Obsah (11)
§§ 7§§ 3§ 28§ 25a§ 1§ 4§ 6§ 8§ 10§ 14§ 15RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum29.06.2017 GeschäftszahlVGW-242/081/11348/2016/A; VGW-242/081/12734/2016/A; VGW-242/081/15119/2016/A TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das V
§§ 7
, 8, 9, 10, 12, 14 und 15 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung, im Zusammenhang mit den §§ 1, 2, 3 und 4 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) in der geltenden Fassung, I.) eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs zuerkannt wurden, sowie II.) die Zuerkennung einer über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs hinausgehenden Mietbeihilfe abgewiesen wurde, 1) gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Sozialzentrum für den ... Bezirk, vom 24.08.2016, Zahl MA 40 - Sozialzentrum für den ... Bezirk - SH/2016/00720204-001, mit welchem aufgrund eines Antrages vom 03.06.2016
Paragraphen 7, 8, 9, 10, 12, 14 und 15 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung, im Zusammenhang mit den Paragraphen eins, 2, 3 und 4 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) in der geltenden Fassung, römisch eins.) eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs zuerkannt wurden, sowie römisch zwei.) die Zuerkennung einer über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs hinausgehenden Mietbeihilfe abgewiesen wurde, 2) gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Sozialzentrum für den ... Bezirk, vom 19.09.2016, Zahl MA 40 - Sozialzentrum für den ... Bezirk - SH/2016/00797255-001, mit welchem auf Grund des Antrages vom 01.09.2016
§§ 7
, 8, 9, 10, 12, 14 und 15 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung, im Zusammenhang mit den §§ 1, 2, 3 und 4 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) in der geltenden Fassung, I.) die Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs zuerkannt und II.) die Zuerkennung einer über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs hinausgehenden Mietbeihilfe abgewiesen wurde, 2) gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Sozialzentrum für den ... Bezirk, vom 19.09.2016, Zahl MA 40 - Sozialzentrum für den ... Bezirk - SH/2016/00797255-001, mit welchem auf Grund des Antrages vom 01.09.2016
Paragraphen 7, 8, 9, 10, 12, 14 und 15 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung, im Zusammenhang mit den Paragraphen eins, 2, 3 und 4 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) in der geltenden Fassung, römisch eins.) die Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs zuerkannt und römisch zwei.) die Zuerkennung einer über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs hinausgehenden Mietbeihilfe abgewiesen wurde, 3) gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Sozialzentrum für den ... Bezirk, vom 08.11.2016, Zahl MA 40 - SZ ... - SH/2016/957963-001, mit welchem der Antrag vom 21.10.2016 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe)
§§ 3, 4, 5, 7, 8, 9, 10, 12, 14 und 15 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) idg
F, iZm §§ 1, 2, 3 und 4 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) idgF, abgewiesen wurde, 3) gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Sozialzentrum für den ... Bezirk, vom 08.11.2016, Zahl MA 40 - SZ ... - SH/2016/957963-001, mit welchem der Antrag vom 21.10.2016 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe)
Paragraphen 3, 4, 5, 7, 8, 9, 10, 12, 14 und 15 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) idgF, iZm Paragraphen eins, 2, 3 und 4 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) idgF, abgewiesen wurde, zu Recht erkannt: I.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 - Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht vom
- August 2016 wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin zur Zahl MA 40 – Sozialzentrum für den ... Bezirk - SH/2016/00720204-001 unter Spruchpunkt I.) eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs für den Zeitraum von Juli 2016 bis September 2016 zuerkannt und unter Spruchpunkt II.) ihr Antrag auf Zuerkennung von Mietbeihilfe abgewiesen. Begründend wurde dabei ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin seit mehreren Jahren nicht beim Arbeitsmarktservice Wien gemeldet wäre, weil sie angebe ihre Tochter pflegen zu müssen. Da die Pflegestufe ihrer Tochter jedoch Stufe 2 betrage, wäre keine 24 Stunden Pflege für sie erforderlich und daher eine Arbeitsmarktservice Wien – Meldung für zumindest 16 Wochenstunden möglich. Es bestehe zudem die Möglichkeit einer Heimhilfe. Es wären weiters keine Nachweise erbracht worden, dass sie sich um eine Tagesstruktur bemüht habe. Daher wäre ihre Leistung für den Zeitraum von
- September 2016 bis
- September 2016 um 25% zu kürzen gewesen. Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 - Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht vom
- August 2016 wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin zur Zahl MA 40 – Sozialzentrum für den ... Bezirk - SH/2016/00720204-001 unter Spruchpunkt römisch eins.) eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs für den Zeitraum von Juli 2016 bis September 2016 zuerkannt und unter Spruchpunkt römisch zwei.) ihr Antrag auf Zuerkennung von Mietbeihilfe abgewiesen. Begründend wurde dabei ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin seit mehreren Jahren nicht beim Arbeitsmarktservice Wien gemeldet wäre, weil sie angebe ihre Tochter pflegen zu müssen. Da die Pflegestufe ihrer Tochter jedoch Stufe 2 betrage, wäre keine 24 Stunden Pflege für sie erforderlich und daher eine Arbeitsmarktservice Wien – Meldung für zumindest 16 Wochenstunden möglich. Es bestehe zudem die Möglichkeit einer Heimhilfe. Es wären weiters keine Nachweise erbracht worden, dass sie sich um eine Tagesstruktur bemüht habe. Daher wäre ihre Leistung für den Zeitraum von
- September 2016 bis
- September 2016 um 25% zu kürzen gewesen. In ihrer dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte die Beschwerdeführerin auszugsweise Nachstehendes aus: „Falsche darstellung der Tatsache um die Bemühung einer Tagesstruktur für meine Tochter Da. D.. Kürzung des Mindeststandards Fragwürdige behandlung des Amtes gegen meine Person (Seit einem längeren Zeitraum) usw.“ Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 - Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht vom
- September 2016 wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin zur Zahl MA 40 – Sozialzentrum für den ... Bezirk - SH/2016/00797255-001 auf Grund ihres Antrags vom
- September 2016 unter Spruchpunkt I.) eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs für den Zeitraum von Oktober bis November 2016 zuerkannt und unter Spruchpunkt II.) ihr Antrag auf Zuerkennung von Mietbeihilfe abgewiesen. Begründend wurde dabei ausgeführt, dass der Mindeststandard für September 2016 bereits um 25% gekürzt worden wäre und die Beschwerdeführerin noch immer nicht beim Arbeitsmarktservice Wien gemeldet sei, so dass ihr Mindeststandard weiter gekürzt werden müsse. Der Mindeststandard der Rechtsmittelwerberin sei daher im Zeitraum von
- Oktober 2016 bis
- November 2016 um 50% zu kürzen. Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 - Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht vom
- September 2016 wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin zur Zahl MA 40 – Sozialzentrum für den ... Bezirk - SH/2016/00797255-001 auf Grund ihres Antrags vom
- September 2016 unter Spruchpunkt römisch eins.) eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs für den Zeitraum von Oktober bis November 2016 zuerkannt und unter Spruchpunkt römisch zwei.) ihr Antrag auf Zuerkennung von Mietbeihilfe abgewiesen. Begründend wurde dabei ausgeführt, dass der Mindeststandard für September 2016 bereits um 25% gekürzt worden wäre und die Beschwerdeführerin noch immer nicht beim Arbeitsmarktservice Wien gemeldet sei, so dass ihr Mindeststandard weiter gekürzt werden müsse. Der Mindeststandard der Rechtsmittelwerberin sei daher im Zeitraum von
- Oktober 2016 bis
- November 2016 um 50% zu kürzen. In ihrer dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte die Beschwerdeführerin auszugsweise Nachstehendes aus: „Innerhalb offener Frist wird gegegen den oben genannten Bescheid Beschwerde erhoben wegen: Inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrenvorschrichften Zur Verletzung von Verfahrensvorschriften: Ich wurde vom Ams abgemeldet, da für meine Tochter kein Betreuungsplatz vorhanden war. Eine Ermittlung zu diesem Sachverhalt fehlt zur Gänze. Eine neuerliche Anmeldung beim Ams scheiterte aus diesem Grunde. Die Entscheidung des Ams ist richtig, da eine entrechende interessenabwägung durchgeführt worden ist. Ohne Betreuungsplatz gibt es kein Ams Geld, da das Sozialamt zuständig ist!! Das Sozialamt ist verpflichtet mir die gesamte Mindestsicherung zu überweisen. Das Wohl meiner Tochter ist höher zu bewerten! Es wurde somit die Zuständigkeit des Sozialamtes richtigerweise bejaht! Das Ermittlungsverfahren war in diesem Punkt mangelhaft. Die belangte Behörde hätte eine diesbezügliche Anfrage beim Ams tätigen müssen. Eine Einschränkung der Mindestsicherung erfolgte ohne bzw. mit einem mangelhaften Ermittlungsverfahren, Mann wird vom Ams zum Sozialamt geschickt und umgekehrt. Mann vergisst das ich auch meinen Lebensunterhalt bestreiten muss! Ich verweise darauf, dass mein Anspruch auf Mindestsicherung bereits anerkannt worden ist. Der Differenzbetrag wurde rechtswidrigerweise gekürzt. Aufschiebende Wirkung Weiters wird die aufschiebende Wirkung bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Berufungsbehörde beantragt, da ich sonst einen unwiderbringlichen Schaden erwachsen würde. Der unwiederbringliche Schaden liegt darin , dass ich meinen Lebensunterhalt nicht bestreiten kann. Der Differenzbetrag auf die Mindestsicherung ist daher rückwirkend vom 1.10.2016 auf das Sozialamt bekannte Konto zu überweisen.“ Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 - Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht vom
- November 2016 wurde zur Zahl MA 40 – Sozialzentrum für den ... Bezirk - SH/2016/00957963-001 der Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs sowie Mietbeihilfe abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde dabei aus, dass die Beschwerdeführerin trotz der bereits vorgenommenen Kürzungen noch immer nicht beim Arbeitsmarktservice Wien gemeldet sei, so dass ihr Mindeststandard weiter gekürzt werden müsse. Der Mindeststandard der Rechtsmittelwerberin sei daher für den Zeitraum ab
- Dezember 2016 um 100% zu kürzen. In ihrer dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte die Beschwerdeführerin nach Verbesserung ihrer Beschwerde auf Grund einer diesbezüglichen gerichtlichen Aufforderung auszugsweise Nachstehendes aus: „Berufung gegen den Bescheid der Ma 40 SZ ... - SH/2016/00957963-001 vom 08.11.2016 Begründung: Da meine Tochter D. Da. mich in allen wichtigen Lebensaufgaben braucht. Begehren: Die Mindestsicherung zum Abdecken meines Lebensunterhalt.“ Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch die zuständige Landesrechtspflegerin am
- November 2016 wurde der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 15, um Erstellung eines Sachverständigengutachtens ersucht und dabei insbesondere darzulegen, ob aus fachärztlicher Sicht eine 24-Stunden-Betreuung von Frau Da. D. erforderlich ist bzw. ob eine Betreuung durch eine fremde Person möglich ist. In dem fachärztlichen Gutachten vom
- Jänner 2017 legte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 15 – Gesundheitsdienst der Stadt Wien, zusammengefasst Nachstehendes dar: „Bei der Untersuchten findet sich, offenbar als Folge von Frühgeburt und intrauteriner Asphyxie, eine Intelligenzminderung von leicht- bis mittelgradigem Ausmaß. Weiters ist ein epileptisches Anfallsleiden bekannt, das sich unter entsprechender medikamentöser Einstellung in Form gelegentlicher Absencen manifestiert. Die Probandin ging in der Vergangenheit bereits über längere Zeit einer Beschäftigungstherapie nach, derzeit wird keine entsprechende Tätigkeit in Anspruch genommen. Frau D. erlernte im Verlauf des Sonderschulbesuches Lesen und Schreiben und ist in der Lage unter Anleitung einfache Haushaltstätigkeiten zu verrichten. Die Notwendigkeit einer ständigen Betreuung über den festgelegten Pflegebedarf hinaus besteht nicht, es ergibt sich derzeit auch kein Hinweis auf Selbst- oder Fremdgefährdung. Eine 24-Stunden-Betreuung ist damit nicht indiziert. Soweit pflegerische und unterstützende Tätigkeiten notwendig sind, könnten diese auch durch eine andere Person als die Mutter durchgeführt werden.“ Da die Beschwerdeführerin die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung unter Beiziehung des Amtssachverständigen beantragte, wurde am
- Juni 2017 vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher die Beschwerdeführerin und Herr Dr. W. B. geladen waren. Die belangte Behörde verzichtete mit Eingabe vom
- Mai 2017 auf die Teilnahme an der Verhandlung. In ihrer Einlassung zur Sache brachte die Beschwerdeführerin Nachstehendes vor: „Ich habe nach wie vor keine Erhöhung der Pflegestufe bekommen. Die Pflegestufe meiner Tochter beläuft sich noch immer auf Pflegestufe
- Das Pflegegeld beläuft sich auf 230,-- Euro monatlich. Weiters erhalte ich 200,-- Euro Ehegattenunterhalt. Die Miete beläuft sich auf 218,-- Euro monatlich. Einen neuen Antrag habe ich nicht mehr eingebracht. Wir stehen ca. um 07:00 Uhr auf und essen gemeinsam Frühstück. Danach erledigen wir haushaltärische Arbeiten, Amtswege, Arztbesuche und Einkäufe und dann essen wir zu Mittag. Weiters hat sie nunmehr etliche Therapien, etwa neurologische oder psychologische. Da bringe ich sie zur Therapie und warte dann draußen im Wartezimmer. Auf die Frage, ob auch jemand anderer meine Tochter zur Therapie bringen und abholen könnte, gebe ich an, dass das der Fall ist, allerdings will ich das nicht, weil ich sie schon von klein auf betreue und wir eine enge Beziehung haben. Am Nachmittag lasse ich ihr einen gewissen Zeitraum, da schaut sie dann Fern oder beschäftigt sich mit ihrer Schwester. Sie schaut gerne Fern und schaut Matches von Rapid an, da beschäftigt sie sich mit ihr allein. Ich könnte dann auch weggehen. Meine Tochter könnte auch von ihrer Schwester betreut werden. Der Pflegebedarf meiner Tochter besteht darin, dass ich sie zu den alltäglichen Dingen motivieren muss. Ich unterstütze sie in allen Bereichen, aber sie kann sich alleine Dusche, Haare waschen und anziehen, allerdings schlampig, ich muss das immer kontrollieren. Ich muss auch schauen, dass sie nicht die falschen Freunde findet. Wir versuchen sie oft in Projekten unterzubringen und sie hat auch schon Projekte beim Fonds Soziales Wien gemacht, aber es ist schwierig für sie eine Arbeitsstruktur zu finden. Ich bin seit Mai 2016 nicht mehr arbeitslos gemeldet. Ich habe mich bis jetzt noch nie um eine Heimhilfe bemüht und würde das auch nicht wollen, weil Da. sehr auf mich fixiert ist. Das AMS hat selbst entschieden, dass sie mich nicht arbeitslos melden würden, weil meine Tochter diese spezielle Betreuungssituation hat.“ Nach Verlesung des amtsärztlichen Gutachtens vom
- Jänner 2017 legte Herr Dr. W. B. Nachstehendes dar: „Bei Frau Da. D. liegt eine Intelligenzminderung vor sowie ein epileptisches Anfallsleiden, das sich in Absencen und Verwirrtheit äußerst. Sie ist allerdings medikamentös gut eingestellt. Sie benötigt Unterstützung im Alltag, welche gut eingerichtet wurde durch die vorliegende Sachwalterschaft sowie das Pflegegeld. Jedenfalls nicht ableitbar ist eine Selbst- und Fremdgefährdung. Des Weiteren besteht nicht die Notwendigkeit einer dauernden Betreuung. Auch muss nicht unbedingt ihre Mutter die Betreuung vornehmen. Es wäre sogar der Entwicklung von Da. D. förderlich, wenn eine dritte Person sie mitbetreut, damit sie sich von der Mutter auch zu einem gewissen Grad lösen kann. Ich schließe mich den Einschätzungen nach dem Pflegegeldgesetz, welche von der PVA getroffen wurden, was das Betreuungsausmaß von Da. D. angeht, an. Das Gutachten von Dr. Bi. steht nicht im Widerspruch zu meinem Gutachten.“ Diesbezüglich brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie anmerken möchte, dass sie ihre Tochter am besten motivieren könne. Letztlich brachte die Rechtsmittelwerberin Folgendes vor: „Beim Arbeitsmarktservice Wien hat man mich nicht als arbeitslos gemeldet, weil ich ihnen gesagt habe, dass ich niemanden für die Betreuung meiner Tochter habe. Ich habe auch sonst keine Bewerbungsversuche unternommen.“ Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der als erwiesen angenommen wird: Die am ... 1965 geborene Beschwerdeführerin, eine österreichische Staatsangehörige, wohnt gemeinsam mit ihrer Tochter, Da. D., in Haushaltsgemeinschaft an der Anschrift Wien, E.-straße. Die Miete beläuft sich dabei auf EUR 218,-- monatlich. Die am ...1987 geborene Da. D. leidet an einer leicht- bis mittelgradigen Intelligenzminderung und weist ein epileptisches Anfallsleiden auf. Frau Da. D. wurde Pflegegeld der Pflegestufe 2 zuerkannt. Dem liegt zu Grunde, dass im Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt vom
- April 2016 durch einen Facharzt für Psychiatrie festgestellt wurde, dass bei ihr ein Pflegebedarf von 87 Stunden pro Monat besteht. Die so erforderliche Pflege und Betreuung von Frau Da. D. erfolgt durch die Beschwerdeführerin. Der Antrag der Frau Da. D. auf Erhöhung des Pflegegeldes wurde mit Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom
- April 2017 abgewiesen und begründend ausgeführt, dass auf Grund ärztlichen Gutachtens feststehe, dass ein Pflegebedarf von 87 Stunden monatlich vorliege. Des Weiteren wären Motivationsgespräche im Ausmaß von zehn Stunden pro Monat erforderlich. Damit habe Frau Da. D. einen Pflegebedarf von durchschnittlich mehr als 95 Stunden, nicht aber mehr als 120 Stunden monatlich. Eine 24-Stunden-Betreuung von Frau Da. D. ist nicht indiziert und es liegen keine Anhaltspunkte für eine Selbst- oder Fremdgefährdung vor. Weiters ist eine Fremdbetreuung von Frau Da. D. möglich. Die Beschwerdeführerin war zuletzt bis
- September 1998 erwerbstätig. Sie stellt ihre Arbeitskraft zumindest seit Mai 2016 dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung. Die Rechtsmittelwerberin ist zumindest seit Mai 2016 nicht mehr beim Arbeitsmarktservice Wien als arbeitslos oder arbeitssuchend gemeldet, wobei sie bei einer Vorsprache beim Arbeitsmarktservice Wien am
- April 2016 angab, ihre Arbeitskraft dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stellen zu können, weil sie ihre Tochter pflegen müsse. Die Beschwerdeführerin erhält von ihrem geschiedenen Ehegatten, Herrn R. D., Ehegattenunterhalt in der Höhe von EUR 200,-- monatlich. Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung: Die Feststellungen, dass eine 24-Stunden-Betreuung von Frau Da. D. nicht indiziert ist, keine Anhaltspunkte für eine Selbst- oder Fremdgefährdung vorliegen sowie eine Fremdbetreuung von Frau Da. D. möglich ist, gründet sich einleitend auf das Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt vom
- April 2016, wonach bei Frau Da. D. ein Pflegebedarf von 87 Stunden monatlich bestehe. Des Weiteren gründen sich diese Feststellungen auf das eingeholte fachärztliche Gutachten des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 15 – Gesundheitsdienst der Stadt Wien, vom
- Jänner 2017, in welchem festgehalten wurde, dass die Notwendigkeit einer ständigen Betreuung über den festgelegten Pflegebedarf hinaus nicht bestehe, es sich derzeit auch kein Hinweis auf eine Selbst- oder Fremdgefährdung ergebe und eine 24-Stunden-Betreuung damit nicht indiziert sei. Überdies wurde in diesem Gutachten festgehalten, dass pflegerische und unterstützende Tätigkeiten auch durch eine andere Person als die Beschwerdeführerin durchgeführt werden können. Sowohl das Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt als auch das amtsärztliche Gutachten des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 15, stellen sich als schlüssig und nachvollziehbar dar und wurde diesen auch von der Beschwerdeführerin nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Das Verwaltungsgericht Wien geht daher von der Stichhaltigkeit der vorliegenden fachärztlichen Gutachten aus. Auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht hielt der Amtssachverständige Dr. B. sein erstelltes Gutachten aufrecht und führte aus, dass Frau Da. D. medikamentös gut eingestellt wäre, jedoch Unterstützung im Alltag benötige, welche durch die vorliegende Sachwalterschaft sowie das Pflegegeld gut eingerichtet worden sei. Des Weiteren legte er dar, dass eine Selbst- und Fremdgefährdung nicht vorliege und nicht die Notwendigkeit einer dauernden Betreuung bestehe. Letztlich führte er aus, dass nicht unbedingt ihre Mutter die Betreuung vornehmen müsse, sondern es sogar der Entwicklung von Da. D. förderlich wäre, wenn eine dritte Person sie mitbetreut, damit sie sich von der Beschwerdeführerin auch zu einem gewissen Grad lösen könne. Weiters schloss sich Herr Dr. B. den Einschätzungen nach dem Gutachten von der Pensionsversicherungsanstalt im Hinblick auf das Betreuungsausmaß von Da. D. an. Die Beschwerdeführerin legte in der mündlichen Verhandlung zwar dar, dass sie ihre Tochter am besten motivieren könne, diesbezüglich ist jedoch anzumerken, dass einem – nicht mangelhaften - Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten ist (vgl. VwGH vom
- September 1992, Zl. 92/07/0116). In diesem Zusammenhang ist auch anzumerken, dass die Beschwerdeführerin selbst in der mündlichen Verhandlung darlegte, dass auch jemand anderer ihre Tochter zur Therapie bringen bzw. betreuen könnte, sie das jedoch nicht wolle, weil sie ihre Tochter von klein auf betreue und eine enge Beziehung vorliege. Auch legte sie dar, dass ihre Tochter sich am Nachmittag alleine beschäftige, sodass sie selbst dann auch weggehen könne. Es ist somit erwiesen, dass eine 24-Stunden-Betreuung von Frau Da. D. nicht indiziert ist, keine Anhaltspunkte für eine Selbst- oder Fremdgefährdung vorliegen sowie eine Fremdbetreuung von Frau Da. D. möglich ist. Die Feststellungen, dass eine 24-Stunden-Betreuung von Frau Da. D. nicht indiziert ist, keine Anhaltspunkte für eine Selbst- oder Fremdgefährdung vorliegen sowie eine Fremdbetreuung von Frau Da. D. möglich ist, gründet sich einleitend auf das Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt vom
- April 2016, wonach bei Frau Da. D. ein Pflegebedarf von 87 Stunden monatlich bestehe. Des Weiteren gründen sich diese Feststellungen auf das eingeholte fachärztliche Gutachten des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 15 – Gesundheitsdienst der Stadt Wien, vom
- Jänner 2017, in welchem festgehalten wurde, dass die Notwendigkeit einer ständigen Betreuung über den festgelegten Pflegebedarf hinaus nicht bestehe, es sich derzeit auch kein Hinweis auf eine Selbst- oder Fremdgefährdung ergebe und eine 24-Stunden-Betreuung damit nicht indiziert sei. Überdies wurde in diesem Gutachten festgehalten, dass pflegerische und unterstützende Tätigkeiten auch durch eine andere Person als die Beschwerdeführerin durchgeführt werden können. Sowohl das Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt als auch das amtsärztliche Gutachten des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 15, stellen sich als schlüssig und nachvollziehbar dar und wurde diesen auch von der Beschwerdeführerin nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Das Verwaltungsgericht Wien geht daher von der Stichhaltigkeit der vorliegenden fachärztlichen Gutachten aus. Auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht hielt der Amtssachverständige Dr. B. sein erstelltes Gutachten aufrecht und führte aus, dass Frau Da. D. medikamentös gut eingestellt wäre, jedoch Unterstützung im Alltag benötige, welche durch die vorliegende Sachwalterschaft sowie das Pflegegeld gut eingerichtet worden sei. Des Weiteren legte er dar, dass eine Selbst- und Fremdgefährdung nicht vorliege und nicht die Notwendigkeit einer dauernden Betreuung bestehe. Letztlich führte er aus, dass nicht unbedingt ihre Mutter die Betreuung vornehmen müsse, sondern es sogar der Entwicklung von Da. D. förderlich wäre, wenn eine dritte Person sie mitbetreut, damit sie sich von der Beschwerdeführerin auch zu einem gewissen Grad lösen könne. Weiters schloss sich Herr Dr. B. den Einschätzungen nach dem Gutachten von der Pensionsversicherungsanstalt im Hinblick auf das Betreuungsausmaß von Da. D. an. Die Beschwerdeführerin legte in der mündlichen Verhandlung zwar dar, dass sie ihre Tochter am besten motivieren könne, diesbezüglich ist jedoch anzumerken, dass einem – nicht mangelhaften - Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten ist vergleiche VwGH vom
- September 1992, Zl. 92/07/0116). In diesem Zusammenhang ist auch anzumerken, dass die Beschwerdeführerin selbst in der mündlichen Verhandlung darlegte, dass auch jemand anderer ihre Tochter zur Therapie bringen bzw. betreuen könnte, sie das jedoch nicht wolle, weil sie ihre Tochter von klein auf betreue und eine enge Beziehung vorliege. Auch legte sie dar, dass ihre Tochter sich am Nachmittag alleine beschäftige, sodass sie selbst dann auch weggehen könne. Es ist somit erwiesen, dass eine 24-Stunden-Betreuung von Frau Da. D. nicht indiziert ist, keine Anhaltspunkte für eine Selbst- oder Fremdgefährdung vorliegen sowie eine Fremdbetreuung von Frau Da. D. möglich ist. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeitskraft zumindest seit Mai 2016 dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stellt, gründet sich einleitend auf den Umstand, dass die Rechtsmittelwerberin unbestritten zumindest seit Mai 2016 nicht beim Arbeitsmarktservice Wien als arbeitslos oder arbeitssuchend gemeldet ist. Des Weiteren legte sie selbst in der durchgeführten mündlichen Verhandlung dar, nicht beim Arbeitsmarktservice Wien als arbeitslos gemeldet worden zu sein, weil sie dort gesagt habe, dass sie niemanden für die Betreuung ihrer Tochter habe. Des Weiteren führte sie aus, sich bis jetzt noch nie um eine Heimhilfe bemüht zu haben und dies auch nicht zu wollen, weil ihre Tochter auf sie fixiert sei. Letztlich gestand sie selbst ein, auch sonst keine Bewerbungsversuche unternommen zu haben. Auf Grund dieses Vorbringens und mangels Meldung beim Arbeitsmarktservice Wien als arbeitslos steht fest, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeitskraft dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stellt. Die übrigen getätigten Feststellungen ergeben sich aus dem insoweit unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt sowie insbesondere aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin im Zuge ihrer Einvernahme im Rahmen der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien. Rechtlich folgt daraus:
§ 1Abs.
3 des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz -WMG) ist die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung subsidiär. Sie erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann.
Paragraph eins, Absatz 3, des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz -WMG) ist die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung subsidiär. Sie erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann.
§ 3Abs.
1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes deckt die Bedarfsorientierte Mindestsicherung den Mindeststandard in den Bedarfsbereichen Lebensunterhalt, Wohnen, Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung ab.
Paragraph 3, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes deckt die Bedarfsorientierte Mindestsicherung den Mindeststandard in den Bedarfsbereichen Lebensunterhalt, Wohnen, Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung ab.
§ 3Abs.
2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes umfasst der Lebensunterhalt den Bedarf an Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse, zu denen auch die soziale und kulturelle Teilhabe zählt. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung umfasst der Wohnbedarf den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen Aufwand an Miete, Abgaben und allgemeinen Betriebskosten.
Paragraph 3, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes umfasst der Lebensunterhalt den Bedarf an Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse, zu denen auch die soziale und kulturelle Teilhabe zählt. Nach Absatz 3, dieser Bestimmung umfasst der Wohnbedarf den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen Aufwand an Miete, Abgaben und allgemeinen Betriebskosten.
§ 4Abs.
1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes hat Anspruch auf Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer
Paragraph 4, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes hat Anspruch auf Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer
- zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 5 Abs. 1 und 2) gehört,
- zum anspruchsberechtigten Personenkreis (Paragraph 5, Absatz eins und 2) gehört,
- seinen Lebensmittelpunkt in Wien hat, sich tatsächlich in Wien aufhält und seinen Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss,
- die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
- die in Paragraph 3, definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
- einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt.
§ 6
des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben Hilfe suchende oder empfangende Personen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen
Paragraph 6, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben Hilfe suchende oder empfangende Personen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen
- zur Abwendung und Beseitigung der Notlage ihre Arbeitskraft einzusetzen,
- an arbeitsintegrativen Maßnahmen teilzunehmen,
- eigene Mittel vorsorglich und zweckmäßig einzusetzen,
- Ansprüche, die der Deckung der Bedarfe nach diesem Gesetz dienen, nachhaltig zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos, unzumutbar oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbunden ist,
- zuerkannte Leistungen zweckentsprechend, das heißt zur Abdeckung der Bedarfe für die sie zuerkannt wurden, zu verwenden und
- ihre Mitwirkungspflichten im Verfahren und während des Bezuges von Leistungen zu erfüllen.
§ 7Abs.
1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben volljährige Personen Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 und 2. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.
Paragraph 7, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben volljährige Personen Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs bei Erfüllung der Voraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz 1 und 2. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.
§ 7Abs.
2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt die Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft nach folgenden Kriterien:
Paragraph 7, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt die Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft nach folgenden Kriterien:
- Volljährige alleinstehende Personen und volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Wohngemeinschaft leben, bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft.
- Volljährige Personen im gemeinsamen Haushalt, zwischen denen eine unterhaltsrechtliche Beziehung oder eine Lebensgemeinschaft besteht, bilden eine Bedarfsgemeinschaft.
- Minderjährige Personen im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Elternteil oder mit einer zur Obsorge berechtigten Person bilden mit diesem oder dieser eine Bedarfsgemeinschaft.
- Volljährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe und volljährige Personen bis zum vollendeten
- Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil bilden mit diesem eine Bedarfsgemeinschaft.
- Volljährige Personen ab dem vollendeten
- Lebensjahr und volljährige auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie im gemeinsamen Haushalt mit einem Eltern- oder Großelternteil leben.
§ 8Abs.
1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs auf Grund der Mindeststandards
Abs. 2, die bei volljährigen Personen auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 vH des jeweiligen Mindeststandards enthalten. Für Personen, die das Regelpensionsalter nach dem Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG) erreicht haben und für volljährige, auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 13,5 vH der Mindeststandards, wenn sie alleinstehend sind oder mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft leben. Liegen bei mehr als einer Person in der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vor, beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 9 vH der Mindeststandards.
Paragraph 8, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs auf Grund der Mindeststandards
Absatz 2,, die bei volljährigen Personen auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 vH des jeweiligen Mindeststandards enthalten. Für Personen, die das Regelpensionsalter nach dem Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG) erreicht haben und für volljährige, auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 13,5 vH der Mindeststandards, wenn sie alleinstehend sind oder mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft leben. Liegen bei mehr als einer Person in der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vor, beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 9 vH der Mindeststandards.
§ 8Abs.
2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes betragen die Mindeststandards:
Paragraph 8, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes betragen die Mindeststandards: 1. 100 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. b ASVG abzüglich des Beitrages für die Krankenversicherung 1. 100 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, sublit. b ASVG abzüglich des Beitrages für die Krankenversicherung
- a)für volljährige alleinstehende Personen und volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Wohngemeinschaft leben;
- b)für volljährige Personen, die ausschließlich mit Personen nach Z 3 oder Z 4 (Alleinerzieherinnen und Alleinerzieher) eine Bedarfsgemeinschaft bilden;
- b)für volljährige Personen, die ausschließlich mit Personen nach Ziffer 3, oder Ziffer 4, (Alleinerzieherinnen und Alleinerzieher) eine Bedarfsgemeinschaft bilden; 2. 75 vH des Wertes nach Z 1 für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft
§ 7Abs. 2 Z 2 leben; 2. 75 v
H des Wertes nach Ziffer eins, für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft
Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, leben;
- 50 vH des Wertes nach Z 1
- 50 vH des Wertes nach Ziffer eins, a) für volljährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe in einer Bedarfsgemeinschaft
§ 7Abs.
2 Z 4; a) für volljährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe in einer Bedarfsgemeinschaft
Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 4,; b) für volljährige Personen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze in einer Bedarfsgemeinschaft
§ 7Abs.
2 Z 4; b) für volljährige Personen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze in einer Bedarfsgemeinschaft
Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 4,; 4. 27 vH des Wertes nach Z 1 für minderjährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe in einer Bedarfsgemeinschaft
§ 7Abs. 2 Z 3.“ 4. 27 v
H des Wertes nach Ziffer eins, für minderjährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe in einer Bedarfsgemeinschaft
Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, Nach § 8 Abs. 4 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erhöht sich der Mindeststandard nach Abs. 2 Z 1 mit dem gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. b ASVG. Die Beträge der Mindeststandards werden durch Verordnung der Landesregierung kundgemacht.Nach Paragraph 8, Absatz 4, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erhöht sich der Mindeststandard nach Absatz 2, Ziffer eins, mit dem gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, sublit. b ASVG. Die Beträge der Mindeststandards werden durch Verordnung der Landesregierung kundgemacht.
§ 10Abs.
1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen.
Paragraph 10, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen.
§ 10Abs.
2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.
Paragraph 10, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.
§ 10Abs.
3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind Zahlungsverpflichtungen, insbesondere auch solche auf Grund unterhaltsrechtlicher Beziehungen, bei der Bemessung nicht als einkommensmindernd zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Forderungen, die bei der Hilfe suchenden Person zwangsweise eingetrieben werden oder zu deren Begleichung sie nach einem Schuldenregulierungsverfahren verpflichtet ist.
Abs. 4 dieser Bestimmung sind gesetzliche oder vertragliche und der Höhe nach bestimmte Ansprüche der Hilfe suchenden Person auf Leistungen, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach § 3 dienen, auch dann anzurechnen, wenn die Hilfe suchende Person diese nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich) verfolgt, sofern die Geltendmachung weder offenbar aussichtslos noch unzumutbar ist. Dies ist von der unterhaltsberechtigten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung glaubhaft zu machen.
Paragraph 10, Absatz 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind Zahlungsverpflichtungen, insbesondere auch solche auf Grund unterhaltsrechtlicher Beziehungen, bei der Bemessung nicht als einkommensmindernd zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Forderungen, die bei der Hilfe suchenden Person zwangsweise eingetrieben werden oder zu deren Begleichung sie nach einem Schuldenregulierungsverfahren verpflichtet ist.
Absatz 4, dieser Bestimmung sind gesetzliche oder vertragliche und der Höhe nach bestimmte Ansprüche der Hilfe suchenden Person auf Leistungen, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach Paragraph 3, dienen, auch dann anzurechnen, wenn die Hilfe suchende Person diese nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich) verfolgt, sofern die Geltendmachung weder offenbar aussichtslos noch unzumutbar ist. Dies ist von der unterhaltsberechtigten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung glaubhaft zu machen.
§ 14Abs.
1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind Hilfe suchende oder empfangende Personen verpflichtet, zumutbare Beschäftigungen anzunehmen, sich nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen und von sich aus alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen. Diese Pflichten bestehen insbesondere auch dann, wenn mit einer ausgeübten Beschäftigung der Lebensunterhalt und Wohnbedarf nicht gedeckt werden kann oder das volle Beschäftigungsausmaß nicht erreicht wird. Wenn die Hilfe suchende oder empfangende Person nach angemessener Frist keinen geeigneten Arbeitsplatz erlangen kann, ist sie verpflichtet, auch Arbeitsmöglichkeiten zu ergreifen, die nicht unmittelbar ihrer beruflichen Eignung und Vorbildung entsprechen, die ihr jedoch im Hinblick auf diese zugemutet werden können. Bei weiter andauernder Arbeitslosigkeit ist sie verpflichtet, andere Arbeitsmöglichkeiten zu ergreifen, auch wenn sie nicht der beruflichen Eignung und Vorbildung entsprechen.
Paragraph 14, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind Hilfe suchende oder empfangende Personen verpflichtet, zumutbare Beschäftigungen anzunehmen, sich nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen und von sich aus alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen. Diese Pflichten bestehen insbesondere auch dann, wenn mit einer ausgeübten Beschäftigung der Lebensunterhalt und Wohnbedarf nicht gedeckt werden kann oder das volle Beschäftigungsausmaß nicht erreicht wird. Wenn die Hilfe suchende oder empfangende Person nach angemessener Frist keinen geeigneten Arbeitsplatz erlangen kann, ist sie verpflichtet, auch Arbeitsmöglichkeiten zu ergreifen, die nicht unmittelbar ihrer beruflichen Eignung und Vorbildung entsprechen, die ihr jedoch im Hinblick auf diese zugemutet werden können. Bei weiter andauernder Arbeitslosigkeit ist sie verpflichtet, andere Arbeitsmöglichkeiten zu ergreifen, auch wenn sie nicht der beruflichen Eignung und Vorbildung entsprechen.
§ 14Abs.
2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes darf der Einsatz der eigenen Arbeitskraft nicht verlangt werden von Personen, die
Paragraph 14, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes darf der Einsatz der eigenen Arbeitskraft nicht verlangt werden von Personen, die
- das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben,
- erwerbsunfähig sind,
- Betreuungspflichten gegenüber Kindern haben, welche das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben und keiner Beschäftigung nachgehen können, weil keine geeigneten Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen,
- pflegebedürftige Angehörige, welche ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3 beziehen, überwiegend betreuen,
- Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern (§§ 14a, 14b Bundesgesetz, mit dem arbeitsvertragsrechtliche Bestimmungen an das EG-Recht angepasst, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG, und das Angestelltengesetz, das Gutsangestelltengesetz und das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz geändert werden) leisten,
- Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern (Paragraphen 14 a, 14 b, Bundesgesetz, mit dem arbeitsvertragsrechtliche Bestimmungen an das EG-Recht angepasst, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG, und das Angestelltengesetz, das Gutsangestelltengesetz und das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz geändert werden) leisten,
- in einer bereits vor Vollendung des
- Lebensjahres begonnenen und zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung stehen, sofern sie noch keine abgeschlossene Erwerbsausbildung oder Schulausbildung auf Maturaniveau haben.
§ 15Abs.
1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist, wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise oder nicht so gut wie möglich einsetzt oder an arbeitsintegrativen Maßnahmen nicht entsprechend mitwirkt, der im Rahmen der Bemessung auf sie entfallende Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhalts stufenweise bis zu 50 vH zu kürzen. Bei fortgesetzter beharrlicher Weigerung, die Arbeitskraft so gut wie möglich einzusetzen oder an arbeitsintegrativen Maßnahmen teilzunehmen, ist eine weitergehende Kürzung bis zu 100 vH zulässig.
Paragraph 15, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist, wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise oder nicht so gut wie möglich einsetzt oder an arbeitsintegrativen Maßnahmen nicht entsprechend mitwirkt, der im Rahmen der Bemessung auf sie entfallende Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhalts stufenweise bis zu 50 vH zu kürzen. Bei fortgesetzter beharrlicher Weigerung, die Arbeitskraft so gut wie möglich einzusetzen oder an arbeitsintegrativen Maßnahmen teilzunehmen, ist eine weitergehende Kürzung bis zu 100 vH zulässig. Wie der oben zitierten Bestimmung des § 1 Abs. 3 WMG entnommen werden kann, ist die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung subsidiär und erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann.
§ 4Abs.
1 Z 3 WMG hat Anspruch auf die bedarfsorientierte Mindestsicherung nur, wer die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann. Dabei ist auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen (vgl. § 10 Abs. 1 WMG). Des Weiteren ist auf die Summe der Mindeststandards das verwertbare Vermögen von anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen (vgl. § 12 WMG). Wie der oben zitierten Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 3, WMG entnommen werden kann, ist die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung subsidiär und erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann.
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, WMG hat Anspruch auf die bedarfsorientierte Mindestsicherung nur, wer die in Paragraph 3, definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann. Dabei ist auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen vergleiche Paragraph 10, Absatz eins, WMG). Des Weiteren ist auf die Summe der Mindeststandards das verwertbare Vermögen von anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen vergleiche Paragraph 12, WMG). Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrer volljährigen Tochter, Frau Da. D., in Haushaltsgemeinschaft und stellt somit eine eigene Bedarfsgemeinschaft
§ 7Abs.
2 Z. 1 Wiener Mindestsicherungsgesetz dar. Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrer volljährigen Tochter, Frau Da. D., in Haushaltsgemeinschaft und stellt somit eine eigene Bedarfsgemeinschaft
Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, Wiener Mindestsicherungsgesetz dar. Wie der oben angeführten Bestimmung des § 6 Z 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes entnommen werden kann, haben Hilfe suchende oder empfangende Personen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zur Abwendung und Beseitigung der Notlage ihre Arbeitskraft einzusetzen. Weiters ist eine Hilfe suchende oder empfangende Person unter anderem verpflichtet, zumutbare Beschäftigungen anzunehmen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen und von sich aus alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen. Dazu gehört insbesondere auch, sich dem Arbeitsmarkt entsprechend zur Verfügung zu stellen, was durch eine Meldung als arbeitslos bzw. arbeitssuchend beim Arbeitsmarktservice zu dokumentieren ist (vgl. § 14 Abs. 1 WMG). Wenn eine solche Person an einer arbeitsintegrativen Maßnahme nicht entsprechend mitwirkt, ist der im Rahmen der Bemessung auf sie entfallende Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhalts stufenweise bis zu 100% zu kürzen (vgl. § 15 Abs. 1 WMG). Wie der oben angeführten Bestimmung des Paragraph 6, Ziffer eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes entnommen werden kann, haben Hilfe suchende oder empfangende Personen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zur Abwendung und Beseitigung der Notlage ihre Arbeitskraft einzusetzen. Weiters ist eine Hilfe suchende oder empfangende Person unter anderem verpflichtet, zumutbare Beschäftigungen anzunehmen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen und von sich aus alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen. Dazu gehört insbesondere auch, sich dem Arbeitsmarkt entsprechend zur Verfügung zu stellen, was durch eine Meldung als arbeitslos bzw. arbeitssuchend beim Arbeitsmarktservice zu dokumentieren ist vergleiche Paragraph 14, Absatz eins, WMG). Wenn eine solche Person an einer arbeitsintegrativen Maßnahme nicht entsprechend mitwirkt, ist der im Rahmen der Bemessung auf sie entfallende Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhalts stufenweise bis zu 100% zu kürzen vergleiche Paragraph 15, Absatz eins, WMG).
der oben zitierten Bestimmung des § 14 Abs. 2 Z. 4 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes darf der Einsatz der eigenen Arbeitskraft nicht von Personen verlangt werden, die pflegebedürftige Angehörige, welche ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3 beziehen, überwiegend betreuen.
der oben zitierten Bestimmung des Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 4, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes darf der Einsatz der eigenen Arbeitskraft nicht von Personen verlangt werden, die pflegebedürftige Angehörige, welche ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3 beziehen, überwiegend betreuen. Im gegenständlichen Fall steht fest, dass die Rechtsmittelwerberin seit Mai 2016 nicht mehr beim Arbeitsmarktservice Wien als arbeitslos oder arbeitssuchend gemeldet ist, darüber hinaus keine eigenständigen Bemühungen zur Erlangung einer Erwerbstätigkeit gesetzt hat und ihre Arbeitskraft dem Arbeitsmarkt somit nicht zur Verfügung stellt. Auch ist erwiesen, dass die volljährige Da. D. an einer leicht- bis mittelgradigen Intelligenzminderung leidet und ein epileptisches Anfallsleiden aufweist. Bei Frau Da. D. wurde mit schlüssigen und widerspruchsfreien Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt vom
- April 2016 durch einen Facharzt für Psychiatrie festgestellt, dass bei ihr ein Pflegebedarf von 87 Stunden pro Monat besteht, und ihr Pflegegeld der Pflegestufe 2 zuerkannt. Die Beschwerdeführerin wendete in ihren Beschwerden zwar ein, dass sie ihre Tochter, welche über keinen Betreuungsplatz verfügen würde, selbst betreuen würde. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde – wie oben dargelegt – nach Einholung eines fachärztlichen Gutachtens jedoch festgestellt, dass eine 24-Stunden-Betreuung von Frau Da. D. nicht indiziert ist und keine Anhaltspunkte für eine Selbst- oder Fremdgefährdung vorliegen. Weiters wurde festgestellt, dass eine Fremdbetreuung von Frau Da. D. möglich ist. Somit steht jedoch fest, dass der Ausnahmetatbestand des § 14 Abs. 2 Z. 4 Wiener Mindestsicherungsgesetz im gegenständlichen Fall nicht vorliegt und der Rechtsmittelwerberin daher obliegt, ihre Arbeitskraft auf Grund des festgestellten Betreuungsbedarfs ihrer Tochter zumindest für eine Erwerbstätigkeit im Teilzeitausmaß zur Verfügung zu stellen. Der Rechtsansicht der belangten Behörde, dass es der Rechtsmittelwerberin obliegt, sich dem Arbeitsmarktservice Wien für eine Erwerbstätigkeit im Ausmaß von zumindest 16 Wochenstunden zur Verfügung stellen, um Leistungen der Mindestsicherung beanspruchen zu können, ist daher nicht entgegen zu treten. Da die Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ihre Arbeitskraft nicht einmal für eine Erwerbstätigkeit im Teilzeitausmaß zur Verfügung stellte, erfolgten die vorgenommenen Kürzungen der Leistungen zu Recht. Im gegenständlichen Fall steht fest, dass die Rechtsmittelwerberin seit Mai 2016 nicht mehr beim Arbeitsmarktservice Wien als arbeitslos oder arbeitssuchend gemeldet ist, darüber hinaus keine eigenständigen Bemühungen zur Erlangung einer Erwerbstätigkeit gesetzt hat und ihre Arbeitskraft dem Arbeitsmarkt somit nicht zur Verfügung stellt. Auch ist erwiesen, dass die volljährige Da. D. an einer leicht- bis mittelgradigen Intelligenzminderung leidet und ein epileptisches Anfallsleiden aufweist. Bei Frau Da. D. wurde mit schlüssigen und widerspruchsfreien Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt vom
- April 2016 durch einen Facharzt für Psychiatrie festgestellt, dass bei ihr ein Pflegebedarf von 87 Stunden pro Monat besteht, und ihr Pflegegeld der Pflegestufe 2 zuerkannt. Die Beschwerdeführerin wendete in ihren Beschwerden zwar ein, dass sie ihre Tochter, welche über keinen Betreuungsplatz verfügen würde, selbst betreuen würde. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde – wie oben dargelegt – nach Einholung eines fachärztlichen Gutachtens jedoch festgestellt, dass eine 24-Stunden-Betreuung von Frau Da. D. nicht indiziert ist und keine Anhaltspunkte für eine Selbst- oder Fremdgefährdung vorliegen. Weiters wurde festgestellt, dass eine Fremdbetreuung von Frau Da. D. möglich ist. Somit steht jedoch fest, dass der Ausnahmetatbestand des Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 4, Wiener Mindestsicherungsgesetz im gegenständlichen Fall nicht vorliegt und der Rechtsmittelwerberin daher obliegt, ihre Arbeitskraft auf Grund des festgestellten Betreuungsbedarfs ihrer Tochter zumindest für eine Erwerbstätigkeit im Teilzeitausmaß zur Verfügung zu stellen. Der Rechtsansicht der belangten Behörde, dass es der Rechtsmittelwerberin obliegt, sich dem Arbeitsmarktservice Wien für eine Erwerbstätigkeit im Ausmaß von zumindest 16 Wochenstunden zur Verfügung stellen, um Leistungen der Mindestsicherung beanspruchen zu können, ist daher nicht entgegen zu treten. Da die Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ihre Arbeitskraft nicht einmal für eine Erwerbstätigkeit im Teilzeitausmaß zur Verfügung stellte, erfolgten die vorgenommenen Kürzungen der Leistungen zu Recht. Bei der Bemessung des Bedarfes der Beschwerdeführerin ist zunächst vom Mindeststandard
§ 1Abs.
1 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) auszugehen, welche ab dem Jahr 2016 für eine volljährige alleinstehende Person einen Mindeststandard von EUR 837,76 vorsieht. Der der Rechtsmittelwerberin grundsätzlich zuzuerkennende Mindeststandard bei einer Kürzung der Mittel aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung um 25% beträgt daher EUR 680,68 [75% x (Mindeststandard von EUR 837,76 – Grundbetrag Wohnbedarf von EUR 209,44) + Grundbetrag Wohnbedarf von EUR 209,44]. Der Mindeststandard bei einer Kürzung der Mittel aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung um 50% beträgt EUR 523,60 [50% x (Mindeststandard von EUR 837,76 – Grundbetrag Wohnbedarf von EUR 209,44) + Grundbetrag Wohnbedarf von EUR 209,44]. Bei Kürzung der Leistung um 100% wäre der Rechtsmittelwerberin lediglich der Grundbetrag Wohnbedarf in der Höhe von EUR 209,44 zuzusprechen. Auf diese Mindeststandards ist nunmehr jeweils das im Vormonat erzielte Einkommen der Rechtsmittelwerberin anzurechnen (vgl. § 10 Abs. 1 Wiener Mindestsicherungsgesetz).Bei der Bemessung des Bedarfes der Beschwerdeführerin ist zunächst vom Mindeststandard
Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) auszugehen, welche ab dem Jahr 2016 für eine volljährige alleinstehende Person einen Mindeststandard von EUR 837,76 vorsieht. Der der Rechtsmittelwerberin grundsätzlich zuzuerkennende Mindeststandard bei einer Kürzung der Mittel aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung um 25% beträgt daher EUR 680,68 [75% x (Mindeststandard von EUR 837,76 – Grundbetrag Wohnbedarf von EUR 209,44) + Grundbetrag Wohnbedarf von EUR 209,44]. Der Mindeststandard bei einer Kürzung der Mittel aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung um 50% beträgt EUR 523,60 [50% x (Mindeststandard von EUR 837,76 – Grundbetrag Wohnbedarf von EUR 209,44) + Grundbetrag Wohnbedarf von EUR 209,44]. Bei Kürzung der Leistung um 100% wäre der Rechtsmittelwerberin lediglich der Grundbetrag Wohnbedarf in der Höhe von EUR 209,44 zuzusprechen. Auf diese Mindeststandards ist nunmehr jeweils das im Vormonat erzielte Einkommen der Rechtsmittelwerberin anzurechnen vergleiche Paragraph 10, Absatz eins, Wiener Mindestsicherungsgesetz). Zur Berücksichtigung des durch Frau Da. D. bezogenen Pflegegeldes als Einkommen der Beschwerdeführerin ist grundsätzlich Nachstehendes auszuführen: Das Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz erfüllt den Zweck, pflegebedingte Mehraufwendungen pflegebedürftiger Personen abzugelten, um diesen Personen soweit wie möglich die notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern sowie die Möglichkeit zu verbessern, ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu führen. Somit handelt es sich bei diesen Leistungen um zweckgebundene, die Pflegebedürftigkeit von Personen berücksichtigende Leistungen, welche den durch die Pflegebedürftigkeit entstehenden persönlichen – etwa durch die Erbringung von Pflegedienstleistungen entstehenden - Aufwand sowie den pflegebezogenen Sachaufwand abzudecken. Der Verwaltungsgerichtshof sprach zur allfälligen Berücksichtigung des Pflegegeldes als Einkommen – konkret handelte es sich hierbei um fremdenrechtliche Familienzusammenführungsverfahren – aus, dass eine Hinzurechnung des Pflegegeldes zwecks Unterhaltsgewährung in einem Nachzugsfall dann nicht statthaft ist, wenn das Pflegegeld erforderlich ist, um den in § 1 des Bundespflegegeldgesetzes umschriebenen Aufwand einschließlich einer Betreuung durch Dritte abzudecken. Eine andere Sichtweise käme nur dann in Betracht, wenn krankheitsbedingt kein besonderer Sachaufwand anfällt, mit dem Pflegegeld daher die erforderlichen persönlichen Pflegeleistungen abgegolten werden können und diese Leistungen nicht von Dritten, sondern durch den nachziehenden Angehörigen selbst erbracht werden (vgl. VwGH,
- März 2010, Zl. 2008/22/0632 mit Hinweis auf VwGH,
- April 1998, Zl. 97/19/1075 und VwGH,
- Oktober 1998, Zl. 96/19/0918). Weiters judizierte der Verwaltungsgerichtshof, dass es sich beim Pflegegeld bzw. bei anderen pflegebezogenen Geldleistungen um Leistungen, die zweckgebunden zur (teilweisen) Abdeckung eines Pflegebedarfs des Empfängers dienen, handelt und daher regelmäßig nicht für den Lebensunterhalt zur Verfügung stehen, während es sich beim Anspruch des pflegenden Angehörigen auf Abführung der pflegebezogenen Geldleistung als Entschädigung für erbrachte Betreuungsleistungen (vgl. dazu VwGH,
- Mai 2001, Zl. 95/08/0189) um ein Einkommen handelt, das uneingeschränkt für den Lebensunterhalt zur Verfügung steht. Das Pflegegeld ist - soweit es nicht für den Zukauf von Pflegeleistungen Dritter verwendet wird - dem die Pflege erbringenden Angehörigen als Einkommen anzurechnen, weil dieser - auf Kosten seiner sonst bestehenden Verdienstmöglichkeiten - gerade jene Pflegeleistungen erbringt, zu deren Abdeckung (zweckgebunden) das Pflegegeld dient. Ein Unterhaltsanspruch des Gepflegten gegenüber dem pflegenden Angehörigen vermindert sich im Umfang eigener Einkünfte, sodass der Gepflegte die notwendige Mehrbetreuung oder deren Kosten - soweit sie durch die pflegebezogene Geldleistung abgegolten sind - vom pflegenden Angehörigen nicht mehr unter dem Titel der Unterhaltspflicht fordern kann. Ist aber der pflegende Angehörige nicht mehr zur unentgeltlichen Erbringung dieser Betreuungsleistung verpflichtet, kann er vom Gepflegten auch die Abführung der pflegebezogenen Geldleistung als Entschädigung für die erbrachten Betreuungsleistungen fordern. Es handelt sich somit um einen Entschädigungsanspruch des pflegenden Angehörigen. Bei der Berücksichtigung dieses Anspruches als Einkommen des Pflegenden wird kein Abzug für Sozialversicherungsbeiträge vorgenommen (vgl. VwGH,
- Mai 2001, 95/08/0189; VwGH,
- Dezember 2007, 2006/10/0196; VwGH,
- Dezember 2011, 2011/10/0046, zuletzt zum Wiener Mindestsicherungsgesetz VwGH,
- September 2015, Zl. Ra 2015/10/0090). Der Verwaltungsgerichtshof sprach zur allfälligen Berücksichtigung des Pflegegeldes als Einkommen – konkret handelte es sich hierbei um fremdenrechtliche Familienzusammenführungsverfahren – aus, dass eine Hinzurechnung des Pflegegeldes zwecks Unterhaltsgewährung in einem Nachzugsfall dann nicht statthaft ist, wenn das Pflegegeld erforderlich ist, um den in Paragraph eins, des Bundespflegegeldgesetzes umschriebenen Aufwand einschließlich einer Betreuung durch Dritte abzudecken. Eine andere Sichtweise käme nur dann in Betracht, wenn krankheitsbedingt kein besonderer Sachaufwand anfällt, mit dem Pflegegeld daher die erforderlichen persönlichen Pflegeleistungen abgegolten werden können und diese Leistungen nicht von Dritten, sondern durch den nachziehenden Angehörigen selbst erbracht werden vergleiche VwGH,
- März 2010, Zl. 2008/22/0632 mit Hinweis auf VwGH,
- April 1998, Zl. 97/19/1075 und VwGH,
- Oktober 1998, Zl. 96/19/0918). Weiters judizierte der Verwaltungsgerichtshof, dass es sich beim Pflegegeld bzw. bei anderen pflegebezogenen Geldleistungen um Leistungen, die zweckgebunden zur (teilweisen) Abdeckung eines Pflegebedarfs des Empfängers dienen, handelt und daher regelmäßig nicht für den Lebensunterhalt zur Verfügung stehen, während es sich beim Anspruch des pflegenden Angehörigen auf Abführung der pflegebezogenen Geldleistung als Entschädigung für erbrachte Betreuungsleistungen vergleiche dazu VwGH,
- Mai 2001, Zl. 95/08/0189) um ein Einkommen handelt, das uneingeschränkt für den Lebensunterhalt zur Verfügung steht. Das Pflegegeld ist - soweit es nicht für den Zukauf von Pflegeleistungen Dritter verwendet wird - dem die Pflege erbringenden Angehörigen als Einkommen anzurechnen, weil dieser - auf Kosten seiner sonst bestehenden Verdienstmöglichkeiten - gerade jene Pflegeleistungen erbringt, zu deren Abdeckung (zweckgebunden) das Pflegegeld dient. Ein Unterhaltsanspruch des Gepflegten gegenüber dem pflegenden Angehörigen vermindert sich im Umfang eigener Einkünfte, sodass der Gepflegte die notwendige Mehrbetreuung oder deren Kosten - soweit sie durch die pflegebezogene Geldleistung abgegolten sind - vom pflegenden Angehörigen nicht mehr unter dem Titel der Unterhaltspflicht fordern kann. Ist aber der pflegende Angehörige nicht mehr zur unentgeltlichen Erbringung dieser Betreuungsleistung verpflichtet, kann er vom Gepflegten auch die Abführung der pflegebezogenen Geldleistung als Entschädigung für die erbrachten Betreuungsleistungen fordern. Es handelt sich somit um einen Entschädigungsanspruch des pflegenden Angehörigen. Bei der Berücksichtigung dieses Anspruches als Einkommen des Pflegenden wird kein Abzug für Sozialversicherungsbeiträge vorgenommen vergleiche VwGH,
- Mai 2001, 95/08/0189; VwGH,
- Dezember 2007, 2006/10/0196; VwGH,
- Dezember 2011, 2011/10/0046, zuletzt zum Wiener Mindestsicherungsgesetz VwGH,
- September 2015, Zl. Ra 2015/10/0090). Somit steht fest, dass für den Fall, dass krankheitsbedingt kein besonderer Sachaufwand anfällt, mit dem Pflegegeld daher die erforderlichen persönlichen Leistungen abgegolten werden können und diese Leistungen nicht von Dritten – etwa professionellen Dienstleistern -, sondern durch Angehörige selbst erbracht werden, das Pflegegeld abzüglich eines allfälligen pflegebezogenen Sachaufwandes auch als Einkommen der pflegenden Person, welche diese Dienstleistung auf Kosten ihrer sonst bestehenden Verdienstmöglichkeiten erbringt, zu werten ist. Wie dem Pflegegeldgesetz weiters zu entnehmen ist, ist für den Fall etwa der Erbringung von Pflegeleistungen durch Dritte - so etwa in einer Krankenanstalt auf Kosten oder unter Kostenbeteiligung einer Gebietskörperschaft - ein Übergang des Anspruches auf das Pflegegeld während der Erbringung dieser Leistungen auf den Rechtsträger vorgesehen und ruht der Anspruch des Betroffenen auf Pflegegeld. Jedenfalls hat dem Betroffenen jedoch ein Taschengeld zu verbleiben, welches mit 10% des Pflegegeldes der Stufe 3 zu bemessen ist. Eine analoge Bestimmung enthält auch § 17 Abs. 3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes, welcher ebenfalls der Gedanke zu Grunde liegt, dass dem Betroffenen unabhängig von der Erbringung von durch die Mindestsicherung zu finanzierenden Leistungen durch Dritte jedenfalls ein bestimmter Betrag, nämlich ein Taschengeld, zur freien Verfügung überlassen bleiben soll. Dieser so in den hier relevanten Normen zum Ausdruck gebrachte Grundgedanke ist auch für den Fall heranzuziehen, in welchem ein Familienmitglied durch ein anderes gepflegt wird und sohin das Pflegegeld zur Finanzierung ebendieser Pflegedienstleistung heranzuziehen ist. Da weiters durch das Bundespflegegeldgesetz ein „Freiblieben“ eines Betrages nach § 13 Abs. 1 Z 5 dieses Gesetzes jedenfalls vorgesehen ist erscheint die Bemessung eines Taschengeldes in ebendieser Höhe auch im vorliegenden Verfahren als angemessen.Wie dem Pflegegeldgesetz weiters zu entnehmen ist, ist für den Fall etwa der Erbringung von Pflegeleistungen durch Dritte - so etwa in einer Krankenanstalt auf Kosten oder unter Kostenbeteiligung einer Gebietskörperschaft - ein Übergang des Anspruches auf das Pflegegeld während der Erbringung dieser Leistungen auf den Rechtsträger vorgesehen und ruht der Anspruch des Betroffenen auf Pflegegeld. Jedenfalls hat dem Betroffenen jedoch ein Taschengeld zu verbleiben, welches mit 10% des Pflegegeldes der Stufe 3 zu bemessen ist. Eine analoge Bestimmung enthält auch Paragraph 17, Absatz 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes, welcher ebenfalls der Gedanke zu Grunde liegt, dass dem Betroffenen unabhängig von der Erbringung von durch die Mindestsicherung zu finanzierenden Leistungen durch Dritte jedenfalls ein bestimmter Betrag, nämlich ein Taschengeld, zur freien Verfügung überlassen bleiben soll. Dieser so in den hier relevanten Normen zum Ausdruck gebrachte Grundgedanke ist auch für den Fall heranzuziehen, in welchem ein Familienmitglied durch ein anderes gepflegt wird und sohin das Pflegegeld zur Finanzierung ebendieser Pflegedienstleistung heranzuziehen ist. Da weiters durch das Bundespflegegeldgesetz ein „Freiblieben“ eines Betrages nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 5, dieses Gesetzes jedenfalls vorgesehen ist erscheint die Bemessung eines Taschengeldes in ebendieser Höhe auch im vorliegenden Verfahren als angemessen. Somit ist zusammenfassend festzuhalten, dass das durch Frau Da. D. bezogene Pflegegeld als zweckgebundene Leistung auf Grund der festgestellten ausschließlichen Erbringung von Pflegedienstleistungen durch die Beschwerdeführerin als Einkommen der pflegenden Person, abzüglich eines nach § 13 Abs. 1 Z 5 des Bundespflegegeldes zu bemessenden Taschengeldes im Verfahren zur Bemessung von Mitteln aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, heranzuziehen ist. Somit ist zusammenfassend festzuhalten, dass das durch Frau Da. D. bezogene Pflegegeld als zweckgebundene Leistung auf Grund der festgestellten ausschließlichen Erbringung von Pflegedienstleistungen durch die Beschwerdeführerin als Einkommen der pflegenden Person, abzüglich eines nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 5, des Bundespflegegeldes zu bemessenden Taschengeldes im Verfahren zur Bemessung von Mitteln aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, heranzuziehen ist. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines pflegebezogenen Sachaufwandes liegen im gegenständlichen Fall nicht vor, wobei anzumerken ist, dass Ausgaben, etwa für Kleidung und Essen keine derartigen pflegebezogenen Ausgaben darstellen und somit im vorliegenden Verfahren keinesfalls zu berücksichtigen sind. Es ist somit das Frau Da. D. zuerkannte Pflegegeld der Stufe 2 in der Höhe von EUR 290,-- abzüglich des Frau Da. D. zustehenden Taschengeldes in der Höhe von EUR 45,18 (10% des Pflegegeldes der Stufe 3) sowie der Ehegattenunterhalt in der Höhe von EUR 200,--, insgesamt somit ein Betrag von EUR 444,82 als Einkommen der Beschwerdeführerin vom Mindeststandard abzuziehen. Soweit die Rechtsmittelwerberin bescheinigte, dass ihre Tochter lediglich Pflegegeld in der Höhe von EUR 230,-- erhalte, ist anzumerken, dass auf Grund der Subsidiarität der Leistungen der Mindestsicherung vom grundsätzlich zustehenden gesetzlichen Anspruch auszugehen ist, sodass unerheblich ist, ob der tatsächliche Auszahlungsbetrag auf Grund der Anrechnung von anderen staatlichen Leistungen verringert ist. Die der Beschwerdeführerin im Juli und August 2016 zuzusprechende Leistung beläuft sich daher auf EUR 392,94 monatlich (837,76 – 444,82). Die im September 2016 um 25% zu kürzende Leistung beträgt EUR 235,86 (680,68 – 444,82). Die Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für die Monate Oktober und November 2016 beläuft sich auf Grund der Kürzung um 50% jeweils auf EUR 78,78 monatlich (523,60 – 444,82). Schließlich besteht ab Dezember 2016 auf Grund der Höhe des Einkommens der Rechtsmittelwerberin und der vorzunehmenden Kürzung um 100% kein weiterer Anspruch auf Leistungen der Mindestsicherung (209,44 – 444,82). Die von der belangten Behörde vorgenommene Berechnung der gekürzten Leistungen erweist sich daher als richtig. Zur Berechnung des Mietenmehrbedarfs ist wie festgestellt von einer Monatsmiete im Ausmaß von EUR 218,-- auszugehen. Die nach § 2 Abs. 1 Z 1 WMG-VO bestehende Mietbeihilfenobergrenze bei 1 bis 2 Bewohnern in einem Haushalt beträgt ab dem Jahr 2016 EUR 313,10, womit bei der weiteren Bemessung von der tatsächlichen Miete auszugehen ist. Da außer der Beschwerdeführerin noch ihre volljährige Tochter in der gegenständlichen Wohnung lebt, ist eine Aliquotierung derart vorzunehmen, dass diese so nach § 9 Abs. 2 Z 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ermittelten Ausgangswerte in Anwendung des § 9 Abs. 2 Z 2 dieses Gesetzes durch die Anzahl der in der Wohnung lebenden volljährigen Personen zu teilen und der so erhaltene Wert mit der Anzahl der volljährigen Personen in der Bedarfsgemeinschaft zu multiplizieren ist. Der Betrag von EUR 218,-- beläuft sich daher nach Aliquotierung auf EUR 109,--. Hiervon ist der im Mindeststandard enthaltene Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs für die Beschwerdeführerin nach § 1 Abs. 1 lit. a WMG-VO in der Höhe von EUR 209,44 in Abzug zu bringen, womit sich kein Anspruch auf Mietbeihilfe nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz ergibt. Da die Beschwerdeführerin somit keinen Anspruch auf Leistungen der Mietbeihilfe hat, erfolgte die Abweisung ihrer diesbezüglichen Anträge in den angefochtenen Bescheiden zu Recht.Zur Berechnung des Mietenmehrbedarfs ist wie festgestellt von einer Monatsmiete im Ausmaß von EUR 218,-- auszugehen. Die nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, WMG-VO bestehende Mietbeihilfenobergrenze bei 1 bis 2 Bewohnern in einem Haushalt beträgt ab dem Jahr 2016 EUR 313,10, womit bei der weiteren Bemessung von der tatsächlichen Miete auszugehen ist. Da außer der Beschwerdeführerin noch ihre volljährige Tochter in der gegenständlichen Wohnung lebt, ist eine Aliquotierung derart vorzunehmen, dass diese so nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ermittelten Ausgangswerte in Anwendung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, dieses Gesetzes durch die Anzahl der in der Wohnung lebenden volljährigen Personen zu teilen und der so erhaltene Wert mit der Anzahl der volljährigen Personen in der Bedarfsgemeinschaft zu multiplizieren ist. Der Betrag von EUR 218,-- beläuft sich daher nach Aliquotierung auf EUR 109,--. Hiervon ist der im Mindeststandard enthaltene Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs für die Beschwerdeführerin nach Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, WMG-VO in der Höhe von EUR 209,44 in Abzug zu bringen, womit sich kein Anspruch auf Mietbeihilfe nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz ergibt. Da die Beschwerdeführerin somit keinen Anspruch auf Leistungen der Mietbeihilfe hat, erfolgte die Abweisung ihrer diesbezüglichen Anträge in den angefochtenen Bescheiden zu Recht. Da die Behörde wie oben dargelegt zu Recht eine Kürzung der Leistungen der Rechtsmittelwerberin infolge ihres mangelnden Einsatzes ihrer Arbeitskraft und ihrer mangelnden Mitwirkung an arbeitsintegrativen Maßnahmen vorgenommen hat, erfolgten die vorgenommenen Kürzungen ebenso zu Recht und waren die gegen die angefochtenen Bescheide erhobenen Beschwerden somit als unbegründet abzuweisen. Soweit die Beschwerdeführerin die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragte ist darauf hinzuweisen, dass § 36 Abs. 2 WMG abschließend normiert, dass Beschwerden gegen Bescheide, mit denen Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zuerkannt oder mit denen Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gekürzt oder eingestellt wurden sowie gegen Bescheide, mit denen die Auszahlung an Dritte verfügt wird, keine aufschiebende Wirkung haben.Soweit die Beschwerdeführerin die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragte ist darauf hinzuweisen, dass Paragraph 36, Absatz 2, WMG abschließend normiert, dass Beschwerden gegen Bescheide, mit denen Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zuerkannt oder mit denen Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gekürzt oder eingestellt wurden sowie gegen Bescheide, mit denen die Auszahlung an Dritte verfügt wird, keine aufschiebende Wirkung haben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.242.081.11348.2016.A