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{'item': 'VGW-151/022/4612/2017/E'}

Obsah (12)§ 39§ 64a§ 28§ 25a§ 53§ 52§ 67§ 66§ 291a§ 10§ 292§ 293

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum29.06.2017 GeschäftszahlVGW-151/022/4612/2017/E TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag.

§ 39Stb

G 1985, BGBl. Nr. 311/1985 idgF entschieden wurde, dass die

§ 64aAbs. 18 Stb

G, BGBl. Nr. 311/1985 idgF eingebrachte Anzeige vom

  1. April 2014 nicht zum Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft geführt hat,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Dr. Lehner nach Aufhebung seines Erkenntnisses vom
  2. Dezember 2015, GZ: VGW-151/022/8604/2015-4, wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
  3. März 2017, Zl. E 160/2016-16, über die Beschwerde des M. G., gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung, vom
  4. Juni 2015, Zahl: MA35/IV - G 96/14 F, mit welchem

Paragraph 39, StbG 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1985, idgF entschieden wurde, dass die

Paragraph 64 a, Absatz 18, StbG, Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1985, idgF eingebrachte Anzeige vom 12. April 2014 nicht zum Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft geführt hat, zu Recht erkannt: I.

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG wird der Beschwerde stattgegeben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer M. G., die österreichische Staatsbürgerschaft mit dem Tag des Einlangens seiner Anzeige am 17. April 2014

§ 64aAbs.

18 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 in der geltenden Fassung, erworben hat.römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer M. G., die österreichische Staatsbürgerschaft mit dem Tag des Einlangens seiner Anzeige am 17. April 2014

Paragraph 64 a, Absatz 18, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 in der geltenden Fassung, erworben hat. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe

  1. Gang des Verfahrens Mit Anzeige vom
  2. April 2014, eingelangt bei der belangten Behörde am
  3. April 2014, erklärte der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf § 64a Abs. 18 StbG, dass er der Republik Österreich als getreuer Staatsbürger angehören will.Mit Anzeige vom
  4. April 2014, eingelangt bei der belangten Behörde am
  5. April 2014, erklärte der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf Paragraph 64 a, Absatz 18, StbG, dass er der Republik Österreich als getreuer Staatsbürger angehören will. Mit Schreiben vom
  6. April 2015 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass seine Anzeige vom
  7. April 2014 nicht zum Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft geführt habe, da seine Mutter bereits am ...1998 verstorben sei. Damit seien die Voraussetzungen des § 64a Abs. 18 StbG nicht zur Gänze erfüllt.Mit Schreiben vom
  8. April 2015 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass seine Anzeige vom
  9. April 2014 nicht zum Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft geführt habe, da seine Mutter bereits am ...1998 verstorben sei. Damit seien die Voraussetzungen des Paragraph 64 a, Absatz 18, StbG nicht zur Gänze erfüllt. Mit Schriftsatz vom
  10. Juni 2015 trat der Beschwerdeführer der Rechtsauffassung der belangten Behörde entgegen, wonach es darauf ankäme, dass die Mutter des Beschwerdeführers noch am Leben sei. Zugleich beantragte der Beschwerdeführer eine bescheidmäßige Erledigung um den Rechtsweg beschreiten zu können. Mit Bescheid vom
  11. Juni 2015 stellte die belangte Behörde fest, dass „die von Herrn M. G., geboren am ...1970 in F./Deutschland, eingebrachte Anzeige

§ 64aAbs. 18 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (Stb

G), BGBl. Nr. 311/1985 in der geltenden Fassung, vom 12. April 2014 […] nicht zum Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft geführt [hat].“ Begründend führte die belangte Behörde aus, dass

§ 64aAbs. 18 Z 3 Stb

G die Erlangung der Staatsbürgerschaft

§ 64aAbs. 18 Stb

G nur möglich sei, wenn die Mutter des Anzeigenden österreichische Staatsbürgerin sei. Da die Mutter des Beschwerdeführers jedoch bereits verstorben sei, würden diese Voraussetzungen nicht vorliegen. Mit Bescheid vom 30. Juni 2015 stellte die belangte Behörde fest, dass „die von Herrn M. G., geboren am ...1970 in F./Deutschland, eingebrachte Anzeige

Paragraph 64 a, Absatz 18, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1985, in der geltenden Fassung, vom 12. April 2014 […] nicht zum Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft geführt [hat].“ Begründend führte die belangte Behörde aus, dass

Paragraph 64 a, Absatz 18, Ziffer 3, StbG die Erlangung der Staatsbürgerschaft

Paragraph 64 a, Absatz 18, StbG nur möglich sei, wenn die Mutter des Anzeigenden österreichische Staatsbürgerin sei. Da die Mutter des Beschwerdeführers jedoch bereits verstorben sei, würden diese Voraussetzungen nicht vorliegen. Gegen diesen Bescheid erhob der Einschreiter fristgerecht Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien, in der er im Wesentlichen vorbringt, dass die Anwendung des § 64a Abs. 18 in der von der belangten Behörde gewählten Form ein verfassungswidriges Ergebnis zur Folge habe.Gegen diesen Bescheid erhob der Einschreiter fristgerecht Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien, in der er im Wesentlichen vorbringt, dass die Anwendung des Paragraph 64 a, Absatz 18, in der von der belangten Behörde gewählten Form ein verfassungswidriges Ergebnis zur Folge habe. Mit Erkenntnis vom 10. Dezember 2015 wies das Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde als unbegründet ab und stellte fest, dass der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft durch seine Anzeige vom 12. April 2014 nicht erworben hat. Begründend führte das Verwaltungsgericht Wien aus, dass Voraussetzung für den Erwerb der Staatsbürgerschaft

§ 64aAbs. 18 Stb

G sei, dass die Mutter des Anzeigenden österreichische Staatsbürgerin ist und die Staatsbürgerschaft auch am Tag der Geburt des Kindes besessen hat. Ein Verständnis der Bestimmung wonach es nur darauf ankäme, dass die Mutter im Zeitpunkt der Geburt die österreichische Staatsbürgerschaft besessen habe, sei aufgrund des klaren Wortlautes der Bestimmung ausgeschlossen. Da die Mutter des Beschwerdeführers jedoch bereits verstorben ist, würde diese Voraussetzung nicht vorliegen. Mit Erkenntnis vom

  1. Dezember 2015 wies das Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde als unbegründet ab und stellte fest, dass der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft durch seine Anzeige vom
  2. April 2014 nicht erworben hat. Begründend führte das Verwaltungsgericht Wien aus, dass Voraussetzung für den Erwerb der Staatsbürgerschaft

Paragraph 64 a, Absatz 18, StbG sei, dass die Mutter des Anzeigenden österreichische Staatsbürgerin ist und die Staatsbürgerschaft auch am Tag der Geburt des Kindes besessen hat. Ein Verständnis der Bestimmung wonach es nur darauf ankäme, dass die Mutter im Zeitpunkt der Geburt die österreichische Staatsbürgerschaft besessen habe, sei aufgrund des klaren Wortlautes der Bestimmung ausgeschlossen. Da die Mutter des Beschwerdeführers jedoch bereits verstorben ist, würde diese Voraussetzung nicht vorliegen. Gegen dieses Erkenntnis erhob der Einschreiter fristgerecht Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wegen Verletzung in seinen subjektiven Rechten, durch Anwendung einer verfassungswidrigen Bestimmung. Mit Erkenntnis vom

  1. März 2017, G 399/2016 hob er die Wortfolge „Staatsbürger ist und“ sowie das Wort „auch“ in § 64a Abs. 18 Z 3 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 als verfassungswidrig auf. Der Verfassungsgerichtshof entschied weiters, dass die Beschwerde daher begründet sei und hob das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien mit Erkenntnis vom
  2. März 2017, E 160/2016-16, wegen Verletzung des Beschwerdeführers in seinen Rechten durch Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung, auf.Gegen dieses Erkenntnis erhob der Einschreiter fristgerecht Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wegen Verletzung in seinen subjektiven Rechten, durch Anwendung einer verfassungswidrigen Bestimmung. Mit Erkenntnis vom
  3. März 2017, G 399 aus 2016, hob er die Wortfolge „Staatsbürger ist und“ sowie das Wort „auch“ in Paragraph 64 a, Absatz 18, Ziffer 3, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 als verfassungswidrig auf. Der Verfassungsgerichtshof entschied weiters, dass die Beschwerde daher begründet sei und hob das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien mit Erkenntnis vom
  4. März 2017, E 160/2016-16, wegen Verletzung des Beschwerdeführers in seinen Rechten durch Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung, auf. Am
  5. Mai 2017 legte der Beschwerdeführer auf Aufforderung des Verwaltungsgerichts Wien eine Reihe von Unterlagen zum gesicherten Lebensunterhalt, insbesondere die Bescheide über die Einkommenssteuer, Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag für die Jahre 2013 und 2014 sowie die Gewinnermittlung für seine Zwangsverwaltertätigkeit, vor. Weiters gab er an, dass sich seine Ausgabensituation für die Jahre 2013 und 2014 nicht verändert habe, er weder die Wohnung gewechselt habe, noch habe eine Mieterhöhung stattgefunden.
  6. Sachverhalt Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger. Er wurde am ...1970 als ehelicher Sohn des S. G. und der österreichischen Staatsbürgerin D. G. geboren. Die Mutter D. G. besaß am Tag der Geburt des Beschwerdeführers die österreichische Staatsbürgerschaft. Der Beschwerdeführer ist weder von einem inländischen noch von einem ausländischen Gericht wegen einer Vorsatztat rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Ebenso wenig ist ein Strafverfahren bei einem inländischen Gericht anhängig. Gegen den Beschwerdeführer wurden weder im Bundesgebiet noch im EWR-Raum aufenthaltsbeendende Maßnahmen gesetzt. Es bestehen keine fremdenpolizeilichen Vormerkungen, es besteht kein Aufenthaltsverbot in anderen EWR-Staaten. Der Beschwerdeführer steht nicht mit fremden Staaten in solchen Beziehungen, dass sein Erwerb der Staatsbürgerschaft die Interessen der Republik schädigen würde und es werden durch den Erwerb der Staatsbürgerschaft durch den Beschwerdeführer die internationalen Beziehungen der Republik Österreich nicht wesentlich beeinträchtigt. Weiters bietet der Beschwerdeführer nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit, noch andere in Art 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet. Der Beschwerdeführer steht nicht mit fremden Staaten in solchen Beziehungen, dass sein Erwerb der Staatsbürgerschaft die Interessen der Republik schädigen würde und es werden durch den Erwerb der Staatsbürgerschaft durch den Beschwerdeführer die internationalen Beziehungen der Republik Österreich nicht wesentlich beeinträchtigt. Weiters bietet der Beschwerdeführer nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit, noch andere in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Der Beschwerdeführer erzielte im Durchschnitt der 36 Monate April bis Dezember 2011, Jänner bis Dezember 2012, Jänner bis Dezember 2013 sowie Jänner bis einschließlich März 2014 Einnahmen in der Höhe von EUR 234.584,07, während er Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 67.140,- zu tragen hatte.
  7. Beweiswürdigung Die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem vorgelegten, gültigen Reisepass, ausgestellt von der Stadt F. am
  8. August
  9. Das Geburtsdatum und die Abstammung des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Geburtsurkunde, ausgestellt vom Standesamt Mitte in F. am
  10. Juni
  11. Die österreichische Staatsbürgerschaft der Mutter des Beschwerdeführers sowie die Eheschließung mit S. G. wird aufgrund des Staatsbürgerschaftsnachweises der D. G., ausgestellt von der österreichischen Botschaft in Brüssel am
  12. Oktober 1960 und aufgrund des Reisepasses der D. G., ausgestellt vom österreichischen Generalkonsulat in F. am
  13. Oktober 1997, als nachgewiesen angesehen. Da die Mutter des Beschwerdeführers somit sowohl 1960 als auch 1997 die österreichische Staatsbürgerschaft besaß, lässt sich auch der Schluss ziehen, dass sie auch am Tag der Geburt des Beschwerdeführers, am ...1970 die österreichische Staatsbürgerschaft besaß. Die Feststellungen zum Familienstand und den Sorgepflichten ergibt sich aus der glaubhaften Erklärung des Beschwerdeführers und der Melderegisterauskunft des Beschwerdeführers, ausgestellt vom Magistrat Bürgeramt, Statistik und Wahlen in F.. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einem Auszug aus dem österreichischen Strafregister vom
  14. Mai 2017 und aus dem von Amts wegen eingeholten Auszug aus dem Europäischen Strafregister Informationssystem (ECRIS) sowie aus der glaubhaften Erklärung des Beschwerdeführers im Zuge seiner Anzeige. Der fremdenpolizeiliche Status des Beschwerdeführers ergibt sich aus Auszügen aus dem zentralen Fremdenregister vom
  15. Mai 2017 und dem Schengener Informationssystem vom
  16. Mai
  17. Im Ermittlungsverfahren ist nichts hervorgekommen, das dafür sprechen würde, dass durch den Erwerb der Staatbürgerschaft durch den Beschwerdeführer die internationalen Beziehungen der Republik wesentliche beeinträchtigt werden würden, dass der Beschwerdeführer mit fremden Staaten in solchen Beziehungen stehen würde, dass der Erwerb der Staatsbürgerschaft die Interessen der Republik schädigen würde oder, dass sein bisheriges Verhalten nicht Gewähr dafür bieten würde, dass er bejahend zur Republik eingestellt ist. Die Einnahmen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den vorgelegten Unterlagen zu den Jahren 2011 bis
  18. Da vom Beschwerdeführer keine Monate zur Heranziehung geltend gemacht wurden, wurden die letzten 36 Monate vor Antragstellung herangezogen. Diese waren April bis Dezember 2011, Jänner bis Dezember 2012, Jänner bis Dezember 2013 sowie Jänner bis März
  19. Die Einkommenssteuerbescheide der Jahre 2011, 2012, 2013 und 2014 (wobei angenommen wurde, dass das Jahreseinkommen an allen Monaten des Jahres gleich verteilt lukriert wurde) dienten als Grundlage der Berechnung. Für den Zeitraum April 2011 war aus dem Einkommenssteuerbescheid ein Einkommen in der Höhe von € 82.787,25 zu entnehmen. Davon wurden die Lohnsteuer in der Höhe von € 28.560,--, der Solidaritätszuschlag in der Höhe von € 1.570,8 sowie die Kirchensteuer in der Höhe von € 2.570,40 abgezogen, sodass das zu berücksichtigende Nettoeinkommen für die im Jahr 2011 zu berücksichtigenden Monate € 50.086,05 beträgt. Für das Jahr 2012 war aus dem Einkommenssteuerbescheid ein Einkommen in der Höhe von € 166.262,-- zu entnehmen. Davon wurden die Lohnsteuer in der Höhe von € 61.550,--, der Solidaritätszuschlag in der Höhe von € 3.385,25 sowie die Kirchensteuer in der Höhe von € 5.539,5 abgezogen, sodass das zu berücksichtigende Nettoeinkommen für das Jahr 2012 € 95.787,25 beträgt. Für das Jahr 2013 war aus dem Einkommenssteuerbescheid ein Einkommen in der Höhe von € 114.016,-- zu entnehmen. Davon wurden die Lohnsteuer in der Höhe von € 39.582,--, der Solidaritätszuschlag in der Höhe von € 2.177,01 sowie die Kirchensteuer in der Höhe von € 3.562,38 abgezogen, sodass das zu berücksichtigende Nettoeinkommen für das Jahr 2012 € 68.694,61 beträgt. Für den Zeitraum Jänner bis März 2014 war aus dem Einkommenssteuerbescheid ein Einkommen in der Höhe von € 33.956,25 zu entnehmen. Davon wurden die Lohnsteuer in der Höhe von € 12.174,75 der Solidaritätszuschlag in der Höhe von € 669,61 sowie die Kirchensteuer in der Höhe von € 1.095,73 abgezogen, sodass das zu berücksichtigende Nettoeinkommen für das Jahr 2011 € 20.016,16 beträgt. Da bei den aus den Einkommenssteuerbescheiden zu entnehmenden Beträgen der zu versteuernden Einkommen für die Jahre 2011, 2012, 2013 und 2014 die Summe der abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen jeweils schon berücksichtigt wurden, waren die vom Beschwerdeführer in seiner Erklärung über seine regelmäßigen Aufwendungen bekanntgegebenen Aufwendungen für die Sozialversicherung nicht weiter in Abzug zu bringen. Die als regelmäßige Aufwendungen in Abzug gebrachten Ausgaben bestehen aus Mietausgaben (in der Höhe von monatlich € 1.050,-- das sind in Summe für den zur Berechnung herangezogenen Zeitraum von April 2011 bis März 2014 € 37.800,--), Betriebskosten (in der Höhe von monatlich € 365,-- das sind in Summe für den zur Berechnung herangezogenen Zeitraum von April 2011 bis März 2014 € 13.140,--), Kreditbelastungen (in der Höhe von monatlich € 300,-- das sind in Summe für den zur Berechnung herangezogenen Zeitraum von April 2011 bis März 2014 € 10.800,--), sowie Ausgaben für Tilgungsträger (in der Höhe von monatlich € 150,-- das sind in Summe für den zur Berechnung herangezogenen Zeitraum von April 2011 bis März 2014 € 5.400,--). Die Ausgaben ergeben sich aus der Erklärung des Beschwerdeführers über seine regelmäßigen Aufwendungen. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Kontoauszüge decken diese Erklärung. Aufgrund dieser Kontoauszüge ist nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer darüber hinaus weitere Darlehenszahlungen von bis zu € 2.000,-- in einem Intervall von zwei Monaten zu leisten hat (in Summe für den heranzuziehenden Berechnungszeitraum € 36.000,--). Da selbst unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer diese Aufwendungen über den gesamten Berechnungszeitraum zu zahlen hätte, die Summe der dem Beschwerdeführer im herangezogenen Zeitraum zur Verfügung stehenden Einkünfte die Summe der in § 293 ASVG vorgesehenen Richtsätze überschreitet, würde das tatsächliche Bestehen dieser Darlehenszahlungen zu keiner Änderung der vorliegenden Entscheidung führen, sodass keine weiteren Ermittlungen zu diesem Punkt anzustellen waren.Die als regelmäßige Aufwendungen in Abzug gebrachten Ausgaben bestehen aus Mietausgaben (in der Höhe von monatlich € 1.050,-- das sind in Summe für den zur Berechnung herangezogenen Zeitraum von April 2011 bis März 2014 € 37.800,--), Betriebskosten (in der Höhe von monatlich € 365,-- das sind in Summe für den zur Berechnung herangezogenen Zeitraum von April 2011 bis März 2014 € 13.140,--), Kreditbelastungen (in der Höhe von monatlich € 300,-- das sind in Summe für den zur Berechnung herangezogenen Zeitraum von April 2011 bis März 2014 € 10.800,--), sowie Ausgaben für Tilgungsträger (in der Höhe von monatlich € 150,-- das sind in Summe für den zur Berechnung herangezogenen Zeitraum von April 2011 bis März 2014 € 5.400,--). Die Ausgaben ergeben sich aus der Erklärung des Beschwerdeführers über seine regelmäßigen Aufwendungen. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Kontoauszüge decken diese Erklärung. Aufgrund dieser Kontoauszüge ist nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer darüber hinaus weitere Darlehenszahlungen von bis zu € 2.000,-- in einem Intervall von zwei Monaten zu leisten hat (in Summe für den heranzuziehenden Berechnungszeitraum € 36.000,--). Da selbst unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer diese Aufwendungen über den gesamten Berechnungszeitraum zu zahlen hätte, die Summe der dem Beschwerdeführer im herangezogenen Zeitraum zur Verfügung stehenden Einkünfte die Summe der in Paragraph 293, ASVG vorgesehenen Richtsätze überschreitet, würde das tatsächliche Bestehen dieser Darlehenszahlungen zu keiner Änderung der vorliegenden Entscheidung führen, sodass keine weiteren Ermittlungen zu diesem Punkt anzustellen waren.
  20. Rechtsgrundlagen Art 140 Abs. 5 bis 7 Bundes- Verfassungsgesetz (B-VG) in der geltenden Fassung lauten (auszugsweise):Artikel 140, Absatz 5 bis 7 Bundes- Verfassungsgesetz (B-VG) in der geltenden Fassung lauten (auszugsweise): „Artikel
  21. (…) […]

(5)Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, mit dem ein Gesetz als verfassungswidrig aufgehoben wird, verpflichtet den Bundeskanzler oder den zuständigen Landeshauptmann zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung. Dies gilt sinngemäß für den Fall eines Ausspruches

Abs. 4. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, wenn nicht der Verfassungsgerichtshof für das Außerkrafttreten eine Frist bestimmt. Diese Frist darf 18 Monate nicht überschreiten.

(5)Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, mit dem ein Gesetz als verfassungswidrig aufgehoben wird, verpflichtet den Bundeskanzler oder den zuständigen Landeshauptmann zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung. Dies gilt sinngemäß für den Fall eines Ausspruches

Absatz 4, Die Aufhebung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, wenn nicht der Verfassungsgerichtshof für das Außerkrafttreten eine Frist bestimmt. Diese Frist darf 18 Monate nicht überschreiten.

(6)Wird durch ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ein Gesetz als verfassungswidrig aufgehoben, so treten mit dem Tag des Inkrafttretens der Aufhebung, falls das Erkenntnis nicht anderes ausspricht, die gesetzlichen Bestimmungen wieder in Kraft, die durch das vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig erkannte Gesetz aufgehoben worden waren. In der Kundmachung über die Aufhebung des Gesetzes ist auch zu verlautbaren, ob und welche gesetzlichen Bestimmungen wieder in Kraft treten.
(7)Ist ein Gesetz wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben worden oder hat der Verfassungsgerichtshof

Abs. 4 ausgesprochen, dass ein Gesetz verfassungswidrig war, so sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles ist jedoch das Gesetz weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht. Hat der Verfassungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis eine Frist

Abs. 5 gesetzt, so ist das Gesetz auf alle bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles anzuwenden.“

(7)Ist ein Gesetz wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben worden oder hat der Verfassungsgerichtshof

Absatz 4, ausgesprochen, dass ein Gesetz verfassungswidrig war, so sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles ist jedoch das Gesetz weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht. Hat der Verfassungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis eine Frist

Absatz 5, gesetzt, so ist das Gesetz auf alle bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles anzuwenden.“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes in der hier anzuwendenden Fassung lauten: „Verleihung § 10.

(1)Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wennParagraph 10,
(1)Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn
  1. er sich seit mindestens zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war;
  2. er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrunde liegenden strafbaren Handlungen auch nach dem inländischen Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, entsprechendem Verfahren ergangen ist;er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrunde liegenden strafbaren Handlungen auch nach dem inländischen Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Artikel 6, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, entsprechendem Verfahren ergangen ist;
  3. er nicht durch ein inländisches Gericht wegen eines Finanzvergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist;
  4. gegen ihn nicht wegen des Verdachtes einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Vorsatztat oder eines mit Freiheitsstrafe bedrohten Finanzvergehens bei einem inländischen Gericht ein Strafverfahren anhängig ist;
  5. durch die Verleihung der Staatsbürgerschaft die internationalen Beziehungen der Republik Österreich nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
  6. er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;
  7. sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist oder der Fremde seinen Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern kann und
  8. er nicht mit fremden Staaten in solchen Beziehungen steht, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft die Interessen der Republik schädigen würde.
(1a)Eine

Abs. 1 Z 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie in Strafregisterauskünfte an die Behörde nicht aufgenommen werden darf. Eine

Abs. 1 Z 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt vor, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt.

(1a)Eine

Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie in Strafregisterauskünfte an die Behörde nicht aufgenommen werden darf. Eine

Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt vor, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt.

(1b)Nicht zu vertreten hat der Fremde seinen nicht gesicherten Lebensun- terhalt insbesondere dann, wenn dieser auf einer Behinderung oder auf einer dauerhaften schwerwiegenden Krankheit beruht, wobei dies durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen ist.
(2)Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden nicht verliehen werden, wenn 1. bestimmte Tatsachen

§ 53Abs.

2 Z 2, 3, 5, 8, 9 und Abs. 3 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, vorliegen; § 53 Abs. 5 FPG gilt;bestimmte Tatsachen

Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 2, 3, 5, 8, 9 und Absatz 3, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 100, vorliegen; Paragraph 53, Absatz 5, FPG gilt;

  1. er mehr als einmal wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung mit besonderem Unrechtsgehalt, insbesondere wegen § 99 Abs. 1 bis 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, wegen § 37 Abs. 3 oder 4 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, § 366 Abs. 1 Z 1 i.V.m. Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, wegen §§ 81 bis 83 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, oder wegen einer schwerwiegenden Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes 2005, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996, oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, rechtskräftig bestraft worden ist; § 55 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, gilt;er mehr als einmal wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung mit besonderem Unrechtsgehalt, insbesondere wegen Paragraph 99, Absatz eins bis 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, wegen Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, wegen Paragraphen 81 bis 83 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, oder wegen einer schwerwiegenden Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes 2005, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG), Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1996,, oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, rechtskräftig bestraft worden ist; Paragraph 55, Absatz eins, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, gilt;
  2. gegen ihn ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung anhängig ist;
  3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG besteht;gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG besteht;

  1. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
  2. gegen ihn das mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG einhergehende Einreiseverbot weiterhin aufrecht ist oder gegen ihn in den letzten 18 Monaten eine Ausweisung

§ 66

FPG rechtskräftig erlassen wurde odergegen ihn das mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG einhergehende Einreiseverbot weiterhin aufrecht ist oder gegen ihn in den letzten 18 Monaten eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG rechtskräftig erlassen wurde oder 7. er ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.

(3)Einem Fremden, der eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt, darf die Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden, wenn er
  1. die für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen unterläßt, obwohl ihm diese möglich und zumutbar sind oder
  2. auf Grund seines Antrages oder auf andere Weise absichtlich die Beibehaltung seiner bisherigen Staatsangehörigkeit erwirkt.
(4)(…)
(5)Der Lebensunterhalt (Abs. 1 Z 7) ist dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt vom Fremden nachgewiesen werden, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, der letzten drei Jahre entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und durch Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

§ 291ader Exekutionsordnung (EO), RGBl.

Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. Wird in den letzten geltend gemachten sechs Monaten unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt Kinderbetreuungsgeld

den Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes – KBGG, BGBl. I Nr. 103/2001, bezogen, so gilt in dem Zeitraum in dem Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, der Lebensunterhalt jedenfalls als hinreichend gesichert.

(5)Der Lebensunterhalt (Absatz eins, Ziffer 7,) ist dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt vom Fremden nachgewiesen werden, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, der letzten drei Jahre entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und durch Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. Wird in den letzten geltend gemachten sechs Monaten unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt Kinderbetreuungsgeld

den Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes – KBGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, bezogen, so gilt in dem Zeitraum in dem Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, der Lebensunterhalt jedenfalls als hinreichend gesichert.

(6)[…] Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
  1. März 2017, Zl. G 399/2016, wurde unter anderem die Wortfolge „Staatsbürger ist und“ sowie das Wort „auch“ in § 64a Abs. 18 Z3 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 als verfassungswidrig aufgehoben. Diese Aufhebung wurde mit BGBl. I 39/2017 kundgemacht.Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
  2. März 2017, Zl. G 399 aus 2016,, wurde unter anderem die Wortfolge „Staatsbürger ist und“ sowie das Wort „auch“ in Paragraph 64 a, Absatz 18, Z3 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 als verfassungswidrig aufgehoben. Diese Aufhebung wurde mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2017, kundgemacht. § 64a Abs. 18 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 lautet in der nun geltenden Fassung:Paragraph 64 a, Absatz 18, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 lautet in der nun geltenden Fassung: „§ 64a
(1)
(17)[…]
(18)Vor dem 1. September 1983 geborene eheliche und legitimierte Kinder erwerben unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8 die Staatsbürgerschaft durch Anzeige, der Republik als getreue Staatsbürger angehören zu wollen, wenn
(18)Vor dem
  1. September 1983 geborene eheliche und legitimierte Kinder erwerben unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8 die Staatsbürgerschaft durch Anzeige, der Republik als getreue Staatsbürger angehören zu wollen, wenn
  2. sie am
  3. September 1983 ledig waren und das
  4. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten,
  5. sie nie Staatsbürger waren oder die mit der Geburt erworbene Staatsbürgerschaft durch Legitimation verloren haben und
  6. die Mutter die Staatsbürgerschaft am Tag der Geburt des Kindes besessen hat.
  7. Erwägungen: Anwendung des § 64a Abs. 18 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 39/2017Anwendung des Paragraph 64 a, Absatz 18, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2017, Der vorliegende Fall war Anlassfall im Sinne des Art. 140 Abs. 7 B-VG, für die Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 durch die Aufhebung der Wortfolge „Staatsbürger ist und“ sowie das Wort „auch“ in § 64a Abs. 18 Z3 Staatsbürgerschaftsgesetz
  8. Der Anlassfall ist gem. Art. 140 Abs. 7 B-VG aufgrund der „bereinigten Rechtslage“ zu entscheiden, somit wirkt die Gesetzesänderung auf den gegenständlichen Fall zurück und § 64a Abs. 18 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 ist in der nunmehr geltenden Fassung BGBl. I Nr. 39/2017 anzuwenden. Dies bedeutet nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass so vorzugehen ist, als ob die als verfassungswidrig erkannte Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des dem Bescheid zugrunde gelegten Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte (VwGH 28.04.2011, 2010/15/0182 und bei Feststellungsbescheiden im Besonderen siehe VwGH 27.02.2013, 2013/01/0010). Der vorliegende Fall war Anlassfall im Sinne des Artikel 140, Absatz 7, B-VG, für die Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 durch die Aufhebung der Wortfolge „Staatsbürger ist und“ sowie das Wort „auch“ in Paragraph 64 a, Absatz 18, Z3 Staatsbürgerschaftsgesetz
  9. Der Anlassfall ist gem. Artikel 140, Absatz 7, B-VG aufgrund der „bereinigten Rechtslage“ zu entscheiden, somit wirkt die Gesetzesänderung auf den gegenständlichen Fall zurück und Paragraph 64 a, Absatz 18, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 ist in der nunmehr geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2017, anzuwenden. Dies bedeutet nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass so vorzugehen ist, als ob die als verfassungswidrig erkannte Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des dem Bescheid zugrunde gelegten Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte (VwGH 28.04.2011, 2010/15/0182 und bei Feststellungsbescheiden im Besonderen siehe VwGH 27.02.2013, 2013/01/0010). Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Anzeige vom 12.04.2014:

§ 64aAbs. 18 Stb

G erwerben vor dem

  1. September 1983 geborene eheliche und legitimierte Kinder unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8 leg.cit. die Staatsbürgerschaft durch Anzeige, der Republik als getreue Staatsbürger angehören zu wollen, wenn sie am
  2. September 1983 ledig waren und das
  3. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, sie nie Staatsbürger waren oder die mit der Geburt erworbene Staatsbürgerschaft durch Legitimation verloren haben und die Mutter die Staatsbürgerschaft am Tag der Geburt des Kindes besessen hat. Das Verwaltungsgericht hat also zu prüfen, ob der Erwerb der Staatsbürgerschaft mit dem Eintreffen der Anzeige am
  4. April 2014 ex lege eingetreten ist, weil zu diesem Zeitpunkt alle Voraussetzungen dafür vorlagen.

Paragraph 64 a, Absatz 18, StbG erwerben vor dem

  1. September 1983 geborene eheliche und legitimierte Kinder unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8 leg.cit. die Staatsbürgerschaft durch Anzeige, der Republik als getreue Staatsbürger angehören zu wollen, wenn sie am
  2. September 1983 ledig waren und das
  3. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, sie nie Staatsbürger waren oder die mit der Geburt erworbene Staatsbürgerschaft durch Legitimation verloren haben und die Mutter die Staatsbürgerschaft am Tag der Geburt des Kindes besessen hat. Das Verwaltungsgericht hat also zu prüfen, ob der Erwerb der Staatsbürgerschaft mit dem Eintreffen der Anzeige am
  4. April 2014 ex lege eingetreten ist, weil zu diesem Zeitpunkt alle Voraussetzungen dafür vorlagen. Der Beschwerdeführer wurde vor dem
  5. September 1983, nämlich am ...1970, als eheliches Kind geboren. Er war zum
  6. September 1983 dreizehn Jahre alt und hat die österreichische Staatsbürgerschaft bis zur Anzeige nicht besessen. Seine Mutter war am Tag der Geburt des Beschwerdeführers österreichische Staatsbürgerin. Der Beschwerdeführer hat am
  7. April 2014, somit innerhalb von 9 Monaten ab Inkrafttreten des § 64 Abs. 18 StbG am
  8. August 2013 durch BGBl I. Nr. 136/2013 eine Anzeige bei der belangten Behörde eingebracht.Der Beschwerdeführer hat am
  9. April 2014, somit innerhalb von 9 Monaten ab Inkrafttreten des Paragraph 64, Absatz 18, StbG am
  10. August 2013 durch Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 136 aus 2013, eine Anzeige bei der belangten Behörde eingebracht. Zudem hat der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Anzeige die Voraussetzungen

§ 10Abs. 1 Z 2 bis 8 Stb

G zu erfüllen.Zudem hat der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Anzeige die Voraussetzungen

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8 StbG zu erfüllen.

§ 10Abs. 1 Z 7 Stb

G hat der Beschwerdeführer nachzuweisen, dass sein Lebensunterhalt nachhaltig gesichert ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Voraussetzungen des § 10 Abs. 5 StbG erfüllt sind.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, StbG hat der Beschwerdeführer nachzuweisen, dass sein Lebensunterhalt nachhaltig gesichert ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz 5, StbG erfüllt sind. Der Lebensunterhalt ist

§ 10Abs. 5 Stb

G dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt vom Fremden nachgewiesen werden, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, der letzten drei Jahre entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen und Kreditbelastungen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes.Der Lebensunterhalt ist

Paragraph 10, Absatz 5, StbG dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt vom Fremden nachgewiesen werden, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, der letzten drei Jahre entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen und Kreditbelastungen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Der Beschwerdeführer hat keine bestimmten Monate für die Berechnung seines Lebensunterhaltes geltend gemacht. Somit waren für die Berechnung die letzten 36 Monate vor Antragstellung heranzuziehen. In diesen 36 Monaten hatte der Beschwerdeführer eigene Einkünfte im Durchschnitt dieser 36 Monate April bis Dezember 2011, Jänner bis Dezember 2012, Jänner bis Dezember 2013 sowie Jänner bis einschließlich März 2014 erzielte der Beschwerdeführer Einnahmen in der Höhe von EUR 234.584,07. Diesen Einkünften standen Miet- und Betriebskosten sowie Kredit- bzw. Zahlungsplanraten iHv insgesamt EUR 67.140,-- gegenüber. Unter Berücksichtigung der freien Station

§ 292Abs.

3 ASVG verbleiben Aufwendungen in der Höhe von EUR 57.700,35. Bringt man diese in Abzug zu den Einkünften, verbleiben dem Beschwerdeführer im geltend gemachten Zeitraum EUR 176.883,72 zur Bestreitung des Lebensunterhaltes.Diesen Einkünften standen Miet- und Betriebskosten sowie Kredit- bzw. Zahlungsplanraten iHv insgesamt EUR 67.140,-- gegenüber. Unter Berücksichtigung der freien Station

Paragraph 292, Absatz 3, ASVG verbleiben Aufwendungen in der Höhe von EUR 57.700,35. Bringt man diese in Abzug zu den Einkünften, verbleiben dem Beschwerdeführer im geltend gemachten Zeitraum EUR 176.883,72 zur Bestreitung des Lebensunterhaltes. Dem sind die Summe der Richtsätze

§ 293

ASVG jener 36 Monate gegenüberzustellen, die unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt gelegen waren. Die Summe der maßgeblichen Richtsätze für alleinstehende Personen von April 2011 bis März 2014 beträgt EUR 29.543,19. Da die Summe der dem Beschwerdeführer in den geltend gemachten Monaten zur Verfügung stehen, Einkünfte die Summe der maßgeblichen Richtsätze überschreitet (und auch unter der Annahme der zusätzliche Darlehnszahlungen in der Höhe von € 36.000,-- überschreiten würden) und er während der geltend gemachten Monate keine Leistungen der Sozialhilfe in Anspruch genommen hat, ist der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers als gesichert iSd § 10 Abs. 1 Z 7 StbG anzusehen.Dem sind die Summe der Richtsätze

Paragraph 293, ASVG jener 36 Monate gegenüberzustellen, die unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt gelegen waren. Die Summe der maßgeblichen Richtsätze für alleinstehende Personen von April 2011 bis März 2014 beträgt EUR 29.543,19. Da die Summe der dem Beschwerdeführer in den geltend gemachten Monaten zur Verfügung stehen, Einkünfte die Summe der maßgeblichen Richtsätze überschreitet (und auch unter der Annahme der zusätzliche Darlehnszahlungen in der Höhe von € 36.000,-- überschreiten würden) und er während der geltend gemachten Monate keine Leistungen der Sozialhilfe in Anspruch genommen hat, ist der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers als gesichert iSd Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, StbG anzusehen. Erteilungshindernisse

§ 10Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 Stb

G sind im Rahmen der Ermittlungen der belangten Behörde und des in weiterer Folge vom Verwaltungsgericht Wien geführten Beweisverfahrens nicht hervorgekommen.Erteilungshindernisse

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 und 8 StbG sind im Rahmen der Ermittlungen der belangten Behörde und des in weiterer Folge vom Verwaltungsgericht Wien geführten Beweisverfahrens nicht hervorgekommen. Da alle Voraussetzungen

§ 64aAbs. 18 Stb

G vorliegen, war der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Anzeige festzustellen.Da alle Voraussetzungen

Paragraph 64 a, Absatz 18, StbG vorliegen, war der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Anzeige festzustellen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.151.022.4612.2017.E

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.