RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum04.07.2017 GeschäftszahlVGW-042/014/8067/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Findeis über die Beschwerde der Herrn Dipl.-Ing. H. G. vom 6.7.2015 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 3.6.2015, Zahl MBA ...- S 52926/14, wegen Übertretung von 1.) § 3 Abs. 1
- Satz BauKG, 2.) § 3 Abs. 1
- Satz BauKG, 3.) § 7 BauKG und 4.) § 8 BauKG, zu Recht erkannt: Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Findeis über die Beschwerde der Herrn Dipl.-Ing. H. G. vom 6.7.2015 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 3.6.2015, Zahl MBA ...- S 52926/14, wegen Übertretung von , 1.) Paragraph 3, Absatz eins,
- Satz BauKG, 2.) Paragraph 3, Absatz eins,
- Satz BauKG, 3.) Paragraph 7, BauKG und 4.) Paragraph 8, BauKG, zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird Folge gegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.Der Beschwerde wird Folge gegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. Dem Beschwerdeführer werden keine Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. B E G R Ü N D U N G Mit Straferkenntnis vom 3.8.2015 des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, es als verwaltungsstrafrechtliche Beauftragter gemäß § 9 Abs. 2 VStG der Ö. AG mit Sitz in Wien, ... zu verantworten zu haben, dass diese Gesellschaft als Bauherr gemäß § 2 BauKG im Rahmen des Bauvorhabens auf der Baustelle Bahnhof Ho. bei der Errichtung einer Gleisfeldbeleuchtung, auf welcher gleichzeitig bzw. aufeinanderfolgend Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber, nämlich der N. ges.m.b.H., der R. GmbH, der F. GmbH, der E. GmbH und der Schlosserei K. GmbH, tätig waren, am 3.11.2014 nicht dafür gesorgt hat, dassMit Straferkenntnis vom 3.8.2015 des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, es als verwaltungsstrafrechtliche Beauftragter gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG der Ö. AG mit Sitz in Wien, ... zu verantworten zu haben, dass diese Gesellschaft als Bauherr gemäß Paragraph 2, BauKG im Rahmen des Bauvorhabens auf der Baustelle Bahnhof Ho. bei der Errichtung einer Gleisfeldbeleuchtung, auf welcher gleichzeitig bzw. aufeinanderfolgend Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber, nämlich der N. ges.m.b.H., der R. GmbH, der F. GmbH, der E. GmbH und der Schlosserei K. GmbH, tätig waren, am 3.11.2014 nicht dafür gesorgt hat, dass 1.) für die Vorbereitungsphase der Baustelle ein Planungskoordinator bestellt wurde; 2.) für die Ausführungsphase der Baustelle ein Baustellenkoordinator bestellt wurde; 3.) vor Eröffnung der Baustelle ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan für Baustellen, auf denen Arbeiten zu verrichten seien, die mit besonderen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer verbunden war, erstellt wurde, obwohl auf der Baustelle Arbeiten im Gefahrenbereich von Gleisen, bei denen Arbeitnehmer von bewegten Schienenfahrzeugen erfasst werden konnten, durchgeführt werden und somit Arbeiten mit besonderen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit von Arbeitnehmern durchgeführt wurden; 4.) eine Unterlage für spätere Arbeiten am Bauwerk erstellt wurde, welche die zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bei späteren Arbeiten wie Nutzung, Wartung, Instandhaltung, Umbauarbeiten oder Abbruch erforderlichen Angaben über die Merkmale des Bauwerks (wie Zugänge, Anschlagpunkte, Gerüstverankerungspunkte, Gas-, Wasser- und Stromleitungen) enthalten muss, die bei späteren Arbeiten zu berücksichtigen sind. Wegen Verletzung von 1.) § 3 Abs. 1
- Satz BauKG, 2.) § 3 Abs. 1
- Satz BauKG, 3.) § 7 BauKG und 4.) § 8 BauKG verhängte die belangte Behörde gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 erster Strafsatz BauKG über den Beschwerdeführer vier Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) von je 4.200 Euro (je 1 Woche, 3 Tage und 12 Stunden) und schrieb gemäß § 64 VStG vier Verfahrenskostenbeiträge in Höhe von je 10% der verhängten Geldstrafen vor. Unter einem wurde ausgesprochen, dass die Ö. Aktiengesellschaft gemäß § 9 Abs. 7 VStG für die mit diesem Bescheid über den Beschuldigten verhängten Geldstrafen und die Verfahrenskosten sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen haftet.Wegen Verletzung von 1.) Paragraph 3, Absatz eins,
- Satz BauKG, 2.) Paragraph 3, Absatz eins,
- Satz BauKG, 3.) Paragraph 7, BauKG und 4.) Paragraph 8, BauKG verhängte die belangte Behörde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, erster Strafsatz BauKG über den Beschwerdeführer vier Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) von je 4.200 Euro (je 1 Woche, 3 Tage und 12 Stunden) und schrieb gemäß Paragraph 64, VStG vier Verfahrenskostenbeiträge in Höhe von je 10% der verhängten Geldstrafen vor. Unter einem wurde ausgesprochen, dass die Ö. Aktiengesellschaft gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die mit diesem Bescheid über den Beschuldigten verhängten Geldstrafen und die Verfahrenskosten sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen haftet. Dagegen richtet sich die vorliegende, rechtzeitig erhobene Beschwerde des Beschuldigten vom 6.7.
- Mit Schreiben vom 27.11.2015 regte die Staatsanwaltschaft ... unter Hinweis darauf, dass ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen § 81 Abs. 1 Z 1 u.a. StGB sowie gegen die Ö. AG wegen § 3 VbVG geführt werde, und die dem Straferkenntnis zugrunde liegende Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gericht fallenden strafbaren Handlung verwirkliche, ein Vorgehen nach § 30 VStG an. Mit Schreiben vom 27.11.2015 regte die Staatsanwaltschaft ... unter Hinweis darauf, dass ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer eins, u.a. StGB sowie gegen die Ö. AG wegen Paragraph 3, VbVG geführt werde, und die dem Straferkenntnis zugrunde liegende Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gericht fallenden strafbaren Handlung verwirkliche, ein Vorgehen nach Paragraph 30, VStG an. Mit Strafantrag vom 23.11.2015 legte die Staatsanwaltschaft ... dem Beschwerdeführer als Leiter der Organisationseinheit Streckenmanagement und Anlageentwicklung (Ö.) Nachstehendes zur Last: „Er hat am 3.11.2014 in Ho. als Leiter der Organisationseinheit Streckenmanagement und Anlageentwicklung der Ö. 1) dadurch, dass er bei der Montage einer neuen Gleisfeldbeleuchtung in Ho., Bahnkilometer ..., maßgebliche Arbeitnehmerschutzmaßnahmen und zwar die Bestellung eines Planungskoordinators, die Bestellung eines Baustellenkoordinators, die Erstellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes sowie die Erstellung einer Unterlage für spätere Arbeiten nicht gesetzt hat, wodurch M. Fu. während der Arbeitstätigkeit auf Gleis 1 vom Schnellzug ..., von B. in Richtung W. fahrend, erfasst und getötet wurde, unter besonders gefährlichen Verhältnissen fahrlässig den Tod des M. Fu. herbeigeführt. 2) durch die in Punkt 1) genannten Unterlassungen, wenn auch nur fahrlässig unter besonders gefährlichen Verhältnissen eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit des A. Fe. und des J. Gu., die sich im Unfallszeitpunkt in unmittelbarer Nähe zu M. Fu. befanden, herbeigeführt. Er hat hiedurch begangen zu 1) das Vergehen der fahrlässigen Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen durch Unterlassung nach §§ 2, 81 Abs 1 Z 1 StGB,zu 1) das Vergehen der fahrlässigen Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen durch Unterlassung nach Paragraphen 2, 81, Absatz eins, Ziffer eins, StGB, zu 2) das Vergehen der Gefährdung der körperlichen Sicherheit durch Unterlassung nach §§ 2, 89 (§ 81 Abs 1 Z 1) StGB;zu 2) das Vergehen der Gefährdung der körperlichen Sicherheit durch Unterlassung nach Paragraphen 2, 89, (Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer eins,) StGB; und er wird hiefür in Anwendung des § 28 StGB nach § 81 Abs 1 StGB zu bestrafen sein.“und er wird hiefür in Anwendung des Paragraph 28, StGB nach Paragraph 81, Absatz eins, StGB zu bestrafen sein.“ Das Verwaltungsgericht Wien setzte in der Folge mit Beschluss vom 28.1.2016, GZ: VGW-042/014/8067/2015-6, das Beschwerdeverfahren gemäß § 30 Abs. 2 VStG bis zur rechtskräftigen Entscheidung des zuständigen Strafgerichts in der Strafsache gegen den Beschwerdeführer wegen §§ 2, 81 Abs. 1 Z1, 89 StGB aus. Das Verwaltungsgericht Wien setzte in der Folge mit Beschluss vom 28.1.2016, GZ: VGW-042/014/8067/2015-6, das Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VStG bis zur rechtskräftigen Entscheidung des zuständigen Strafgerichts in der Strafsache gegen den Beschwerdeführer wegen Paragraphen 2, 81, Absatz eins, Z1, 89 StGB aus. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 14.6.2007, GZ: ... wurde der Beschwerdeführer von der wider ihn mit Strafantrag vom 23.11.2015 erhobenen Anklage, er habe am 3.11.2014 in Ho. als Leiter der Organisationseinheit Strekkenmanagement und Anlageentwicklung der Ö. 1.) dadurch, dass er bei der Montage einen neuen Gleisfeldbeleuchtung in Ho. Bahnkilometer ..., maßgebliche Arbeitnehmerschutzmaßnahmen und zwar die Bestellung eines Planungskoordinators, die Bestellung eines Baustellenkoordinators die Erstellung eines Sicherheits-und Gesundheitsschutzplanes sowie die Erstellung einer Unterlage für spätere Arbeiten nicht gesetzt habe, wodurch M. Fu. während der Arbeitstätigkeit auf Gleis 1 vom Schnellzug ..., von B. in Richtung W. fahrend, erfasst und getötet wurde, unter besonders gefährlichen Verhältnissen fahrlässig den Tod des M. Fu. herbeigeführt 2.) durch die in Punkt 1.) genannten Unterlassungen, wenn auch nur fahrlässig, unter besonders gefährlichen Verhältnissen eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit des A. Fe. und des J. Gu., die sich im Unfallszeitpunkt in unmittelbarer Nähe zu M. Fu. befanden, herbeigeführt, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen. In der Begründung der gekürzten Urteilsausfertigung wurde erläutert: „Grund des Freispruches: Kein Schuldbeweis Als erwiesen angenommene Tatsachen: Die internen Vorschriften der Ö. AG sahen und sehen für die inkriminierte Baustelle schon unabhängig von den Vorschriften des BauKG die Bestellung von Planungs- und Baustellenkoordinatoren vor. Deren Bestellung ist nach den internen Organisationsvorschriften der Ö. AG den Projektmanager/Leitern übertragen. Diese haben sich auch um die sonst erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu kümmern. Der Angeklagte dagegen ist Leiter der Gesamteinheit und als Führungsebene unmittelbar unter dem Vorstand angesiedelt, bis zum gegenständlichen Projektmanager/Leiter sind weitere 5 Führungsebenen als Zwischeninstanzen eingerichtet. Der Angeklagte war zu keinem Zeitpunkt persönlich mit der Abwicklung der konkreten Baustelle am Unfallort befasst.“ Der Freispruch ist seit 30.6.2017 rechtskräftig. Dazu wurde erwogen: Art. 4 Abs. 1
- ZPEMRK verbietet die Wiederholung eines Strafverfahrens, welches mit einer endgültigen Entscheidung beendet worden ist. Eine Entscheidung - Freispruch oder Verurteilung - ist dann als endgültig ("final") anzusehen, wenn sie die Wirkung einer res iudicata erlangt hat. Das ist der Fall, wenn sie unwiderruflich ist, d.h. wenn keine ordentlichen Rechtsmittel mehr vorhanden sind, alle Rechtsmittel ergriffen wurden oder Rechtsmittelfristen ergebnislos verstrichen sind (vgl. VwGH 15.4.2016, Ra 2015/02/0226). Artikel 4, Absatz eins,
- ZPEMRK verbietet die Wiederholung eines Strafverfahrens, welches mit einer endgültigen Entscheidung beendet worden ist. Eine Entscheidung - Freispruch oder Verurteilung - ist dann als endgültig ("final") anzusehen, wenn sie die Wirkung einer res iudicata erlangt hat. Das ist der Fall, wenn sie unwiderruflich ist, d.h. wenn keine ordentlichen Rechtsmittel mehr vorhanden sind, alle Rechtsmittel ergriffen wurden oder Rechtsmittelfristen ergebnislos verstrichen sind vergleiche VwGH 15.4.2016, Ra 2015/02/0226). Zur Frage der gleichen strafbaren Handlung Art. 4 Abs. 1
- ZPEMRK besagt (in der deutschen Übersetzung), dass niemand wegen einer strafbaren Handlung (englisch: "same offence", französisch: "meme infraction"), wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden darf.Zur Frage der gleichen strafbaren Handlung Artikel 4, Absatz eins,
- ZPEMRK besagt (in der deutschen Übersetzung), dass niemand wegen einer strafbaren Handlung (englisch: "same offence", französisch: "meme infraction"), wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden darf. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Urteil vom 7.10.1998, G 51/97, G 26/98, ausgeführt, dass in Fällen, in denen eine Handlung gesetzt wird, die sowohl unter die Strafdrohung des § 130 Abs. 5 Z 1 (bzw. Abs. 1 Z 15 oder Z 16 ASchG) als auch unter die des § 80 bzw. § 88 StGB fällt, in der Regel davon auszugehen sein wird, dass das Delikt der fahrlässigen Körperverletzung bzw. Tötung gemäß § 80 bzw. § 88 StGB den Unrechts- und Schuldgehalt des Delikts des § 130 Abs. 5 Z 1 bzw. Abs. 1 Z 15 oder Z 16 ASchG vollständig erschöpft. Dies insbesondere dadurch, dass im Zuge eines strafgerichtlichen Verfahrens wegen fahrlässiger Körperverletzung bzw. Tötung die objektive Sorgfaltswidrigkeit, dh. die Verletzung von Verkehrsnormen, das sind hier die angefochtenen Arbeitnehmerschutzvorschriften, wie auch die objektive Zurechnung geprüft werden und damit über alle Elemente der verletzten Arbeitnehmerschutzvorschriften entschieden wird. Wenn in den Körperverletzungs- bzw. Tötungsdelikten des StGB bereits der volle Unrechts- und Schuldgehalt der in Rede stehenden Straftatbestände des § 130 ASchG enthalten ist, gibt es neben der Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung oder Tötung, die sich auf die Übertretung von Arbeitnehmerschutzbestimmungen als verletzte Verkehrsnormen stützt, auch kein zusätzliches Strafbedürfnis aufgrund desselben Tatverhaltens.Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Urteil vom 7.10.1998, G 51/97, G 26/98, ausgeführt, dass in Fällen, in denen eine Handlung gesetzt wird, die sowohl unter die Strafdrohung des Paragraph 130, Absatz 5, Ziffer eins, (bzw. Absatz eins, Ziffer 15, oder Ziffer 16, ASchG) als auch unter die des Paragraph 80, bzw. Paragraph 88, StGB fällt, in der Regel davon auszugehen sein wird, dass das Delikt der fahrlässigen Körperverletzung bzw. Tötung gemäß Paragraph 80, bzw. Paragraph 88, StGB den Unrechts- und Schuldgehalt des Delikts des Paragraph 130, Absatz 5, Ziffer eins, bzw. Absatz eins, Ziffer 15, oder Ziffer 16, ASchG vollständig erschöpft. Dies insbesondere dadurch, dass im Zuge eines strafgerichtlichen Verfahrens wegen fahrlässiger Körperverletzung bzw. Tötung die objektive Sorgfaltswidrigkeit, dh. die Verletzung von Verkehrsnormen, das sind hier die angefochtenen Arbeitnehmerschutzvorschriften, wie auch die objektive Zurechnung geprüft werden und damit über alle Elemente der verletzten Arbeitnehmerschutzvorschriften entschieden wird. Wenn in den Körperverletzungs- bzw. Tötungsdelikten des StGB bereits der volle Unrechts- und Schuldgehalt der in Rede stehenden Straftatbestände des Paragraph 130, ASchG enthalten ist, gibt es neben der Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung oder Tötung, die sich auf die Übertretung von Arbeitnehmerschutzbestimmungen als verletzte Verkehrsnormen stützt, auch kein zusätzliches Strafbedürfnis aufgrund desselben Tatverhaltens. Der Verwaltungsgerichtshof schloss sich diesem Ergebnis des Verfassungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 29.5.2015, Zahl 2012/02/0238, an, indem er ausführte, dass unabhängig von der rechtlichen Qualifikation der Fakten, die Gegenstand des (später eingestellten) Strafverfahrens sowie des parallel eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahrens im Zentrum beider angewendeten Strafbestimmungen (§ 130 ASchG und § 88 StGB) derselbe Vorwurf, nämlich die (fahrlässige) Außerachtlassung der normierten arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen steht. Damit umfasst die strafrechtliche Anklage wegen fahrlässiger Körperverletzung die Fakten der Verwaltungsstraftat in ihrer Gesamtheit, und geht sogar noch um ein weiteres Element (den Erfolgseintritt der Körperverletzung) über die Verwaltungsstraftat hinaus.Der Verwaltungsgerichtshof schloss sich diesem Ergebnis des Verfassungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 29.5.2015, Zahl 2012/02/0238, an, indem er ausführte, dass unabhängig von der rechtlichen Qualifikation der Fakten, die Gegenstand des (später eingestellten) Strafverfahrens sowie des parallel eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahrens im Zentrum beider angewendeten Strafbestimmungen (Paragraph 130, ASchG und Paragraph 88, StGB) derselbe Vorwurf, nämlich die (fahrlässige) Außerachtlassung der normierten arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen steht. Damit umfasst die strafrechtliche Anklage wegen fahrlässiger Körperverletzung die Fakten der Verwaltungsstraftat in ihrer Gesamtheit, und geht sogar noch um ein weiteres Element (den Erfolgseintritt der Körperverletzung) über die Verwaltungsstraftat hinaus. Gleiches hat für die Schutzbestimmungen nach dem Bauarbeitenkoordinationsgesetz zu gelten, die bereits ein frühes Stadium der Prävention erfassen, als jene des Arbeitnehmerschutzes. Verwaltungsübertretungen des BauKG sind Ungehorsamsdelikte iSd §5 VStG, zu denen - im Unterschied zu §§ 80 ff StGB - der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Insbesondere ist der Eintritt eines Arbeitsunfalles, der möglicherweise den Tatbestand der fahrlässigen Tötung oder Körperverletzung erfüllen könnte, nicht Tatbestandselement dieser Verwaltungsübertretungen.Verwaltungsübertretungen des BauKG sind Ungehorsamsdelikte iSd §5 VStG, zu denen - im Unterschied zu Paragraphen 80, ff StGB - der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Insbesondere ist der Eintritt eines Arbeitsunfalles, der möglicherweise den Tatbestand der fahrlässigen Tötung oder Körperverletzung erfüllen könnte, nicht Tatbestandselement dieser Verwaltungsübertretungen. Die dem Beschwerdeführer im oben bezeichneten gerichtlichen Strafverfahren angelasteten Delikte enthalten sämtliche auch im gegenständlichen Beschwerdeangelasteten Vorwürfe, nämlich die Bestellung von Planungskoordinator und Baustellenkoordinators, die Erstellung eines Sicherheits-und Gesundheitsschutzplanes sowie die Erstellung einer Unterlage für spätere Arbeiten unterlassen zu haben; darüber hinaus aber noch die Tatbestände von fahrlässiger Tötung bzw. Gefährdung der körperlichen Sicherheit erfüllt zu haben, die nicht Tatbestandselemente der zitierten Verwaltungsübertretungen sind. Somit liegen keine verschiedenen Straftatbestände vor, die sich in wesentlichen Elementen unterscheiden. Eine weitere verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung bzw. Verurteilung des Beschwerdeführers nach rechtskräftig beendetem Strafverfahren wäre eine Verletzung des Art. 4 Abs. 1
- ZPEMRK und daher unzulässig.Somit liegen keine verschiedenen Straftatbestände vor, die sich in wesentlichen Elementen unterscheiden. Eine weitere verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung bzw. Verurteilung des Beschwerdeführers nach rechtskräftig beendetem Strafverfahren wäre eine Verletzung des Artikel 4, Absatz eins,
- ZPEMRK und daher unzulässig. Vor dem Hintergrund, dass ein sorgfaltswidriges Verhalten des Beschwerdeführers und damit sein Verschulden im Rahmen des Strafverfahrens wegen Verdachts der fahrlässigen Tötung sowie Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 88 StGB verneint wurde, durfte der Beschwerdeführer im Hinblick auf Art. 4
- ZPEMRK somit nicht ein weiteres Mal verwaltungsstrafrechtlich wegen Übertretung der § 3 Abs. 1, 7 und 8 BauKG verfolgt bzw. verurteilt werden.Vor dem Hintergrund, dass ein sorgfaltswidriges Verhalten des Beschwerdeführers und damit sein Verschulden im Rahmen des Strafverfahrens wegen Verdachts der fahrlässigen Tötung sowie Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach Paragraph 88, StGB verneint wurde, durfte der Beschwerdeführer im Hinblick auf Artikel 4,
- ZPEMRK somit nicht ein weiteres Mal verwaltungsstrafrechtlich wegen Übertretung der Paragraph 3, Absatz eins, 7 und 8 BauKG verfolgt bzw. verurteilt werden. Es war demnach spruchgemäß zu entscheiden. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. vier B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Färbewartungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Überdies liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Abs. vier B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Färbewartungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Überdies liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.042.014.8067.2015