RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum07.07.2017 GeschäftszahlVGW-021/020/9345/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Schopf über die Beschwerde des Herrn I. K., vertreten durch Dr. A., gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk vom 13.06.2017, Zahl: MBA ... - S 22142/17, betreffend einer Verwaltungsübertretung nach §§ 14 Abs. 4, 13a Abs. 1 Z 1, 13c Abs. 1, 13c Abs. 2 Z 7 und 13b Abs. 5 des Bundesgesetzes über das Herstellen und Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse und den Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutz (Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz - TNRSG), BGBl. Nr. 431/1995 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Z 1 der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über die Kennzeichnungspflicht betreffend den Nichtraucherschutz in der Gastronomie (Nichtraucherschutz- Kennzeichnungsverordnung - NKV), BGBl. Nr. 424/2008, in der jeweils geltenden Fassung,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Schopf über die Beschwerde des Herrn römisch eins. K., vertreten durch Dr. A., gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk vom 13.06.2017, Zahl: MBA ... - S 22142/17, betreffend einer Verwaltungsübertretung nach Paragraphen 14, Absatz 4, 13 a, Absatz eins, Ziffer eins, 13 c, Absatz eins, 13 c, Absatz 2, Ziffer 7 und 13 b Absatz 5, des Bundesgesetzes über das Herstellen und Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse und den Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutz (Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz - TNRSG), Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über die Kennzeichnungspflicht betreffend den Nichtraucherschutz in der Gastronomie (Nichtraucherschutz- Kennzeichnungsverordnung - NKV), Bundesgesetzblatt Nr. 424 aus 2008,, in der jeweils geltenden Fassung, zu Recht erkannt: I. römisch eins. Die ausdrücklich nur gegen die Strafhöhe gerichtete Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. II. römisch zwei. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG sind Beschwerdekosten in der Höhe von € 400,00 zu leisten.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG sind Beschwerdekosten in der Höhe von € 400,00 zu leisten. III. römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Entscheidungsgründe Mit angefochtenem Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zusammengefasst zur Last gelegt, er habe es als verantwortlicher Beauftragter der M. GmbH zu verantworten, dass diese Gesellschaft im Gastgewerbebetrieb in der Betriebsart eines Marktbuffets in Wien, ...markt Stand ... am 16.03.2017 nicht dafür Sorge getragen habe, dass der Kennzeichnungspflicht entsprochen worden wäre, als unmittelbar beim Eingang nicht kenntlich gemacht worden sei, dass in dem Gastraum nicht geraucht werden durfte. Wegen Übertretung der im Spruch genannten Normen wurde eine Geldstrafe sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Weiters wurde ein behördlicher Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 10% der verhängten Geldstrafe zur Zahlung vorgeschrieben sowie gemäß § 9 Abs. 7 VStG die Haftung der M. GmbH für Geldstrafe, Verfahrenskosten und sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen ausgesprochen.Wegen Übertretung der im Spruch genannten Normen wurde eine Geldstrafe sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Weiters wurde ein behördlicher Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 10% der verhängten Geldstrafe zur Zahlung vorgeschrieben sowie gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG die Haftung der M. GmbH für Geldstrafe, Verfahrenskosten und sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen ausgesprochen. Die dagegen innerhalb offener Frist eingebrachte Beschwerde des Beschuldigten richtet sich ausdrücklich nur gegen die Strafhöhe, wobei auf das Einkommen des Beschwerdeführers in der Höhe von € 1.500,00 monatlich sowie die Sorgepflichten für zwei Kinder und eine Gattin hingewiesen und das ausdrückliche Bedauern dafür zum Ausdruck gebracht wird, dass es zu Verstößen gekommen ist. Da sich die Beschwerde lediglich gegen das Strafausmaß wendet, ist der Schuldspruch des Straferkenntnisses in Rechtskraft erwachsen. „Sache“ des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist somit nur mehr die Straffrage (vgl. VwGH 16.9.2009, 2008/09/0366) und Prüfungsgegenstand daher ausschließlich die von der belangten Behörde vorgenommene Strafzumessung und Kostenvorschreibung (vgl. VwGH 21.11.1986, 86/17/0126; 27.4.1992, 92/18/0033).Da sich die Beschwerde lediglich gegen das Strafausmaß wendet, ist der Schuldspruch des Straferkenntnisses in Rechtskraft erwachsen. „Sache“ des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist somit nur mehr die Straffrage vergleiche VwGH 16.9.2009, 2008/09/0366) und Prüfungsgegenstand daher ausschließlich die von der belangten Behörde vorgenommene Strafzumessung und Kostenvorschreibung vergleiche VwGH 21.11.1986, 86/17/0126; 27.4.1992, 92/18/0033). Entsprechend § 14 Abs. 4 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz - TNRSG begeht, wer als Inhaber gemäß § 13c Abs. 1 gegen eine der im § 13c Abs. 2 festgelegten Obliegenheiten verstößt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro (erster Strafsatz), im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro (zweiter Strafsatz) zu bestrafen.Entsprechend Paragraph 14, Absatz 4, Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz - TNRSG begeht, wer als Inhaber gemäß Paragraph 13 c, Absatz eins, gegen eine der im Paragraph 13 c, Absatz 2, festgelegten Obliegenheiten verstößt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro (erster Strafsatz), im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro (zweiter Strafsatz) zu bestrafen. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Absatz 2, leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die im TNRSG im Zusammenhalt mit der Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung - NKV normierten Kennzeichnungspflichten dienen dem Ziel des Schutzes der Nichtraucher vor Belästigung bzw. vor Gefährdung ihrer Gesundheit durch das Passivrauchen: Sowohl potentielle Gäste als auch im Lokal verweilende Gäste sollen informiert sein, ob und gegebenenfalls in welchen Räumen des betreffenden Gastronomiebetriebes das Rauchen erlaubt sei. Diesen Informationspflichten durch Kennzeichnung misst der Gesetzgeber erhebliche Bedeutung bei. Das zu schützende, somit als erheblich einzustufende Rechtsgut wurde, da tatsächlich Gäste dazu verleitet wurden zu rauchen, in erheblichem Maße geschädigt. Angesichts zur Verfügung gestellter Aschenbecher im Tatzeitpunkt und unbehelligt trotz Rauchverbot rauchender Gäste im Gastraum sowie im Lichte des Umstandes, dass bereits eine einschlägige Vormerkung vorliegt, war beim Beschwerdeführer als verantwortlichem Beauftragten von bedingtem Vorsatz und damit erheblichem Verschulden auszugehen. Mildernd war nichts zu werten, die einschlägige Verwaltungsvormerkung durfte, wie bereits die Behörde anmerkte, nicht als erschwerend gewertet werden, da sie strafsatzbestimmend war. Auch unter Berücksichtigung durchschnittlicher Einkommensverhältnisse, von Vermögenslosigkeit und Sorgepflichten für eine Gattin und zwei Kinder kam daher eine Herabsetzung der Strafe nicht in Betracht, soll sie doch spezial- wie auch generalpräventiv wirken. Die Entscheidung über die Kosten sowie der Haftungsausspruch stützen sich auf die im Spruch genannten zwingenden gesetzlichen Bestimmungen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht hatte lediglich einzelfallbezogene Fragen der Strafbemessung zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht hatte lediglich einzelfallbezogene Fragen der Strafbemessung zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.021.020.9345.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.