RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum27.06.2017 GeschäftszahlVGW-101/027/14701/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Königshofer über die Beschwerde des Herrn Dr. A. M. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, vom 27.09.2016, Zl. MA 40-GR-209788/2016, betreffend Stilllegung des Röntgengerätes, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE I.1. Mit Bescheid (Einstweilige Verfügung) vom 27.09.2016, Zl. MA 40 – GR – 209.788/2016, verfügte die belangte Behörde die Stilllegung des in der Ordination des Beschwerdeführers in Wien, K.-straße, befindlichen Röntgengeräts der Type Heliodent DS durch amtliche Versiegelung gemäß § 18 Abs. 1 Strahlenschutzgesetz (StrSchG). In weiteren Spruchpunkten wurde die Einstweilige Verfügung gemäß § 18 Abs. 2 StrSchG für sofort vollstreckbar erklärt und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG im Interesse des öffentlichen Wohls wegen Gefahr im Verzug ausgeschlossen.römisch eins.1. Mit Bescheid (Einstweilige Verfügung) vom 27.09.2016, Zl. MA 40 – GR – 209.788 aus 2016,, verfügte die belangte Behörde die Stilllegung des in der Ordination des Beschwerdeführers in Wien, K.-straße, befindlichen Röntgengeräts der Type Heliodent DS durch amtliche Versiegelung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Strahlenschutzgesetz (StrSchG). In weiteren Spruchpunkten wurde die Einstweilige Verfügung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, StrSchG für sofort vollstreckbar erklärt und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG im Interesse des öffentlichen Wohls wegen Gefahr im Verzug ausgeschlossen. 2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige und zulässige Beschwerde des unvertretenen Beschwerdeführers. Darin führte er im Wesentlichen aus, die dortigen Feststellungen seien nicht objektiv. Es sei weiters beschwerlich, jedes Mal zur Überprüfung der Funktionsfähigkeit oder wegen Strahlenschutzmessungen bzw. Abnahmeprüfungen die MA 40 und die MA 6 zu bemühen, da dies für alle Beteiligten zeitaufwändig sei. Der Beschwerdeführer beantrage die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Beigebung eines Verfahrenshelfers zu seiner Vertretung und Konkretisierung der Beschwerde. Zugleich beantrage er die Aufhebung der Einstweiligen Verfügung bis zur verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. 3. Mit Beschluss vom 07.12.2016, Zl. VGW-101/V/027/14894/2016-1, wies das Verwaltungsgericht Wien den Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshelfers als unzulässig zurück. 4. Mit Beschluss vom 07.12.2016, Zl. VGW-101/V/027/14893/2016-1, wies das Verwaltungsgericht Wien den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ab. 5. Mit Schreiben vom 22.05.2017 beantragte der Beschwerdeführer erneut die Beigebung eines Verfahrenshelfers. 6. Mit Beschluss vom 26.06.2017, Zl. VGW-101/V/027/7919/2017-1, hat das Verwaltungsgericht Wien den neuerlichen Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshelfers abgewiesen. 7. In der Angelegenheit fand am 23.05.2017 und am 01.06.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Bei der Verhandlung am 23.05.2017 war eine Vertreterin der belangten Behörde anwesend, der Beschwerdeführer ist entschuldigt nicht erschienen. Da der Beschwerdeführer im Schreiben vom 16.05.2017 eine Vertagung beantragt hatte, erfolgte wunschgemäß die Fortsetzung der Verhandlung am 01.06.2017. Diesem Termin ist der Beschwerdeführer unentschuldigt ferngeblieben. In der Verhandlung am 23.05.2017 wurden die Zeugen O., W. und D. einvernommen. Die Zeugin O., Dezernentin für Strahlenschutzverfahren, konnte sich an die Überprüfung in der Ordination des Beschwerdeführers noch erinnern. Es habe der Verdacht bestanden, dass der Beschwerdeführer ein Röntgengerät ohne die dafür erforderliche Bewilligung betrieben habe. Der Beschwerdeführer sei der belangten Behörde seit vielen Jahren bekannt. Es sei schon wiederholt vorgekommen, dass er nichtbewilligte Röntgengeräte betrieben habe. Die Zeugin könne sich daran erinnern, dass bei der Begehung der Ordination des Beschwerdeführers im Vorzimmer ein Röntgengerät vorgefunden worden sei. Dieses sei im betriebsbereiten Zustand gewesen. Eine allfällige, diesbezügliche Bewilligung werde von der MA 40 erteilt, eine solche sei für dieses Gerät aber nicht erteilt worden. Als der Beschwerdeführer mit der fehlenden Bewilligung konfrontiert worden sei, habe er sich dahingehend verantwortet, dass er es nur kurzfristig zum Test der Funktionsfähigkeit in Betrieb gehabt habe. Es habe bereits in der Vergangenheit eine unangekündigte Überprüfung des Röntgengeräts gegeben. Damals habe der Beschwerdeführer das Gerät vor den Augen der überprüfenden Behörden abgeschaltet, indem er ein Kabel durchtrennt habe. Dieses Kabel sei offensichtlich wiederhergestellt worden. Nach Erinnerung der Zeugin habe der Beschwerdeführer vor Jahren einmal einen Antrag auf Bewilligung des Betriebs des Röntgengeräts gestellt. Dieser Antrag sei rechtskräftig abgewiesen worden und seither sei kein weiterer Antrag mehr gestellt worden. Die belangte Behörde habe Erhebungen bei der Wiener Gebietskrankenkasse durchführt und festgestellt, dass der Beschwerdeführer offensichtlich Röntgenaufnahmen durchgeführt und diese mit der Krankenkasse verrechnet habe. Der Beschwerdeführer habe in den 1980er-Jahren einmal eine Bewilligung für ein Röntgengerät gehabt. Dann sei festgestellt worden, dass das Gerät ausgetauscht worden sei. Ab diesem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer über keine Bewilligung mehr verfügt, weil er die dafür nötigen Unterlagen nicht vorlegen könne. Die Zeugin W., als Amtsärztin auch mit Kontrollen nach dem Strahlenschutzgesetz betraut, sagte aus, sie sei bei der Kontrolle am 27.09.2016 dabei gewesen. Es sei ihr gesagt worden, dass das Röntgengerät nicht bewilligt sei und es sei ihre Aufgabe gewesen, festzustellen, ob von diesem Gerät eine Gefährdung ausgehen könne. Diesbezüglich sei sie aus medizinischen Gründen von den Angaben des Technikers abhängig. Daher sei die Überprüfung gemeinsam mit dem Techniker, Herrn Mag. D. ausgeführt worden. Es seien keine Unterlagen über das gegenständliche Röntgengerät vorhanden gewesen, weshalb aus medizinischer Sicht und aufgrund der Aussagen des Technikers nicht ausgeschlossen habe werden können, dass vom gegenständlichen Röntgengerät eine Gefährdung ausgehen würde. Daher sei es aus der Sicht der Zeugin erforderlich gewesen, das Röntgengerät stillzulegen. Der Beschwerdeführer habe während der Überprüfung nicht viel gesagt. Er sei wortkarg und in Eile gewesen. Der Zeuge D., Amtssachverständiger der MA 39 für die Überprüfung von Strahleneinrichtungen, gab an, bei einer unangekündigten Überprüfung am 27.09.2016 in der Ordination des Beschwerdeführers sei er anwesend gewesen. Davor habe es bereits im Juli 2016 eine Begehung der Ordination durch die MA 39 gegeben. Dabei sei das Röntgengerät vorgefunden worden, welches nicht eingeschaltet gewesen sei. Es habe dort ein Kabelgewirr gegeben und der Zeuge habe versucht den Kabelverlauf zu kontrollieren. Das habe den Zeugen zu einem Schalter in einer Lade geführt, welchen er aber auf Anweisung des Beschwerdeführers nicht betätigen habe dürfen. Der Zeuge habe daher davon ausgehen müssen, dass das Gerät nicht deaktiviert sei. Aus diesem Grund sei die gegenständliche Überprüfung am 27.09.2016 durchgeführt worden. Bei dieser Überprüfung sei das Gerät in einem betriebsbereiten Zustand gewesen. Der Beschwerdeführer habe dazu angegeben, dass er das Gerät selbst repariert habe und dieses wieder betriebsbereit sei. Das Problem in diesem Fall sei, dass der Beschwerdeführer nicht die erforderlichen technischen und baulichen Unterlagen vorlegen könne, welche für eine Bewilligung nötig seien. Damit könne auch nicht festgestellt werden, welche Auflagen und Bedingungen einzuhalten seien, um einen ordnungsgemäßen Betrieb des Röntgengeräts zu ermöglichen. Insbesondere müssten gesundheitliche Auswirkungen für Patienten und Personal ausgeschlossen werden können. Hier ginge es vorrangig um die Einhaltung der Ortsdosisgrenzwerte gemäß der medizinischen Strahlenschutzverordnung. Daher habe er seine Bedenken gegen den Weiterbetrieb des Röntgengeräts geäußert. Selbst im Falle einer ordnungsgemäßen Dokumentation sei es für eine Bewilligung erforderlich, eine sogenannte Abnahmeprüfung durchzuführen. Dies diene dazu, zu prüfen, ob die vorgeschriebenen Grenzwerte eingehalten werden würden. Darüber hinaus sei auch im Bewilligungsfall eine regelmäßige Überprüfung des Geräts durchzuführen. Bei einem Gerät dieser Konfiguration sei nach der ÖNORM eine zumindest halbjährliche Überprüfung nötig. In der Verhandlung am 01.06.2017 verwies die Vertreterin der belangten Behörde auf den Inhalt der Niederschrift vom 27.09.2016 sowie auf die in der vorangegangenen Verhandlung erfolgten Zeugeneinvernahmen. Aus diesen gehe hervor, dass das Vorgehen der belangten Behörde, das gegenständliche Röntgengerät stillzulegen, rechtmäßig gewesen sei. Es werde daher beantragt, die Beschwerde abzuweisen. 8. Hierzu wurde erwogen:
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.