Vm § 2 Abs. 2 GAG und § 82 Abs. 1 und 5 StVO abgewiesen und die beantragte Gebrauchserlaubnis versagt wurde, denDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Landesrechtspfleger AR Hugl über die Beschwerde des Herrn M. A., vertreten durch Rechtsanwalt, vom 2.5.2017 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den … Bezirk, vom 6.4.2017, Zl. 1019848-2016, mit welchem das Ansuchen um Erteilung einer Gebrauchserlaubnis für die Aufstellung von Tischen und Stühlen in Wien, R.-Straße, in einem näher umschriebenen Ausmaß
Paragraph eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, GAG und Paragraph 82, Absatz eins und 5 StVO abgewiesen und die beantragte Gebrauchserlaubnis versagt wurde, den BESCHLUSS gefasst:
GVG wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Magistratische Bezirksamt für den ... Bezirk zurückverwiesen.
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Magistratische Bezirksamt für den ... Bezirk zurückverwiesen. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Der angefochtene Bescheid hat nachstehenden Spruch: „Das Ansuchen um Erteilung der Gebrauchserlaubnis für die Aufstellung von Tischen und Stühlen in Wien, R.-Straße im Ausmaß von 12,60 m Länge und 1,30 m Breite (16, 38 m²) unter Freihaltung einer Restgehsteigbreite von 3,20 m beginnend rechts vom Lokaleingang mit einem Abstand von 0,55 m zur Bordsteinkante wird
2 des Gebrauchsabgabegesetzes 1966 (GAG), LGBl. für Wien Nr. 20/1966 i.d.g.F. und
VO), BGBl. Nr. 159/1960 i.d.g.F., abgewiesen und die beantragte Gebrauchserlaubnis versagt.“„Das Ansuchen um Erteilung der Gebrauchserlaubnis für die Aufstellung von Tischen und Stühlen in Wien, R.-Straße im Ausmaß von 12,60 m Länge und 1,30 m Breite (16, 38 m²) unter Freihaltung einer Restgehsteigbreite von 3,20 m beginnend rechts vom Lokaleingang mit einem Abstand von 0,55 m zur Bordsteinkante wird
Paragraph eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, des Gebrauchsabgabegesetzes 1966 (GAG), LGBl. für Wien Nr. 20 aus 1966, i.d.g.F. und
Paragraph 82, Absatz eins und 5 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, i.d.g.F., abgewiesen und die beantragte Gebrauchserlaubnis versagt.“ Begründend wurde seitens der belangten Behörde ausgeführt, dass dem Bewilligungswerber die Bewilligung zur Aufstellung von Tischen und Stühlen an der genannten Örtlichkeit bescheidmäßig für das Jahr 2016 bis zum 30.11.2016 erteilt worden sei. Mit Antrag vom 14.12.2016 habe der Bewilligungswerber um neuerliche Erteilung dieser Genehmigung zur Aufstellung von Tischen und Stühlen ersucht. Aufgrund von mehreren Erhebungen durch die Magistratsabteilung 59 sei aktenkundig, dass die genehmigten Ausmaße des Schanigartens bereits des Öfteren vom Konsenswerber nicht eingehalten worden seien und über den Bewilligungswerber nachstehende rechtskräftige Verwaltungsvorstrafen nach dem Wiener Gebrauchsabgabegesetz vorliegen würden: 1) MA 6/DII/R2-6301/2013 (Überschreitung des Ausmaßes am 5.8.2013) 2) MA 6/ARP-S-4286/2016 (Überschreitung des Ausmaßes am 16.5.2016) 3) MA 6/ARP-S-9001/2016 (Überschreitung des Ausmaßes am 20.9.2016) 4) MA 6/ARP-S-4287/2016 (fehlende Hinweistafel am 16.5.2016) 5) MA 6/ARP-S-9002/2016 (fehlende Hinweistafel am 20.9.2016)
1 GAG sei für den Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr diene, samt den dazugehörigen Anlagen und Grünstreifen einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken, wenn die Art des Gebrauches im angeschlossenen Tarif (Sondernutzung) angegeben sei.
Paragraph eins, Absatz eins, GAG sei für den Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr diene, samt den dazugehörigen Anlagen und Grünstreifen einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken, wenn die Art des Gebrauches im angeschlossenen Tarif (Sondernutzung) angegeben sei.
2 GAG sei die Gebrauchserlaubnis zu versagen, wenn dem Gebrauch öffentliche Rücksichten, beispielsweise Umstände sanitärer oder hygienischer Art, Gründe der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, des Platzbedarfes für Lade- und Liefertätigkeit, der Aufenthaltsqualität für Personen (insbesonders Gewährleistung von Aufenthalts- und Kommunikationsbereichen), städtebauliche Interessen, Gesichtspunkte des Stadt- und Grünlandbildes oder Umstände des Natur-, Denkmal- oder Bodenschutzes, entgegenstehen würden; bei Erteilung der Gebrauchserlaubnis seien Bedingungen, Befristungen oder Auflagen vorzuschreiben, soweit dies zur Wahrung dieser Rücksichten erforderlich sei.
Paragraph 2, Absatz 2, GAG sei die Gebrauchserlaubnis zu versagen, wenn dem Gebrauch öffentliche Rücksichten, beispielsweise Umstände sanitärer oder hygienischer Art, Gründe der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, des Platzbedarfes für Lade- und Liefertätigkeit, der Aufenthaltsqualität für Personen (insbesonders Gewährleistung von Aufenthalts- und Kommunikationsbereichen), städtebauliche Interessen, Gesichtspunkte des Stadt- und Grünlandbildes oder Umstände des Natur-, Denkmal- oder Bodenschutzes, entgegenstehen würden; bei Erteilung der Gebrauchserlaubnis seien Bedingungen, Befristungen oder Auflagen vorzuschreiben, soweit dies zur Wahrung dieser Rücksichten erforderlich sei.
1 GAG habe der Magistrat die Gebrauchserlaubnis zu widerrufen, wenn ein nachträglich entstandener Versagungsgrund nach § 2 Abs. 2 bekannt werde, sofern nicht die Vorschreibung von Bedingungen, Befristungen oder Auflagen für die Ausübung des bewilligten Gebrauches ausreiche. Weiters sei die Gebrauchserlaubnis bei einer mehr als einmaligen Bestrafung wegen Übertretungen dieses Gesetzes oder wegen Nichteinhaltung der
2 auferlegten Verpflichtungen zu widerrufen. Durch den Widerruf erlösche die Gebrauchserlaubnis.
Paragraph 4, Absatz eins, GAG habe der Magistrat die Gebrauchserlaubnis zu widerrufen, wenn ein nachträglich entstandener Versagungsgrund nach Paragraph 2, Absatz 2, bekannt werde, sofern nicht die Vorschreibung von Bedingungen, Befristungen oder Auflagen für die Ausübung des bewilligten Gebrauches ausreiche. Weiters sei die Gebrauchserlaubnis bei einer mehr als einmaligen Bestrafung wegen Übertretungen dieses Gesetzes oder wegen Nichteinhaltung der
Paragraph 2, Absatz 2, auferlegten Verpflichtungen zu widerrufen. Durch den Widerruf erlösche die Gebrauchserlaubnis. Die Behörde habe im Rahmen der Erteilung einer Gebrauchserlaubnis entgegenstehende öffentliche Rücksichten zu prüfen.
1 GAG, der Regelungen hinsichtlich des Erlöschens der Gebrauchserlaubnis treffe, sei die Gebrauchserlaubnis bei einer mehr als einmaligen Bestrafung wegen Übertretung dieses Gesetzes zu widerrufen.
Paragraph 4, Absatz eins, GAG, der Regelungen hinsichtlich des Erlöschens der Gebrauchserlaubnis treffe, sei die Gebrauchserlaubnis bei einer mehr als einmaligen Bestrafung wegen Übertretung dieses Gesetzes zu widerrufen. Fest stehe, dass die oben genannten rechtskräftigen Strafen wegen Verstößen gegen das Wiener Gebrauchsabgabegesetz vorliegen würden. Seit 2012 sei der Bewilligungswerber wegen Übertretungen des Gebrauchsabgabegesetzes verwaltungsstrafrechtlich belangt worden. Es bestehe daher zweifellos mehr als eine Bestrafung wegen Übertretung dieses Gesetzes und wäre die erkennende Behörde daher zum Widerruf der Bewilligung
1 GAG berechtigt. Im gegenständlichen Fall liege jedoch noch keine Bewilligung für die Erteilung des Schanigartens für die Saison 2017 vor, welche widerrufen werden könnte. Seit 14.1.2016 [richtig: 14.12.2016, Anm.] sei ein Bewilligungsverfahren beim Magistratischen Bezirksamt für den ... Bezirk anhängig. Ein Widerruf der Bewilligung wäre erst nach Erteilung möglich. Jedoch erscheine es widersinnig die Bewilligung zu erteilen, um sie unmittelbar darauf aufgrund der bestehenden verwaltungsstrafrechtlichen Übertretungen des GAG
1 GAG zu widerrufen.Es bestehe daher zweifellos mehr als eine Bestrafung wegen Übertretung dieses Gesetzes und wäre die erkennende Behörde daher zum Widerruf der Bewilligung
Paragraph 4, Absatz eins, GAG berechtigt. Im gegenständlichen Fall liege jedoch noch keine Bewilligung für die Erteilung des Schanigartens für die Saison 2017 vor, welche widerrufen werden könnte. Seit 14.1.2016 [richtig: 14.12.2016, Anm.] sei ein Bewilligungsverfahren beim Magistratischen Bezirksamt für den ... Bezirk anhängig. Ein Widerruf der Bewilligung wäre erst nach Erteilung möglich. Jedoch erscheine es widersinnig die Bewilligung zu erteilen, um sie unmittelbar darauf aufgrund der bestehenden verwaltungsstrafrechtlichen Übertretungen des GAG
Paragraph 4, Absatz eins, GAG zu widerrufen.
dem Rechtsgrundsatz „argumentum a maiore ad minus“ sei davon auszugehen, dass die Möglichkeit zum Eingriff in ein bereits bestehendes Recht, wie der Widerruf der Erteilung der Gebrauchserlaubnis, die Behörde auch zur Versagung dieses Rechts von vornherein berechtige, da das Vertrauen in eine erteilte Berechtigung schwerer wiege als das Vertrauen in eine noch nicht erteilte Berechtigung. Zwar sei die mehr als einmalige Bestrafung nicht bei den Versagungsgründen des § 2 Abs. 2 GAG angeführt, jedoch aus den soeben erläuterten Gründen analog als solcher heranzuziehen. Konsequent zu Ende gedacht, wäre die Berechtigung andernfalls nämlich gleich darauf wieder zu widerrufen, was den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung widerspräche.
dem Rechtsgrundsatz „argumentum a maiore ad minus“ sei davon auszugehen, dass die Möglichkeit zum Eingriff in ein bereits bestehendes Recht, wie der Widerruf der Erteilung der Gebrauchserlaubnis, die Behörde auch zur Versagung dieses Rechts von vornherein berechtige, da das Vertrauen in eine erteilte Berechtigung schwerer wiege als das Vertrauen in eine noch nicht erteilte Berechtigung. Zwar sei die mehr als einmalige Bestrafung nicht bei den Versagungsgründen des Paragraph 2, Absatz 2, GAG angeführt, jedoch aus den soeben erläuterten Gründen analog als solcher heranzuziehen. Konsequent zu Ende gedacht, wäre die Berechtigung andernfalls nämlich gleich darauf wieder zu widerrufen, was den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung widerspräche. In seiner gegen diesen Bescheid rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer aus, dass er seit 20 Jahren am Standort Wien, R.-Straße, das Restaurant „C.“ betreibe und seit vielen Jahren aufgrund von jeweils für die Saison erteilten Genehmigungen auch einen Schanigarten vor seinem Lokal habe. Mit Antrag vom 14.12.2016 habe er neuerlich um Erteilung der Genehmigung seines Schanigartens für die Saison 2017 angesucht und sei diesem Verlängerungsantrag der rechtskräftige Bewilligungsbescheid vom 1.4.2016 zur GZ 76350-2016 zugrunde gelegen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid sei jedoch sein Antrag abgewiesen und die beantragte Gebrauchserlaubnis versagt worden. Dieser Abweisung liege jedoch eine unrichtige rechtliche Beurteilung der Behörde zugrunde. Die Behörde habe im Einzelfall nach dem jeweiligen Antrag und Standort zu beurteilen, ob das Ansuchen positiv erledigt werde oder nicht. Die Aufzählung der öffentlichen Rücksichten sei dem § 2 Abs. 2 GAG zu entnehmen. Die belangte Behörde habe im gegenständlichen Verfahren in Verkennung der Rechtslage jedoch keine im § 2 Abs. 2 GAG erwähnten gesetzlichen Bestimmungen herangezogen, um den Antrag zu versagen oder diesen zeitlich bzw. räumlich einzuschränken. Den Ausführungen der belangten Behörde sei sogar zu entnehmen, dass die Bewilligung an sich zu erteilen gewesen wäre. Die belangte Behörde habe selbst zugestanden, dass sie den gegenständlichen Antrag aus dem Grund des § 4 Abs. 1 GAG abgewiesen und die Gebrauchserlaubnis versagt habe und vermeine die belangte Behörde, aus Gründen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung berechtigt zu sein, die Widerrufsgründe des § 4 Abs. 1 GAG analog als Versagungsgründe im Sinne des § 2 Abs. 2 GAG heranziehen zu können. Richtigerweise hätte die Behörde den Antrag unter Erteilung der erforderlichen Auflagen bewilligen müssen. In einem eigenen Verfahren wäre danach zu prüfen gewesen, ob ein Widerruf der Bewilligung zu verfügen sei. Im Falle des Widerrufs sei trotz der streng auszulegenden Bestimmung des § 4 Abs. 1 GAG eine Interessenabwägung vorzunehmen. Der Widerruf der Gebrauchserlaubnis greife unmittelbar in seine Erwerbsfreiheit ein und sei der Fortbestand seines Unternehmens in Gefahr. Er sei tatsächlich wegen einzelner Verstöße gegen das GAG in der Vergangenheit schon bestraft worden. Es habe sich dabei jedoch um keine schwerwiegenden Rechtsverletzungen gehandelt, was sich alleine schon daraus ableiten lasse, dass lediglich Geldstrafen in Höhe von 40,-- bzw. 50,-- Euro verhängt worden seien. Zu den angeführten Strafen sei zu bemerken, dass der Bewilligungsbescheid vom 1.4.2016 geringfügige Änderungen zum Vorbescheid vom 12.3.2015 aufgewiesen habe, da das Ausmaß des Schanigartens von 15,12 m² auf 16,38 m² erweitert worden sei. Aufgrund der neuen Dimensionen seien Änderungen in der Abgrenzung des Schanigartens vorzunehmen gewesen und habe er sich hierzu eines gewerblichen Schlossers bedient. Dabei seien die vorgegebenen Maße offenbar nicht exakt eingehalten worden und sei es ihm gar nicht aufgefallen, dass ein Fehler von ca. 5 m² vorliege. Nach der behördlichen Überprüfung habe er eine Änderung vornehmen lassen, die offenbar wiederum falsch gewesen sei. Die in den Auflagen vorgeschriebenen Markierungsnägel für den Boden seien weder in Baumärkten noch in Fachgeschäften erhältlich gewesen. Auch die vorgeschriebene Hinweistafel [gemeint: den deutlich erkennbar anzubringenden Anschlag, in dem lautes Sprechen, Singen und Musizieren der Gäste untersagt wird und auf das Verbot solchen Verhaltens hingewiesen wird, Anm.] habe er erst nach wochenlangen Bemühungen mit Hilfe der Wirtschaftskammer erhalten. Diese Umstände, nämlich entschuldbare Unkenntnis und entschuldbare Verzögerungen, hätten zu den Strafverfügungen geführt. Für den gegenständlichen Antrag habe er ein Vermessungsbüro beauftragt, einen exakten Absteckplan zu erstellen. Alle Strafverfügungen des Jahres 2016 seien als geringfügige und entschuldbare Übertretungen zu qualifizieren. Dem sei die wirtschaftliche Existenz seines gesamten Unternehmens gegenüberzustellen und wäre bei einer Verhältnismäßigkeitsprüfung eine Entscheidung zu seinen Gunsten ausgefallen.In seiner gegen diesen Bescheid rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer aus, dass er seit 20 Jahren am Standort Wien, R.-Straße, das Restaurant „C.“ betreibe und seit vielen Jahren aufgrund von jeweils für die Saison erteilten Genehmigungen auch einen Schanigarten vor seinem Lokal habe. Mit Antrag vom 14.12.2016 habe er neuerlich um Erteilung der Genehmigung seines Schanigartens für die Saison 2017 angesucht und sei diesem Verlängerungsantrag der rechtskräftige Bewilligungsbescheid vom 1.4.2016 zur GZ 76350-2016 zugrunde gelegen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid sei jedoch sein Antrag abgewiesen und die beantragte Gebrauchserlaubnis versagt worden. Dieser Abweisung liege jedoch eine unrichtige rechtliche Beurteilung der Behörde zugrunde. Die Behörde habe im Einzelfall nach dem jeweiligen Antrag und Standort zu beurteilen, ob das Ansuchen positiv erledigt werde oder nicht. Die Aufzählung der öffentlichen Rücksichten sei dem Paragraph 2, Absatz 2, GAG zu entnehmen. Die belangte Behörde habe im gegenständlichen Verfahren in Verkennung der Rechtslage jedoch keine im Paragraph 2, Absatz 2, GAG erwähnten gesetzlichen Bestimmungen herangezogen, um den Antrag zu versagen oder diesen zeitlich bzw. räumlich einzuschränken. Den Ausführungen der belangten Behörde sei sogar zu entnehmen, dass die Bewilligung an sich zu erteilen gewesen wäre. Die belangte Behörde habe selbst zugestanden, dass sie den gegenständlichen Antrag aus dem Grund des Paragraph 4, Absatz eins, GAG abgewiesen und die Gebrauchserlaubnis versagt habe und vermeine die belangte Behörde, aus Gründen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung berechtigt zu sein, die Widerrufsgründe des Paragraph 4, Absatz eins, GAG analog als Versagungsgründe im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, GAG heranziehen zu können. Richtigerweise hätte die Behörde den Antrag unter Erteilung der erforderlichen Auflagen bewilligen müssen. In einem eigenen Verfahren wäre danach zu prüfen gewesen, ob ein Widerruf der Bewilligung zu verfügen sei. Im Falle des Widerrufs sei trotz der streng auszulegenden Bestimmung des Paragraph 4, Absatz eins, GAG eine Interessenabwägung vorzunehmen. Der Widerruf der Gebrauchserlaubnis greife unmittelbar in seine Erwerbsfreiheit ein und sei der Fortbestand seines Unternehmens in Gefahr. Er sei tatsächlich wegen einzelner Verstöße gegen das GAG in der Vergangenheit schon bestraft worden. Es habe sich dabei jedoch um keine schwerwiegenden Rechtsverletzungen gehandelt, was sich alleine schon daraus ableiten lasse, dass lediglich Geldstrafen in Höhe von 40,-- bzw. 50,-- Euro verhängt worden seien. Zu den angeführten Strafen sei zu bemerken, dass der Bewilligungsbescheid vom 1.4.2016 geringfügige Änderungen zum Vorbescheid vom 12.3.2015 aufgewiesen habe, da das Ausmaß des Schanigartens von 15,12 m² auf 16,38 m² erweitert worden sei. Aufgrund der neuen Dimensionen seien Änderungen in der Abgrenzung des Schanigartens vorzunehmen gewesen und habe er sich hierzu eines gewerblichen Schlossers bedient. Dabei seien die vorgegebenen Maße offenbar nicht exakt eingehalten worden und sei es ihm gar nicht aufgefallen, dass ein Fehler von ca. 5 m² vorliege. Nach der behördlichen Überprüfung habe er eine Änderung vornehmen lassen, die offenbar wiederum falsch gewesen sei. Die in den Auflagen vorgeschriebenen Markierungsnägel für den Boden seien weder in Baumärkten noch in Fachgeschäften erhältlich gewesen. Auch die vorgeschriebene Hinweistafel [gemeint: den deutlich erkennbar anzubringenden Anschlag, in dem lautes Sprechen, Singen und Musizieren der Gäste untersagt wird und auf das Verbot solchen Verhaltens hingewiesen wird, Anm.] habe er erst nach wochenlangen Bemühungen mit Hilfe der Wirtschaftskammer erhalten. Diese Umstände, nämlich entschuldbare Unkenntnis und entschuldbare Verzögerungen, hätten zu den Strafverfügungen geführt. Für den gegenständlichen Antrag habe er ein Vermessungsbüro beauftragt, einen exakten Absteckplan zu erstellen. Alle Strafverfügungen des Jahres 2016 seien als geringfügige und entschuldbare Übertretungen zu qualifizieren. Dem sei die wirtschaftliche Existenz seines gesamten Unternehmens gegenüberzustellen und wäre bei einer Verhältnismäßigkeitsprüfung eine Entscheidung zu seinen Gunsten ausgefallen. Dem Inhalt des dem Verwaltungsgericht Wien übermittelten verwaltungsbehördlichen Aktes ist Folgendes zu entnehmen: Am 14.12.2016 stellte der Beschwerdeführer an die Gewerbebehörde ein Ansuchen um Bewilligung eines Schanigartens vor seinem Lokal in der R.-Straße im Ausmaß laut Vorbescheid vom 1.4.2016 für den Zeitraum 1.3.2017 bis 15.11.2017. Die Magistratsabteilung 46 nahm laut Schreiben vom 11.1.2017 die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis in Wien, R.-Straße, zur Kenntnis. Der Bezirksvorsteher für den … Bezirk teilte der Gewerbebehörde mit Schreiben vom 27.1.2017 mit, dass der Bezirk der neuerlichen Bewilligung im beantragten Ausmaß zustimmt, wenn aufgrund der gesetzlichen Grundlage keine Hinderungsgründe vorliegen. Die belangte Behörde holte daraufhin die Strafverfügungen der im angefochtenen Bescheid aufgelisteten Verwaltungsübertretungen nach dem GAG betreffend den Beschwerdeführer ein. Mit Schreiben vom 13.3.2017 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ihre Absicht mit, aufgrund der bestehenden Verwaltungsvorstrafen nach dem GAG die Bewilligung des Gastgartens bescheidmäßig zu untersagen. Dazu nahm der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 2.4.2017 ausführlich Stellung. In der Folge erging der verfahrensgegenständliche Bescheid. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
1 Gebrauchsabgabegesetz 1966 (GAG) ist für den Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, samt den dazugehörigen Anlagen und Grünstreifen einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken, wenn die Art des Gebrauches im angeschlossenen Tarif (Sondernutzung) angegeben ist.
Paragraph eins, Absatz eins, Gebrauchsabgabegesetz 1966 (GAG) ist für den Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, samt den dazugehörigen Anlagen und Grünstreifen einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken, wenn die Art des Gebrauches im angeschlossenen Tarif (Sondernutzung) angegeben ist.
2 leg. cit. ist die Gebrauchserlaubnis zu versagen, wenn dem Gebrauch öffentliche Rücksichten, beispielsweise Umstände sanitärer oder hygienischer Art, Gründe der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, des Platzbedarfes für Lade- und Liefertätigkeit, der Aufenthaltsqualität für Personen (insbesonders Gewährleistung von Aufenthalts- und Kommunikationsbereichen), städtebauliche Interessen, Gesichtspunkte des Stadt- und Grünlandbildes oder Umstände des Natur-, Denkmal- oder Bodenschutzes, entgegenstehen; bei Erteilung der Gebrauchserlaubnis sind Bedingungen, Befristungen oder Auflagen vorzuschreiben, soweit dies zur Wahrung dieser Rücksichten erforderlich ist.
Paragraph 2, Absatz 2, leg. cit. ist die Gebrauchserlaubnis zu versagen, wenn dem Gebrauch öffentliche Rücksichten, beispielsweise Umstände sanitärer oder hygienischer Art, Gründe der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, des Platzbedarfes für Lade- und Liefertätigkeit, der Aufenthaltsqualität für Personen (insbesonders Gewährleistung von Aufenthalts- und Kommunikationsbereichen), städtebauliche Interessen, Gesichtspunkte des Stadt- und Grünlandbildes oder Umstände des Natur-, Denkmal- oder Bodenschutzes, entgegenstehen; bei Erteilung der Gebrauchserlaubnis sind Bedingungen, Befristungen oder Auflagen vorzuschreiben, soweit dies zur Wahrung dieser Rücksichten erforderlich ist.
1 leg. cit. hat der Magistrat die Gebrauchserlaubnis zu widerrufen, wenn ein nachträglich entstandener Versagungsgrund nach § 2 Abs. 2 bekannt wird, sofern nicht die Vorschreibung von Bedingungen, Befristungen oder Auflagen für die Ausübung des bewilligten Gebrauches ausreicht. Weiters ist die Gebrauchserlaubnis bei einer mehr als einmaligen Bestrafung wegen Übertretungen dieses Gesetzes oder wegen Nichteinhaltung der
2 auferlegten Verpflichtungen zu widerrufen. Durch den Widerruf erlischt die Gebrauchserlaubnis.
Paragraph 4, Absatz eins, leg. cit. hat der Magistrat die Gebrauchserlaubnis zu widerrufen, wenn ein nachträglich entstandener Versagungsgrund nach Paragraph 2, Absatz 2, bekannt wird, sofern nicht die Vorschreibung von Bedingungen, Befristungen oder Auflagen für die Ausübung des bewilligten Gebrauches ausreicht. Weiters ist die Gebrauchserlaubnis bei einer mehr als einmaligen Bestrafung wegen Übertretungen dieses Gesetzes oder wegen Nichteinhaltung der
Paragraph 2, Absatz 2, auferlegten Verpflichtungen zu widerrufen. Durch den Widerruf erlischt die Gebrauchserlaubnis. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid das Ansuchen des Beschwerdeführers um Erteilung der Gebrauchserlaubnis für die Aufstellung von Tischen und Stühlen an der im Bescheid genannten Örtlichkeit in dem im Bescheid genannten Ausmaß für den Zeitraum 1.3.2017 bis 15.11.2017 abgewiesen und die beantragte Gebrauchserlaubnis versagt. Die Versagung der Gebrauchserlaubnis erfolgte
2 GAG, begründet wurde diese jedoch
1 GAG. Hierbei ist jedoch streng zu unterscheiden zwischen Gründen, weswegen eine Gebrauchserlaubnis (von vornherein) zu versagen ist, also Versagungs- bzw. Ausschließungsgründen im Sinne des § 2 Abs. 2 GAG, und Gründen, weswegen eine erteilte Gebrauchserlaubnis nachträglich zu widerrufen ist, also Widerrufungsgründen im Sinne des § 4 Abs. 1 GAG. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid das Ansuchen des Beschwerdeführers um Erteilung der Gebrauchserlaubnis für die Aufstellung von Tischen und Stühlen an der im Bescheid genannten Örtlichkeit in dem im Bescheid genannten Ausmaß für den Zeitraum 1.3.2017 bis 15.11.2017 abgewiesen und die beantragte Gebrauchserlaubnis versagt. Die Versagung der Gebrauchserlaubnis erfolgte
Paragraph 2, Absatz 2, GAG, begründet wurde diese jedoch
Paragraph 4, Absatz eins, GAG. Hierbei ist jedoch streng zu unterscheiden zwischen Gründen, weswegen eine Gebrauchserlaubnis (von vornherein) zu versagen ist, also Versagungs- bzw. Ausschließungsgründen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, GAG, und Gründen, weswegen eine erteilte Gebrauchserlaubnis nachträglich zu widerrufen ist, also Widerrufungsgründen im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, GAG. Die belangte Behörde stützte die Versagung der Gebrauchserlaubnis ausschließlich auf das Vorhandensein der aufgelisteten fünf Verwaltungsvorstrafen des Beschwerdeführers aus den Jahren 2013 und 2016 wegen Übertretungen nach dem GAG, die der Beschwerdeführer auch nicht in Abrede gestellt hat. Wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat, ist eine mehr als einmalige Bestrafung wegen einer Übertretung nach dem GAG nicht als Versagungsgrund im § 2 Abs. 2 GAG angeführt. Die fünf aufgelisteten Verwaltungsübertretungen bildeten daher auch keinen Versagungsgrund im Sinne des Gesetzes. Die mehr als einmalige Bestrafung nach dem GAG bildet hingegen einen Widerrufsgrund im Sinne des § 4 Abs. 1 GAG. Die belangte Behörde hat auch völlig richtig erkannt, dass sie aufgrund der Vormerkungen zum Widerruf der Gebrauchserlaubnis
1 berechtigt gewesen wäre, nur lag noch keine Bewilligung bzw. Gebrauchserlaubnis vor, die widerrufen werden hätte können. Auch das schrieb die belangte Behörde dezidiert in ihrer Begründung. Dessen ungeachtet erließ sie dennoch den verfahrensgegenständlichen Bescheid und versagte die Gebrauchserlaubnis
2 GAG mit einem Widerrufsgrund nach § 4 Abs. 1 GAG. Eine Versagung mit einem Widerrufungsgrund zu begründen, ist jedoch als unzulässig anzusehen und kann ein Widerrufungsgrund keinesfalls „analog“ auch als Versagungsgrund herangezogen werden, wie die belangte Behörde fälschlich vermeint. Wie die belangte Behörde zutreffend anführte, wäre ein Widerruf der Bewilligung erst nach deren Erteilung möglich gewesen. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde erscheint es keineswegs widersinnig, zuerst eine Bewilligung zu erteilen, um diese in weiterer Folge zu widerrufen, da gesetzliche Bestimmungen von Verwaltungsbehörden jedenfalls einzuhalten sind, mögen sie widersinnig erscheinen oder nicht oder mögen sie verfahrensökonomisch sein oder nicht.Die belangte Behörde stützte die Versagung der Gebrauchserlaubnis ausschließlich auf das Vorhandensein der aufgelisteten fünf Verwaltungsvorstrafen des Beschwerdeführers aus den Jahren 2013 und 2016 wegen Übertretungen nach dem GAG, die der Beschwerdeführer auch nicht in Abrede gestellt hat. Wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat, ist eine mehr als einmalige Bestrafung wegen einer Übertretung nach dem GAG nicht als Versagungsgrund im Paragraph 2, Absatz 2, GAG angeführt. Die fünf aufgelisteten Verwaltungsübertretungen bildeten daher auch keinen Versagungsgrund im Sinne des Gesetzes. Die mehr als einmalige Bestrafung nach dem GAG bildet hingegen einen Widerrufsgrund im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, GAG. Die belangte Behörde hat auch völlig richtig erkannt, dass sie aufgrund der Vormerkungen zum Widerruf der Gebrauchserlaubnis
Paragraph 4, Absatz eins, berechtigt gewesen wäre, nur lag noch keine Bewilligung bzw. Gebrauchserlaubnis vor, die widerrufen werden hätte können. Auch das schrieb die belangte Behörde dezidiert in ihrer Begründung. Dessen ungeachtet erließ sie dennoch den verfahrensgegenständlichen Bescheid und versagte die Gebrauchserlaubnis
Paragraph 2, Absatz 2, GAG mit einem Widerrufsgrund nach Paragraph 4, Absatz eins, GAG. Eine Versagung mit einem Widerrufungsgrund zu begründen, ist jedoch als unzulässig anzusehen und kann ein Widerrufungsgrund keinesfalls „analog“ auch als Versagungsgrund herangezogen werden, wie die belangte Behörde fälschlich vermeint. Wie die belangte Behörde zutreffend anführte, wäre ein Widerruf der Bewilligung erst nach deren Erteilung möglich gewesen. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde erscheint es keineswegs widersinnig, zuerst eine Bewilligung zu erteilen, um diese in weiterer Folge zu widerrufen, da gesetzliche Bestimmungen von Verwaltungsbehörden jedenfalls einzuhalten sind, mögen sie widersinnig erscheinen oder nicht oder mögen sie verfahrensökonomisch sein oder nicht. Im Übrigen erscheint die gewählte Vorgangsweise der belangten Behörde als ausgesprochen unternehmerfeindlich: Grundsätzlich sollte im Interesse der gesamten Wirtschaft Gewerbetreibenden die Ausübung ihres Gewerbes möglichst erleichtert und nicht erschwert werden und wurde ja auch die Gewerbeordnung etwa hinsichtlich der freien Gewerbe jüngst schon novelliert. Gastgewerbetreibende haben grundsätzlich sehr viele behördliche Auflagen und Bestimmungen einzuhalten (etwa betreffend Hygiene, Brandschutz, Umweltschutz etc.) und scheitern nicht zuletzt manche Gastgewerbetreibende an den ausufernden Auflagen und müssen zusperren. Wenn nun die formellen Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung nach § 2 Abs. 2 GAG an sich vorliegen, die Behörde jedoch die Bewilligung unzulässigerweise mit einem Widerrufsgrund versagt, wird dem betreffenden Bewilligungswerber die Ausübung seines Gewerbes insofern erschwert bzw. verunmöglicht, weil ihm die zulässige Beschwerdemöglichkeit gegen einen Widerrufsbescheid genommen wird. Konkret für den gegenständlichen Fall würde das heißen, dass dem Beschwerdeführer an sich die Bewilligung für seinen Schanigarten für 2017 zu erteilen gewesen wäre und er gegen einen nachfolgenden Widerrufsbescheid Beschwerde erheben hätte können. Bis zur Erledigung dieser Beschwerde hätte er seinen Schanigarten weiter betreiben können. Wenn nun aber die Behörde gleich „abblockt“ und die Bewilligung des Schanigartens versagt, kann der Beschwerdeführer den beantragten Schanigarten während des Beschwerdeverfahrens nicht betreiben (weil dieser gar nicht bewilligt und auch nicht aufgestellt ist). Der Beschwerdeführer ist daher durch die gegenständliche Entscheidung der belangten Behörde jedenfalls schlechter gestellt als wenn es zu einem regulären Widerrufsverfahren gekommen wäre. Eine solche Schlechterstellung bzw. Benachteiligung von Gastgewerbetreibenden widerspricht eindeutig dem allgemeinen Interesse, Gewerbetreibenden die Ausübung ihres Gewerbes nicht unnötig zu erschweren und der von der Stadtverwaltung immer wieder propagierten Kundenfreundlichkeit.Im Übrigen erscheint die gewählte Vorgangsweise der belangten Behörde als ausgesprochen unternehmerfeindlich: Grundsätzlich sollte im Interesse der gesamten Wirtschaft Gewerbetreibenden die Ausübung ihres Gewerbes möglichst erleichtert und nicht erschwert werden und wurde ja auch die Gewerbeordnung etwa hinsichtlich der freien Gewerbe jüngst schon novelliert. Gastgewerbetreibende haben grundsätzlich sehr viele behördliche Auflagen und Bestimmungen einzuhalten (etwa betreffend Hygiene, Brandschutz, Umweltschutz etc.) und scheitern nicht zuletzt manche Gastgewerbetreibende an den ausufernden Auflagen und müssen zusperren. Wenn nun die formellen Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung nach Paragraph 2, Absatz 2, GAG an sich vorliegen, die Behörde jedoch die Bewilligung unzulässigerweise mit einem Widerrufsgrund versagt, wird dem betreffenden Bewilligungswerber die Ausübung seines Gewerbes insofern erschwert bzw. verunmöglicht, weil ihm die zulässige Beschwerdemöglichkeit gegen einen Widerrufsbescheid genommen wird. Konkret für den gegenständlichen Fall würde das heißen, dass dem Beschwerdeführer an sich die Bewilligung für seinen Schanigarten für 2017 zu erteilen gewesen wäre und er gegen einen nachfolgenden Widerrufsbescheid Beschwerde erheben hätte können. Bis zur Erledigung dieser Beschwerde hätte er seinen Schanigarten weiter betreiben können. Wenn nun aber die Behörde gleich „abblockt“ und die Bewilligung des Schanigartens versagt, kann der Beschwerdeführer den beantragten Schanigarten während des Beschwerdeverfahrens nicht betreiben (weil dieser gar nicht bewilligt und auch nicht aufgestellt ist). Der Beschwerdeführer ist daher durch die gegenständliche Entscheidung der belangten Behörde jedenfalls schlechter gestellt als wenn es zu einem regulären Widerrufsverfahren gekommen wäre. Eine solche Schlechterstellung bzw. Benachteiligung von Gastgewerbetreibenden widerspricht eindeutig dem allgemeinen Interesse, Gewerbetreibenden die Ausübung ihres Gewerbes nicht unnötig zu erschweren und der von der Stadtverwaltung immer wieder propagierten Kundenfreundlichkeit. Zur Zurückverweisung an die belangte Behörde wird bemerkt:
GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Die Versagung der Erteilung der Gebrauchserlaubnis aus dem von der belangten Behörde angeführten Grund (Vorliegen einer mehr als einmaligen Bestrafung nach dem GAG) war unzulässig, weil dieser Versagungsgrund nicht dezidiert im § 2 Abs. 2 GAG angeführt ist, wie auch die belangte Behörde zutreffend in ihrer Begründung ausführt. Das Vorliegen einer mehr als einmaligen Bestrafung nach dem GAG bildet hingegen einen Widerrufsgrund
1 GAG, der jedoch (auch im Interesse der Verfahrensökonomie) keinesfalls analog auch als Versagungsgrund herangezogen werden kann.Die Versagung der Erteilung der Gebrauchserlaubnis aus dem von der belangten Behörde angeführten Grund (Vorliegen einer mehr als einmaligen Bestrafung nach dem GAG) war unzulässig, weil dieser Versagungsgrund nicht dezidiert im Paragraph 2, Absatz 2, GAG angeführt ist, wie auch die belangte Behörde zutreffend in ihrer Begründung ausführt. Das Vorliegen einer mehr als einmaligen Bestrafung nach dem GAG bildet hingegen einen Widerrufsgrund
Paragraph 4, Absatz eins, GAG, der jedoch (auch im Interesse der Verfahrensökonomie) keinesfalls analog auch als Versagungsgrund herangezogen werden kann. Die Begründung der belangten Behörde erweist sich somit in rechtlicher Hinsicht als ausgesprochen falsch und unzulässig. Der Bescheid war daher aufzuheben und das Verfahren spruchgemäß an die Behörde zurückzuverweisen. Das Verwaltungsgericht Wien bemerkt, dass nach der dem Verwaltungsgericht Wien bekannten Aktenlage offenbar keine Gründe vorliegen, die einer Erteilung der Bewilligung des beantragten Schanigartens für die Saison 2017 entgegenstehen. Sowohl seitens der Magistratsabteilung 46 als auch seitens des Bezirksvorstehers für den ... Bezirk kamen keine Einwände. Etwaige weitere Gründe
2 GAG, die gegen eine Erteilung der Bewilligung sprechen würden, sind dem Verwaltungsgericht Wien aber nicht bekannt. Ebenso sind dem Verwaltungsgericht Wien auch nicht die Bewilligungsbescheide des Schanigartens der letzten Jahre und die darin enthaltenen Auflagen bekannt, was ebenfalls einen Grund für die erfolgte Zurückverweisung darstellt.Das Verwaltungsgericht Wien bemerkt, dass nach der dem Verwaltungsgericht Wien bekannten Aktenlage offenbar keine Gründe vorliegen, die einer Erteilung der Bewilligung des beantragten Schanigartens für die Saison 2017 entgegenstehen. Sowohl seitens der Magistratsabteilung 46 als auch seitens des Bezirksvorstehers für den ... Bezirk kamen keine Einwände. Etwaige weitere Gründe
Paragraph 2, Absatz 2, GAG, die gegen eine Erteilung der Bewilligung sprechen würden, sind dem Verwaltungsgericht Wien aber nicht bekannt. Ebenso sind dem Verwaltungsgericht Wien auch nicht die Bewilligungsbescheide des Schanigartens der letzten Jahre und die darin enthaltenen Auflagen bekannt, was ebenfalls einen Grund für die erfolgte Zurückverweisung darstellt. Die belangte Behörde wird daher einen neuen Bescheid zu erlassen haben, wobei zuvor zu prüfen sein wird, ob etwaige andere Gründe einer Bewilligung des Schanigartens nach § 2 Abs. 2 GAG entgegenstehen. Die vorliegenden Verwaltungsstrafen des Beschwerdeführers nach dem GAG stellen jedenfalls keine derartigen Gründe dar und bilden bestenfalls einen Widerrufsgrund nach § 4 Abs. 1 GAG in einem (nach eingehender Prüfung und Abwägung) eventuell nachfolgend einzuleitenden Widerrufsverfahren.Die belangte Behörde wird daher einen neuen Bescheid zu erlassen haben, wobei zuvor zu prüfen sein wird, ob etwaige andere Gründe einer Bewilligung des Schanigartens nach Paragraph 2, Absatz 2, GAG entgegenstehen. Die vorliegenden Verwaltungsstrafen des Beschwerdeführers nach dem GAG stellen jedenfalls keine derartigen Gründe dar und bilden bestenfalls einen Widerrufsgrund nach Paragraph 4, Absatz eins, GAG in einem (nach eingehender Prüfung und Abwägung) eventuell nachfolgend einzuleitenden Widerrufsverfahren. Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
GVG konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien trotz diesbezüglichen Antrages des Beschwerdeführers entfallen, da der angefochtene Bescheid behoben und damit dem Eventualantrag des Beschwerdeführers entsprochen wurde.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien trotz diesbezüglichen Antrages des Beschwerdeführers entfallen, da der angefochtene Bescheid behoben und damit dem Eventualantrag des Beschwerdeführers entsprochen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.221.008.RP05.6276.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.