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{'item': 'VGW-022/056/9709/2016'}

Obsah (11)§ 50§ 45§ 52§ 25a§ 9Art. 14§ 90§ 64§ 44a§ 31§ 32

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum07.07.2017 GeschäftszahlVGW-022/056/9709/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Ze

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren

§ 45Abs. 1 Z 3 VSt

G eingestellt.römisch eins.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG eingestellt. II.

§ 52Abs. 8 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 1.) Das angefochtene Straferkenntnis wendet sich gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigten und beinhaltet folgenden Spruch: „Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als

§ 9Abs. 1 VSt

G 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ der S. GesmbH mit Sitz in Wien zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Unternehmerin im Sinne des § 21 LMSVG im Restaurantbetrieb in Wien, D. Lokal mit großer Holzterrasse "S.", insofern gegen das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes verstoßen hat, indem am 05.08.2014, das Lebensmittel „Trinkwasser“ im Schankbereich (1. Entnahmearmatur beim Betreten des Schankbereiches 13,6° C) zur Verwendung bereitgehalten vorgefunden wurde, welches der Armatur entnommen und bei der bakteriologischen Untersuchung eine erhöhte Anzahl an Pseudomas aeruginosa festgestellt wurde, die Konzentration über dem Parameterwert (0 in 100ml) der Trinkwasserverordnung (BGBl. II Nr. 304/2001 idgF) lag und somit für die Verwendung als Trinkwasser nicht geeignet war, obwohl es verboten ist, Lebensmittel, die nicht sicher

Art. 14der Verordnung (EG) Nr.

178/2002 sind, d.h. gesundheitsschädlich oder für den menschlichen Verzehr ungeeignet sind, in Verkehr zu bringen.„Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als

Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ der S. GesmbH mit Sitz in Wien zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Unternehmerin im Sinne des Paragraph 21, LMSVG im Restaurantbetrieb in Wien, D. Lokal mit großer Holzterrasse "S.", insofern gegen das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes verstoßen hat, indem am 05.08.2014, das Lebensmittel „Trinkwasser“ im Schankbereich (1. Entnahmearmatur beim Betreten des Schankbereiches 13,6° C) zur Verwendung bereitgehalten vorgefunden wurde, welches der Armatur entnommen und bei der bakteriologischen Untersuchung eine erhöhte Anzahl an Pseudomas aeruginosa festgestellt wurde, die Konzentration über dem Parameterwert (0 in 100ml) der Trinkwasserverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 304 aus 2001, idgF) lag und somit für die Verwendung als Trinkwasser nicht geeignet war, obwohl es verboten ist, Lebensmittel, die nicht sicher

Artikel 14, der Verordnung (EG) Nr.

178 aus 2002, sind, d.h. gesundheitsschädlich oder für den menschlichen Verzehr ungeeignet sind, in Verkehr zu bringen. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 90 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 5 Abs. 5 Z. 2 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG), BGBl. I Nr. 13/2006 in der geltenden Fassung i.V.m. Art. 14 der Verordnung (EG) 178/2002 vom 28.1.2002Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 5, Ziffer 2, des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006, in der geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 14, der Verordnung (EG) 178 aus 2002, vom 28.1.2002 Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 500,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 6 Stunden

§ 90

Abs.1 erster Strafsatz LMSVG.

Paragraph 90, Absatz eins, erster Strafsatz LMSVG. Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen:Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 50,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 550,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. Ferner haben Sie die

§ 64Abs. 3 des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens erwachsenen Barauslagen in der Höhe von € 197,50 (AGES) durch Überweisung der Kosten zur Auftragsnummer ... zu zahlen.Ferner haben Sie die

Paragraph 64, Absatz 3, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens erwachsenen Barauslagen in der Höhe von € 197,50 (AGES) durch Überweisung der Kosten zur Auftragsnummer ... zu zahlen. Die S. GmbH haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufene/n] [verantwortliche/n Beauftragte/n], Herr B. P.verhängte Geldstrafe von € 500,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 50,00 samt Barauslagen in der Höhe von € 197,50 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen

§ 9Abs.7 VSt

G zur ungeteilten Hand.Die S. GmbH haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufene/n] [verantwortliche/n Beauftragte/n], Herr B. P.verhängte Geldstrafe von € 500,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 50,00 samt Barauslagen in der Höhe von € 197,50 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen

Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand. In der dagegen erhobenen Beschwerde wird eingewendet, dass die S. GmbH nicht Betriebsanlageninhaberin sei, sondern die D. GmbH. Sie sei daher nicht für die Wasserqualität verantwortlich. 2.) Aus dem vorliegenden Akteninhalt geht im relevanten Umfang folgender Sachverhalt hervor: Laut Anzeige der MA 59 wurde bei einer Kontrolle am 5.8.2014 im Restaurant, Wien, D., S. GmbH, festgestellt, dass die am 5.8.2015 entnommene Probe mit der Bezeichnung Trinkwasser zu menschlichen Verzehr ungeeignet gewesen sei. Aus dem Akt einliegenden Untersuchungszeugnis der AGES vom 14.8.2014 geht hervor, wie in der Folge angelastet. Aus dem im Akt einliegenden Probenbegleitschreiben des Amtsorgans vom 5.8.2014 geht hervor, dass an der - wie in der Anzeige ausgeführten - Tatörtlichkeit das Wasser entnommen worden sei. Das Wasser sei im Schankbereich, 1. Entnahmearmatur beim Betreten des Schankbereich entnommen worden. In der Folge wurde am 13.2.2015 eine Strafverfügung gegen den handelsrechtlichen Geschäftsführer der S. GmbH mit angeführter Tatzeit „5.8.201“ erlassen. Sonstige Hinweise auf die Tatzeit, Akteneinsicht oder Übermittlung von Akteninhalten wurde gegenständlich nicht gemacht. Mit Schreiben vom 2.3.2015 wurde mitgeteilt, dass derzeit abgeklärt werde, ob der Verpächter, nämlich der D. GmbH, verantwortlich sei. In der Folge erging das gegenständliche Straferkenntnis. 3.) Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

§ 44aZ 1 VSt

G hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es nach der letztgenannten Bestimmung rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass

  1. die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird,
  2. die Identität der Tat (z.B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht.Was den vorstehenden Punkt 1 anlangt, sind entsprechende, d.h. in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende, wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch die bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- und Verbotsnormen ersetzt werden können.Was den vorstehenden Punkt 2 anlangt, mussa) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, dass der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren (Wiederaufnahmeverfahren) auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, undder Spruch geeignet sein, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (VwGH, verstärkter Senat, 13.6.1984, Slg. 11466A).Im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es nach der letztgenannten Bestimmung rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass ,
  3. die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird,,
  4. die Identität der Tat (z.B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht., Was den vorstehenden Punkt 1 anlangt, sind entsprechende, d.h. in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende, wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch die bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- und Verbotsnormen ersetzt werden können., Was den vorstehenden Punkt 2 anlangt, muss, a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, dass der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren (Wiederaufnahmeverfahren) auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und, der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (VwGH, verstärkter Senat, 13.6.1984, Slg. 11466A).

§ 31Abs. 1 VSt

G ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2 und 3) vorgenommen worden ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (Paragraph 32, Absatz 2 und 3) vorgenommen worden ist.

§ 32Abs. 2 VSt

G ist Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

Paragraph 32, Absatz 2, VStG ist Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

§ 90Abs.

7 LMSVG ist die Verfolgung einer Person wegen einer der in den Abs. 1, 2, 3 oder 4 angeführten Verwaltungsübertretungen unzulässig, wenn gegen sie binnen Jahresfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen wurde.

Paragraph 90, Absatz 7, LMSVG ist die Verfolgung einer Person wegen einer der in den Absatz eins, 2, 3, oder 4 angeführten Verwaltungsübertretungen unzulässig, wenn gegen sie binnen Jahresfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen wurde. Eine Verfolgungshandlung unterbricht nur dann die Verjährung, wenn sie sich auf alle der Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente bezogen hat (vgl. u.a. das Erkenntnis eines verstärkten Senates des VwGH vom 19.10.1978, Slg.N.F. Nr. 9664/A, und das Erkenntnis des VwGH vom 19.6.1990, Zl. 89/04/0266). Dabei ist zur Beantwortung der Frage, ob Verjährung im Sinne des § 31 Abs. 1 VStG eingetreten ist, von der als erwiesen angenommenen Tat im Sinne des § 44a Z 1 VStG auszugehen (vgl. hiezu u.a. das Erkenntnis vom 19.6.1990, Zl. 89/04/0266) und das dem Beschuldigten zur Last gelegte Handeln unter Berücksichtigung sämtlicher

§ 44aZ 1 VSt

G in den Spruch des Straferkenntnisses aufzunehmenden Tatbestandselemente der verletzten Verwaltungsvorschrift

§ 44aZ 2 VSt

G näher zu konkretisieren und individualisieren (vgl. VwGH 22.12.1992, Zl 91/94/0199).Eine Verfolgungshandlung unterbricht nur dann die Verjährung, wenn sie sich auf alle der Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente bezogen hat vergleiche , u.a. das Erkenntnis eines verstärkten Senates des VwGH vom 19.10.1978, Slg.N.F. Nr. 9664/A, und das Erkenntnis des VwGH vom 19.6.1990, Zl. 89/04/0266). Dabei ist zur Beantwortung der Frage, ob Verjährung im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, VStG eingetreten ist, von der als erwiesen angenommenen Tat im Sinne des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG auszugehen vergleiche hiezu u.a. das Erkenntnis vom 19.6.1990, Zl. 89/04/0266) und das dem Beschuldigten zur Last gelegte Handeln unter Berücksichtigung sämtlicher

Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG in den Spruch des Straferkenntnisses aufzunehmenden Tatbestandselemente der verletzten Verwaltungsvorschrift

Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG näher zu konkretisieren und individualisieren vergleiche VwGH 22.12.1992, Zl 91/94/0199).

§ 45Abs. 1 Z 3 VSt

G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen. Aus dem gegenständlichen Akteninhalt geht zum einen hervor, dass die gegenständliche Probe am 5.8.2014 gezogen worden ist (Angaben des Kontrollorgans). Andererseits geht aus der Anzeige hervor, dass die Probe am 5.8.2015 entnommen worden sei. Insbesondere ist in der einzigen Verfolgungshandlung gegenüber dem Beschwerdeführer, welche innerhalb der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist die Behördensphäre verlassen hat, die Tatzeit selbst unklar, da dem Beschwerdeführer „5.8.201“ angelastet wurde. Der Beschwerdeführer hatte während des Verfahrens, sohin relevant innerhalb der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist, keine (sonstige) Kenntnis des Akteninhaltes bzw. wurden keine weiteren Verfolgungshandlungen ihm gegenüber gesetzt. Erst im Straferkenntnis, welches nach dem Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist (nämlich am 8.7.2016) erlassen wurde, ist die Tatzeit mit „5.8.2014“ konkretisiert. Da dem Beschwerdeführer diese konkretisierte Tat (mit Vorwurf einer konkreten Tatzeit) nicht innerhalb der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist zur Last gelegt –nämlich hinsichtlich der konkreten Tatzeit (das Jahr) -, liegt innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist keine rechtskonforme Tatanlastung vor. Es war daher das angefochtene Straferkenntnis wegen Verletzung des § 44a Z 1 VStG zu beheben und das Verfahren wegen Verfolgungsverjährung

§ 45Abs. 1 Z 3 VSt

G einzustellen.Es war daher das angefochtene Straferkenntnis wegen Verletzung des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG zu beheben und das Verfahren wegen Verfolgungsverjährung

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG einzustellen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.022.056.9709.2016

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