GVG wegen Verspätung zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt: Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Landesrechtspfleger Ing. Orsolits über den Vorlageantrag 1.) der Frau A. B. und 2.) des Herrn W. C. vom 26.04.2017 gegen die Beschwerdevorentscheidung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37 - Gebietsgruppe …, Bauinspektion, vom 20.04.2017, Zl. MA37/45885-2017, mit welcher die mit 30.03.2017 datierte und am 18.04.2017 persönlich bei der Behörde eingebrachte Beschwerde gegen den zur Zl. MA37/45885-2017-2 erlassenen Bescheid vom 01.03.2017
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG wegen Verspätung zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt:
GVG wird die Beschwerdevorentscheidung bestätigt und der Vorlageantrag als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wird die Beschwerdevorentscheidung bestätigt und der Vorlageantrag als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe Zum Gang des Verfahrens Am 01.03.2017 erließ der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, einen Bescheid, mit welchem den Miteigentümern der Liegenschaft Wien, T.gasse (EZ …, Kat.Gem. ..., Gst.-Nr. …)
10 BO für Wien der Auftrag erteilt wurde, das ohne Baubewilligung errichtete Nebengebäude in Massivbauweise von ca. 16 m² an der rechten Grundstücksgrenze zur Liegenschaft Wien, T.-gasse entfernen zu lassen. Am 01.03.2017 erließ der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, einen Bescheid, mit welchem den Miteigentümern der Liegenschaft Wien, T.gasse (EZ …, Kat.Gem. ..., Gst.-Nr. …)
Paragraph 129, Absatz 10, BO für Wien der Auftrag erteilt wurde, das ohne Baubewilligung errichtete Nebengebäude in Massivbauweise von ca. 16 m² an der rechten Grundstücksgrenze zur Liegenschaft Wien, T.-gasse entfernen zu lassen. Gegen diesen Bescheid brachten die Miteigentümer und nunmehrigen Beschwerdeführer (in der Folge BF) am 18.04.2017 persönlich Beschwerde bei der Behörde ein. Am 20.04.2017 erließ der Magistrat der Stadt Wien, MA 37, die nunmehr angefochtene Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde wegen Verspätung zurückgewiesen wurde. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Bescheid vom 01.03.2017 am 06.03.2017 bei der Post-Geschäftsstelle hinterlegt und zur Abholung bereitgehalten wurde. Das Schriftstück gelte daher mit diesem Tag als zugestellt. Aufgrund der Beschwerdevorentscheidung brachten die BF am 02.05.2017 fristgerecht eine „Beschwerde“ (richtig wohl Vorlageantrag) ein und führten zusammengefasst aus, dass am 28.03.2017 bei der belangten Behörde diverse Unterlagen betreffend die verfahrensgegenständliche Liegenschaft abgegeben wurden. Auch sei „ein Einschreiben an die MA 37/Verwaltungsgericht 1200 Wien, Dresdnerstr. 82 am 31.03.2017 am Postamt … Wien (Beilage Rechnung) aufgegeben“ worden. Dieses Schriftstück sei an den BF mit dem Vermerk „Unbekannt“ retourniert worden. Diesem Schreiben wurde ein Postaufgabeschein eines Einschreibbriefes mit der REKO Nr. ... an 1200 Wien sowie eine Kopie eines Kuverts beigelegt. Mit Schreiben des Verwaltungsgerichtes Wien vom 02.06.2017 wurde den BF vorgehalten, dass die Beschwerde verspätet eingebracht erscheint und wurde ihnen Gelegenheit geboten, dazu Stellung zu nehmen. In einem persönlich am Verwaltungsgericht Wien abgegebenen Schreiben nahmen die BF zum Vorhalt der Verspätung Stellung (Schreibweise, Hervorhebungen und Syntax im Original): „Sehr geehrte Damen und Herren! Im Bescheid von der MA37, 1200 Wien, Dresdnerstraße 82 mit Datum 1.03.2017 steht folgende Rechtsmittelbelehrung: Sie haben das Recht gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu erheben. Die Beschwerde ist innerhalb von vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich bei uns einzubringen. Dies ist offensichtlich eine falsche Rechtsmittelbelehrung. In der Beschwerdevorentscheidung von der MA37, 1200 Wien, Dresdnerstraße 82 mit Datum 20.04.2017 steht folgende Rechtsmittelbelehrung: …das die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. (Vorlageantrag) … Der Vorlageantrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung schriftlich bei der im Briefkopf angeführten Behörde einzubringen. Dies ist offensichtlich eine falsche Rechtsmittelbelehrung. Da Sie vermutlich nicht die vollständigen Unterlagen von der MA37, 1200 Wien, Dresdnerstraße 82 erhalten haben werden diese nochmals in Beilage vorgelegt. Das Einschreiben wurde laut falscher Rechtsmittelbelehrung an MA37 Verwaltungsgericht 1200 Wien, Dresdnerstraße 82 am 31.03.2017 auf Postamt … Wien aufgegeben (Beilage Rechnung) Der Nachforschungsauftrag bei der Post hat in der Zwischenzeit folgendes ergeben […] Unser Zustellmitarbeiter (Anm.: der Post AG), der für diese Anschrift, die Sie auf Ihrem Einschreiben ... verwendet haben, zuständig ist, hat heute extra an der Abgabestelle Dresdner Straße 82 in 1200 Wien nachgefragt, um diese Angelegenheit aufzuklären. Von den dortigen Mitarbeiterin ist ganz klar die Auskunft getätigt worden, dass es hier kein Verwaltungsgericht gibt, der handschriftliche Vermerk MA 37 wurde zudem nur aus informativen Gründen angebracht. […] […] Unser Zustellmitarbeiter Anmerkung, der Post AG), der für diese Anschrift, die Sie auf Ihrem Einschreiben ... verwendet haben, zuständig ist, hat heute extra an der Abgabestelle Dresdner Straße 82 in 1200 Wien nachgefragt, um diese Angelegenheit aufzuklären. Von den dortigen Mitarbeiterin ist ganz klar die Auskunft getätigt worden, dass es hier kein Verwaltungsgericht gibt, der handschriftliche Vermerk MA 37 wurde zudem nur aus informativen Gründen angebracht. […] D. H., MA MBA, Österreichische Post AG Da wir bis dato keine positive schriftliche Erledigung unserer Eingaben erhalten haben legen wir hiermit nochmals eine Stellungnahme der Verspätung nach falscher Rechtsmittelbelehrungen.“ Diesem Schreiben waren dieselben Beilagen wie dem Schreiben vom 02.05.2017 beigelegt. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
GVG ist die Beschwerde innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des angefochtenen Bescheides zu erheben. Diese gesetzlich normierte Frist ist
4 AVG nicht erstreckbar.
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG ist die Beschwerde innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des angefochtenen Bescheides zu erheben. Diese gesetzlich normierte Frist ist
Paragraph 33, Absatz 4, AVG nicht erstreckbar. § 14 VwGVG lautet:Paragraph 14, VwGVG lautet: 1. Im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.
1 Z 4 B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.Im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. § 15 Abs. 1 VwGVG lautet:Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG lautet: 1. Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. § 28 VwGVG lautet: Paragraph 28, VwGVG lautet: Abs. 1: Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Absatz eins :, Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Abs. 2: Über Beschwerden
1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
GVG kann die öffentliche mündliche Verhandlung entfallen, wenn
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die öffentliche mündliche Verhandlung entfallen, wenn
GVG 2014 sind die Schriftsätze bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht bei der belangten Behörde einzubringen. Als solche Schriftsätze sind (ua. auch) sämtliche an das Verwaltungsgericht herangetragene Beschwerden - ausgenommen jene, die die in § 12 VwGVG 2014 ausdrücklich angeführten Rechtssachen nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG betreffen - anzusehen. Dies wird auch durch die Materialien zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 bestätigt, aus denen hervorgeht, dass der Gesetzgeber als Schriftsätze im Sinn des § 12 VwGVG 2014 jedenfalls jegliche Art von Anträgen, Gesuchen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen verstanden wissen wollte, und dass Beschwerden und damit in Zusammenhang stehenden Anträge - mit Ausnahme der Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt - aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis bei der Verwaltungsbehörde eingebracht werden sollen (vgl. RV 2009 BlgNr 24. GP S. 4f).“ (Erkenntnis des VwGH vom 27.05.2015, GZ: Ra 2015/19/0075)Unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen des Paragraph 12, VwGVG und der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes steht Folgendes fest: „
Paragraph 12, VwGVG 2014 sind die Schriftsätze bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht bei der belangten Behörde einzubringen. Als solche Schriftsätze sind (ua. auch) sämtliche an das Verwaltungsgericht herangetragene Beschwerden - ausgenommen jene, die die in Paragraph 12, VwGVG 2014 ausdrücklich angeführten Rechtssachen nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG betreffen - anzusehen. Dies wird auch durch die Materialien zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 bestätigt, aus denen hervorgeht, dass der Gesetzgeber als Schriftsätze im Sinn des Paragraph 12, VwGVG 2014 jedenfalls jegliche Art von Anträgen, Gesuchen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen verstanden wissen wollte, und dass Beschwerden und damit in Zusammenhang stehenden Anträge - mit Ausnahme der Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt - aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis bei der Verwaltungsbehörde eingebracht werden sollen vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNr
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.