Obsah (10)
§ 50§ 45§ 52§ 25a§ 9§ 39§ 22§ 7§ 5§ 26RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum07.07.2017 GeschäftszahlVGW-001/009/27915/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Wa
§ 50Vw
GVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren
§ 45Abs. 1 Z 2 VSt
G eingestellt.römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. II.
§ 52Abs. 8 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen, gegen den Beschwerdeführer (Bf) gerichteten und auch an die ... Universität Wien (...Uni Wien) ergangenen Straferkenntnis wurde dem Bf zur Last gelegt, er habe als Vizerektor und somit als Mitglied des Rektorats und somit
§ 9Abs. 1 VSt
G 1991 zur Vertretung nach außen Berufener der ...Uni Wien, S.-gasse, Wien, zu verantworten, dass diese Universität am 27.8.2013 an der Abteilung für A. der ...Uni Wien, W.-straße, Wien, entgegen der Bestimmung des § 26 Abs. 1 Tierversuchsgesetz (TVG 2012), wonach Projekte im Sinne des § 2 Z 2 dieses Gesetzes (ein Arbeitsprogramm mit einem festgelegten wissenschaftlichen Ziel, das einen oder mehrere Tierversuche einschließt) nicht ohne vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde durchgeführt werden dürfen, im Rahmen eines solchen Projektes einen Tierversuch durchgeführt hat und zwar die „In vivo Charakterisierung von Kardiomyopathien bei Mäusen mit Muskelerkrankungen mittels Echokardiographie und EKG-Ableitungen“, obwohl dafür keine rechtskräftige Genehmigung vorgelegen sei.Mit dem angefochtenen, gegen den Beschwerdeführer (Bf) gerichteten und auch an die ... Universität Wien (...Uni Wien) ergangenen Straferkenntnis wurde dem Bf zur Last gelegt, er habe als Vizerektor und somit als Mitglied des Rektorats und somit
Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 zur Vertretung nach außen Berufener der ...Uni Wien, S.-gasse, Wien, zu verantworten, dass diese Universität am 27.8.2013 an der Abteilung für A. der ...Uni Wien, W.-straße, Wien, entgegen der Bestimmung des Paragraph 26, Absatz eins, Tierversuchsgesetz (TVG 2012), wonach Projekte im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 2, dieses Gesetzes (ein Arbeitsprogramm mit einem festgelegten wissenschaftlichen Ziel, das einen oder mehrere Tierversuche einschließt) nicht ohne vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde durchgeführt werden dürfen, im Rahmen eines solchen Projektes einen Tierversuch durchgeführt hat und zwar die „In vivo Charakterisierung von Kardiomyopathien bei Mäusen mit Muskelerkrankungen mittels Echokardiographie und EKG-Ableitungen“, obwohl dafür keine rechtskräftige Genehmigung vorgelegen sei. Wegen Übertretung der §§ 2 Z 2 und 26 Abs. 1 TVG 2012 wurde über den Bf
§ 39Abs. 1 Z 15 TVG 2012 i
Vm § 9 Abs. 1 VStG 1991 eine Geldstrafe in Höhe von EUR 2.100,-- (5 Tage und 6 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe im NEF) verhängt und wurde ihm zudem ein Verfahrenskostenbetrag in Höhe von EUR 210,-- auferlegt. Außerdem wurde die Haftung der ...Uni Wien
§ 9Abs. 7 VSt
G ausgesprochen.Wegen Übertretung der Paragraphen 2, Ziffer 2 und 26 Absatz eins, TVG 2012 wurde über den Bf
Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 15, TVG 2012 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 eine Geldstrafe in Höhe von EUR 2.100,-- (5 Tage und 6 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe im NEF) verhängt und wurde ihm zudem ein Verfahrenskostenbetrag in Höhe von EUR 210,-- auferlegt. Außerdem wurde die Haftung der ...Uni Wien
Paragraph 9, Absatz 7, VStG ausgesprochen. Begründet wurde dieses Straferkenntnis hinsichtlich der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes im Wesentlichen mit dem Inhalt eines Kontrollprotokolls vom 27.8.2013, basierend auf einer unangemeldeten Kontrolle von Kontrolleuren des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung im Zentrum für A. der ...Uni Wien im Standort Wien, W.-straße sowie in Ansehung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit des Bf mit der Judikatur des VwGH vom 17.
- 2013, 2010/11/
- Zur subjektiven Tatseite wurde unter Hinweis auf § 5 Abs. 1 VStG ausgeführt, dass es dem Bf nicht gelungen sei, mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen. Bezüglich der Strafbemessung wurde dargelegt, dass das Verschulden des Bf durchschnittlich sei und seine verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit mildernd sei, zudem sei eine überdurchschnittliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Bf angenommen worden.Begründet wurde dieses Straferkenntnis hinsichtlich der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes im Wesentlichen mit dem Inhalt eines Kontrollprotokolls vom 27.8.2013, basierend auf einer unangemeldeten Kontrolle von Kontrolleuren des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung im Zentrum für A. der ...Uni Wien im Standort Wien, W.-straße sowie in Ansehung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit des Bf mit der Judikatur des VwGH vom 17.
- 2013, 2010/11/
- Zur subjektiven Tatseite wurde unter Hinweis auf Paragraph 5, Absatz eins, VStG ausgeführt, dass es dem Bf nicht gelungen sei, mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen. Bezüglich der Strafbemessung wurde dargelegt, dass das Verschulden des Bf durchschnittlich sei und seine verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit mildernd sei, zudem sei eine überdurchschnittliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Bf angenommen worden. In der dagegen im Wege seine rechtsfreundlichen Vertretung des Bf form-und fristgerecht eingebrachten Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, die belangte Behörde habe sich bloß auf das Kontrollprotokoll des BMWF gestützt und insbesondere die zeugenschaftliche Einvernahme des ao. Univ.Prof. Dr. B. unterlassen. Sollten - entgegen der Meinung des Bf - auch juristische Personen Adressat der angelasteten Übertretung nach dem TVG sein, sei eine Zurechnung der Durchführung solcher Versuche zur ...Uni Wien ausgeschlossen. Die Abteilung, wo die Verwaltungsübertretung erfolgt sein soll, werde von Dr. B. geleitet, mit dem weder die ...Uni Wien noch das Rektorat eine Vereinbarung gehabt habe, welche diesem gestattet hätte, nicht genehmigte Tierversuche durchzuführen. Selbst wenn das Handeln des Abteilungsleiters als eines Universitätsangehörigen der ...Uni Wien grundsätzlich zurechenbar sei, ergebe sich daraus im konkreten Fall nicht die Verantwortlichkeit des Bf für die Einhaltung der verletzten strafrechtsbewährten Normen im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG.Selbst wenn das Handeln des Abteilungsleiters als eines Universitätsangehörigen der ...Uni Wien grundsätzlich zurechenbar sei, ergebe sich daraus im konkreten Fall nicht die Verantwortlichkeit des Bf für die Einhaltung der verletzten strafrechtsbewährten Normen im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, VStG. Aus § 22 Abs. 1 und Abs. 2 UG 2002 ergebe sich nur scheinbar die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit der Mitglieder des Rektorats für die Einhaltung der - gegenständlich relevanten - Verwaltungsvorschriften. Der Abteilungsleiter Dr. B. stehe nämlich in keinem Weisungszusammenhang zum Rektorat der ...Uni Wien. Vielmehr stehe er in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und nicht zur ...Uni Wien.Aus Paragraph 22, Absatz eins und Absatz 2, UG 2002 ergebe sich nur scheinbar die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit der Mitglieder des Rektorats für die Einhaltung der - gegenständlich relevanten - Verwaltungsvorschriften. Der Abteilungsleiter Dr. B. stehe nämlich in keinem Weisungszusammenhang zum Rektorat der ...Uni Wien. Vielmehr stehe er in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und nicht zur ...Uni Wien. § 125 UG 2002 regle die Rechtsstellung der am 31.12.2003 im Planstellenbereich der Universitäten ernannten Bundesbeamten. Dr. B. falle unter diese Gruppe. Nach §§ 125 und 126 UG 2002 verblieben die damaligen Bundesbeamten im Bundesdienst. Es sei für diese mit dem „Amt der Universität“ eine eigene Dienststelle eingerichtet worden. Dieses Amt sei die unmittelbar dem BMWFW nachgeordnete Bundesdienststelle, dem die der betreffenden Universität zugewiesenen Beamten nach dem Modell einer „Organleihe“ angehörten. Der Rektor stehe zwar als Leiter des Amtes der Universität dieser Dienstbehörde vor, sei jedoch in dieser Funktion an die Weisungen der Bundesministerin/des Bundesministers gebunden.Paragraph 125, UG 2002 regle die Rechtsstellung der am 31.12.2003 im Planstellenbereich der Universitäten ernannten Bundesbeamten. Dr. B. falle unter diese Gruppe. Nach Paragraphen 125 und 126 UG 2002 verblieben die damaligen Bundesbeamten im Bundesdienst. Es sei für diese mit dem „Amt der Universität“ eine eigene Dienststelle eingerichtet worden. Dieses Amt sei die unmittelbar dem BMWFW nachgeordnete Bundesdienststelle, dem die der betreffenden Universität zugewiesenen Beamten nach dem Modell einer „Organleihe“ angehörten. Der Rektor stehe zwar als Leiter des Amtes der Universität dieser Dienstbehörde vor, sei jedoch in dieser Funktion an die Weisungen der Bundesministerin/des Bundesministers gebunden. Daraus folge, dass mit Ausnahme des Rektors die weiteren Mitglieder des Rektorats keine Weisungen an Dr. B. erteilen könnten. Der Rektor selbst stehe ihm zwar als Dienstbehörde vor, sei aber seinerseits weisungsgebunden. Nach Ansicht des Bf sei in einer solchen Konstellation das Handeln des Abteilungsleiters nicht der ...Uni Wien im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG zurechenbar, wenn die Vertretungsbefugnis keine umfassende sei. Die §§ 125 ff UG 2002 stellten im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG Verwaltungsvorschriften dar, die „anderes bestimmen“. Auf das Handeln des Abteilungsleiters habe das Rektorat keine Ingerenz; vielmehr sei in Bezug auf dessen Handeln der Bund Adressat der Verwaltungsvorschriften, vertreten durch den BMWFW.Nach Ansicht des Bf sei in einer solchen Konstellation das Handeln des Abteilungsleiters nicht der ...Uni Wien im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, VStG zurechenbar, wenn die Vertretungsbefugnis keine umfassende sei. Die Paragraphen 125, ff UG 2002 stellten im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, VStG Verwaltungsvorschriften dar, die „anderes bestimmen“. Auf das Handeln des Abteilungsleiters habe das Rektorat keine Ingerenz; vielmehr sei in Bezug auf dessen Handeln der Bund Adressat der Verwaltungsvorschriften, vertreten durch den BMWFW. Sollte diese Rechtsansicht nicht zutreffen, wäre den Rektoratsmitgliedern das Handeln des Abteilungsleiters zumindest subjektiv nicht vorwerfbar und entfalle die Strafbarkeit mangels Verschuldens. Die Verantwortlichkeit des Bf scheitere auch daran, dass nicht das Rektorat schlechthin zur Vertretung der ...Uni Wien nach außen berufen sei. Als lex specialis zu § 22 Abs. 1 UG 2002 ordne § 23 Abs. 1 Z 5 UG 2002 an, dass die Rektorin/der Rektor die Funktion der oder des obersten Vorgesetzten des gesamten Universitätspersonals habe. Der Rektor sei damit oberstes monokratische Organ der Universität mit den in § 23 Abs. 1 UG 2002 vorgesehenen Aufgaben. Er allein und nicht die übrigen Mitglieder des Rektorats, vertrete die Universität in den in § 23 Abs. 1 UG 2002 zugewiesenen Aufgaben nach außen. Mangels Weisungsbefugnis sei dem Bf das Handeln des Abteilungsleiters nicht zuzurechnen bzw. sei ihm die Verwaltungsübertretung subjektiv nicht vorwerfbar.Die Verantwortlichkeit des Bf scheitere auch daran, dass nicht das Rektorat schlechthin zur Vertretung der ...Uni Wien nach außen berufen sei. Als lex specialis zu Paragraph 22, Absatz eins, UG 2002 ordne Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 5, UG 2002 an, dass die Rektorin/der Rektor die Funktion der oder des obersten Vorgesetzten des gesamten Universitätspersonals habe. Der Rektor sei damit oberstes monokratische Organ der Universität mit den in Paragraph 23, Absatz eins, UG 2002 vorgesehenen Aufgaben. Er allein und nicht die übrigen Mitglieder des Rektorats, vertrete die Universität in den in Paragraph 23, Absatz eins, UG 2002 zugewiesenen Aufgaben nach außen. Mangels Weisungsbefugnis sei dem Bf das Handeln des Abteilungsleiters nicht zuzurechnen bzw. sei ihm die Verwaltungsübertretung subjektiv nicht vorwerfbar.
§ 22Abs.
6 UG 2002 habe das Rektorat eine Geschäftsordnung (GO) zu erlassen. In der GO sei festzulegen, welche Agenden den einzelnen Mitgliedern des Rektorats allein zukommen, welche Agenden von zwei Mitgliedern des Rektorats und welche von allen Mitgliedern gemeinsam wahrzunehmen seien.
§ 22Abs.
7 leg.cit. seien die Mitglieder des Rektorats in dieser Funktion an keine Weisungen oder Aufträge gebunden. Die ...Uni Wien habe im Mitteilungsblatt vom 8.11.2011, Nummer 3, eine GO des Rektorats bekannt gemacht.
§ 7Abs.
9 der GO sei jedes Mitglied des Rektorats für die ihm in dieser GO zugewiesenen Aufgaben zuständig und vertretungsbefugt.
§ 9Abs.
2 leg.cit. falle in den Geschäftsbereich des Vizerektors für Forschung die strategische Planung-Forschung. Die zur Last gelegten Tierversuche würden ausschließlich den Bereich Forschung der ...Uni Wien betreffen, wofür der Vizerektor für Forschung, Univ.Prof. Dr. M., zuständig sei.
Paragraph 22, Absatz 6, UG 2002 habe das Rektorat eine Geschäftsordnung (GO) zu erlassen. In der GO sei festzulegen, welche Agenden den einzelnen Mitgliedern des Rektorats allein zukommen, welche Agenden von zwei Mitgliedern des Rektorats und welche von allen Mitgliedern gemeinsam wahrzunehmen seien.
Paragraph 22, Absatz 7, leg.cit. seien die Mitglieder des Rektorats in dieser Funktion an keine Weisungen oder Aufträge gebunden. Die ...Uni Wien habe im Mitteilungsblatt vom 8.11.2011, Nummer 3, eine GO des Rektorats bekannt gemacht.
Paragraph 7, Absatz 9, der GO sei jedes Mitglied des Rektorats für die ihm in dieser GO zugewiesenen Aufgaben zuständig und vertretungsbefugt.
Paragraph 9, Absatz 2, leg.cit. falle in den Geschäftsbereich des Vizerektors für Forschung die strategische Planung-Forschung. Die zur Last gelegten Tierversuche würden ausschließlich den Bereich Forschung der ...Uni Wien betreffen, wofür der Vizerektor für Forschung, Univ.Prof. Dr. M., zuständig sei. Letztlich scheitere eine Zurechnung am fehlenden Weisungszusammenhang infolge der Freiheit der Wissenschaft nach Art. 17 StGG. Die allgemeinen dienstlichen Aufgaben für Universitätslehrer würden zunächst abstrakt in § 155 BDG 1979 festgelegt. Sie würden jedoch durch die besonderen Aufgaben für Universitätsdozenten in § 172 BDG 1979 konkretisiert. Letztlich scheitere eine Zurechnung am fehlenden Weisungszusammenhang infolge der Freiheit der Wissenschaft nach Artikel 17, StGG. Die allgemeinen dienstlichen Aufgaben für Universitätslehrer würden zunächst abstrakt in Paragraph 155, BDG 1979 festgelegt. Sie würden jedoch durch die besonderen Aufgaben für Universitätsdozenten in Paragraph 172, BDG 1979 konkretisiert. Den Universitätsdozenten werde darin eine Forschungsverpflichtung aufgetragen, wobei sie dabei als Träger des Grundrechtes der Wissenschaftsfreiheit weitgehend von Weisungen freigestellt seien. Es sei insbesondere festzuhalten, dass dort wo das Dienstrecht überhaupt keine Rechtsgrundlage für eine Anordnung biete, die der Vorgesetzte mit seiner Weisung denkbarerweise konkretisieren könnte, dann ein Vorgesetzter nicht einmal „abstrakt“ zuständig sein könne. Dem Beschuldigten sei somit die angelastete Verwaltungsübertretung nicht zuzurechnen bzw. sei sie mangels Einflussmöglichkeit subjektiv nicht vorwerfbar. Ergänzend dazu wurde mit Eingabe vom 15.9.2015 insbesondere vorgebracht: „ …
- Sollten doch auch juristische Personen zur Einhaltung des Verbots nicht genehmigter Tierversuche verpflichtet sein, ist im konkreten Fall die Zurechnung zur ...Uni Wien ausgeschlossen. … die zur Last gelegte Handlung (wurde) laut Straferkenntnissen an der Abteilung für A. begangen. Diese Abteilung wird von Professor Dr. B., einem der Universität zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Beamten, geleitet. Eine Zurechnung seiner Handlungen zur ...Uni Wien und damit zum Rektorat setzt voraus, dass das Rektorat auf diese Handlungen Einfluss nehmen kann. … Aus § 107 ff UG 2002 ergibt sich, dass die Universitätsangehörigen grundsätzlich in einem Dienstverhältnis zur Universität stehen. Der Rektor schließt die Arbeitsverträge ab (… für Universitätsprofessoren § 98 Abs. 11 UG 2002). Anderes ergibt sich jedoch für übergeleitete Beamte des Bundes. Diese gehören für die Dauer des Dienststandes dem Amt der (....) Universität an, deren Aufgaben sie überwiegend zu besorgen haben und sind dieser (....) Universität zur dauernden Dienstleistung zugewiesen (§ 125 Abs. 2 und 4 UG 2002). Das Amt der (....) Universität wird vom Rektor geleitet. Das Amt ist für die der Universität zugewiesenen Beamten Dienstbehörde 1.Instanz und dem Bundesminister unmittelbar nachgeordert und ihm gegenüber weisungsgebunden (§ 125 Abs. 1 UG 2002). Die Rechtsstellung der Beamten bleibt unverändert. Dienstgeber der übergeleiteten Beamten bleibt der Bund. Nur dem Rektor als Leiter des Amtes kommen die umfassenden Befugnisse zur Ausübung der Diensthoheit zu. Er ist oberster Vorgesetzter der übergeleiteten Beamten (…). Die Besonderheit des Dienstverhältnisses zeigt sich daran, dass die übergeleiteten Beamten nicht durch Gesetz in ein Dienstverhältnis zur Universität übergeleitet werden können, sondern Recht darauf haben, in ihrem Beamtendienstverhältnis zu bleiben (…). Das trifft auch auf Ao.Univ.Prof. Dr. B. zu.Aus Paragraph 107, ff UG 2002 ergibt sich, dass die Universitätsangehörigen grundsätzlich in einem Dienstverhältnis zur Universität stehen. Der Rektor schließt die Arbeitsverträge ab (… für Universitätsprofessoren Paragraph 98, Absatz 11, UG 2002). Anderes ergibt sich jedoch für übergeleitete Beamte des Bundes. Diese gehören für die Dauer des Dienststandes dem Amt der (....) Universität an, deren Aufgaben sie überwiegend zu besorgen haben und sind dieser (....) Universität zur dauernden Dienstleistung zugewiesen (Paragraph 125, Absatz 2 und 4 UG 2002). Das Amt der (....) Universität wird vom Rektor geleitet. Das Amt ist für die der Universität zugewiesenen Beamten Dienstbehörde 1.Instanz und dem Bundesminister unmittelbar nachgeordert und ihm gegenüber weisungsgebunden (Paragraph 125, Absatz eins, UG 2002). Die Rechtsstellung der Beamten bleibt unverändert. Dienstgeber der übergeleiteten Beamten bleibt der Bund. Nur dem Rektor als Leiter des Amtes kommen die umfassenden Befugnisse zur Ausübung der Diensthoheit zu. Er ist oberster Vorgesetzter der übergeleiteten Beamten (…). Die Besonderheit des Dienstverhältnisses zeigt sich daran, dass die übergeleiteten Beamten nicht durch Gesetz in ein Dienstverhältnis zur Universität übergeleitet werden können, sondern Recht darauf haben, in ihrem Beamtendienstverhältnis zu bleiben (…). Das trifft auch auf Ao.Univ.Prof. Dr. B. zu. Die Stellung der übergeleiteten Beamten in der Organisation der Universität entspricht damit einer gesetzlichen Arbeitskräfteüberlassung (…). Dennoch trifft im Fall einer gesetzlichen Zuweisung von Bundesbediensteten zur Dienstleistung an ausgegliederte Rechtsträger (vgl. § 125 Abs. 2 UG 2002: „Zur dauernden Dienstleistung zugewiesen“) an der Arbeitgeberstellung keine Änderung ein (VwGH 29.4.2015,2 2012/13/0099).Die Stellung der übergeleiteten Beamten in der Organisation der Universität entspricht damit einer gesetzlichen Arbeitskräfteüberlassung (…). Dennoch trifft im Fall einer gesetzlichen Zuweisung von Bundesbediensteten zur Dienstleistung an ausgegliederte Rechtsträger vergleiche Paragraph 125, Absatz 2, UG 2002: „Zur dauernden Dienstleistung zugewiesen“) an der Arbeitgeberstellung keine Änderung ein (VwGH 29.4.2015,2 2012/13/0099). Der VwGH hat in der Entscheidung vom 17.6.2013, 2010/11/0079, zur verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit der Mitglieder des Rektorats darauf abgestellt, dass dem Rektorat die oberste Leitungsbefugnis zusteht und dass hinsichtlich der wissenschaftlichen Mitarbeiter die Universität in das bestehende Ausbildungsverhältnis eingetreten ist. Dabei hebt der VwGH hervor, dass der
- Abschnitt des UG 2002 (§§ 125 ff UG 2002) hinsichtlich der Überleitung des Personals differenziert. „Die dienstrechtliche Stellung des betreffenden Beamten bleibt unverändert, Dienstgeber bleibt weiterhin der Bund“. Die ...Uni Wien ist eben nicht in das Dienstverhältnis zu Ao.Univ.Prof. Dr. B. eingetreten.Der VwGH hat in der Entscheidung vom 17.6.2013, 2010/11/0079, zur verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit der Mitglieder des Rektorats darauf abgestellt, dass dem Rektorat die oberste Leitungsbefugnis zusteht und dass hinsichtlich der wissenschaftlichen Mitarbeiter die Universität in das bestehende Ausbildungsverhältnis eingetreten ist. Dabei hebt der VwGH hervor, dass der
- Abschnitt des UG 2002 (Paragraphen 125, ff UG 2002) hinsichtlich der Überleitung des Personals differenziert. „Die dienstrechtliche Stellung des betreffenden Beamten bleibt unverändert, Dienstgeber bleibt weiterhin der Bund“. Die ...Uni Wien ist eben nicht in das Dienstverhältnis zu Ao.Univ.Prof. Dr. B. eingetreten. Die Handlungen von Personen, auf welche das Rektorat der .... Universität keinen Einfluss hat, können ihr daher nicht zugerechnet werden. Damit scheidet die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung der Vizerektoren von vornherein aus. Der Rektor ist als Leiter des Amtes der ...Uni Wien Dienststellenleiter (§ 45 BDG) sowie Dienstbehörde. Zur Leitung des Amtes der ...Uni Wien ist der Rektor unmittelbar aufgrund des Gesetzes zuständig es bedarf keines Übertragungsaktes. In dieser Funktion eines Organwalters handelt er nicht als verfassungsrechtlich weisungsfrei gestelltes Mitglied des Rektorats bzw. Organ der Universität, sondern als weisungsgebundenes Organ des Bundes, nämlich in Bindung an die Weisungen des zuständigen Bundesministers (§ 125 Abs. 1 OG). Die Diensthoheit übt ungeachtet der Ausgliederung weiterhin der zuständige Bundesminister aus. Oberstes Organ (Art. 21 B-VG) und damit oberster Dienstgebervertreter mit umfassendem Weisungsrecht bleibt daher weiterhin der zuständige Bundesminister. Da der Rektor in Bezug auf die übergeleiteten Beamten dem Bundesminister gegenüber weisungsgebunden ist, vertritt nicht er, sondern nach der allgemeinen Regel des Art. 77 Absatz 1 B-VG, der zuständige Bundesminister als oberstes Organ den Bund (vgl. dazu … VwGH 22.
- 2011, 2009/04/0152). Die besondere dienstrechtliche Stellung von Ao.Univ.Prof. Dr. B. übersieht die erstinstanzliche Behörde in ihren Straferkenntnissen mit dem Hinweis auf die von ihr behauptete Weisungsbefugnis des Rektorats. …Die Handlungen von Personen, auf welche das Rektorat der .... Universität keinen Einfluss hat, können ihr daher nicht zugerechnet werden. Damit scheidet die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung der Vizerektoren von vornherein aus. Der Rektor ist als Leiter des Amtes der ...Uni Wien Dienststellenleiter (Paragraph 45, BDG) sowie Dienstbehörde. Zur Leitung des Amtes der ...Uni Wien ist der Rektor unmittelbar aufgrund des Gesetzes zuständig es bedarf keines Übertragungsaktes. In dieser Funktion eines Organwalters handelt er nicht als verfassungsrechtlich weisungsfrei gestelltes Mitglied des Rektorats bzw. Organ der Universität, sondern als weisungsgebundenes Organ des Bundes, nämlich in Bindung an die Weisungen des zuständigen Bundesministers (Paragraph 125, Absatz eins, OG). Die Diensthoheit übt ungeachtet der Ausgliederung weiterhin der zuständige Bundesminister aus. Oberstes Organ (Artikel 21, B-VG) und damit oberster Dienstgebervertreter mit umfassendem Weisungsrecht bleibt daher weiterhin der zuständige Bundesminister. Da der Rektor in Bezug auf die übergeleiteten Beamten dem Bundesminister gegenüber weisungsgebunden ist, vertritt nicht er, sondern nach der allgemeinen Regel des Artikel 77, Absatz 1 B-VG, der zuständige Bundesminister als oberstes Organ den Bund vergleiche dazu … VwGH 22.
- 2011, 2009/04/0152). Die besondere dienstrechtliche Stellung von Ao.Univ.Prof. Dr. B. übersieht die erstinstanzliche Behörde in ihren Straferkenntnissen mit dem Hinweis auf die von ihr behauptete Weisungsbefugnis des Rektorats. …
- Sollte ein Tierversuch an der Abteilung für A., trotz der Leitung durch Ao.Univ.Prof. Dr. B. der ...Uni Wien zurechenbar sein, trifft dies jedenfalls nicht auf den im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses umschriebenen Tierversuch zu. Ob „die Zucht und Haltung von Mäusen mit Mutationen in Muskeldystrophie-Genen“, wie in der Begründung des Straferkenntnisses festgestellt wird, einen genehmigungspflichtigen Tierversuch darstellt, welcher der ...Uni Wien zuzurechnen ist, und ob „diese Mäuse als schwer belastet gelten und daher nach den EU-Richtlinien seit dem
- Jänner 2013 einer Genehmigungspflicht unterliegen“ kann vorliegend dahingestellt bleiben, weil den Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren keine diesen Feststellungen entsprechende Handlung vorgeworfen wurde. Es ist daher auch unerheblich, ob „diese Versuche schon zum Zeitpunkt der Kontrolle dem im Spruch genannten Projekt zugeordnet werden konnten und daher zum Zeitpunkt der Kontrolle und damit nach dem Ablauf der ersten Genehmigung genehmigungspflichtige Tierversuche festgestellt“ wurden. Das Beweisverfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien wird nämlich zeigen, dass am 27.8.2013 an der genannten Abteilung keine „In vivo Charakterisierung von Kardiomyopathien bei Mäusen mit Muskelerkrankungen mittels Echokardiographie und EKG-Ableitungen“ durchgeführt wurden. Nur die so umschriebene Tathandlung bildet den Gegenstand des Verwaltungsstrafverfahrens. Nach ständiger Judikatur des VwGH ist „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht - ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. zu-letzt VwGH 20.4.2015, Ra 2014/12/0003). Auch in Verwaltungsstrafverfahren richtet sich der Prüfungsumfang des Verwaltungsrechts grundsätzlich nach § 27 VwGVG. Eine Befugnis des Verwaltungsgerichts zur Ausdehnung des Gegenstands des Verfahrens über die Sache des Verwaltungsstrafverfahrens iSd § 50 VwGVG hinaus wurde nicht geschaffen (VwGH 5.11.2014, Ra 2014/09/0018).“Nach ständiger Judikatur des VwGH ist „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht - ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat vergleiche zu-letzt VwGH 20.4.2015, Ra 2014/12/0003). Auch in Verwaltungsstrafverfahren richtet sich der Prüfungsumfang des Verwaltungsrechts grundsätzlich nach Paragraph 27, VwGVG. Eine Befugnis des Verwaltungsgerichts zur Ausdehnung des Gegenstands des Verfahrens über die Sache des Verwaltungsstrafverfahrens iSd Paragraph 50, VwGVG hinaus wurde nicht geschaffen (VwGH 5.11.2014, Ra 2014/09/0018).“ Am 18.9.2015 fand vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Wegen des sachlichen Zusammenhanges wurde die Verhandlung betreffend die Beschwerdeführer Dr. W., Dr. S., Dr. M., Dr. D. und Dr. G. gemeinsam durchgeführt. Teil nahm an dieser Verhandlung der rechtsfreundliche Vertreter aller Beschwerdeführer sowie ein Vertreter der ...Uni Wien, die Beschwerdeführer selbst blieben der Verhandlung fern. Die beiden Kontrolleure, Dr. Sz. sowie Prof. Dr. T., konnten an der Verhandlung (urlaubsbedingt bzw. mangels erfolgter Entbindung von der Amtsverschwiegenheit) an dieser Verhandlung nicht teilnehmen. Vorgebracht wurde vom Vertreter der Beschwerdeführer bzw. vom Vertreter der ...Uni Wien, dass es zwar zutreffend sei, dass zum Zeitpunkt der Kontrolle am 27.
- 2013 im Zentrum für A. der ...Uni Wien Mäuse gehalten wurden, allfällig auch für Beobachtungen, jedoch sei es unzutreffend, dass diese Tiere zum Zwecke der Durchführung des inkriminierten Tierversuchsprojektes dort gehalten worden seien und schon gar nicht sei am 27.08.2013 ein solcher Tierversuch mit den Tieren durchgeführt worden. Hingewiesen wurde dabei auch darauf, dass bereits im Kontrollprotokoll von den Kontrolleuren angemerkt worden sei, dass die vor Ort vorgefundenen Tiere und Gerätschaften (im Wesentlichen das Ultraschallgerät, welches aber gar nicht funktionstüchtig gewesen sei) bloß „wahrscheinlich“ darauf schließen hätten lassen, es handle sich weiterhin um ein zuvor genehmigtes, zum Zeitpunkt der Kontrolle aber bereits genehmigungslos durchgeführtes Projekt. Der Vertreter der ...Uni Wien gab zudem u.a. an, dass zum fraglichen Zeitpunkt der Vizerektor M. für den Geschäftsbereich Forschung zuständig gewesen, was sich in der Geschäftsordnung finde. Das gegenständliche Zentrum habe zur fraglichen Zeit keine Teilrechtsfähigkeit besessen und habe jede Organisationseinheit Mittel von der ...Uni Wien bereitgestellt bekommen, welche sie für Forschungszwecke verwenden könne. Darüber hinaus gebe es aber auch Projekte, welche von Drittmittelgebern finanziert würden. Ao.Univ.-Prof. Dr. B. gab zeugenschaftlich im Wesentlichen zu Protokoll, dass er vom bewilligten Projekt wisse, welches gegenständlich behauptet werde, weitergeführt worden zu sein, jedoch sei dieses Projekt bereits Ende November 2012 beendet gewesen. Die Tiere seien untersucht gewesen, und zwar sei dies in der Weise erfolgt, dass pro Maus zu einem bestimmten Zeitpunkt des Lebensalters ein oder zwei Mal ein Herzultraschall, wobei das Tier naturgemäß fixiert werden habe müssen, vorgenommen worden sei. Genau dafür sei die Genehmigung erforderlich gewesen. Zudem sei im Rahmen des genehmigten Tierversuchsprojektes eine EKG-Ableitung bei den Tieren durchgeführt worden. Beim bewilligten Projekt seien die Mäuse nach einer Ultraschalluntersuchung wieder in den Käfig gesetzt worden und hätten sie bis zum natürlichen Tod dort gelebt. Danach seien zusätzlich von den toten Tieren etwa Skelett- und Herzmuskel entnommen und untersucht worden. Die Projektgelder für das bewilligte Projekt stammten zur Gänze von der Ö., die Beobachtung der Mäuse sei auch teilweise von diesem Verein getragen worden sowie aus sonstigen eingeworbenen Geldern. Das für das dieses Tierversuchsprojekt verwendete Ultraschallgerät sei zwar auch noch 2013 an Ort und Stelle vorhanden, jedoch nicht mehr in Betrieb gewesen. Es habe zudem einen technischen Defekt aufgewiesen. Die Mäuse, die am 27.08.2013 im Zentrum vorhanden gewesen seien, seien im Jahr 2013 lediglich dort gehalten und beobachtet (Life Span Study, Lebenserwartungsstudium) worden, wobei dies unter sogenannten konventionellen Haltungsbedingungen erfolgt sei, d.h., dass die Räumlichkeiten nicht keimfrei gewesen seien. Die beiden Mitarbeiterinnen seien dafür zuständig gewesen, sich um die Tiere zu kümmern, darüber hinaus seien sie aber auch an der Organentnahme bei den Mäusen nach deren Tötung beteiligt gewesen. Nach der nach Erreichen eines gewissen Alters durch Genickbruch erfolgten Tötung der Tiere, sei die Entnahme von Organen erfolgt und seien in der Folge etwa Herzmuskel und Zwerchfell histologisch untersucht worden. Die Finanzierung dieses Studiums sei derart organisiert worden, dass er als Leiter des gegenständlichen Zentrums das dargestellte Projekt verfasst und an interessierte Förderer abgeschickt habe und aufgrund der Zusage auf ein Konto der ...Uni Wien das Geld von der Förderorganisation einbezahlt worden sei. Von dort aus sei es ihm möglich gewesen, das Geld für das Vorhaben abzuziehen. Diese Untersuchungen sollten dazu dienen, Erkenntnisse in Bezug auf menschliche Muskelerkrankungen zu erlangen. Zumal Mäuse, wenn sie Erkrankungen von Skeletmuskel und Herzmuskel aufwiesen, nicht beeinträchtigt seien, während sie lebten, seien daher Untersuchungen von entnommenen Organen nach dem Tod der Mäuse aufschlussreich. Es handle sich dabei um Gendefekte, die sich beim Menschen als Erkrankung äußerten und gehe es bei der Forschung darum, dass man Erkenntnisse gewinne, wie man die Erkrankung beim Menschen therapieren könne. Während der Lebensdauer der Tiere seien keine wie immer gearteten Manipulationen an ihnen durchgeführt worden. Bei der Ultraschalluntersuchung handle es sich um eine funktionelle Untersuchung, wo eben am schlagenden Herzen die Untersuchung auf allfällige Erkrankungen erfolge, hingegen handle es sich bei einer Zelluntersuchung naturgemäß um eine ganz andere Art der Untersuchung eines vom toten Tier entnommenen Organs. Es wurde erwogen: Maßgebliche rechtliche Bestimmungen: § 2 TVG 2012 lautet (auszugsweise):Paragraph 2, TVG 2012 lautet (auszugsweise): Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:
- „Tierversuch“: jede Verwendung von Tieren zu Versuchs-, Ausbildungs- oder anderen wissenschaftlichen Zwecken mit bekanntem oder unbekanntem Ausgang, die a) bei den Tieren Schmerzen, Leiden, Ängste oder dauerhafte Schäden in einem Ausmaß verursachen kann, das dem eines Kanüleneinstichs
guter tierärztlicher Praxis gleichkommt oder darüber hinausgeht, oder b) dazu führen soll oder kann, dass ein Tier in einem Zustand
lit. a geboren oder ausgebrütet wird, oderdazu führen soll oder kann, dass ein Tier in einem Zustand
Litera a, geboren oder ausgebrütet wird, oder c) dazu führen soll oder kann, dass eine genetisch veränderte Tierlinie in einem Zustand
lit. a geschaffen und erhalten wird,dazu führen soll oder kann, dass eine genetisch veränderte Tierlinie in einem Zustand
Litera a, geschaffen und erhalten wird, nicht jedoch das Töten von Tieren allein zum Zwecke der Verwendung ihrer Gewebe oder Organe. 2. „Projekt“: ein Arbeitsprogramm mit einem festgelegten wissenschaftlichen Ziel („Projektziel“), das einen oder mehrere Tierversuche einschließt, wobei für Zwecke dieses Bundesgesetzes Projektziele durch Angabe eines Zwecks
§ 5
ausreichend genau beschrieben werden.„Projekt“: ein Arbeitsprogramm mit einem festgelegten wissenschaftlichen Ziel („Projektziel“), das einen oder mehrere Tierversuche einschließt, wobei für Zwecke dieses Bundesgesetzes Projektziele durch Angabe eines Zwecks
Paragraph 5, ausreichend genau beschrieben werden. 3. „Einrichtungen“: Anlagen, Gebäude, Gebäudekomplexe oder andere Räumlichkeiten, ungeachtet dessen, ob sie vollständig eingezäunt, überdacht oder bewegliche Einrichtungen sind. (…)
§ 26Abs.
1 TVG 2012 dürfen Projekte nicht ohne vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde durchgeführt werden.
Paragraph 26, Absatz eins, TVG 2012 dürfen Projekte nicht ohne vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde durchgeführt werden. Wer einen Tierversuch ohne Genehmigung durchführt begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde bei vorsätzlicher Begehung mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 20 000 Euro, zu bestrafen. Die fahrlässige Begehung ist mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro, zu bestrafen (§ 39 Abs. 1 Z 15 TVG 2012)Wer einen Tierversuch ohne Genehmigung durchführt begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde bei vorsätzlicher Begehung mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 20 000 Euro, zu bestrafen. Die fahrlässige Begehung ist mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro, zu bestrafen (Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 15, TVG 2012)
§ 9Abs. 1 VSt
G Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
Paragraph 9, Absatz eins, VStG Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
§ 9Abs. 7 VSt
G haften juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
Paragraph 9, Absatz 7, VStG haften juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Absatz 3, genannten natürlichen Personen für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand. Feststellungen und Beweiswürdigung: Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht fest, dass zur im Spruch des bekämpften Straferkenntnisses umschriebenen Zeit an der ebendort genannten, der ...Uni Wien zurechenbaren Örtlichkeit Mäuse unter Anleitung des (Zeugen) Ao.Univ.-Prof. Dr. B. gehalten wurden. Der Genannte hatte als Leiter des gegenständlichen Zentrums für A. der ...Uni Wien, Mittel im Auftrag Dritter für Untersuchungen/Befundungen eingeworben, um das in Rede stehende Studium bzw. Projekt durchführen zu können. Während der Lebenszeit dieser Tiere wurden an ihnen keine wie immer gearteten Tierversuche unternommen. Diese Mäuse wurden nach Erreichen eines bestimmten Lebensalters zum Zweck der Entnahme und histologischen Untersuchung von Herzmuskel und Zwerchfell getötet. Der im Spruch des angefochtenen Straferkenntisses umschriebene Sachverhalt im Hinblick auf den dort konkret angeführten genehmigungspflichtigen Tierversuch war hingegen nicht als erwiesen festzustellen. Dieses Ergebnis erfließt aus den recht detaillierten, nicht unschlüssig erscheinenden zeugenschaftlichen Angaben des Dr. B., inklusive dessen aktenkundiger „Eidesstättigen Erklärung“ vom 5.5.
- Auch wenn diese Darstellung nicht wirklich in Einklang mit dem im Akt einliegenden Kontrollprotokoll zu bringen ist, war diese Version des Zeugen jedenfalls nicht denkunmöglich. (Ob die Tierhaltung den einschlägigen tierhalte- bzw. tierschutzrechtlichen Bestimmungen gerecht wurde, ist am Rande bemerkt nicht verfahrensgegenständlich.) Dafür, dass der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses umschriebene Tierversuch zur Tatzeit an der Tatörtlichkeit durchgeführt worden wäre, hat das Beweisverfahren nun kein sicheres oder zumindest sehr wahrscheinliches Ergebnis erbracht. Die beiden Kontrolleure konnten an der Verhandlung am 18.9.2015 nicht teilnehmen, eine fortgesetzte Verhandlung mit Anhörung dieser Zeugen (mit allfälliger Beiziehung eines Sachverständigen) war aber aus zeitlichen Gründen (arg. Ablauf der gesetzlichen Entscheidungsfrist) nicht mehr zu bewerkstelligen. Zumal der Zeuge Dr. B. also nicht unplausibel darlegte, dass die zur verfahrensrelevanten Zeit (und zwar am 27.8.2013 [aber auch nach dem 30.
- 2012 und vor dem]) stattgefundene Mäusehaltung mit dem vormals genehmigten Tierversuchsprojekt nicht direkt zusammenhänge, wäre es zur Entkräftung der Darstellung dieses Zeugen jedenfalls notwendig gewesen, einen oder beide zum Kontrollzeitpunkt bzw. zur angelasteten Tatzeit vor Ort eingeschrittenen Kontrolleure zeugenschaftlich einzuvernehmen. Insbesondere wäre es erforderlich gewesen, die Zeugen zum aktenkundigen schriftlichen Kontrollprotokoll näher zu befragen bzw. dieses in der Verhandlung erläutern zu lassen. Andererseits wurde ein anderer als der im Straferkenntnis umschriebene, genehmigungspflichtige Tierversuch im Verfahren vor der belangten Behörde und darüber hinaus während der Verfolgungsverjährungsfrist auch nicht vorgehalten. Pönalisiert iSd angezogenen Strafsanktionsnorm ist nun ausschließlich die Durchführung eines Tierversuches ohne Genehmigung (vgl. § 39 Abs. Z 15 TVG 2002). Pönalisiert iSd angezogenen Strafsanktionsnorm ist nun ausschließlich die Durchführung eines Tierversuches ohne Genehmigung vergleiche Paragraph 39, Abs. Ziffer 15, TVG 2002). Zur Konkretisierung der Tat ist also der inkriminierte Tierversuch näher zu umschreiben, um erkennen zu können, ob und wenn ja, welcher Tierversuch iSd § 2 Z 1 TVG 2012 vorliegt oder ob etwa (gehaltene) Tiere „lediglich“ zum Zweck der Verwendung ihrer Gewebe oder Organe (nach gewisser Zeit) getötet werden. Der oder die Beschwerdeführer müssen nämlich in die Lage versetzt werden, sich gegen den konkreten, im Spruch eines Straferkenntnisses sachverhaltsmäßig umschriebenen Tatvorwurf rechtfertigen zu können und die ihrer Verteidigung dienenden Beweismittel vorzulegen bzw. entsprechende Beweisanträge zu stellen, um die gegen sie gerichteten Vorwürfe zu entkräften. Zur Konkretisierung der Tat ist also der inkriminierte Tierversuch näher zu umschreiben, um erkennen zu können, ob und wenn ja, welcher Tierversuch iSd Paragraph 2, Ziffer eins, TVG 2012 vorliegt oder ob etwa (gehaltene) Tiere „lediglich“ zum Zweck der Verwendung ihrer Gewebe oder Organe (nach gewisser Zeit) getötet werden. Der oder die Beschwerdeführer müssen nämlich in die Lage versetzt werden, sich gegen den konkreten, im Spruch eines Straferkenntnisses sachverhaltsmäßig umschriebenen Tatvorwurf rechtfertigen zu können und die ihrer Verteidigung dienenden Beweismittel vorzulegen bzw. entsprechende Beweisanträge zu stellen, um die gegen sie gerichteten Vorwürfe zu entkräften. Zwar erfolgte eine entsprechende Umschreibung des Tierversuchs im bekämpften Straferkenntnis grundsätzlich rechtsrichtig, allerdings konnte - wie oben dargelegt - gerade nicht mit der für einen Schuldspruch im Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit der dort zitierte (in Anlehnung an den bis 30.11.2012 befristet nach dem TVG vom BM für Wissenschaft und Forschung genehmigten gewesenen) Tierversuch „In vivo Charakterisierung von Kardiomyopathien bei Mäusen mit Muskelerkrankungen mittels Echokardiographie und EKG-Ableitun-gen“ festgestellt werden. Im Lichte der obigen Ausführungen und Verfahrensergebnisse bzw. mangels Feststellbarkeit insbesondere des spruchgemäß angelasteten Tierversuchs zur angelasteten Tatzeit war - ohne auf weitere Beschwerdeeinwände, insbesondere in Ansehung der in der Beschwerde(ergänzung) aufgeworfenen Rechtsfrage betreffend die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit der Beschwerdeführer, näher eingehen zu müssen - aus den dargelegten Erwägungen der Beschwerde ein Erfolg nicht zu versagen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Kostenentscheidung basiert auf der im Spruch zitierten zwingenden gesetzlichen Bestimmung. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.001.009.27915.2014