RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum29.06.2017 GeschäftszahlVGW-162/006/3293/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Prasch über die Beschwerde des Herrn Dr. K. M. vom 07.07.2016 gegen den Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien, vom 03.07.2016, Zl. 89343-B-895147, betreffend Beitrag zum Wohlfahrtsfonds für das Jahr 2015 gemäß Abschnitt 1 Beitragsordnung zu Recht erkannt: I. Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der Bescheid aufgehoben. römisch eins. Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der Bescheid aufgehoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Mit Bescheid vom 03.07.2016 wurde dem Beschwerdeführer ein Beitrag zum Wohlfahrtsfond für 2015 in der Höhe von 5.316,67 EUR vorgeschrieben. Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde und ersuchte um Neuberechnung seines Beitrages zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2015. Er legte ergänzend seinen Anstellungsvertrag bei der Universität B. bei. Zur Beschwerdesache nahm die Ärztekammer für Wien im Schriftsatz vom 7.6.2017 wie folgt Stellung: „ …der Beschwerdeführer wurde rückwirkend mit 31.3.2014 aus der Zahnärzteliste gestrichen…, er ist somit nicht verpflichtet Beiträge zum Wohlfahrtsfond der Ärztekammer für Wien zu leisten“. In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen: Festzustellen ist, dass Herr Dr. K. M. im Beitragsjahr 2015 kein Mitglied der Ärztekammer für Wien war. Er hat deshalb auch keine Beiträge zum Wohlfahrtsfond zu leisten, der Bescheid war deshalb spruchgemäß zu beheben. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.162.006.3293.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.