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{'item': 'VGW-171/049/5509/2017'}

Obsah (6)§ 28§ 25aArt. 130§ 3Artikel 11Art. 13

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum04.07.2017 GeschäftszahlVGW-171/049/5509/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Ku

Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7.9.2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen iVm § 14 Wiener Kindergartengesetz,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Kummernecker über die Beschwerde der Frau A. G. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 11 - Amt für Jugend und Familie, vom 14.3.2017, Zl.: MA 11 – 30668-2017, betreffend die Zurückweisung des Antrags auf Anerkennung der fachlichen Qualifikation als Hortpädagogin

Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7.9.2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in Verbindung mit Paragraph 14, Wiener Kindergartengesetz, zu Recht erkannt: I.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Antrag abgewiesen wird.römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Antrag abgewiesen wird. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Begründung Der Spruch des angefochtenen Bescheides lautet wie folgt: „Der Antrag von Frau G. A., geboren am ... 1991, wohnhaft in Wien, R.-gasse, vom 22. Dezember 2016 auf Anerkennung der fachlichen Qualifikation als Hortpädagogin wird

Richtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates über die Anerkennung der Berufsqualifikationen 2005/36/EG vom 7.9.2005 in Verbindung mit § 14 Wiener Kindergartengesetz, LGBl. für Wien Nr. 17/2003 idgF, zurückgewiesen.“.„Der Antrag von Frau G. A., geboren am ... 1991, wohnhaft in Wien, R.-gasse, vom 22. Dezember 2016 auf Anerkennung der fachlichen Qualifikation als Hortpädagogin wird

Richtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates über die Anerkennung der Berufsqualifikationen 2005/36/EG vom 7.9.2005 in Verbindung mit Paragraph 14, Wiener Kindergartengesetz, LGBl. für Wien Nr. 17 aus 2003, idgF, zurückgewiesen.“. Begründend führte die Behörde Folgendes aus: „Frau G. hat einen Antrag auf Anerkennung ihrer fachlichen Qualifikation als Hortpädagogin gestellt. Das Berufsbild und die Ausbildung der Hortpädagogin sieht in Wien Erziehung, Betreuung und Bildung von Kindern im Alter von 0 bis 6 Jahren vor. Voraussetzung für die Gleichstellung ist eine abgeschlossene Ausbildung im Bereich Hortpädagogin. Da die Antragstellerin keinen Ausbildungsnachweis als Hortpädagogin, sondern als Lehrerin vorgelegt hat, war spruchgemäß zu entscheiden.“. In der gegen diesen Bescheid form- und fristgerecht eingebrachten Beschwerde führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass sie sich in ihrem subjektiven Recht auf Berufsanerkennung verletzt erachte. Sie mache sowohl inhaltliche Rechtswidrigkeit als auch Verletzung der Verfahrensvorschriften geltend. Die von ihr vorgelegten Dokumente bestätigen die vollständige und zeitlich unbegrenzte Lehrerqualifikation, die von den polnischen Gesetzen verlangt werde, den Besitz der Qualifikation als Lehrerin für die englische Sprache in allen Typen von Schulen und Lehranstalten in Polen sowie die Qualifikation als Lehrerin-Erzieherin in Schulhorten und Internaten. Ein Ausbildungsnachweis als Lehrerin - Erzieherin - Pädagogin in allen Typen von Schulen und Lehranstalten in Polen liege daher zweifellos vor. Die vorliegenden Diplome bestätigen die Absolvierung eines Bachelor- und Masterstudiums. Diese seien von der dazu berechtigten Institution ausgestellt und durch einen allgemein beeideten, gerichtlich zertifizierten Dolmetscher für die polnische Sprache übersetzt worden. Die Bedingungen die im Art. 11 Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7.9.2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen gefordert werden, seien daher gegeben.In der gegen diesen Bescheid form- und fristgerecht eingebrachten Beschwerde führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass sie sich in ihrem subjektiven Recht auf Berufsanerkennung verletzt erachte. Sie mache sowohl inhaltliche Rechtswidrigkeit als auch Verletzung der Verfahrensvorschriften geltend. Die von ihr vorgelegten Dokumente bestätigen die vollständige und zeitlich unbegrenzte Lehrerqualifikation, die von den polnischen Gesetzen verlangt werde, den Besitz der Qualifikation als Lehrerin für die englische Sprache in allen Typen von Schulen und Lehranstalten in Polen sowie die Qualifikation als Lehrerin-Erzieherin in Schulhorten und Internaten. Ein Ausbildungsnachweis als Lehrerin - Erzieherin - Pädagogin in allen Typen von Schulen und Lehranstalten in Polen liege daher zweifellos vor. Die vorliegenden Diplome bestätigen die Absolvierung eines Bachelor- und Masterstudiums. Diese seien von der dazu berechtigten Institution ausgestellt und durch einen allgemein beeideten, gerichtlich zertifizierten Dolmetscher für die polnische Sprache übersetzt worden. Die Bedingungen die im Artikel 11, Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7.9.2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen gefordert werden, seien daher gegeben. Das Verwaltungsgericht Wien sieht folgenden Sachverhalt als erwiesen an: Die Beschwerdeführerin verfügt über ein Diplom über den Abschluss des Bachelorstudiums, Studienrichtung Philologie, Fachrichtung englische Philologie, Spezialbereich Lehramt, ausgestellt am 19.7.2013 von der Sozialakademie der Wissenschaften in L.. Weiters verfügt die Beschwerdeführerin über ein Diplom über den Abschluss des Masterstudiums, Studienrichtung Philologie, Fachrichtung englische Philologie, Spezialbereich Lehramt, ausgestellt am 17.7.2015 von der Sozialakademie der Wissenschaften in L.. Diese Diplome berechtigen die Beschwerdeführerin dazu, in Polen als Lehrerin für die englische Sprache in allen Typen von Schulen und Lehranstalten sowie als Lehrerin-Erzieherin in Schulhorten und Internaten zu arbeiten. Die Lehrerqualifikation erlangte die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Erlangung des Diploms über den Abschluss des Bachelorstudiums, d.h. am 19.7.2013. Diese Berufsqualifikation entspricht Niveau e) des Art. 11 Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7.9.2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen.Diese Berufsqualifikation entspricht Niveau e) des Artikel 11, Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7.9.2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen. Der festgestellte Sachverhalt hat seine Grundlage in den im Verwaltungsverfahren vor der Behörde und im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen. Insbesondere wurde auf jene Unterlagen Bezug genommen, die die Beschwerdeführerin in beglaubigter Übersetzung vorlegte, nämlich: Abschlussdiplom des Bachelorstudiums Philologie und Bescheinigung des polnischen Ministeriums für Nationale Bildung über die beruflichen Qualifikationen. Mit dieser Bescheinigung wurde bestätigt, dass die Beschwerdeführerin berechtigt ist, als Lehrerin für die englische Sprache in allen Typen von Schulen und Lehranstalten in Polen sowie als Lehrerin-Erzieherin in Schulhorten und Internaten zu arbeiten. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Kindergartengesetzes lauten: „Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich § 3.

(2)Unter einer Betreuungsperson ist zu verstehen:Paragraph 3,
(2)Unter einer Betreuungsperson ist zu verstehen:
  1. Kindergartenpädagogin oder Kindergartenpädagoge: Absolventin oder Absolvent einer in der Republik Österreich gültigen Ausbildung bzw. einer anerkannten gleichwertigen Ausbildung, die in einem anderen Staat erworben wurde.
  2. Hortpädagogin oder Hortpädagoge: Kindergartenpädagogin oder Kindergartenpädagoge mit einer Zusatzausbildung zur Horterzieherin oder zum Horterzieher oder Sozialpädagogin oder Sozialpädagoge oder Absolventin oder Absolvent einer anerkannten gleichwertigen Ausbildung, die in einem anderen Staat erworben wurde. Anerkennung der Gleichwertigkeit einer Ausbildung, die in einem anderen Staat erworben wurde, für die nicht von der Stadt Wien anzustellenden Betreuungspersonen § 14.
(1)Die Befähigung für die nicht von der Stadt Wien anzustellenden Betreuungspersonen ist durch in der Republik Österreich gültige Zeugnisse nachzuweisen.Paragraph 14,
(1)Die Befähigung für die nicht von der Stadt Wien anzustellenden Betreuungspersonen ist durch in der Republik Österreich gültige Zeugnisse nachzuweisen.
(2)Folgende Ausbildungen für Betreuungspersonen

§ 3Abs.

2 Z 1 bis 4 werden vom Magistrat

Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen mit den Befähigungen

Abs. 1 als gleichwertig anerkannt:

(2)Folgende Ausbildungen für Betreuungspersonen

Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 werden vom Magistrat

Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen mit den Befähigungen

Absatz eins, als gleichwertig anerkannt: 1. Ausbildungen, die in einem Vertragsstaat des Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben wurde,

(3)Über einen Antrag ist innerhalb von vier Monaten zu entscheiden.
(4)Bestehen wesentliche Unterschiede in der Ausbildung, so hat die antragstellende Person die fehlenden Qualifikation nach ihrer Wahl entweder durch einen höchstens 3-jährigen Anpassungslehrgang oder durch eine Eignungsprüfung nachzuweisen. Diese Ausgleichsmaßnahmen sind vorzuschreiben, es sei denn, die Unterschiede können durch die Berufspraxis ausgeglichen werden.
(5)Ausbildungen, die vom Magistrat nicht anerkannt werden, sind nur dann gleichwertig, wenn sie von der zuständigen Behörde anerkannt (nostrifiziert) worden sind.“. Darüber hinaus ist die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7.9.2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen einschlägig, deren maßgebliche Bestimmungen lauten: „Artikel 3 Begriffsbestimmungen
(1)Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:
  1. c)„Ausbildungsnachweise“ sind Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die von einer Behörde eines Mitgliedstaats, die entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannt wurde, für den Abschluss einer überwiegend in der Gemeinschaft absolvierten Berufsausbildung ausgestellt werden. Findet Satz 1 keine Anwendung, so sind Ausbildungsnachweise im Sinne des Absatzes 3 den hier genannten Ausbildungsnachweisen gleichgestellt; Artikel 10 Anwendungsbereich Dieses Kapitel gilt für alle Berufe, die nicht unter Kapitel II und III dieses Titels fallen,Dieses Kapitel gilt für alle Berufe, die nicht unter Kapitel römisch zwei und römisch drei dieses Titels fallen, Artikel 11 Qualifikationsniveaus Für die Anwendung von Artikel 13 werden die Berufsqualifikationen den nachstehenden Niveaus wie folgt zugeordnet:
  2. a)Befähigungsnachweis, den eine zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, die entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannt wurde, ausstellt
  3. i)entweder aufgrund einer Ausbildung, für die kein Zeugnis oder Diplom im Sinne der Buchstaben b, c, d oder e erteilt wird, oder einer spezifischen Prüfung ohne vorhergehende Ausbildung oder aufgrund der Ausübung des Berufs als Vollzeitbeschäftigung in einem Mitgliedstaat während drei aufeinander folgender Jahre oder als Teilzeitbeschäftigung während eines entsprechenden Zeitraums in den letzten zehn Jahren;
  4. ii)oder aufgrund einer allgemeinen Schulbildung von Primär- oder Sekundarniveau, wodurch dem Inhaber des Befähigungsnachweises bescheinigt wird, dass er Allgemeinkenntnisse besitzt.
  5. b)Zeugnis, das nach Abschluss einer Ausbildung auf Sekundarniveau erteilt wird,
  6. i)entweder einer allgemein bildenden Sekundarausbildung, die durch eine Fach- oder Berufsausbildung, die keine Fach- oder Berufsausbildung im Sinne des von Buchstabe c ist, und/oder durch ein neben dem Ausbildungsgang erforderliches Berufspraktikum oder eine solche Berufspraxis ergänzt wird;
  7. ii)oder einer technischen oder berufsbildenden Sekundarausbildung, die gegebenenfalls durch eine Fach- oder Berufsausbildung

Ziffer i und/oder durch ein neben dem Ausbildungsgang erforderliches Berufspraktikum oder eine solche Berufspraxis ergänzt wird.

  1. c)Diplom, das erteilt wird nach Abschluss
  2. i)einer postsekundären Ausbildung von mindestens einem Jahr oder einer Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer, die keine postsekundäre Ausbildung im Sinne der Buchstaben d und e ist und für die im Allgemeinen eine der Zugangsbedingungen der Abschluss einer zum Universitäts- oder Hochschulstudium berechtigenden Sekundarausbildung oder eine abgeschlossene entsprechende Schulbildung der Sekundarstufe II ist, sowie der Berufsausbildung, die gegebenenfalls neben der postsekundären Ausbildung gefordert wird;
  3. i)einer postsekundären Ausbildung von mindestens einem Jahr oder einer Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer, die keine postsekundäre Ausbildung im Sinne der Buchstaben d und e ist und für die im Allgemeinen eine der Zugangsbedingungen der Abschluss einer zum Universitäts- oder Hochschulstudium berechtigenden Sekundarausbildung oder eine abgeschlossene entsprechende Schulbildung der Sekundarstufe römisch zwei ist, sowie der Berufsausbildung, die gegebenenfalls neben der postsekundären Ausbildung gefordert wird;
  4. ii)oder - im Falle eines reglementierten Berufs - eines dem Ausbildungsniveau

Ziffer i entsprechenden besonders strukturierten in Anhang II enthaltenen Ausbildungsgangs, der eine vergleichbare Berufsbefähigung vermittelt und auf eine vergleichbare berufliche Funktion und Verantwortung vorbereitet. Das Verzeichnis in Anhang II kann nach dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Verfahren geändert werden, damit Ausbildungsgängen Rechnung getragen wird, die den Voraussetzungen des vorstehenden Satzes genügen.ii) oder - im Falle eines reglementierten Berufs - eines dem Ausbildungsniveau

Ziffer i entsprechenden besonders strukturierten in Anhang römisch zwei enthaltenen Ausbildungsgangs, der eine vergleichbare Berufsbefähigung vermittelt und auf eine vergleichbare berufliche Funktion und Verantwortung vorbereitet. Das Verzeichnis in Anhang römisch zwei kann nach dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Verfahren geändert werden, damit Ausbildungsgängen Rechnung getragen wird, die den Voraussetzungen des vorstehenden Satzes genügen.

  1. d)Diplom, das erteilt wird nach Abschluss einer postsekundären Ausbildung von mindestens drei und höchstens vier Jahren oder einer Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer an einer Universität oder Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Ausbildungsniveau sowie der Berufsausbildung, die gegebenenfalls neben dem Studium gefordert wird.
  2. e)Nachweis, mit dem dem Inhaber bestätigt wird, dass er einen postsekundären Ausbildungsgang von mindestens vier Jahren oder eine Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer an einer Universität oder einer Hochschule oder in einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau und gegebenenfalls die über den postsekundären Ausbildungsgang hinaus erforderliche berufliche Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat. Artikel 12 Gleichgestellte Ausbildungsgänge Jeder Ausbildungsnachweis oder jede Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurde, sofern sie eine in der Gemeinschaft erworbene Ausbildung abschließen und von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt werden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung eines Berufs dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung dieses Berufs vorbereiten, sind Ausbildungsnachweisen nach Artikel 11 gleichgestellt, auch in Bezug auf das entsprechende Niveau. Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind solchen Ausbildungsnachweisen Berufsqualifikationen gleichgestellt, die zwar nicht den Erfordernissen der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats für die Aufnahme oder Ausübung eines Berufs entsprechen, ihrem Inhaber jedoch erworbene Rechte

diesen Vorschriften verleihen. Dies gilt insbesondere, wenn der Herkunftsmitgliedstaat das Niveau der Ausbildung, die für die Zulassung zu einem Beruf oder für dessen Ausübung erforderlich ist, hebt und wenn eine Person, die zuvor eine Ausbildung durchlaufen hat, die nicht den Erfordernissen der neuen Qualifikation entspricht, aufgrund nationaler Rechts- oder Verwaltungsvorschriften erworbene Rechte besitzt; in einem solchen Fall stuft der Aufnahmemitgliedstaat zur Anwendung von Artikel 13 diese zuvor durchlaufene Ausbildung als dem Niveau der neuen Ausbildung entsprechend ein. Artikel 13 Anerkennungsbedingungen

(1)Wird die Aufnahme oder Ausübung eines reglementierten Berufs in einem Aufnahmemitgliedstaat von dem Besitz bestimmter Berufsqualifikationen abhängig gemacht, so gestattet die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats den Antragstellern, die den Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis besitzen, der in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufs zu erhalten, die Aufnahme oder Ausübung dieses Berufs unter denselben Voraussetzungen wie Inländern. Die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise müssen a) in einem Mitgliedstaat von einer entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt worden sein; b) bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau des Inhabers zumindest unmittelbar unter dem Niveau nach Artikel 11 liegt, das der Aufnahmemitgliedstaat fordert.
(2)Die Aufnahme und die Ausübung eines Berufs

Absatz 1 müssen dem Antragsteller ebenfalls gestattet werden, wenn er diesen Beruf vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat, der diesen Beruf nicht reglementiert, ausgeübt hat, sofern er im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist. Die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise müssen

  1. a)in einem Mitgliedstaat von einer entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt worden sein;
  2. b)bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau des Inhabers zumindest unmittelbar unter dem Niveau nach Artikel 11 liegt, das der Aufnahmemitgliedstaat fordert;
  3. c)bescheinigen, dass der Inhaber auf die Ausübung des betreffenden Berufs vorbereitet wurde. Die in Unterabsatz 1 genannte zweijährige Berufserfahrung darf nicht gefordert werden, wenn der Ausbildungsnachweis des Antragstellers eine reglementierte Ausbildung im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsniveaus

Artikel 11Buchstaben b, c, d oder e abschließt.

Als reglementierte Ausbildungen werden die in Anhang III aufgeführten Ausbildungsgänge des Niveaus nach Artikel 11 Buchstabe c betrachtet. Das Verzeichnis in Anhang III kann nach dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Verfahren geändert werden, damit reglementierten Ausbildungsgängen Rechnung getragen wird, die eine vergleichbare Berufsbefähigung vermitteln und auf eine vergleichbare berufliche Verantwortung und Funktion vorbereiten.Die in Unterabsatz 1 genannte zweijährige Berufserfahrung darf nicht gefordert werden, wenn der Ausbildungsnachweis des Antragstellers eine reglementierte Ausbildung im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsniveaus

Artikel 11Buchstaben b, c, d oder e abschließt.

Als reglementierte Ausbildungen werden die in Anhang römisch drei aufgeführten Ausbildungsgänge des Niveaus nach Artikel 11 Buchstabe c betrachtet. Das Verzeichnis in Anhang römisch drei kann nach dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Verfahren geändert werden, damit reglementierten Ausbildungsgängen Rechnung getragen wird, die eine vergleichbare Berufsbefähigung vermitteln und auf eine vergleichbare berufliche Verantwortung und Funktion vorbereiten.

(3)Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe b gewährt der Aufnahmemitgliedstaat den Zugang zu einem reglementierten Beruf und erlaubt dessen Ausübung, wenn in seinem Hoheitsgebiet für den Zugang zu diesem Beruf ein Ausbildungsnachweis verlangt wird, der eine Hochschul- oder Universitätsausbildung von vier Jahren abschließt, und der Antragsteller über einen Ausbildungsnachweis des Niveaus

Artikel 11Buchstabe c verfügt.“.

Zur Berichtigung des Spruches: Mit dem angefochtenen Bescheid wird der Antrag der Beschwerdeführerin im Spruch „zurückgewiesen“. In der Begründung wird im Rahmen der rechtlichen Ausführungen festgehalten, dass der Antrag spruchgemäß entschieden worden sei, da die Antragstellerin keinen Ausbildungsnachweis als Hortpädagogin, sondern als Lehrerin vorgelegt habe und somit die Voraussetzungen für die Gleichstellung nicht erfülle. Nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt in der Verwendung des Ausdruckes „zurückgewiesen“ statt des Ausdruckes „abgewiesen“ durch die Behörde kein Eingriff in die Rechte der Partei vor, wenn die Behörde in der Begründung des Bescheides auf jene Fragen, die beim gegebenen Prozessgegenstand zulässiger Berufungsinhalt waren, mit dem Ergebnis, dass die Berufung abzuweisen wäre, eingegangen ist, sodass nur die der tatsächlich vorgenommenen Beurteilung angemessene Bezeichnung verfehlt wurde (vgl. VwGH 27.4.2012, 009/02/0239).Nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt in der Verwendung des Ausdruckes „zurückgewiesen“ statt des Ausdruckes „abgewiesen“ durch die Behörde kein Eingriff in die Rechte der Partei vor, wenn die Behörde in der Begründung des Bescheides auf jene Fragen, die beim gegebenen Prozessgegenstand zulässiger Berufungsinhalt waren, mit dem Ergebnis, dass die Berufung abzuweisen wäre, eingegangen ist, sodass nur die der tatsächlich vorgenommenen Beurteilung angemessene Bezeichnung verfehlt wurde vergleiche , VwGH 27.4.2012, 009/02/0239). Die Behörde stützt die Begründung ihres Zurückweisungsbescheides auf die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin einen Ausbildungsnachweis als Lehrerin und nicht als Hortpädagogin vorgelegt habe. Die Beschwerdeführerin erfülle durch diesen Ausbildungsnachweis die Voraussetzungen für die Gleichstellung nicht. Die Behörde hat die Sache damit inhaltlich im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG behandelt und ihre Entscheidung mit einer Begründung versehen, die bei inhaltlicher Richtigkeit eine Abweisung des Antrages trägt.Die Behörde stützt die Begründung ihres Zurückweisungsbescheides auf die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin einen Ausbildungsnachweis als Lehrerin und nicht als Hortpädagogin vorgelegt habe. Die Beschwerdeführerin erfülle durch diesen Ausbildungsnachweis die Voraussetzungen für die Gleichstellung nicht. Die Behörde hat die Sache damit inhaltlich im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG behandelt und ihre Entscheidung mit einer Begründung versehen, die bei inhaltlicher Richtigkeit eine Abweisung des Antrages trägt. Der Umstand, dass die Behörde „zurückgewiesen“ statt „abgewiesen“ hat, stellt lediglich ein Vergreifen im Ausdruck dar, welches nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides führt. Zur inhaltliche Beurteilung, ob die Abweisung zu Recht erfolgt ist: Im konkreten Fall ist zu prüfen, ob die Abweisung des Antrags auf Anerkennung der fachlichen Qualifikation als Hortpädagogin

Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7.9.2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen iVm § 14 Wiener Kindergartengesetz zu Recht erfolgt ist.Im konkreten Fall ist zu prüfen, ob die Abweisung des Antrags auf Anerkennung der fachlichen Qualifikation als Hortpädagogin

Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7.9.2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in Verbindung mit Paragraph 14, Wiener Kindergartengesetz zu Recht erfolgt ist. Was die Ausbildung zum Hortpädagogen anlangt, so ist in Wien

§ 3Abs.

2 Z 1 und 3 Wiener Kindergartengesetz vorgesehen, dass eine Ausbildung zum Kindergartenpädagogen sowie eine Zusatzausbildung zum Horterzieher oder Sozialpädagogen absolviert werden muss.Was die Ausbildung zum Hortpädagogen anlangt, so ist in Wien

Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins und 3 Wiener Kindergartengesetz vorgesehen, dass eine Ausbildung zum Kindergartenpädagogen sowie eine Zusatzausbildung zum Horterzieher oder Sozialpädagogen absolviert werden muss. § 14 Abs. 2 Wiener Kindergartengesetz sieht vor, dass Ausbildungen, die in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben wurden, vom Magistrat der Stadt Wien im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7.9.2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen

Abs. 1 als gleichwertig anerkannt werden.Paragraph 14, Absatz 2, Wiener Kindergartengesetz sieht vor, dass Ausbildungen, die in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben wurden, vom Magistrat der Stadt Wien im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7.9.2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen

Absatz eins, als gleichwertig anerkannt werden. Im konkreten Fall ist sohin zu prüfen, ob die von der Beschwerdeführerin in Polen (einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) erworbene Ausbildung als gleichwertig im Sinne dieser Richtlinie anzusehen ist. Der Beruf, für den die Ausbildung als gleichgestellt entsprechend dem vorliegenden Antrag anerkannt werden soll, nämlich: Hortpädagogin, fällt nicht unter die Kapitel II und III des Titels III der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7.9.2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, weswegen die Bestimmungen der Art. 10 bis 15 anzuwenden sind.Der Beruf, für den die Ausbildung als gleichgestellt entsprechend dem vorliegenden Antrag anerkannt werden soll, nämlich: Hortpädagogin, fällt nicht unter die Kapitel römisch zwei und römisch drei des Titels römisch drei der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7.9.2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, weswegen die Bestimmungen der Artikel 10 bis 15 anzuwenden sind.

Art. 13Abs.

1 Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7.9.2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen hat ein Mitgliedstaat die Aufnahme oder Ausübung eines in diesem Staat reglementierten Berufs unter denselben Voraussetzungen wie Inländern zu gestatten, wenn der Antragsteller den Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis besitzt, der in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufs zu erhalten. Zudem muss der Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis in einem Mitgliedstaat von einer entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt worden sein und bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau des Inhabers zumindest unmittelbar unter dem Niveau nach Art. 11 liegt, das der Aufnahmemitgliedstaat fordert.

Artikel 13

, Absatz eins, Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7.9.2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen hat ein Mitgliedstaat die Aufnahme oder Ausübung eines in diesem Staat reglementierten Berufs unter denselben Voraussetzungen wie Inländern zu gestatten, wenn der Antragsteller den Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis besitzt, der in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufs zu erhalten. Zudem muss der Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis in einem Mitgliedstaat von einer entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt worden sein und bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau des Inhabers zumindest unmittelbar unter dem Niveau nach Artikel 11, liegt, das der Aufnahmemitgliedstaat fordert. Bei dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Abschlussdiplom handelt es sich zweifelsfrei um einen Ausbildungsnachweis im Sinne des Art. 3 Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7.9.2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen. Dieser Nachweis wurde von der in Polen zuständigen Behörde ausgestellt und entspricht (dem höchstmöglichen) Niveau e).Bei dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Abschlussdiplom handelt es sich zweifelsfrei um einen Ausbildungsnachweis im Sinne des Artikel 3, Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7.9.2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen. Dieser Nachweis wurde von der in Polen zuständigen Behörde ausgestellt und entspricht (dem höchstmöglichen) Niveau e). Allerdings fordert Art. 13 Abs. 1 Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7.9.2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, dass die von der Beschwerdeführerin absolvierte Ausbildung, nämlich: Bachelor- und Masterstudium, Studienrichtung Philologie, Fachrichtung englische Philologie, Spezialbereich Lehramt, in einem anderen Mitgliedstaat zur Aufnahme oder Ausübung des angestrebten Berufs (im konkreten Fall: Hortpädagogin) berechtigt.Allerdings fordert Artikel 13, Absatz eins, Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7.9.2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, dass die von der Beschwerdeführerin absolvierte Ausbildung, nämlich: Bachelor- und Masterstudium, Studienrichtung Philologie, Fachrichtung englische Philologie, Spezialbereich Lehramt, in einem anderen Mitgliedstaat zur Aufnahme oder Ausübung des angestrebten Berufs (im konkreten Fall: Hortpädagogin) berechtigt. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, ist doch die Beschwerdeführerin lediglich dazu berechtigt, in Polen als Lehrerin für die englische Sprache in allen Typen von Schulen und Lehranstalten sowie als Lehrerin-Erzieherin in Schulhorten und Internaten zu arbeiten. In Institutionen vorschulischer Förderung, Bildung und Betreuung sind die Anforderungen aus sachlich durchaus nachvollziehbaren Gründen aber andere als in entsprechenden Einrichtungen ab Beginn der Unterrichts- oder Schulpflicht. Folgendes ist nicht zu übersehen: Art. 13 Abs. 2 Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7.9.2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen sieht vor, dass die Aufnahme und die Ausübung eines Berufs

Abs. 1 (unter bestimmten Voraussetzungen) ebenfalls zu gestatten sind, wenn der Antragsteller diesen Beruf vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat, der diesen Beruf nicht reglementiert, ausgeübt hat. Dieser Umstand wurde von der Beschwerdeführerin aber zu keinem Zeitpunkt behauptet, weshalb hiervon nicht auszugehen ist.Folgendes ist nicht zu übersehen: Artikel 13, Absatz 2, Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7.9.2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen sieht vor, dass die Aufnahme und die Ausübung eines Berufs

Absatz eins, (unter bestimmten Voraussetzungen) ebenfalls zu gestatten sind, wenn der Antragsteller diesen Beruf vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat, der diesen Beruf nicht reglementiert, ausgeübt hat. Dieser Umstand wurde von der Beschwerdeführerin aber zu keinem Zeitpunkt behauptet, weshalb hiervon nicht auszugehen ist. Die von der Beschwerdeführerin in Polen erworbene Ausbildung ist sohin nicht als gleichwertig im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7.9.2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen anzusehen, weswegen spruchgemäß zu entscheiden ist. Ungeachtet des Antrags der Beschwerdeführerin konnte das erkennende Gericht nach § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung absehen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Darüber hinaus stehen auch Art. 6 MRK und Art. 47 GRC einem Entfall der Verhandlung nicht entgegen.Ungeachtet des Antrags der Beschwerdeführerin konnte das erkennende Gericht nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung absehen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Darüber hinaus stehen auch Artikel 6, MRK und Artikel 47, GRC einem Entfall der Verhandlung nicht entgegen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.171.049.5509.2017

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