RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum27.06.2017 GeschäftszahlVGW-101/020/7324/2017/E; VGW-101/020/7323/2017/E; VGW-101/020/7322/2017/E; VGW-101/020/7321/2017/E TextIM NA
§ 7St
WG, die 380-kV-Salzburgleitung betreffend, immanent sei und den Rahmen für das UVP-pflichtige Vorhaben 380-kV-Salzburgleitung bilde, wobei der Bescheid an Rechtswidrigkeit leide. Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit wird zunächst ausgeführt, es läge ein Widerspruch darin, dass nach dem Spruch des Bescheides der Bundesminister davon ausgehe, dass die Bestimmungen der SUP-Richtlinie unmittelbar anzuwenden seien, da sich der Spruch ausdrücklich auf diese Bestimmungen stütze, wohingegen im Weiteren in der Begründung ausgeführt werde, auf diese Frage müsse nicht näher eingegangen werden. Weiters hätten die Beschwerdeführer dargelegt, dass nach der österreichischen Rechtslage im Sachbereich Energie die
§ 7St
WG zugleich der Genehmigungsakt und der Planungsakt darstelle. Der dieser
§ 7St
WG immanente Planungsakt sei einer strategischen Umweltprüfung zu unterziehen. Nach der Judikatur und Literatur verfüge der Bund, somit der Bundesminister als zuständige StWG Behörde über die Fachplanungskompetenz im Bereich der Starkstromwege. Diese werde in Form der Bau- und Betriebsbewilligung ausgeübt. Diese stelle neben dem Genehmigungsakt zugleich auch den raumordnenden Akt, den Plan dar, als dadurch die Tastenführung bindend festgelegt werde. Die rechtliche Beurteilung im angefochtenen Bescheid erschöpfe sich im Wesentlichen im Verweis auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes. Bei dem Vorhaben der Errichtung der 380-kV-Salzburgleitung bzw. beim UVP-Bescheid vom 14.12.2015 handle es sich nach der Begründung des angefochtenen Bescheides um keinen Plan und kein Programm im Sinne der SUP-Richtlinie 2001/42/EG. Diese Rechtsansicht sei in mehrfacher Hinsicht unrichtig, weil aus den im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zitierten Entscheidungen des EuGH gerade nicht ableitbar sei, dass ein Plan nach Artikel 2 der Richtlinie 2001/42/EG nur dann vorliege, wenn es sich dabei um einen Rechtsakt handle, der die Grundlage für die Durchführung zumindest eines weiteren auf diesem Rechtsakt aufbauenden Vorhabens bilde. Der Verwaltungsgerichtshof und ihm offensichtlich folgend die belangte Behörde zögen zusammenfassend rechtlich den unrichtigen Schluss, dass von einem Plan im Sinne der Richtlinien nur dann ausgegangen werden könne, wenn es sich dabei um einen Rechtsakt handle, der die Grundlage für die Durchführung zumindest eines weiteren auf diesem Rechtsakt aufbauenden Vorhabens bilde. Die Formulierung „normalerweise eine Vielzahl von Projekten betreffen“ schließe keinesfalls aus, dass auch nur für ein Projekt den Rahmen für die Bewilligung im UVP-Verfahren schaffen solle. Die Formulierung „Durchführung eines oder mehreren Vorhaben“ sei bereits anhand der Wortinterpretation eindeutig. Es liege somit auch dann ein Plan im Sinne der SUP-Richtlinie vor, wenn durch einen Plan, wie gegenständlich, der Rahmen für die Genehmigung eines UVP-pflichtigen Projektes gesetzt werde. Die belangte Behörde habe die Rechtsprechung des EuGH eindeutig unrichtig interpretiert. Darüber hinaus widerspreche die Auslegung der belangten Behörde auch dem Hauptziel der genannten Richtlinie, ein hohes Umweltschutzniveau sicherzustellen, indem dafür gesorgt werde, dass Pläne, die erhebliche Umweltauswirkungen haben, was auf Starkstromfreileitungen eindeutig zutreffe, einer Umweltprüfung unterzogen werden müssten. Darüber hinaus würde mit dieser Auslegung der SUP Richtlinie 2001/42/EG im Sachbereich Energie in Österreich die gesamte praktische Wirksamkeit entzogen werden. Pläne, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hätten, seien entsprechend der Richtlinie einer Strategischen Umweltprüfung zu unterziehen. Ausgehend davon sei es unionsrechtlich völlig verfehlt, gerade Pläne im Sachbereich Energie, die massive Umweltauswirkungen hätten, allein mit dem unrichtigen Argument dem Anwendungsbereich der SUP Richtlinie 2001/42/EG entziehen zu wollen, dass diese Pläne in Österreich „nur“ den Rahmen für ein UVP-pflichtiges Projekt bilden würden. Bei unionsrechtkonformer Auslegung und richtiger rechtlicher Beurteilung unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des EuGH ergäbe sich zweifelsfrei, dass auch dann zwingend von einem „Plan/Programm“ im Sinne des Artikels 2 lit. a der genannten Richtlinie in Verbindung mit Artikel 3 dieser Richtlinie ausgegangen werden müsse, wenn es sich dabei um einen Rechtsakt handle, der die Grundlage auch nur eines UVP-pflichtigen Vorhabens bilde. Der der
§ 7St
WG immanente Planungsakt stelle somit gerade entsprechend den Entscheidungen des EuGH selbst dann einen Plan im Sinne der genannten Richtlinie dar, wenn dieser Plan auch nur die Grundlage für die Durchführung eines UVP-pflichtigen Vorhabens bilde. Nach Artikel 2 der SUP-Richtlinie liege dann ein Plan vor, wenn ein Plan von einer Behörde angenommen werde, was im konkreten Fall zutreffe. Die belangte Behörde treffe im konzentrierten UVP-Verfahren auch die Entscheidung nach § 7 StWG, in welcher sich der Fachplan (Trassenplan) des Bundes manifestiere. Mit Erteilung der
§ 7St
WG (im Rahmen des Gesamtbescheides nach dem UVP-G 2000) werde der Plan angenommen. Zusammenfassend stelle der der beantragten
§ 7St
WG immanente Planungsakt, der der Rahmen für ein UVP-pflichtiges Projekt bilde, einen Plan nach Artikel 2 in Verbindung mit Artikel 3 SUP-Richtlinie dar und sei dieser Plan vom Geltungsbereich dieser Richtlinie umfasst. Dieser Plan sei vor Annahme, somit vor Erteilung der
§ 7St
WG (im Zuge eines Gesamtbescheides nach dem UVP-G 2000) vom Bundesminister als nach dem StWG zuständige Behörde einer Strategischen Umweltprüfung nach dem unmittelbar anwendbaren Bestimmungen der SUP-Richtlinie 2001/42/EG zu unterziehen. Wenn die
§ 7St
WG, die gemeinsam mit dem UVP Bescheid erteilt worden sei, zugleich der Genehmigungsakt und der Planungsakt sei, werde die Fachplanungskompetenz des Bundes in Form der
§ 7St
WG ausgeübt. Die
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WG bilde zugleich Genehmigungsakt und Planungsakt. Der der Bau- und Betriebsbewilligung immanente Planungsakt und nicht das Projekt, sei einer Strategischen Umweltprüfung zu unterziehen. Nicht das Vorhaben 380-kV-Salzburgleitung sondern jener Planungsakt, der der beantragten
§ 7St
WG immanent sei und der den Rahmen für das UVP-pflichtige Vorhaben 380-kV-Salzburgleitung bilde, sei einer strategischen Umweltprüfung zu unterziehen. Selbst wenn dies nicht vorliege, was ausdrücklich bestritten werde, seien jedenfalls die Voraussetzungen nach Artikel 3 Abs. 4 der genannten Richtlinie erfüllt und sei dieser Plan auch deshalb einer Strategischen Umweltprüfung zu unterziehen. Darüber hinaus erfasse selbst der Antrag der APG im UVP Verfahren mehrere Vorhaben, insbesondere den beantragten Neubau einer ca. … km lange 380-kV-Starkstrom Freileitung vom Umspannwerk … bis zum Umspannwerk … und andere Vorhaben und habe die Vielzahl von Projekten und Vorhaben auch insofern Einfluss im Zusammenhang mit der ohnehin unrichtigen Auslegung der SUP Pflicht nach § 7 StWG.Dagegen richten sich die innerhalb offener Frist eingebrachten Beschwerden, gerichtet an das Bundesverwaltungsgericht mit der Anfechtungserklärung, der zitierte Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft betreffend die Zurückweisung des Antrages vom 26.7.2015 auf Durchführung einer strategischen Umweltprüfung (SUP) werde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Gänze angefochten. Nach Darstellung des Sachverhaltes wird in den Beschwerdegründen ausgeführt, der angefochtene Bescheid verletze die Beschwerdeführer in ihren gesetzlich und unionsrechtlich eingeräumten Rechten, insbesondere in ihrem subjektiven Recht auf Durchführung der Strategischen Umweltprüfung nach den unmittelbar anwendbaren Bestimmungen der SUP-Richtlinie 2001/42/EG hinsichtlich jenes Planungsaktes, der der
Paragraph 7, StWG, die 380-kV-Salzburgleitung betreffend, immanent sei und den Rahmen für das UVP-pflichtige Vorhaben 380-kV-Salzburgleitung bilde, wobei der Bescheid an Rechtswidrigkeit leide. Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit wird zunächst ausgeführt, es läge ein Widerspruch darin, dass nach dem Spruch des Bescheides der Bundesminister davon ausgehe, dass die Bestimmungen der SUP-Richtlinie unmittelbar anzuwenden seien, da sich der Spruch ausdrücklich auf diese Bestimmungen stütze, wohingegen im Weiteren in der Begründung ausgeführt werde, auf diese Frage müsse nicht näher eingegangen werden. Weiters hätten die Beschwerdeführer dargelegt, dass nach der österreichischen Rechtslage im Sachbereich Energie die
Paragraph 7, StWG zugleich der Genehmigungsakt und der Planungsakt darstelle. Der dieser
Paragraph 7, StWG immanente Planungsakt sei einer strategischen Umweltprüfung zu unterziehen. Nach der Judikatur und Literatur verfüge der Bund, somit der Bundesminister als zuständige StWG Behörde über die Fachplanungskompetenz im Bereich der Starkstromwege. Diese werde in Form der Bau- und Betriebsbewilligung ausgeübt. Diese stelle neben dem Genehmigungsakt zugleich auch den raumordnenden Akt, den Plan dar, als dadurch die Tastenführung bindend festgelegt werde. Die rechtliche Beurteilung im angefochtenen Bescheid erschöpfe sich im Wesentlichen im Verweis auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes. Bei dem Vorhaben der Errichtung der 380-kV-Salzburgleitung bzw. beim UVP-Bescheid vom 14.12.2015 handle es sich nach der Begründung des angefochtenen Bescheides um keinen Plan und kein Programm im Sinne der SUP-Richtlinie 2001/42/EG. Diese Rechtsansicht sei in mehrfacher Hinsicht unrichtig, weil aus den im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zitierten Entscheidungen des EuGH gerade nicht ableitbar sei, dass ein Plan nach Artikel 2 der Richtlinie 2001/42/EG nur dann vorliege, wenn es sich dabei um einen Rechtsakt handle, der die Grundlage für die Durchführung zumindest eines weiteren auf diesem Rechtsakt aufbauenden Vorhabens bilde. Der Verwaltungsgerichtshof und ihm offensichtlich folgend die belangte Behörde zögen zusammenfassend rechtlich den unrichtigen Schluss, dass von einem Plan im Sinne der Richtlinien nur dann ausgegangen werden könne, wenn es sich dabei um einen Rechtsakt handle, der die Grundlage für die Durchführung zumindest eines weiteren auf diesem Rechtsakt aufbauenden Vorhabens bilde. Die Formulierung „normalerweise eine Vielzahl von Projekten betreffen“ schließe keinesfalls aus, dass auch nur für ein Projekt den Rahmen für die Bewilligung im UVP-Verfahren schaffen solle. Die Formulierung „Durchführung eines oder mehreren Vorhaben“ sei bereits anhand der Wortinterpretation eindeutig. Es liege somit auch dann ein Plan im Sinne der SUP-Richtlinie vor, wenn durch einen Plan, wie gegenständlich, der Rahmen für die Genehmigung eines UVP-pflichtigen Projektes gesetzt werde. Die belangte Behörde habe die Rechtsprechung des EuGH eindeutig unrichtig interpretiert. Darüber hinaus widerspreche die Auslegung der belangten Behörde auch dem Hauptziel der genannten Richtlinie, ein hohes Umweltschutzniveau sicherzustellen, indem dafür gesorgt werde, dass Pläne, die erhebliche Umweltauswirkungen haben, was auf Starkstromfreileitungen eindeutig zutreffe, einer Umweltprüfung unterzogen werden müssten. Darüber hinaus würde mit dieser Auslegung der SUP Richtlinie 2001/42/EG im Sachbereich Energie in Österreich die gesamte praktische Wirksamkeit entzogen werden. Pläne, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hätten, seien entsprechend der Richtlinie einer Strategischen Umweltprüfung zu unterziehen. Ausgehend davon sei es unionsrechtlich völlig verfehlt, gerade Pläne im Sachbereich Energie, die massive Umweltauswirkungen hätten, allein mit dem unrichtigen Argument dem Anwendungsbereich der SUP Richtlinie 2001/42/EG entziehen zu wollen, dass diese Pläne in Österreich „nur“ den Rahmen für ein UVP-pflichtiges Projekt bilden würden. Bei unionsrechtkonformer Auslegung und richtiger rechtlicher Beurteilung unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des EuGH ergäbe sich zweifelsfrei, dass auch dann zwingend von einem „Plan/Programm“ im Sinne des Artikels 2 Litera a, der genannten Richtlinie in Verbindung mit Artikel 3 dieser Richtlinie ausgegangen werden müsse, wenn es sich dabei um einen Rechtsakt handle, der die Grundlage auch nur eines UVP-pflichtigen Vorhabens bilde. Der der
Paragraph 7, StWG immanente Planungsakt stelle somit gerade entsprechend den Entscheidungen des EuGH selbst dann einen Plan im Sinne der genannten Richtlinie dar, wenn dieser Plan auch nur die Grundlage für die Durchführung eines UVP-pflichtigen Vorhabens bilde. Nach Artikel 2 der SUP-Richtlinie liege dann ein Plan vor, wenn ein Plan von einer Behörde angenommen werde, was im konkreten Fall zutreffe. Die belangte Behörde treffe im konzentrierten UVP-Verfahren auch die Entscheidung nach Paragraph 7, StWG, in welcher sich der Fachplan (Trassenplan) des Bundes manifestiere. Mit Erteilung der
Paragraph 7, StWG (im Rahmen des Gesamtbescheides nach dem UVP-G 2000) werde der Plan angenommen. Zusammenfassend stelle der der beantragten
Paragraph 7, StWG immanente Planungsakt, der der Rahmen für ein UVP-pflichtiges Projekt bilde, einen Plan nach Artikel 2 in Verbindung mit Artikel 3 SUP-Richtlinie dar und sei dieser Plan vom Geltungsbereich dieser Richtlinie umfasst. Dieser Plan sei vor Annahme, somit vor Erteilung der
Paragraph 7, StWG (im Zuge eines Gesamtbescheides nach dem UVP-G 2000) vom Bundesminister als nach dem StWG zuständige Behörde einer Strategischen Umweltprüfung nach dem unmittelbar anwendbaren Bestimmungen der SUP-Richtlinie 2001/42/EG zu unterziehen. Wenn die
Paragraph 7, StWG, die gemeinsam mit dem UVP Bescheid erteilt worden sei, zugleich der Genehmigungsakt und der Planungsakt sei, werde die Fachplanungskompetenz des Bundes in Form der
Paragraph 7, StWG ausgeübt. Die
Paragraph 7, StWG bilde zugleich Genehmigungsakt und Planungsakt. Der der Bau- und Betriebsbewilligung immanente Planungsakt und nicht das Projekt, sei einer Strategischen Umweltprüfung zu unterziehen. Nicht das Vorhaben 380-kV-Salzburgleitung sondern jener Planungsakt, der der beantragten
Paragraph 7, StWG immanent sei und der den Rahmen für das UVP-pflichtige Vorhaben 380-kV-Salzburgleitung bilde, sei einer strategischen Umweltprüfung zu unterziehen. Selbst wenn dies nicht vorliege, was ausdrücklich bestritten werde, seien jedenfalls die Voraussetzungen nach , Artikel 3 Absatz 4, der genannten Richtlinie erfüllt und sei dieser Plan auch deshalb einer Strategischen Umweltprüfung zu unterziehen. Darüber hinaus erfasse selbst der Antrag der APG im UVP Verfahren mehrere Vorhaben, insbesondere den beantragten Neubau einer ca. … km lange 380-kV-Starkstrom Freileitung vom Umspannwerk … bis zum Umspannwerk … und andere Vorhaben und habe die Vielzahl von Projekten und Vorhaben auch insofern Einfluss im Zusammenhang mit der ohnehin unrichtigen Auslegung der SUP Pflicht nach Paragraph 7, StWG. Darüber hinaus sei der Antragstellung im UVP-Verfahren jedenfalls eine Planung voraus gegangen, die dann zur konkret beantragten Trasse geführt habe. Diese Planungen seien zwingend einer Strategischen Umweltprüfung nach den Vorgaben der unmittelbar anwendbaren Bestimmungen der SUP-Richtlinie 2001/42/EG zu unterziehen. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften liege vor, da sich die belangte Behörde offensichtlich nicht inhaltlich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer auseinandergesetzt habe. Sie hätten nämlich nie behauptet, dass das Vorhaben 380-kV-Salzburgleitung der SUP Pflicht unterliege sondern dargelegt, dass die
§ 7St
WG zugleich Genehmigungsakt und Planungsakt darstelle und der immanente Planungsakt demnach einer strategischen Umweltprüfung zu unterziehen sei.Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften liege vor, da sich die belangte Behörde offensichtlich nicht inhaltlich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer auseinandergesetzt habe. Sie hätten nämlich nie behauptet, dass das Vorhaben 380-kV-Salzburgleitung der SUP Pflicht unterliege sondern dargelegt, dass die
Paragraph 7, StWG zugleich Genehmigungsakt und Planungsakt darstelle und der immanente Planungsakt demnach einer strategischen Umweltprüfung zu unterziehen sei. Die Beschwerdeführer beriefen sich ausdrücklich auf die unmittelbar anwendbaren Bestimmungen der SUP-Richtlinie 2001/42/EG und machten die Einhaltung dieser Bestimmungen als subjektives Recht geltend. Die Beschwerdeführer seien insbesondere in ihrem Recht auf Einhaltung und zwar auf unmittelbare Anwendung der Bestimmungen der SUP Richtlinie 2001/42/EG verletzt. Die Beschwerdeführer seien auch in ihrem Recht verletzt, wonach jener Planungsakt, der der
§ 7St
WG immanent sei und der den Rahmen für das UVP-pflichtige Vorhaben 380-kV-Salzburgleitung bilde, vor Annahme mit Bescheid vom 14.12.2015 keiner Strategischen Umweltprüfung unterzogen worden sei.Die Beschwerdeführer beriefen sich ausdrücklich auf die unmittelbar anwendbaren Bestimmungen der SUP-Richtlinie 2001/42/EG und machten die Einhaltung dieser Bestimmungen als subjektives Recht geltend. Die Beschwerdeführer seien insbesondere in ihrem Recht auf Einhaltung und zwar auf unmittelbare Anwendung der Bestimmungen der SUP Richtlinie 2001/42/EG verletzt. Die Beschwerdeführer seien auch in ihrem Recht verletzt, wonach jener Planungsakt, der der
Paragraph 7, StWG immanent sei und der den Rahmen für das UVP-pflichtige Vorhaben 380-kV-Salzburgleitung bilde, vor Annahme mit Bescheid vom 14.12.2015 keiner Strategischen Umweltprüfung unterzogen worden sei. Unter Hinweis auf angeschlossene Rechtsgutachten und rechtliche Stellungnahme wurden die Anträge gestellt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, in der Sache selbst zu entscheiden und dem angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag der Beschwerdeführer voll inhaltlich Folge gegeben werde, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zurückzuverweisen. Weiters ergingen Anregungen auf Antragstellung betreffend einer Vorabentscheidung zur Auslegung der Bestimmungen der SUP-Richtlinie. Ein Kompetenzkonflikt zwischen dem Bundesverwaltungsgericht und dem Verwaltungsgericht Wien betreffend der sachlichen Zuständigkeit in gegenständlicher Angelegenheit wurde vom Verwaltungsgerichtshof schlussendlich mit Erkenntnis vom 3. Mai 2017, Ko 2017/03/0001 dahingehend gelöst, dass das Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung über die Beschwerde der antragstellenden Parteien gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vom 22. Dezember 2015, Zl. BMWFW-556.050/0157-III/4a/2015, betreffend die Zurückweisung eines Antrages auf Durchführung einer strategischen Umweltprüfung im Zusammenhang mit einer Bewilligung nach dem Starkstromwegegesetz 1968 (StWG), zuständig sei. Der entgegenstehende Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien wurde aufgehoben. Mit Bescheid vom 14.12.2015, ZI. 20701-1/43.270/3152-2015, erteilte die Salzburger Landesregierung der A. AG und der S. GmbH die Genehmigung nach dem Umweltverträglichkeitsgesetz 2000 (UVP-G 2000) für das Vorhaben „Errichtung und Betrieb einer 380-kV Starkstromleitung" (sog."380-kV-Salzburgleitung") vom Netzknoten P. (Oberösterreich) bis zum Umspannwerk … (Salzburg), soweit sich dieses Vorhaben auf das Bundesland Salzburg erstreckt. Zum Vorwurf der Gemeinden K. und E., der Bürgerinitiativen „N." und „H." (id Folge Beschwerdeführer) der mangelhaften Umsetzung der SUP-Richtlinie (Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme) im österreichischen Recht - insbesondere im Energierecht -, kommt die Salzburger Landesregierung nach umfangreichen Ausführungen zum Schluss, dass der Kompetenztatbestand Umweltverträglichkeitsprüfung die UVP- Behörde nicht ermächtigt, eine Strategische Umweltprüfung (SUP) durchzuführen. Mit Eingabe vom 26.07.2015 stellten die Beschwerdeführer beim Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft für den Fall, dass die Salzburger Landesregierung als UVP-Behörde die Zuständigkeit zum Vollzug der SUP-RL 2001742/EG ablehnt, den Antrag,
- a)der Bundesminister für Wirtschaft als nach dem StWG zuständige Behörde möge den der im UVP Verfahren beantragten Baubewilligung nach § 7 StWG, die 380-kV-Salzburgleitung betreffend, immanenten Planungsakt vor Annahme im Wege der Erteilung der Baubewilligung (im Zuge des Gesamtbescheides nach §17 UVP-G 2000) eine Strategische Umweltprüfung nach den Bestimmungen derSUP-RL 2001/42/EG unterziehen, unda) der Bundesminister für Wirtschaft als nach dem StWG zuständige Behörde möge den der im UVP Verfahren beantragten Baubewilligung nach Paragraph 7, StWG, die 380-kV-Salzburgleitung betreffend, immanenten Planungsakt vor Annahme im Wege der Erteilung der Baubewilligung (im Zuge des Gesamtbescheides nach §17 UVP-G 2000) eine Strategische Umweltprüfung nach den Bestimmungen derSUP-RL 2001/42/EG unterziehen, und
- b)der Bundesminister für Wirtschaft als nach dem StWG zuständige Behörde möge der Salzburger Landesregierung als UVP Behörde über die Einleitung einer Strategischen Umweltprüfung informieren und anregen, dass das anhängige UVP-Verfahren betreffend 380.kV.Salzburgleitung bis zum Abschluss dieser Strategischen Umweltprüfung ausgesetzt (unterbrochen) wird. Mit Bescheid vom 22.12.2015, ZI. BMWFW-556.050/0157-lll/4a/2015, wies der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft gegenständlichen Antrag gern. Art.2 lit a, Art. 3 Abs.2 lit a und Art 4 RL 2001/42/EG über die Prüfung von Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (SUP-RL), gem. Art 1 Abs. 2 lit c RL 2011/92/EU, über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-RL) sowie gem. § 7 Starkstromwegegesetz 1968-StWG, BGBl. Nr. 70/1968 zurück.Mit Bescheid vom 22.12.2015, ZI. BMWFW-556.050/0157-lll/4a/2015, wies der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft gegenständlichen Antrag gern. Artikel 2, Litera a,, Artikel 3, Absatz 2, Litera a und Artikel 4, RL 2001/42/EG über die Prüfung von Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (SUP-RL), gem. Artikel eins, Absatz 2, Litera c, RL 2011/92/EU, über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-RL) sowie gem. Paragraph 7, Starkstromwegegesetz 1968-StWG, Bundesgesetzblatt Nr. 70 aus 1968, zurück. Der Antrag der beschwerdeführenden Gemeinden und Bürgerinitiativen wurde im angefochtenen Bescheid zusammengefasst im Wesentlichen wie folgt wiedergegeben: „Der Bund übe seine Fachplanungskompetenz für Starkstromleitungen in Form der Baubewilligung nach § 7 Starkstromwegegesetz (StWG) aus. Es erfolge eine Verschmelzung des Planungsaktes (Plan) mit dem Genehmigungsakt (Projekt) in der Baubewilligung nach § 7 StWG, mit der die Trassenplanung des Bundes hoheitlich und verbindlich festgelegt werde.„Der Bund übe seine Fachplanungskompetenz für Starkstromleitungen in Form der Baubewilligung nach Paragraph 7, Starkstromwegegesetz (StWG) aus. Es erfolge eine Verschmelzung des Planungsaktes (Plan) mit dem Genehmigungsakt (Projekt) in der Baubewilligung nach Paragraph 7, StWG, mit der die Trassenplanung des Bundes hoheitlich und verbindlich festgelegt werde. Dabei überlasse das StWG die Planungsinitiative den Betreibern von elektrischen Leitungsanlagen. Gegenstand eines Antrages auf Erteilung der Baubewilligung gemäß § 7 StWG müsse ein vom Elektrizitätsunternehmen ausgearbeiteter Trassenplan sein. Die Erlassung der Baubewilligung gemäß § 7 StWG, die auf dem vom Elektrizitätsunternehmen ausgearbeiteten und gesetzlich vorgeschriebenen Plan beruht, stelle zugleich (auch) die Annahme (Erlassung) des Planungsaktes durch die zuständige Behörde dar. Bei dem der Baubewilligung immanenten Planungsakt handle es sich um einen Plan, der voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben werde und der daher vor seiner Annahme durch die zuständige Behörde einer Strategischen Umweltprüfung ("SUP") unterzogen werden müsse. Dieser Plan werde im Sachbereich Energie ausgearbeitet und bilde den Rahmen für die Genehmigung einer Starkstromleitung nach dem Österreichischen UVP-G 2000 (UVP-Richtlinie 2011/92/EU).Dabei überlasse das StWG die Planungsinitiative den Betreibern von elektrischen Leitungsanlagen. Gegenstand eines Antrages auf Erteilung der Baubewilligung gemäß Paragraph 7, StWG müsse ein vom Elektrizitätsunternehmen ausgearbeiteter Trassenplan sein. Die Erlassung der Baubewilligung gemäß Paragraph 7, StWG, die auf dem vom Elektrizitätsunternehmen ausgearbeiteten und gesetzlich vorgeschriebenen Plan beruht, stelle zugleich (auch) die Annahme (Erlassung) des Planungsaktes durch die zuständige Behörde dar. Bei dem der Baubewilligung immanenten Planungsakt handle es sich um einen Plan, der voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben werde und der daher vor seiner Annahme durch die zuständige Behörde einer Strategischen Umweltprüfung ("SUP") unterzogen werden müsse. Dieser Plan werde im Sachbereich Energie ausgearbeitet und bilde den Rahmen für die Genehmigung einer Starkstromleitung nach dem Österreichischen UVP-G 2000 (UVP-Richtlinie 2011/92/EU). Selbst wenn also nach der österreichischen Regelungstechnik der Planungsakt (Plan) mit dem Genehmigungsakt (Projekt) in der Baubewilligung nach § 7 StWG verschmolzen sei, ändere dies nichts daran, dass es sich bei dem der Baubewilligung nach § 7 StWG immanenten Planungsakt um einen "Plan" im Sinne des Art 2 lit a iVm Art 3 Abs 2 SUP-RL 2001/42 ("SUP-RL") handle, der vom Geltungsbereich dieser Richtlinie umfasst ist und der daher vor dessen Annahme im Wege der Erlassung der Baubewilligung nach § 7 StWG einer SUP unterzogen werden müsse. Für einen "Plan" nach Art 2 lit a SUP-RL sei ausreichend, wenn ein Plan, der voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hat, von einer Behörde angenommen wird und auf einer rechtlichen Grundlage beruht.Selbst wenn also nach der österreichischen Regelungstechnik der Planungsakt (Plan) mit dem Genehmigungsakt (Projekt) in der Baubewilligung nach Paragraph 7, StWG verschmolzen sei, ändere dies nichts daran, dass es sich bei dem der Baubewilligung nach Paragraph 7, StWG immanenten Planungsakt um einen "Plan" im Sinne des Artikel 2, Litera a, in Verbindung mit Artikel 3, Absatz 2, SUP-RL 2001/42 ("SUP-RL") handle, der vom Geltungsbereich dieser Richtlinie umfasst ist und der daher vor dessen Annahme im Wege der Erlassung der Baubewilligung nach Paragraph 7, StWG einer SUP unterzogen werden müsse. Für einen "Plan" nach Artikel 2, Litera a, SUP-RL sei ausreichend, wenn ein Plan, der voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hat, von einer Behörde angenommen wird und auf einer rechtlichen Grundlage beruht. Die Verschmelzung des Planungsaktes (Plan) mit dem Genehmigungsakt (Projekt) entbinde die Republik Österreich keinesfalls von der Verpflichtung, diesen Plan einer SUP zu unterziehen; andernfalls würde der SUP-RL für den Sachbereich Energie die gesamte Wirksamkeit entzogen. Die Republik Österreich verstoße somit gegen die unionsrechtliche Verpflichtung zur fristgerechten und vollständigen Umsetzung der SUP-RL im Sachbereich Energie, da die Baubewilligung nach § 7 StWG zugleich Planungsakt und Genehmigungsakt darstelle und somit als Planungsakt eindeutig die Tatbestandsmerkmale des Art 2 lit a iVm Art 3 Abs 2 SUP-RL erfülle. Die innerstaatliche Umsetzung der SUP-RL sei bis heute nicht erfolgt.Die Republik Österreich verstoße somit gegen die unionsrechtliche Verpflichtung zur fristgerechten und vollständigen Umsetzung der SUP-RL im Sachbereich Energie, da die Baubewilligung nach Paragraph 7, StWG zugleich Planungsakt und Genehmigungsakt darstelle und somit als Planungsakt eindeutig die Tatbestandsmerkmale des Artikel 2, Litera a, in Verbindung mit Artikel 3, Absatz 2, SUP-RL erfülle. Die innerstaatliche Umsetzung der SUP-RL sei bis heute nicht erfolgt. Aufgrund der nicht fristgerechten und nicht ordnungsgemäßen Umsetzung bestehe unionsrechtlich die Verpflichtung zur unmittelbaren Anwendung der Bestimmungen der SUP-RL. Konkret bedeute dies, dass die Republik Österreich - bis zur vollständigen und ordnungsgemäßen Umsetzung der SUP-RL - vor Erlassung einer Baubewilligung nach § 7 StWG aufgrund des immanenten Planungsaktes eine SUP nach den unmittelbar anwendbaren Bestimmungen der SUP-RL durchzuführen habe.Aufgrund der nicht fristgerechten und nicht ordnungsgemäßen Umsetzung bestehe unionsrechtlich die Verpflichtung zur unmittelbaren Anwendung der Bestimmungen der SUP-RL. Konkret bedeute dies, dass die Republik Österreich - bis zur vollständigen und ordnungsgemäßen Umsetzung der SUP-RL - vor Erlassung einer Baubewilligung nach Paragraph 7, StWG aufgrund des immanenten Planungsaktes eine SUP nach den unmittelbar anwendbaren Bestimmungen der SUP-RL durchzuführen habe. In Österreich hätten gegen diese Verpflichtung zur unmittelbaren Anwendung der Bestimmungen der SUP-RL bereits eine Vielzahl von Behörden und Höchstgerichte verstoßen (z.B. Steiermark - Burgenland 380 kV-Leitung; Oberösterreich - Salzburg 380 kV-Leitung). Die österreichischen Behörden und Höchstgerichte würden bis heute unionsrechtswidrig die Ansicht vertreten, dass für Starkstromleitungen allein deshalb keine unmittelbare Anwendung der Bestimmungen der SUP-RL zu erfolgen habe, weil diesen Vorhaben, die einer bescheidmäßigen Erledigung gemäß § 7 StWG bedürfen, das Tatbestandsmerkmal des Art 2 lit a SUP-RL fehle. Unionsrechtlich sei jedoch ohne Bedeutung, welche Rechtsform (Bescheid oder Verordnung) der nationale Gesetzgeber wählt. Mit dieser unionsrechtswidrigen Auslegung der SUP-RL würden die österreichischen Behörden und Gerichte der SUP-RL im Sachbereich Energie ihre gesamte Wirksamkeit entziehen.In Österreich hätten gegen diese Verpflichtung zur unmittelbaren Anwendung der Bestimmungen der SUP-RL bereits eine Vielzahl von Behörden und Höchstgerichte verstoßen (z.B. Steiermark - Burgenland 380 kV-Leitung; Oberösterreich - Salzburg 380 kV-Leitung). Die österreichischen Behörden und Höchstgerichte würden bis heute unionsrechtswidrig die Ansicht vertreten, dass für Starkstromleitungen allein deshalb keine unmittelbare Anwendung der Bestimmungen der SUP-RL zu erfolgen habe, weil diesen Vorhaben, die einer bescheidmäßigen Erledigung gemäß Paragraph 7, StWG bedürfen, das Tatbestandsmerkmal des Artikel 2, Litera a, SUP-RL fehle. Unionsrechtlich sei jedoch ohne Bedeutung, welche Rechtsform (Bescheid oder Verordnung) der nationale Gesetzgeber wählt. Mit dieser unionsrechtswidrigen Auslegung der SUP-RL würden die österreichischen Behörden und Gerichte der SUP-RL im Sachbereich Energie ihre gesamte Wirksamkeit entziehen. Die Republik Österreich verstoße somit auch gegen die unionsrechtliche Verpflichtung zur unmittelbaren Anwendung der Bestimmungen der SUP-RL, da die den Baubewilligungen nach § 7 StWG immanenten Planungsakte vor Annahme im Wege der Erteilung dieser Baubewilligungen keiner SUP nach den Bestimmungen der SUP-RL unterzogen wurden.Die Republik Österreich verstoße somit auch gegen die unionsrechtliche Verpflichtung zur unmittelbaren Anwendung der Bestimmungen der SUP-RL, da die den Baubewilligungen nach Paragraph 7, StWG immanenten Planungsakte vor Annahme im Wege der Erteilung dieser Baubewilligungen keiner SUP nach den Bestimmungen der SUP-RL unterzogen wurden. Die Verpflichtung zur unmittelbaren Anwendung von Richtlinien treffe die Mitgliedstaaten. Dementsprechend gelte dieses Gebot der unmittelbaren Anwendung von Richtlinien für alle Gerichte und für alle Träger der Verwaltung. Innerstaatlich habe der Vollzug nicht umgesetzter Richtlinienbestimmungen grundsätzlich im Rahmen der Kompetenzverteilung und Behördenorganisation zu erfolgen. Das Starkstromwegerecht sei nach der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung. Davon umfasst sei auch die Fachplanungskompetenz, die der Bund, in Form der Baubewilligung nach § 7 StWG ausübe, die somit zugleich den raumordnenden "Planungsakt" darstelle. Die zuständige Behörde nach den Bestimmungen des StWG sei der "Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten" (§ 24 StWG). Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sei somit verpflichtet, den der beantragten Baubewilligung nach § 7 StWG immanenten Planungsakt vor Annahme im Wege der Erteilung der Baubewilligung einer SUP nach den Bestimmungen der SUP-RL zu unterziehen.Das Starkstromwegerecht sei nach der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung. Davon umfasst sei auch die Fachplanungskompetenz, die der Bund, in Form der Baubewilligung nach Paragraph 7, StWG ausübe, die somit zugleich den raumordnenden "Planungsakt" darstelle. Die zuständige Behörde nach den Bestimmungen des StWG sei der "Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten" (Paragraph 24, StWG). Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sei somit verpflichtet, den der beantragten Baubewilligung nach Paragraph 7, StWG immanenten Planungsakt vor Annahme im Wege der Erteilung der Baubewilligung einer SUP nach den Bestimmungen der SUP-RL zu unterziehen. Wenn jedoch eine Genehmigungspflicht nach den Bestimmungen des UVP-G 2000 bestehe, dann habe die zuständige UVP-Behörde (im gegenständlichen Fall die Salzburger Landesregierung) im Rahmen eines konzentrierten UVP- Genehmigungsverfahrens gemäß § 3 Abs 3 UVP-G 2000 alle nach den bundes- oder landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften für die Ausführung eines Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen mit anzuwenden; dies gelte losgelöst von der ansonsten geltenden innerstaatlichen Kompetenzverteilung. Die UVP-Behörde habe in diesem konzentrierten UVP-Genehmigungsverfahren insbesondere § 7 StWG mit anzuwenden und somit (in unionsrechtskonformer Auslegung von § 3 Abs 3 UVP-G 2000) auch die unmittelbar anwendbaren Bestimmungen der SUP-RL. In diesem Fall sei somit die UVP-Behörde verpflichtet, den der beantragten Baubewilligung nach § 7 StWG immanenten Planungsakt vor Annahme im Wege der Erteilung der Baubewilligung (im Zuge des Gesamtbescheides nach § 17 UVP-G 2000) einer SUP nach den Bestimmungen der SUP-RL zu unterziehen. Diese SUP habe vor der Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung der 380 kV-Salzburgleitung nach den Bestimmungen des UVP-G 2000 zu erfolgen. Dies schließe die Erstellung eines Umweltberichtes, in dem die erheblichen Umweltauswirkungen und Alternativen ermittelt werden, und die Durchführung der Konsultation der Bevölkerung ein. Die den unmittelbar anwendbaren Bestimmungen der SUP-RL allenfalls widersprechenden innerstaatlichen Normen seien von der Salzburger Landesregierung richtlinienkonform auszulegen, andernfalls nicht anzuwenden.Wenn jedoch eine Genehmigungspflicht nach den Bestimmungen des UVP-G 2000 bestehe, dann habe die zuständige UVP-Behörde (im gegenständlichen Fall die Salzburger Landesregierung) im Rahmen eines konzentrierten UVP- Genehmigungsverfahrens gemäß Paragraph 3, Absatz 3, UVP-G 2000 alle nach den bundes- oder landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften für die Ausführung eines Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen mit anzuwenden; dies gelte losgelöst von der ansonsten geltenden innerstaatlichen Kompetenzverteilung. Die UVP-Behörde habe in diesem konzentrierten UVP-Genehmigungsverfahren insbesondere Paragraph 7, StWG mit anzuwenden und somit (in unionsrechtskonformer Auslegung von Paragraph 3, Absatz 3, UVP-G 2000) auch die unmittelbar anwendbaren Bestimmungen der SUP-RL. In diesem Fall sei somit die UVP-Behörde verpflichtet, den der beantragten Baubewilligung nach Paragraph 7, StWG immanenten Planungsakt vor Annahme im Wege der Erteilung der Baubewilligung (im Zuge des Gesamtbescheides nach Paragraph 17, UVP-G 2000) einer SUP nach den Bestimmungen der SUP-RL zu unterziehen. Diese SUP habe vor der Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung der 380 kV-Salzburgleitung nach den Bestimmungen des UVP-G 2000 zu erfolgen. Dies schließe die Erstellung eines Umweltberichtes, in dem die erheblichen Umweltauswirkungen und Alternativen ermittelt werden, und die Durchführung der Konsultation der Bevölkerung ein. Die den unmittelbar anwendbaren Bestimmungen der SUP-RL allenfalls widersprechenden innerstaatlichen Normen seien von der Salzburger Landesregierung richtlinienkonform auszulegen, andernfalls nicht anzuwenden. Die Zuständigkeit der Salzburger Landesregierung zur Durchführung der SUP ergebe sich - neben der Konzentrationswirkung nach § 3 Abs 3 UVP-G 2000 - auch aufgrund der materiellen Parallelität. Nachdem bei (Mit)Durchführung der SUP im Zuge des UVP-Verfahrens die nationalen Bestimmungen des UVP-G 2000 (z.B. § 2 Abs 2 UVP-G 2000) unionsrechtskonform zu interpretieren seien oder verdrängt werden, sei die Salzburger Landesregierung auch deshalb die zuständige Behörde, weil sie als die sachnächste Behörde zu qualifizieren sei.Die Zuständigkeit der Salzburger Landesregierung zur Durchführung der SUP ergebe sich - neben der Konzentrationswirkung nach Paragraph 3, Absatz 3, UVP-G 2000 - auch aufgrund der materiellen Parallelität. Nachdem bei (Mit)Durchführung der SUP im Zuge des UVP-Verfahrens die nationalen Bestimmungen des UVP-G 2000 (z.B. Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000) unionsrechtskonform zu interpretieren seien oder verdrängt werden, sei die Salzburger Landesregierung auch deshalb die zuständige Behörde, weil sie als die sachnächste Behörde zu qualifizieren sei. Die Antragsteller hätten daher im anhängigen UVP-Verfahren für die 380 kV-Salzburgleitung beantragt, die Salzburger Landesregierung als UVP-Behörde möge hinsichtlich des sich in § 7 StWG manifestierenden Planungsaktes das Verfahren der SUP nach den Bestimmungen der SUP-RL einleiten und durchführen sowie das anhängige UVP-Verfahren (Projekt) bis zum Abschluss dieser SUP aussetzen (unterbrechen).Die Antragsteller hätten daher im anhängigen UVP-Verfahren für die 380 kV-Salzburgleitung beantragt, die Salzburger Landesregierung als UVP-Behörde möge hinsichtlich des sich in Paragraph 7, StWG manifestierenden Planungsaktes das Verfahren der SUP nach den Bestimmungen der SUP-RL einleiten und durchführen sowie das anhängige UVP-Verfahren (Projekt) bis zum Abschluss dieser SUP aussetzen (unterbrechen). Jedenfalls seien die Behörden verpflichtet, alle Maßnahmen zu ergreifen, um dem Unterbleiben einer SUP abzuhelfen. Die nationalen Behörden und Gerichte seien unionsrechtlich verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Bestimmungen des Unionsrechts anzuwenden und für die volle Wirksamkeit der SUP-RL Sorge zu tragen, indem sie nationale Bestimmungen unangewendet lassen, die sie zu einer im Widerspruch zur Richtlinie stehenden Entscheidung veranlassen würde. Nachdem nach der SUP-RL die Verpflichtung zur Durchführung einer SUP bestehe, müsse in Österreich im Sachbereich Energie jedenfalls eine Behörde für den Vollzug zuständig sein. Die unionsrechtlich gebotene Durchführung der SUP kann nicht an der Behauptung scheitern, es gebe in Österreich keine Behörde. Wäre somit die Salzburger Landesregierung als UVP-Behörde nicht für den Vollzug der SUP-RL zuständig, dann sei die nach dem StWG zuständige Behörde, somit der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, unionsrechtlich verpflichtet, den der beantragten Baubewilligung nach § 7 StWG, die 380 kV- Salzburgleitung betreffend, immanenten Planungsakt vor Annahme im Wege der Erteilung der Baubewilligung (im Zuge des Gesamtbescheides nach § 17 UVP-G 2000) einer SUP nach den Bestimmungen der SUP-RL zu unterziehen. Die Salzburger Landesregierung habe bis zum Abschluss dieser SUP das anhängige UVP-Verfahren hinsichtlich der 380 kV-Salzburgleitung auszusetzen (zu unterbrechen).Wäre somit die Salzburger Landesregierung als UVP-Behörde nicht für den Vollzug der SUP-RL zuständig, dann sei die nach dem StWG zuständige Behörde, somit der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, unionsrechtlich verpflichtet, den der beantragten Baubewilligung nach Paragraph 7, StWG, die 380 kV- Salzburgleitung betreffend, immanenten Planungsakt vor Annahme im Wege der Erteilung der Baubewilligung (im Zuge des Gesamtbescheides nach Paragraph 17, UVP-G 2000) einer SUP nach den Bestimmungen der SUP-RL zu unterziehen. Die Salzburger Landesregierung habe bis zum Abschluss dieser SUP das anhängige UVP-Verfahren hinsichtlich der 380 kV-Salzburgleitung auszusetzen (zu unterbrechen). Nach der Rechtsprechung des EuGH können Schwierigkeiten, die sich aus der innerstaatlichen Kompetenzverteilung ergeben, nicht als Rechtfertigung für die verspätete Umsetzung einer Richtlinie oder für die Nichtanwendung nicht umgesetzter Richtlinienbestimmungen herangezogen werden. Somit habe entweder die unmittelbare Anwendung der Bestimmungen der SUP-RL durch die Salzburger Landesregierung als UVP-Behörde aufgrund der Konzentrationswirkung (§ 3 Abs 3 UVP-G 2000) und als sachnächste Behörde zu erfolgen (analog zur Rechtsprechung der österreichischen Höchstgerichte bei Gemeinschaftswidrigkeit infolge mangelhafter Umsetzung der UVP-Richtlinie) oder die nach dem Materiengesetz zuständige Behörde, das sei nach dem StWG der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, habe die Bestimmungen der SUP-RL unmittelbar anzuwenden ("de facto SUP" analog zur Rechtsprechung der österreichischen Höchstgerichte bei Gemeinschaftswidrigkeit infolge verspäteter Umsetzung der UVP-Richtlinie).Somit habe entweder die unmittelbare Anwendung der Bestimmungen der SUP-RL durch die Salzburger Landesregierung als UVP-Behörde aufgrund der Konzentrationswirkung (Paragraph 3, Absatz 3, UVP-G 2000) und als sachnächste Behörde zu erfolgen (analog zur Rechtsprechung der österreichischen Höchstgerichte bei Gemeinschaftswidrigkeit infolge mangelhafter Umsetzung der UVP-Richtlinie) oder die nach dem Materiengesetz zuständige Behörde, das sei nach dem StWG der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, habe die Bestimmungen der SUP-RL unmittelbar anzuwenden ("de facto SUP" analog zur Rechtsprechung der österreichischen Höchstgerichte bei Gemeinschaftswidrigkeit infolge verspäteter Umsetzung der UVP-Richtlinie). Unionsrechtlich bestehe die Verpflichtung, dass die zuständige Behörde jenen Planungsakt, der den Rahmen für die 380 kV-Salzburgleitung (Projekt) bilde, somit den der beantragten Baubewilligung nach § 7 StWG immanenten Planungsakt, einer SUP nach der SUP-RL unterziehe, bevor die Salzburger Landesregierung als UVP- Behörde über den Antrag auf Genehmigung der 380 kV-Salzburgleitung nach dem UVP-G 2000 entscheidet.Unionsrechtlich bestehe die Verpflichtung, dass die zuständige Behörde jenen Planungsakt, der den Rahmen für die 380 kV-Salzburgleitung (Projekt) bilde, somit den der beantragten Baubewilligung nach Paragraph 7, StWG immanenten Planungsakt, einer SUP nach der SUP-RL unterziehe, bevor die Salzburger Landesregierung als UVP- Behörde über den Antrag auf Genehmigung der 380 kV-Salzburgleitung nach dem UVP-G 2000 entscheidet. Die UVP-Genehmigung hinsichtlich der 380 kV-Salzburgleitung wäre unionsrechtswidrig, würden die österreichischen Behörden den der beantragten Baubewilligung nach § 7 StWG immanenten Planungsakt, durch den der Rahmen für diese 380 kV-Salzburgleitung gesetzt wurde, zuvor keiner SUP unterziehen.Die UVP-Genehmigung hinsichtlich der 380 kV-Salzburgleitung wäre unionsrechtswidrig, würden die österreichischen Behörden den der beantragten Baubewilligung nach Paragraph 7, StWG immanenten Planungsakt, durch den der Rahmen für diese 380 kV-Salzburgleitung gesetzt wurde, zuvor keiner SUP unterziehen. Die Folge wäre letztlich die Nichtigkeit dieser UVP-Genehmigung. Wenn die SUP nicht vor der Entscheidung über die beantragte UVP-Genehmigung der 380 kV- Salzburgleitung erfolge, können nämlich die unionsrechtswidrigen Folgen des Verstoßes Österreichs gegen die SUP-RL nur noch durch die Nichtigerklärung der UVP- Genehmigung behoben werden. Bliebe die rechtswidrige Nichtdurchführung einer SUP ohne Sanktion, würde dies der SUP-RL ihre Wirksamkeit nehmen. Genehmigungen (Bescheide) nach dem UVP-G 2000 für Projekte, die auf Plänen beruhen, die unionsrechtswidrig keiner SUP unterzogen worden sind, seien nicht bestandskräftig und müssen in analoger, unionsrechtskonformer Auslegung des § 3 Abs 6 UVP-G 2000 bzw. § 68 AVG für nichtig erklärt werden.“Genehmigungen (Bescheide) nach dem UVP-G 2000 für Projekte, die auf Plänen beruhen, die unionsrechtswidrig keiner SUP unterzogen worden sind, seien nicht bestandskräftig und müssen in analoger, unionsrechtskonformer Auslegung des , Paragraph 3, Absatz 6, UVP-G 2000 bzw. Paragraph 68, AVG für nichtig erklärt werden.“ § 7 Abs. 1 Starkstromwegegesetz lautet:Paragraph 7, Absatz eins, Starkstromwegegesetz lautet: „
(1)Die Behörde hat für die Errichtung, die Änderung, die Erweiterung und den Betrieb einer Leitungsanlage, welche dem öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung Wiens oder eines Teiles derselben mit elektrischer Energie nicht widerspricht, die Bewilligung zu erteilen, wobei durch die Vorschreibung von Bedingungen, Befristungen oder Auflagen eine Abstimmung mit bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen und den Erfordernissen der Landeskultur, des Forstwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumplanung, des Natur- und Denkmalschutzes, der Wasserwirtschaft und des Wasserrechtes, des öffentlichen Verkehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung, der Sicherheit des Luftraumes und des Dienstnehmerschutzes vorzunehmen ist. Die zur Wahrung dieser Interessen berufenen Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften sind im Ermittlungsverfahren zu hören.“ § 24 Starkstromwegegesetz lautet:Paragraph 24, Starkstromwegegesetz lautet: „Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist - soweit § 25 nichts anderes bestimmt - der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.“„Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist - soweit Paragraph 25, nichts anderes bestimmt - der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.“ Die Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (SUP-RL) bestimmt in ihrem sechsten Erwägungsgrund, dass die in den Mitgliedstaaten angewandten Systeme zur Umweltprüfung eine Reihe gemeinsamer Verfahrensanforderungen enthalten sollten, die erforderlich seien, um zu einem hohen Umweltschutzniveau beizutragen.Die Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom , 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (SUP-RL) bestimmt in ihrem sechsten Erwägungsgrund, dass die in den Mitgliedstaaten angewandten Systeme zur Umweltprüfung eine Reihe gemeinsamer Verfahrensanforderungen enthalten sollten, die erforderlich seien, um zu einem hohen Umweltschutzniveau beizutragen. Nach Artikel 2 lit. a dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck „Pläne und Programme“, einschließlich der von der Europäischen Gemeinschaft mitfinanzierten, sowie deren Änderungen, die von einer Behörde auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene ausgearbeitet und/oder angenommen werden oder die von einer Behörde für die Annahme durch das Parlament oder die Regierung im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet werden und die aufgrund vom Rechts- und Verwaltungsvorschriften erstellt werden müssen. Nach Artikel 2 Litera a, dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck „Pläne und Programme“, einschließlich der von der Europäischen Gemeinschaft mitfinanzierten, sowie deren Änderungen, die von einer Behörde auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene ausgearbeitet und/oder angenommen werden oder die von einer Behörde für die Annahme durch das Parlament oder die Regierung im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet werden und die aufgrund vom Rechts- und Verwaltungsvorschriften erstellt werden müssen. Gemäß Artikel 3 Abs. 2 wird eine Umweltprüfung bei allen Plänen und Programmen vorbehaltlich des Abs. 3 eine Umweltprüfung vorgenommen, Gemäß Artikel 3 Absatz 2, wird eine Umweltprüfung bei allen Plänen und Programmen vorbehaltlich des Absatz 3, eine Umweltprüfung vorgenommen,
- a)die in den Bereichen Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei, Energie, Industrie, Verkehr, Abfallwirtschaft, Wasserwirtschaft, Telekommunikation, Fremdenverkehr, Raumordnung oder Bodennutzung ausgearbeitet werden und durch die der Rahmen für die künftige Genehmigung der in den Anhängen I und II der Richtlinie 85/337/EWG aufgeführten Projekte gesetzt wird odera) die in den Bereichen Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei, Energie, Industrie, Verkehr, Abfallwirtschaft, Wasserwirtschaft, Telekommunikation, Fremdenverkehr, Raumordnung oder Bodennutzung ausgearbeitet werden und durch die der Rahmen für die künftige Genehmigung der in den Anhängen römisch eins und römisch zwei der Richtlinie 85/337/EWG aufgeführten Projekte gesetzt wird oder
- b)bei denen angesichts ihrer voraussichtlichen Auswirkungen auf Gebiete eine Prüfung nach Art. 6 oder 7 der Richtlinie 92/43/EWG für erforderlich erachtet wird.
- b)bei denen angesichts ihrer voraussichtlichen Auswirkungen auf Gebiete eine Prüfung nach Artikel 6, oder 7 der Richtlinie 92/43/EWG für erforderlich erachtet wird. Nach Abs. 4 dieses Artikels befinden die Mitgliedstaaten darüber, ob nicht unter Abs. 2 fallende Pläne und Programme, durch die der Rahmen für künftige Genehmigungen von Projekten gesetzt wird, voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben.Nach Absatz 4, dieses Artikels befinden die Mitgliedstaaten darüber, ob nicht unter Absatz 2, fallende Pläne und Programme, durch die der Rahmen für künftige Genehmigungen von Projekten gesetzt wird, voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. Nach Artikel 4 Abs. 1 wird die Umweltprüfung nach Artikel 3 während der Ausarbeitung und vor der Annahme eines Plans oder Programms oder dessen Einbringung in das Gesetzgebungsverfahren durchgeführt.Nach Artikel 4 Absatz eins, wird die Umweltprüfung nach Artikel 3 während der Ausarbeitung und vor der Annahme eines Plans oder Programms oder dessen Einbringung in das Gesetzgebungsverfahren durchgeführt. Gemäß Artikel 8 werden der nach Artikel 5 erstellte Umweltbericht, die nach Artikel 6 abgegebenen Stellungnahme und die Ergebnisse von nach Artikel 7 geführten grenzüberschreitenden Konsultationen bei der Ausarbeitung und vor der Annahme des Plans oder Programms oder vor dessen Einbringung in das Gesetzgebungsverfahren berücksichtigt. Die beschwerdeführenden Gemeinden und Bürgerinitiativen führen selbst auf Seite 5 der Beschwerde aus, sie hätten dargelegt, dass nach der österreichischen Rechtslage im Sachbereich Energie die
§ 7St
WG zugleich Genehmigungsakt und Planungsakt darstelle. Der dieser
§ 7St
WG immanente Planungsakt sei einer strategischen Umweltprüfung nach der SUP-RL 2001/42/EG zu unterziehen.Die beschwerdeführenden Gemeinden und Bürgerinitiativen führen selbst auf Seite 5 der Beschwerde aus, sie hätten dargelegt, dass nach der österreichischen Rechtslage im Sachbereich Energie die
Paragraph 7, StWG zugleich Genehmigungsakt und Planungsakt darstelle. Der dieser
Paragraph 7, StWG immanente Planungsakt sei einer strategischen Umweltprüfung nach der SUP-RL 2001/42/EG zu unterziehen. 1. Geht man dem folgend somit von einer Identität der
§ 7St
WG im konzentrierten UVP-Verfahren mit dem dieser immanenten Planungsakt aus, kann den Ausführungen der belangten Behörde, gestützt auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.12.2013, 2011/03/0160 nicht entgegengetreten werden. Der Bundesminister führt im angefochtenen Bescheid Folgendes aus:1. Geht man dem folgend somit von einer Identität der
Paragraph 7, StWG im konzentrierten UVP-Verfahren mit dem dieser immanenten Planungsakt aus, kann den Ausführungen der belangten Behörde, gestützt auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.12.2013, 2011/03/0160 nicht entgegengetreten werden. Der Bundesminister führt im angefochtenen Bescheid Folgendes aus: „Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 19.12.2013 angesichts der Bestimmung des Art 3 Abs 2 lit a SUP-RL somit festhält, folgt aus dem Umstand, dass die SUP-RL selbst zwischen Plänen und Programmen im Sinne ihres Art 2 lit a und Vorhaben im Sinne der UVP-RL differenziert, dass es sich bei einem konkreten Vorhaben, welches aufgrund der UVP-RL einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, und welches keinen Rechtsakt zur Durchführung für weitere darauf aufbauende Vorhaben bildet, um keinen Plan und um kein Programm im Sinne der SUP-RL handelt. Ein Plan oder ein Programm im Sinne des Art 2 lit a der SUP-RL liegt nur dann vor, wenn es sich dabei um einen Rechtsakt handelt, der die Grundlage für die Durchführung zumindest eines weiteren auf diesem Rechtsakt aufbauenden Vorhabens bildet (vgl. in diesem Sinne auch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.5.2015, ZI. W102 2009977-1).„Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 19.12.2013 angesichts der Bestimmung des Artikel 3, Absatz 2, Litera a, SUP-RL somit festhält, folgt aus dem Umstand, dass die SUP-RL selbst zwischen Plänen und Programmen im Sinne ihres Artikel 2, Litera a und Vorhaben im Sinne der UVP-RL differenziert, dass es sich bei einem konkreten Vorhaben, welches aufgrund der UVP-RL einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, und welches keinen Rechtsakt zur Durchführung für weitere darauf aufbauende Vorhaben bildet, um keinen Plan und um kein Programm im Sinne der SUP-RL handelt. Ein Plan oder ein Programm im Sinne des Artikel 2, Litera a, der SUP-RL liegt nur dann vor, wenn es sich dabei um einen Rechtsakt handelt, der die Grundlage für die Durchführung zumindest eines weiteren auf diesem Rechtsakt aufbauenden Vorhabens bildet vergleiche in diesem Sinne auch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.5.2015, ZI. W102 2009977-1). Eine solche Konstellation ist im Fall der "380 kV-Salzburgleitung" aber nicht gegeben, weil mit dem Bescheid der Salzburger Landesregierung als UVP-Behörde vom 14.12.2015, ZI. 20701-1/43.270/3152-2015, nicht die Grundlage für die Durchführung eines weiteren Vorhabens gebildet wurde, sondern vielmehr mit diesem Bescheid die nach dem UVP-G 2000 und den mitanzuwendenden Materiengesetzen zu erteilende Genehmigung der Errichtung der "380 kV-Salzburgleitung" erfolgt ist. Bei diesem Vorhaben bzw. beim UVP-Bescheid vom 14.12.2015 handelt es sich daher um keinen Plan und kein Programm im Sinne der SUP-RL. Da somit die Durchführung einer SUP für das konkrete Vorhaben "380 kV-Salzburgleitung" bzw. für den Bescheid der Salzburger Landesregierung als UVP-Behörde vom 14.12.2015, ZI. 20701-1/43.270/3152-2015, mit welchem dieses Vorhaben UVP-rechtlich genehmigt wurde, nicht geboten ist, kann auch der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft - an den der Antrag der Gemeinden K. und E. sowie der Bürgerinitiativen "N." und "H." vom 26.7.2015 gerichtet ist - nicht dafür zuständig sein, "den der im UVP-Verfahren beantragten Baubewilligung nach § 7 StWG, die 380-kV-Salzburgleitung betreffend, immanenten Planungsakt vor Annahme im Wege der Erteilung der Baubewilligung (im Zuge des Gesamtbescheides nach §17 UVP-G 2000) einer Strategischen Umweltprüfung [zu] unterziehen"; bei diesem Ergebnis muss nicht näher auf die Frage der unmittelbaren Anwendbarkeit der Bestimmungen der SUP-RL eingegangen werden. Da somit der Antrag vom 26.7.2015 hinsichtlich des in der lit.
- a)geäußerten Begehrens zurückzuweisen war, war der Antrag auch hinsichtlich der lit.
- b)zurückzuweisen.“Da somit die Durchführung einer SUP für das konkrete Vorhaben "380 kV-Salzburgleitung" bzw. für den Bescheid der Salzburger Landesregierung als UVP-Behörde vom 14.12.2015, ZI. 20701-1/43.270/3152-2015, mit welchem dieses Vorhaben UVP-rechtlich genehmigt wurde, nicht geboten ist, kann auch der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft - an den der Antrag der Gemeinden K. und E. sowie der Bürgerinitiativen "N." und "H." vom 26.7.2015 gerichtet ist - nicht dafür zuständig sein, "den der im UVP-Verfahren beantragten Baubewilligung nach Paragraph 7, StWG, die 380-kV-Salzburgleitung betreffend, immanenten Planungsakt vor Annahme im Wege der Erteilung der Baubewilligung (im Zuge des Gesamtbescheides nach §17 UVP-G 2000) einer Strategischen Umweltprüfung [zu] unterziehen"; bei diesem Ergebnis muss nicht näher auf die Frage der unmittelbaren Anwendbarkeit der Bestimmungen der SUP-RL eingegangen werden. Da somit der Antrag vom 26.7.2015 hinsichtlich des in der Litera a,) geäußerten Begehrens zurückzuweisen war, war der Antrag auch hinsichtlich der Litera b,) zurückzuweisen.“ Der Bundesminister stellt im angefochtenen Bescheid ebenso wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem zitierten Erkenntnis sowie die Salzburger Landesregierung als UVP-Behörde im UVP Bescheid ins Zentrum ihrer Argumentation, dass bei der Beurteilung gegenständlichen Falles nicht nur Art. 2 lit. a sondern auch Artikel 3 Abs. 2 lit. a SUP-RL zur Anwendung kommt, wonach es sich nicht nur um Pläne und Programme im Sinne des Artikel 2 lit. a der SUP Richtlinie handeln muss, die in einem bestimmten Bereich (hier: Energie) ausgearbeitet werden sondern dass zusätzlich zwingend erforderlich ist, dass durch diese Pläne und Programme der Rahmen für die künftige Genehmigung der in den Anhängen I und II der Richtlinie 85/337/EWG aufgeführten Projekte gesetzt werde. In den Fällen des Artikel 3 Abs. 2 lit. a SUP-RL kann somit schon nach dem Wortlaut der Richtlinie, und dies hat der Verwaltungsgerichtshof, ihm folgend das Bundesverwaltungsgericht und nunmehr auch die belangte Behörde ausgesprochen, ein einzelnes Projekt, das nicht Rahmen für die künftige Genehmigung näher bezeichneter Projekte bildet, keiner SUP Pflicht unterliegen.Der Bundesminister stellt im angefochtenen Bescheid ebenso wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem zitierten Erkenntnis sowie die Salzburger Landesregierung als UVP-Behörde im UVP Bescheid ins Zentrum ihrer Argumentation, dass bei der Beurteilung gegenständlichen Falles nicht nur Artikel 2, Litera a, sondern auch Artikel 3 Absatz 2, Litera a, SUP-RL zur Anwendung kommt, wonach es sich nicht nur um Pläne und Programme im Sinne des Artikel 2 Litera a, der SUP Richtlinie handeln muss, die in einem bestimmten Bereich (hier: Energie) ausgearbeitet werden sondern dass zusätzlich zwingend erforderlich ist, dass durch diese Pläne und Programme der Rahmen für die künftige Genehmigung der in den Anhängen römisch eins und römisch zwei der Richtlinie 85/337/EWG aufgeführten Projekte gesetzt werde. In den Fällen des Artikel 3 Absatz 2, Litera a, SUP-RL kann somit schon nach dem Wortlaut der Richtlinie, und dies hat der Verwaltungsgerichtshof, ihm folgend das Bundesverwaltungsgericht und nunmehr auch die belangte Behörde ausgesprochen, ein einzelnes Projekt, das nicht Rahmen für die künftige Genehmigung näher bezeichneter Projekte bildet, keiner SUP Pflicht unterliegen. 2. Inwieweit Artikel 3 Abs. 4 der SUP Richtlinie zur Anwendung zu gelangen hätte, wurde von den beschwerdeführenden Gemeinden und Bürgerinitiativen nicht näher konkretisiert und ist aus dem vorliegenden Fall auch nicht erklärbar.2. Inwieweit Artikel 3 Absatz 4, der SUP Richtlinie zur Anwendung zu gelangen hätte, wurde von den beschwerdeführenden Gemeinden und Bürgerinitiativen nicht näher konkretisiert und ist aus dem vorliegenden Fall auch nicht erklärbar. 3. Ausgehend von Artikel 5 Abs. 1 der SUP-RL kann, selbst bei Annahme der unmittelbaren Anwendbarkeit der Bestimmungen der SUP –RL, eine strategische Umweltprüfung nicht mehr beantragt werden, weil durch den Genehmigungsakt im Rahmen des UVP-Bescheides der diesem „immanente Planungsakt“ bereits angenommen wurde und die Durchführung einer SUP vor der Annahme des Plans oder Programms stattzufinden hätte.3. Ausgehend von Artikel 5 Absatz eins, der SUP-RL kann, selbst bei Annahme der unmittelbaren Anwendbarkeit der Bestimmungen der SUP –RL, eine strategische Umweltprüfung nicht mehr beantragt werden, weil durch den Genehmigungsakt im Rahmen des UVP-Bescheides der diesem „immanente Planungsakt“ bereits angenommen wurde und die Durchführung einer SUP vor der Annahme des Plans oder Programms stattzufinden hätte. Den beschwerdeführenden Gemeinden und Bürgerinitiativen steht allerdings jedenfalls die Möglichkeit offen, im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen den im UVP-Verfahren ergangenen Bescheid der Salzburger Landesregierung geltend zu machen, dass die Bewilligung ohne Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung stattgefunden habe und darauf gestützt die Aufhebung des Bescheides zu beantragen. Nach Erlassung des UVP-Bescheides, der auch nach der Ausführungen der beschwerdeführenden Gemeinden und Bürgerinitiativen selbst die Annahme des Verhandlungsaktes darstellt, wäre der Bundesminister nicht mehr zuständig gewesen, gestützt auf die SUP-RL eine strategische Umweltprüfung durchzuführen und wäre schon aus diesem Grund der Antrag zurückzuweisen gewesen. Auch das gegenständlich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Entscheidung berufene Verwaltungsgericht wäre nicht befugt, nach Annahme des Projektes mit Bescheid lediglich eine Rechtswidrigkeit durch Unterlassung einer Strategischen Umweltprüfung festzustellen beziehungsweise die Durchführung einer solchen Prüfung anzuordnen. Der Bundesminister hat die Anträge somit zu Recht zurückgewiesen, weshalb der Beschwerde keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen war. Der belangten Behörde ist auch dahingehend zu folgen, dass sich damit die Frage der unmittelbaren Anwendbarkeit dieser Richtlinien nicht stellt, weshalb sich auch eine Antragstellung auf Einholung einer Vorabentscheidung erübrigt. Nur ergänzend sei daher diesbezüglich auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die sich auf die Rechtsprechung des EuGH stützt, verwiesen (siehe VwGH 22.4.2015, 2012/10/0016, 23.05.2017, Ra 2017/10/0058, 0059, 28.05.2015, Ro 2014/07/0096 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EuGH). Ausgehend von dieser Rechtsprechung fehlt der SUP-Richtlinie eine klare und präzise Verpflichtung, die die rechtliche Situation einzelner unmittelbar regeln könnte. Auch fehlt es an einer unmittelbaren Betroffenheit der beschwerdeführenden Gemeinden und Bürgerinitiativen, wie sie etwa bei Einzelpersonen gegeben ist, die von Umweltbeeinträchtigungen durch konkrete Überschreitungen zahlenmäßig bestimmter Immissionsgrenzwerten betroffen sind. Das innerstaatliche Recht steht allerdings im Einklang mit den Zielen der Richtlinie, weil gerichtlich geprüft werden kann, ob die Bestimmungen der Richtlinie eingehalten wurden. Dies ist durch die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des UVP-Verfahrens möglich, in dem, wie gesagt, auch von den beschwerdeführenden Gemeinden und Bürgerinitiativen die Unterlassung einer strategischen Umweltprüfung releviert werden kann. Die Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf § 24 Abs. 2 Z 1 und Z 4 VwGVG entfallen, da der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Parteien zurückzuweisen war und die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Die Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 4, VwGVG entfallen, da der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Parteien zurückzuweisen war und die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.101.020.7324.2017.E