Obsah (8)
§ 28§ 25a§ 23§ 45Art 6§§ 3§ 24§ 19RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum03.07.2017 GeschäftszahlVGW-103/042/8806/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. DD
§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw
GVG wird der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben. römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben. II. Gegen diese Entscheidung ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz – Vw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Spruch und die Begründung des gegenständlich bekämpften Bescheids des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 30.11.2016, lautet wie folgt: „I.
§ 23Abs. 3 des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettengesetz), St
F: LGBI. Nr. 26/2016 in der Fassung Nr. 48/2016 wird die gänzliche Schließung der Betriebsstätte der I. S. KG (FN ...) in Wien, A.-gasse ident ..., Wettbüro mit der äußeren Bezeichnung „C.“, zur Durchführung von Sportwetten durch die C. GmbH (FN ...), verfügt.„I.
Paragraph 23, Absatz 3, des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettengesetz), Stammfassung, LGBI. Nr. 26 aus 2016, in der Fassung Nr. 48 aus 2016, wird die gänzliche Schließung der Betriebsstätte der römisch eins. S. KG (FN ...) in Wien, A.-gasse ident ..., Wettbüro mit der äußeren Bezeichnung „C.“, zur Durchführung von Sportwetten durch die C. GmbH (FN ...), verfügt. II.
§ 23Abs. 3 des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettengesetz), St
F: LGBI. Nr. 26/2016 in der Fassung Nr. 48/2016, werden der C. GmbH (FN ...) folgende Kosten für Schlosserarbeiten vorgeschrieben:römisch zwei.
Paragraph 23, Absatz 3, des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettengesetz), Stammfassung, LGBI. Nr. 26 aus 2016, in der Fassung Nr. 48 aus 2016,, werden der C. GmbH (FN ...) folgende Kosten für Schlosserarbeiten vorgeschrieben: € 588,00 als Ersatz der Barauslagen für die Schlosserarbeiten der Firma B. KG im Rahmen der Betriebsschließung am 11. November 2016.“ Begründung ad I.)
§ 23Abs. 3 erster Satz Wiener Wettengesetz, LGBI. Nr. 26/2016 idg
F kann die Behörde, wenn der Verdacht besteht, dass die Tätigkeit einer Wettunternehmerin oder eines Wettunternehmers ohne oder entgegen der Bewilligung ausgeübt wird, ohne vorausgegangenes Verfahren die gänzliche oder teilweise Schließung jener Betriebsstätten, die der Durchführung von Sportwetten dienen, verfügen.
§ 23Abs.
5 erster Satz Wiener Wettengesetz ist über eine Verfügung nach Abs. 2 und Abs. 3 binnen eines Monats ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Verfügung als aufgehoben gilt.ad römisch eins.)
Paragraph 23, Absatz 3, erster Satz Wiener Wettengesetz, LGBI. Nr. 26 aus 2016, idgF kann die Behörde, wenn der Verdacht besteht, dass die Tätigkeit einer Wettunternehmerin oder eines Wettunternehmers ohne oder entgegen der Bewilligung ausgeübt wird, ohne vorausgegangenes Verfahren die gänzliche oder teilweise Schließung jener Betriebsstätten, die der Durchführung von Sportwetten dienen, verfügen.
Paragraph 23, Absatz 5, erster Satz Wiener Wettengesetz ist über eine Verfügung nach Absatz 2 und Absatz 3, binnen eines Monats ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Verfügung als aufgehoben gilt. Am
- November 2016 wurde im Zuge einer faktischen Amtshandlung durch den Magistrat der Stadt Wien festgestellt, dass in der Betriebsstätte der I. S. KG (FN ...) in Wien, A.-gasse ident ..., Wettbüro mit der äußeren Bezeichnung „C.“, durch die C. GmbH (FN ...) die Tätigkeit einer Wettunternehmerin ausgeübt wurde.Am
- November 2016 wurde im Zuge einer faktischen Amtshandlung durch den Magistrat der Stadt Wien festgestellt, dass in der Betriebsstätte der römisch eins. S. KG (FN ...) in Wien, A.-gasse ident ..., Wettbüro mit der äußeren Bezeichnung „C.“, durch die C. GmbH (FN ...) die Tätigkeit einer Wettunternehmerin ausgeübt wurde. Die C. GmbH (FN ...) hat am
- November 2016 um 12:45 Uhr in Wien, A.-gasse ident ..., Wettbüro mit der äußeren Bezeichnung „C.“, die Tätigkeit als Wettunternehmerin in der Art der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wetten sowie Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, wie z.B. Fußballspiele (z.B. Einzelwette betreffend Fußballspiel C. Al. gegen SK St.; Gesamtquote 2,60 Euro; Gesamteinsatz: 1,00 Euro; Max. Gewinn: 2,60 Euro), an eine Buchmacherin (§ 2 Ziffer 1 und Ziffer 4 des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten idF LGBI. Nr. 26/2016 - Wiener Wettengesetz), und zwar an die „C. (M.) Ltd.“, mit folgenden Gegenständen ausgeübt:Die C. GmbH (FN ...) hat am
- November 2016 um 12:45 Uhr in Wien, A.-gasse ident ..., Wettbüro mit der äußeren Bezeichnung „C.“, die Tätigkeit als Wettunternehmerin in der Art der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wetten sowie Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, wie z.B. Fußballspiele (z.B. Einzelwette betreffend Fußballspiel C. Al. gegen SK St.; Gesamtquote 2,60 Euro; Gesamteinsatz: 1,00 Euro; Max. Gewinn: 2,60 Euro), an eine Buchmacherin (Paragraph 2, Ziffer 1 und Ziffer 4 des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten in der Fassung LGBI. Nr. 26 aus 2016, - Wiener Wettengesetz), und zwar an die „C. (M.) Ltd.“, mit folgenden Gegenständen ausgeübt:
- ) Wettannahmeautomat 1: Modell/Type: Sportwettterminal P. Seriennummer: ... Betrag i. d. Kasse: 2.486,-- EUR
- ) Wettannahmeautomat 2: Modell/Type: Sportwettterminal P. Seriennummer: ... Betrag i. d. Kasse: 5.553,- EUR
- ) Wettannahmeautomat 3: Modell/Type: Sportwettterminal P. Seriennummer: ... Betrag i. d. Kasse: 2.278,-- EUR
- ) Wettannahmeautomat 4: Modell/Type: Sportwettterminal P. Seriennummer: ... Betrag i. d. Kasse: 3.538,50,- EUR
- ) Wettannahmeautomat 5: Modell/Type: Sportwettterminal P. Seriennummer: ... Betrag i. d. Kasse: 6.452,- EUR
- ) Wettannahmeschalter 1: technisches Equipment Wettannahmeschalter: Wettscheindrucker: Modell/Type: Sta. Seriennummer: ... Kartenleser: Modell/Type: H. Seriennummer: ... Computer (z.B. PC, Laptop): Modell/Type: F. Seriennummer: ... Bildschirm: Modell/Type: A. Seriennummer: ... Betrag i. d. Kasse: 1.514,10 EUR 7.) Wettinformationsqeräte 1-8: jeweils mit der Bezeichnung P. jeweils inklusive Kartenlesegerät Für diese Tätigkeit lag weder eine Bewilligung nach dem Wiener Wettengesetz in der Fassung LGBI. Nr. 26/2016 vor, noch gab es eine Berechtigung nach den Bestimmungen des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StGBI. Nr. 388/1919, in der Fassung LGBI. für Wien Nr. 5/1997 oder in der Fassung LGBI. für Wien Nr. 24/2001 oder in der Fassung LGBI. für Wien Nr. 26/2015, die auf Grund der Übergangsbestimmungen des § 27 Abs. 1 Wiener Wettengesetz als Bewilligung nach dem Wiener Wettengesetz galt. Da somit der Verdacht einer Tätigkeit als Wettunternehmerin vorlag, erfolgte am
- November 2016 die gänzliche Schließung der gegenständlichen Betriebsstätte.Für diese Tätigkeit lag weder eine Bewilligung nach dem Wiener Wettengesetz in der Fassung LGBI. Nr. 26 aus 2016, vor, noch gab es eine Berechtigung nach den Bestimmungen des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StGBI. Nr. 388 aus 1919,, in der Fassung LGBI. für Wien Nr. 5 aus 1997, oder in der Fassung LGBI. für Wien Nr. 24 aus 2001, oder in der Fassung LGBI. für Wien Nr. 26 aus 2015,, die auf Grund der Übergangsbestimmungen des Paragraph 27, Absatz eins, Wiener Wettengesetz als Bewilligung nach dem Wiener Wettengesetz galt. Da somit der Verdacht einer Tätigkeit als Wettunternehmerin vorlag, erfolgte am
- November 2016 die gänzliche Schließung der gegenständlichen Betriebsstätte.
§ 23Abs.
5 des Wiener Wettengesetzes, LGBI. Nr. 26/2016, zuletzt geändert durch LGBI. Nr. 48/2016, ist über eine Verfügung nach Abs. 3 binnen eines Monats ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Verfügung als aufgehoben gilt. Ein Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn eine Zustellung an die Verfügungsberechtigte oder an den Verfügungsberechtigten an dessen Unternehmenssitz oder an der Betriebsstätte nicht möglich ist. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.
Paragraph 23, Absatz 5, des Wiener Wettengesetzes, LGBI. Nr. 26 aus 2016,, zuletzt geändert durch LGBI. Nr. 48 aus 2016,, ist über eine Verfügung nach Absatz 3, binnen eines Monats ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Verfügung als aufgehoben gilt. Ein Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn eine Zustellung an die Verfügungsberechtigte oder an den Verfügungsberechtigten an dessen Unternehmenssitz oder an der Betriebsstätte nicht möglich ist. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.
§ 23Abs.
6 des Wiener Wettengesetzes, LGBI. Nr. 26/2016, zuletzt geändert durch LGBI. Nr. 48/2016, hat die Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien gegen einen Bescheid
Abs. 3 keine aufschiebende Wirkung.
Paragraph 23, Absatz 6, des Wiener Wettengesetzes, LGBI. Nr. 26 aus 2016,, zuletzt geändert durch LGBI. Nr. 48 aus 2016,, hat die Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien gegen einen Bescheid
Absatz 3, keine aufschiebende Wirkung. ad II)
§ 23Abs.
8 des Wiener Wettengesetzes, LGBI. Nr. 26/2016, zuletzt geändert durch LGBI. Nr. 48/2016, sind, wenn der Behörde durch die Schließung der Betriebsstätte oder die Beschlagnahme nach Abs. 2 oder durch Maßnahmen
Abs. 3 Kosten erwachsen, diese der Wettunternehmerin oder dem Wettunternehmer dann zum Ersatz mit Bescheid vorzuschreiben, wenn sie oder er ihre oder seine Tätigkeit nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend ausgeübt hat.ad römisch zwei)
Paragraph 23, Absatz 8, des Wiener Wettengesetzes, LGBI. Nr. 26 aus 2016,, zuletzt geändert durch LGBI. Nr. 48 aus 2016,, sind, wenn der Behörde durch die Schließung der Betriebsstätte oder die Beschlagnahme nach Absatz 2, oder durch Maßnahmen
Absatz 3, Kosten erwachsen, diese der Wettunternehmerin oder dem Wettunternehmer dann zum Ersatz mit Bescheid vorzuschreiben, wenn sie oder er ihre oder seine Tätigkeit nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend ausgeübt hat. Da die C. GmbH (FN ...) am
- November 2016 um 12:45 Uhr in Wien, A.-gasse ident ..., Wettbüro mit der äußeren Bezeichnung „C.", die Tätigkeit als Wettunternehmerin in der Art der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wetten sowie Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, wie z.B. Fußballspiele, ausgeübt hat, ohne über eine entsprechende landesrechtliche Bewilligung zu verfügen, waren ihr spruchgemäß die Sofortmaßnahmekosten (für die Durchführung von Schlosserarbeiten im Rahmen der Betriebsschließung durch die Firma B. KG) vorzuschreiben.“ In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus wie folgt: „
- Sachverhalt Die Beschwerdeführerin ist eine zur FN ... beim Handelsgericht Wien protokollierte Kommanditgesellschaft. Unbeschränkt haftender Gesellschafter ist Herr K. G., geb
- Kommanditist ist Herr R. S., geb
- Die Beschwerdeführerin betreibt an der Adresse A.-gasse, Wien ein Lokal. Dafür besitzt die Beschwerdeführerin eine aufrechte Gewerbeberechtigung. Sie ist zur Zahl ... in das GISA eingetragen. Die Betriebsstätte, für welche bereits Ende 2014 ein Mietvertrag abgeschlossen wurde, scheint seit 19.06.2015 im GISA auf. Im Lokal wird ein Snack- und ein Kaffeeautomat betrieben. Die Kunden im Lokal kaufen sich zumeist selbstständig bei den Automaten Snacks und Getränke. Viele Kunden - vor allem Pensionisten - kommen in das Lokal, um dort Kaffee zu trinken, weil im entsprechenden Automaten echter Bohnenkaffee angeboten wird. Zu diesem Zweck sind im Lokal 4-5 kleine Tische und etwa 5 Stehtische mit Barhockern aufgestellt. Die C. GmbH betreibt an der Adresse A.-gasse, Wien, kein Wettbüro. Betriebsinhaberin an der genannten Adresse ist die Beschwerdeführerin. Die C. GmbH führt in dem bezeichneten Lokal auch keine Sportwetten durch. Sie wird dort ebenfalls nicht als Wettkundenvermittlerin tätig. Am 11.11.2016 fand im Lokal in der A.-gasse, Wien, eine Kontrolle durch die belangte Behörde nach dem Wiener Wettengesetz statt. Frau Mag. Kr. war Leiterin der Amtshandlung. Die belangte Behörde beschlagnahmte mehrere Wettinformationsgeräte, einen Wettschalter und Wettterminals, sowie Bargeld. Rechtlich vermeinte die belangte Behörde, es wäre gegen das Wiener Wettengesetz verstoßen worden, zumal nicht die erforderlichen Bewilligungen nach den §§ 3 und 4 Wiener Wettengesetz Vorgelegen wären.Am 11.11.2016 fand im Lokal in der A.-gasse, Wien, eine Kontrolle durch die belangte Behörde nach dem Wiener Wettengesetz statt. Frau Mag. Kr. war Leiterin der Amtshandlung. Die belangte Behörde beschlagnahmte mehrere Wettinformationsgeräte, einen Wettschalter und Wettterminals, sowie Bargeld. Rechtlich vermeinte die belangte Behörde, es wäre gegen das Wiener Wettengesetz verstoßen worden, zumal nicht die erforderlichen Bewilligungen nach den Paragraphen 3 und 4 Wiener Wettengesetz Vorgelegen wären. Zudem verfügte die belangte Behörde eine Betriebsschließung, um der Fortsetzung des Betriebes mit neuen Wettterminals und neuem Equipment entgegenzuwirken. Zusätzlich wurden „zur Sicherung der Betriebsschließung“ die Schlösser aller vier Türen ausgetauscht und die neuen Schlüssel bei der Behörde hinterlegt. Gleichzeitig wurden die Türen verwaltungsbehördlich versiegelt. Gegen diese Maßnahmen erhob die Beschwerdeführerin Maßnahmenbeschwerde an das Verwaltungsgericht Wien. Das Verwaltungsgericht Wien gab der Maßnahmenbeschwerde Folge und hob die bekämpften Maßnahmen noch in der mündlichen Verhandlung auf (VGW- 102/012/15474/2016). Der C. GmbH gegenüber wurde die Betriebsschließung mit Bescheid vom 30.11.2016, zugestellt am 06.12.2016 ausgesprochen. Dagegen erhob diese Bescheidbeschwerde an das Verwaltungsgericht Wien. Das Verwaltungsgericht Wien gab der Beschwerde Folge und hob den Bescheid vom 30.11.2016 auf (VGW-103/042/719/2017). Beweis: vorzulegender GISA-Auszug; vorzulegender Mietvertrag vom 18.12.2014, beizuschaffende Akten des Verwaltungsgerichts Wien.
- Beschwerdegründe 3.
- Mangelnde aufrechte Verfügung Der Beschwerdeführerin gegenüber wurde binnen eines Monats kein schriftlicher Bescheid erlassen. Der nunmehrige bescheidmäßige Ausspruch der Betriebsschließung gegenüber der Beschwerdeführerin ist mangels aufrechter Verfügung nach § 23 Abs 3 Wiener Wettengesetz rechtswidrig (VwGH 28.06.2016, Ra 2015/17/0114). Die Bescheidzustellung an die C. GmbH ändert daran nichts, weil diese nicht Betriebsinhaberin war (VwGH 30.03.2016, Ro 2016/09/0002; VGW-103/042/719/2017).Der Beschwerdeführerin gegenüber wurde binnen eines Monats kein schriftlicher Bescheid erlassen. Der nunmehrige bescheidmäßige Ausspruch der Betriebsschließung gegenüber der Beschwerdeführerin ist mangels aufrechter Verfügung nach Paragraph 23, Absatz 3, Wiener Wettengesetz rechtswidrig (VwGH 28.06.2016, Ra 2015/17/0114). Die Bescheidzustellung an die C. GmbH ändert daran nichts, weil diese nicht Betriebsinhaberin war (VwGH 30.03.2016, Ro 2016/09/0002; VGW-103/042/719/2017). Schon aus den dargelegten Gründen ist der Betriebsschließungsbescheid rechtswidrig. 3.
- Mangelhaftigkeit des behördlichen Verfahrens
§ 45
Abs 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der
Paragraph 45, Absatz 3, AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Das in § 45 Abs 3 AVG verankerte Recht der Parteien auf Parteiengehör, gehört zu den fundamentalen Grundsätzen jedes rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens (Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5 Rz 372).Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Das in Paragraph 45, Absatz 3, AVG verankerte Recht der Parteien auf Parteiengehör, gehört zu den fundamentalen Grundsätzen jedes rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens (Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5 Rz 372). Die belangte Behörde befand es, trotz des erheblichen Eingriffs der Betriebsschließung in die Rechte der Beschwerdeführerin (VwGH 28.06.2016, Ro 2016/17/0001), augenscheinlich nicht für notwendig diese vor Ausspruch der Betriebsschließung anzuhören und Gelegenheit zu geben, zu dem von der belangten Behörde „ermittelten“ Sachverhalt Stellung zu nehmen. Schon aus diesem Grund blieb das Verfahren vor der belangten Behörde mangelhaft und ist der angefochtene Bescheid rechtswidrig. Dieses Vorgehen der belangten Behörde stellt im Übrigen keinen Einzelfall dar. Schon öfters mussten die Vertreter des Beschwerdeführerin zur Kenntnis nehmen, dass den jeweiligen Parteien vor Erlass eines Bescheides (Beschlagnahme, Verfall oder Betriebsschließung) keinerlei Parteiengehör und Möglichkeit zur Äußerung durch die belangte Behörde eingeräumt wurde. Insbesondere auch aus diesen Gründen ist der generelle Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen einen Betriebsschließungsbescheid verfassungswidrig. Wenn die belangte Behörde vor Erlass eines Bescheides üblicherweise kein rechtstaatliches Verfahren durchführt, so kann der jeweilige Betroffene nicht einseitig mit allen negativen Konsequenzen des behördlichen Schaffens belastet werden. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführerin keinerlei Parteiengehör eingeräumt wurde, wurde dieser auch keine Akteneinsicht gewährt. 3.
- Unverhältnismäßigkeit der Betriebsschließung Nach Art 5 StGG und Art 1 des ersten Zusatzprotokolls zur EMRK ist das Eigentum unverletzlich und hat jede natürliche oder juristische Person ein Recht auf Achtung ihres Eigentums. Der Eigentumsbegriff umfasst, neben dem Eigentum als dinglichem Vollrecht, alle Vermögenswerten Privatrechte (VfGH 12.10.2016, G 673/2015). So insbesondere auch das Mietrecht (VfSIg 5499/1967). Ein Eingriff in das Eigentumsrecht liegt stets dann vor, wenn ein unter den verfassungsgesetzlichen Eigentumsbegriff subsumierbares Recht entzogen oder beschränkt wird.Nach Artikel 5, StGG und Artikel eins, des ersten Zusatzprotokolls zur EMRK ist das Eigentum unverletzlich und hat jede natürliche oder juristische Person ein Recht auf Achtung ihres Eigentums. Der Eigentumsbegriff umfasst, neben dem Eigentum als dinglichem Vollrecht, alle Vermögenswerten Privatrechte (VfGH 12.10.2016, G 673 aus 2015,). So insbesondere auch das Mietrecht (VfSIg 5499 aus 1967,). Ein Eingriff in das Eigentumsrecht liegt stets dann vor, wenn ein unter den verfassungsgesetzlichen Eigentumsbegriff subsumierbares Recht entzogen oder beschränkt wird. Die Beschwerdeführerin kann wegen der Betriebsschließung ihre Rechte aus dem Mietverhältnis nicht mehr ausüben. Insofern greift die Betriebsschließung erheblich in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Eigentumsrecht der Beschwerdeführerin ein. Ein Eingriff in das Eigentumsrecht ist nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes dann verfassungswidrig, wenn die ihn verfügende Entscheidung ohne jede Rechtsgrundlage ergangen ist (Gesetzlosigkeit) oder auf einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage beruht oder wenn das Verwaltungsgericht bei Erlassung der Entscheidung eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hat (VfGH 21.09.2015, E 865/2015). Das Unterbleiben einer verfassungskonformen Interpretation eines Gesetzes ist der Denkunmöglichkeit gleichzusetzen. Im Übrigen hat jeder Eigentumseingriff im öffentlichen Interesse zu liegen und verhältnismäßig zu sein. Insbesondere hat ein angemessenes Verhältnis zwischen dem öffentlichen Interesse und dem Eigentumseingriff zu bestehen (EGMR 18.12.2008, Nr. 69917/01, Saccoccia gg Österreich).Ein Eingriff in das Eigentumsrecht ist nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes dann verfassungswidrig, wenn die ihn verfügende Entscheidung ohne jede Rechtsgrundlage ergangen ist (Gesetzlosigkeit) oder auf einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage beruht oder wenn das Verwaltungsgericht bei Erlassung der Entscheidung eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hat (VfGH 21.09.2015, E 865 aus 2015,). Das Unterbleiben einer verfassungskonformen Interpretation eines Gesetzes ist der Denkunmöglichkeit gleichzusetzen. Im Übrigen hat jeder Eigentumseingriff im öffentlichen Interesse zu liegen und verhältnismäßig zu sein. Insbesondere hat ein angemessenes Verhältnis zwischen dem öffentlichen Interesse und dem Eigentumseingriff zu bestehen (EGMR 18.12.2008, Nr. 69917/01, Saccoccia gg Österreich). Die Betriebsschließung erging ohne Vornahme der notwendigen verfassungskonformen Interpretation des § 23 Abs 3 Wiener Wettengesetz.Die Betriebsschließung erging ohne Vornahme der notwendigen verfassungskonformen Interpretation des Paragraph 23, Absatz 3, Wiener Wettengesetz. § 23 Abs 3 Wiener Wettengesetz lautet wie folgt (Hervorhebung durch die Beschwerdeführerin):Paragraph 23, Absatz 3, Wiener Wettengesetz lautet wie folgt (Hervorhebung durch die Beschwerdeführerin): „Besteht der Verdacht, dass die Tätigkeit einer Wettunternehmerin oder eines Wettunternehmers ohne oder entgegen der Bewilligung ausgeübt wird, so kann die Behörde ohne vorausgegangenes Verfahren die gänzliche oder teilweise Schließung jener Betriebsstätten, die der Durchführung von Sportwetten dienen, verfügen. Zur Betriebsschließung ist die Anwendung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig. “ Nach § 23 Abs 3 Wiener Wettengesetz kann die Behörde eine Betriebsschließung verfügen. Das der Behörde eingeräumte Ermessen hat im Sinne des Gesetzes und insbesondere unter Beachtung grundrechtlicher Garantien, wie insbesondere der Erwerbsfreiheit und des Rechts auf Unverletzlichkeit des Eigentums, ausgeübt zu werden. Demgemäß hätte die belangte Behörde § 23 Abs 3 Wiener Wettengesetz unter Berücksichtigung des massiven Eingriffs der Betriebsschließung in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Eigentumsrecht verfassungskonform zu interpretieren gehabt. Bei verfassungskonformer Interpretation dieser kann-Bestimmung ist eine Betriebsschließung nur dann zulässig, wenn sie im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismäßig ist. Angenommen, die aufgezeigte verfassungskonforme Interpretation könne nicht vorgenommen werden, so wäre die Bestimmung des § 23 Abs 3 Wiener Wettengesetz verfassungswidrig (vgl Punkt 3.4.).Nach Paragraph 23, Absatz 3, Wiener Wettengesetz kann die Behörde eine Betriebsschließung verfügen. Das der Behörde eingeräumte Ermessen hat im Sinne des Gesetzes und insbesondere unter Beachtung grundrechtlicher Garantien, wie insbesondere der Erwerbsfreiheit und des Rechts auf Unverletzlichkeit des Eigentums, ausgeübt zu werden. Demgemäß hätte die belangte Behörde Paragraph 23, Absatz 3, Wiener Wettengesetz unter Berücksichtigung des massiven Eingriffs der Betriebsschließung in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Eigentumsrecht verfassungskonform zu interpretieren gehabt. Bei verfassungskonformer Interpretation dieser kann-Bestimmung ist eine Betriebsschließung nur dann zulässig, wenn sie im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismäßig ist. Angenommen, die aufgezeigte verfassungskonforme Interpretation könne nicht vorgenommen werden, so wäre die Bestimmung des Paragraph 23, Absatz 3, Wiener Wettengesetz verfassungswidrig vergleiche Punkt 3.4.). Die geforderte Verhältnismäßigkeit ist im vorliegenden Fall unter keinen Umständen gegeben. Eine Betriebsschließung stellt einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechte der Betroffenen dar (VwGH 28.06.2016, Ro 2016/17/0001). Die Beschwerdeführerin kann im konkreten Fall ihr Mietrecht überhaupt nicht mehr ausüben, ihrem Erwerb nicht mehr nachgehen und hat trotzdem monatliche Mietzahlungen für das geschlossene Lokal zu leisten, welchen keine Nutzungsmöglichkeit des Lokals gegenüber steht. Festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin noch nie gegen das Wiener Wettengesetz oder die entsprechenden Vorgängerbestimmungen, verstoßen hat. Es können dementsprechend auch keine einschlägigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen gegen sie oder ihre Organe vorliegen und ist sie in höchstem Maße vertrauenswürdig. Insofern wäre es, bei behördlichem Verdacht der Ausübung einer Wettunternehmertätigkeit ohne Bewilligung, in jedem Fall verhältnismäßiger gewesen, der Beschwerdeführerin gegenüber die Einstellung dieser Tätigkeit zu verlangen. Diese Aufforderung muss, im Hinblick auf das (bisherige) Wohlverhalten und die ohnehin vorgenommene Beschlagnahme von Wettequipment, gegenüber der Betriebsschließung, als die verhältnismäßigere Maßnahme einleuchten. Die Unverhältnismäßigkeit des Vorgehens der belangten Behörde zeigt sich insbesondere, wenn man einen Blick auf die einschlägige Bestimmung des Glücksspielgesetzes wirft. Nach § 56a GSpG darf, aufgrund des erheblichen Rechtseingriffs bei einer Betriebsschließung, schon von Gesetzes wegen, diese nur angeordnet werden, wenn erfolglos zur „Einstellung der entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes veranstalteten oder durchgeführten Glücksspiele aufgefordert“ wurde. Es muss hinzukommend mit Grund anzunehmen sein, dass eine Gefahr der Fortsetzung der strafbaren Handlung besteht. Von einer Betriebsschließung nach dem Glücksspielgesetz ist zudem Abstand zu nehmen, wenn eine weitere Gefährdung der Interessen des Glücksspielmonopols durch andere geeignete Vorkehrungen, wie der Stilllegung von Einrichtungen, Beschlagnahmen oder sonstige Maßnahmen, ausgeschlossen werden kann.Die Unverhältnismäßigkeit des Vorgehens der belangten Behörde zeigt sich insbesondere, wenn man einen Blick auf die einschlägige Bestimmung des Glücksspielgesetzes wirft. Nach Paragraph 56 a, GSpG darf, aufgrund des erheblichen Rechtseingriffs bei einer Betriebsschließung, schon von Gesetzes wegen, diese nur angeordnet werden, wenn erfolglos zur „Einstellung der entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes veranstalteten oder durchgeführten Glücksspiele aufgefordert“ wurde. Es muss hinzukommend mit Grund anzunehmen sein, dass eine Gefahr der Fortsetzung der strafbaren Handlung besteht. Von einer Betriebsschließung nach dem Glücksspielgesetz ist zudem Abstand zu nehmen, wenn eine weitere Gefährdung der Interessen des Glücksspielmonopols durch andere geeignete Vorkehrungen, wie der Stilllegung von Einrichtungen, Beschlagnahmen oder sonstige Maßnahmen, ausgeschlossen werden kann. Da die Bestimmung des § 23 Abs 3 Wiener Wettengesetz eine Betriebsschließung schon bei einem bloßen Verdacht (!) und nicht unter den strengen Voraussetzungen des § 56a Abs 1 GSpG erlaubt, ist noch viel mehr davon auszugehen, dass in verfassungskonformer Interpretation dieser einschneidenden Eingriffsbefugnis, verhältnismäßigeren (Zwangs-) Mitteln der Vorzug zu geben ist. Die vorgenommene Beschlagnahme des Wettequipments war dementsprechend auch in gegenständlichem Fall die verhältnismäßigere Maßnahme die zur Verhinderung (allfälliger) Verstöße gegen das Wiener Wettengesetz völlig hinreichend war.Da die Bestimmung des Paragraph 23, Absatz 3, Wiener Wettengesetz eine Betriebsschließung schon bei einem bloßen Verdacht (!) und nicht unter den strengen Voraussetzungen des Paragraph 56 a, Absatz eins, GSpG erlaubt, ist noch viel mehr davon auszugehen, dass in verfassungskonformer Interpretation dieser einschneidenden Eingriffsbefugnis, verhältnismäßigeren (Zwangs-) Mitteln der Vorzug zu geben ist. Die vorgenommene Beschlagnahme des Wettequipments war dementsprechend auch in gegenständlichem Fall die verhältnismäßigere Maßnahme die zur Verhinderung (allfälliger) Verstöße gegen das Wiener Wettengesetz völlig hinreichend war. Aus dem Vorstehenden ergibt sich also, dass die belangte Behörde ihr Ermessen zum Ausspruch der Betriebsschließung nicht im Sinne des Gesetzes ausgeübt hat und die Betriebsschließung die Beschwerdeführerin in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Eigentumsrecht verletzt. Wegen der Unverhältnismäßigkeit der Betriebsschließung gegenüber der Beschwerdeführerin wird diese außerdem in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Erwerbstätigkeit verletzt. Um Wiederholungen zu vermeiden wird diesbezüglich auf die obigen Ausführungen verwiesen. 3.
- Verfassungswidrigkeit des § 23 Abs 3 Wiener Wettengesetz3.
- Verfassungswidrigkeit des Paragraph 23, Absatz 3, Wiener Wettengesetz Nach der ständigen Judikatur zum verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung
Art 6St
GG sind gesetzliche, die Erwerbs(ausübungs)freiheit beschränkende Regelungen auf Grund des in diesem Grundrecht enthaltenen Gesetzesvorbehaltes nur dann zulässig, wenn sie durch das öffentliche Interesse geboten, zur Zielerreichung geeignet, adäquat und auch sonst sachlich zu rechtfertigen sind (VfSIg 19.767/2013). Dem Gesetzgeber steht bei Regelungen, die den Zugang zu einem Beruf beschränken, ein weit geringerer rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu, als beiNach der ständigen Judikatur zum verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung
Artikel 6, St
GG sind gesetzliche, die Erwerbs(ausübungs)freiheit beschränkende Regelungen auf Grund des in diesem Grundrecht enthaltenen Gesetzesvorbehaltes nur dann zulässig, wenn sie durch das öffentliche Interesse geboten, zur Zielerreichung geeignet, adäquat und auch sonst sachlich zu rechtfertigen sind (VfSIg 19.767 aus 2013,). Dem Gesetzgeber steht bei Regelungen, die den Zugang zu einem Beruf beschränken, ein weit geringerer rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu, als bei Regelungen, welche die Berufsausübung an sich betreffen, weil der Eingriff in die verfassungsgesetzlich geschützte Rechtssphäre im ersteren Fall um einiges schwerer wiegt (VfSIg 13.704/1994, 16.734/2002). Je gravierender der Eingriff einer Regelung in die verfassungsrechtliche Sphäre wiegt, umso geringer ist der rechtspolitische Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers.Regelungen, welche die Berufsausübung an sich betreffen, weil der Eingriff in die verfassungsgesetzlich geschützte Rechtssphäre im ersteren Fall um einiges schwerer wiegt (VfSIg 13.704 aus 1994,, 16.734 aus 2002,). Je gravierender der Eingriff einer Regelung in die verfassungsrechtliche Sphäre wiegt, umso geringer ist der rechtspolitische Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers. Der erste Satz des Art 5 StGG gilt nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs auch für Eigentumsbeschränkungen. Der Gesetzgeber kann angesichts des in Art 1
- ZPEMRK enthaltenen Gesetzesvorbehalts Eigentumsbeschränkungen verfügen, sofern er dadurch nicht den Wesensgehalt des Grundrechtes der Unversehrtheit des Eigentums berührt oder in anderer Weise gegen einen auch ihn bindenden Verfassungsgrundsatz verstößt soweit die Eigentumsbeschränkung im öffentlichen Interesse liegt und nicht unverhältnismäßig ist (VfSIg 19.635/2012).Der erste Satz des Artikel 5, StGG gilt nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs auch für Eigentumsbeschränkungen. Der Gesetzgeber kann angesichts des in Artikel eins,
- ZPEMRK enthaltenen Gesetzesvorbehalts Eigentumsbeschränkungen verfügen, sofern er dadurch nicht den Wesensgehalt des Grundrechtes der Unversehrtheit des Eigentums berührt oder in anderer Weise gegen einen auch ihn bindenden Verfassungsgrundsatz verstößt soweit die Eigentumsbeschränkung im öffentlichen Interesse liegt und nicht unverhältnismäßig ist (VfSIg 19.635 aus 2012,). Art 7 B-VG bestimmt, dass alle Staatsbürger vor dem Gesetz gleich sind. Dieses Verfassungsrecht wurde in fortlaufender Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs dynamisch weiterentwickelt. So entspricht es nunmehr der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs, dass es dem Gesetzgeber verboten ist, sachlich nicht begründbare Differenzierungen zwischen Normadressaten vorzunehrnen (VfSIg 13.327/1993, VfSIg 14.039/1995, 16.407/2001). Darüber hinaus hat der Verfassungsgerichtshof aus Art 7 B-VG ein allgemeines, den Gesetzgeber bindendes Sachlichkeitsgebot abgeleitet. Als unsachlich gelten insbesondere unverhältnismäßige Regelungen (VfSIg 18.706/2009).Artikel 7, B-VG bestimmt, dass alle Staatsbürger vor dem Gesetz gleich sind. Dieses Verfassungsrecht wurde in fortlaufender Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs dynamisch weiterentwickelt. So entspricht es nunmehr der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs, dass es dem Gesetzgeber verboten ist, sachlich nicht begründbare Differenzierungen zwischen Normadressaten vorzunehrnen (VfSIg 13.327 aus 1993,, VfSIg 14.039 aus 1995,, 16.407 aus 2001,). Darüber hinaus hat der Verfassungsgerichtshof aus Artikel 7, B-VG ein allgemeines, den Gesetzgeber bindendes Sachlichkeitsgebot abgeleitet. Als unsachlich gelten insbesondere unverhältnismäßige Regelungen (VfSIg 18.706 aus 2009,). Nach § 23 Abs 3 Wiener Wettengesetz kann die Behörde bei Verdacht, dass die Tätigkeit eines Wettunternehmers ohne oder entgegen einer Bewilligung ausgeübt wird, ohne vorausgegangenes Verfahren die gänzliche oder teilweise Schließung jener Betriebsstätten, die der Durchführung von Sportwetten dienen, verfügen. Geht man nun davon aus, § 23 Abs 3 Wiener Wettengesetz könne nicht, wie oben aufgezeigt, verfassungskonform interpretiert werden, so ist er gemessen an Art 7 B-VG, Art 6 StGG, Art 5 StGG, und Art 1 des ersten Zusatzprotokolls zur EMRK verfassungswidrig.Nach Paragraph 23, Absatz 3, Wiener Wettengesetz kann die Behörde bei Verdacht, dass die Tätigkeit eines Wettunternehmers ohne oder entgegen einer Bewilligung ausgeübt wird, ohne vorausgegangenes Verfahren die gänzliche oder teilweise Schließung jener Betriebsstätten, die der Durchführung von Sportwetten dienen, verfügen. Geht man nun davon aus, Paragraph 23, Absatz 3, Wiener Wettengesetz könne nicht, wie oben aufgezeigt, verfassungskonform interpretiert werden, so ist er gemessen an Artikel 7, B-VG, Artikel 6, StGG, Artikel 5, StGG, und Artikel eins, des ersten Zusatzprotokolls zur EMRK verfassungswidrig. Ausreichend für eine Betriebsschließung ist der bloße Verdacht der Tätigkeit eines Wettunternehmers ohne oder entgegen einer Bewilligung. Im Gegensatz zu § 56a Abs 1 GSpG (und § 23 Abs 2 Wiener Wettengesetz) wird also in § 23 Abs 3 Wiener Wettengesetz nicht ein „begründeter Verdacht“, sondern lediglich ein „Verdacht“ der Ausübung der Tätigkeit eines Wettunternehmers ohne oder entgegen einer Bewilligung gefordert. Es ist wegen der Schwere des Eingriffs der Betriebsschließung in Rechte der Betroffenen weder sachlich zu rechtfertigen, noch verhältnismäßig, eine Betriebsschließung bei jedem auch noch so unbegründeten Verdacht zu ermöglichen.Ausreichend für eine Betriebsschließung ist der bloße Verdacht der Tätigkeit eines Wettunternehmers ohne oder entgegen einer Bewilligung. Im Gegensatz zu Paragraph 56 a, Absatz eins, GSpG (und Paragraph 23, Absatz 2, Wiener Wettengesetz) wird also in Paragraph 23, Absatz 3, Wiener Wettengesetz nicht ein „begründeter Verdacht“, sondern lediglich ein „Verdacht“ der Ausübung der Tätigkeit eines Wettunternehmers ohne oder entgegen einer Bewilligung gefordert. Es ist wegen der Schwere des Eingriffs der Betriebsschließung in Rechte der Betroffenen weder sachlich zu rechtfertigen, noch verhältnismäßig, eine Betriebsschließung bei jedem auch noch so unbegründeten Verdacht zu ermöglichen. § 23 Abs 3 Wiener Wettengesetz erlaubt eine Betriebsschließung zudem bei jeder nur denkmöglichen Tätigkeit eines Wettunternehmers ohne oder entgegen einer Bewilligung. Damit erfasst die Regelung des § 23 Abs 3 Wiener Wettengesetz auch geringfügigste Verstöße. Beispielsweise könnte jeder Verstoß gegen eine Bescheidauflage, wie etwa ein einmaliges Überschreiten der zulässigen Lokalöffnungszeiten, schon eine Betriebsschließung zur Folge haben.Paragraph 23, Absatz 3, Wiener Wettengesetz erlaubt eine Betriebsschließung zudem bei jeder nur denkmöglichen Tätigkeit eines Wettunternehmers ohne oder entgegen einer Bewilligung. Damit erfasst die Regelung des Paragraph 23, Absatz 3, Wiener Wettengesetz auch geringfügigste Verstöße. Beispielsweise könnte jeder Verstoß gegen eine Bescheidauflage, wie etwa ein einmaliges Überschreiten der zulässigen Lokalöffnungszeiten, schon eine Betriebsschließung zur Folge haben. Die Bestimmung des § 23 Abs 3 Wiener Wettengesetz macht die Zulässigkeit einer Betriebsschließung ebenfalls nicht davon abhängig, ob die Behörde einen Grund hat anzunehmen, dass eine Gefahr der Fortsetzung der rechtswidrigen Tätigkeit besteht. Der einmalige Verstoß gegen Bestimmungen genügt vielmehr um die Betriebsschließung auszusprechen. Ob in Zukunft Verstöße gegen das Wiener Wettengesetz im zu schließenden Betrieb zu erwarten sind, ist dagegen nach der Bestimmung des § 23 Abs 3 Wiener Wettengesetz nicht von Belang. Deshalb könnte die belangte Behörde, selbst wenn sie eine erneute Tätigkeit eines Wettunternehmers ohne oder entgegen einer Bewilligung geradezu ausschließt eine Betriebsschließung verfügen. Dies ist ebenfalls unverhältnismäßig und unsachlich.Die Bestimmung des Paragraph 23, Absatz 3, Wiener Wettengesetz macht die Zulässigkeit einer Betriebsschließung ebenfalls nicht davon abhängig, ob die Behörde einen Grund hat anzunehmen, dass eine Gefahr der Fortsetzung der rechtswidrigen Tätigkeit besteht. Der einmalige Verstoß gegen Bestimmungen genügt vielmehr um die Betriebsschließung auszusprechen. Ob in Zukunft Verstöße gegen das Wiener Wettengesetz im zu schließenden Betrieb zu erwarten sind, ist dagegen nach der Bestimmung des Paragraph 23, Absatz 3, Wiener Wettengesetz nicht von Belang. Deshalb könnte die belangte Behörde, selbst wenn sie eine erneute Tätigkeit eines Wettunternehmers ohne oder entgegen einer Bewilligung geradezu ausschließt eine Betriebsschließung verfügen. Dies ist ebenfalls unverhältnismäßig und unsachlich. § 23 Abs 3 Wiener Wettengesetz sieht ebenfalls deswegen eine unverhältnismäßige und unsachliche Regelung vor, weil darin eine Betriebsschließung ohne vorgehende Aufforderung zur Einstellung einer allfälligen rechtswidrigen Tätigkeit für zulässig erklärt wird. Ein Lokalinhaber wird jedoch in vielen Fällen gar nicht wissen, dass sein Verhalten rechtswidrig ist, weshalb es unverhältnismäßig ist, wenn die Behörde vor Ausspruch der Betriebsschließung nicht dazu angehalten ist, den Lokalinhaber zur Einstellung der rechtswidrigen Tätigkeit aufzufordern. Selbst im wesentlich suchtgefährdenderen Bereich des Glücksspiels hat die Behörde zunächst die Einstellung der entgegen den Vorschriften des Glücksspielgesetzes durchgeführten Glücksspiele einzufordern (§ 56a Abs 1 GSpG). Allein dieser Umstand zeigt, dass die Befugnis zur Betriebsschließung ohne jedwede vorherige Aufforderung zur Einstellung der rechtswidrigen Tätigkeit im weniger suchtgeneigten Wettbereich absolut unverhältnismäßig ist.Paragraph 23, Absatz 3, Wiener Wettengesetz sieht ebenfalls deswegen eine unverhältnismäßige und unsachliche Regelung vor, weil darin eine Betriebsschließung ohne vorgehende Aufforderung zur Einstellung einer allfälligen rechtswidrigen Tätigkeit für zulässig erklärt wird. Ein Lokalinhaber wird jedoch in vielen Fällen gar nicht wissen, dass sein Verhalten rechtswidrig ist, weshalb es unverhältnismäßig ist, wenn die Behörde vor Ausspruch der Betriebsschließung nicht dazu angehalten ist, den Lokalinhaber zur Einstellung der rechtswidrigen Tätigkeit aufzufordern. Selbst im wesentlich suchtgefährdenderen Bereich des Glücksspiels hat die Behörde zunächst die Einstellung der entgegen den Vorschriften des Glücksspielgesetzes durchgeführten Glücksspiele einzufordern (Paragraph 56 a, Absatz eins, GSpG). Allein dieser Umstand zeigt, dass die Befugnis zur Betriebsschließung ohne jedwede vorherige Aufforderung zur Einstellung der rechtswidrigen Tätigkeit im weniger suchtgeneigten Wettbereich absolut unverhältnismäßig ist. Schließlich ist die Eingriffsbefugnis in § 23 Abs 3 Wiener Wettengesetz deshalb völlig unverhältnismäßig und unsachlich, als darin verhältnismäßigeren Maßnahmen, wie etwa der Beschlagnahme der Wettausrüstung samt Wettterminals kein Vorrang vor der Betriebsschließung eingeräumt wird. Auch mit diesen Maßnahmen könnte nämlich die weitere Ausübung einer Wettunternehmertätigkeit ohne oder entgegen einer Bewilligung verhindert werden. Gleichzeitig würden aber die Rechte der Betriebsinhaber um ein vielfaches weniger beeinträchtigt werden. Der Gesetzgeber hätte die Betriebsschließung nur als ultima ratio vorsehen dürfen und diese nicht unter sogar gegenüber der Beschlagnahme herabgesetzten Anforderungen (in § 23 Abs 2 Wiener Wettengesetz wird sogar ein begründeter Verdacht gefordert) erlauben dürfen.Schließlich ist die Eingriffsbefugnis in Paragraph 23, Absatz 3, Wiener Wettengesetz deshalb völlig unverhältnismäßig und unsachlich, als darin verhältnismäßigeren Maßnahmen, wie etwa der Beschlagnahme der Wettausrüstung samt Wettterminals kein Vorrang vor der Betriebsschließung eingeräumt wird. Auch mit diesen Maßnahmen könnte nämlich die weitere Ausübung einer Wettunternehmertätigkeit ohne oder entgegen einer Bewilligung verhindert werden. Gleichzeitig würden aber die Rechte der Betriebsinhaber um ein vielfaches weniger beeinträchtigt werden. Der Gesetzgeber hätte die Betriebsschließung nur als ultima ratio vorsehen dürfen und diese nicht unter sogar gegenüber der Beschlagnahme herabgesetzten Anforderungen (in Paragraph 23, Absatz 2, Wiener Wettengesetz wird sogar ein begründeter Verdacht gefordert) erlauben dürfen. Im Hinblick auf den mit einer Betriebsschließung verbundenen tiefgreifenden Eingriff in die Rechte der Betroffenen, welche ihrem Erwerb nicht mehr nachgehen und ihre Eigentums- oder Mietrechte am Geschäftslokal von einem Tag auf den anderen nicht mehr ausüben können, ist die beanstandete unverhältnismäßige Regelung des § 23 Abs 3 Wiener Wettengesetz wegen eines Verstoßes gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Eigentumsrecht, die verfassungsgesetzlich gewährleistete Erwerbsfreiheit und den Gleichheitssatzverfassungswidrig.Im Hinblick auf den mit einer Betriebsschließung verbundenen tiefgreifenden Eingriff in die Rechte der Betroffenen, welche ihrem Erwerb nicht mehr nachgehen und ihre Eigentums- oder Mietrechte am Geschäftslokal von einem Tag auf den anderen nicht mehr ausüben können, ist die beanstandete unverhältnismäßige Regelung des Paragraph 23, Absatz 3, Wiener Wettengesetz wegen eines Verstoßes gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Eigentumsrecht, die verfassungsgesetzlich gewährleistete Erwerbsfreiheit und den Gleichheitssatzverfassungswidrig. Die Beschwerdeführerin wurde durch Anwendung dieser verfassungswidrigen Bestimmung in ihren Rechten verletzt.“ Der gegenständlichen Beschwerde wurde der Akt der belangten Behörde beigeschlossen. In diesem erliegt ein Firmenbuchauszug der I. S. KG vom 12.12.
- Demnach ist seit dem 2.2.2000 Herr K. G. der Komplementär dieser Gesellschaft. Zudem ist seitdem Herr R. S. der Kommanditist dieser Gesellschaft.In diesem erliegt ein Firmenbuchauszug der römisch eins. S. KG vom 12.12.
- Demnach ist seit dem 2.2.2000 Herr K. G. der Komplementär dieser Gesellschaft. Zudem ist seitdem Herr R. S. der Kommanditist dieser Gesellschaft. Zudem wurde ein GISA-Auszug zur I. S. KG vom 14.12.2016 vorgelegt. Demnach verfügt diese Gesellschaft im Hinblick auf das gegenständliche Lokal seit dem 1.8.2002 über die Gewerbeberechtigung „Gastgewerbe in der Betriebsart eines Buffets“.Zudem wurde ein GISA-Auszug zur römisch eins. S. KG vom 14.12.2016 vorgelegt. Demnach verfügt diese Gesellschaft im Hinblick auf das gegenständliche Lokal seit dem 1.8.2002 über die Gewerbeberechtigung „Gastgewerbe in der Betriebsart eines Buffets“. Auch wurde ein mit 18.12.2014 datierter Geschäftsraummietvertrag zwischen der I. S. KG und dem Hauseigentümer im Hinblick auf die gegenständliche Lokalität beigeschlossen.Auch wurde ein mit 18.12.2014 datierter Geschäftsraummietvertrag zwischen der römisch eins. S. KG und dem Hauseigentümer im Hinblick auf die gegenständliche Lokalität beigeschlossen. Im erstinstanzlichen Akt erliegt ein Aktenvermerk eines an der gegenständlichen Lokalkontrolle am 11.11.2016 teilgenommen habenden Kontrollorgans. In diesem Aktenvermerk wird ausgeführt wie folgt: „Heute wurde um 10:45 Uhr eine Überprüfung des Wettlokales in Wien, A.-gasse ident ..., Wettlokal „C.“, durchgeführt. Es wurde festgestellt, dass sich in diesem Wettlokal fünf Wettterminals und ein Wettannahmeschalter sowie acht Wettinformationsgeräte befinden. Die Wettterminals, der Wettannahmeschalter und die Wettinformationsgeräte waren im Zeitpunkt der Überprüfung am Stromnetz angeschlossen und betriebsbereit. Zwei Wettterminals und zwei Wettinformationsgeräte wurden von Wettkundinnen benützt. Die für den Betrieb erforderlichen Bewilligungen
§§ 3
und 4 des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettengesetz), LGBI. Nr. 26/2016, liegen nicht vor.Die für den Betrieb erforderlichen Bewilligungen
Paragraphen 3 und 4 des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettengesetz), LGBI. Nr. 26 aus 2016,, liegen nicht vor. Es wurde die vorläufige Beschlagnahme der Wettinformationsgeräte, des Wettschalters, die Beschlagnahme der Wettterminals und des sich in den Geldbehältern der Wettterminals sowie in der Kasse des Wettannahmeschalters befindlichen Geldes
§ 23Abs.
2, 2. Satz des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten verfügt, um zu verhindern, dass mit diesen Gegenständen Verwaltungsübertretungen
§ 24Abs.
1 Z.1 leg. cit. fortgesetzt begangen oder wiederholt werden.Es wurde die vorläufige Beschlagnahme der Wettinformationsgeräte, des Wettschalters, die Beschlagnahme der Wettterminals und des sich in den Geldbehältern der Wettterminals sowie in der Kasse des Wettannahmeschalters befindlichen Geldes
Paragraph 23, Absatz 2, 2, Satz des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten verfügt, um zu verhindern, dass mit diesen Gegenständen Verwaltungsübertretungen
Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. fortgesetzt begangen oder wiederholt werden. Es wurde weiters verfügt, dass das Equipment des Wettannahmeschalters, die sich in den Wettterminals befindlichen Geldbeträge sowie die Wettterminals und die Wettinformationsgeräte abtransportiert und verwahrt werden und dass der Betrieb geschlossen wird. Die Betriebsschließung war zu verfügen, um der Fortsetzung des Betriebes mit neuen Wettterminals und neuem Equipment entgegenzuwirken. Daten des Equipments des Wettannahmeschalters und der Wettterminals sowie der Wettinformationsgeräte: siehe Beilagen 1 – 7 Folgende Person erklärte Arbeitnehmer in diesem Wettlokal zu sein: Herr D. Pa., geb. 1974, ausgewiesen durch österreichischen Führerschein Nr. ....
§ 3
des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten darf die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer nur nach Erteilung einer Bewilligung durch die Behörde ausgeübt werden.
Paragraph 3, des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten darf die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer nur nach Erteilung einer Bewilligung durch die Behörde ausgeübt werden. § 4 bestimmt, dass für jede einzelne Betriebsstätte eine Standortbewilligung erforderlich ist. Die Standortbewilligung darf nur einer Inhaberin oder einem Inhaber einer Bewilligung für die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer erteilt werden.Paragraph 4, bestimmt, dass für jede einzelne Betriebsstätte eine Standortbewilligung erforderlich ist. Die Standortbewilligung darf nur einer Inhaberin oder einem Inhaber einer Bewilligung für die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer erteilt werden.
§ 24Abs.
1 des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten begeht eine Verwaltungsübertretung und ist - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet - von der Behörde mit einer Geldstrafe bis 22.000 € und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen, werGemäß Paragraph 24, Absatz eins, des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten begeht eine Verwaltungsübertretung und ist - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet - von der Behörde mit einer Geldstrafe bis 22.000 € und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen, wer
- die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer ohne aufrechte Bewilligung nach § 3 oder § 4 ausübt, unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer daran beteiligt;
- die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer ohne aufrechte Bewilligung nach Paragraph 3, oder Paragraph 4, ausübt, unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer daran beteiligt;
- in einem zur Ausübung ihrer oder seiner Erwerbstätigkeit bestimmten, allgemein zugänglichen Betriebsraum oder als Inhaberin oder Inhaber einer Betriebsstätte die Ausübung einer Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer ohne entsprechende Bewilligung, oder den gewerbsmäßigen Abschluss der in § 25 genannten Wetten durch Personen oder durch den Betrieb eines Wettterminals durch Dritte duldet.
- in einem zur Ausübung ihrer oder seiner Erwerbstätigkeit bestimmten, allgemein zugänglichen Betriebsraum oder als Inhaberin oder Inhaber einer Betriebsstätte die Ausübung einer Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer ohne entsprechende Bewilligung, oder den gewerbsmäßigen Abschluss der in Paragraph 25, genannten Wetten durch Personen oder durch den Betrieb eines Wettterminals durch Dritte duldet. In § 24 Abs. 2 des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten ist festgelegt, dass Wettscheine, elektronische Wettbücher und Wettterminals, und alle an solche angeschlossenen Geräte und sonstige technische Hilfsmittel, die entgegen diesem Landesgesetz aufgestellt, betrieben oder verwendet werden, von der Behörde unabhängig von der Bestrafung nach Abs. 1 samt dem sich in diesen befindenden Geld für verfallen erklärt werden können.In Paragraph 24, Absatz 2, des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten ist festgelegt, dass Wettscheine, elektronische Wettbücher und Wettterminals, und alle an solche angeschlossenen Geräte und sonstige technische Hilfsmittel, die entgegen diesem Landesgesetz aufgestellt, betrieben oder verwendet werden, von der Behörde unabhängig von der Bestrafung nach Absatz eins, samt dem sich in diesen befindenden Geld für verfallen erklärt werden können.
§ 23Abs.
1 leg.cit. sind die Organe der zuständigen Behörde sowie die von dieser beigezogenen Sachverständigen im Rahmen der Vollziehung dieses Landesgesetzes befugt, jederzeit und auch ohne Vorankündigung Betriebsstätten von Wettunternehmerinnen und Wettunternehmern zu betreten. Auf Verlangen sind ihnen die Bewilligungsbescheide vorzuweisen, die erforderlichen Auskünfte, auch hinsichtlich der Wettinhalte zu erteilen, Einsichtnahme in das elektronische Wettbuch sowie in die Duplikate der Wettscheine zu gestatten und die Überprüfung der Wettterminals zu ermöglichen. Sofern es erforderlich ist, können die Wettterminals sowie das elektronische Wettbuch und die Duplikate der Wettscheine auch an einen anderen Ort verbracht und an diesem überprüft werden. Die Durchführung von Probewetten an Wettterminals sind den behördlichen Organen ohne Leistung eines Entgelts und ohne Gewinn zu ermöglichen. Im Rahmen der Überprüfungen sind die Wettterminals auf Verlangen zu öffnen und die Datenträger (z.B. Platinen, Festplatten) auszufolgen sowie die Gerätebuchhaltung offen zu legen.
Paragraph 23, Absatz eins, leg.cit. sind die Organe der zuständigen Behörde sowie die von dieser beigezogenen Sachverständigen im Rahmen der Vollziehung dieses Landesgesetzes befugt, jederzeit und auch ohne Vorankündigung Betriebsstätten von Wettunternehmerinnen und Wettunternehmern zu betreten. Auf Verlangen sind ihnen die Bewilligungsbescheide vorzuweisen, die erforderlichen Auskünfte, auch hinsichtlich der Wettinhalte zu erteilen, Einsichtnahme in das elektronische Wettbuch sowie in die Duplikate der Wettscheine zu gestatten und die Überprüfung der Wettterminals zu ermöglichen. Sofern es erforderlich ist, können die Wettterminals sowie das elektronische Wettbuch und die Duplikate der Wettscheine auch an einen anderen Ort verbracht und an diesem überprüft werden. Die Durchführung von Probewetten an Wettterminals sind den behördlichen Organen ohne Leistung eines Entgelts und ohne Gewinn zu ermöglichen. Im Rahmen der Überprüfungen sind die Wettterminals auf Verlangen zu öffnen und die Datenträger (z.B. Platinen, Festplatten) auszufolgen sowie die Gerätebuchhaltung offen zu legen. Laut § 23 Abs. 2 dieses Gesetzes kann die Behörde die Beschlagnahme der Wettterminals, der sonstigen Eingriffsgegenstände, der technischen Hilfsmittel sowie des dem Wettbetrieb zuzurechnenden Geldes anordnen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass die Tätigkeit der Wettunternehmerin oder des Wettunternehmers ohne oder entgegen einer Bewilligung oder einer Anzeige ausgeübt wird, und mit den Wettterminals oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen gegen dieses Landesgesetz verstoßen wird, fortgesetzt gegen eine in § 24 Abs. 1 Z. 1 bis 17 genannten Vorschriften verstoßen wird. Die Organe der öffentlichen Aufsicht können die in diesem Absatz genannten Gegenstände auch aus eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, dass die Verwaltungsübertretung
einer oder mehrerer Bestimmungen des § 24 nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden. Sie haben darüber der Eigentümerin oder dem Eigentümer sofort eine Bescheinigung auszustellen, oder, wenn eine solche oder ein solcher am Aufstellungsort nicht anwesend ist, dort zu hinterlassen und der Behörde die Anzeige zu erstatten.Laut Paragraph 23, Absatz 2, dieses Gesetzes kann die Behörde die Beschlagnahme der Wettterminals, der sonstigen Eingriffsgegenstände, der technischen Hilfsmittel sowie des dem Wettbetrieb zuzurechnenden Geldes anordnen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass die Tätigkeit der Wettunternehmerin oder des Wettunternehmers ohne oder entgegen einer Bewilligung oder einer Anzeige ausgeübt wird, und mit den Wettterminals oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen gegen dieses Landesgesetz verstoßen wird, fortgesetzt gegen eine in Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins bis 17 genannten Vorschriften verstoßen wird. Die Organe der öffentlichen Aufsicht können die in diesem Absatz genannten Gegenstände auch aus eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, dass die Verwaltungsübertretung
einer oder mehrerer Bestimmungen des Paragraph 24, nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden. Sie haben darüber der Eigentümerin oder dem Eigentümer sofort eine Bescheinigung auszustellen, oder, wenn eine solche oder ein solcher am Aufstellungsort nicht anwesend ist, dort zu hinterlassen und der Behörde die Anzeige zu erstatten. § 23 Abs. 3 leg. cit. bestimmt, dass die Behörde ohne vorausgegangenes Verfahren die gänzliche oder teilweise Schließung jener Betriebsstätten, die der Durchführung von Sportwetten dienen, verfügen kann, wenn der Verdacht besteht, dass die Tätigkeit einer Wettunternehmerin oder eines Wettunternehmers ohne oder entgegen der Bewilligung ausgeübt wird.Paragraph 23, Absatz 3, leg. cit. bestimmt, dass die Behörde ohne vorausgegangenes Verfahren die gänzliche oder teilweise Schließung jener Betriebsstätten, die der Durchführung von Sportwetten dienen, verfügen kann, wenn der Verdacht besteht, dass die Tätigkeit einer Wettunternehmerin oder eines Wettunternehmers ohne oder entgegen der Bewilligung ausgeübt wird. Die vorläufige Beschlagnahme und die Betriebsschließung waren zu verfügen, da durch den illegalen Betrieb die landesrechtlichen Bestimmungen hinsichtlich des Erfordernisses einer Bewilligung der Landesregierung vereitelt wurden und somit Gefahr im Verzug vorlag. Das Anwenden anderer Maßnahmen würde den landesrechtlichen Bestimmungen über die Bewilligungspflicht zuwider laufen. Herr D. Pa., geb. 1974, ausgewiesen durch österreichischen Führerschein Nr. ..., erklärte Folgendes: Ich arbeite seit 2013 bei der Firma C. (im Text stand vorher: in diesem Lokal, der dann durchgestrichen wurde und handschriftlich durch „bei der Firma C.“ ersetzt wurde - Anmerkung des Gerichts). Das Lokal ist seit 2015 in Betrieb. Herr R. S., geb. 1969, Staatsbürgerschaft: Österreich, ausgewiesen durch österreichischen Reisepass P ... als Vertreter der Inhaberin des Wettlokales; dieses Lokal betreibt die I. S. KGals Vertreter der Inhaberin des Wettlokales; dieses Lokal betreibt die römisch eins. S. KG Die Wettterminals, der Wettannahmeschalter und das technische Equipment sowie die Wettinformationsgeräte stehen im Eigentum der C. GmbH. Zur Sicherung der Betriebsschließung wurden die Schlösser aller vier Türen ausgetauscht. Die neuen Schlüssel werden bei der Behörde hinterlegt. Herr I. S. KG wurde darauf hingewiesen, verderbliche Güter aus dem Wettlokal zu entfernen und alle Maßnahmen (z.B. Heizung, Strom, etc.) zu ergreifen, sodass kein Schaden im Lokal entstehen kann.Herr römisch eins. S. KG wurde darauf hingewiesen, verderbliche Güter aus dem Wettlokal zu entfernen und alle Maßnahmen (z.B. Heizung, Strom, etc.) zu ergreifen, sodass kein Schaden im Lokal entstehen kann. Unterbrechung der Amtshandlung um 15:45 Uhr. . In der Zwischenzeit fährt der Lokalverantwortliche, Herr S., in die Zentrale ..., um die Schlüssel für den Geldwechsler zu holen. Fortsetzung der Amtshandlung um 16:17 Uhr. Herr I. S. KG kommt mit einem Zeugen und öffnet den Geldwechselautomaten.Fortsetzung der Amtshandlung um 16:17 Uhr. Herr römisch eins. S. KG kommt mit einem Zeugen und öffnet den Geldwechselautomaten. Der Geldwechselautomat verbleibt im Wettlokal. Daten des Zeugen: Herr T. Kl., geb. 1963, ausgewiesen durch österreichischen Führerschein Nr. ...“ Anlässlich der gegenständlichen Kontrolle wurden im Lokal mehrere Wettscheine vorgefunden. Deren Wettscheinkopf lautete jeweils wie folgt: „C. (X.-WBW) X. A.-gasse“ „C. (römisch zehn.-WBW) römisch zehn. A.-gasse“ Am Ende des jeweíligen Wettscheins wurde jeweils ausgeführt wie folgt: „Dieses Wettangebot wurde an „C. (M.) Ltd“ zur Annahme vermittelt.“ Laut Aktenvermerk der belangten Behörde vom 15.11.2016 wurden in den beschlagnahmten Geräten EUR 21.821,60 sichergestellt. Weiters erliegt im erstinstanzlichen Akt ein GISA-Auszug, aus welchem zu erschließen ist, dass an dieser Adresse die I. S. KG das Gastgewerbe in der Betriebsart des Buffets betreibt. Weiters erliegt im erstinstanzlichen Akt ein GISA-Auszug, aus welchem zu erschließen ist, dass an dieser Adresse die römisch eins. S. KG das Gastgewerbe in der Betriebsart des Buffets betreibt. Seitens der belangten Behörde wurde am 23.11.2016 ein Firmenbuchauszug zur C. Ges.m.b.H. eingeholt. Demnach waren seit dem 25.8.2014 Herr Mi. W. und Herr Mi. Sc. deren Geschäftsführer. Seit dem 22.5.2014 ist deren Alleingesellschafterin die X. Ges.m.b.H..Seitens der belangten Behörde wurde am 23.11.2016 ein Firmenbuchauszug zur C. Ges.m.b.H. eingeholt. Demnach waren seit dem 25.8.2014 Herr Mi. W. und Herr Mi. Sc. deren Geschäftsführer. Seit dem 22.5.2014 ist deren Alleingesellschafterin die römisch zehn. Ges.m.b.H.. Seitens des erkennenden Gerichts wurde am 2.2.2017 im zur hg Zl. VGW-102/012/15474/2016 protokollierten Maßnahmenbeschwerdeverfahren aufgrund der Maßnahmenbeschwerde der I. S. KG gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Wege des Ausspruches einer Betriebsschließung, Austausches von Türschlössern und Versiegelung von Eingangstüren, am 11.11.2016 im Hinblick auf das gegenständliche Lokal eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt. Seitens des erkennenden Gerichts wurde am 2.2.2017 im zur hg Zl. VGW-102/012/15474/2016 protokollierten Maßnahmenbeschwerdeverfahren aufgrund der Maßnahmenbeschwerde der römisch eins. S. KG gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Wege des Ausspruches einer Betriebsschließung, Austausches von Türschlössern und Versiegelung von Eingangstüren, am 11.11.2016 im Hinblick auf das gegenständliche Lokal eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt. Der in dieser Verhandlung einvernommene R. S. führte aus wie folgt: „Ich wurde am 11.11.2016 von einem Angestellten Herrn Ar. Dr. angerufen und begab mich ungefähr gegen Mittag in das Lokal in Wien, A.-gasse. Herr Ar. ist bei der I. S. KG angestellt. Ich kenne einen Herrn D. Pa. namentlich nicht. Ich bin Kommanditist der I. S. KG und habe von Komplementär Herrn K. G. eine Generalvollmacht. Ich mache für den Betrieb im ... Bezirk A.-gasse alles was notwendig ist, z.B. den Einkauf. In dem gegenständlichen Betrieb sind ein Snack- und ein Kaffeeautomat aufgestellt. Weiters wird in dem Betrieb die Vermittlung von Wetten durchgeführt, weiters werden über TV Geräte nationale und internationale Sportübertragungen übertragen. Die Kunden kaufen sich zumeist selbstständig bei den Automaten Snacks und Getränke. Falls jemand mit der Bedienung nicht zu Recht kommt, wird ihm geholfen. An der Tür des Haupteinganges war am 11.11.2016 ein Schild mit der Aufschrift „I. S. KG“ mit Doppelklebeband angebracht. Ich bin mir nicht sicher, ob auf diesem Schild auch das Wort „Inhaber oder Betreiber“ angegeben ist. In dem Betrieb in der A.-gasse sind noch angestellt: meine Stieftochter Ki. V.. Ein weiterer Arbeitnehmer, an dessen Namen ich mich heute nicht mehr erinnern kann, war damals auch angestellt. Mittlerweile habe ich ihn gekündigt. Pro Tag kommen ca. 100 Kunden in das Lokal, um dort sich Wetten vermitteln zu lassen und auch Kaffee zu trinken. Es kommen auch z.B. Pensionisten in das Lokal, um dort Kaffee zu trinken, weil in dem Automat echter Bohnenkaffee angeboten wird. Es sind 4–5 kleine Tische (für 2 oder 3 Personen) aufgestellt. Weiters sind ca. 5 Stehtische mit jeweils 2 Barhockern aufgestellt. Es waren 5-7 selbststehende Wettgeräte aufgestellt. Außerdem waren 5-7 Geräte aufgestellt, die auf Stehtischen aufgestellt waren. Die Fensterscheiben sind bis in eine Höhe von 1,50 Meter abgeklebt. Darüber kann das Tageslicht hereinscheinen. Im Sommer ist es deswegen manches Mal sehr heiß. Es ist unterschiedlich, wie lange sich die Kunden im Lokal aufhalten. Manche kommen zwei bis drei Mal am Tag.“„Ich wurde am 11.11.2016 von einem Angestellten Herrn Ar. Dr. angerufen und begab mich ungefähr gegen Mittag in das Lokal in Wien, A.-gasse. Herr Ar. ist bei der römisch eins. S. KG angestellt. Ich kenne einen Herrn D. Pa. namentlich nicht. Ich bin Kommanditist der römisch eins. S. KG und habe von Komplementär Herrn K. G. eine Generalvollmacht. Ich mache für den Betrieb im ... Bezirk A.-gasse alles was notwendig ist, z.B. den Einkauf. In dem gegenständlichen Betrieb sind ein Snack- und ein Kaffeeautomat aufgestellt. Weiters wird in dem Betrieb die Vermittlung von Wetten durchgeführt, weiters werden über TV Geräte nationale und internationale Sportübertragungen übertragen. Die Kunden kaufen sich zumeist selbstständig bei den Automaten Snacks und Getränke. Falls jemand mit der Bedienung nicht zu Recht kommt, wird ihm geholfen. An der Tür des Haupteinganges war am 11.11.2016 ein Schild mit der Aufschrift „I. S. KG“ mit Doppelklebeband angebracht. Ich bin mir nicht sicher, ob auf diesem Schild auch das Wort „Inhaber oder Betreiber“ angegeben ist. In dem Betrieb in der A.-gasse sind noch angestellt: meine Stieftochter Ki. römisch fünf.. Ein weiterer Arbeitnehmer, an dessen Namen ich mich heute nicht mehr erinnern kann, war damals auch angestellt. Mittlerweile habe ich ihn gekündigt. Pro Tag kommen ca. 100 Kunden in das Lokal, um dort sich Wetten vermitteln zu lassen und auch Kaffee zu trinken. Es kommen auch z.B. Pensionisten in das Lokal, um dort Kaffee zu trinken, weil in dem Automat echter Bohnenkaffee angeboten wird. Es sind 4–5 kleine Tische (für 2 oder 3 Personen) aufgestellt. Weiters sind ca. 5 Stehtische mit jeweils 2 Barhockern aufgestellt. Es waren 5-7 selbststehende Wettgeräte aufgestellt. Außerdem waren 5-7 Geräte aufgestellt, die auf Stehtischen aufgestellt waren. Die Fensterscheiben sind bis in eine Höhe von 1,50 Meter abgeklebt. Darüber kann das Tageslicht hereinscheinen. Im Sommer ist es deswegen manches Mal sehr heiß. Es ist unterschiedlich, wie lange sich die Kunden im Lokal aufhalten. Manche kommen zwei bis drei Mal am Tag.“ Der Zeuge Gl. gab zu Protokoll wie folgt: „Ich war am 11.11.2016 in dem Lokal in Wien, A.-gasse als Werkmeister der MA 36 anwesend. Ich habe an den Automaten Probespiele durchgeführt, das darin befindliche Geld entnommen und die Geräte für den Akt dokumentiert. Ich konnte sehen, dass mehrere Getränkeautomaten aufgestellt waren. Ein „richtiges Gastgewerbe“ wurde nicht ausgeübt. Ein richtiges Gastgewerbe ist für mich ein Lokal, in dem Getränke serviert werden bzw. Getränke an einer Bar gekauft werden können. Es waren ein oder mehrere Vertreter des Markamtes anwesend, die diesen Umstand geprüft haben. Ich kann mich nicht mehr erinnern, wie viele Tische und Sesseln aufgestellt waren. Ich habe die anwesenden Kunden nicht gezählt. Ich weiß, dass ein Mitarbeiter anwesend war. Die im Akt aufliegenden Fotos habe ich anlässlich der Kontrolle gemacht. Ich habe auch eine Vorkontrolle gemacht. Ich kann mich nicht mehr an die anwesenden Gäste erinnern.“ Die Zeugin Mag. Kr. führte aus wie folgt: „Ich habe die Amtshandlung am 11.11.2016 in Wien, A.-gasse geleitet. Das Gastgewerbe wurde an diesem Tag in sehr eingeschränkten Umfang durch einen Getränkeautomaten ausgeübt. Als ich vor Ort war, wurde der Getränkeautomat nicht bedient. Die anwesenden Kunden wurden während der Amtshandlung von der LPD Wien aus dem Lokal geschickt. Das Lokal war von außen mit einer großen Aufschrift „C.“ versehen. Das ist für uns der Hinweis, dass es sich um ein Wettlokal handelt. An eine Aufschrift „I. S. KG“ kann ich mich nicht erinnern. Aus dem Behördenakt ergibt sich, dass ein Kollege festgehalten hat, dass die äußere Bezeichnung „C.“ gelautet hat. Auch mein Kollege Hr. Gl., hat in einem Vorerhebungsbericht am 31.8.2016 festgehalten, dass die Lokalinhaberin I. S. KG ist. Aus den Fotos im Akt ist erkennbar, dass in sehr kleinen Buchstaben am obersten Rand der Eingangstüre I. S. KG steht. Ich kann mich heute nicht mehr genau erinnern, ich glaube, dass ca. 5-7 Kunde bei der Kontrolle anwesend waren. Da es Vormittags war, war das Lokal nicht sehr stark besucht. Ich kann mich nicht mehr genau erinnern, ich glaube, dass ca. 10 kleinere Tische in dem Lokal aufgestellt waren mit jeweils 4 Sesseln. Dies stellt nach meiner Erfahrung die übliche Einrichtung eines Wettbüros dar. Wie viele Wettgeräte aufgestellt waren, kann ich mich heute nicht mehr erinnern, es war jedoch eine größere Anzahl. Ich verweise diesbezüglich auf den Behördenakt. Das Gastgewerbe wurde an diesem Tag in sehr eingeschränkten Umfang durch einen Getränkeautomaten ausgeübt. Als ich vor Ort war, wurde der Getränkeautomat nicht bedient. Die anwesenden Kunden wurden während der Amtshandlung von der LPD Wien aus dem Lokal geschickt. Das Lokal war von außen mit einer großen Aufschrift „C.“ versehen. Das ist für uns der Hinweis, dass es sich um ein Wettlokal handelt. An eine Aufschrift „I. S. KG“ kann ich mich nicht erinnern. Aus dem Behördenakt ergibt sich, dass ein Kollege festgehalten hat, dass die äußere Bezeichnung „C.“ gelautet hat. Auch mein Kollege Hr. Gl., hat in einem Vorerhebungsbericht am 31.8.2016 festgehalten, dass die Lokalinhaberin römisch eins. S. KG ist. Aus den Fotos im Akt ist erkennbar, dass in sehr kleinen Buchstaben am obersten Rand der Eingangstüre römisch eins. S. KG steht. Ich kann mich heute nicht mehr genau erinnern, ich glaube, dass ca. 5-7 Kunde bei der Kontrolle anwesend waren. Da es Vormittags war, war das Lokal nicht sehr stark besucht. Ich kann mich nicht mehr genau erinnern, ich glaube, dass ca. 10 kleinere Tische in dem Lokal aufgestellt waren mit jeweils 4 Sesseln. Dies stellt nach meiner Erfahrung die übliche Einrichtung eines Wettbüros dar. Wie viele Wettgeräte aufgestellt waren, kann ich mich heute nicht mehr erinnern, es war jedoch eine größere Anzahl. Ich verweise diesbezüglich auf den Behördenakt. Auf Frage des Vertreters der Beschwerdeführerin: Ich kann mich heute nicht mehr dezitiert erinnern, ob nur ein Getränkeautomat in dem Lokal vorhanden war. Es könnten bis zu 3 Geräte gewesen sein. Wir haben an diesem Tag mehrere Lokale kontrolliert und seither auch viele Kontrollen vorgenommen. Ich habe den Bescheid über die Schließung des gegenständlichen Lokales unterschrieben. (…) Zur Zeit der Kontrolle war ein Verfahren für eine Genehmigung nach dem Wr. Wettengesetz anhängig. Ob ein Antrag auf Erteilung der Genehmigung nach der Vorgängerbestimmung anhängig war, weiß ich nicht auswendig.“ Am Verwaltungsgericht Wien war zur Zl. VGW-103/042/719/2017 die Beschwerde der C. GmbH gegen den gegenständlichen, ebenfalls bekämpften Betriebsschließungsbescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 30.11.2016, Zl.: MA 36-967865-2016, mit welchem
§ 23Abs.
3 des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettgesetz) die gänzliche Schließung der Betriebsstätte in Wien, A.-gasse ident ..., verhängt wurde, und
§ 23Abs.
3 (richtig: § 23 Abs. 8) des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettgesetz) die Kosten für Schlosserarbeiten vorgeschrieben wurden, anhängig. Am Verwaltungsgericht Wien war zur Zl. VGW-103/042/719/2017 die Beschwerde der C. GmbH gegen den gegenständlichen, ebenfalls bekämpften Betriebsschließungsbescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 30.11.2016, Zl.: MA 36-967865-2016, mit welchem
Paragraph 23, Absatz 3, des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettgesetz) die gänzliche Schließung der Betriebsstätte in Wien, A.-gasse ident ..., verhängt wurde, und
Paragraph 23, Absatz 3, (richtig: Paragraph 23, Absatz 8,) des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettgesetz) die Kosten für Schlosserarbeiten vorgeschrieben wurden, anhängig. Weiters ist beim Verwaltungsgericht zur Zl. VGW-103/042/721/2017 die Beschwerde der C. Ges.m.b.H. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 25.11.2016, MA 36-900466-2016, mit welchem
§ 23Abs.
2 1. Satz Wiener Wettengesetz die Beschlagnahme von Gegenständen, welche anlässlich der gegenständlichen Kontrolle im Lokal angetroffen worden waren, angeordnet wurde, anhängig.Weiters ist beim Verwaltungsgericht zur Zl. VGW-103/042/721/2017 die Beschwerde der C. Ges.m.b.H. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 25.11.2016, MA 36-900466-2016, mit welchem
Paragraph 23, Absatz 2,
- Satz Wiener Wettengesetz die Beschlagnahme von Gegenständen, welche anlässlich der gegenständlichen Kontrolle im Lokal angetroffen worden waren, angeordnet wurde, anhängig. Seitens des erkennenden Gerichts wurde am 25.4.2017 zu den Verfahren VGW-103/042/719/2017 und VGW-103/042/721/2017 eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt. Die wesentlichen Teile des anlässlich dieser Verhandlung aufgenommenen Verhandlungsprotokolls lauten wie folgt: „Der Beschwerdeführerinvertreter gibt zu Protokoll: „Die beschlagnahmten Geräte stehen alle im Eigentum der C. GmbH. Die Beschwerdeführerin ist die Hauptgesellschafterin der C. (M.) ltd. Zwischen der Beschwerdeführerin und der C. (M.) ltd gibt es einen Agentur- und Servicevertrag, wonach die Beschwerdeführerin die Tätigkeit der C. (M.) ltd insofern unterstützt, als sie entsprechende Wettgeräte, d.s. einerseits Wettterminals und andererseits elektronische Ausfüllhilfen, zur Verfügung stellt, sofern der Lokalbetreiber nicht über eigene zur Wettvermittlung notwendige Geräte verfügt. Dies ist auch im konkreten Fall so geschehen. Die Lokalinhaberin des gegenständlich gesperrten Lokals war die I. S. KG. Die I. S. KG hatte einen Wettvermittlungsvertrag mit der C. (M.) ltd sowie einen Leihstellungsvertrag mit der Beschwerdeführerin über die letztendlich verfahrensgegenständlich beschlagnahmten Geräte.Die Lokalinhaberin des gegenständlich gesperrten Lokals war die römisch eins. S. KG. Die römisch eins. S. KG hatte einen Wettvermittlungsvertrag mit der C. (M.) ltd sowie einen Leihstellungsvertrag mit der Beschwerdeführerin über die letztendlich verfahrensgegenständlich beschlagnahmten Geräte. Mit dem Leihstellungsvertrag wurden die gegenständlich beschlagnahmten Geräte durch die Beschwerdeführerin an die I. S. KG unentgeltlich verliehen. Gleichzeitig wurde auch die Rückgabe der Geräte vereinbart, wenn der Vertrag zwischen der I. S. KG und der C. (M.) ltd beendet wird.“Mit dem Leihstellungsvertrag wurden die gegenständlich beschlagnahmten Geräte durch die Beschwerdeführerin an die römisch eins. S. KG unentgeltlich verliehen. Gleichzeitig wurde auch die Rückgabe der Geräte vereinbart, wenn der Vertrag zwischen der römisch eins. S. KG und der C. (M.) ltd beendet wird.“ Infolge dieses Vorbringens wird die Beschwerdeführerin beauftragt binnen 14 Tagen nachfolgende Verträge vorzulegen: - Agenturvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und der C. (M.) ltd - Agenturvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und der C. , (M.) ltd - Leihstellungsvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und der I. S. KG - Leihstellungsvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und der , römisch eins. S. KG - Vermittlungsvertrag zwischen der C. (M.) ltd und der I. S. KG - Vermittlungsvertrag zwischen der C. (M.) ltd und der , römisch eins. S. KG - Vorlage aller Abrechnungen samt Geldüberweisungsbelege zwischen der I. S. KG und der C. (M.) ltd, wie auch zwischen der I. S. KG und der Beschwerdeführerin seit dem 1.1.2010- Vorlage aller Abrechnungen samt Geldüberweisungsbelege zwischen , der römisch eins. S. KG und der C. (M.) ltd, wie , auch zwischen der römisch eins. S. KG und der , Beschwerdeführerin seit dem 1.1.2010 Der Beschwerdeführerinvertreter führt sodann fort: „Aufgrund der weitgehenden Personenidentität der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin und den Boardmitgliedern der C. (M.) ltd gibt es keinen schriftlichen Vertrag zwischen der C. (M.) ltd und der Beschwerdeführerin. Auf Vorhalt der im Lokal vorgefundenen Wettscheine, auf welchen sich nicht der Name der I. S. KG, sondern „(X.-WBW) X. A.-gasse T5“ samt Angabe der gegenständlichen Lokaladresse findet, sodass bei Zugrundelegung dieser Wettscheine davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin die Wettvermittlerin ist, wird vorgebracht:Auf Vorhalt der im Lokal vorgefundenen Wettscheine, auf welchen sich nicht der Name der römisch eins. S. KG, sondern „(römisch zehn.-WBW) römisch zehn. A.-gasse T5“ samt Angabe der gegenständlichen Lokaladresse findet, sodass bei Zugrundelegung dieser Wettscheine davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin die Wettvermittlerin ist, wird vorgebracht: Aus dieser Bezeichnung ist nicht ersichtlich, dass nicht die I. S. KG, sondern die Beschwerdeführerin die Vermittlerin der Wetten im Sinne des Wettengesetzes gewesen ist. Der Hinweis X. bringt nur zum Ausdruck, dass es sich um ein C.-Wettenlokal handelt, wo Wetten an die C. (M.) ltd vermittelt werden.Aus dieser Bezeichnung ist nicht ersichtlich, dass nicht die römisch eins. S. KG, sondern die Beschwerdeführerin die Vermittlerin der Wetten im Sinne des Wettengesetzes gewesen ist. Der Hinweis römisch zehn. bringt nur zum Ausdruck, dass es sich um ein C.-Wettenlokal handelt, wo Wetten an die C. (M.) ltd vermittelt werden. Zum Auftrag der Vorlage der Abrechnungen und der Geldüberweisungsbelege zwischen der I. S. KG und der Beschwerdeführerin einerseits und der I. S. KG und der C. (M.) ltd andererseits wird vorgebracht, dass eine Abrechnung und insofern auch Belege zwischen der Beschwerdeführerin und der I. S. KG nicht bestehe, zumal aufgrund des unentgeltlichen Leihvertrages ein Geldfluss zwischen der I. S. KG und der Beschwerdeführerin nicht vorgesehen ist.Zum Auftrag der Vorlage der Abrechnungen und der Geldüberweisungsbelege zwischen der römisch eins. S. KG und der Beschwerdeführerin einerseits und der römisch eins. S. KG und der C. (M.) ltd andererseits wird vorgebracht, dass eine Abrechnung und insofern auch Belege zwischen der Beschwerdeführerin und der römisch eins. S. KG nicht bestehe, zumal aufgrund des unentgeltlichen Leihvertrages ein Geldfluss zwischen der römisch eins. S. KG und der Beschwerdeführerin nicht vorgesehen ist. Bei den Geräten 1 bis 5 des Beschlagnahmebescheides handelt es sich um Wettterminals oder Wettannahmegeräte, bei welchen der Kunde selbststätig eine Sportveranstaltung am Terminal aussucht und selbststätig im Hinblick auf die angebotene Sportveranstaltung eine Wette abgibt, sodann den entsprechenden Wettbetrag einwirft bzw. den Wettbetrag von seinem Kundenkonto, auf welchem ein Guthaben sich befindet, vermittels der ihm ausgehändigten Kundenkarte abbucht. Sodann wird auch ein Wettschein ausgefüllt, sofern die Wette angenommen wird. Soweit ersichtlich, wurde das im Lokal aufgestellte Geldwechselgerät nicht beschlagnahmt, da dieses fest mit dem Boden verankert war. Es ist daher anzunehmen, dass ein Kunde, welcher über einen Wettterminal eine Wette abgegeben hat, auch über das Geldwechselgerät sich seinen Gewinn auszahlen lassen konnte. Jedenfalls konnte solch ein Spieler sich einen Gewinn beim Mitarbeiter am Wettannahmeschalter auszahlen lassen. Wenn ein Kunde über ein Konto verfügte, war es auch möglich, dass der Gewinn auf dem Konto zugebucht wird. Beim beschlagnahmten Wettannahmeschalter (Punkt 6 des Beschlagnahmebescheides) handelte es sich um das Equipment, welches erforderlich ist, dass ein Lokalmitarbeiter in der Lage ist, eine Wette von einem Kunden persönlich entgegenzunehmen, diese Wette durchzuführen, den Wettbetrag entgegenzunehmen und einen allfälligen Wettgewinn auszuzahlen. An diesem Wettannahmeschalter wurden daher vom Mitarbeiter Wetten persönlich angenommen und durchgeführt bzw. Wettgewinne ausbezahlt. Bei den unter Punkt 7 des Beschlagnahmebescheids angeführten acht Wettinformationsgeräten handelte es sich um elektronische Ausfüllhilfen, welche nur für Kunden mit Kundenkarte zur Verfügung standen. Auf diesen Geräten konnte der Wettkunde über sein Kundenkonto den Wettgegenstand, d.h. die Art des Sportereignisses, bestimmen, nicht aber den Wetteinsatz. Nach erfolgter Bestimmung des Wettgegenstandes hatte der Kunde zum Schalter zu gehen und konnte dort den Wetteinsatz bestimmen und die Wette am Schalter bezahlen. Diese Geräte erfüllen daher nur die Funktion des elektronischen Ausfüllens eines ansonsten auf Papier im Lokal aufliegenden Wettscheines, die Tippabgabe jedoch erfolgte jedenfalls am Schalter. Hierzu hatte der Kunde am Schalter entweder die Wettkundenkarte vorzulegen (diese wurde eingescannt) oder seine Wettkundennummer bekanntzugeben, woraufhin der Mitarbeiter nach Übergabe des zu wettenden Geldbetrages die Wette zur Annahme an die C. (M.) ltd vermittelte. Bei Annahme der Wette wurde dem Kunden ein entsprechender Wettschein übergeben.“ Daraufhin führt der Behördenvertreter aus: „Die in den Beschwerden geltend gemachte Rechtswidrigkeit der Betriebsschließung und der Beschlagnahme wird bestritten. Beantragt wird, die Beschwerden als unberechtigt abzuweisen. Zum vorgebrachten Agenturvertrag, Leistellungsvertrag und Vermittlungsvertrag wird ins Treffen geführt, dass die gewählte Konstruktion ungewöhnlich ist und bei Wegdenken der Rechtslage nach dem Wettengesetz nicht gewählt worden wäre. Die Gestaltung findet ihre Erklärung nur in der Absicht der Umgehung wettrechtlicher Bestimmungen, die im öffentlichen Recht verankert sind. Daher tun die Vertragskonstruktionen nichts zur Sache.“ Dazu bringt der Beschwerdeführerinvertreter vor wie folgt: „Die gewählte Konstruktion wurde bereits seit rund zehn Jahren so praktiziert, also zu einem Zeitpunkt, wo das Wiener Wettengesetz noch nicht beschlossen war. Insbesondere ist nicht ersichtlich, welche Bestimmungen des Wiener Wettengesetzes umgangen worden sein sollen.“ Zeugin: Mag. Kr. „Ich habe an den Vorfall noch eine gewisse Erinnerung. Ich kann mich erinnern, dass während der Kontrolle Herr I. S. KG erschienen ist. Was er gesagt hat, kann ich nicht mehr im Detail angeben.„Ich habe an den Vorfall noch eine gewisse Erinnerung. Ich kann mich erinnern, dass während der Kontrolle Herr römisch eins. S. KG erschienen ist. Was er gesagt hat, kann ich nicht mehr im Detail angeben. An einen Lokalmitarbeiter kann ich mich nicht erinnern. Während der Kontrolle ging ich davon aus, dass mehrere Indizien für die Annahme vorliegen, dass die Beschwerdeführerin Wetten an die C. (M.) ltd vermittelt hat. Nachfolgende Indizien fallen mir ein: Die Beschwerdeführerin hatte im Hinblick auf das gegenständliche Lokal ein Verfahren laufen, in welchem die Beschwerdeführerin um eine Genehmigung der Durchführung der Tätigkeit der Vermittlung von Wettkunden an die C. (M.) ltd ersucht hatte. Aus dem Vorerhebungsbericht AS 42 (des Beschlagnahmeakts) geht hervor, dass die Lokalinhaberin die I. S. KG war, dass im Lokal Wettannahmeterminals aufgestellt gewesen waren, dass die Beschwerdeführerin die Beschwerdeführerin ist und dass die Wetten an die C. (M.) ltd vermittelt werden. Da diese Daten mit den Angaben des Antrags übereinstimmen, wurde gefolgert, dass die im Antrag bezeichnete Vermittlerin, daher die Beschwerdeführerin, auch gegenständlich bereits vor Genehmigung des Antrages Wette vermittelt.Aus dem Vorerhebungsbericht AS 42 (des Beschlagnahmeakts) geht hervor, dass die Lokalinhaberin die römisch eins. S. KG war, dass im Lokal Wettannahmeterminals aufgestellt gewesen waren, dass die Beschwerdeführerin die Beschwerdeführerin ist und dass die Wetten an die C. (M.) ltd vermittelt werden. Da diese Daten mit den Angaben des Antrags übereinstimmen, wurde gefolgert, dass die im Antrag bezeichnete Vermittlerin, daher die Beschwerdeführerin, auch gegenständlich bereits vor Genehmigung des Antrages Wette vermittelt. Während der Kontrolle bin ich mir sicher, dass Herrn S. mitgeteilt worden ist, dass die Behörde davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin als Wettvermittlerin tätig ist. Dies wurde von ihm nicht bestritten, zumal dies sonst im Aktenvermerk festgehalten worden wäre.“ Auf Befragen durch den Beschwerdeführerinvertreter: „Im Lokal befand sich ein Geldwechselgerät. Da dieses Gerät aber nach unserem Eindruck auch unabhängig vom Wettbetrieb Geld gewechselt hat, wurde es nicht beschlagnahmt. Ich habe keine näheren Erinnerungen zur Funktionsweise des Geräts. Derzeit ist aus dem Akt kein Zustellnachweis des Lokalschließungsbescheides an die I. S. KG zu ersehen. Wenn ein solcher Zustellnachweis im Akt liegt, wird dieser unverzüglich vorgelegt werden.“Derzeit ist aus dem Akt kein Zustellnachweis des Lokalschließungsbescheides an die römisch eins. S. KG zu ersehen. Wenn ein solcher Zustellnachweis im Akt liegt, wird dieser unverzüglich vorgelegt werden.“ Auf Befragen durch den Verhandlungsleiter: „Wenn ein einfacher Brief weggeschickt wird, wird die Absendung dieses Briefes seitens der MA 36 nicht eigens dokumentiert. Wenn der Betriebsschließungsbescheid daher entsprechend der Zustellverfügung mit einfachem Brief versendet worden ist, ist dies nicht aus dem Akt ersichtlich.“ Unter Beilage 1 legt der Beschwerdeführerinvertreter einen Antrag der Beschwerdeführerin vom 30.4.2015 vor. Zeuge: D. Ar. „Ich bin seit etwa vier Jahren bei der I. S. KG beschäftigt. Ich habe etwa ein Jahr vor der gegenständlichen Kontrolle im gegenständlichen Lokal zu arbeiten begonnen.„Ich bin seit etwa vier Jahren bei der römisch eins. S. KG beschäftigt. Ich habe etwa ein Jahr vor der gegenständlichen Kontrolle im gegenständlichen Lokal zu arbeiten begonnen. Meine Aufgabe war, Wetten einzuschreiben und auch Wetten auszuzahlen. Es gab dort auch Getränke, wie etwa Kaffee, zu kaufen. Ich habe das Lokal auch beaufsichtigt. Wenn ich Wetten vermittelt habe, habe ich vermittels eines C.-Programms die Wetten angenommen. Ich kann mich nicht erinnern, dass im Zuge einer Wettannahme oder im Zuge meiner Tätigkeit auf dem Bildschirm des Computers der Name „I. S. KG“ aufgeschrieben gewesen ist. Zu Beginn meines Dienstes bin ich mit einem Losungswort ins Programm eingestiegen. Am Geldwechsler konnte man auch seinen Wettgewinn ausbezahlt erhalten. Die Wetteinnahmen erfolgten zu einem großen Teil über eine Art Kreditkarte (die C.-Membercard). Über den Geldwechsler konnte man sein Guthaben, über welches man mit der Membercard verfügen konnte, erhöhen. Es wurden nicht allzu viele Wetten bei mir bar einbezahlt. Herr I. S. KG hat oft den Geldwechsler entleert.Herr römisch eins. S. KG hat oft den Geldwechsler entleert. In der Kassa war nicht viel Geld, da von mir auch kleine Gewinne ausbezahlt wurden. Ich kann mich nicht erinnern, wie oft und von wem diese entleert worden ist.“ Auf Befragen durch den Beschwerdeführerinvertreter: „Vor dem Lokal gab es ein Schild mit der Bezeichnung „I. S. KG“. Bei dieser Kontrolle wurde ich gefragt, wer mein Chef ist. Ich gab an, dass dies Herr G. ist. Ich wusste auch damals, dass ich bei der I. S. KG arbeite. Ich kann mich nicht erinnern, dass ich gefragt worden bin, bei welcher Firma ich arbeite. Während der Kontrolle habe ich Herrn S. angerufen. Herr S. ist eine Art Vorgesetzter.“Bei dieser Kontrolle wurde ich gefragt, wer mein Chef ist. Ich gab an, dass dies Herr G. ist. Ich wusste auch damals, dass ich bei der römisch eins. S. KG arbeite. Ich kann mich nicht erinnern, dass ich gefragt worden bin, bei welcher Firma ich arbeite. Während der Kontrolle habe ich Herrn S. angerufen. Herr S. ist eine Art Vorgesetzter.“ Zeuge: Gl. „Ich habe Probewetten an jedem der Terminals durchgeführt. Ich habe stets mit dem geringsten Einsatz gespielt. Unter Wettterminal verstehe ich einen Wettterminal, bei welchem es möglich war Geld einzuwerfen. Es gab auch weitere Terminals, bei welchen man kein Geld einwerfen und keine Wette durchführen konnte. An diesen Geräten konnte man Wettinformationen ausdrucken und sodann Wetten am Wettannahmeschalter durchführen. Unter Beilage 2) lege ich ein Foto des Wettterminals 1 vor, unter Beilage 3 das auf diesem Terminal aufgrund meiner Wette ausgedruckte Wettticket. Bei einer Wette ist es möglich, am Bildschirm die Auswahl von Sportereignissen aufzurufen. Zuvor muss man den Wettbetrag, den man setzt, einwerfen. Man kann dann eines auswählen und eine bestimmte Wette abgeben. Nach dem Abschluss der Wette wird der Wettschein ausgedruckt. Auch am Wettannahmeschalter wurde eine Wette durchgeführt. Das Equipment ist auf der Beilage 4) abgebildet. Ich habe beim Mitarbeiter eine Wette abgegeben und wurde dann das Wettticket (Beilage 5) ausgedruckt.“ Über Befragen durch den Beschwerdeführerinvertreter: „Zu den Terminals, bei denen kein Geld eingeworfen werden kann, habe ich keine konkreten Erfahrungen gemacht. Die Funktionsweise dieser Geräte wurde mir beschrieben. Ich habe nicht mit dem Personal gesprochen. Es ist durchaus möglich, dass die Vorerhebung, welche am 31.08.2016 durchgeführt worden ist, von mir stammt (vgl. AS 42 des Beschlagnahmeakts).Es ist durchaus möglich, dass die Vorerhebung, welche am 31.08.2016 durchgeführt worden ist, von mir stammt vergleiche AS 42 des Beschlagnahmeakts). Nach Vorhalt des Berichts gebe ich an, dass ich die Erhebung gemacht habe. Auf Vorhalt dieses Berichts gebe ich an, dass ich aufgrund der Reklame „C.“ vor dem Lokal die Betriebsstätte als „C.“ bezeichnet habe. Die Terminals wurden im Bericht als im Eigentum der „C.“ bezeichnet, da auf dem Bildschirm deren Namen geschrieben war. Aus diesem Grund ging ich auch davon aus, dass die Firma C. die Geräteinhaberin ist. Aufgrund des Ausdrucks am Ticket ging ich davon aus, dass die C. (M.) ltd die Buchmacherin ist. Da auf der Tür des Lokals „I. S. KG“ stand, folgerte ich, dass diese die Lokalinhaberin ist.“ Über Befragen durch den Beschwerdeführerinvertreter: „Ich kann mich an die Kontrolle im Übrigen nicht mehr erinnern. Im Informationsschreiben wird die Rechtslage zu den Voraussetzungen der Wettkundenvermittlung dargestellt. Ob Getränke verabreicht wurden, kann ich nicht angeben.“ Zeuge: Br. Über Befragen durch den Beschwerdeführerinvertreter: „Ich habe gemeinsam mit dem Kollegen Probewetten durchgeführt. Ich kann mich nicht erinnern, mit dem Personal gesprochen zu haben.“ Auf weitere Fragen wird von den Parteien verzichtet. Zeuge: R. S. „Ich bin Kommanditist der I. S. KG und Ansprechperson für die Angestellten. Darum wurde ich auch vom Lokalmitarbeiter während der Kontrolle angerufen. Ich bin nicht Dienstnehmer der Beschwerdeführerin. Aufgrund des Gesellschaftsvertrages, den ich mit der I. S. KG geschlossen habe, habe ich eine Gewinnbeteiligung. Aus diesem Grund erbringe ich auch regelmäßige Leistungen in meiner Funktion als Gesellschafter.„Ich bin Kommanditist der römisch eins. S. KG und Ansprechperson für die Angestellten. Darum wurde ich auch vom Lokalmitarbeiter während der Kontrolle angerufen. Ich bin nicht Dienstnehmer der Beschwerdeführerin. Aufgrund des Gesellschaftsvertrages, den ich mit der römisch eins. S. KG geschlossen habe, habe ich eine Gewinnbeteiligung. Aus diesem Grund erbringe ich auch regelmäßige Leistungen in meiner Funktion als Gesellschafter. Die I. S. KG betreibt an vielen Orten Gastgewerbebetriebe. An diesen Orten wird auch das Gewerbe der Vermittlung von Sportwetten ausgeübt.Die römisch eins. S. KG betreibt an vielen Orten Gastgewerbebetriebe. An diesen Orten wird auch das Gewerbe der Vermittlung von Sportwetten ausgeübt. Für die Vermittlung von Sportwetten braucht die I. S. KG keine österreichische Genehmigung, dies deshalb, weil die C. über eine verfügt.Für die Vermittlung von Sportwetten braucht die römisch eins. S. KG keine österreichische Genehmigung, dies deshalb, weil die C. über eine verfügt. Befragt, ob ich unter „C.“ die österreichische der die maltesische Gesellschaft meine, bringe ich vor, dass für mich C. alle Gesellschaften sind. Ich weiß nicht, wie ich da unterscheiden sollte. Meine Ansprechpartner bei der C. sind: Frau Si. He. (0664/...) Herr Th. Bi. (Nachname nur nach dem Hören) (0664/...) Mit diesen habe ich unter anderem dann Kontakt, wenn bestimmte Werbemaßnahmen laut C. von uns vorgenommen werden sollen. Die I. S. KG ist wie eine Franchisenehmerin. Unter Wettkundenvermittlung verstehe ich, dass ein Mitarbeiter der I. S. KG auf Wunsch eines Kunden über das bei uns installierte Zugangsprogramm für den Kunden eine Wette abschließt, wobei im Falle eines Wettgewinnes von uns auch dieser ausbezahlt wird. Genauso erfolgt Vermittlung dadurch, dass die I. S. KG über die Terminals es ebenfalls ermöglicht, dass Wetten abgeschlossen werden. Die römisch eins. S. KG ist wie eine Franchisenehmerin. Unter Wettkundenvermittlung verstehe ich, dass ein Mitarbeiter der römisch eins. S. KG auf Wunsch eines Kunden über das bei uns installierte Zugangsprogramm für den Kunden eine Wette abschließt, wobei im Falle eines Wettgewinnes von uns auch dieser ausbezahlt wird. Genauso erfolgt Vermittlung dadurch, dass die römisch eins. S. KG über die Terminals es ebenfalls ermöglicht, dass Wetten abgeschlossen werden. Die Abrechnung mit der C. erfolgt in der Gestalt, dass alle Wochen eine Auflistung der Summe der Wetteinnahmen und der Wettauszahlungen erfolgt. Von diesem Betrag werden zudem Steuern etc. abgezogen. Wenn dann noch ein Gewinn übrig bleibt, erhält die I. S. KG einen Prozentsatz des Gewinnes. Wenn ein Verlust eingetreten ist, muss dieser Verlust nicht in bar anteilig von der I. S. KG an die C. bezahlt werden. Der Verlustanteil wird aber von einem künftigen Gewinnanteil in Abzug gebracht. Die Abrechnung mit der C. erfolgt in der Gestalt, dass alle Wochen eine Auflistung der Summe der Wetteinnahmen und der Wettauszahlungen erfolgt. Von diesem Betrag werden zudem Steuern etc. abgezogen. Wenn dann noch ein Gewinn übrig bleibt, erhält die römisch eins. S. KG einen Prozentsatz des Gewinnes. Wenn ein Verlust eingetreten ist, muss dieser Verlust nicht in bar anteilig von der römisch eins. S. KG an die C. bezahlt werden. Der Verlustanteil wird aber von einem künftigen Gewinnanteil in Abzug gebracht. Ich kann nicht angeben, wer das Geld erhält, welches bei einer Wette vom Guthaben eines Kontos, dem eine Membercard zugeordnet ist, gesetzt wird. Wenn so jemand von seinem Konto aus einen Einsatz setzt, wird der allfällige Gewinn seinem Konto zugebucht. Diesfalls bekommt er von mir nur dann ein Geld, wenn er den Geldbetrag vom Guthaben der Membercard abbuchen lässt. Wenn jemand eine Reklamation hat, rufe ich den Support von C. an. Bis jetzt konnte bei jeder Reklamation der Kunde zufriedengestellt werden. Der Kunde erlangt durch das Schild am Lokaleingang Kenntnis, dass die I. S. KG die Lokalinhaberin ist. Der Kunde erlangt durch das Schild am Lokaleingang Kenntnis, dass die römisch eins. S. KG die Lokalinhaberin ist. Im Übrigen erfährt der Kunde wenn dann nur auf Anfrage, dass die I. S. KG eine Vermittlungstätigkeit ausübt. Im Übrigen erfährt der Kunde wenn dann nur auf Anfrage, dass die römisch eins. S. KG eine Vermittlungstätigkeit ausübt. Die Automaten wurden von C. zur Verfügung gestellt. Die I. S. KG muss dafür keine Miete zahlen. Die Automaten wurden von C. zur Verfügung gestellt. Die römisch eins. S. KG muss dafür keine Miete zahlen. Ich habe anlässlich der Kontrolle meinen Freund T. Kl. angerufen und ersucht, zur Kontrolle zu kommen, um im Falle des Falles mir als Zeuge gehen zu können. Sonst hat er keinerlei Bezug zum Lokal bzw. zur Wettvermittlung. Auf Befragen des Beschwerdeführerinvertreters: Die I. S. KG hat mit der C. einen Wettvermittlungsvertrag. Mit welcher der C. Gesellschaften der abgeschlossen worden ist, kann ich nicht angeben. Was im Vertrag drinnen steht, kann ich jetzt auch nicht angeben. 70 % des Gewinnes bleibt der I. S. KG und 30 % verbleiben bei der C.. Die römisch eins. S. KG hat mit der C. einen Wettvermittlungsvertrag. Mit welcher der C. Gesellschaften der abgeschlossen worden ist, kann ich nicht angeben. Was im Vertrag drinnen steht, kann ich jetzt auch nicht angeben. 70 % des Gewinnes bleibt der römisch eins. S. KG und 30 % verbleiben bei der C.. Im Lokal gibt es einen Kaffee- und einen Getränkeautomaten. Das Lokal ist ein Selbstbedienungslokal. Es können am Automaten auch Snacks gekauft werden, nämlich Erdnüsse und Schnitten etc.. Im gegenständlichen Lokal befanden sich 6 kleine Tische mit je 3 Sesseln. Zudem gab es 4 Hochtische mit je 2 Hockern. Das Lokal bestand aus einem großen Raum, das einen Raucher- und Nichtraucherteil hatte. Es ist etwa 100 m² groß. Die WCs und Nebenräumlichkeiten im Keller sind ungefähr ebenso groß. Auf Befragen des Behördenvertreters: Wenn ich angegeben habe, dass die C. alle Bewilligungen hat, gebe ich an, dass ich deshalb davon ausgegangen bin, weil ich mir sicher bin, dass die C. kein illegales Unternehmen ist. Da ich bislang nie Probleme gehabt habe, obwohl das Lokal seit 5 Jahren betrieben wird, gehe ich davon aus, dass die C. alle Bewilligungen hat.“ Mit Schriftsatz vom 30.6.2017 brachte die I. S. KG u.a. vor wie folgt:Mit Schriftsatz vom 30.6.2017 brachte die römisch eins. S. KG u.a. vor wie folgt: „I. Die Beschwerdeführerin erlaubt sich auf das am 21.06.2017 zugestellte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 09.06.2017 zur Zahl Ra 2017/02/0060-7 zu verweisen, welche im Maßnahmenbeschwerdeverfahren betreffend die Betriebsschließung ergangen ist. Darin hat der Verwaltungsgerichtshof mit Bezugnahme auf die Aktenlage festgehalten, dass der Beschwerdeführerin der Betriebsschließungsbescheid nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen 1-monatigen Frist zugestellt wurde (Rz 23). Deswegen gilt die Verfügung der Betriebsschließung und aller damit zusammenhängender Maßnahmen als aufgehoben (Rz 24). Mangels aufrechter Betriebsschließungsverfügung ist auch der erst am 28.04.2017 zugestellte Betriebsschließungsbescheid nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs rechtswidrig (VwGH 28.06.2016, Ra 2015/17/0114 Rz 18).“ Seitens des erkennenden Gerichts wurde am 3.7.2016 insbesondere zum gegenständlichen Betriebsschließungsverfahren eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser Verhandlung wurden mit Zustimmung der Parteien der erstinstanzliche Behördenakt sowie die erst- und rechtsmittelinstanzlichen Akte der hg anhängig bzw. anhängig gewesenen Verfahren VGW-103/042/719/2017, VGW-103/042/721/2017 und VGW-102/012/15474/2016 verlesen. „Der Behördenvertreter bestätigt, dass laut Kenntnis der MA 36 der gegenständliche Betriebsschließungsbescheid am 02.05.2017 an die I. S. KG zugestellt worden ist (vergleiche AS 77 des erstinstanzlichen Akts). Im Hinblick auf diese Aktenlage wird der Beschwerdeführervertreter befragt, aus welchem Grunde im Beschwerdeschriftsatz angeführt worden ist, dass dieser Bescheid dem Beschwerdeführervertreter schon zu einem früheren Zeitpunkt, nämlich am 28.04.2017, zugestellt worden ist. „Der Behördenvertreter bestätigt, dass laut Kenntnis der MA 36 der gegenständliche Betriebsschließungsbescheid am 02.05.2017 an die römisch eins. S. KG zugestellt worden ist (vergleiche AS 77 des erstinstanzlichen Akts). Im Hinblick auf diese Aktenlage wird der Beschwerdeführervertreter befragt, aus welchem Grunde im Beschwerdeschriftsatz angeführt worden ist, dass dieser Bescheid dem Beschwerdeführervertreter schon zu einem früheren Zeitpunkt, nämlich am 28.04.2017, zugestellt worden ist. Dieser bringt vor: „Der Vertreter der I. S. KG hat unserer Kanzlei die Ausfertigung des gegenständlichen Betriebsschließungsbescheides samt dem RSb Kuvert, mit welchem dieser zugestellt worden ist, übergeben. Dieser konnte uns nicht mehr mitteilen, wann dieser Bescheid hinterlegt bzw. durch Ersatzzustellung oder persönliche Übernahme zugestellt worden ist. Darum wurde tatsachenwidriger Weise als Zustelldatum das Aufgabedatum dieses Schriftsatzes, daher der 28.04.2017, angeführt. Zum Beweis wird das obangeführte RSb-Kuvert vorgelegt.„Der Vertreter der römisch eins. S. KG hat unserer Kanzlei die Ausfertigung des gegenständlichen Betriebsschließungsbescheides samt dem RSb Kuvert, mit welchem dieser zugestellt worden ist, übergeben. Dieser konnte uns nicht mehr mitteilen, wann dieser Bescheid hinterlegt bzw. durch Ersatzzustellung oder persönliche Übernahme zugestellt worden ist. Darum wurde tatsachenwidriger Weise als Zustelldatum das Aufgabedatum dieses Schriftsatzes, daher der 28.04.2017, angeführt. Zum Beweis wird das obangeführte RSb-Kuvert vorgelegt. Auf Befragen, ob schon vorher der I. S. KG der gegenständliche Betriebsschließungsbescheid zugestellt worden ist, wird bekanntgegeben, dass die erstmalige Zustellung am 02.05.2017 erfolgt ist.“Auf Befragen, ob schon vorher der römisch eins. S. KG der gegenständliche Betriebsschließungsbescheid zugestellt worden ist, wird bekanntgegeben, dass die erstmalige Zustellung am 02.05.2017 erfolgt ist.“ Übereinstimmend stellen der Behördenvertreter und der VL fest, dass dieses Kuvert am 28.04.2017 zur Post gegeben wurde. Der Verhandlungsleiter gibt den Parteien Gelegenheit sich zum Gegenstand der Verhandlung zu äußern. Der Behördenvertreter bringt vor: „Beantragt wird, die Beschwerde gegen die Betriebsschließung mangels Beschwer als unberechtigt oder unzulässig ab– oder zurückzuweisen. In eventu wird beantragt, die Beschwerde als gegenstandlos zu erklären. Zur Begründung wird vorgebracht, dass die MA 36 (Frau Mag. Kr.) am
- und 30.06.2017 mit der C. und der I. S. KG telefonische Arbeits- und Rechtsgespräche geführt hatte. Ergebnis dieser Gespräche ist, dass die Betriebsstätte in Wien, A.-gasse, am kommenden
- Juli 2017 (kommender Mittwoch) an die I. S. KG um 13:00 Uhr zurückgestellt wird (vereinbart ist mit der I. S. KG ein Treffen vor Ort).Zur Begründung wird vorgebracht, dass die MA 36 (Frau Mag. Kr.) am
- und 30.06.2017 mit der C. und der römisch eins. S. KG telefonische Arbeits- und Rechtsgespräche geführt hatte. Ergebnis dieser Gespräche ist, dass die Betriebsstätte in Wien, A.-gasse, am kommenden
- Juli 2017 (kommender Mittwoch) an die römisch eins. S. KG um 13:00 Uhr zurückgestellt wird (vereinbart ist mit der römisch eins. S. KG ein Treffen vor Ort). Zum Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 13.06.2017 wird vorgebracht, dass dieser Schriftsatz nichts zur Sache tut. Dazu wird auf das Behördenvorbringen verwiesen.“ Dazu befragt bringt der Beschwerdeführervertreter vor: „Der Bescheid wird weiterhin bekämpft, da mit der vereinbarten Schlüsselrückgabe nicht auch dieser Bescheid rückwirkend aufgehoben worden ist.“ Der Beschwerdeführervertreter verweist auf das bisherige Vorbringen.“ Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Festgestellt wird, dass am Kontrolltag die I. S. KG die Inhaberin des gegenständlich geschlossenen Gewerbelokals war und weiterhin ist. Die C. Ges.m.b.H. war weder am Kontrolltag noch danach Inhaberin dieses Lokals.Festgestellt wird, dass am Kontrolltag die römisch eins. S. KG die Inhaberin des gegenständlich geschlossenen Gewerbelokals war und weiterhin ist. Die C. Ges.m.b.H. war weder am Kontrolltag noch danach Inhaberin dieses Lokals. Diese Feststellung gründet insbesondere auf dem beigeschafften GISA-Auszug, laut welchem die I. S. KG am gegenständlichen Standort ein Gastgewerbelokal führt, den Angaben der Zeugin Mag. Kr. anlässlich ihrer Einvernahmen am 2.2.2017 und am 25.4.2017, des Zeugen R. S. anlässlich seiner Einvernahmen am 2.2.2017 und am 25.4.2017, sowie des am 25.4.2017 einvernommenen Zeugen D. Ar., der Anführung „I. S. KG“ am Lokaleingang, den Aktenvermerk vom 11.11.2016, der Angabe des Kontrollorgans Gl. anlässlich seiner Kontrolle am 31.8.2016 im Kontrollbericht (vgl. AS 42 des Beschlagnahmeakts), den vorgelegten, mit 18.12.2014 datierten Geschäftsraummietvertrag zwischen der I. S. KG und dem Hauseigentümer im Hinblick auf die gegenständliche Lokalität und den Angaben der Beschwerdeführerin.Diese Feststellung gründet insbesondere auf dem beigeschafften GISA-Auszug, laut welchem die römisch eins. S. KG am gegenständlichen Standort ein Gastgewerbelokal führt, den Angaben der Zeugin Mag. Kr. anlässlich ihrer Einvernahmen am 2.2.2017 und am 25.4.2017, des Zeugen R. S. anlässlich seiner Einvernahmen am 2.2.2017 und am 25.4.2017, sowie des am 25.4.2017 einvernommenen Zeugen D. Ar., der Anführung „I. S. KG“ am Lokaleingang, den Aktenvermerk vom 11.11.2016, der Angabe des Kontrollorgans Gl. anlässlich seiner Kontrolle am 31.8.2016 im Kontrollbericht vergleiche AS 42 des Beschlagnahmeakts), den vorgelegten, mit 18.12.2014 datierten Geschäftsraummietvertrag zwischen der römisch eins. S. KG und dem Hauseigentümer im Hinblick auf die gegenständliche Lokalität und den Angaben der Beschwerdeführerin. In all diesen Angaben bzw. Beweismitteln kommt hervor, dass die I. S. KG am gegenständlichen Betriebsstandort alleine ein Unternehmenslokal, insbesondere ein Gastgewerbelokal, geführt hat. Aus diesem Befund ist zu folgern, dass die I. S. KG die Inhaberin des gegenständlichen Lokals war. Für diesen Umstand spricht auch, dass anlässlich der gegenständlichen Kontrolle des Lokals dieses offenkundig von einem Mitarbeiter der I. S. KG beaufsichtigt worden ist, und dass von diesem auch nur ein Organ der I. S. KG angerufen worden ist. In all diesen Angaben bzw. Beweismitteln kommt hervor, dass die römisch eins. S. KG am gegenständlichen Betriebsstandort alleine ein Unternehmenslokal, insbesondere ein Gastgewerbelokal, geführt hat. Aus diesem Befund ist zu folgern, dass die römisch eins. S. KG die Inhaberin des gegenständlichen Lokals war. Für diesen Umstand spricht auch, dass anlässlich der gegenständlichen Kontrolle des Lokals dieses offenkundig von einem Mitarbeiter der römisch eins. S. KG beaufsichtigt worden ist, und dass von diesem auch nur ein Organ der römisch eins. S. KG angerufen worden ist. Demgegenüber wurden während der Kontrolle im Lokal keine Organe der C. Ges.m.b.H. angetroffen. Auch sonst gibt es keinerlei Indiz, dass die C. Ges.m.b.H. jemals die zivilrechtliche Lokalinhaberin gewesen ist. Sohin ist davon auszugehen, dass die I. S. KG Partei des gegenständlichen Schließungsverfahrens ist.Sohin ist davon auszugehen, dass die römisch eins. S. KG Partei des gegenständlichen Schließungsverfahrens ist. Weiters wird in Anbetracht des im erstinstanzlichen Akts erliegenden Rückscheins, der Angaben der Parteien und des Umstands, dass im Akt keinerlei Indizien für eine bereits vor dem 2.5.2017 erfolgte Zustellung des gegenständlichen Betriebsschließungsbescheids an die I. S. KG ersichtlich sind, festgestellt, dass der I. S. KG der gegenständliche Betriebsschließungsbescheid erstmals am 2.5.2017 zugestellt worden ist.Weiters wird in Anbetracht des im erstinstanzlichen Akts erliegenden Rückscheins, der Angaben der Parteien und des Umstands, dass im Akt keinerlei Indizien für eine bereits vor dem 2.5.2017 erfolgte Zustellung des gegenständlichen Betriebsschließungsbescheids an die römisch eins. S. KG ersichtlich sind, festgestellt, dass der römisch eins. S. KG der gegenständliche Betriebsschließungsbescheid erstmals am 2.5.2017 zugestellt worden ist. § 2 Wiener Wettengesetz lautet wie folgt:Paragraph 2, Wiener Wettengesetz lautet wie folgt: „Die in diesem Landesgesetz verwendeten Begriffe sind jeweils im Sinne der nachfolgenden Begriffsdefinitionen zu verstehen:
- Buchmacherin oder Buchmacher ist, wer Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen gewerbsmäßig abschließt.
- Totalisateurin oder Totalisateur ist, wer Wetten zwischen Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen gewerbsmäßig vermittelt.
- Vermittlerin oder Vermittler ist, wer Wetten, Wettkundinnen oder Wettkunden persönlich oder durch ihr oder sein Personal oder im Wege von Wettterminals (Z 8) gegen Entrichtung eines Wetteinsatzes zum Abschluss an eine Buchmacherin oder an einen Buchmacher oder andere Personen gewerbsmäßig weiterleitet.Vermittlerin oder Vermittler ist, wer Wetten, Wettkundinnen oder Wettkunden persönlich oder durch ihr oder sein Personal oder im Wege von Wettterminals (Ziffer 8,) gegen Entrichtung eines Wetteinsatzes zum Abschluss an eine Buchmacherin oder an einen Buchmacher oder andere Personen gewerbsmäßig weiterleitet.
- Wettunternehmerin oder Wettunternehmer ist, wer die Tätigkeit als Buchmacherin oder Buchmacher und/oder als Totalisateurin oder Totalisateur und/oder als Vermittlerin oder Vermittler gewerbsmäßig ausübt.
- Wettkundin oder Wettkunde ist jede Person, die eine Leistung der Wettunternehmerin oder des Wettunternehmers in Anspruch nimmt.
- Wette ist ein Glücksvertrag zwischen der Wettunternehmerin oder dem Wettunternehmer und jenen Personen, die gegen Entrichtung eines gewählten Einsatzbetrages eine Vorhersage über den Ausgang eines zum Zeitpunkt des Wettabschlusses oder der Wettvermittlung in der Zukunft liegenden sportlichen Ereignisses in der Hoffnung rechtsverbindlich bekannt gegeben haben, einen für den Fall des Zutreffens dieser Vorhersage in Aussicht gestellten Gewinn zu erlangen.
- Betriebsstätte im Sinne dieses Gesetzes ist jede ortsfeste, öffentlich zugängliche Einrichtung, in der Wetten von einer Buchmacherin oder von einem Buchmacher gewerbsmäßig abgeschlossen und/oder in der Wetten von einer Totalisateurin oder einem Totalisateur vermittelt und/oder in der Wetten oder Wettkundinnen und Wettkunden von einer Vermittlerin oder einem Vermittler gewerbsmäßig vermittelt werden.
- Wettterminal im Sinne dieses Gesetzes ist eine technische Einrichtung in einer Betriebsstätte, die über eine Datenleitung einer Person, gegen Entrichtung eines Wetteinsatzes unmittelbar den Abschluss einer Buchmacherwette mit der Bewilligungsinhaberin als Buchmacherin, mit dem Bewilligungsinhaber als Buchmacher oder einer oder eines vom Wettunternehmen angegebenen Buchmacherin oder Buchmachers zu deren oder dessen Bedingungen und Quoten ermöglicht.
- Wettreglements sind die allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer.“
§ 3
Wiener Wettengesetz darf die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer nur nach Erteilung einer Bewilligung durch die Behörde ausgeübt werden.
Paragraph 3, Wiener Wettengesetz darf die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer nur nach Erteilung einer Bewilligung durch die Behörde ausgeübt werden. § 4 Wiener Wettengesetz lautet wie folgt:Paragraph 4, Wiener Wettengesetz lautet wie folgt: „
(1)Für jede einzelne Betriebsstätte ist eine Standortbewilligung erforderlich. Die Standortbewilligung darf nur einer Inhaberin oder einem Inhaber einer Bewilligung für die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer erteilt werden.
(2)Die Auflassung einer Betriebsstätte ist der Behörde durch die Wettunternehmerin oder den Wettunternehmer unverzüglich anzuzeigen. Die Behörde hat die Kenntnisnahme der Anzeige schriftlich zu bestätigen.“ § 23 Wiener Wettengesetz lautet wie folgt:Paragraph 23, Wiener Wettengesetz lautet wie folgt: „
(1)Im Rahmen der Vollziehung dieses Landesgesetzes sind die Organe der zuständigen Behörde sowie die von dieser beigezogenen Sachverständigen befugt, jederzeit und auch ohne Vorankündigung Betriebsstätten von Wettunternehmerinnen und Wettunternehmern zu betreten. Auf Verlangen sind ihnen die Bewilligungsbescheide vorzuweisen, die erforderlichen Auskünfte, auch hinsichtlich der Wettinhalte, zu erteilen, Einsichtnahme in das elektronische Wettbuch sowie in die Duplikate der Wettscheine zu gestatten und die Überprüfung der Wettterminals zu ermöglichen. Sofern es erforderlich ist, können die Wettterminals sowie das elektronische Wettbuch und die Duplikate der Wettscheine auch an einen anderen Ort verbracht und an diesem überprüft werden. Die Durchführung von Probewetten an Wettterminals sind den behördlichen Organen ohne Leistung eines Entgelts und ohne Gewinn zu ermöglichen. Im Rahmen der Überprüfungen sind die Wettterminals auf Verlangen zu öffnen und die Datenträger (z.B. Platinen, Festplatten) auszufolgen sowie die Gerätebuchhaltung offen zu legen. Die behördlichen Organe sind befugt, auch ohne Vorankündigung Wetten an Wettterminals zur Feststellung der Einhaltung der Bestimmungen des § 13 Abs. 2 bis 5 durchzuführen. „
(1)Im Rahmen der Vollziehung dieses Landesgesetzes sind die Organe der zuständigen Behörde sowie die von dieser beigezogenen Sachverständigen befugt, jederzeit und auch ohne Vorankündigung Betriebsstätten von Wettunternehmerinnen und Wettunternehmern zu betreten. Auf Verlangen sind ihnen die Bewilligungsbescheide vorzuweisen, die erforderlichen Auskünfte, auch hinsichtlich der Wettinhalte, zu erteilen, Einsichtnahme in das elektronische Wettbuch sowie in die Duplikate der Wettscheine zu gestatten und die Überprüfung der Wettterminals zu ermöglichen. Sofern es erforderlich ist, können die Wettterminals sowie das elektronische Wettbuch und die Duplikate der Wettscheine auch an einen anderen Ort verbracht und an diesem überprüft werden. Die Durchführung von Probewetten an Wettterminals sind den behördlichen Organen ohne Leistung eines Entgelts und ohne Gewinn zu ermöglichen. Im Rahmen der Überprüfungen sind die Wettterminals auf Verlangen zu öffnen und die Datenträger (z.B. Platinen, Festplatten) auszufolgen sowie die Gerätebuchhaltung offen zu legen. Die behördlichen Organe sind befugt, auch ohne Vorankündigung Wetten an Wettterminals zur Feststellung der Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz 2 bis 5 durchzuführen.
(2)Besteht der begründete Verdacht, dass die Tätigkeit der Wettunternehmerin oder des Wettunternehmers ohne oder entgegen einer Bewilligung oder einer Anzeige ausgeübt wird, und mit Wettterminals oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen gegen dieses Landesgesetz verstoßen wird, fortgesetzt gegen eine in § 24 Abs. 1 Z 1 bis 17 genannten Vorschriften verstoßen wird, so kann die Behörde die Beschlagnahme der Wettterminals der an diesen angeschlossenen technischen Geräte, Wettscheine, elektronische Wettbücher, der sonstigen Eingriffsgegenstände, der technischen Hilfsmittel sowie des dem Wettbetrieb zuzurechnenden Geldes anordnen. Die Organe der öffentlichen Aufsicht können die in diesem Absatz genannten Gegenstände auch aus eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, dass die Verwaltungsübertretungen
einer oder mehrerer Bestimmungen des § 24 nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden. Sie haben darüber der Eigentümerin oder dem Eigentümer sofort eine Bescheinigung auszustellen, oder, wenn eine solche oder ein solcher am Aufstellungsort nicht anwesend ist, dort zu hinterlassen und der Behörde die Anzeige zu erstatten.
(2)Besteht der begründete Verdacht, dass die Tätigkeit der Wettunternehmerin oder des Wettunternehmers ohne oder entgegen einer Bewilligung oder einer Anzeige ausgeübt wird, und mit Wettterminals oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen gegen dieses Landesgesetz verstoßen wird, fortgesetzt gegen eine in Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins bis 17 genannten Vorschriften verstoßen wird, so kann die Behörde die Beschlagnahme der Wettterminals der an diesen angeschlossenen technischen Geräte, Wettscheine, elektronische Wettbücher, der sonstigen Eingriffsgegenstände, der technischen Hilfsmittel sowie des dem Wettbetrieb zuzurechnenden Geldes anordnen. Die Organe der öffentlichen Aufsicht können die in diesem Absatz genannten Gegenstände auch aus eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, dass die Verwaltungsübertretungen
einer oder mehrerer Bestimmungen des Paragraph 24, nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden. Sie haben darüber der Eigentümerin oder dem Eigentümer sofort eine Bescheinigung auszustellen, oder, wenn eine solche oder ein solcher am Aufstellungsort nicht anwesend ist, dort zu hinterlassen und der Behörde die Anzeige zu erstatten.
(3)Besteht der Verdacht, dass die Tätigkeit einer Wettunternehmerin oder eines Wettunternehmers ohne oder entgegen der Bewilligung ausgeübt wird, so kann die Behörde ohne vorausgegangenes Verfahren die gänzliche oder teilweise Schließung jener Betriebsstätten, die der Durchführung von Sportwetten dienen, verfügen. Zur Betriebsschließung ist die Anwendung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.
(4)Bei der Erlassung einer Verfügung nach Abs. 2 sind bestehende Rechte soweit zu schonen, als dies ohne Gefährdung der Ziele dieses Landesgesetzes möglich ist. Eine Verfügung nach Abs. 2 ist unverzüglich aufzuheben, wenn feststeht, dass der Grund für ihre Erlassung nicht mehr besteht.
(4)Bei der Erlassung einer Verfügung nach Absatz 2, sind bestehende Rechte soweit zu schonen, als dies ohne Gefährdung der Ziele dieses Landesgesetzes möglich ist. Eine Verfügung nach Absatz 2, ist unverzüglich aufzuheben, wenn feststeht, dass der Grund für ihre Erlassung nicht mehr besteht.
(5)Über eine Verfügung nach Abs. 2 und Abs. 3 ist binnen eines Monats ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Verfügung als aufgehoben gilt. Der Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn er
§ 19
des Zustellgesetzes wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Die Eigentümerin oder der Eigentümer kann unter Nachweis ihrer oder seiner Eigentümerschaft Beschwerde gegen einen Beschlagnahmebescheid beim Verwaltungsgericht erheben.
(5)Über eine Verfügung nach Absatz 2 und Absatz 3, ist binnen eines Monats ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Verfügung als aufgehoben gilt. Der Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn er
Paragraph 19, des Zustellgesetzes wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Die Eigentümerin oder der Eigentümer kann unter Nachweis ihrer oder seiner Eigentümerschaft Beschwerde gegen einen Beschlagnahmebescheid beim Verwaltungsgericht erheben.
(6)Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen einen Bescheid
Abs. 2 oder 3 hat keine aufschiebende Wirkung.
(6)Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen einen Bescheid
Absatz 2, oder 3 hat keine aufschiebende Wirkung.
(7)Zur Durchsetzung der Zutritts- und Überprüfungsrechte dürfen erforderlichenfalls Maßnahmen der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt, einschließlich der Anwendung körperlichen Zwangs, unbeschadet der Strafbestimmungen
§ 24gesetzt werden.
Verschlossene Haus- und Zimmertüren und verschlossene Behältnisse dürfen zum Zwecke der Durchsetzung der Überwachungsaufgaben geöffnet werden. Die Organe haben sich dabei der jeweils gelindesten noch zum Ziel führenden Maßnahme zu bedienen.
(7)Zur Durchsetzung der Zutritts- und Überprüfungsrechte dürfen erforderlichenfalls Maßnahmen der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt, einschließlich der Anwendung körperlichen Zwangs, unbeschadet der Strafbestimmungen
Paragraph 24, gesetzt werden. Verschlossene Haus- und Zimmertüren und verschlossene Behältnisse dürfen zum Zwecke der Durchsetzung der Überwachungsaufgaben geöffnet werden. Die Organe haben sich dabei der jeweils gelindesten noch zum Ziel führenden Maßnahme zu bedienen.
(8)Erwachsen der Behörde durch die Schließung der Betriebsstätte oder die Beschlagnahme nach Abs. 2 oder durch Maßnahmen
Abs. 3 Kosten, so sind diese der Wettunternehmerin oder dem Wettunternehmer dann zum Ersatz mit Bescheid vorzuschreiben, wenn sie oder er ihre oder seine Tätigkeit nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend ausgeübt hat.
(8)Erwachsen der Beh