6, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben Hilfe suchende oder empfangende Personen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ihre Mitwirkungspflichten im Verfahren und während des Bezuges von Leistungen zu erfüllen.
1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes wird ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs nach § 8 Abs. 1 hinausgehender Bedarf an die anspruchsberechtigten Personen als Bedarfsgemeinschaft in Form einer monatlichen Geldleistung (Mietbeihilfe) zuerkannt, wenn dieser nachweislich weder durch eigene Mittel noch durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Die Mietbeihilfe gebührt ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat.
Paragraph 9, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes wird ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs nach Paragraph 8, Absatz eins, hinausgehender Bedarf an die anspruchsberechtigten Personen als Bedarfsgemeinschaft in Form einer monatlichen Geldleistung (Mietbeihilfe) zuerkannt, wenn dieser nachweislich weder durch eigene Mittel noch durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Die Mietbeihilfe gebührt ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat.
2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist die Mietbeihilfe, bei durch unbedenkliche Urkunden nachgewiesenen tatsächlich höheren Kosten der Abdeckung des Wohnbedarfs, bis zur Höhe der Bruttomiete zuzuerkennen und wird wie folgt berechnet:
Paragraph 9, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist die Mietbeihilfe, bei durch unbedenkliche Urkunden nachgewiesenen tatsächlich höheren Kosten der Abdeckung des Wohnbedarfs, bis zur Höhe der Bruttomiete zuzuerkennen und wird wie folgt berechnet: 1. Den Ausgangswert bilden die nach Abzug sonstiger Leistungen tatsächlich verbleibenden Wohnkosten bis zu den Mietbeihilfenobergrenzen nach Abs. 3. 1. Den Ausgangswert bilden die nach Abzug sonstiger Leistungen tatsächlich verbleibenden Wohnkosten bis zu den Mietbeihilfenobergrenzen nach Absatz 3, 2. Dieser Ausgangswert wird durch die Anzahl der in der Wohnung lebenden volljährigen Personen geteilt und mit der Anzahl der volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft multipliziert. 3. Von dem für die Bedarfsgemeinschaft ermittelten Wert wird ein Betrag in folgender Höhe vom jeweiligen Mindeststandard nach § 8 Abs. 2 abgezogen: 3. Von dem für die Bedarfsgemeinschaft ermittelten Wert wird ein Betrag in folgender Höhe vom jeweiligen Mindeststandard nach Paragraph 8, Absatz 2, abgezogen:
1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen.
Paragraph 10, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen.
2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.
Paragraph 10, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.
3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind Zahlungsverpflichtungen, insbesondere auch solche auf Grund unterhaltsrechtlicher Beziehungen, bei der Bemessung nicht als einkommensmindernd zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Forderungen, die bei der Hilfe suchenden Person zwangsweise eingetrieben werden oder zu deren Begleichung sie nach einem Schuldenregulierungsverfahren verpflichtet ist.
Paragraph 10, Absatz 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind Zahlungsverpflichtungen, insbesondere auch solche auf Grund unterhaltsrechtlicher Beziehungen, bei der Bemessung nicht als einkommensmindernd zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Forderungen, die bei der Hilfe suchenden Person zwangsweise eingetrieben werden oder zu deren Begleichung sie nach einem Schuldenregulierungsverfahren verpflichtet ist.
Abs. 4 dieser Bestimmung sind gesetzliche oder vertragliche und der Höhe nach bestimmte Ansprüche der Hilfe suchenden Person auf Leistungen, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach § 3 dienen, auch dann anzurechnen, wenn die Hilfe suchende Person diese nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich) verfolgt, sofern die Geltendmachung weder offenbar aussichtslos noch unzumutbar ist. Dies ist von der unterhaltsberechtigten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung glaubhaft zu machen.
Absatz 4, dieser Bestimmung sind gesetzliche oder vertragliche und der Höhe nach bestimmte Ansprüche der Hilfe suchenden Person auf Leistungen, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach Paragraph 3, dienen, auch dann anzurechnen, wenn die Hilfe suchende Person diese nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich) verfolgt, sofern die Geltendmachung weder offenbar aussichtslos noch unzumutbar ist. Dies ist von der unterhaltsberechtigten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung glaubhaft zu machen.
1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind Hilfe suchende oder empfangende Personen verpflichtet, zumutbare Beschäftigungen anzunehmen, sich nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen und von sich aus alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen. Diese Pflichten bestehen insbesondere auch dann, wenn mit einer ausgeübten Beschäftigung der Lebensunterhalt und Wohnbedarf nicht gedeckt werden kann oder das volle Beschäftigungsausmaß nicht erreicht wird. Wenn die Hilfe suchende oder empfangende Person nach angemessener Frist keinen geeigneten Arbeitsplatz erlangen kann, ist sie verpflichtet, auch Arbeitsmöglichkeiten zu ergreifen, die nicht unmittelbar ihrer beruflichen Eignung und Vorbildung entsprechen, die ihr jedoch im Hinblick auf diese zugemutet werden können. Bei weiter andauernder Arbeitslosigkeit ist sie verpflichtet, andere Arbeitsmöglichkeiten zu ergreifen, auch wenn sie nicht der beruflichen Eignung und Vorbildung entsprechen.
Paragraph 14, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind Hilfe suchende oder empfangende Personen verpflichtet, zumutbare Beschäftigungen anzunehmen, sich nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen und von sich aus alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen. Diese Pflichten bestehen insbesondere auch dann, wenn mit einer ausgeübten Beschäftigung der Lebensunterhalt und Wohnbedarf nicht gedeckt werden kann oder das volle Beschäftigungsausmaß nicht erreicht wird. Wenn die Hilfe suchende oder empfangende Person nach angemessener Frist keinen geeigneten Arbeitsplatz erlangen kann, ist sie verpflichtet, auch Arbeitsmöglichkeiten zu ergreifen, die nicht unmittelbar ihrer beruflichen Eignung und Vorbildung entsprechen, die ihr jedoch im Hinblick auf diese zugemutet werden können. Bei weiter andauernder Arbeitslosigkeit ist sie verpflichtet, andere Arbeitsmöglichkeiten zu ergreifen, auch wenn sie nicht der beruflichen Eignung und Vorbildung entsprechen.
2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes darf der Einsatz der eigenen Arbeitskraft nicht verlangt werden von Personen, die
Paragraph 14, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes darf der Einsatz der eigenen Arbeitskraft nicht verlangt werden von Personen, die
1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist, wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise oder nicht so gut wie möglich einsetzt oder an arbeitsintegrativen Maßnahmen nicht entsprechend mitwirkt, der im Rahmen der Bemessung auf sie entfallende Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhalts stufenweise bis zu 50 vH zu kürzen. Bei fortgesetzter beharrlicher Weigerung, die Arbeitskraft so gut wie möglich einzusetzen oder an arbeitsintegrativen Maßnahmen teilzunehmen, ist eine weitergehende Kürzung bis zu 100 vH zulässig.
Paragraph 15, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist, wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise oder nicht so gut wie möglich einsetzt oder an arbeitsintegrativen Maßnahmen nicht entsprechend mitwirkt, der im Rahmen der Bemessung auf sie entfallende Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhalts stufenweise bis zu 50 vH zu kürzen. Bei fortgesetzter beharrlicher Weigerung, die Arbeitskraft so gut wie möglich einzusetzen oder an arbeitsintegrativen Maßnahmen teilzunehmen, ist eine weitergehende Kürzung bis zu 100 vH zulässig. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) vom 1.1.2016, LGBl. Nr. 38/2010 in der Fassung LGBl. Nr. 10/2016 lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) vom 1.1.2016, Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2010, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2016, lauten wie folgt: Artikel IArtikel römisch eins§ 1.Paragraph eins,Mindeststandards, Grundbeträge zur Deckung des Wohnbedarfs und Geringfügigkeitsgrenze
1 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) auszugehen, welcher für eine volljährige Person 837,76 Euro beträgt. Auf Grund der oben festgestellten Verletzung der durch § 14 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes statuierten Pflichten der Beschwerdeführerin, war der Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhaltes nach den Vorgaben des § 15 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes zu kürzen. Da eine Kürzung der Mindeststandards – laut gegenständlich bekämpftem Bescheid und von der Beschwerdeführerin unbestritten - bereits mit April 2014 um 25% und in weiterer Folge im Februar 2016 (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 11.7.2016 zur Zl: VGW-141/015/1867/2016-14) um 50% erfolgte und diese nicht zur Einhaltung ihrer Obliegenheiten motivieren konnte, war der Mindeststandard mit auch weiterhin einer entsprechenden Kürzung von 100% zuzuführen. Bei der Bemessung des Bedarfes der Hilfe suchenden Person ist zunächst vom Mindeststandard
Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) auszugehen, welcher für eine volljährige Person 837,76 Euro beträgt. Auf Grund der oben festgestellten Verletzung der durch Paragraph 14, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes statuierten Pflichten der Beschwerdeführerin, war der Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhaltes nach den Vorgaben des Paragraph 15, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes zu kürzen. Da eine Kürzung der Mindeststandards – laut gegenständlich bekämpftem Bescheid und von der Beschwerdeführerin unbestritten - bereits mit April 2014 um 25% und in weiterer Folge im Februar 2016 (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 11.7.2016 zur Zl: VGW-141/015/1867/2016-14) um 50% erfolgte und diese nicht zur Einhaltung ihrer Obliegenheiten motivieren konnte, war der Mindeststandard mit auch weiterhin einer entsprechenden Kürzung von 100% zuzuführen. Sohin beschränkt sich der Mindestbedarf der Beschwerdeführerin ausschließlich auf den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs in der Höhe von 209,44 Euro. Dem Mindestbedarf der Bedarfsgemeinschaft in der Höhe von 209,44 Euro ist
2 WMG das erzielte Einkommen der Bedarfsgemeinschaft gegenüberzustellen, jedoch verfügt die Beschwerdeführerin über kein Einkommen. Daher entspricht der Mindestbedarf der Beschwerdeführerin auch dem Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs in der Höhe von 209,44 Euro.Dem Mindestbedarf der Bedarfsgemeinschaft in der Höhe von 209,44 Euro ist
Paragraph 10, Absatz 2, WMG das erzielte Einkommen der Bedarfsgemeinschaft gegenüberzustellen, jedoch verfügt die Beschwerdeführerin über kein Einkommen. Daher entspricht der Mindestbedarf der Beschwerdeführerin auch dem Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs in der Höhe von 209,44 Euro. Die zuerkannten Leistungen in der Höhe von monatlich 209,44 Euro wurden daher von der Behörde richtig berechnet. Da der Mietzins über 129,36 Euro geringer ist, als der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs, besteht kein Anspruch auf Mietbeihilfe. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.242.043.RP28.3471.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.