RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum29.06.2017 GeschäftszahlVGW-102/013/1199/2017/E TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Helm über die Beschwerde der Frau Mag. I. Z., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H., gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch ihre zwangsweise Verbringung in die psychiatrische Abteilung des S. und die zu diesem Zweck geübte Gewaltanwendung am 22.08.2011 in Wien, gegen die Landespolizeidirektion Wien als belangte Behörde, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 20.11.2014 und am 19.12.2014 sowie nach Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof neuerlich am 23.03.2017 und am 29.06.2017, zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Helm über die Beschwerde der Frau Mag. römisch eins. Z., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H., gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch ihre zwangsweise Verbringung in die psychiatrische Abteilung des S. und die zu diesem Zweck geübte Gewaltanwendung am 22.08.2011 in Wien, gegen die Landespolizeidirektion Wien als belangte Behörde, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 20.11.2014 und am 19.12.2014 sowie nach Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof neuerlich am 23.03.2017 und am 29.06.2017, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. II. Die Beschwerdeführerin hat dem Rechtsträger der belangten Behörde (Bund) 57,40 Euro für Vorlageaufwand, 368,80 Euro für Schriftsatzaufwand und 461,00 Euro für Verhandlungsaufwand, insgesamt sohin 887,20 Euro an Aufwandersatz, binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu leisten.römisch zwei. Die Beschwerdeführerin hat dem Rechtsträger der belangten Behörde (Bund) 57,40 Euro für Vorlageaufwand, 368,80 Euro für Schriftsatzaufwand und 461,00 Euro für Verhandlungsaufwand, insgesamt sohin 887,20 Euro an Aufwandersatz, binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu leisten. III. Die Revision ist unzulässig.römisch drei. Die Revision ist unzulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
- Mit dem Schriftsatz vom 30.09.2011, zur Post gegeben am selben Tage und sohin rechtzeitig, erhob die Einschreiterin Beschwerde gemäß Art. 129a Abs. 1 Z 2 (nunmehr Art. 130 Abs. 1 Z 2) B-VG, worin sie zum Sachverhalt vorbringt:
- Mit dem Schriftsatz vom 30.09.2011, zur Post gegeben am selben Tage und sohin rechtzeitig, erhob die Einschreiterin Beschwerde gemäß Artikel 129 a, Absatz eins, Ziffer 2, (nunmehr Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2,) B-VG, worin sie zum Sachverhalt vorbringt: „Innerhalb offener Frist erhebe ich Beschwerde gegen die Vorgangsweise und Unverhältnismäßigkeit der Zwangsabführung am Montag , den 22.08.2011 in meiner Wohnung, da die Rechte, die das SPG gewährt, nicht eingehalten worden sind und kein Grund, die eine Einweisung rechtfertigt, vorlag. Gegen 16.50 - 16.55 läutete es an der Wohnungstür, in einer ungeduldigen unzumutbaren Form, so als ein akuter Notfall oder Notsituation im Hause wäre, daher räumte ich mir nicht einmal die Zeit ein, mich straßenmäßig anzuziehen (war vorher in der Donau schwimmen und unter der Dusche). Draußen waren Polizisten in Uniform und ich sagte, oh je, nicht schon wieder, kommen Sie herein, da Sie wohl wieder auf den Amtsarzt warten müßten. Ich sagte Ihnen, daß ich das schon kennen würde, da bereits die Betreiber am 18.06.2010 um 20.30 PI L. AA Dr. F., Betreiber : RA Mag. N. am 12.02.2011 AA Dr. B. , Betreiber: die mir unbekannte Vertretungsrichter M. am 15.03.2011 AA Dr. Sch., Betreiber RA Mag. N. erfolglos versuchten, mich unterzubringen.und legte Ihnen den Notizzettel mit den erfolglosen Polizeieinsätzen vor. Sie gaben mir bereitwillig Auskunft, daß sie vom PI T. seien, daß ich gerne wissen würden, wer denn nun dieses Mal der Betreiber dieser blöden - Wortlaut weiß ich nicht mehr genau - Aktion sei. Ich bettelte Ihnen das Schreiben des BG ... ab und kopierte es, sonst müßte ich es wieder bei der zuständigen P. heraussuchen lassen und kopieren. Da der Polizist nicht genau wußte, ob dies erlaubt sei, bat er um Retournierung der efolgten Kopie um den Eingangsstempel 22.08.2011, PI T. zu entfernen, womit ich einverstanden war. Im Schock über den unsinnigen Einsatz habe ich nicht den ganzen Inhalt des langen Schreibens erfaßt, teilte Ihnen mit, daß ich die Betreiberin E. gar nicht kennen würde, das Verfahren führe Richterin Mag. W., entnahm aus dem Schreiben, daß von FA Dr. Le. ein FERNGUTACHTEN, was völlig rechtswidrig ist, - ich war im Juli in Griechenland - erstellt worden ist, und daß ich aufgrund einer erfundenen Diagnose eingewiesen werden sollte. Ich teilte Ihnen mit, daß mir vom BG ... nicht einmal ein rechtsmittelfähiger Beschluß über die Bestellung des Dr. Le. zum Gutachter zugestellt worden sei. Ich war abgrundtief schockiert über die rechtswidrige Vorgangsweise des BG .... Sodann traf eine Polizeiärztin ein und ich teilte ihr mit, daß das alles nicht zielführend sei, daß psychiatrischer Missbrauch vorliegen würde und daß ich von Mag. N., der mir von der RAK zugeteilt worden sei, extrem schlecht vertreten sei, anstatt die Unschlüssigkeit der Gutachten aufzudecken, würde er den Gutachten folgen und mich durch Anregung einer Sachwalterschaft und seinen „ständigen “ Anregungen der Unterbringung meiner Person, mich extrem belasten,, anstatt mich anwaltlich zu unterstützen. Er sei ein opportuner Typ, der mich nicht vertreten würde sondern die Gutachten benützen würde, gegen mich vorzugehen, (zugeteilt von der RAK gem. § 10/3 RAO)Sodann traf eine Polizeiärztin ein und ich teilte ihr mit, daß das alles nicht zielführend sei, daß psychiatrischer Missbrauch vorliegen würde und daß ich von Mag. N., der mir von der RAK zugeteilt worden sei, extrem schlecht vertreten sei, anstatt die Unschlüssigkeit der Gutachten aufzudecken, würde er den Gutachten folgen und mich durch Anregung einer Sachwalterschaft und seinen „ständigen “ Anregungen der Unterbringung meiner Person, mich extrem belasten,, anstatt mich anwaltlich zu unterstützen. Er sei ein opportuner Typ, der mich nicht vertreten würde sondern die Gutachten benützen würde, gegen mich vorzugehen, (zugeteilt von der RAK gem. Paragraph 10 /, 3, RAO) Mit höhnischem Tonfal,, daß sich wohl alle gegen mich verschwört haben würden, sogar der eigene Anwalt und daß sie Dr. Le. kennen würde, daß es mir wohl nicht gut gehen würde, daß sie mich einweisen lassen würde. In meinem Entsetzen, habe ich aber doch noch herausgebracht, daß sie sich doch gescheiter einmal ausweisen würde. Dieser Aufforderung ist sie nachgekommen, sie zückte den Ausweis nicht nur, sondern legte den Ausweis ordentlich auf den Tisch, sodaß ich ihre Dienstnummer ... notieren konnte. Ich teilte denen mit, daß ich ohne Aufnahmegerät nie mehr in meinem Leben zu einem Psychiater gehen würde. Sie teilten mir mit, daß ich eine Vertrauensperson verständigen könnte, doch aufgrund der Mobbingsituation und des totalitären Zusammenbruchs durch den psychiatrischen Missbrauch im Jahr 2000 bin ich immer nur allein in der Wohnung. Ich wollte mich an den laufenden Computer setzen und den anwaltlichen Joumaldienst kontaktieren, damit mir die, ein Aufnahmegrät besorgen sollten. Diese Zeit wurde mir nicht eingeräumt. Jemand, dessen Dienstnummer mir unbekannt ist, ich glaube der Leiter der Aktion, faßte nach mir, mit diesem körperlichen Übergriff habe ich nicht gerechnet, also schrie ich lauthals, daß ich auf keinen Fall ohne Aufnahmegerät mitgehen würde. Aber irgendwann hatte ich die Arme frei, den Augenblick wollte ich nutzen und die Arbeitszimmertür zumachen, damit ich mir noch schnell ein Aufnahmegerät besorgen hätte können, ich konnte die Tür weder zumachen, noch verschließen, da kein Schlüssel steckt, aber allein der Versuch die Tür zuzuschieben, hat dazu geführt, daß die Polizisten ausrasteten: so schnell konnte ich gar nicht schauen, wurde mir - offenbar eingeübt - der Stand entzogen, indem jeweils ein Beamter mich an einem Bein faßte, damit ich den Stand verlor und mich so auf den Boden brachten. Irgendeiner ist zu meinem Entsetzen von hinten mir auf den Hals gestanden um mich auf den Boden zu fixieren, als ich Luft hatte, wollte ich von dem, mehrmals und immer wieder die Dienstnummer wissen, in sitzender Position hat er mir den linken Arm schmerzhaft nach hinten verdreht. Trotz wiederholter Aufforderung hat er seine Dienstnummer mir nicht bekanntgegeben. Ich habe die Polizisten aufgefordert, mir bekanntzugeben, wer der verantwortliche Leiter sei, auf den sie dann zeigten. Ich habe gesagt, daß er sich nicht so entsetzlich unmännnlich benehmen solle und sofort aufhören solle. Vergeblich! Immer wieder sagte ich das ! Vergeblich!. Er hat diese unsinnige Vorgangsweise nicht abbrechen lassen, anstatt Vernunft waren auf einmal 13 (dreizehn) abgezählte Polizisten um mich ohne daß sie mir etwas antaten, nur schweigend schauten. Doch von einem, der sich weigerte, mir seine Dienstnummer bekanntzugeben, dessen Gesicht ich auch nicht sehen konnte, da er hinter mir stand, hat mit Gewalt mir die Arme nach hinten gebogen und Handfesseln angelegt. War das der, der mir mit dem linken Fuß von hinten auf den Hals gestanden ist ? Eine Polizistin hat dann später als ich am Boden saß, aufgefordert, zu notieren, wer mir die Handschellen angelegt hat, jedoch nicht, wer mir auf den Hals getreten ist. . Ich bat, doch wenigstens den laufenden Computer auschalten zu dürfen, was dann einer tat. Im Flur wollten Sie, daß ich mich ausweise, daraufhin habe ich gesagt, daß sie mir die Handschellen abnehmen sollen, dann könnte ich den Paß suchen, der irgendwo im Schreibtisch liegen müßte. Sie haben mir die Handschellen nicht abgenommen, sie wollten selber den Ausweis suchen, was ich nicht erlaubte, da ich nicht genau sagen konnte, in welcher Schublade er liegt. Daraufhin meinten sie, daß sie die Identität im Computer nachschauen könnten. Die sind , ich bat Schuhe anziehen zu dürfen, auch da hatte ich nur die Zeit, die Schlapper, die vor der Tür standen, anzuziehen. Ich bettelte, daß ich Fahrgeld für die Retourfahrt mitnehmen wolle, da ich weder zu Fuß noch als Schwarzfahrerin zurückkehren wolle, auch jetzt nahmen sie mir die Handschellen nicht ab. Bei der Eingangstür stand meine Badetasche, ich bat die Polizistin, daß sie mir den 5 € Schein aus der Badetasche herausnehmen solle, damit ich zurückfahren könne, was sie dann auch tat. Ein Polizist fragte immer nur nach nicht vorhandenen Katzen, die notwendigen Erfordernisse, „Schuhe“ anziehen, Fahrgeld mitnehmen, mußte ich mir mühsam erbetteln. Erst auf Aufforderung der Ärztin Dr. Ho. im S. wurden mir die Handschellen entfernt. Vom Oberarzt Dr. Sa. habe ich erfahren, daß die Polizeiärztin als Einweisungsgrund „Gefahr der Selbstgefährdung“ hingeschrieben hätte.“ In rechtlicher Hinsicht wendet sich die Beschwerdeführerin gegen das Vorgehen der Polizeiärztin. Diese könne zu Dr. Le. zwar privat Vertrauen haben, im Dienst brauche sie ihr jedoch nicht Verfolgungswahn zu unterstellen, um dann „Gefahr der Selbstgefährdung“ hinzuschreiben. Mit ihrer „opportunen Persönlichkeitsstruktur“ gegenüber Dr. Le. und gegenüber Anwälten gefährde die Polizeiärztin den Rechtsstaat. Außerdem sei der Tatbestand der akuten Selbstgefährdung nicht gegeben gewesen. Es sei zwar richtig, dass sie ungeschickter Weise von Freitod geschrieben habe, eine schriftliche Bemerkung am 28.02.2011 könne jedoch nicht zu einer Unterbringung am 22.08.2011 führen, da keine akute Selbstgefährdung vorhanden sei. Weiters sei bei ihrer Verbringung unverhältnismäßige Zwangsgewalt angewendet worden. Auch habe die Vorgangsweise der Polizei ihr und ihrem Ruf geschadet, da der Hauseigentümer vor dem Haus fünf Polizeiautos wahrgenommen und gesehen habe, dass sie in Handschellen abgeführt werde. Die Beschwerdeführerin beantragt schlüssig, die Amtshandlung für rechtswidrig zu erklären.
- Die belangte Behörde legte auftragsgemäß den von ihrem Polizeikommissariat ... zu AZ: E1/298217/1/2011 geführten Verwaltungsakt im Original vor. 2.
- Unter einem erstattete sie zu ihrer GZ: P1/366616/1/2011 eine Gegenschrift, worin sie zum Sachverhalt auf den im vorgelegten Akt enthaltenen Bericht der Polizeiinspektion T. vom 22.08.2011, die ärztliche Bescheinigung vom selben Tage und die Sachverhaltsdarstellung des Bezirksgerichtes ... vom 10.08.2011 verweist. Sie führt dazu aus, dass die von der Beschwerdeführerin behaupteten Misshandlungen nicht stattgefunden haben. In rechtlicher Hinsicht wird auf die §§ 3 und 8 des Unterbringungsgesetzes verwiesen. Wie sich aus der Sachverhaltsdarstellung ergebe, habe die am 22.08.2011 durchgeführte amtsärztliche Untersuchung der Beschwerdeführerin auf Ersuchen des Bezirksgerichtes ... stattgefunden, welches gleichzeitig eine zwangsweise Unterbringung wegen Selbstgefährdung angeregt habe. Die amtsärztliche Bescheinigung habe das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt. Begründend sei ausgeführt worden, dass die Beschwerdeführerin an einer paranoiden Persönlichkeitsstörung leide und zudem eine Gefährdung des Lebens bzw. der Gesundheit der Beschwerdeführerin selbst aufgrund von Suizidabsichten bestehe. In rechtlicher Hinsicht wird auf die Paragraphen 3 und 8 des Unterbringungsgesetzes verwiesen. Wie sich aus der Sachverhaltsdarstellung ergebe, habe die am 22.08.2011 durchgeführte amtsärztliche Untersuchung der Beschwerdeführerin auf Ersuchen des Bezirksgerichtes ... stattgefunden, welches gleichzeitig eine zwangsweise Unterbringung wegen Selbstgefährdung angeregt habe. Die amtsärztliche Bescheinigung habe das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt. Begründend sei ausgeführt worden, dass die Beschwerdeführerin an einer paranoiden Persönlichkeitsstörung leide und zudem eine Gefährdung des Lebens bzw. der Gesundheit der Beschwerdeführerin selbst aufgrund von Suizidabsichten bestehe. Die Polizeiärztin habe bei der Beschwerdeführerin eine psychische Erkrankung, nämlich eine „paranoide Persönlichkeitsstörung“ konstatieren können. Durch das Hinzutreten von Suizidabsichten sei somit das Leben bzw. die Gesundheit der Beschwerdeführerin ernstlich und erheblich gefährdet gewesen. Eine effektive Befragung der Beschwerdeführerin sei, obwohl sie von der Polizeiärztin mehrmals versucht worden sei, aufgrund ihres Zustandes nicht möglich gewesen. Darüber hinaus habe sich das Bezirksgericht ... augenscheinlich bereits mit dieser Frage auseinandergesetzt und sei zu keinem anderen Ergebnis gekommen. So habe die Beschwerdeführerin die Untersuchung durch eine Sachverständige verweigert und eine neuerliche Vorladung sei vom Gericht nur wieder als Belastung für die Beschwerdeführerin angesehen worden. Weiters zitiert das Gericht das bereits vorliegende Sachverständigengutachten, wonach bei der Beschwerdeführerin eine „Beeinflussungsmöglichkeit von außen zur Zeit nicht gegeben ist“. Schon daraus habe sich insbesondere auch für die einschreitenden Exekutivbeamten ergeben, dass eine alternative Behandlungsmöglichkeit nicht gegeben gewesen sei. Die Ausstellung einer Bescheinigung im Sinne des § 8 UbG sei daher rechtmäßig gewesen. Die Polizeiärztin habe bei der Beschwerdeführerin eine psychische Erkrankung, nämlich eine „paranoide Persönlichkeitsstörung“ konstatieren können. Durch das Hinzutreten von Suizidabsichten sei somit das Leben bzw. die Gesundheit der Beschwerdeführerin ernstlich und erheblich gefährdet gewesen. Eine effektive Befragung der Beschwerdeführerin sei, obwohl sie von der Polizeiärztin mehrmals versucht worden sei, aufgrund ihres Zustandes nicht möglich gewesen. Darüber hinaus habe sich das Bezirksgericht ... augenscheinlich bereits mit dieser Frage auseinandergesetzt und sei zu keinem anderen Ergebnis gekommen. So habe die Beschwerdeführerin die Untersuchung durch eine Sachverständige verweigert und eine neuerliche Vorladung sei vom Gericht nur wieder als Belastung für die Beschwerdeführerin angesehen worden. Weiters zitiert das Gericht das bereits vorliegende Sachverständigengutachten, wonach bei der Beschwerdeführerin eine „Beeinflussungsmöglichkeit von außen zur Zeit nicht gegeben ist“. Schon daraus habe sich insbesondere auch für die einschreitenden Exekutivbeamten ergeben, dass eine alternative Behandlungsmöglichkeit nicht gegeben gewesen sei. Die Ausstellung einer Bescheinigung im Sinne des Paragraph 8, UbG sei daher rechtmäßig gewesen. Zur Handfesselung wird vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe ständig versucht sich loszureißen und sich auf den Boden fallen lassen, habe ihren Oberkörper ständig hin und her gedreht und mit den Füßen getreten. Zudem sei ein neuerlicher Versuch der Beschwerdeführerin, sich der Verbringung in die psychiatrische Abteilung zu widersetzen, zu befürchten gewesen. Insofern habe sich das Anlegen der Handschellen nicht nur im Hinblick auf die Eigensicherung der Beamten als gerechtfertigt erwiesen, sondern auch insofern, als einer Fluchtgefahr oder einer Selbstgefährdung der Beschwerdeführerin habe entgegengewirkt werden müssen. Das Anlegen der Handfesseln habe daher im Sinne des § 9 Abs. 3 UbG eine unabdingbare Maßnahme dargestellt. Zum Misshandlungsvorwurf wird ausgeführt, dass die geschilderte Misshandlung, wonach ein Exekutivbeamter auf dem Hals der Beschwerdeführerin gestanden sei, nicht stattgefunden habe. Auch sei die Beschwerdeführerin durch das Anlegen der Handfesseln nicht verletzt worden. Zu den übrigen Vorwürfen der Beschwerdeführerin wird vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe entgegen ihrer Darstellung sogar dazu überredet werden müssen, Schuhe anzuziehen. Was die Mitnahme von Bargeld betreffe, so sei dem Rettungsdienst ein Geldbeutel übergeben worden, welcher sich in der Schwimmtasche der Beschwerdeführerin befunden habe. Es wird daher beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen. Zur Handfesselung wird vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe ständig versucht sich loszureißen und sich auf den Boden fallen lassen, habe ihren Oberkörper ständig hin und her gedreht und mit den Füßen getreten. Zudem sei ein neuerlicher Versuch der Beschwerdeführerin, sich der Verbringung in die psychiatrische Abteilung zu widersetzen, zu befürchten gewesen. Insofern habe sich das Anlegen der Handschellen nicht nur im Hinblick auf die Eigensicherung der Beamten als gerechtfertigt erwiesen, sondern auch insofern, als einer Fluchtgefahr oder einer Selbstgefährdung der Beschwerdeführerin habe entgegengewirkt werden müssen. Das Anlegen der Handfesseln habe daher im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, UbG eine unabdingbare Maßnahme dargestellt. Zum Misshandlungsvorwurf wird ausgeführt, dass die geschilderte Misshandlung, wonach ein Exekutivbeamter auf dem Hals der Beschwerdeführerin gestanden sei, nicht stattgefunden habe. Auch sei die Beschwerdeführerin durch das Anlegen der Handfesseln nicht verletzt worden. Zu den übrigen Vorwürfen der Beschwerdeführerin wird vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe entgegen ihrer Darstellung sogar dazu überredet werden müssen, Schuhe anzuziehen. Was die Mitnahme von Bargeld betreffe, so sei dem Rettungsdienst ein Geldbeutel übergeben worden, welcher sich in der Schwimmtasche der Beschwerdeführerin befunden habe. Es wird daher beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen. 2.
- Mit Schriftsatz vom 24.12.2011 nahm die Beschwerdeführerin dazu Stellung, indem sie ihre Angaben im Wesentlichen wiederholt, auf erfolglose Unterbringungsversuche vom 18.06.2010, vom 12.02.2011 und vom 15.03.2011 verweist und der Polizei vorwirft, nicht gegen die „Missbrauchtäter Dr. Le. und RA Mag. N.“ vorgegangen zu sein, „obwohl ein Delikt der schweren Körperverletzung durch Missbrauch vorliegt und die Gefährdung meines Lebens (in den Tod treiben, da oft und oft das Gefühl des NICHT MEHR DURCHHALTENs und AUSHALTENKÖNNENs ausgelöst wird, also die von der Polizei zitierten Selbstmordgedanken)“. Aus der ihr von der Polizei ausgehändigten Unterlage sei ersichtlich gewesen, dass Zweck und Absicht des Dr. Le. die Besachwalterung gewesen sei, dass sie stationär untergebracht werden sollte, um sie von der Sachwalterbestellung in Kenntnis zu setzen, da er selbstverständlich gewusst habe, „dass der Missbrauch durch eine Besachwalterung ich niemals überleben hätte können“. Die Polizeiamtsärztin habe durch das Schreiben gewusst, „dass in Wirklichkeit gar keine Begutachtung durch Dr. Le. stattgefunden habe, sondern es sich einfach nur um Diffamierungen handelt“. Unter einem legt die Beschwerdeführerin eine Kopie des Polizeiberichts vom 22.08.2011 (GrI Eg.) und der Sachverhaltsdarstellung der Richterin Mag. E. vom Bezirksgericht ... in der Sachwalterschaftssache der Beschwerdeführerin zur Zl.: ... vor, worin die Richterin die zwangsweise Unterbringung der Beschwerdeführerin gemäß § 8 UbG wegen Selbstgefährdung unter Berufung auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. Le. vom 18.07.2011 (ON 118) anregt. Beide Schriftstücke befinden sich ohnehin in dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt.Unter einem legt die Beschwerdeführerin eine Kopie des Polizeiberichts vom 22.08.2011 (GrI Eg.) und der Sachverhaltsdarstellung der Richterin Mag. E. vom Bezirksgericht ... in der Sachwalterschaftssache der Beschwerdeführerin zur Zl.: ... vor, worin die Richterin die zwangsweise Unterbringung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, UbG wegen Selbstgefährdung unter Berufung auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. Le. vom 18.07.2011 (ON 118) anregt. Beide Schriftstücke befinden sich ohnehin in dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt. 2.
- Über Anfrage des – damals noch – Unabhängigen Verwaltungssenates Wien an das Bezirksgericht ... teilte die nunmehr zuständige Richterin Mag. W. mit, dass für die Betroffene noch kein endgültiger Sachwalter bestellt worden sei. Die einstweilige Sachwalterin sei Rechtsanwältin Mag. Sv. und der einstweilige Sachwalter für dringende Angelegenheiten Rechtsanwalt Mag. N.. Wegen der Komplexität der Rechtssache könne derzeit nicht beurteilt werden, ob und wann ein endgültiger Sachwalter bestellt werde. Der genannte Rechtsanwalt Mag. N. wurde daher ersucht, binnen drei Wochen bekannt zu geben, ob er die Beschwerdeführung genehmige. Mit Schreiben vom 17.02.2012 gab er bekannt, nur in einem ganz speziellen Verfahren zum einstweiligen Sachwalter bestellt worden zu sein. Ihm sei es daher nicht möglich, im gegenständlichen Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien Erklärungen oder Genehmigungen mit Wirkung für die Beschwerdeführerin abzugeben. Aus der fehlenden Bestellung eines Sachwalters für die Betroffene könne aber nicht geschlossen werden, dass sich Mag. Z. vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien selbst vertreten könne. Zusätzlich bestehe ein Zweifel, ob Frau Mag. Z. die Urteils- und Einsichtsfähigkeit gehabt habe, als sie die Maßnahmenbeschwerde eingebracht habe. Mag. N. regt daher an, im gegenständlichen Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat bis zur Rechtskraft des Sachwalterschaftsverfahrens ... keine Verfahrensschritte zu setzen, oder das gegenständliche Verfahren zu unterbrechen. Dem Schreiben liegen Beschlüsse über Sachwalterbestellungen bei sowie eine Entscheidung des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien, in dem einem Rekurs der Beschwerdeführerin Folge gegeben wird, ferner ein psychiatrisch-neurologisches Gutachten Dris. Le. vom 13.12.
- Mit weiterem Schreiben wurde ein Gutachten desselben Sachverständigen vom 18.07.2011 (ON 118 im Besachwalterungsverfahren) nachgereicht. 2.
- Mit Schreiben vom 27.03.2012 ersuchte die Beschwerdeführerin wörtlich „trotz oder gerade wegen des anhängigen Verfahrens ... um ein unvoreingenommenes faires Verfahren vor dem UVS, in eventu um Unterbrechung, bis das Verfahren ... abgeschlossen ist“. Es folgten weitere Korrespondenzen mit den Sachwalterin und dem BG ..., bis mit 23.02.2014 ein rechtskräftiger und vollstreckbarer Beschluss über die Bestellung des Herrn Mag. Dr. H., Rechtsanwalt, zum Sachwalter gemäß § 268 ABGB vorlag. Es folgten weitere Korrespondenzen mit den Sachwalterin und dem BG ..., bis mit 23.02.2014 ein rechtskräftiger und vollstreckbarer Beschluss über die Bestellung des Herrn Mag. Dr. H., Rechtsanwalt, zum Sachwalter gemäß Paragraph 268, ABGB vorlag. Der nunmehr rechtskräftig bestellte Sachwalter gab mit Schreiben vom 10.04.2014 bekannt, „dass aus anwaltlicher Vorsicht gegenständliche Beschwerde genehmigt wird“. 2.
- Mit Erkenntnis vom 20.12.2016, Zl. Ra 2015/01/0033, hat der Verwaltungsgerichtshof das zur GZ: VGW-102/013/626/2014 ergangene abweisende Erkenntnis vom 19.12.2014 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu ausgeführt, dem Verwaltungsgericht sei zwar „nicht entgegen zu treten, wenn es – gestützt auf das Gutachten des im Verfahren beigezogenen psychiatrischen Sachverständigen und die Ergebnisse der mündlichen Verhandlung – die Annahme einer psychischen Krankheit durch die Amtsärztin für unbedenklich erachtet“. Weiters sei es aufgrund der unbestrittenen Selbstmorddrohungen „auch nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn das Verwaltungsgericht von einer mit dieser Erkrankungen im Zusammenhang stehenden ernstlichen und erheblichen Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit der Revisionswerberin ausgegangen ist“. Letztlich sei auch nicht zu erkennen, dass das Verwaltungsgericht in unvertretbarer Weise von der Rechtsmäßigkeit der Handfesselung ausgegangen wäre. Das Verwaltungsgericht habe es jedoch unterlassen, sich mit der im § 3 Z 2 UbG normierten (Negativ-)Voraussetzungen für die Unterbringung in einer psychiatrischen Abteilung auseinanderzusetzen. Dem angefochtenen Erkenntnis seien keine Feststellungen dahingehend zu entnehmen, ob die Revisionsweberin nicht in anderer Weise, insbesondere außerhalb einer psychiatrischen Abteilung, ausreichend ärztlichen behandelt oder betreut hätte werden können. Da solche Feststellungen für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verbringung in die psychiatrische Abteilung erforderlich gewesen wären, habe das Verwaltungsgericht das angefochtene Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet (Rz 16, 17). Das Verwaltungsgericht Wien hatte daher in einem neuerlichen Beweisverfahren die noch fehlenden Feststellungen zu treffen und einer rechtlichen Würdigung zu unterziehen.Das Verwaltungsgericht habe es jedoch unterlassen, sich mit der im Paragraph 3, Ziffer 2, UbG normierten (Negativ-)Voraussetzungen für die Unterbringung in einer psychiatrischen Abteilung auseinanderzusetzen. Dem angefochtenen Erkenntnis seien keine Feststellungen dahingehend zu entnehmen, ob die Revisionsweberin nicht in anderer Weise, insbesondere außerhalb einer psychiatrischen Abteilung, ausreichend ärztlichen behandelt oder betreut hätte werden können. Da solche Feststellungen für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verbringung in die psychiatrische Abteilung erforderlich gewesen wären, habe das Verwaltungsgericht das angefochtene Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet (Rz 16, 17). Das Verwaltungsgericht Wien hatte daher in einem neuerlichen Beweisverfahren die noch fehlenden Feststellungen zu treffen und einer rechtlichen Würdigung zu unterziehen.
- Am 20.11.2014 fand die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien statt, zu der die Beschwerdeführerin mit ihrem Sachwalter sowie die Zeugen GrI Eg., RvI St., die Zeuginnen BI Pe. und Insp. U. und der psychiatrische Amtssachverständige Dr. Ba. ladungsgemäß erschienen sind; die belangte Behörde wurde durch Herrn Dr. We. vertreten. Wegen Verhinderung der Zeugin Dr. Fo. (Polizeiamtsärztin) musste die Verhandlung auf den 19.12.2014 vertagt werden, an welcher die belangte Behörde durch Frau Mag. C. vertreten war. Nach Einvernahme der Zeugin Dr. Fo. und dem Gutachten des psychiatrischen Amtssachverständigen wurde das erste Erkenntnis verkündet. Nach Aufhebung dieses Erkenntnisses durch den Verwaltungsgerichtshof wurde neuerlich eine Verhandlung am 23.03.2017 zur Parteieinvernehmung und Einvernahme der Zeugin Dr. Fo. anberaumt. Da die Beschwerdeführerin neuerlich die Beiziehung eines psychiatrischen Sachverständigen zum Beweis dafür beantragte, dass Alternativen zur Unterbringung bestanden hätten, wurde die Verhandlung vertagt und der Amtssachverständige Dr. Ba. für den 29.06.2017 geladen. Nach Abschluss des Beweisverfahrens wurde das Ersatzerkenntnis verkündet. 3.
- Aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes, der Einvernahme der genannten Zeugen, der Parteienvernehmung und des psychiatrischen Gutachtens des Amtssachverständigen hat das Verwaltungsgericht Wien folgenden Sachverhalt festgestellt und als erwiesen angenommen: Am 22.08.2011 übernahmen die Zeugen GrI Eg. und Insp. U. in der Polizeiinspektion T. vom Polizeikommissariat ... ein Schreiben des Bezirksgerichts ... mit dem Ersuchen um amtsärztliche Untersuchung und der Anregung, bei Erforderlichkeit eine zwangsweise Unterbringung der Betroffenen gemäß § 8 UbG wegen akuter Selbstmordgefährdung durchzuführen. Dem Schreiben ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Korrespondenz mit der Richterin des Besachwalterungsverfahrens in der ersten Jahreshälfte 2011 mehrfach ihren Selbstmord angedroht hat. Dem Gutachten des beigezogenen Sachverständigen Univ. Prof. Dr. Le. vom 18.07.2011 ist zu entnehmen, dass die Betroffene an einer schweren depressiven Episode leide, deren Schweregrad Psychosewert habe und von der Betroffenen nicht mehr willentlich zu steuern sei. Aufgrund der klar ausgesprochenen Suiziddrohungen sowie der Tatsache, dass eine Beeinflussungsmöglichkeit von außen zurzeit nicht gegeben sei, sei zu überprüfen, ob eine stationäre Aufnahme gegen den Willen der Betroffenen notwendig sei. Der Sachverständige habe weiters die Empfehlung abgegeben, eine persönliche Begutachtung, falls das Gericht diese für erforderlich halten sollte, nur stationär in einem psychiatrischen Setting durchzuführen und die Betroffene eventuell zu behandeln. Am 22.08.2011 übernahmen die Zeugen GrI Eg. und Insp. U. in der Polizeiinspektion T. vom Polizeikommissariat ... ein Schreiben des Bezirksgerichts ... mit dem Ersuchen um amtsärztliche Untersuchung und der Anregung, bei Erforderlichkeit eine zwangsweise Unterbringung der Betroffenen gemäß Paragraph 8, UbG wegen akuter Selbstmordgefährdung durchzuführen. Dem Schreiben ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Korrespondenz mit der Richterin des Besachwalterungsverfahrens in der ersten Jahreshälfte 2011 mehrfach ihren Selbstmord angedroht hat. Dem Gutachten des beigezogenen Sachverständigen Univ. Prof. Dr. Le. vom 18.07.2011 ist zu entnehmen, dass die Betroffene an einer schweren depressiven Episode leide, deren Schweregrad Psychosewert habe und von der Betroffenen nicht mehr willentlich zu steuern sei. Aufgrund der klar ausgesprochenen Suiziddrohungen sowie der Tatsache, dass eine Beeinflussungsmöglichkeit von außen zurzeit nicht gegeben sei, sei zu überprüfen, ob eine stationäre Aufnahme gegen den Willen der Betroffenen notwendig sei. Der Sachverständige habe weiters die Empfehlung abgegeben, eine persönliche Begutachtung, falls das Gericht diese für erforderlich halten sollte, nur stationär in einem psychiatrischen Setting durchzuführen und die Betroffene eventuell zu behandeln. Aufgrund dieses Schreibens fuhren die Beamten zur Wohnadresse der Beschwerdeführerin und brachten der Beschwerdeführerin zur Kenntnis, worum es ging. Sie zeigten ihr die E-Mails, welche sie vom Gericht erhalten hatten. Die Beschwerdeführerin räumte ein, dass die Selbstmorddrohungen von ihr stammen, das im Schreiben des Gerichts zusammenfassend wiedergegebene Gutachten von Dr. Le. stimme jedoch nicht. GrI Eg. forderte daher über die Landesleitzentrale einen Polizeiamtsarzt an. Die Amtsärztin Dr. Fo. erschien um 17:30 Uhr, nahm Einsicht in die vom Bezirksgericht ... übermittelten Unterlagen und untersuchte dann die Beschwerdeführerin. Das Gespräch der Amtsärztin mit der Beschwerdeführerin verlief von der Seite der letzteren etwas heftiger, zumal die Beschwerdeführerin Gutachtern generell misstraut und besondere Vorbehalte gegen Dr. Le. hatte, dessen Gutachten im Schreiben zusammenfassend wiedergegeben war. Aufgrund der auffallenden Affektlage der Beschwerdeführerin (die Amtsärztin vermerkte hierzu: „agitiert“) der Gesprächsinhalte und des Gesprächsverlaufs fand die Amtsärztin schon nach kurzer Zeit die ihr schriftlich vorliegende Einschätzung des Sachverständigen Dris. Le. aus dem Besachwalterungsverfahren bestätigt und diagnostizierte eine paranoide Persönlichkeitsstörung. Aufgrund der mehrfachen, von der Beschwerdeführerin nicht bestrittenen Selbstmordankündigungen konstatierte die Polizeiärztin auch akute Selbstgefährdung und stellte daher nach kurzem Gespräch eine Bescheinigung gemäß § 8 UbG aus. Aufgrund dieses Schreibens fuhren die Beamten zur Wohnadresse der Beschwerdeführerin und brachten der Beschwerdeführerin zur Kenntnis, worum es ging. Sie zeigten ihr die E-Mails, welche sie vom Gericht erhalten hatten. Die Beschwerdeführerin räumte ein, dass die Selbstmorddrohungen von ihr stammen, das im Schreiben des Gerichts zusammenfassend wiedergegebene Gutachten von Dr. Le. stimme jedoch nicht. GrI Eg. forderte daher über die Landesleitzentrale einen Polizeiamtsarzt an. Die Amtsärztin Dr. Fo. erschien um 17:30 Uhr, nahm Einsicht in die vom Bezirksgericht ... übermittelten Unterlagen und untersuchte dann die Beschwerdeführerin. Das Gespräch der Amtsärztin mit der Beschwerdeführerin verlief von der Seite der letzteren etwas heftiger, zumal die Beschwerdeführerin Gutachtern generell misstraut und besondere Vorbehalte gegen Dr. Le. hatte, dessen Gutachten im Schreiben zusammenfassend wiedergegeben war. Aufgrund der auffallenden Affektlage der Beschwerdeführerin (die Amtsärztin vermerkte hierzu: „agitiert“) der Gesprächsinhalte und des Gesprächsverlaufs fand die Amtsärztin schon nach kurzer Zeit die ihr schriftlich vorliegende Einschätzung des Sachverständigen Dris. Le. aus dem Besachwalterungsverfahren bestätigt und diagnostizierte eine paranoide Persönlichkeitsstörung. Aufgrund der mehrfachen, von der Beschwerdeführerin nicht bestrittenen Selbstmordankündigungen konstatierte die Polizeiärztin auch akute Selbstgefährdung und stellte daher nach kurzem Gespräch eine Bescheinigung gemäß Paragraph 8, UbG aus. Die Beschwerdeführerin verstand zunächst nicht, dass die Polizeiärztin ihre Unterbringung veranlasst hatte; erst nach Entfernung der Ärztin wurde ihr dies aufgrund der Mitteilung durch die beiden Beamten klar. Daraufhin begann sie zu toben; sie schrie, dass sie nicht in ein psychiatrisches Krankenhaus möchte, sprang auf und lief in ein anderes Zimmer, wo sie die Türe zudrücken wollte. GrI Eg. konnte noch einen Fuß in die Türe stellen und diese aufdrücken. Danach erfasste er die Beschwerdeführerin am Arm, worauf sie sich fallen ließ und sich auf den Boden setzte. Die Beamtin Insp. U. reagierte auf das Toben der Beschwerdeführerin mit der Anzeige einer Notsituation über Funk, worauf nicht nur einer, sondern zahlreiche weitere Funkwägen zufuhren. Als erste Funkwagenbesatzung trafen RvI St. und BZ Pe. ein. GrI Eg. sprach zwischenzeitlich beruhigend auf die Beschwerdeführerin ein und versuchte sie dazu zu motivieren, aufzustehen und mitzugehen. Die Rettung war in der Zwischenzeit schon verständigt worden. Die Beschwerdeführerin weigerte sich jedoch zu kooperieren. Als auch RvI St. auf sie zutrat, um sie am anderen Arm zu erfassen, begann die Beschwerdeführerin mit den Ellbogen hin und her zu schlagen und mit den Füßen auszutreten. Die Beamten mussten sie daher entgegen ihrer ursprünglichen Absicht am Boden fixieren, um ihr Handfesseln anlegen zu können. Dabei ist weder ein Beamter auf ihren Kopf getreten noch wurde auf andere Weise überschießend Gewalt angewendet, geschweige denn die Beschwerdeführerin dabei misshandelt. Sodann wurde sie mit der Rettung in die psychiatrische Abteilung des S. gebracht. Eine Alternative zur Unterbringung bestand nicht, da es aus ärztlicher Sicht erforderlich war, einen Psychiater beizuziehen und die einschreitende Polizeiamtsärztin vor Ort nicht die Möglichkeit dazu hatte. Die Beschwerdeführerin hatte sich gegenüber der Amtsärztin unkooperativ gezeigt, sodass eine geordnete Exploration nicht möglich war, und darüber hinaus psychisch hochgradig alteriert. Sie stand zum damaligen Zeitpunkt nach eigener Angaben nicht in einer entsprechenden fachärztlichen oder psychotherapeutischen Betreuung und zeigte keine Einsicht in eine vorliegende psychische Problematik. Die Amtsärztin hatte daher keine Alternative zur Vorführung an die psychiatrische Abteilung. 3.
- Diese Feststellungen gründen sich auf folgende Beweisergebnisse: Dass die Begutachtung durch die Polizeiärztin auch bei einer – von der Zeugin U. angegebenen – Dauer von nur knapp drei Minuten des direkten Gesprächs zwischen ihr und der Beschwerdeführerin ordnungsgemäß erfolgt ist, ergibt sich aus dem Gutachten des psychiatrischen Amtssachverständigen Dr. Ba.. Dieser hat ausgeführt, dass es unter Zugrundelegung der der Ärztin vorliegenden schriftlichen Information betreffend das Gutachten des im Besachwalterungsverfahren beigezogenen fachärztlichen Sachverständigen durchaus möglich ist, innerhalb von kurzer Zeit die beträchtliche psychische Auffälligkeit der Betroffenen festzustellen. Eine Kombination aus eigener Suizidankündigung und beträchtlicher psychischer Alteration stellt für einen psychiatrisch nicht ausgebildeten Arzt wie die Polizeiamtsärztin einen begründeten und hinreichenden Anlass für die fachärztliche Vorstellung zur weiteren Abklärung der Selbstgefährdung in einer psychiatrischen Abteilung dar. Bei der in der Bescheinigung angegebenen paranoiden Persönlichkeitsstörung handle es sich um eine psychiatrische Diagnose, die durchaus mit einer Suizidgefährdung verbunden sein könne. Diese Ausführungen des psychiatrischen Amtssachverständigen lassen sich auch schlüssig mit dem persönlichen Eindruck von der Beschwerdeführerin vereinbaren, zumal diese nach Kurzem erkennen lässt, sich von Psychiatern, Anwälten und Behörden (etwa der Schulbehörde) verfolgt zu fühlen und ihre Situation ausschließlich – ohne den geringsten Beitrag von ihrer Seite – als von diesen Personengruppen fremdverschuldet erlebt. Schon aus ihrer unvermittelten Reaktion auf den beigezogenen Amtssachverständigen (welcher sie vor mehreren Jahren als Volksschullehrerin einmal kurz untersucht und für dienstfähig befunden hatte, was eine Befangenheit aus der Sicht des Verwaltungsgerichts Wien nicht zu begründen vermag) zeigt sich, dass es für einen begutachtenden Arzt nicht sehr schwierig sein kann, auf die Diagnose einer paranoiden Persönlichkeitsstörung zu kommen. Die entsprechenden Anhaltspunkte wurden von der Polizeiamtsärztin in ihrer Bescheinigung gemäß § 8 UbG schriftlich festgehalten („alle stellen sich gegen mich“, „ich brauche ein Aufnahmegerät“). Da die Selbstmordankündigungen (welche sich auch in einzelnen Eingaben an das Verwaltungsgericht Wien finden) zur Zeit der Untersuchung ohnehin unbestritten waren, besteht kein Grund anzunehmen, dass sich die Polizeiärztin nicht ordnungsgemäß über den Zustand der Probandin hätte ins Bild setzen können, auch wenn das Direktgespräch mit der Beschwerdeführerin nur knapp drei Minuten gedauert haben sollte. Diese Ausführungen des psychiatrischen Amtssachverständigen lassen sich auch schlüssig mit dem persönlichen Eindruck von der Beschwerdeführerin vereinbaren, zumal diese nach Kurzem erkennen lässt, sich von Psychiatern, Anwälten und Behörden (etwa der Schulbehörde) verfolgt zu fühlen und ihre Situation ausschließlich – ohne den geringsten Beitrag von ihrer Seite – als von diesen Personengruppen fremdverschuldet erlebt. Schon aus ihrer unvermittelten Reaktion auf den beigezogenen Amtssachverständigen (welcher sie vor mehreren Jahren als Volksschullehrerin einmal kurz untersucht und für dienstfähig befunden hatte, was eine Befangenheit aus der Sicht des Verwaltungsgerichts Wien nicht zu begründen vermag) zeigt sich, dass es für einen begutachtenden Arzt nicht sehr schwierig sein kann, auf die Diagnose einer paranoiden Persönlichkeitsstörung zu kommen. Die entsprechenden Anhaltspunkte wurden von der Polizeiamtsärztin in ihrer Bescheinigung gemäß Paragraph 8, UbG schriftlich festgehalten („alle stellen sich gegen mich“, „ich brauche ein Aufnahmegerät“). Da die Selbstmordankündigungen (welche sich auch in einzelnen Eingaben an das Verwaltungsgericht Wien finden) zur Zeit der Untersuchung ohnehin unbestritten waren, besteht kein Grund anzunehmen, dass sich die Polizeiärztin nicht ordnungsgemäß über den Zustand der Probandin hätte ins Bild setzen können, auch wenn das Direktgespräch mit der Beschwerdeführerin nur knapp drei Minuten gedauert haben sollte. Was die von der Beschwerdeführerin behaupteten Misshandlungen durch die Polizeibeamten betrifft, so erwecken ihre Angaben – vergleicht man sie mit jenen der eingeschrittenen Polizeibeamten – nur den Eindruck einer besonders drastischen Schilderung desselben Sachverhaltes, nämlich dass die Beschwerdeführerin, da es nicht möglich war, sie zum widerstandslosen Mitkommen zu überreden, aufgrund ihrer Gegenwehr zunächst zu Boden gebracht werden musste, um ihre Hände am Rücken schließen zu können. Dass dabei die Arme gewaltsam nach hinten gebracht werden müssen, liegt in der Natur der Sache, sofern Gegenwehr geleistet wird. Es wurde jedoch keine Verletzung behauptet und ist auch keine aktenkundig. Das behauptete Stehen auf ihrem Hals ist von vornherein unglaubwürdig, müsste doch so eine Handlung zu erheblichen Verletzungen der Beschwerdeführerin geführt haben. Im Vergleich mit ihrer übrigen Beschreibung, was ihre Handfesselung betrifft, ist allenfalls anzunehmen, dass einer der beiden Beamten beim Hinknien zur Fesselung ihren Nacken allenfalls gestreift oder leicht niedergehalten hat, ohne dass daraus weitere Folgen entstanden oder auch nur Schmerzen billigend in Kauf genommen worden wären. Vielmehr ist aus den Aussagen der Beamten und auch aus dem persönlich von ihnen gewonnenen Eindruck zu schließen, dass sie lediglich besorgt waren, die zum Schutz der Beschwerdeführerin vor sich selbst erforderliche Verbringung in die psychiatrische Abteilung so problemlos und schonend wie möglich durchzuführen, gingen sie doch alle davon aus, dass es sich um eine psychisch kranke, selbstmordgefährdete Person handelte. Die Feststellungen betreffend das Fehlen von Alternativen zur Unterbringung stützen sich auf die glaubwürdige und nachvollziehbare Aussage der Zeugin Dr. Fo. und auf das ergänzende Gutachten des Amtssachverständigen Dr. Ba.. Die Beschwerdeführerin selbst hat als Partei auf die Frage nach Alternativen, welche sie hätten an einer Selbstbeschädigung hindern können, lediglich Folgendes angegeben: „Eine Strafanzeige gegen den Mag. N., meinen Rechtsanwalt“. ….. „Zusätzlich wäre noch eine Strafanzeige gegen Dr. Le., den psychiatrischen Gutachter im Besachwalterungsverfahren, erforderlich gewesen.“ 3.
- In rechtlicher Hinsicht wurde erwogen: Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes wurde das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 8 iVm. § 3 UbG von der eingeschrittenen Polizeiamtsärztin jedenfalls vertretbar angenommen und bescheinigt. Auch der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem aufhebenden Erkenntnis davon aus, dass die Feststellungen betreffend das Vorliegen einer psychischen Krankheit und die ernstliche und erhebliche Selbstgefährdung zu Recht erfolgt sind. Was die Alternativen zur Unterbringung (§ 3 Z 2 UbG) betrifft so wurde im ergänzenden Verfahren festgestellt, dass keine solchen Alternativen vorlagen. Die Verbringung in die psychiatrische Abteilung gemäß § 8 UbG erfolgte sohin zu Recht. Misshandlungen oder übertriebene Gewaltanwendung bei der Verbringung durch die Polizeibeamten konnten nicht festgestellt werden, weshalb die Beschwerde auch diesbezüglich abzuweisen war. Zu den weiteren vorgebrachten Beschwerdepunkten ist festzuhalten, dass es jedenfalls keine Rechtswidrigkeit darstellt, nach Unterstützung zu rufen, wenn eine psychisch kranke Person in einem überraschenden Anfall zu toben beginnt. Ebenso wenig vermag es eine Rechtswidrigkeit zu konstituieren, wenn statt ein oder zwei Funkwägen mehrere zufahren, und daher kurzfristig mehr unterstützende Beamte als notwendig vorhanden sind. Den daraus resultierenden Eindruck hat sich die Beschwerdeführerin durch ihren Widerstand selbst zuzuschreiben. Schließlich besteht auch kein Recht der Beschwerdeführerin, die Amtshandlung oder das Gespräch mit der Polizeiamtsärztin auf Tonträger aufzunehmen. Sie wurde daher in keinem der von ihr geltend gemachten Rechte verletzt, weshalb die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen war. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes wurde das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 8, in Verbindung mit Paragraph 3, UbG von der eingeschrittenen Polizeiamtsärztin jedenfalls vertretbar angenommen und bescheinigt. Auch der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem aufhebenden Erkenntnis davon aus, dass die Feststellungen betreffend das Vorliegen einer psychischen Krankheit und die ernstliche und erhebliche Selbstgefährdung zu Recht erfolgt sind. Was die Alternativen zur Unterbringung (Paragraph 3, Ziffer 2, UbG) betrifft so wurde im ergänzenden Verfahren festgestellt, dass keine solchen Alternativen vorlagen. Die Verbringung in die psychiatrische Abteilung gemäß Paragraph 8, UbG erfolgte sohin zu Recht. Misshandlungen oder übertriebene Gewaltanwendung bei der Verbringung durch die Polizeibeamten konnten nicht festgestellt werden, weshalb die Beschwerde auch diesbezüglich abzuweisen war. Zu den weiteren vorgebrachten Beschwerdepunkten ist festzuhalten, dass es jedenfalls keine Rechtswidrigkeit darstellt, nach Unterstützung zu rufen, wenn eine psychisch kranke Person in einem überraschenden Anfall zu toben beginnt. Ebenso wenig vermag es eine Rechtswidrigkeit zu konstituieren, wenn statt ein oder zwei Funkwägen mehrere zufahren, und daher kurzfristig mehr unterstützende Beamte als notwendig vorhanden sind. Den daraus resultierenden Eindruck hat sich die Beschwerdeführerin durch ihren Widerstand selbst zuzuschreiben. Schließlich besteht auch kein Recht der Beschwerdeführerin, die Amtshandlung oder das Gespräch mit der Polizeiamtsärztin auf Tonträger aufzunehmen. Sie wurde daher in keinem der von ihr geltend gemachten Rechte verletzt, weshalb die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen war.
- Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 35 VwGVG in Verbindung mit der VWG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II. Nr. 517/
- Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit der VWG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 517 aus 2013,.
- Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
- Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.102.013.1199.2017.E