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{'item': 'VGW-172/083/11131/2016'}

Obsah (6)Art. 133§ 39§ 41§ 18§ 348a§ 48

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum28.06.2017 GeschäftszahlVGW-172/083/11131/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag.

durchgeführter Verhandlung am 02.05.2017 entschieden und zu Recht e r k a n n t:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Viti über die Beschwerde der Frau Mag. B. F. vom 05.07.2016 gegen das Disziplinarerkenntnis des Disziplinarrates der Österreichischen Apothekerkammer vom 19.04.2016, Zl. D 6 aus 2015,

durchgeführter Verhandlung am 02.05.2017 entschieden und zu Recht e r k a n n t: I) Der Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 1 VwGVG stattgegeben und die Beschwerdeführerin gemäß § 54 Abs. 1 erster Fall Apothekerkammergesetz 2001 von den gegen sie im Einleitungsbeschluss vom 31.03.2016 erhobenen Vorwürfen freigesprochen.römisch eins) Der Beschwerde wird gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG stattgegeben und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 54, Absatz eins, erster Fall Apothekerkammergesetz 2001 von den gegen sie im Einleitungsbeschluss vom 31.03.2016 erhobenen Vorwürfen freigesprochen. II) Gem. § 54 Abs. 4 Apothekerkammergesetz 2001 hat die Apothekerkammer infolge des Freispruches der Beschwerdeführerin die Kosten des Disziplinarverfahrens endgültig zu tragen.römisch zwei) Gem. Paragraph 54, Absatz 4, Apothekerkammergesetz 2001 hat die Apothekerkammer infolge des Freispruches der Beschwerdeführerin die Kosten des Disziplinarverfahrens endgültig zu tragen. III) Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei) Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

Begründung: Das an die Beschwerdeführerin gerichtete Disziplinarerkenntnis lautet: „Mag. pharm. B. F. ist schuldig, sie hat dadurch, dass sie seit August 2014 an Kunden der von ihr geleiteten Apotheke sogenannte Rezept-Treue-Pässe verteilt hat, in welchen für eine bestimmte Anzahl von eingelösten Rezepten durch die hiermit erworbenen Treuepunkte Gutschriften zur freien Auswahl zwischen 10 Euro und 30 Euro angeboten werden, gegen Berufspflichten, nämlich insbesondere § 6 Apothekergesamtvertrag verstoßen, zu deren Einhaltung sie

der angeführten Bestimmung verpflichtet war, und somit das Disziplinarvergehen

§ 39

Abs 1 Z 2 Apothekerkammergesetz 2001 begangen.

§ 41

Abs 1 Z 1 Apothekerkammergesetz 2001 wird über sie die Disziplinarstrafe des„Mag. pharm. B. F. ist schuldig, sie hat dadurch, dass sie seit August 2014 an Kunden der von ihr geleiteten Apotheke sogenannte Rezept-Treue-Pässe verteilt hat, in welchen für eine bestimmte Anzahl von eingelösten Rezepten durch die hiermit erworbenen Treuepunkte Gutschriften zur freien Auswahl zwischen 10 Euro und 30 Euro angeboten werden, gegen Berufspflichten, nämlich insbesondere Paragraph 6, Apothekergesamtvertrag verstoßen, zu deren Einhaltung sie

der angeführten Bestimmung verpflichtet war, und somit das Disziplinarvergehen

Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 2, Apothekerkammergesetz 2001 begangen.

Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer eins, Apothekerkammergesetz 2001 wird über sie die Disziplinarstrafe des schriftlichen Verweises verhängt. Gemäß § 54 Abs 3 Apothekerkammergesetz 2001 hat die Disziplinarbeschuldigte auch die Kosten des Disziplinarverfahrens zu tragen, welche mit einem Betrag von 900 Euro festgesetzt werden.Gemäß Paragraph 54, Absatz 3, Apothekerkammergesetz 2001 hat die Disziplinarbeschuldigte auch die Kosten des Disziplinarverfahrens zu tragen, welche mit einem Betrag von 900 Euro festgesetzt werden. Entscheidungsgründe: Feststellungen: Die Disziplinarbeschuldigte ist die verantwortliche Leiterin der Apotheke „Z.“ in Wien. Seit August 2014 liegt in ihrer Apotheke ein sogenannter Rezept-Treue-Pass auf. Dieser wird den Kunden, die ihre Rezepte einlösen, übergeben. Bei jeder Einlösung eines Rezeptes kann ein Treuepunkt aufgeklebt werden, was sowohl für Privatrezepte als auch für Krankenkassenrezepte gilt.

Ansammeln von 10, 20 oder 30 Punkten erhält der Kunde wahlweise im Pass namentlich angeführte Waren oder einen Gutschein zur freien Auswahl in der Höhe von 10, 20 oder 30 Euro. Als verantwortliche Leiterin der Apotheke hat die Disziplinarbeschuldigte diese Aktion selbst veranlasst. Beweiswürdigung: Auf Grund der Anzeige der Österreichischen Apothekerkammer vom

  1. März 2015, Zahl III-5/17/8-1/121/15 samt Beilage (S 1 bis 7) steht in Verbindung mit den Angaben der Disziplinarbeschuldigten vor dem Erhebungskommissär (S 13 = S 17) und in der Disziplinarverhandlung vom
  2. April 2016, wo die Disziplinarbeschuldigte dem festgestellten Sachverhalt zur Gänze zugestand, der oben genannte Sachverhalt fest.“

Zitierung der gesetzlichen Bestimmungen wird im Disziplinarerkenntnis ausgeführt: „Gemäß § 39 Abs 1 Z 2 Apothekerkammergesetz 2001 machen sich Apotheker eines Disziplinarvergehens schuldig, wenn sie Berufspflichten verletzen, zu deren Einhaltung sie

diesem Bundesgesetz oder

anderen Vorschriften verpflichtet sind.„Gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 2, Apothekerkammergesetz 2001 machen sich Apotheker eines Disziplinarvergehens schuldig, wenn sie Berufspflichten verletzen, zu deren Einhaltung sie

diesem Bundesgesetz oder

anderen Vorschriften verpflichtet sind.

§ 18

Abs 3 Z 6 der von der Delegiertenversammlung gemäß § 25 Apothekerkammergesetz 2001 beschlossenen Berufsordnung (als Verordnung zu qualifizieren, siehe Sommerauer, Gesetzeskunde für Pharmazeutinnen und Pharmazeuten [2014] 186; Art 120b Abs 1 B-VG) ist Werbung mit Preisnachlässen, die nicht für bestimmte Marken erfolgt, unzulässig. Der festgestellte Sachverhalt ist jedoch nicht unter das verpönte Preiswerbungsverbot zu subsumieren, da die Disziplinarbeschuldigte

den Feststellungen gerade keine Werbung für ihren Rezept-Treue-Pass betrieb, sondern diesen lediglich an jene Kunden, die Rezepte einlösten, ausgab, ohne darüber hinaus über Aushänge, Flugblätter oder ähnliche Werbemittel dafür Werbung zu betreiben.

Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer 6, der von der Delegiertenversammlung gemäß Paragraph 25, Apothekerkammergesetz 2001 beschlossenen Berufsordnung (als Verordnung zu qualifizieren, siehe Sommerauer, Gesetzeskunde für Pharmazeutinnen und Pharmazeuten [2014] 186; Artikel 120 b, Absatz eins, B-VG) ist Werbung mit Preisnachlässen, die nicht für bestimmte Marken erfolgt, unzulässig. Der festgestellte Sachverhalt ist jedoch nicht unter das verpönte Preiswerbungsverbot zu subsumieren, da die Disziplinarbeschuldigte

den Feststellungen gerade keine Werbung für ihren Rezept-Treue-Pass betrieb, sondern diesen lediglich an jene Kunden, die Rezepte einlösten, ausgab, ohne darüber hinaus über Aushänge, Flugblätter oder ähnliche Werbemittel dafür Werbung zu betreiben. Jedoch gelangte der Disziplinarrat zur Überzeugung, dass durch das Verhalten der Disziplinarbeschuldigten gleichwohl Berufspflichten verletzt wurden. Denn die Vorgehensweise beeinflusst den Patienten in seiner freien Apothekenwahl gemäß § 350 Abs 4 ASVG. Sie widerspricht auch dem Zweck der Bestimmung des § 6 Apothekergesamtvertrages vom 13. März 2006 (abrufbar auf www.ris.bka.gv.at unter „SV-Recht“), wonach die Apotheker die Rezeptgebühr oder den Kostenanteil (gemeint: zur Gänze) einzuheben haben. Dieser Vertrag wurde auf Grund der Bestimmungen der §§ 348a ff ASVG, § 181 BSVG, § 193 GSVG und § 128 B-KUVG geschlossen;

§ 348a

Abs 1 ASVG ist er für die Apotheker ohne den Abschluss von Einzelverträgen und ohne gesonderte Zustimmungs- oder Beitrittserklärung wirksam. Er begründet daher ebenso wie andere Verpflichtungen der Apotheker Berufspflichten, wie sie von § 39 Abs 1 Z 2 Apothekerkammergesetz 2001 angesprochen werden. Ein indirekter Verzicht durch die Gewährung von - auf alle Artikel einlösbaren - Geldgutscheinen unterläuft aber die Zweckbestimmung der Rezeptgebühr bzw des Kostenanteiles. Denn im Ergebnis wird dadurch nicht die gesamte Rezeptgebühr eingehoben, was der Disziplinarbeschuldigten als verantwortlicher Leiterin auch bekannt gewesen sein muss. Das festgestellte Verhalten begründet daher ein Disziplinarvergehen iSd genannten Gesetzesstelle.Jedoch gelangte der Disziplinarrat zur Überzeugung, dass durch das Verhalten der Disziplinarbeschuldigten gleichwohl Berufspflichten verletzt wurden. Denn die Vorgehensweise beeinflusst den Patienten in seiner freien Apothekenwahl gemäß Paragraph 350, Absatz 4, ASVG. Sie widerspricht auch dem Zweck der Bestimmung des Paragraph 6, Apothekergesamtvertrages vom 13. März 2006 (abrufbar auf www.ris.bka.gv.at unter „SV-Recht“), wonach die Apotheker die Rezeptgebühr oder den Kostenanteil (gemeint: zur Gänze) einzuheben haben. Dieser Vertrag wurde auf Grund der Bestimmungen der Paragraphen 348 a, ff ASVG, Paragraph 181, BSVG, Paragraph 193, GSVG und Paragraph 128, B-KUVG geschlossen;

Paragraph 348 a, Absatz eins, ASVG ist er für die Apotheker ohne den Abschluss von Einzelverträgen und ohne gesonderte Zustimmungs- oder Beitrittserklärung wirksam. Er begründet daher ebenso wie andere Verpflichtungen der Apotheker Berufspflichten, wie sie von Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 2, Apothekerkammergesetz 2001 angesprochen werden. Ein indirekter Verzicht durch die Gewährung von - auf alle Artikel einlösbaren - Geldgutscheinen unterläuft aber die Zweckbestimmung der Rezeptgebühr bzw des Kostenanteiles. Denn im Ergebnis wird dadurch nicht die gesamte Rezeptgebühr eingehoben, was der Disziplinarbeschuldigten als verantwortlicher Leiterin auch bekannt gewesen sein muss. Das festgestellte Verhalten begründet daher ein Disziplinarvergehen iSd genannten Gesetzesstelle. Diese rechtliche Neuqualifizierung des durch den Einleitungsbeschluss vom 31. März 2016 inkriminierten Sachverhaltes widerspricht nicht dem Überraschungsverbot, da die Parteien im Rahmen der Berufungsverhandlung zu dem geänderten rechtlichen Standpunkt gehört wurden. Bei der Strafbemessung wurde als erschwerend kein Umstand gewertet, als mildernd hingegen die disziplinäre Unbescholtenheit der Disziplinarbeschuldigten. Auf Grund des Überwiegens des Milderungsgrundes konnte mit der geringsten Disziplinarstrafe des schriftlichen Verweises das Auslagen gefunden werden. Der Kostenausspruch ist gemäß § 54 Abs 3 Apothekerkammergesetz 2001 eine zwingende Folge des Schuldspruches. Im Hinblick auf den erforderlichen Verfahrensaufwand (insbesondere eine Beratung, eine Vernehmung durch den Erhebungskommissär und eine Verhandlung) und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Disziplinarbeschuldigten erschien der festgesetzte Pauschalbetrag, der den tatsächlich angefallen Kosten nicht erreicht, angemessen.“Der Kostenausspruch ist gemäß Paragraph 54, Absatz 3, Apothekerkammergesetz 2001 eine zwingende Folge des Schuldspruches. Im Hinblick auf den erforderlichen Verfahrensaufwand (insbesondere eine Beratung, eine Vernehmung durch den Erhebungskommissär und eine Verhandlung) und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Disziplinarbeschuldigten erschien der festgesetzte Pauschalbetrag, der den tatsächlich angefallen Kosten nicht erreicht, angemessen.“ Die gegen dieses Disziplinarerkenntis erhobene Beschwerde lautet: „Der Disziplinarrat stellt zutreffend fest, dass ich einen Rezept-Treue-Pass an Kunden verteilt habe, mit dem ich ihnen für eine bestimmte Anzahl eingelöster Rezepte Warenzugaben oder Gutscheine zur freien Auswahl Zusage. Er sieht darin ausdrücklich keinen Verstoß gegen die Berufsordnung 2008 der Apotheker gemäß § 25 Apothekerkammergesetz, jedoch die Verletzung einer anderen Berufspflicht und damit ein Disziplinarvergehen. Aus den

folgenden Gründen begehre ich, dass das Disziplinarerkenntnis als rechtswidrig ersatzlos aufgehoben werde:„Der Disziplinarrat stellt zutreffend fest, dass ich einen Rezept-Treue-Pass an Kunden verteilt habe, mit dem ich ihnen für eine bestimmte Anzahl eingelöster Rezepte Warenzugaben oder Gutscheine zur freien Auswahl Zusage. Er sieht darin ausdrücklich keinen Verstoß gegen die Berufsordnung 2008 der Apotheker gemäß Paragraph 25, Apothekerkammergesetz, jedoch die Verletzung einer anderen Berufspflicht und damit ein Disziplinarvergehen. Aus den

folgenden Gründen begehre ich, dass das Disziplinarerkenntnis als rechtswidrig ersatzlos aufgehoben werde: Eine Vertragsverletzung (allein) ist keine Berufspflichtenverletzung: Die dem Disziplinarerkenntnis zu Grunde liegenden Gesetzesbestimmungen lauten: § 39. Apothekerkammergesetz 2001Paragraph 39, Apothekerkammergesetz 2001

(1)Apotheker oder Aspiranten machen sich eines Disziplinarvergehens schuldig, wenn sie
  1. durch ihr Verhalten der Allgemeinheit, den Kunden oder den Kollegen gegenüber die Ehre oder das Ansehen der Apothekerschaft beeinträchtigen oder
  2. Berufspflichten verletzen, zu deren Einhaltung sie

diesem Bundesgesetz oder

anderen Vorschriften verpflichtet sind.

(2)Apotheker und Aspiranten machen sich jedenfalls eines Disziplinarvergehens schuldig, wenn sie eine oder mehrere strafbare Handlungen vorsätzlich begangen haben und deswegen von einem in- oder ausländischen Gericht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 360 Tagessätzen verurteilt worden sind.
(3)Auf Apotheker, die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses bei einer Gebietskörperschaft oder einer anderen Körperschaft öffentlichen Rechts mit eigenem Disziplinarrecht ausüben, ist nur Abs. 1 Z 1 anzuwenden.
(3)Auf Apotheker, die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses bei einer Gebietskörperschaft oder einer anderen Körperschaft öffentlichen Rechts mit eigenem Disziplinarrecht ausüben, ist nur Absatz eins, Ziffer eins, anzuwenden.
(4)Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, genügt für die Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten (§ 6 StGB).
(4)Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, genügt für die Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten (Paragraph 6, StGB).
(5)Ein Disziplinarvergehen ist vom Disziplinarrat nicht zu verfolgen, wenn die Schuld des Apothekers oder Aspiranten gering ist und sein Verhalten keine oder nur unbedeutende Folgen

sich gezogen hat.

(6)Die disziplinäre Verfolgung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der dem angelasteten Disziplinarvergehen zugrunde liegende Sachverhalt einen gerichtlichen Straftatbestand oder einen Verwaltungsstraftatbestand bildet. § 348a. Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)Paragraph 348 a, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
(1)Die Beziehungen zwischen den Krankenversicherungsträgern und den Apothekern sind durch einen Gesamtvertrag zu regeln. Dieser Gesamtvertrag ist für die Krankenversicherungsträger durch den Hauptverband und für die Apotheker durch die Österreichische Apothekerkammer abzuschließen; er bedarf der Zustimmung der Krankenversicherungsträger und ist für die Apotheker ohne den Abschluss von Einzelverträgen und ohne gesonderte Zustimmungs- oder Beitrittserklärung wirksam.
(2)Apotheker im Sinne dieses Abschnittes sind alle Mitglieder der Österreichischen Apothekerkammer, die eine Apotheke als Konzessionär, als Pächter oder als sonstiger Apothekenleiter, ausgenommen die Stellvertreter gemäß §17 b Abs. 2 Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907, in der jeweils geltenden Fassung, leiten.
(2)Apotheker im Sinne dieses Abschnittes sind alle Mitglieder der Österreichischen Apothekerkammer, die eine Apotheke als Konzessionär, als Pächter oder als sonstiger Apothekenleiter, ausgenommen die Stellvertreter gemäß §17 b Absatz 2, Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5 aus 1907,, in der jeweils geltenden Fassung, leiten.
(3)Der zwischen dem Hauptverband und der Österreichischen Apothekerkammer abzuschließende Gesamtvertrag hat

Maßgabe der

folgenden Bestimmungen insbesondere folgende Gegenstände zu regeln:

  1. die Expedition (Abgabe) von Heilmitteln (§ 136), Heilbehelfen (§ 137) usw. auf Rechnung der Krankenversicherungsträger (§ 350),
  2. die Expedition (Abgabe) von Heilmitteln (Paragraph 136,), Heilbehelfen (Paragraph 137,) usw. auf Rechnung der Krankenversicherungsträger (Paragraph 350,),
  3. die Einhebung von Rezeptgebühren und Kostenanteilen,
  4. die Verrechnung der Kosten von Heilmitteln, Heilbehelfen usw.,
  5. die Kontrolle von Rezepten und Heilmittelabgaben,
  6. die Entscheidung von Streitigkeiten durch einen vertraglichen Schlichtungsausschuss (§§ 348c Abs. 3, 348d Abs. 3 und 4 sowie 348e Abs. 1 bis 3).
  7. die Entscheidung von Streitigkeiten durch einen vertraglichen Schlichtungsausschuss (Paragraphen 348 c, Absatz 3, 348 d, Absatz 3 und 4 sowie 348e Absatz eins bis 3).

(4)Im Gesamtvertrag können auch Beziehungen zwischen den Krankenversicherungsträgern und dem Hauptverband einerseits, der Österreichischen Apothekerkammer und der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich andererseits geregelt werden. Soweit der Gesamtvertrag Beziehungen der Pharmazeutischen Gehaltskasse regelt, bedarf er deren Zustimmung. (Anmerkung: Neben § 348a ASVG enthalten die anderen Sozialversicherungsgesetze sinngleiche Ermächtigungsbestimmungen.)(Anmerkung: Neben Paragraph 348 a, ASVG enthalten die anderen Sozialversicherungsgesetze sinngleiche Ermächtigungsbestimmungen.) Der Apothekergesamtvertrag 2006 bildet einen Vertrag und ist daher weder unter den Begriff eines „Bundesgesetzes“ noch unter den einer „anderen Vorschrift“

§ 39Abs.

1 Apothekerkammergesetz zu subsumieren. Ersteres ist wörtlich klar, letzteres erhellt aus folgender Überlegung: Mit „Vorschrift“ ist eine Norm im Sinn eines Gesetzes oder einer Verordnung gemeint, die sich einseitig verbindlich auf Grund von Befehlsgewalt (Imperium) an eine Allgemeinheit richtet. Ein zivilrechtlicher Vertrag bindet demgegenüber allein die Vertragsparteien, selbst wenn er - wie hier zufolge § 348a ASVG - von Dritten abzuschließen ist. Auch die Erläuternden Bemerkungen zum Apothekerkammergesetz 2001 gehen von diesem Verständnis aus:Der Apothekergesamtvertrag 2006 bildet einen Vertrag und ist daher weder unter den Begriff eines „Bundesgesetzes“ noch unter den einer „anderen Vorschrift“

Paragraph 39, Absatz eins, Apothekerkammergesetz zu subsumieren. Ersteres ist wörtlich klar, letzteres erhellt aus folgender Überlegung: Mit „Vorschrift“ ist eine Norm im Sinn eines Gesetzes oder einer Verordnung gemeint, die sich einseitig verbindlich auf Grund von Befehlsgewalt (Imperium) an eine Allgemeinheit richtet. Ein zivilrechtlicher Vertrag bindet demgegenüber allein die Vertragsparteien, selbst wenn er - wie hier zufolge Paragraph 348 a, ASVG - von Dritten abzuschließen ist. Auch die Erläuternden Bemerkungen zum Apothekerkammergesetz 2001 gehen von diesem Verständnis aus: Erläuternde Bemerkungen zur Regierungsvorlage 2001 zu § 39:Erläuternde Bemerkungen zur Regierungsvorlage 2001 zu Paragraph 39 : Abs. 1 entspricht weitgehend dem durch die Apothekerkammergesetz-Novelle 1989 neu gefassten Disziplinarstraftatbestand.

ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist eine auf einen allgemeinen Disziplinartatbestand gestützte Verurteilung dann verfassungskonform, wenn sie wegen einer Verletzung von Berufspflichten oder wegen eines Verstoßes gegen Ehre oder Ansehen des Standes erfolgt, die sich aus den gesetzlichen Regelungen oder aus verfestigten Standesauffassungen ergeben, die in einer dem Klarheitsgebot des Artikels 7 MRK entsprechenden Bestimmtheit feststehen; Hinweise für das Vorliegen einer verfestigten Standesauffassung können sich etwa aus der Berufssitte oder der bisherigen Rechtsprechung ergeben. Es bestand daher keine Notwendigkeit, einen darüber hinausgehenden Katalog gesetzlicher Disziplinartatbestände zu formulieren, zumal die auf Grund des Apothekerkammergesetzes erlassenen Richtlinien (Berufsordnung) Verordnungscharakter haben werden und auf einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung beruhen (§ 25).Absatz eins, entspricht weitgehend dem durch die Apothekerkammergesetz-Novelle 1989 neu gefassten Disziplinarstraftatbestand.

ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist eine auf einen allgemeinen Disziplinartatbestand gestützte Verurteilung dann verfassungskonform, wenn sie wegen einer Verletzung von Berufspflichten oder wegen eines Verstoßes gegen Ehre oder Ansehen des Standes erfolgt, die sich aus den gesetzlichen Regelungen oder aus verfestigten Standesauffassungen ergeben, die in einer dem Klarheitsgebot des Artikels 7 MRK entsprechenden Bestimmtheit feststehen; Hinweise für das Vorliegen einer verfestigten Standesauffassung können sich etwa aus der Berufssitte oder der bisherigen Rechtsprechung ergeben. Es bestand daher keine Notwendigkeit, einen darüber hinausgehenden Katalog gesetzlicher Disziplinartatbestände zu formulieren, zumal die auf Grund des Apothekerkammergesetzes erlassenen Richtlinien (Berufsordnung) Verordnungscharakter haben werden und auf einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung beruhen (Paragraph 25,). Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Vertragspflicht eine strafbewehrte Berufspflicht bildet, gibt das bekämpfte Disziplinarerkenntnis überhaupt keine begründenden Hinweise. Wie alle Strafdrohungen müssen auch Disziplinarstraftatbestände vorhersehbar und bestimmt sein, um MRK-gemäßes „fair trial“ zu sichern. Diesen Voraussetzungen vermag das vom Disziplinarrat dargetane „Unterlaufen der Zweckbestimmung der Rezeptgebühr“ rechtlich nicht zu genügen. Ergänzend bestätigt folgende Überlegung meine Ansicht: Wenn man der Meinung des Disziplinarrates folgte, müsste jeder Fehler, der bei der im Apothekergesamtvertrag 2006 vereinbarten Bearbeitung und Abrechnung der Rezepte geschieht, bereits für sich eine Berufspflichtverletzung bilden und disziplinargerichtlich zu ahnden sein. Gleiches müsste auch für arbeitsrechtliche Kollektivverträge gelten: Die Verletzung kollektivvertraglicher Pflichten eines Arbeitnehmers oder eines Arbeitgebers allein bildet aber wohl keine Berufspflichtenverletzung im Sinne des Disziplinarrechts. Dass der Gesetzgeber auf diese Art unbestimmte Straftatbestände in großer Zahl schaffen wollte, ist ihm auch untergrundrechtlichen Erwägungen nicht zuzusinnen. Auch dann, wenn man die von mir abgelehnte Möglichkeit einer privatrechtlichen Konstituierung von Disziplinarstrafbeständen zuließe, steht fest: Weder der Apothekergesamtvertrag 2006 noch die dazu ergangenen verbindlichen Erläuterungen und Kommentare lassen erkennen, dass die Vertragspartner zusätzlich zu den dort vereinbarten Vertragspflichten disziplinarstrafbewehrte Berufspflichten schaffen hätten wollen. Vielmehr sieht der Apothekergesamtvertrag 2006 zufolge § 348e ASVG ein eigenes Schlichtungsverfahren für Streitigkeiten vor (§11 und Anlage V Apothekergesamtvertrag 2006).Auch dann, wenn man die von mir abgelehnte Möglichkeit einer privatrechtlichen Konstituierung von Disziplinarstrafbeständen zuließe, steht fest: Weder der Apothekergesamtvertrag 2006 noch die dazu ergangenen verbindlichen Erläuterungen und Kommentare lassen erkennen, dass die Vertragspartner zusätzlich zu den dort vereinbarten Vertragspflichten disziplinarstrafbewehrte Berufspflichten schaffen hätten wollen. Vielmehr sieht der Apothekergesamtvertrag 2006 zufolge Paragraph 348 e, ASVG ein eigenes Schlichtungsverfahren für Streitigkeiten vor (§11 und Anlage römisch fünf Apothekergesamtvertrag 2006). Meine Tat entspricht nicht den zu Grunde gelegten Tatbildern: Für meine Disziplinarverurteilung wurde folgende Bestimmung des Apothekergesamtvertrages 2006 herangezogen: § 6. Apothekergesamtvertrag 2006Paragraph 6, Apothekergesamtvertrag 2006

(1)Die Apotheker haben bei der Abgabe auf Rechnung der Krankenversicherungsträger die entsprechende Rezeptgebühr oder den vom Versicherten zu tragenden Kostenanteil einzuheben.
(2)Eine Rezeptgebühr ist nicht einzuheben, wenn die Befreiung von der Rezeptgebühr in der in den Richtlinien über die ökonomische Verschreibweise vorgesehenen Art auf dem Kassenrezept ersichtlich ist oder auf eine andere vom Hauptverband für den leistungszuständigen Krankenversicherungsträger der Österreichischen Apothekerkammer bekanntgegebene Weise vom Versicherten

gewiesen wird. Wird der Befreiungssachverhalt vom Versicherten auf eine andere Weise

gewiesen, kann der Apotheker auf eigene Gefahr von der Einhebung der Rezeptgebühr absehen. Der Apotheker hat die Art des

weises und die Nichteinhebung auf dem Rezept zu bestätigen.

(3)Für einen Heilbehelf bzw. ein Hilfsmittel ist ein Kostenanteil nicht einzuheben, wenn die Befreiung davon auf die vom Hauptverband der Österreichischen Apothekerkammer bekannt gegebene Art und Weise vom Versicherten

gewiesen wird.

(4)Hat der Krankenversicherungsträger bei der Bewilligung eines Heilbehelfes oder Hilfsmittels auf dem Verordnungsschein die Kostenübernahme eingeschränkt, ist die Differenz zwischen dem bewilligten Betrag und dem für den begünstigten Bezieher gültigen Abgabepreis (Kassenpreis) vom Versicherten einzuheben. Ich habe bei der Heilmittelabgabe auf Kassenrezept selbstverständlich sämtliche anfallenden Rezeptgebühren eingehoben und an die Krankenversicherungsträger abgeführt. Ob meine Kunden diese Rezeptgebühren in Bar, mit Kreditkarte oder durch Gegenverrechnung mit einem bei mir bestehenden Guthaben beglichen haben, ändert daran nichts. Das Disziplinarerkenntnis stellt dazu nichts Gegenteiliges fest. Dass ich gegen § 350 Abs. ASVG verstoßen hätte, halte ich überhaupt nicht für

vollziehbar, die Bestimmung lautet:Dass ich gegen Paragraph 350, Abs. ASVG verstoßen hätte, halte ich überhaupt nicht für

vollziehbar, die Bestimmung lautet: § 350 Abs. 4 ASVG:Paragraph 350, Absatz 4, ASVG: Die Wahl der Apotheke

Abs. 1 obliegt dem (der) Anspruchsberechtigten; die Zuweisung an eine bestimmte Apotheke ist unzulässig.Die Wahl der Apotheke

Absatz eins, obliegt dem (der) Anspruchsberechtigten; die Zuweisung an eine bestimmte Apotheke ist unzulässig. Das Disziplinarerkenntnis enthält keine Feststellungen dazu, dass ich Dritte meiner Apotheke auf irgendeine Art zugewiesen hätte oder jemanden seiner Möglichkeit beraubt hätte, seine Rezepte

Belieben anderswo einzulösen. Dass Maßnahmen der Verkaufsförderung Kunden beeinflussen dürfen und von § 350 Abs. 4 ASVG nicht erfasst werden, wird wohl niemand bestreiten.Das Disziplinarerkenntnis enthält keine Feststellungen dazu, dass ich Dritte meiner Apotheke auf irgendeine Art zugewiesen hätte oder jemanden seiner Möglichkeit beraubt hätte, seine Rezepte

Belieben anderswo einzulösen. Dass Maßnahmen der Verkaufsförderung Kunden beeinflussen dürfen und von Paragraph 350, Absatz 4, ASVG nicht erfasst werden, wird wohl niemand bestreiten. Selbst dann, wenn man - entgegen meiner Rechtsmeinung - die angeführten Gesetzesstellen als Berufspflichten der Apotheker ansehen sollte, die zu disziplinären Straftatbeständen führen, wäre mein festgestelltes Verhalten nicht tatbildlich. Das Disziplinarerkenntnis überschreitet den Einleitungsbeschluss:

§ 48Abs.

2 Apothekerkammergesetz 2001 hat der Einleitungsbeschluss die Beschuldigungspunkte bestimmt zu bezeichnen. Anders als das Strafgericht

der Strafprozessordnung darf der Disziplinarrat in der Disziplinarverhandlung in seiner Beurteilung der Tat nicht über die im Einleitungsbeschluss angeführten Disziplinartatbestände hinausgehen. In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof zum Disziplinarrecht der Beamten und auch der freien Berufe die Rechtsprechung entwickelt, dass der im Beschuldigungspunkt beschriebene Tatbestandsvorwurf in der Disziplinarverhandlung nicht überschritten werden darf (siehe unter Anderen: RS 1 zu VwGH 2008/09/0009, VwGH 99/10/0123). Dies wird damit begründet, dass die Disziplinarstrafrechte keine Typenstrafrechte bilden. Auch die im Strafprozess

der Strafprozessordnung für Änderungen der rechtlichen Beurteilung vorgesehene Möglichkeit einer Vertagung kennt das hier anzuwendende Verfahrensrecht nicht.

Paragraph 48, Absatz 2, Apothekerkammergesetz 2001 hat der Einleitungsbeschluss die Beschuldigungspunkte bestimmt zu bezeichnen. Anders als das Strafgericht

der Strafprozessordnung darf der Disziplinarrat in der Disziplinarverhandlung in seiner Beurteilung der Tat nicht über die im Einleitungsbeschluss angeführten Disziplinartatbestände hinausgehen. In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof zum Disziplinarrecht der Beamten und auch der freien Berufe die Rechtsprechung entwickelt, dass der im Beschuldigungspunkt beschriebene Tatbestandsvorwurf in der Disziplinarverhandlung nicht überschritten werden darf (siehe unter Anderen: RS 1 zu VwGH 2008/09/0009, VwGH 99/10/0123). Dies wird damit begründet, dass die Disziplinarstrafrechte keine Typenstrafrechte bilden. Auch die im Strafprozess

der Strafprozessordnung für Änderungen der rechtlichen Beurteilung vorgesehene Möglichkeit einer Vertagung kennt das hier anzuwendende Verfahrensrecht nicht. Mir wurde im Einleitungsbeschluss vom

  1. März 2016 eine Verletzung von § 18 Abs. 3 Z. 6 Berufsordnung 2008 vorgeworfen. Diesen Vorwurf gibt das Disziplinarerkenntnis ausdrücklich auf. In der Disziplinarverhandlung vom
  2. April 2016 subsumierte der Disziplinarrat meinen Rezept-Treue-Pass jedoch unter einen anderen Tatbestand. Dieses Vorgehen widerspricht der vom Verwaltungsgerichtshof geforderten Vorgangsweise (VwGH 99/10/0123 zur Notariatsordnung): „Es dürfen daher Beschuldigungspunkte, die dem Beschuldigten nicht so rechtzeitig und bestimmt bekannt gegeben wurden, dass er sich in gleicher Art und Weise verteidigen konnte, als wären sie ihm im Zuge der Anberaumung der Verhandlung bekannt gegeben worden, einem Schuldspruch gemäß § 165 Abs. 4 NO nicht zu Grunde gelegt werden.“Mir wurde im Einleitungsbeschluss vom
  3. März 2016 eine Verletzung von Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer 6, Berufsordnung 2008 vorgeworfen. Diesen Vorwurf gibt das Disziplinarerkenntnis ausdrücklich auf. In der Disziplinarverhandlung vom
  4. April 2016 subsumierte der Disziplinarrat meinen Rezept-Treue-Pass jedoch unter einen anderen Tatbestand. Dieses Vorgehen widerspricht der vom Verwaltungsgerichtshof geforderten Vorgangsweise (VwGH 99/10/0123 zur Notariatsordnung): „Es dürfen daher Beschuldigungspunkte, die dem Beschuldigten nicht so rechtzeitig und bestimmt bekannt gegeben wurden, dass er sich in gleicher Art und Weise verteidigen konnte, als wären sie ihm im Zuge der Anberaumung der Verhandlung bekannt gegeben worden, einem Schuldspruch gemäß Paragraph 165, Absatz 4, NO nicht zu Grunde gelegt werden.“ Das Disziplinarverfahren leidet daher auch unter einem Verfahrensmangel, der zu einer Aufhebung der Disziplinarverurteilung führen muss. Aktenwidrigkeit: Das Disziplinarerkenntnis gibt als Beisitzer des Disziplinargerichts Mag. pharm. S. an. Ausweislich des Verhandlungsprotokolls vom
  5. April 2016 war statt diesem Beisitzer jedoch Mag. pharm. Be. als Mitglied des Disziplinarrates anwesend. mündliche Verhandlung: § 71 Apothekerkammergesetz erlaubt Mitteilungen an die Öffentlichkeit über ein Disziplinarverfahren nur dann, wenn das Verfahren öffentlich ist. Dies kann nur mit einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erreicht werden, welche diese Öffentlichkeit herstellt. Paragraph 71, Apothekerkammergesetz erlaubt Mitteilungen an die Öffentlichkeit über ein Disziplinarverfahren nur dann, wenn das Verfahren öffentlich ist. Dies kann nur mit einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erreicht werden, welche diese Öffentlichkeit herstellt. Demzufolge stelle ich den ANTRAG, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und das Disziplinarerkenntnis des Disziplinarrates der Österreichischen Apothekerkammer zu Geschäftszahl D 6/2015 vom
  6. April 2016 samt seiner Kostenentscheidung ersatzlos aufzuheben.“eine mündliche Verhandlung durchzuführen und das Disziplinarerkenntnis des Disziplinarrates der Österreichischen Apothekerkammer zu Geschäftszahl D 6 aus 2015, vom
  7. April 2016 samt seiner Kostenentscheidung ersatzlos aufzuheben.“ Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Folgender Sachverhalt steht fest: Die Beschwerdeführerin hatte in ihrer Apotheke „Z.“ in Wien, G., seit August 2014 sogenannte Rezept-Treuepässe aufliegen. Kunden erhielten für jedes in der Apotheke eingelöste Rezept einen Punkt zum Einkleben in diesen Sammelpass. Ab einer gewissen Zahl von gesammelten Punkten konnten sie diesen Pass entweder gegen ein bestimmtes Produkt aus dem Sortiment der Apotheke oder gegen einen Gutschein eintauschen. Außerhalb der Apotheke bewarb die Beschwerdeführerin diese Treuepässe nicht. Diese Feststellungen gründen sich auf folgende Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Akten sowie aus der unbestritten gebliebenen eigenen Aussage der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Vor dem Verwaltungsgericht Wien fanden am 2.5.2017 und am 29.5.2017 mündliche Verhandlungen statt. Bei diesen Verhandlungen wurde die Beschwerdeführerin sowie ein der Vorsitzende des Disziplinarrates gehört. Der Disziplinaranwalt ist zu den Verhandlungen nicht erschienen. In der zweiten Verhandlung wurden zwei bei der Beschwerdeführerin in der Apotheke „Z.“ angestellte Pharmazeutinnen gehört (Frau Mag. D. und Frau Mag. Fi.). Beide gaben übereinstimmend mit der Beschwerdeführerin an, dass keinerlei Rabattierungen auf die eingehobenen Kassenrezepte erfolgte und auch die von den Kunden abgeführte Rezeptgebühr immer vollständig an den zuständigen Krankenversicherungsträger abgeführt worden sei. Rechtliche Beurteilung: § 18 der (aufgrund von § 25 Apothekerkammergesetz 2001 erlassenen) Berufsordnung regelt für Apotheker unzulässige Formen der Werbung. Unter anderem ist

dieser Vorschrift Werbung mit Preisnachlässen verboten, die nicht bestimmte Marken betreffen (§ 18 Abs. 3 Z 6 leg. cit.).Paragraph 18, der (aufgrund von Paragraph 25, Apothekerkammergesetz 2001 erlassenen) Berufsordnung regelt für Apotheker unzulässige Formen der Werbung. Unter anderem ist

dieser Vorschrift Werbung mit Preisnachlässen verboten, die nicht bestimmte Marken betreffen (Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer 6, leg. cit.). Ein bloßes Auflegen von (eigenen) Treuepässen innerhalb eines Geschäftslokals stellt – mangels eines

-Außen-Dringens – keine Werbung dar, auch nicht bei explizitem Anbieten

Erwerb eines Medikaments. Adressaten der Treuepässe waren lediglich die eigenen Kunden,

dem diese bereits ein Rezept eingelöst hatten. Ergänzend dazu ist noch anzuführen, dass die im Akt aufliegenden Auszüge aus den bei Apotheken verwendeten Verrechnungsprogrammen (AVS, Apotronic oder Datapharm) zeigen, dass generell Vergütungen für Kunden der Apotheke in der Höhe von 3% oder 5% eingegeben werden können (Umsatzvergütungen-Beilage A und B). Weiters sind Stammkundenkarten durchwegs auch bei Apotheken üblich (Apotheke R.-Beilage C, L.-Apotheke, Apotheke S.-Beilage nicht nummeriert). So wird z.b. bei der L.-Apotheke 5% Rabatt auf lagernde Kosmetika gewährt. Insofern ist diese Rabattierung wohl weiter als jene der Beschwerdeführerin, die entweder auf 2 Waren „Rabatt“ gewährte oder einen 10-Euro-Gutschein übergab, der allerdings nicht auf Rezeptgebühren einzulösen war. Die Gewährung eines Kundenrabattes auf das frei verkäufliche Sortiment der Apotheke stellt keine Dienstpflichtverletzung dar. § 350 ASVG behandelt die Abgabe von Heilmitteln und –behelfen an Versicherte und enthält in seinem Abs. 4 die folgende Bestimmung: „Die Wahl der Apotheke

Abs. 1 obliegt dem (der) Anspruchsberechtigten; die Zuweisung an eine bestimmte Apotheke ist unzulässig.“Paragraph 350, ASVG behandelt die Abgabe von Heilmitteln und –behelfen an Versicherte und enthält in seinem Absatz 4, die folgende Bestimmung: „Die Wahl der Apotheke

Absatz eins, obliegt dem (der) Anspruchsberechtigten; die Zuweisung an eine bestimmte Apotheke ist unzulässig.“ Diese Regelung untersagt die Zuweisung eines Versicherten an eine bestimmte Apotheke durch eine Kasse (so etwa Bundesschiedskommission 12.10.2005, G 3-BSK/04 [=SV-Slg. XXVIII/Nr. 54.024]). Dementsprechend findet sich in der Begründung des Abänderungsantrages zum 2. SVÄG 2003 auch folgende Erklärung: „[Freie Apothekenwahl] soll als Grundsatz ausdrücklich normiert werden, um klarzustellen, dass dem Anspruchsberechtigten die Wahl der Apotheke (…) anheimgestellt ist.“ Von einer „Beeinflussung“, auf die sich die Disziplinarkommission beruft, ist im Gesetz nirgends die Rede. Das Disziplinarerkenntnis widerspricht hier klar dem Wortlaut des Gesetzes und der eindeutigen Intention des Gesetzgebers. Der Auslegung der Disziplinarkommission zufolge wäre auch die – in der Praxis häufige – Kooperation eines Arztes mit einer bestimmten Apotheke (zB Bereithalten einer

Rezeptur des Arztes gemischten Salbe, die von diesem häufig verschrieben wird) untersagt. Darüber hinaus handelt es sich bei den „beeinflussten“ Personen ohnehin um solche, die bereits Kunden der betreffenden Apotheke sind. Gemäß § 22 Z 3 der soeben angeführten Berufsordnung darf ein Apotheker nicht auf die Einhebung von Rezeptgebühr, Kostenanteilen oder anderen Selbstbehalten oder Teilen davon verzichten, soweit der Versicherte nicht davon befreit ist.Gemäß Paragraph 22, Ziffer 3, der soeben angeführten Berufsordnung darf ein Apotheker nicht auf die Einhebung von Rezeptgebühr, Kostenanteilen oder anderen Selbstbehalten oder Teilen davon verzichten, soweit der Versicherte nicht davon befreit ist. Auch der gemäß §§ 348a ff ASVG, § 181 BSVG, § 193 GSVG und § 128 B-KUVG zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und der Österreichischen Apothekerkammer geschlossene Apothekergesamtvertrag schreibt in seinem § 6 Abs. 1 vor, dass Apotheker bei der Abgabe von Arzneimitteln auf Rechnung der Krankenversicherungsträger die entsprechende Rezeptgebühr oder den vom Versicherten zu tragenden Kostenanteil einzuheben haben.Auch der gemäß Paragraphen 348 a, ff ASVG, Paragraph 181, BSVG, Paragraph 193, GSVG und Paragraph 128, B-KUVG zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und der Österreichischen Apothekerkammer geschlossene Apothekergesamtvertrag schreibt in seinem Paragraph 6, Absatz eins, vor, dass Apotheker bei der Abgabe von Arzneimitteln auf Rechnung der Krankenversicherungsträger die entsprechende Rezeptgebühr oder den vom Versicherten zu tragenden Kostenanteil einzuheben haben. Laut Disziplinarerkenntnis widerspricht die Gewährung von Gutscheinen „dem Zweck der Bestimmung des § 6 Apothekergesamtvertrages (…), wonach die Apotheker die Rezeptgebühr oder den Kostenanteil (gemeint: zur Gänze) einzuheben haben“. Es ist Aufgabe der Apotheke, sicherzustellen, dass die Versicherung diesen Beitrag der Versicherten auch erhält. Für die im Disziplinarerkenntnis getroffene Annahme, dass die Beschwerdeführerin auch nur einmal eine Rabattierung von Rezeptgebühren getätigt habe oder auch die Rezeptgebühren nicht vollständig an die Sozialversicherung abgeführt habe, fehlt jeglicher Beweis. Von Bedeutung ist nur, dass die Beschwerdeführerin die Rezeptgebühren an die Sozialversicherungsträger abführt. In vorliegenden Fall gibt es für diese Angabe der Beschwerdeführerin 2 übereinstimmende Zeugenaussagen.Laut Disziplinarerkenntnis widerspricht die Gewährung von Gutscheinen „dem Zweck der Bestimmung des Paragraph 6, Apothekergesamtvertrages (…), wonach die Apotheker die Rezeptgebühr oder den Kostenanteil (gemeint: zur Gänze) einzuheben haben“. Es ist Aufgabe der Apotheke, sicherzustellen, dass die Versicherung diesen Beitrag der Versicherten auch erhält. Für die im Disziplinarerkenntnis getroffene Annahme, dass die Beschwerdeführerin auch nur einmal eine Rabattierung von Rezeptgebühren getätigt habe oder auch die Rezeptgebühren nicht vollständig an die Sozialversicherung abgeführt habe, fehlt jeglicher Beweis. Von Bedeutung ist nur, dass die Beschwerdeführerin die Rezeptgebühren an die Sozialversicherungsträger abführt. In vorliegenden Fall gibt es für diese Angabe der Beschwerdeführerin 2 übereinstimmende Zeugenaussagen. Das Abführen der Rezeptgebühren an die Sozialversicherungsträger kann man zweifellos als eine Berufspflicht der Apotheker ansehen. Aber dass die Beschwerdeführerin dies nicht getan hätte, ist nicht festzustellen. Auch wurde der Beschwerdeführerin – allerdings wenig konkretisiert – eine „unlautere Wettbewerbspraktik“ vorgeworfen. Inwiefern eine solche vorliegen soll, ist dabei nicht

vollziehbar. § 1 UWG unterscheidet irreführende und aggressive Geschäftspraktiken. Als irreführend ist eine Geschäftspraktik anzusehen, wenn Konsumenten bei Kenntnis der wahren Sachlage eine andere Entscheidung treffen würden. Aggressiv ist eine Geschäftspraktik, wenn auf den Konsumenten Druck ausgeübt wird (zB wenn ein Konsument ein Angebot nicht in Ruhe prüfen kann). Dass die Kunden der Beschwerdeführerin aber etwas anderes bekommen hätten als im Treuepass angegeben, wurde im erstinstanzlichen Verfahren zu keinem Zeitpunkt behauptet. Und auf die Ausübung von Druck oder ähnlichem gibt es keine Hinweise.Inwiefern eine solche vorliegen soll, ist dabei nicht

vollziehbar. Paragraph eins, UWG unterscheidet irreführende und aggressive Geschäftspraktiken. Als irreführend ist eine Geschäftspraktik anzusehen, wenn Konsumenten bei Kenntnis der wahren Sachlage eine andere Entscheidung treffen würden. Aggressiv ist eine Geschäftspraktik, wenn auf den Konsumenten Druck ausgeübt wird (zB wenn ein Konsument ein Angebot nicht in Ruhe prüfen kann). Dass die Kunden der Beschwerdeführerin aber etwas anderes bekommen hätten als im Treuepass angegeben, wurde im erstinstanzlichen Verfahren zu keinem Zeitpunkt behauptet. Und auf die Ausübung von Druck oder ähnlichem gibt es keine Hinweise. Am Rande sei noch erwähnt, dass dem angefochtenen Erkenntnis auch verfahrensrechtliche Mängel zugrunde liegen: Einerseits enthält der Einleitungsbeschluss als vorgeworfene strafbare Handlung nur das unzulässige Werben mit Preisnachlässen (§ 18 Abs. 3 Z 6 Berufsordnung). Verurteilt wurde die Beschwerdeführerin in der Folge aber nicht wegen unzulässiger Werbung, sondern wegen des Beeinflussens von Patienten und des „Nichtabführens“ der Rezeptgebühr, also aufgrund anderer Tathandlungen. Abgesprochen werden darf im Disziplinarerkenntnis jedoch nur über jene Anschuldigungspunkte, die bereits im Einleitungsbeschluss angeführt wurden (Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Auflage 2010, S. 595 f mit Verweis auf die Regelungen des BDG; dies hat analog auch für andere Disziplinarverfahren zu gelten).

der StPO ist gemäß der Rechtsprechung des OGH eine Verurteilung dann unzulässig, wenn der dem Urteil zugrunde gelegte Sachverhalt so sehr verschieden vom Gegenstand der Anklage ist, dass er keineswegs mehr als dieser angesehen werden kann (EvBl 1960/98, 1977/157; RZ 1960, 60). Da das BDG in seinem § 124 Abs. 2 normiert, die Anschuldigungspunkte seien im Verhandlungsbeschluss [entspricht dem Einleitungsbeschluss] „bestimmt anzuführen“, ist davon auszugehen, dass für den Bereich des Disziplinarrechts eine strengere Linie zu vertreten ist. Ein Schuldspruch kann durch Disziplinarerkenntnis in solchen Fällen daher nur gefällt werden, wenn zuvor der Einleitungsbeschluss förmlich neu gefasst wurde (Kucsko-Stadlmayer, aaO, S. 596 f). § 48 Abs. 2 ApothekerkammerG normiert ebenfalls, dass im Einleitungsbeschluss „die Beschuldigungspunkte bestimmt zu bezeichnen“ sind. Das soeben Ausgeführte gilt somit genauso für den vorliegenden Fall.Einerseits enthält der Einleitungsbeschluss als vorgeworfene strafbare Handlung nur das unzulässige Werben mit Preisnachlässen (Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer 6, Berufsordnung). Verurteilt wurde die Beschwerdeführerin in der Folge aber nicht wegen unzulässiger Werbung, sondern wegen des Beeinflussens von Patienten und des „Nichtabführens“ der Rezeptgebühr, also aufgrund anderer Tathandlungen. Abgesprochen werden darf im Disziplinarerkenntnis jedoch nur über jene Anschuldigungspunkte, die bereits im Einleitungsbeschluss angeführt wurden (Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Auflage 2010, S. 595 f mit Verweis auf die Regelungen des BDG; dies hat analog auch für andere Disziplinarverfahren zu gelten).

der StPO ist gemäß der Rechtsprechung des OGH eine Verurteilung dann unzulässig, wenn der dem Urteil zugrunde gelegte Sachverhalt so sehr verschieden vom Gegenstand der Anklage ist, dass er keineswegs mehr als dieser angesehen werden kann (EvBl 1960/98, 1977/157; RZ 1960, 60). Da das BDG in seinem Paragraph 124, Absatz 2, normiert, die Anschuldigungspunkte seien im Verhandlungsbeschluss [entspricht dem Einleitungsbeschluss] „bestimmt anzuführen“, ist davon auszugehen, dass für den Bereich des Disziplinarrechts eine strengere Linie zu vertreten ist. Ein Schuldspruch kann durch Disziplinarerkenntnis in solchen Fällen daher nur gefällt werden, wenn zuvor der Einleitungsbeschluss förmlich neu gefasst wurde (Kucsko-Stadlmayer, aaO, S. 596 f). Paragraph 48, Absatz 2, ApothekerkammerG normiert ebenfalls, dass im Einleitungsbeschluss „die Beschuldigungspunkte bestimmt zu bezeichnen“ sind. Das soeben Ausgeführte gilt somit genauso für den vorliegenden Fall. Andererseits lautet der Spruch der angefochtenen Entscheidung, die Beschwerdeführerin habe „gegen Berufspflichten, nämlich insbesondere § 6 Apothekergesamtvertrag verstoßen“. Wird ein im Disziplinarverfahren Beschuldigter mehrerer Dienstpflichtverletzungen schuldig gesprochen, so ist auch jede davon anzuführen, jeweils mit Bezug auf die Tat, durch die sie verletzt wurde, und es ist zu begründen, warum die Disziplinarkommission in dem als erwiesen angenommenen Verhalten des Beschuldigten die betreffende Dienstpflichtsverletzung erblickt hat (Kucsko-Stadlmayer, aaO, S. 600, 603). In der hier angefochtenen Entscheidung wird aber nicht einmal definiert, welche standesrechtlichen Pflichten – von § 6 Apothekergesamtvertrag abgesehen – die Beschwerdeführerin verletzt haben soll.Andererseits lautet der Spruch der angefochtenen Entscheidung, die Beschwerdeführerin habe „gegen Berufspflichten, nämlich insbesondere Paragraph 6, Apothekergesamtvertrag verstoßen“. Wird ein im Disziplinarverfahren Beschuldigter mehrerer Dienstpflichtverletzungen schuldig gesprochen, so ist auch jede davon anzuführen, jeweils mit Bezug auf die Tat, durch die sie verletzt wurde, und es ist zu begründen, warum die Disziplinarkommission in dem als erwiesen angenommenen Verhalten des Beschuldigten die betreffende Dienstpflichtsverletzung erblickt hat (Kucsko-Stadlmayer, aaO, S. 600, 603). In der hier angefochtenen Entscheidung wird aber nicht einmal definiert, welche standesrechtlichen Pflichten – von Paragraph 6, Apothekergesamtvertrag abgesehen – die Beschwerdeführerin verletzt haben soll. Gem. §54 Abs. 4 Apothekerkammergesetz 2001 hat im Falle des Freispruches der Beschuldigten die Apothekerkammer die Kosten endgültig zu tragen, weshalb auch der Kostenausspruch der belangten Behörde zu beheben war.Gem. §54 Absatz 4, Apothekerkammergesetz 2001 hat im Falle des Freispruches der Beschuldigten die Apothekerkammer die Kosten endgültig zu tragen, weshalb auch der Kostenausspruch der belangten Behörde zu beheben war. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.172.083.11131.2016

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