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{'item': 'VGW-021/020/9344/2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum07.07.2017 GeschäftszahlVGW-021/020/9344/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Schopf über die Beschwerde des Herrn I. K., vertreten durch Herrn Dr. A., gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk vom 13.06.2017, Zahl: MBA ... - S 21429/17, betreffend einer Verwaltungsübertretung nach § 14 Abs. 4 in Verbindung mit § 13a Abs. 1 Z 1, § 13c Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 4 des Bundesgesetz über das Herstellen und Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse und den Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutz (Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz - TNRSG) BGBl. Nr. 431/1995 in der geltenden Fassung,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Schopf über die Beschwerde des Herrn römisch eins. K., vertreten durch Herrn Dr. A., gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk vom 13.06.2017, Zahl: MBA ... - S 21429/17, betreffend einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 14, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 4, des Bundesgesetz über das Herstellen und Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse und den Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutz (Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz - TNRSG) Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, in der geltenden Fassung, zu Recht erkannt: I. römisch eins. Die ausdrücklich nur gegen die Strafhöhe gerichtete Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. II. römisch zwei. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG sind Beschwerdekosten in der Höhe von € 400,00 zu leisten.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG sind Beschwerdekosten in der Höhe von € 400,00 zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Entscheidungsgründe Mit angefochtenem Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zusammengefasst zur Last gelegt, er habe es als verantwortlicher Beauftragter der M. GmbH zu verantworten, dass diese Gesellschaft im Gastgewerbebetrieb in der Betriebsart eines Marktbuffets in Wien, ...markt Stand ... am 16.03.2017 um 23:00 Uhr nicht dafür Sorge getragen habe, dass im Verabreichungsraum des Gastgewerbebetriebes nicht geraucht wurde, da drei Gäste geraucht hätten und überall Aschenbecher aufgestellt gewesen seien, obwohl das Lokal mehr als 50m² aufweise und überall Rauchverbot bestehe. Wegen Übertretung der im Spruch genannten Normen wurde eine Geldstrafe sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Weiters wurde ein behördlicher Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 10% der verhängten Geldstrafe zur Zahlung vorgeschrieben sowie gemäß § 9 Abs. 7 VStG die Haftung der M. GmbH für Geldstrafe, Verfahrenskosten und sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen ausgesprochen.Wegen Übertretung der im Spruch genannten Normen wurde eine Geldstrafe sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Weiters wurde ein behördlicher Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 10% der verhängten Geldstrafe zur Zahlung vorgeschrieben sowie gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG die Haftung der M. GmbH für Geldstrafe, Verfahrenskosten und sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen ausgesprochen. Die dagegen innerhalb offener Frist eingebrachte Beschwerde des Beschuldigten richtet sich ausdrücklich nur gegen die Strafhöhe, wobei auf das Einkommen des Beschwerdeführers in der Höhe von € 1.500,00 monatlich sowie die Sorgepflichten für zwei Kinder und eine Gattin hingewiesen und das ausdrückliche Bedauern dafür zum Ausdruck gebracht wird, dass es zu Verstößen gekommen ist. Da sich die Beschwerde lediglich gegen das Strafausmaß wendet, ist der Schuldspruch des Straferkenntnisses in Rechtskraft erwachsen. „Sache“ des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist somit nur mehr die Straffrage (vgl. VwGH 16.9.2009, 2008/09/0366) und Prüfungsgegenstand daher ausschließlich die von der belangten Behörde vorgenommene Strafzumessung und Kostenvorschreibung (vgl. VwGH 21.11.1986, 86/17/0126; 27.4.1992, 92/18/0033).Da sich die Beschwerde lediglich gegen das Strafausmaß wendet, ist der Schuldspruch des Straferkenntnisses in Rechtskraft erwachsen. „Sache“ des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist somit nur mehr die Straffrage vergleiche VwGH 16.9.2009, 2008/09/0366) und Prüfungsgegenstand daher ausschließlich die von der belangten Behörde vorgenommene Strafzumessung und Kostenvorschreibung vergleiche VwGH 21.11.1986, 86/17/0126; 27.4.1992, 92/18/0033). Entsprechend § 14 Abs. 4 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz - TNRSG begeht, wer als Inhaber gemäß § 13c Abs. 1 gegen eine der im § 13c Abs. 2 festgelegten Obliegenheiten verstößt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro (erster Strafsatz), im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro (zweiter Strafsatz) zu bestrafen.Entsprechend Paragraph 14, Absatz 4, Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz - TNRSG begeht, wer als Inhaber gemäß Paragraph 13 c, Absatz eins, gegen eine der im Paragraph 13 c, Absatz 2, festgelegten Obliegenheiten verstößt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro (erster Strafsatz), im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro (zweiter Strafsatz) zu bestrafen. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstraf-rechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Absatz 2, leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstraf-rechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die im TNRSG normierten Pflichten dienen dem Ziel des Schutzes der Nichtraucher vor Belästigung bzw. vor Gefährdung ihrer Gesundheit durch das Passivrauchen: Diesen Pflichten misst der Gesetzgeber erhebliche Bedeutung bei. Das zu schützende, somit als erheblich einzustufende Rechtsgut wurde angesichts mehrerer trotz Rauchverbotes rauchender Gäste in erheblichem Maß geschädigt. Angesichts mangelhafter Kennzeichnung des Rauchverbotes für gegenständliches Lokal und zur Verfügung gestellter Aschenbecher im Tatzeitpunkt sowie im Lichte des Umstandes, dass bereits eine einschlägige Vormerkung vorliegt, war beim Beschwerdeführer als verantwortlichem Beauftragten von bedingtem Vorsatz und damit erheblichem Verschulden auszugehen. Mildernd war nichts zu werten, die einschlägige Verwaltungsvormerkung durfte, wie bereits die Behörde anmerkte, nicht als erschwerend gewertet werden, da sie strafsatzbestimmend war. Auch unter Berücksichtigung durchschnittlicher Einkommensverhältnisse, von Vermögenslosigkeit und Sorgepflichten für eine Gattin und zwei Kinder kam daher eine Herabsetzung der Strafe nicht in Betracht, soll sie doch spezial- wie auch generalpräventiv wirken. Die Entscheidung über die Kosten sowie der Haftungsausspruch stützen sich auf die im Spruch genannten zwingenden gesetzlichen Bestimmungen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht hatte lediglich einzelfallbezogene Fragen der Strafbemessung zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht hatte lediglich einzelfallbezogene Fragen der Strafbemessung zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.021.020.9344.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.