RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum05.07.2017 GeschäftszahlVGW-242/038/RP24/7561/2017 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Landesrechtspflegerin Sabine Hais über die Beschwerde des Herrn K. S., vertreten durch Rechtsanwältin Dr. C. B. als Sachwalterin, Wien, M.-Straße, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, vom 19.04.2017, Zl. SH/2017/01518729-001, in einer Angelegenheit des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG), zu Recht e r k a n n t: Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG wird der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG wird der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. Entscheidungsgründe Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.04.2017 zur Zahl SH/2017/01518729-001 wurde die zuletzt mit Bescheid vom 20.08.2015, Zl. MA 40 – SH/2015/00666515-001 zuerkannte Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe) mit 31.01.2017 gemäß § 16 WMG eingestellt.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.04.2017 zur Zahl SH/2017/01518729-001 wurde die zuletzt mit Bescheid vom 20.08.2015, Zl. MA 40 – SH/2015/00666515-001 zuerkannte Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe) mit 31.01.2017 gemäß Paragraph 16, WMG eingestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Leistungsbezieher seit 25.12.2016 in Untersuchungshaft sei und trotz Aufforderung gemäß § 16 WMG die Bestätigung über die Dauer der Strafhaft bzw. Entlassungsbestätigung bis 31.03.2017 nicht vorgelegt habe und somit die Behörde ohne die verpflichtende Mitwirkung praktisch außerstande gesetzt gewesen sei, die für die Bemessung der Leistung rechtserheblichen Tatsachen festzustellen.Begründend wurde ausgeführt, dass der Leistungsbezieher seit 25.12.2016 in Untersuchungshaft sei und trotz Aufforderung gemäß Paragraph 16, WMG die Bestätigung über die Dauer der Strafhaft bzw. Entlassungsbestätigung bis 31.03.2017 nicht vorgelegt habe und somit die Behörde ohne die verpflichtende Mitwirkung praktisch außerstande gesetzt gewesen sei, die für die Bemessung der Leistung rechtserheblichen Tatsachen festzustellen. In der dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde der Sachwalterin des Bescheidadressaten bringt diese im Wesentlichen vor, dass die Mitwirkungspflicht nicht verletzt worden sei, da der Behörde alle Umstände umgehend übermittelt worden seien. Aus dem vorgelegten Behördenakt ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) zuletzt mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, vom 20.08.2015, AZ: SH/2015/00666515-001 Dauerleistungen inklusive Mietbeihilfe bis 31.07.2017 zuerkannt wurden. Mit Faxschreiben vom 27.12.2016, bei der Behörde am 28.12.2016 eingelangt, teilte die Sachwalterin mit, dass sich ihr Mandant seit 25.12.2016 in der Justizanstalt … in Haft befinde und legte die entsprechende Bestätigung bei. Nachdem die Auszahlung der Leistungen von der Behörde ab Jänner 2017 gestoppt wurden, erfolgte am 08.02.2017 eine Eingabe der Sachwalterin, worin diese um Mitteilung darüber ersuche, warum die Auszahlung der Leistungen gestoppt worden sei, zumal es sich gegenständlich lediglich um eine Anhaltung in Untersuchungshaft handle und die Mietkosten weiter aufgebracht werden müssen. Weiters wurde mitgeteilt, dass die Hauptverhandlung am 02.03.2017 stattfinde. Aufgrund dieser Eingabe (diese wurde von der Behörde als Antrag gewertet – siehe Textierung des Aufforderung gemäß § 16 WMG vom 14.02.2017) wurde der Bf zu Handen seiner Sachwalterin gemäß § 16 WMG aufgefordert das Ergebnis der Hauptverhandlung bis 31.03.2017 insbesondere die Entlassungsbestätigung bzw. die Bestätigung über die Dauer der Haft, vorzulegen.Nachdem die Auszahlung der Leistungen von der Behörde ab Jänner 2017 gestoppt wurden, erfolgte am 08.02.2017 eine Eingabe der Sachwalterin, worin diese um Mitteilung darüber ersuche, warum die Auszahlung der Leistungen gestoppt worden sei, zumal es sich gegenständlich lediglich um eine Anhaltung in Untersuchungshaft handle und die Mietkosten weiter aufgebracht werden müssen. Weiters wurde mitgeteilt, dass die Hauptverhandlung am 02.03.2017 stattfinde. Aufgrund dieser Eingabe (diese wurde von der Behörde als Antrag gewertet – siehe Textierung des Aufforderung gemäß Paragraph 16, WMG vom 14.02.2017) wurde der Bf zu Handen seiner Sachwalterin gemäß Paragraph 16, WMG aufgefordert das Ergebnis der Hauptverhandlung bis 31.03.2017 insbesondere die Entlassungsbestätigung bzw. die Bestätigung über die Dauer der Haft, vorzulegen. In der Folge erging ein Bescheid vom 19.04.2017 zur AZ: SH/2017/01518627-001, der unbekämpft blieb und der verfahrensgegenständliche Einstellungsbescheid. Über gerichtliche Aufforderung übermittelte die Sachwalterin das am 02.03.2017 ergangene Urteil des Landesgerichts für Strafsachen zur Zahl ..., demnach der Beschwerdeführer nach § 21 Abs. 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen wurde. Die Sachwalterin teilte gleichzeitig mit, dass ihr das schriftliche Urteil erst am 31.05.2017 zugekommen sei.Über gerichtliche Aufforderung übermittelte die Sachwalterin das am 02.03.2017 ergangene Urteil des Landesgerichts für Strafsachen zur Zahl ..., demnach der Beschwerdeführer nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen wurde. Die Sachwalterin teilte gleichzeitig mit, dass ihr das schriftliche Urteil erst am 31.05.2017 zugekommen sei. Folgender Sachverhalt wird aufgrund des Akteninhaltes als erwiesen festgestellt: Der Beschwerdeführer befand sich ab 25.12.2016 in Untersuchungshaft und wurde mit Urteil des LG für Strafsachen vom 02.03.2017 in eine Anstalt für rechtsabnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Die mit Bescheid vom 20.08.2015, AZ.: SH/2015/00666515-001 bis 31.07.2017 zuerkannten Leistungen wurden mit Bescheid vom 19.04.2017, AZ: SH/2017/01518627-001 (dieser blieb unbekämpft) abgeändert und nur mehr bis 31.01.2017 gewährt. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes: Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist nur die Frage der Rechtsmäßigkeit der angefochtenen Einstellung der Leistung wegen Verletzung des in § 16 WMG normierten Mitwirkungspflicht. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist nur die Frage der Rechtsmäßigkeit der angefochtenen Einstellung der Leistung wegen Verletzung des in Paragraph 16, WMG normierten Mitwirkungspflicht. Ablehnung und Einstellung der Leistungen § 16.
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