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{'item': 'VGW-021/054/4811/2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum04.07.2017 GeschäftszahlVGW-021/054/4811/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK gekürzte Ausfertigung gemäß § 29 Abs. 5 iVm § 50 Abs. 2 VwGVGgemäß Paragraph 29, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 2, VwGVG Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Konecny über die Beschwerde des Herrn I. K., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 04.03.2016, Zl. MBA … – S 40772/14, wegen Übertretung des § 13c Abs. 2 Z. 7 des Tabakgesetzes iVm der Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung (NKV), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 07.06.2017Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Konecny über die Beschwerde des Herrn römisch eins. K., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 04.03.2016, Zl. MBA … – S 40772/14, wegen Übertretung des Paragraph 13 c, Absatz 2, Ziffer 7, des Tabakgesetzes in Verbindung mit der Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung (NKV), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 07.06.2017 zu Recht e r k a n n t: Gemäß § 50 VwGVG wird der nur gegen das Strafausmaß gerichteten Beschwerde insofern Folge gegeben als an Stelle der festgesetzten zwei Einzelstrafen in der Höhe von je EUR 750,00 eine Gesamtstrafe in der Höhe von EUR 650,00 und an Stelle der für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafen festgesetzten zwei Ersatzfreiheitsstrafen von je 1 Tag und 21 Stunden eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag 10 Stunden festgesetzt wird. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der nur gegen das Strafausmaß gerichteten Beschwerde insofern Folge gegeben als an Stelle der festgesetzten zwei Einzelstrafen in der Höhe von je EUR 750,00 eine Gesamtstrafe in der Höhe von EUR 650,00 und an Stelle der für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafen festgesetzten zwei Ersatzfreiheitsstrafen von je 1 Tag und 21 Stunden eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag 10 Stunden festgesetzt wird. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens der Behörde reduziert sich daher gemäß § 64 Abs. 2 VStG auf EUR 65,00, das sind 10 % der verhängten Geldstrafe.Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens der Behörde reduziert sich daher gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG auf EUR 65,00, das sind 10 % der verhängten Geldstrafe. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Maßgebliche Entscheidungsgründe: Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt: „Sie haben als Inhaber des Gastgewerbebetriebes in der Betriebsart eines Gasthauses in Wien, N. am 03.10.2014 um 11:05 Uhr insofern gegen die Obliegenheiten des Tabakgesetzes verstoßen, als Sie nicht dafür Sorge getragen haben, dass der Kennzeichnungspflicht gemäß der Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung entsprochen wird, als 1) unmittelbar beim Eingang zum Lokal nicht kenntlich gemacht wurde, dass im Gastraum nicht geraucht werden darf und 2) im Gastraum nicht durch jenes Symbol, das in Gestaltung und Farbgebung (durchgestrichene rauchende Zigarette auf rotem Hintergrund) sowie Mindestgröße der Abb. 2 der Anlage der NKV entspricht, gekennzeichnet war, dass im Gastraum nicht geraucht werden darf. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: §§ 14 Abs. 4, 13a Abs. 1 Z 1, 13c Abs. 1, 13c Abs. 2 Z 7 und 13b Abs. 5 des Bundesgesetzes über das Herstellen und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und den Nichtraucherschutz (Tabakgesetz), BGBl. Nr. 431/1995 in Verbindung mit Paragraphen 14, Absatz 4, 13 a, Absatz eins, Ziffer eins, 13 c, Absatz eins, 13 c, Absatz 2, Ziffer 7 und 13 b Absatz 5, des Bundesgesetzes über das Herstellen und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und den Nichtraucherschutz (Tabakgesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, in Verbindung mit ad 1) § 1 Abs. 1 Z 1 und ad 1) Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und ad 2) §2 Abs. 2ad 2) §2 Absatz 2 der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über die Kennzeichnungspflicht betreffend den Nichtraucherschutz in der Gastronomie (Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung - NKV), BGBl. Nr. 424/2008, in der jeweils geltenden Fassungder Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über die Kennzeichnungspflicht betreffend den Nichtraucherschutz in der Gastronomie (Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung - NKV), Bundesgesetzblatt Nr. 424 aus 2008,, in der jeweils geltenden Fassung Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt: 2 Geldstrafen von je € 750,00, somit insgesamt € 1.500,00 falls diese uneinbringlich sind, 2 Ersatzfreiheitsstrafen von je 1 Tag und 21 Stunden, somit insgesamt 3 Tage und 18 Stunden gemäß § 14 Abs. 4 Wiederholungsfall Tabakgesetzgemäß Paragraph 14, Absatz 4, Wiederholungsfall Tabakgesetz Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 150,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 1.650,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“ Das Verwaltungsgericht Wien hat aufgrund der erhobenen Beschwerde am 07.06.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher der Beschwerdeführer die Beschwerde auf die Bekämpfung des Strafausmaßes eingeschränkt hat. Der Strafbemessung waren daher der in Rechtskraft erwachsene Spruch des Straferkenntnisses und die darin getroffenen Feststellungen zu Grunde zu legen. Aufgrund des Vorliegens einer einschlägigen, zur Tatzeit rechtskräftigen und bis dato ungetilgten verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkung ist der zweite Strafsatz des § 14 Abs. 4 Tabakgesetz zur Bemessung der Strafe heranzuziehen. Aufgrund des Vorliegens einer einschlägigen, zur Tatzeit rechtskräftigen und bis dato ungetilgten verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkung ist der zweite Strafsatz des Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz zur Bemessung der Strafe heranzuziehen. Trotz des Nichtentsprechens der Kennzeichnungspflicht in mehrfacher Hinsicht liegt nur ein Verstoß gegen die Nichtraucherschutzkennzeichnungsverordnung iVm. § 13c Abs. 2 Z 7 Tabakgesetz vor, weshalb im Hinblick auf § 22 Abs. 2 VStG nur eine Gesamtstrafe und nicht zwei Einzelstrafen zu verhängen sind. Das Fehlen einer Kennzeichnung sowohl am Eingang des Lokals als auch im Lokal war bei der Strafbemessung zu berücksichtigen. Trotz des Nichtentsprechens der Kennzeichnungspflicht in mehrfacher Hinsicht liegt nur ein Verstoß gegen die Nichtraucherschutzkennzeichnungsverordnung in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz 2, Ziffer 7, Tabakgesetz vor, weshalb im Hinblick auf Paragraph 22, Absatz 2, VStG nur eine Gesamtstrafe und nicht zwei Einzelstrafen zu verhängen sind. Das Fehlen einer Kennzeichnung sowohl am Eingang des Lokals als auch im Lokal war bei der Strafbemessung zu berücksichtigen. Der objektive Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung ist nicht gering. Milderungs- oder Erschwerungsgründe sind nicht hervorgetreten. Die vom Beschwerdeführer in der Verhandlung bekanntgegebenen Einkommensverhältnisse stellen sich als durchschnittlich dar. Es liegt eine Sorgepflicht vor. Die nunmehr verhängte Geldstrafe ist schuld und tatangemessen und nicht zu hoch. H i n w e i s Das Verwaltungsgericht Wien hat in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 07.06.2017 das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet. Die in der mündlichen Verhandlung angefertigte Niederschrift, welcher eine Belehrung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG angeschlossen war, wurde dem Beschwerdeführer in der Verhandlung ausgehändigt und der nicht erschienenen belangten Behörde als Partei zugestellt. Die in der mündlichen Verhandlung angefertigte Niederschrift, welcher eine Belehrung gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG angeschlossen war, wurde dem Beschwerdeführer in der Verhandlung ausgehändigt und der nicht erschienenen belangten Behörde als Partei zugestellt. Es wurde innerhalb der gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG normierten Frist von zwei Wochen nach Aushändigung bzw. Zustellung der Niederschrift kein Antrag im Sinne des § 29 Abs. 4 VwGVG auf Ausfertigung der in der öffentlichen mündlichen Verhandlung verkündeten Entscheidung gestellt.Es wurde innerhalb der gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG normierten Frist von zwei Wochen nach Aushändigung bzw. Zustellung der Niederschrift kein Antrag im Sinne des Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG auf Ausfertigung der in der öffentlichen mündlichen Verhandlung verkündeten Entscheidung gestellt. Deshalb konnte das Erkenntnis gemäß § 29 Abs. 5 iVm. § 50 Abs. 2 Z. 1 VwGVG gekürzt ausgefertigt werden. Gegen diese gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht mehr zulässig.Deshalb konnte das Erkenntnis gemäß Paragraph 29, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG gekürzt ausgefertigt werden. Gegen diese gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht mehr zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.021.054.4811.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.