RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum06.07.2017 GeschäftszahlVGW-131/019/7381/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Romano über die Beschwerde des Herrn Mag. W. K., Wien, W.-straße, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt vom 31.03.2017, Zahl: F 7685/VA/16 zu Recht erkannt: I. römisch eins. Der Beschwerde wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Frist, den zur Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befund eines Facharztes für Innere Medizin beizubringen, mit der Zustellung dieses Erkenntnisses beginnt. II. römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der angefochtene Bescheid enthält folgenden Spruch: „Die Landespolizeidirektion Wien - Verkehrsamt - fordert Sie gemäß § 24 Absatz 4 Führerscheingesetz 1997 auf,„Die Landespolizeidirektion Wien - Verkehrsamt - fordert Sie gemäß Paragraph 24, Absatz 4 Führerscheingesetz 1997 auf, ♦ den zur Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befund eines Facharztes für Innere Medizin gemäß § 10 Absatz 3 den zur Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befund eines Facharztes für Innere Medizin gemäß Paragraph 10, Absatz 3 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung 1997 binnen 4 (vier) Wochen nach Zustellung dieses Bescheides, in der Zeit von Montag bis Freitag, jeweils 08.30-09.30 Uhr beizubringen. Bei Nichterfüllen dieser Aufforderung muss Ihnen die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung entzogen werden.“ In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wird vorgebracht, der vorgeschriebene Zeitraum für die Erledigung sei nicht haltbar. Der Verdacht einer gesundheitlichen Beeinträchtigung sei durch vorgelegte Befunde bereits entkräftet. Es folgen Ausführungen hinsichtlich des Verfahrensablaufes und der Terminsituation des Beschwerdeführers, insgesamt sei der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben und die Übergabe der Lenkberechtigung durchzuführen. Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt. Dabei wurde festgestellt, dass anlässlich der amtsärztlichen Untersuchung vom 22.12.2016 Bluthochdruck diagnostiziert wurde. Zum Akt erliegt eine Auskunft des OA Dr. O. F. vom 6.2.2017, der zu Folge sich der Blutdruck unter Ruhebedingungen normoton erweise. Dazu stellte der Amtsarzt (Blatt 19) fest, das Facharztgutachten sei nicht ausreichend, enthalte keinen Stempel und keine Befürwortung. Es erging sohin der nunmehr in Beschwerde gezogene Bescheid. Dazu wurde erwogen: Die maßgebende Bestimmung des Führerscheingesetzes, BGBl. Nr. 120/1997 i.d.F. BGBl. I Nr. 32/2006 (FSG) lautet:Die maßgebende Bestimmung des Führerscheingesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2006, (FSG) lautet: "§ 24 ...
(4)Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen."
(4)Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß Paragraph 8, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß Paragraph 10, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen." Ergänzend dazu bestimmt § 10 Abs. 3 der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung :Ergänzend dazu bestimmt Paragraph 10, Absatz 3, der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung : „Ob einer Person, die unter Blutdruckanomalien leidet, eine Lenkberechtigung erteilt oder belassen werden kann, ist nach den übrigen Ergebnissen der ärztlichen Untersuchung, den möglichen Komplikationen und der daraus gegebenenfalls für die Sicherheit im Straßenverkehr erwachsenden Gefahr zu beurteilen.“ Dass der Beschwerdeführer unter Blutdruckanomalien leidet, wurde von ihm selbst in keinem Stadium des Verfahrens in Abrede gestellt, der diesbezügliche Verdacht ergibt sich jedoch bereits aus den anamnestisch erhobenen Werten von 183/120 mg Hg (Bl. 3) in Verbindung mit der ärztlichen Anamnese vom 29.8.2016. Die Aufforderung, die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen, erweist sich daher dem Grunde nach als berechtigt. Insoweit der Beschwerdeführer darauf verweist, die erteilte Frist von acht Wochen sei unangemessen kurz, ist dem entgegenzuhalten, dass es sich dabei um eine Leistungsfrist handelt, die seitens der Behörde in ähnlich gelagerten Fällen üblicherweise eingeräumt und von den Bescheidbetroffenen auch regelmäßig eingehalten wird. Auch darin vermag das erkennende Verwaltungsgericht eine unzumutbare Belastung des Beschwerdeführers nicht zu erkennen. Zudem ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits durch die Dauer des von ihm angestrengten Beschwerdeverfahrens einen Zeitaufschub erwirkt hat, welcher ihn in die Lage gestellt hat, den vom Amtsarzt als erforderlich erachteten Befund zu erwirken. Es war daher der Beschwerde spruchgemäß der Erfolg zu versagen und mit Bestätigung des angefochtenen Bescheides vorzugehen, die Abänderung im Spruch diente der neuerlichen Festsetzung der Leistungsfrist. Die Entscheidung erging gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ohne vorheriger Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung die in dieser Gesetzesstelle genannten Umstände nicht entgegen stehen.Die Entscheidung erging gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ohne vorheriger Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung die in dieser Gesetzesstelle genannten Umstände nicht entgegen stehen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.131.019.7381.2017