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{'item': 'VGW-242/021/RP25/4198/2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum27.06.2017 GeschäftszahlVGW-242/021/RP25/4198/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Landesrechtspfleger OAR Neustifter über die Beschwerde des Herrn A. M., vertreten durch seine Sachwalterin, Frau M. E., Wien, M.-Straße, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Sozialzentrum für den ... Bezirk (nunmehr im Sozialzentrum …), vom 17.02.2017, Zl. MA 40 - SH/2017/1303115-001, betreffend Mindestsicherung, zu Recht e r k a n n t: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben, sodass die mit den Bescheiden des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Sozialzentrum für den ... Bezirk, vom 20.11.2016, Zl. MA 40 - SH/2016/01012317-001, (betreffend Lebensunterhalt und Grundbetrag für den Wohnbedarf von monatlich EUR 837,76 bis 30.11.2017 zzgl. Sonderzahlungen im Mai und November 2017 von je EUR 837,76 und Leistungen bei Krankheit) sowie vom 12.12.2016, Zl. MA 40- SH/2016/01071311-001, (betreffend Mietbeihilfe von monatlich EUR 200,00 bis 30.11.2017) gestaltete Rechtslage wieder hergestellt ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben, sodass die mit den Bescheiden des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Sozialzentrum für den ... Bezirk, vom 20.11.2016, Zl. MA 40 - SH/2016/01012317-001, (betreffend Lebensunterhalt und Grundbetrag für den Wohnbedarf von monatlich EUR 837,76 bis 30.11.2017 zzgl. Sonderzahlungen im Mai und November 2017 von je EUR 837,76 und Leistungen bei Krankheit) sowie vom 12.12.2016, Zl. MA 40- SH/2016/01071311-001, (betreffend Mietbeihilfe von monatlich EUR 200,00 bis 30.11.2017) gestaltete Rechtslage wieder hergestellt ist. Entscheidungsgründe Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.02.2017, Zl. MA 40 - SH/2017/1303115-001, wurde auf Grund einer Änderung die zuletzt mit Bescheid vom 20.11.2016, Zl. SH/2016/01012317-001 gewährten Leistungen mit 28.02.2017 eingestellt und ab 01.03.2017 bis 30.11.2017 eine monatliche Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs in der Höhe von monatlich EUR 837,76 sowie für die Zeit vom 01.03.2017 bis 30.11.2018 eine Mietbeihilfe von monatlich EUR 103,66 zuerkannt, jedoch keine Sonderzahlungen gemäß § 8 Abs. 3 WMG mehr für Mai und Oktober 2017 mehr zuerkannt.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.02.2017, Zl. MA 40 - SH/2017/1303115-001, wurde auf Grund einer Änderung die zuletzt mit Bescheid vom 20.11.2016, Zl. SH/2016/01012317-001 gewährten Leistungen mit 28.02.2017 eingestellt und ab 01.03.2017 bis 30.11.2017 eine monatliche Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs in der Höhe von monatlich EUR 837,76 sowie für die Zeit vom 01.03.2017 bis 30.11.2018 eine Mietbeihilfe von monatlich EUR 103,66 zuerkannt, jedoch keine Sonderzahlungen gemäß Paragraph 8, Absatz 3, WMG mehr für Mai und Oktober 2017 mehr zuerkannt. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer „lt. ärztlichem Gutachten der PVA vom 2.2.2017 als arbeitsfähig“ befunden worden sei. Mit fristgerecht erhobener Beschwerde brachte der Beschwerdeführer, vertreten durch seine Sachwalterin, zgl. dessen Mutter, im Wesentlichen vor, dass sich sein Gesundheitszustand nicht verändert habe und er nach wie vor arbeitsunfähig sei. Dazu legte er mehrere medizinische Unterlagen (Befunde, Gutachten) vor, u.a. auch ein Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 1.12.2016, das weiterhin gegenüber einer Vorbegutachtung vom Jänner 2014 einen Grad der Behinderung von 70% bescheinigt und in dem ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer voraussichtlich dauernd außer Stande ist, sich seinen Unterhalt zu verschaffen. Aus dem vorgelegten Akt ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seit mindestens Ende 2012 Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bezieht, und zwar auch Sonderzahlungen, die nur bei Arbeitsunfähigkeit auf die Dauer von wenigstens einem Jahr (§ 8 Abs. 3 WMG) gebührt. Mit Schreiben vom 22.11.2016 an den Beschwerdeführer hat die belangten Behörde diesen aufgefordert, eine Zustimmungserklärung zu unterfertigen, die einen Datentransfer an die PVA erlaubt, und zwar zur Erstellung eines Gutachtens zum Zwecke der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit. An die Pensionsversicherungsanstalt sind mittels Fax vom 3.12.2016 offenbar eine Auftragserteilung und der Datentransfer erfolgt. Aus dem vorgelegten Akt ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seit mindestens Ende 2012 Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bezieht, und zwar auch Sonderzahlungen, die nur bei Arbeitsunfähigkeit auf die Dauer von wenigstens einem Jahr (Paragraph 8, Absatz 3, WMG) gebührt. Mit Schreiben vom 22.11.2016 an den Beschwerdeführer hat die belangten Behörde diesen aufgefordert, eine Zustimmungserklärung zu unterfertigen, die einen Datentransfer an die PVA erlaubt, und zwar zur Erstellung eines Gutachtens zum Zwecke der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit. An die Pensionsversicherungsanstalt sind mittels Fax vom 3.12.2016 offenbar eine Auftragserteilung und der Datentransfer erfolgt. Im Akt der belangten Behörde selbst liegt lediglich eine chefärztliche Stellungnahme vom 3.2.2017 mit folgendem Text vor: „Gemäß ärztlichem Gutachten vom 30.01.2017 ist Arbeitsfähigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt gegeben.“ Der Amtssignatur ist nicht zu entnehmen wer dieses Schreiben gezeichnet hat, da lediglich eine Benutzer-ID ersichtlich ist. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Das Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG) lautet auszugsweise: § 8.

(3)Personen, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben und volljährigen, auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähigen Personen ist zum monatlich wiederkehrenden Mindeststandard jährlich in den Monaten Mai und Oktober je eine Sonderzahlung in der Höhe des Mindeststandards zuzuerkennen. Ein 13. oder 14. Monatsbezug, den die Person von anderer Seite erhält, ist auf diese Sonderzahlungen anzurechnen.Paragraph 8,
(3)Personen, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben und volljährigen, auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähigen Personen ist zum monatlich wiederkehrenden Mindeststandard jährlich in den Monaten Mai und Oktober je eine Sonderzahlung in der Höhe des Mindeststandards zuzuerkennen. Ein 13. oder 14. Monatsbezug, den die Person von anderer Seite erhält, ist auf diese Sonderzahlungen anzurechnen. Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG 1991) lautet auszugsweise: § 52.Paragraph 52,
(1)Absatz eins,Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.
(2)Absatz 2,Wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen.
(3)Absatz 3,Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, so kann die Behörde dennoch nichtamtliche Sachverständige heranziehen, wenn davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist. Die Heranziehung ist jedoch nur zulässig, wenn sie von demjenigen, über dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde, angeregt wird und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreiten.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, so kann die Behörde dennoch nichtamtliche Sachverständige heranziehen, wenn davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist. Die Heranziehung ist jedoch nur zulässig, wenn sie von demjenigen, über dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde, angeregt wird und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreiten.
(4)Absatz 4,Der Bestellung zum nichtamtlichen Sachverständigen hat Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis die Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist. Nichtamtliche Sachverständige sind zu beeiden, wenn sie nicht schon für die Erstattung von Gutachten der erforderten Art im allgemeinen beeidet sind. Die §§ 49 und 50 gelten auch für nichtamtliche Sachverständige.Der Bestellung zum nichtamtlichen Sachverständigen hat Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis die Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist. Nichtamtliche Sachverständige sind zu beeiden, wenn sie nicht schon für die Erstattung von Gutachten der erforderten Art im allgemeinen beeidet sind. Die Paragraphen 49 und 50 gelten auch für nichtamtliche Sachverständige. Ein Sachverständigengutachten, das von der Behörde - oder dem Verwaltungsgericht (Hinweis E VwGH vom
  1. November 2015, Ra 2015/03/0058, mwN) - ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt wird, muss einen Befund und das Gutachten im engeren Sinn enthalten sowie ausreichend begründet sein (Hinweis E VwGH vom
  2. Februar 2015, 2012/06/0063, mwN). Der Befund besteht in der Angabe der tatsächlichen Grundlagen, auf denen das Gutachten (im engeren Sinn) aufbaut, und der Art, wie sie beschafft wurden. Während somit der Befund die vom Sachverständigen vorgenommenen Tatsachenfeststellungen enthält, bilden die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Fähigkeiten benötigt, das Gutachten im engeren Sinn (Hinweis E VwGH vom
  3. April 2016, Ra 2015/10/0076). Nur ein schlüssiges und nachvollziehbares Gutachten ist von einer Gegenpartei zu entkräften, während schlichte Feststellungen des Sachverständigen, die nicht weiter begründet sind, nicht widerlegt werden müssen. Denn das Erfordernis der Widerlegung eines von der Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens auf gleicher fachlicher Ebene greift nur ein, wenn ein vollständiges, schlüssiges und widerspruchsfreies Gutachten vorliegt. Dabei hat der Sachverständige seine Sach- und Ortskenntnis schriftlich im Rahmen des Befundes, der eine von ihm - wenn auch etwa unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden, wie beispielsweise der Zitierung entsprechender Fachliteratur - vorgenommene Tatsachenfeststellung darstellt, soweit zu konkretisieren, dass sie für Dritte nachvollziehbar ist. Einwendungen gegen die Schlüssigkeit eines Gutachtens einschließlich der Behauptung, die Befundaufnahme sei unzureichend bzw. der Sachverständige gehe von unrichtigen Voraussetzungen aus, haben somit ebenso wie Einwendungen gegen die Vollständigkeit des Gutachtens auch dann Gewicht, wenn sie nicht auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelt sind, also insbesondere auch ohne Gegengutachten erhoben werden (Hinweis E VwGH vom
  4. Februar 2015, 2012/06/0063, mwN). Die Behörde hat ein Gutachten eines Sachverständigen somit nicht nur auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin zu prüfen (Hinweis E VwGH vom
  5. Oktober 2004, 2003/05/0019, mwH), sondern sie ist auch gehalten, sich im Rahmen der Begründung des Bescheides mit dem Gutachten auseinander zu setzen und es entsprechend zu würdigen; VwGH 09.09.2015, Zahl 2013/03/
  6. Die im Akt befindliche „Chefärztliche Stellungnahme“ ersetzt jedenfalls nicht ein Sachverständigengutachten zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Ein solches liegt nach eigenen Angaben der belangten Behörde nicht vor. Der bekämpfte Bescheid hätte daher mangels eines im Akt der belangten Behörde einliegenden Gutachtens nicht ergehen dürfen. Da es sich bei dem angefochtenen Verwaltungsakt offensichtlich um einen von Amts wegen erlassenen Bescheid handelt, brauchte keine Aufhebung mit Beschluss und keine Zurückverweisung zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens erfolgen, zumal durch das vorliegende stattgebende und aufhebende Erkenntnis ohnehin eine früher gestaltete Rechtslage wieder in Kraft getreten ist. Die Aufhebung hatte daher spruchgemäß mit Erkenntnis und grundsätzlich ersatzlos zu erfolgen, womit der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vollinhaltlich stattgegeben wurde.Da es sich bei dem angefochtenen Verwaltungsakt offensichtlich um einen von Amts wegen erlassenen Bescheid handelt, brauchte keine Aufhebung mit Beschluss und keine Zurückverweisung zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens erfolgen, zumal durch das vorliegende stattgebende und aufhebende Erkenntnis ohnehin eine früher gestaltete Rechtslage wieder in Kraft getreten ist. Die Aufhebung hatte daher spruchgemäß mit Erkenntnis und grundsätzlich ersatzlos zu erfolgen, womit der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vollinhaltlich stattgegeben wurde. Bemerkt wird, dass die vorliegende „Chefärztliche Stellungnahme“ allein auch nicht ausreicht, die im Beschwerdeverfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen, die z.T. sehr einschränkende Beeinträchtigungen ausweisen, zu entkräften. Vor allem die Aussage, dass Arbeitsfähigkeit am „allgemeinen“ Arbeitsmarkt gegeben sei, ist beim vom Bundessozialamt anerkannten Behinderungsgrad überhaupt kaum vorstellbar, zumal ein derart hoher Behinderungsgrad (70%) häufig mit der Einschränkung der allenfalls verbliebenen Arbeitsfähigkeit „auf einem geschützten Arbeitsplatz“ verbunden ist, auf die schon nach dem kompetenzrechtlichen Berücksichtigungprinzip in der Gesetzgebung (siehe z.B. VfSlg. 8831 = Erk. des VfGH vom 13.6.1980, Zl. G5/80) samt allenfalls im Zweifel diesbezüglich vorzunehmender verfassungskonformer Interpretation ((s. z.B. VfSlg. 8011/1977, 8352/1978, 8468/1978 sowie 8940/1980) oder aufgrund der aus der Rechtskraft eines (übrigens ebenfalls nicht aktenkundigen) Bescheides des Bundessozialamtes („Sozialministeriumsservice“) einfachgesetzlich ableitbaren Bindungswirkung (z.B. § 38 AVG 1991) an Entscheidungen anderer Behörden auch im Rahmen eines vollwertigen Gutachtens Bedacht zu nehmen wäre.Vor allem die Aussage, dass Arbeitsfähigkeit am „allgemeinen“ Arbeitsmarkt gegeben sei, ist beim vom Bundessozialamt anerkannten Behinderungsgrad überhaupt kaum vorstellbar, zumal ein derart hoher Behinderungsgrad (70%) häufig mit der Einschränkung der allenfalls verbliebenen Arbeitsfähigkeit „auf einem geschützten Arbeitsplatz“ verbunden ist, auf die schon nach dem kompetenzrechtlichen Berücksichtigungprinzip in der Gesetzgebung (siehe z.B. VfSlg. 8831 = Erk. des VfGH vom 13.6.1980, Zl. G5/80) samt allenfalls im Zweifel diesbezüglich vorzunehmender verfassungskonformer Interpretation ((s. z.B. VfSlg. 8011 aus 1977,, 8352 aus 1978,, 8468 aus 1978, sowie 8940 aus 1980,) oder aufgrund der aus der Rechtskraft eines (übrigens ebenfalls nicht aktenkundigen) Bescheides des Bundessozialamtes („Sozialministeriumsservice“) einfachgesetzlich ableitbaren Bindungswirkung (z.B. Paragraph 38, AVG 1991) an Entscheidungen anderer Behörden auch im Rahmen eines vollwertigen Gutachtens Bedacht zu nehmen wäre. Mit der erfolgten „ersatzlosen“ Behebung des angefochtenen Bescheides ist es der belangten Behörde freilich nicht untersagt, aus einem in Bezug auf die Durchbrechung der Rechtskraft geltender Bescheide gerechtfertigten Anlass, insbesondere der Kenntnis von eingetretenen oder aufgrund von konkreten Umständen anzunehmenden oder gemeldeten Änderungen, Einstellungen bzw. in der Folge Neubemessungen von Leistungen vorzunehmen. Von den Grundsätzen des § 68 AVG 1991, die als elementar für die gesamte Rechtskraftlehre von Bescheiden anzusehen sind (siehe die Ausführungen von Walter/Mayer Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts), sei in diesem Zusammenhang vor allem darauf hingewiesen, dass in Fällen der Durchbrechung der Rechtskraft die Behörde stets mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen hat. Dieser fundamentale Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist keineswegs nur auf die Fälle des § 68 Abs. 3 AVG 1991 beschränkt, wie folgender Rechtssatz aus dem Erkenntnis des VwGH vom 29.11.1973, Zl. 1354/72, VwSlg 8511 A/1973, zeigt:Von den Grundsätzen des Paragraph 68, AVG 1991, die als elementar für die gesamte Rechtskraftlehre von Bescheiden anzusehen sind (siehe die Ausführungen von Walter/Mayer Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts), sei in diesem Zusammenhang vor allem darauf hingewiesen, dass in Fällen der Durchbrechung der Rechtskraft die Behörde stets mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen hat. Dieser fundamentale Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist keineswegs nur auf die Fälle des Paragraph 68, Absatz 3, AVG 1991 beschränkt, wie folgender Rechtssatz aus dem Erkenntnis des VwGH vom 29.11.1973, Zl. 1354/72, VwSlg 8511 A/1973, zeigt: „Der Gedanke der Schonung erworbener Rechte besitzt in der österreichischen Rechtsordnung (zB Art 119a Abs 7 letzter Satz B-VG, § 68 Abs 3 AVG 1950, § 2 Abs 1 VVG (Grundsatz der Verhältnismässigkeit), § 61 Abs 1 PensionsG 1965, §§ 1 Abs 2, 76 KOVG) insbesondere im Hinblick auf § 5 ABGB eine derart fundamentale Bedeutung, dass die Erhaltung wohlerworbener Rechte immer dort anzunehmen ist, wo ein Gesetz nicht das Gegenteil festlegt.“„Der Gedanke der Schonung erworbener Rechte besitzt in der österreichischen Rechtsordnung (zB Artikel 119 a, Absatz 7, letzter Satz B-VG, Paragraph 68, Absatz 3, AVG 1950, Paragraph 2, Absatz eins, VVG (Grundsatz der Verhältnismässigkeit), Paragraph 61, Absatz eins, PensionsG 1965, Paragraphen eins, Absatz 2, 76, KOVG) insbesondere im Hinblick auf Paragraph 5, ABGB eine derart fundamentale Bedeutung, dass die Erhaltung wohlerworbener Rechte immer dort anzunehmen ist, wo ein Gesetz nicht das Gegenteil festlegt.“ European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.242.021.RP25.4198.2017

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