der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2015,, sowie über die Beschwerde gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 7.3.2016, Zahl: MA 36 - KS 188/2015 - BB, mit welchem gemäß § 39 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) die Beschlagnahme des Wettannahmeautomaten T. ... mit der Seriennummer: ... angeordnet wurde,über die Beschwerde gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 7.3.2016, Zahl: MA 36 - KS 188 aus 2015, - BB, mit welchem gemäß Paragraph 39, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) die Beschlagnahme des Wettannahmeautomaten T. ... mit der Seriennummer: ... angeordnet wurde, nach durchgeführter Verhandlung zu Recht: I.römisch eins. Der Beschwerde des B. I. (VGW-002/069/223/2017) und der M. KG (VGW-002/V/069/224/2017) gegen das Straferkenntnis vom 1.12.2016, Zahl: MA 36 - KS 204/2016, wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren wird gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG eingestellt.B. römisch eins. (VGW-002/069/223/2017) und der M. KG (VGW-002/V/069/224/2017) gegen das Straferkenntnis vom 1.12.2016, Zahl: MA 36 - KS 204 aus 2016,, wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren wird gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG eingestellt. II.römisch zwei. Der Beschwerde des B. I. (VGW-002/069/524/2017/E) und der M. KG (VGW-002/069/525/2017/E) gegen den Bescheid vom 7.3.2016, Zahl: MA 36 - KS 188/2015 - BB, wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.Der Beschwerde des B. römisch eins. (VGW-002/069/524/2017/E) und der M. KG (VGW-002/069/525/2017/E) gegen den Bescheid vom 7.3.2016, Zahl: MA 36 - KS 188 aus 2015, - BB, wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE I. Verfahrensgang, angefochtener Bescheid und Beschwerderömisch eins. Verfahrensgang, angefochtener Bescheid und Beschwerde 1. Am 18. August 2015 fand im „Cafe Restaurant O.“, B.-gasse, Wien, eine Kontrolle nach dem Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens (
der Folge: GTBW-G) statt, im Zuge derer ein Wettannahmeautomat vorläufig beschlagnahmt wurde.
Wien, T.-straße, und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ dieser Gesellschaft, diese wiederum als unbeschränkt haftende Gesellschafterin der M. KG mit dem zum Tatzeitpunkt aufrechten Sitz
Wien, T.-straße, zu verantworten, dass die M. KGSie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der M. GmbH mit dem im Tatzeitpunkt aufrechten Sitz
Wien, T.-straße, und somit als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ dieser Gesellschaft, diese wiederum als unbeschränkt haftende Gesellschafterin der M. KG mit dem zum Tatzeitpunkt aufrechten Sitz
Wien, T.-straße, zu verantworten, dass die M. KG am 18.08.2015
Wien, B.-gasse (Cafe Restaurant „O.“) die Tätigkeit der Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden an eine Buchmacherin, und zwar an die T. Co Ltd. P., Malta, ausgeübt hat (Kontrolle durch die Magistratsabteilung K und V am 18.08.2015), obwohl eine landesrechtliche Bewilligung nicht erwirkt wurde.die Tätigkeit der Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden an eine Buchmacherin, und zwar an die T. Co Ltd. P., Malta, ausgeübt hat (Kontrolle durch die Magistratsabteilung K und römisch fünf am 18.08.2015), obwohl eine landesrechtliche Bewilligung nicht erwirkt wurde. Verwaltungsübertretung nach: § 1 Absatz 1 Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwesens StGBl 1919/388 idgF,
Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG.Paragraph eins, Absatz 1 Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwesens StGBl 1919/388 idgF,
Zusammenhalt mit Paragraph 9, Absatz eins, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG. Zur Sicherung der Strafe des Verfalls wird folgender Gegenstand
Beschlag genommen: 1. Wettannahmeautomat Modell/Type: T. ... Seriennummer: ... Betrag
der Kasse: 1.673,70 Euro Rechtsgrundlage: § 39 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG“Rechtsgrundlage: Paragraph 39, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG“
Wien, T.-straße und somit als gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991,
der geltenden Fassung zur Vertretung nach außen berufenes Organ dieser Gesellschaft, und diese wiederum als unbeschränkt haftende Gesellschafterin der M. KG, mit Sitz
Wien, T.-straße, zu verantworten, dass die M. KG am 18.08.2015 um 09:45 Uhr
Wien, B.-gasse (‚Cafe Restaurant O.‘), die Tätigkeit der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, wie z.B. das Fußballspiel FC Basel - Maccabi Tel Aviv, an die Buchmacherin T. Co. Ltd., P.,
Malta, mit einem betriebsbereiten Wettterminal (mit der Bezeichnung ‚T.‘ ...) ausgeübt hat (Überprüfung durch Organwalter des Magistrates der Stadt Wien - Magistratsabteilung 36
Wien, B.-gasse, ‚Cafe Restaurant O.‘, am 18.8.2015 um 09:45 Uhr), obwohl die M. KG die dafür erforderliche Bewilligung der Wiener Landesregierung nicht erwirkt hatte. Sie haben als im Tatzeitpunkt handelsrechtlicher Geschäftsführer der M. GmbH mit Sitz
Wien, T.-straße und somit als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,,
der geltenden Fassung zur Vertretung nach außen berufenes Organ dieser Gesellschaft, und diese wiederum als unbeschränkt haftende Gesellschafterin der M. KG, mit Sitz
Wien, T.-straße, zu verantworten, dass die M. KG am 18.08.2015 um 09:45 Uhr
Wien, B.-gasse (‚Cafe Restaurant O.‘), die Tätigkeit der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, wie z.B. das Fußballspiel FC Basel - Maccabi Tel Aviv, an die Buchmacherin T. Co. Ltd., P.,
Malta, mit einem betriebsbereiten Wettterminal (mit der Bezeichnung ‚T.‘ ...) ausgeübt hat (Überprüfung durch Organwalter des Magistrates der Stadt Wien - Magistratsabteilung 36
Wien, B.-gasse, ‚Cafe Restaurant O.‘, am 18.8.2015 um 09:45 Uhr), obwohl die M. KG die dafür erforderliche Bewilligung der Wiener Landesregierung nicht erwirkt hatte. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 1 Absatz 1 Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens StGBl 1919/388 i.d.F. LGBl Nr. 26/2015Paragraph eins, Absatz 1 Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens StGBl 1919/388
der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2015, I. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: römisch eins. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 2.100,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen § 2 Absatz 1 Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens StGBl 1919/388 i.d.F. LGBl Nr. 26/2015Paragraph 2, Absatz 1 Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens StGBl 1919/388
der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2015, Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 210,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 2.310,
diesem befindliches Bargeld von € 1.673,70) und des vorgefundenen Wettscheins auszugehen gewesen. Eine Bewilligung der Landesregierung zur gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden sei im Überprüfungszeitpunkt nicht vorgelegen. 5.
der Rechtfertigung selbst auf, dass er
vollem Unrechtsbewusstsein die Tätigkeit des Wettkundenvermittlers ohne landesbehördliche Genehmigung ausgeübt habe. Der Umstand, dass dem Beschuldigten das Bewilligungsverfahren zu lange gedauert habe, sei kein Entschuldigungsgrund. Es liege im Ermessensspielraum der Behörde, zu entscheiden, welche Unterlagen ein Antragsteller einzureichen habe bzw. welche ausreichend seien, um eine rechtliche Beurteilung durch die Behörde zu ermöglichen. Der Beschuldigte habe nicht darauf vertrauen dürfen, dass die Behörde mit den eingereichten Unterlagen das Auslangen finde, weil diese
einem früheren Verfahren ausgereicht hätten. Welche Unterlagen beizubringen seien, sei im GTBW-G nicht geregelt und habe somit die Behörde zu entscheiden. Der Umstand, dass erst drei Monate nach Antragstellung ein Schreiben an die M. KG ergangen sei, rechtfertige nicht die bewilligungslose Tätigkeit der Wettkundenvermittlung. Der Beschuldigte habe den objektiven Tatbestand mit vollem Vorsatz erfüllt. 5.
der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde beantragen die Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses. Begründend bringen die Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor: 6.1. Die beschwerdeführende Gesellschaft habe die Tätigkeit der Wettkundenvermittlung zunächst aufgrund der erteilten Gewerbeberechtigung und auch nach deren Löschung bis zum
krafttreten der Novelle zum GTBW-G, LGBl. 26/2015, rechtmäßig ausgeübt. Am
krafttretens der Novelle zum GTBW-G LGBl. 26/2015) sei die beschwerdeführende Gesellschaft jeweils zur Vorlage weiterer Unterlagen aufgefordert worden. Die gesetzte Verbesserungsfrist zur Vorlage der Unterlagen, die sich erst aus dem ein Jahr später
Kraft tretenden Wiener Wettengesetz ergeben hätten, habe die Behörde nicht abgewartet, sondern unter anderem die verfahrensgegenständlichen Geräte beschlagnahmt und Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet.
weiterer Folge habe die belangte Behörde das Bewilligungsverfahren bis zum
krafttreten des Wiener Wettengesetzes, LGBl. 26/2016, hinausgezögert, welches höhere Bewilligungsschranken vorsehe und
haber von „Altbewilligungen“ durch großzügige Übergangsfristen begünstige. Da bisher noch keine einzige Bewilligung nach dem Wiener Wettengesetz erteilt worden sei, bewirke dies im Ergebnis eine Aufteilung des Wiener Wettmarktes unter den bisherigen Bewilligungsinhabern, zu denen die mehrheitlich im Staatseigentum stehende O. Gesellschaft m.b.H. stehe. 6.1. Die beschwerdeführende Gesellschaft habe die Tätigkeit der Wettkundenvermittlung zunächst aufgrund der erteilten Gewerbeberechtigung und auch nach deren Löschung bis zum
krafttreten der Novelle zum GTBW-G, Landesgesetzblatt 26 aus 2015,, rechtmäßig ausgeübt. Am
krafttretens der Novelle zum GTBW-G Landesgesetzblatt 26 aus 2015,) sei die beschwerdeführende Gesellschaft jeweils zur Vorlage weiterer Unterlagen aufgefordert worden. Die gesetzte Verbesserungsfrist zur Vorlage der Unterlagen, die sich erst aus dem ein Jahr später
Kraft tretenden Wiener Wettengesetz ergeben hätten, habe die Behörde nicht abgewartet, sondern unter anderem die verfahrensgegenständlichen Geräte beschlagnahmt und Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet.
weiterer Folge habe die belangte Behörde das Bewilligungsverfahren bis zum
krafttreten des Wiener Wettengesetzes, Landesgesetzblatt 26 aus 2016,, hinausgezögert, welches höhere Bewilligungsschranken vorsehe und
haber von „Altbewilligungen“ durch großzügige Übergangsfristen begünstige. Da bisher noch keine einzige Bewilligung nach dem Wiener Wettengesetz erteilt worden sei, bewirke dies im Ergebnis eine Aufteilung des Wiener Wettmarktes unter den bisherigen Bewilligungsinhabern, zu denen die mehrheitlich im Staatseigentum stehende O. Gesellschaft m.b.H. stehe. 6.2. Ein Günstigkeitsvergleich ergebe, dass das Wiener Wettengesetz
der Fassung LGBl. 26/2015 die für die Beschwerdeführer günstigste Rechtslage darstelle. Im Ergebnis sei sohin weder eine Mindeststrafe vorgesehen noch zwingend der Verfall auszusprechen. Das Wiener Wettengesetz sei jedoch verfassungs- und unionsrechtswidrig.6.2. Ein Günstigkeitsvergleich ergebe, dass das Wiener Wettengesetz
der Fassung Landesgesetzblatt 26 aus 2015, die für die Beschwerdeführer günstigste Rechtslage darstelle. Im Ergebnis sei sohin weder eine Mindeststrafe vorgesehen noch zwingend der Verfall auszusprechen. Das Wiener Wettengesetz sei jedoch verfassungs- und unionsrechtswidrig. 6.
Bezug auf den ausgesprochenen Verfall unterlasse die belangte Behörde jede Begründung, warum der Ausspruch des Verfalls notwendig und im gegenständlichen Fall gerechtfertigt wäre. 6.5. Die beschwerdeführende Gesellschaft vermittle Wettkunden an das
Malta ansässige Buchmacherunternehmen T. Co. Ltd, welches dadurch von seiner Dienstleistungsfreiheit Gebrauch mache. Der unionsrechtlich gewährleistete Grundsatz der Rechtssicherheit erfordere, dass der Gesetzgeber die besondere Situation der Wirtschaftsteilnehmer berücksichtige und gegebenenfalls die Anwendung neuer Rechtsvorschriften entsprechend anpasse. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH 11.6.2015, Rs. C-98/14, Berlington Hungary) habe der nationale Gesetzgeber, wenn er Genehmigungen widerrufe, die ihren
habern die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit ermögliche, zu ihren Gunsten einen hinreichend langen Übergangszeitraum, damit sie sich darauf einstellen könnten, oder eine angemessene Entschädigungsregelung vorzusehen. Es gebe gute Gründe dafür, diese Rechtsprechung auf Fälle auszuweiten,
denen eine bestimmte Tätigkeit bisher nicht geregelt und auch keinem Verbot unterworfen worden sei. Die bisherige Nichtregelung
diziere nämlich, dass der Gesetzgeber zuvor keine Notwendigkeit einer präventiven Regelung gesehen habe. Es sei zudem unverständlich, wieso ein Mitgliedstaat Tätigkeiten, die er bisher nicht für überwachungsbedürftig gehalten habe, einschneidenderen Maßnahmen unterziehen können solle als die bloße behördliche Untätigkeit nach einer vorherigen Gewerbeanzeige.
dem dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, Rs. Vekony gegen Ungarn, zugrunde liegenden Fall habe der Beschwerdeführer lediglich über eine „shop license“ für ungarische Einzelhändler verfügt. Für die unionsrechtliche Würdigung sei auch von Bedeutung, dass konzessionierte Wiener Buchmacher im Zeitpunkt des
krafttretens der Novelle zum GTBW-G LGBl. 26/2015 über Bewilligungen verfügt hätten, die nicht nur den Abschluss von Wetten, sondern nach der Verwaltungspraxis auch die Vermittlung von Wettkunden erlaubt hätten. Von dieser Praxis würden
erster Linie einheimische Wiener oder zumindest österreichische Buchmacher profitieren. Auf Personen wie die beschwerdeführende Gesellschaft wirke die Einführung einer Bewilligungspflicht für die Wettkundenvermittlung für die Dauer des Genehmigungsverfahrens wie ein Totalverbot. Die unterschiedliche Handhabung wirke de facto diskriminierend
Bezug auf die nach wie vor legale Geschäftstätigkeit im EU-Ausland niedergelassener und zugelassener Buchmacher, die bisher nicht mit österreichischen Buchmachern zusammengearbeitet hätten.Für die unionsrechtliche Würdigung sei auch von Bedeutung, dass konzessionierte Wiener Buchmacher im Zeitpunkt des
krafttretens der Novelle zum GTBW-G Landesgesetzblatt 26 aus 2015, über Bewilligungen verfügt hätten, die nicht nur den Abschluss von Wetten, sondern nach der Verwaltungspraxis auch die Vermittlung von Wettkunden erlaubt hätten. Von dieser Praxis würden
erster Linie einheimische Wiener oder zumindest österreichische Buchmacher profitieren. Auf Personen wie die beschwerdeführende Gesellschaft wirke die Einführung einer Bewilligungspflicht für die Wettkundenvermittlung für die Dauer des Genehmigungsverfahrens wie ein Totalverbot. Die unterschiedliche Handhabung wirke de facto diskriminierend
Bezug auf die nach wie vor legale Geschäftstätigkeit im EU-Ausland niedergelassener und zugelassener Buchmacher, die bisher nicht mit österreichischen Buchmachern zusammengearbeitet hätten. 6.6. Das Wiener Wettengesetz sei unionsrechtwidrig, weil es nicht den Anforderungen des Transparenzgebots entspreche. § 5 Wiener Wettengesetz enthalte zahlreiche unbestimmte Rechtsbegriffe,
sbesondere sei nicht näher erläutert, was unter einem „Konzept für die Schulung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter“ sowie unter einem „Konzept für ein Warnsystem“ zu verstehen sei. Die belangte Behörde kläre nicht darüber auf, wie sie diese Bewilligungsvoraussetzungen verstehe, sondern fordere stückweise weitere Unterlagen von der beschwerdeführenden Gesellschaft an, die zum Teil mit dem Schutzzweck des Gesetzes nichts zu tun hätten (beispielsweise Baupläne). Weiters entsprächen die Übergangsbestimmungen im Wiener Wettengesetz nicht dem Kohärenzgebot. Der Gesetzgeber bringe durch die Übergangsbestimmungen selbst zum Ausdruck, dass die Gefahr für den Jugend- und Spielerschutz nicht derart hoch sei, dass auch die „Bestandsbetriebe“ das Zulassungsverfahren des § 5 leg.cit. durchlaufen müssten. Die beschwerdeführende Gesellschaft müsse mit Bestandsbetrieben gleichgestellt werden. Aus diesen Gründen habe das Verwaltungsgericht die Strafbestimmungen im gegenständlichen Fall nicht anzuwenden.6.6. Das Wiener Wettengesetz sei unionsrechtwidrig, weil es nicht den Anforderungen des Transparenzgebots entspreche. Paragraph 5, Wiener Wettengesetz enthalte zahlreiche unbestimmte Rechtsbegriffe,
sbesondere sei nicht näher erläutert, was unter einem „Konzept für die Schulung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter“ sowie unter einem „Konzept für ein Warnsystem“ zu verstehen sei. Die belangte Behörde kläre nicht darüber auf, wie sie diese Bewilligungsvoraussetzungen verstehe, sondern fordere stückweise weitere Unterlagen von der beschwerdeführenden Gesellschaft an, die zum Teil mit dem Schutzzweck des Gesetzes nichts zu tun hätten (beispielsweise Baupläne). Weiters entsprächen die Übergangsbestimmungen im Wiener Wettengesetz nicht dem Kohärenzgebot. Der Gesetzgeber bringe durch die Übergangsbestimmungen selbst zum Ausdruck, dass die Gefahr für den Jugend- und Spielerschutz nicht derart hoch sei, dass auch die „Bestandsbetriebe“ das Zulassungsverfahren des Paragraph 5, leg.cit. durchlaufen müssten. Die beschwerdeführende Gesellschaft müsse mit Bestandsbetrieben gleichgestellt werden. Aus diesen Gründen habe das Verwaltungsgericht die Strafbestimmungen im gegenständlichen Fall nicht anzuwenden. 6.
teressierten Gästen zur Verfügung. Mit diesem –
ihrem Eigentum stehenden – Gerät vermittelte die M. KG Wettkunden an einen Buchmacher.
Wien, T.-straße, und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ dieser Gesellschaft, diese wiederum als unbeschränkt haftende Gesellschafterin der M. KG mit dem Sitz
Wien, T.-straße, zu verantworten, dass die M. KG„Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der M. GmbH mit dem Sitz
Wien, T.-straße, und somit als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ dieser Gesellschaft, diese wiederum als unbeschränkt haftende Gesellschafterin der M. KG mit dem Sitz
Wien, T.-straße, zu verantworten, dass die M. KG am 18.08.2015
Wien, B.-gasse (Cafe Restaurant O.) die Tätigkeit der Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden an einen Buchmacher, und zwar an die T. Co. Ltd., P., Malta, ausgeübt hat (Kontrolle durch die Magistratsabteilung 36 K und V), obwohl eine landesrechtliche Bewilligung dafür nicht erwirkt wurde.“die Tätigkeit der Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden an einen Buchmacher, und zwar an die T. Co. Ltd., P., Malta, ausgeübt hat (Kontrolle durch die Magistratsabteilung 36 K und römisch fünf), obwohl eine landesrechtliche Bewilligung dafür nicht erwirkt wurde.“ III. Beweiswürdigungrömisch drei. Beweiswürdigung
der Fassung Landesgesetzblatt für Wien 26 aus 2015,, lauteten auszugsweise: „I. Verwaltungsrechtliche Bestimmungen. Bewilligung § 1.
diesem Gesetz als Buchmacherinnen und Buchmacher bezeichnet.
diesem Gesetz als Vermittlerin oder Vermittler von Wettkundinnen und Wettkunden bezeichnet.
neres und Unterricht im Einvernehmen mit dem Staatsamte für Finanzen Abzüge von den Wetteinsätzen beim Totalisateur vornehmen oder den Wettenden und den an ihrem Sitze Wetten abschließenden Buchmachern sonstige Leistungen auferlegen; die Höhe dieser Abzüge oder Leistungen wird vom Staatsamte für
neres und Unterricht im Einvernehmen mit dem Staatsamte für Finanzen festgesetzt. Strafbestimmungen § 2.
die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet - mit einer Geldstrafe bis 22.000 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.Paragraph 2,
die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet - mit einer Geldstrafe bis 22.000 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.
die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet - mit einer Geldstrafe bis 22.000 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen, wer
einem zur Ausübung seiner oder ihrer Erwerbstätigkeit bestimmten allgemein zugänglichen Betriebsraum (Gast- und Schankgewerbelokalität, Vergnügungsunternehmung usw.) die gewerbsmäßige Vermittlung oder den gewerbsmäßigen Abschluss der im ersten Absatz bezeichneten Wetten oder die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden betreffend die im ersten Absatz bezeichneten Wetten erlaubt.
einem zur Ausübung seiner oder ihrer Erwerbstätigkeit bestimmten, allgemein zugänglichen Betriebsraum (Gast- und Schankgewerbelokalität, Vergnügungsunternehmungen usw.) die gewerbsmäßige Vermittlung oder den gewerbsmäßigen Abschluss der im ersten Absatz bezeichneten Wetten oder die Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden betreffend der im ersten Absatz angeführten Wetten duldet.
krafttreten des Wiener Wettengesetzes, LGBl. 26/2016, mit Ablauf des
Kraft. Mit
krafttreten des Wiener Wettengesetzes, Landesgesetzblatt 26 aus 2016,, mit Ablauf des
Kraft. Bei Überprüfung der Frage, ob jene Verwaltungsbehörde, die als erste
stanz entschieden hat, auch tatsächlich zur Entscheidung zuständig war, ist die Zuständigkeitsvorschrift heranzuziehen, die im Zeitpunkt der Entscheidung durch die erstinstanzliche Behörde
Geltung stand (VwGH 27.2.2015, Ro 2014/17/0135). Gemäß dem vor
krafttreten des Wiener Wettengesetzes
Kraft stehenden § 2 Abs. 5 GTBW-G war zur Bestrafung die politische Bezirksbehörde und, wo sich eine staatliche Sicherheitsbehörde befand, diese berufen; die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren betreffend die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden oblag dem Magistrat. Gemäß dem vor
krafttreten des Wiener Wettengesetzes
Kraft stehenden Paragraph 2, Absatz 5, GTBW-G war zur Bestrafung die politische Bezirksbehörde und, wo sich eine staatliche Sicherheitsbehörde befand, diese berufen; die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren betreffend die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden oblag dem Magistrat. Gemäß der Übergangsbestimmung des § 27 Abs. 5 Wiener Wettengesetz, LGBl. 48/2016, sind anhängige Verwaltungsstrafverfahren nach § 24 Abs. 1 sowie anhängige Verfahren nach § 24 Abs. 2 dieses Gesetzes vom Magistrat weiter zu führen.Gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 27, Absatz 5, Wiener Wettengesetz, Landesgesetzblatt 48 aus 2016,, sind anhängige Verwaltungsstrafverfahren nach Paragraph 24, Absatz eins, sowie anhängige Verfahren nach Paragraph 24, Absatz 2, dieses Gesetzes vom Magistrat weiter zu führen. Zur Erlassung des angefochtenen Beschlagnahmebescheids vom 7. März 2016 sowie des angefochtenen Straferkenntnisses vom 1. Dezember 2016 war daher der Magistrat der Stadt Wien zuständig. 2. Anwendbarkeit des GTBW-G Der Verfassungsgerichtshof sprach mit Erkenntnis vom 12. Dezember 2016, G 258/2016-13, G 317/2016-5, aus, dass die Wortfolge "sowie die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden"
1, § 1 Abs. 3a, die Wortfolge "wer ohne Bewilligung der Landesregierung aus Anlass sportlicher Veranstaltungen Wettkundinnen und Wettkunden gewerbsmäßig vermittelt"
1, die Wortfolge "oder die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden betreffend die im ersten Absatz bezeichneten Wetten"
2, § 2 Abs. 3 Z 2, die Wortfolge "oder die Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden betreffend der im ersten Absatz angeführten Wetten"
3 Z 3, § 2 Abs. 5 zweiter Satz sowie die Wortfolge "einer Vermittlerin oder eines Vermittlers von Wettkundinnen und Wettkunden"
1 des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StGBl. Nr. 388/1919, idF LGBl. Nr. 26/2015, wegen Widerspruchs zum verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Erwerbs(ausübungs)freiheit gemäß Art. 6 StGG verfassungswidrig waren.Der Verfassungsgerichtshof sprach mit Erkenntnis vom 12. Dezember 2016, G 258/2016-13, G 317/2016-5, aus, dass die Wortfolge "sowie die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden"
Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph eins, Absatz 3 a,, die Wortfolge "wer ohne Bewilligung der Landesregierung aus Anlass sportlicher Veranstaltungen Wettkundinnen und Wettkunden gewerbsmäßig vermittelt"
Paragraph 2, Absatz eins,, die Wortfolge "oder die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden betreffend die im ersten Absatz bezeichneten Wetten"
Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2,, die Wortfolge "oder die Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden betreffend der im ersten Absatz angeführten Wetten"
Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 3,, Paragraph 2, Absatz 5, zweiter Satz sowie die Wortfolge "einer Vermittlerin oder eines Vermittlers von Wettkundinnen und Wettkunden"
Paragraph 2 a, Absatz eins, des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StGBl. Nr. 388 aus 1919,,
der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2015,, wegen Widerspruchs zum verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Erwerbs(ausübungs)freiheit gemäß Artikel 6, StGG verfassungswidrig waren. Gemäß Art. 140 Abs. 7 zweiter Satz B-VG ist ein vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenes Gesetz auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht
seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht. Gemäß Artikel 140, Absatz 7, zweiter Satz B-VG ist ein vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenes Gesetz auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht
seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht. Die Anlassfallregelung des Art. 140 Abs. 7 B-VG gilt nicht nur für den Fall der Aufhebung eines Gesetzes, sondern auch im Fall der Feststellung, dass ein Gesetz verfassungswidrig war (vgl. zB VfSlg. 10.834/1986, 17.020/2003, 19.511/2011). Ohne gleichzeitigen Ausspruch, dass die Gesetzesstelle auch auf die vor der Feststellung verwirklichten Tatbestände nicht mehr anzuwenden ist (Art. 140 Abs. 7 B-VG), wirkt sich eine solche Feststellung nur auf den Anlassfall aus (VfSlg. 10.834/1986 mwN).Die Anlassfallregelung des Artikel 140, Absatz 7, B-VG gilt nicht nur für den Fall der Aufhebung eines Gesetzes, sondern auch im Fall der Feststellung, dass ein Gesetz verfassungswidrig war vergleiche zB VfSlg. 10.834 aus 1986,, 17.020 aus 2003,, 19.511 aus 2011,). Ohne gleichzeitigen Ausspruch, dass die Gesetzesstelle auch auf die vor der Feststellung verwirklichten Tatbestände nicht mehr anzuwenden ist (Artikel 140, Absatz 7, B-VG), wirkt sich eine solche Feststellung nur auf den Anlassfall aus (VfSlg. 10.834 aus 1986, mwN). Da es sich beim vorliegenden Beschwerdefall nicht um einen Anlassfall handelt und der Verfassungsgerichtshof die Anlassfallwirkung auch nicht erstreckt hat, sind die Bestimmungen, deren Verfassungswidrigkeit der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom
sbesondere hat sie sich auf sämtliche Tatbestandselemente der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift iSd § 44a Z 2 VStG zu beziehen (VwGH 31.3.2016, 2013/17/0811). Anders formuliert, die Verfolgungshandlung muss sich auf alle der späteren Bestrafung zugrunde liegenden Sachverhaltselemente beziehen (vgl. zuletzt VwGH 8.3.2017, Ra 2016/02/0226). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind an Verfolgungshandlungen iSd Paragraph 32, Absatz 2, VStG hinsichtlich der Umschreibung der angelasteten Tat die gleichen Anforderungen zu stellen wie an die Tatumschreibung im Spruch des Straferkenntnisses nach Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG.
sbesondere hat sie sich auf sämtliche Tatbestandselemente der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift iSd Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG zu beziehen (VwGH 31.3.2016, 2013/17/0811). Anders formuliert, die Verfolgungshandlung muss sich auf alle der späteren Bestrafung zugrunde liegenden Sachverhaltselemente beziehen vergleiche zuletzt VwGH 8.3.2017, Ra 2016/02/0226). 3.
nerhalb der am
nerhalb der am
nerhalb der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist wurde dem Beschwerdeführer daher keine (für sich genommen) strafbare Handlung vorgeworfen. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde der Tatvorwurf
sofern ergänzt, als dem Beschwerdeführer nunmehr vorgeworfen wurde, er habe als im Tatzeitpunkt handelsrechtlicher Geschäftsführer der M. GmbH und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ dieser Gesellschaft, und diese wiederum als unbeschränkt haftende Gesellschafterin der M. KG zu verantworten, dass die M. KG am 18. August 2015 um 09:45 Uhr
Wien, B.-gasse (‚Cafe Restaurant O.‘), Im angefochtenen Straferkenntnis wurde der Tatvorwurf
sofern ergänzt, als dem Beschwerdeführer nunmehr vorgeworfen wurde, er habe als im Tatzeitpunkt handelsrechtlicher Geschäftsführer der M. GmbH und somit als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ dieser Gesellschaft, und diese wiederum als unbeschränkt haftende Gesellschafterin der M. KG zu verantworten, dass die M. KG am 18. August 2015 um 09:45 Uhr
Wien, B.-gasse (‚Cafe Restaurant O.‘), „die Tätigkeit der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, wie z.B. das Fußballspiel FC Basel - Maccabi Tel Aviv, an die Buchmacherin T. Co. Ltd., P.,
Malta, mit einem betriebsbereiten Wettterminal (mit der Bezeichnung ‚T.‘ ...) ausgeübt hat (Überprüfung durch Organwalter des Magistrates der Stadt Wien - Magistratsabteilung 36
Wien, B.-gasse, ‚Cafe Restaurant O.‘, am 18.8.2015 um 09:45 Uhr), obwohl die M. KG die dafür erforderliche Bewilligung der Wiener Landesregierung nicht erwirkt hatte.“ (Hervorhebungen durch das Verwaltungsgericht Wien) Dieser (nunmehr vollständige) Tatvorwurf erfolgte jedoch außerhalb der mit dem Tatzeitpunkt am
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.