Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7.9.2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen iVm § 14 Wiener Kindergartengesetz,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Kummernecker über die Beschwerde der Frau A. G. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 11 - Amt für Jugend und Familie, vom 14.3.2017, Zl.: MA 11 – 30668-2017, betreffend die Zurückweisung des Antrags auf Anerkennung der fachlichen Qualifikation als Hortpädagogin
Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7.9.2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in Verbindung mit Paragraph 14, Wiener Kindergartengesetz, zu Recht erkannt: I.
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Antrag abgewiesen wird.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Antrag abgewiesen wird. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Begründung Der Spruch des angefochtenen Bescheides lautet wie folgt: „Der Antrag von Frau G. A., geboren am ... 1991, wohnhaft in Wien, R.-gasse, vom 22. Dezember 2016 auf Anerkennung der fachlichen Qualifikation als Hortpädagogin wird
Richtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates über die Anerkennung der Berufsqualifikationen 2005/36/EG vom 7.9.2005 in Verbindung mit § 14 Wiener Kindergartengesetz, LGBl. für Wien Nr. 17/2003 idgF, zurückgewiesen.“.„Der Antrag von Frau G. A., geboren am ... 1991, wohnhaft in Wien, R.-gasse, vom 22. Dezember 2016 auf Anerkennung der fachlichen Qualifikation als Hortpädagogin wird
Richtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates über die Anerkennung der Berufsqualifikationen 2005/36/EG vom 7.9.2005 in Verbindung mit Paragraph 14, Wiener Kindergartengesetz, LGBl. für Wien Nr. 17 aus 2003, idgF, zurückgewiesen.“. Begründend führte die Behörde Folgendes aus: „Frau G. hat einen Antrag auf Anerkennung ihrer fachlichen Qualifikation als Hortpädagogin gestellt. Das Berufsbild und die Ausbildung der Hortpädagogin sieht in Wien Erziehung, Betreuung und Bildung von Kindern im Alter von 0 bis 6 Jahren vor. Voraussetzung für die Gleichstellung ist eine abgeschlossene Ausbildung im Bereich Hortpädagogin. Da die Antragstellerin keinen Ausbildungsnachweis als Hortpädagogin, sondern als Lehrerin vorgelegt hat, war spruchgemäß zu entscheiden.“. In der gegen diesen Bescheid form- und fristgerecht eingebrachten Beschwerde führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass sie sich in ihrem subjektiven Recht auf Berufsanerkennung verletzt erachte. Sie mache sowohl inhaltliche Rechtswidrigkeit als auch Verletzung der Verfahrensvorschriften geltend. Die von ihr vorgelegten Dokumente bestätigen die vollständige und zeitlich unbegrenzte Lehrerqualifikation, die von den polnischen Gesetzen verlangt werde, den Besitz der Qualifikation als Lehrerin für die englische Sprache in allen Typen von Schulen und Lehranstalten in Polen sowie die Qualifikation als Lehrerin-Erzieherin in Schulhorten und Internaten. Ein Ausbildungsnachweis als Lehrerin - Erzieherin - Pädagogin in allen Typen von Schulen und Lehranstalten in Polen liege daher zweifellos vor. Die vorliegenden Diplome bestätigen die Absolvierung eines Bachelor- und Masterstudiums. Diese seien von der dazu berechtigten Institution ausgestellt und durch einen allgemein beeideten, gerichtlich zertifizierten Dolmetscher für die polnische Sprache übersetzt worden. Die Bedingungen die im Art. 11 Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7.9.2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen gefordert werden, seien daher gegeben.In der gegen diesen Bescheid form- und fristgerecht eingebrachten Beschwerde führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass sie sich in ihrem subjektiven Recht auf Berufsanerkennung verletzt erachte. Sie mache sowohl inhaltliche Rechtswidrigkeit als auch Verletzung der Verfahrensvorschriften geltend. Die von ihr vorgelegten Dokumente bestätigen die vollständige und zeitlich unbegrenzte Lehrerqualifikation, die von den polnischen Gesetzen verlangt werde, den Besitz der Qualifikation als Lehrerin für die englische Sprache in allen Typen von Schulen und Lehranstalten in Polen sowie die Qualifikation als Lehrerin-Erzieherin in Schulhorten und Internaten. Ein Ausbildungsnachweis als Lehrerin - Erzieherin - Pädagogin in allen Typen von Schulen und Lehranstalten in Polen liege daher zweifellos vor. Die vorliegenden Diplome bestätigen die Absolvierung eines Bachelor- und Masterstudiums. Diese seien von der dazu berechtigten Institution ausgestellt und durch einen allgemein beeideten, gerichtlich zertifizierten Dolmetscher für die polnische Sprache übersetzt worden. Die Bedingungen die im Artikel 11, Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7.9.2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen gefordert werden, seien daher gegeben. Das Verwaltungsgericht Wien sieht folgenden Sachverhalt als erwiesen an: Die Beschwerdeführerin verfügt über ein Diplom über den Abschluss des Bachelorstudiums, Studienrichtung Philologie, Fachrichtung englische Philologie, Spezialbereich Lehramt, ausgestellt am 19.7.2013 von der Sozialakademie der Wissenschaften in L.. Weiters verfügt die Beschwerdeführerin über ein Diplom über den Abschluss des Masterstudiums, Studienrichtung Philologie, Fachrichtung englische Philologie, Spezialbereich Lehramt, ausgestellt am 17.7.2015 von der Sozialakademie der Wissenschaften in L.. Diese Diplome berechtigen die Beschwerdeführerin dazu, in Polen als Lehrerin für die englische Sprache in allen Typen von Schulen und Lehranstalten sowie als Lehrerin-Erzieherin in Schulhorten und Internaten zu arbeiten. Die Lehrerqualifikation erlangte die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Erlangung des Diploms über den Abschluss des Bachelorstudiums, d.h. am 19.7.2013. Diese Berufsqualifikation entspricht Niveau e) des Art. 11 Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7.9.2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen.Diese Berufsqualifikation entspricht Niveau e) des Artikel 11, Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7.9.2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen. Der festgestellte Sachverhalt hat seine Grundlage in den im Verwaltungsverfahren vor der Behörde und im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen. Insbesondere wurde auf jene Unterlagen Bezug genommen, die die Beschwerdeführerin in beglaubigter Übersetzung vorlegte, nämlich: Abschlussdiplom des Bachelorstudiums Philologie und Bescheinigung des polnischen Ministeriums für Nationale Bildung über die beruflichen Qualifikationen. Mit dieser Bescheinigung wurde bestätigt, dass die Beschwerdeführerin berechtigt ist, als Lehrerin für die englische Sprache in allen Typen von Schulen und Lehranstalten in Polen sowie als Lehrerin-Erzieherin in Schulhorten und Internaten zu arbeiten. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Kindergartengesetzes lauten: „Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich § 3.
2 Z 1 bis 4 werden vom Magistrat
Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen mit den Befähigungen
Abs. 1 als gleichwertig anerkannt:
Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 werden vom Magistrat
Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen mit den Befähigungen
Absatz eins, als gleichwertig anerkannt: 1. Ausbildungen, die in einem Vertragsstaat des Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben wurde,
Ziffer i und/oder durch ein neben dem Ausbildungsgang erforderliches Berufspraktikum oder eine solche Berufspraxis ergänzt wird.
Ziffer i entsprechenden besonders strukturierten in Anhang II enthaltenen Ausbildungsgangs, der eine vergleichbare Berufsbefähigung vermittelt und auf eine vergleichbare berufliche Funktion und Verantwortung vorbereitet. Das Verzeichnis in Anhang II kann nach dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Verfahren geändert werden, damit Ausbildungsgängen Rechnung getragen wird, die den Voraussetzungen des vorstehenden Satzes genügen.ii) oder - im Falle eines reglementierten Berufs - eines dem Ausbildungsniveau
Ziffer i entsprechenden besonders strukturierten in Anhang römisch zwei enthaltenen Ausbildungsgangs, der eine vergleichbare Berufsbefähigung vermittelt und auf eine vergleichbare berufliche Funktion und Verantwortung vorbereitet. Das Verzeichnis in Anhang römisch zwei kann nach dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Verfahren geändert werden, damit Ausbildungsgängen Rechnung getragen wird, die den Voraussetzungen des vorstehenden Satzes genügen.
diesen Vorschriften verleihen. Dies gilt insbesondere, wenn der Herkunftsmitgliedstaat das Niveau der Ausbildung, die für die Zulassung zu einem Beruf oder für dessen Ausübung erforderlich ist, hebt und wenn eine Person, die zuvor eine Ausbildung durchlaufen hat, die nicht den Erfordernissen der neuen Qualifikation entspricht, aufgrund nationaler Rechts- oder Verwaltungsvorschriften erworbene Rechte besitzt; in einem solchen Fall stuft der Aufnahmemitgliedstaat zur Anwendung von Artikel 13 diese zuvor durchlaufene Ausbildung als dem Niveau der neuen Ausbildung entsprechend ein. Artikel 13 Anerkennungsbedingungen
Absatz 1 müssen dem Antragsteller ebenfalls gestattet werden, wenn er diesen Beruf vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat, der diesen Beruf nicht reglementiert, ausgeübt hat, sofern er im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist. Die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise müssen
Als reglementierte Ausbildungen werden die in Anhang III aufgeführten Ausbildungsgänge des Niveaus nach Artikel 11 Buchstabe c betrachtet. Das Verzeichnis in Anhang III kann nach dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Verfahren geändert werden, damit reglementierten Ausbildungsgängen Rechnung getragen wird, die eine vergleichbare Berufsbefähigung vermitteln und auf eine vergleichbare berufliche Verantwortung und Funktion vorbereiten.Die in Unterabsatz 1 genannte zweijährige Berufserfahrung darf nicht gefordert werden, wenn der Ausbildungsnachweis des Antragstellers eine reglementierte Ausbildung im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsniveaus
Als reglementierte Ausbildungen werden die in Anhang römisch drei aufgeführten Ausbildungsgänge des Niveaus nach Artikel 11 Buchstabe c betrachtet. Das Verzeichnis in Anhang römisch drei kann nach dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Verfahren geändert werden, damit reglementierten Ausbildungsgängen Rechnung getragen wird, die eine vergleichbare Berufsbefähigung vermitteln und auf eine vergleichbare berufliche Verantwortung und Funktion vorbereiten.
Zur Berichtigung des Spruches: Mit dem angefochtenen Bescheid wird der Antrag der Beschwerdeführerin im Spruch „zurückgewiesen“. In der Begründung wird im Rahmen der rechtlichen Ausführungen festgehalten, dass der Antrag spruchgemäß entschieden worden sei, da die Antragstellerin keinen Ausbildungsnachweis als Hortpädagogin, sondern als Lehrerin vorgelegt habe und somit die Voraussetzungen für die Gleichstellung nicht erfülle. Nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt in der Verwendung des Ausdruckes „zurückgewiesen“ statt des Ausdruckes „abgewiesen“ durch die Behörde kein Eingriff in die Rechte der Partei vor, wenn die Behörde in der Begründung des Bescheides auf jene Fragen, die beim gegebenen Prozessgegenstand zulässiger Berufungsinhalt waren, mit dem Ergebnis, dass die Berufung abzuweisen wäre, eingegangen ist, sodass nur die der tatsächlich vorgenommenen Beurteilung angemessene Bezeichnung verfehlt wurde (vgl. VwGH 27.4.2012, 009/02/0239).Nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt in der Verwendung des Ausdruckes „zurückgewiesen“ statt des Ausdruckes „abgewiesen“ durch die Behörde kein Eingriff in die Rechte der Partei vor, wenn die Behörde in der Begründung des Bescheides auf jene Fragen, die beim gegebenen Prozessgegenstand zulässiger Berufungsinhalt waren, mit dem Ergebnis, dass die Berufung abzuweisen wäre, eingegangen ist, sodass nur die der tatsächlich vorgenommenen Beurteilung angemessene Bezeichnung verfehlt wurde vergleiche , VwGH 27.4.2012, 009/02/0239). Die Behörde stützt die Begründung ihres Zurückweisungsbescheides auf die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin einen Ausbildungsnachweis als Lehrerin und nicht als Hortpädagogin vorgelegt habe. Die Beschwerdeführerin erfülle durch diesen Ausbildungsnachweis die Voraussetzungen für die Gleichstellung nicht. Die Behörde hat die Sache damit inhaltlich im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG behandelt und ihre Entscheidung mit einer Begründung versehen, die bei inhaltlicher Richtigkeit eine Abweisung des Antrages trägt.Die Behörde stützt die Begründung ihres Zurückweisungsbescheides auf die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin einen Ausbildungsnachweis als Lehrerin und nicht als Hortpädagogin vorgelegt habe. Die Beschwerdeführerin erfülle durch diesen Ausbildungsnachweis die Voraussetzungen für die Gleichstellung nicht. Die Behörde hat die Sache damit inhaltlich im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG behandelt und ihre Entscheidung mit einer Begründung versehen, die bei inhaltlicher Richtigkeit eine Abweisung des Antrages trägt. Der Umstand, dass die Behörde „zurückgewiesen“ statt „abgewiesen“ hat, stellt lediglich ein Vergreifen im Ausdruck dar, welches nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides führt. Zur inhaltliche Beurteilung, ob die Abweisung zu Recht erfolgt ist: Im konkreten Fall ist zu prüfen, ob die Abweisung des Antrags auf Anerkennung der fachlichen Qualifikation als Hortpädagogin
Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7.9.2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen iVm § 14 Wiener Kindergartengesetz zu Recht erfolgt ist.Im konkreten Fall ist zu prüfen, ob die Abweisung des Antrags auf Anerkennung der fachlichen Qualifikation als Hortpädagogin
Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7.9.2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in Verbindung mit Paragraph 14, Wiener Kindergartengesetz zu Recht erfolgt ist. Was die Ausbildung zum Hortpädagogen anlangt, so ist in Wien
2 Z 1 und 3 Wiener Kindergartengesetz vorgesehen, dass eine Ausbildung zum Kindergartenpädagogen sowie eine Zusatzausbildung zum Horterzieher oder Sozialpädagogen absolviert werden muss.Was die Ausbildung zum Hortpädagogen anlangt, so ist in Wien
Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins und 3 Wiener Kindergartengesetz vorgesehen, dass eine Ausbildung zum Kindergartenpädagogen sowie eine Zusatzausbildung zum Horterzieher oder Sozialpädagogen absolviert werden muss. § 14 Abs. 2 Wiener Kindergartengesetz sieht vor, dass Ausbildungen, die in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben wurden, vom Magistrat der Stadt Wien im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7.9.2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
Abs. 1 als gleichwertig anerkannt werden.Paragraph 14, Absatz 2, Wiener Kindergartengesetz sieht vor, dass Ausbildungen, die in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben wurden, vom Magistrat der Stadt Wien im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7.9.2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
Absatz eins, als gleichwertig anerkannt werden. Im konkreten Fall ist sohin zu prüfen, ob die von der Beschwerdeführerin in Polen (einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) erworbene Ausbildung als gleichwertig im Sinne dieser Richtlinie anzusehen ist. Der Beruf, für den die Ausbildung als gleichgestellt entsprechend dem vorliegenden Antrag anerkannt werden soll, nämlich: Hortpädagogin, fällt nicht unter die Kapitel II und III des Titels III der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7.9.2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, weswegen die Bestimmungen der Art. 10 bis 15 anzuwenden sind.Der Beruf, für den die Ausbildung als gleichgestellt entsprechend dem vorliegenden Antrag anerkannt werden soll, nämlich: Hortpädagogin, fällt nicht unter die Kapitel römisch zwei und römisch drei des Titels römisch drei der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7.9.2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, weswegen die Bestimmungen der Artikel 10 bis 15 anzuwenden sind.
1 Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7.9.2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen hat ein Mitgliedstaat die Aufnahme oder Ausübung eines in diesem Staat reglementierten Berufs unter denselben Voraussetzungen wie Inländern zu gestatten, wenn der Antragsteller den Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis besitzt, der in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufs zu erhalten. Zudem muss der Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis in einem Mitgliedstaat von einer entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt worden sein und bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau des Inhabers zumindest unmittelbar unter dem Niveau nach Art. 11 liegt, das der Aufnahmemitgliedstaat fordert.
, Absatz eins, Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7.9.2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen hat ein Mitgliedstaat die Aufnahme oder Ausübung eines in diesem Staat reglementierten Berufs unter denselben Voraussetzungen wie Inländern zu gestatten, wenn der Antragsteller den Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis besitzt, der in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufs zu erhalten. Zudem muss der Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis in einem Mitgliedstaat von einer entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt worden sein und bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau des Inhabers zumindest unmittelbar unter dem Niveau nach Artikel 11, liegt, das der Aufnahmemitgliedstaat fordert. Bei dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Abschlussdiplom handelt es sich zweifelsfrei um einen Ausbildungsnachweis im Sinne des Art. 3 Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7.9.2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen. Dieser Nachweis wurde von der in Polen zuständigen Behörde ausgestellt und entspricht (dem höchstmöglichen) Niveau e).Bei dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Abschlussdiplom handelt es sich zweifelsfrei um einen Ausbildungsnachweis im Sinne des Artikel 3, Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7.9.2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen. Dieser Nachweis wurde von der in Polen zuständigen Behörde ausgestellt und entspricht (dem höchstmöglichen) Niveau e). Allerdings fordert Art. 13 Abs. 1 Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7.9.2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, dass die von der Beschwerdeführerin absolvierte Ausbildung, nämlich: Bachelor- und Masterstudium, Studienrichtung Philologie, Fachrichtung englische Philologie, Spezialbereich Lehramt, in einem anderen Mitgliedstaat zur Aufnahme oder Ausübung des angestrebten Berufs (im konkreten Fall: Hortpädagogin) berechtigt.Allerdings fordert Artikel 13, Absatz eins, Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7.9.2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, dass die von der Beschwerdeführerin absolvierte Ausbildung, nämlich: Bachelor- und Masterstudium, Studienrichtung Philologie, Fachrichtung englische Philologie, Spezialbereich Lehramt, in einem anderen Mitgliedstaat zur Aufnahme oder Ausübung des angestrebten Berufs (im konkreten Fall: Hortpädagogin) berechtigt. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, ist doch die Beschwerdeführerin lediglich dazu berechtigt, in Polen als Lehrerin für die englische Sprache in allen Typen von Schulen und Lehranstalten sowie als Lehrerin-Erzieherin in Schulhorten und Internaten zu arbeiten. In Institutionen vorschulischer Förderung, Bildung und Betreuung sind die Anforderungen aus sachlich durchaus nachvollziehbaren Gründen aber andere als in entsprechenden Einrichtungen ab Beginn der Unterrichts- oder Schulpflicht. Folgendes ist nicht zu übersehen: Art. 13 Abs. 2 Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7.9.2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen sieht vor, dass die Aufnahme und die Ausübung eines Berufs
Abs. 1 (unter bestimmten Voraussetzungen) ebenfalls zu gestatten sind, wenn der Antragsteller diesen Beruf vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat, der diesen Beruf nicht reglementiert, ausgeübt hat. Dieser Umstand wurde von der Beschwerdeführerin aber zu keinem Zeitpunkt behauptet, weshalb hiervon nicht auszugehen ist.Folgendes ist nicht zu übersehen: Artikel 13, Absatz 2, Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7.9.2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen sieht vor, dass die Aufnahme und die Ausübung eines Berufs
Absatz eins, (unter bestimmten Voraussetzungen) ebenfalls zu gestatten sind, wenn der Antragsteller diesen Beruf vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat, der diesen Beruf nicht reglementiert, ausgeübt hat. Dieser Umstand wurde von der Beschwerdeführerin aber zu keinem Zeitpunkt behauptet, weshalb hiervon nicht auszugehen ist. Die von der Beschwerdeführerin in Polen erworbene Ausbildung ist sohin nicht als gleichwertig im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7.9.2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen anzusehen, weswegen spruchgemäß zu entscheiden ist. Ungeachtet des Antrags der Beschwerdeführerin konnte das erkennende Gericht nach § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung absehen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Darüber hinaus stehen auch Art. 6 MRK und Art. 47 GRC einem Entfall der Verhandlung nicht entgegen.Ungeachtet des Antrags der Beschwerdeführerin konnte das erkennende Gericht nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung absehen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Darüber hinaus stehen auch Artikel 6, MRK und Artikel 47, GRC einem Entfall der Verhandlung nicht entgegen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.171.049.5509.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.