RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum10.07.2017 GeschäftszahlVGW-162/006/13061/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Prasch über die Beschwerde der Frau Dr. E. M., vom 21.07.2016, gegen den Bescheid der Ärztekammer für Wien, vom 21.06.2016, Zl. 9885-L-14214, betreffend Abweisung des Antrages auf Zuerkennung einer einmaligen Leistung aus den Beiträgen für die Sicherstellung der Zusatzleistung gemäß § 33 Abs. 1 und 3 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für WienDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Prasch über die Beschwerde der Frau Dr. E. M., vom 21.07.2016, gegen den Bescheid der Ärztekammer für Wien, vom 21.06.2016, Zl. 9885-L-14214, betreffend Abweisung des Antrages auf Zuerkennung einer einmaligen Leistung aus den Beiträgen für die Sicherstellung der Zusatzleistung gemäß Paragraph 33, Absatz eins und 3 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien zu Recht erkannt: I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Der Spruch des angefochtenen Bescheides vom 21.06.2016 lautet wie folgt: „Der Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien hat in seiner Sitzung am 21.06.2016 beschlossen: Der Antrag vom 29.09.2015 auf Zuerkennung einer einmaligen Leistung aus den Beiträgen für die Sicherstellung der Zusatzleistung wird gemäß § 33 Abs. 1 und 3 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (in der Folge Satzung genannt) abgewiesen.“Der Antrag vom 29.09.2015 auf Zuerkennung einer einmaligen Leistung aus den Beiträgen für die Sicherstellung der Zusatzleistung wird gemäß Paragraph 33, Absatz eins und 3 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (in der Folge Satzung genannt) abgewiesen.“ Die dagegen rechtzeitig eingebrachte Beschwerde vom 21.07.2016 lautet wie folgt: „Ich erhebe hiermit Einspruch gegen den Bescheid vom 21.06.2016 GRUND FRISTVERSÄUMNIS Begründung: Es ist falsch, daß ich telefonisch am 29.02.2016 mitgeteilt hätte, keine weitere Befunde übermitteln zu wollen. Es ist viel mehr richtig, daß ich mitgeteilt habe, daß ich schulmedizinisch nur noch symptomatisch mittels Analgetika und Antiphlogistika behandelt werden kann, und es daher auch keine weiteren Befunde gibt. Ich bin mir der schwierigen Situation des Wohlfahrtsfonds, hervorgerufen durch die Jahrzentelangen eigenartigen Vergaben der Gelde sehr wohl bewußt. Dennoch gehe ich davon aus, daß der Wohlfahrtsfond zur Unterstützung seiner zahlenden Mitglieder geschaffen wurde. Und ich erwarte einen positiven Entscheid in dieser Sache.“ Am 30.9.2016 hat die Ärztekammer für Wien für das Beitragsjahr 2015 folgende Stellungnahme erstattet: „Bezugnehmend auf oben bezeichneter Angelegenheit nimmt die Ärztekammer für Wien wie folgt Stellung: I. Sachverhaltrömisch eins. Sachverhalt
- Die Beschwerdeführerin ist Fachärztin für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und laut Zahnärzteliste seit 01.05.2015 als Wohnsitzärztin tätig (siehe Beilage ./1).
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 03.07.2016 setzte der Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien den Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2015 gemäß Abschnitt I der Beitragsordnung mit EUR 1.768,10 fest. Darauf seien EUR 2.326,94 an vorläufigen Fondsbeiträgen entrichtet worden, sodass ein Beitragsguthaben von EUR 558,84 bestehe.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 03.07.2016 setzte der Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien den Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2015 gemäß Abschnitt römisch eins der Beitragsordnung mit EUR 1.768,10 fest. Darauf seien EUR 2.326,94 an vorläufigen Fondsbeiträgen entrichtet worden, sodass ein Beitragsguthaben von EUR 558,84 bestehe.
- Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde vom 21.07.2016 im Wesentlichen vor, dass ihr eine Übermittlung weiterer Befunde deshalb nicht möglich sei, weil sie schulmedizinisch nur noch symptomatisch mittels Anagetika und Antiphlogistika behandelt werde, folglich lägen ihr keine weiteren schulmedizinischen Befunde vor. II. Rechtsausführungenrömisch zwei. Rechtsausführungen
- Gemäß Abschnitt I Abs. 1 der Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (kurz: Beitragsordnung) beträgt der Fondsbeitrag 14% der Bemessungsgrundlage.
- Gemäß Abschnitt römisch eins Absatz eins, der Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (kurz: Beitragsordnung) beträgt der Fondsbeitrag 14% der Bemessungsgrundlage. Bei jenen Fondsmitgliedern, die ihren Beruf als niedergelassener Arzt oder als Wohnsitzarzt ausüben, ist die Bemessungsgrundlage der Gewinn berechnet aus dem Einnahmen-Ausgaben-Überschuss der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Die Einkommens- bzw. Lohnsteuer ist bei der Ermittlung des Überschusses nicht zu berücksichtigen. Bei der Ermittlung des Überschusses sind jedenfalls die Einnahmen und Ausgaben aus der selbständigen ärztlichen Tätigkeit sowie jene aus der Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse einschließlich ambulanter Behandlungen zu berücksichtigen. Zum Überschuss gehören auch Gewinnanteile aus Gruppenpraxen und Gewinnanteile aus Gesellschaften, deren Geschäftszweck nur unter der verantwortlichen Leitung eines zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arztes verwirklicht werden kann. Ferner sind die jährlich entrichteten Fondsbeiträge, die %. Beiträge für die Krankenunterstützung und die Beiträge für die Todesfallbeihilfe hinzuzurechnen (siehe Abschnitt I Abs. 3 Beitragsordnung).Bei jenen Fondsmitgliedern, die ihren Beruf als niedergelassener Arzt oder als Wohnsitzarzt ausüben, ist die Bemessungsgrundlage der Gewinn berechnet aus dem Einnahmen-Ausgaben-Überschuss der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Die Einkommens- bzw. Lohnsteuer ist bei der Ermittlung des Überschusses nicht zu berücksichtigen. Bei der Ermittlung des Überschusses sind jedenfalls die Einnahmen und Ausgaben aus der selbständigen ärztlichen Tätigkeit sowie jene aus der Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse einschließlich ambulanter Behandlungen zu berücksichtigen. Zum Überschuss gehören auch Gewinnanteile aus Gruppenpraxen und Gewinnanteile aus Gesellschaften, deren Geschäftszweck nur unter der verantwortlichen Leitung eines zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arztes verwirklicht werden kann. Ferner sind die jährlich entrichteten Fondsbeiträge, die %. Beiträge für die Krankenunterstützung und die Beiträge für die Todesfallbeihilfe hinzuzurechnen (siehe Abschnitt römisch eins Absatz 3, Beitragsordnung). Gemäß Abschnitt I Abs. 7 der Beitragsordnung gelten bei Fondsmitgliedern, bei denen die Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 2 bis 4 vor Hinzurechnung der jährlich entrichteten Fondsbeiträge, der Beiträge für die Krankenunterstützung und der Beiträge für die Todesfallbeihilfe EUR 30.000 erreicht bzw. unterschreitet, abhängig von der auf solche Art ermittelten Einkommenswerte ab dem Beitragsjahr 2015 folgende BeitragssätzeGemäß Abschnitt römisch eins Absatz 7, der Beitragsordnung gelten bei Fondsmitgliedern, bei denen die Bemessungsgrundlage gemäß Absatz 2 bis 4 vor Hinzurechnung der jährlich entrichteten Fondsbeiträge, der Beiträge für die Krankenunterstützung und der Beiträge für die Todesfallbeihilfe EUR 30.000 erreicht bzw. unterschreitet, abhängig von der auf solche Art ermittelten Einkommenswerte ab dem Beitragsjahr 2015 folgende Beitragssätze bei einem Einkommenswert < € 6.000,- 0 v.H. bei einem Einkommenswert > € 6.000,- und < 10.000,- 2 v.H. bei einem Einkommenswert > € 10.000,- und < 14.000,- 4 v.H. bei einem Einkommenswert > € 14.000,- und < 18.000,- 6 v.H. bei einem Einkommenswert > € 18.000,- und < 22.000,- 8 v.H. bei einem Einkommenswert > € 22.000,- und < 26.000,- 10 v.H. bei einem Einkommenswert > € 26.000,- und < 30.000,- 12 v.H. bei einem Einkommenswert > € 30.000,- 14 v.H. der Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 2 bis
- Die Beitragssätze beziehen sich in jedem Fall auf die gesamte Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 2 bis
- Die Ausnahmeregelung des Abs. 10 bleibt davon unberührt.der Bemessungsgrundlage gemäß Absatz 2 bis 4, Die Beitragssätze beziehen sich in jedem Fall auf die gesamte Bemessungsgrundlage gemäß Absatz 2 bis 4, Die Ausnahmeregelung des Absatz 10, bleibt davon unberührt. Unter dem Begriff Einkommenswert gemäß Abs. 7 ist laut Abschnitt I Abs. 7a der Beitragsordnung die die Summe der Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit gemäß Abs. 2 bis 4, allerdings ohne Hinzurechnung der jährlich entrichteten Fondsbeiträge, der Beiträge für die Krankenunterstützung und der Beiträge für die Todesfallbeihilfe zu verstehen.Unter dem Begriff Einkommenswert gemäß Absatz 7, ist laut Abschnitt römisch eins Absatz 7 a, der Beitragsordnung die die Summe der Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit gemäß Absatz 2 bis 4, allerdings ohne Hinzurechnung der jährlich entrichteten Fondsbeiträge, der Beiträge für die Krankenunterstützung und der Beiträge für die Todesfallbeihilfe zu verstehen.
- Trotz Beschwerde gegen den Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (kurz: Verwaltungsausschuss) vom 03.07.2016, AZ. 9885-B-853961, bezieht sich die Beschwerdeführerin inhaltlich auf den Bescheid des Verwaltungsausschusses vom 21.06.2016, AZ. 9885-B-25316 (Erlassantrag gemäß § 10 Abs. 2 lit. e Satzung). Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin ebenfalls das Rechtsmittel der Beschwerde.
- Trotz Beschwerde gegen den Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (kurz: Verwaltungsausschuss) vom 03.07.2016, AZ. 9885-B-853961, bezieht sich die Beschwerdeführerin inhaltlich auf den Bescheid des Verwaltungsausschusses vom 21.06.2016, AZ. 9885-B-25316 (Erlassantrag gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Litera e, Satzung). Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin ebenfalls das Rechtsmittel der Beschwerde. Die Originalakten zum Erlassantrag gemäß § 10 Abs. 2 lit. e Satzung und zum Antrag gemäß § 33 Abs. 1 und 3 der Satzung, werden in Kürze von der belangten Behörde ans Verwaltungsgericht Wien übermittelt.Die Originalakten zum Erlassantrag gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Litera e, Satzung und zum Antrag gemäß Paragraph 33, Absatz eins und 3 der Satzung, werden in Kürze von der belangten Behörde ans Verwaltungsgericht Wien übermittelt.
- Da insbesondere das Verfahren zum Erlassantrag gemäß § 10 Abs. 2 lit. e der Satzung eine Vorfrage darstellt, regt die belangte Behörde an diese aus verfahrensökonomischen Gründen zu verbinden.
- Da insbesondere das Verfahren zum Erlassantrag gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Litera e, der Satzung eine Vorfrage darstellt, regt die belangte Behörde an diese aus verfahrensökonomischen Gründen zu verbinden. In eventu stellt die belangte Behörde den Antrag: Das Verwaltungsgericht Wien möge die Beschwerde als unbegründet abweisen.“ Mit Übermittlung dieser Stellungnahme wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20.12.2016 aufgefordert bekannt zu geben, warum aus ihrer Sicht die Berechnung der Bemessungsgrundlage für 2014 und 2015 falsch ist. Weiters wurde angeführt, dass sich der genannte Grund (auch das „prognostizierte Einkommen“ zu berücksichtigen) nicht in der Satzung des Wohlfahrtsfonds findet. Bezüglich der Anträge auf Erlass der Fondbeiträge und auf Zuerkennung einer Einmalleistung wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass eine Antragstellung nach Ablauf der dafür vorgesehenen Frist erfolgt ist. Für den in Frage kommenden Zeitraum seien keine Nachweise einer Erkrankung erbracht worden Die Beschwerdeführerin brachte am 12.1.2017 in ihrer Stellungnahme dazu wie folgt vor: „Sachverhaltsdarstellung aus meinem Sicht. Fakt ist, daß die eingetretene Borrelioseerkrankung plötzlich und ohne Vorwarnung zur einer Berufsunfähigkeit mit unbestimmten Ausfang geführt hat. Die über Monate hinweg bestehenden Nervenschmerzen, konnten schulmedizinisch nur mittels Analgetika behandelt werden. Diese Therapie war absolut wirkungslos, belastete aber zudem meine Magen-Darm-Trakt erheblich. Auch konnte man mir nicht sagen, wie lange diese Zustände anhalten würden oder wie sie sich entwickeln würden. Ausgang ungewieß. Die daraus resultierende psychische Belastung war enorm. Der Verkauf der Privatordination war der richtige Schritt. Privatpatienten lassen sich nicht vom Vertretern behandeln). Im Vertrauen darauf, daß die Ärztekammer und der Wohlfahrtsfond dazu geschaffen wurden, in solchen Fällen zu helfen, habe ich es verabsäumt, einen eigenen Anwalt einzuschalten. Ich habe lediglich Herrn Mag. V. von der Zahnärztekammer um Hilfe ersucht und angenommen, das diese seine Beratung ausreichend sei.Ich habe lediglich Herrn Mag. römisch fünf. von der Zahnärztekammer um Hilfe ersucht und angenommen, das diese seine Beratung ausreichend sei. Erst um Laufe der Zeit habe ich realisiert, daß die vermeintlichen Unterstützer meiner Gegner in dieser Angelegenheit sind. Sollten sich die Dinge nicht angemessen und fair Regeln lassen, werde ich wohl an die Volkanwaltschaft herantreten müssen.“ Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Vorweg ist festzuhalten, dass im Bescheid der Ärztekammer vom 21.6.2016 lediglich der Antrag vom 29.9.2015 behandelt wurde. Verfahrensgegenständlich ist deshalb (hier) eine Auszahlung einer Einmalleistung aus dem Konto der Zusatzleistung. Unter der Zahl VGW 162/6/13060/2016 wird der Antrag auf Erlass von Beitragszahlungen behandelt. Inhaltlich wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin seit 2013 wegen den Spätfolgen einer Borreliose Erkrankung einen ordentlichen Ordinationsbetrieb nicht führen konnte. Durch den vorgelegten erstinstanzlichen Akt steht fest, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12.10.2015, 29.12.2015 und 19.2.2016 aufgefordert wurde eine Erkrankung durch Befunde nachzuweisen. Vorgelegt wurde ein Schreiben vom 14.1.2016 von Dr. R., ein ärztliches Attest vom 31.10.2013, und ein weiteres Attest, Datum nicht erkennbar. Telefonisch wurde bei der Beschwerdeführerin durch die Ärztekammer nachgefragt und wurde in einem Aktenvermerk festgehalten, dass sie keine weiteren Befunde habe. Rechtsausführungen: § 33 der Satzung des Wohlfahrtsfond lautet:Paragraph 33, der Satzung des Wohlfahrtsfond lautet:
(1)Auf Antrag des Fondsmitgliedes, ausgenommen Bezieher einer Altersversorgung sowie Bezieher einer dauernden Invaliditätsversorgung, kann eine einmalige Leistung aus folgenden besonderen Anlässen gewährt werden:
- a)im Falle einer über 30 Tage ununterbrochen währenden, beim Wohlfahrtsfonds gemeldeten Krankheit;
- b)bei Pflege oder nachgewiesener finanzielle Unterstützung eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen.
(2)Eine gemäß Abs. 1 gewährte einmalige Leistung ist aus den Beiträgen für die Sicherstellung der Zusatzleistung zu erbringen. Berechnungsgrundlage ist der Stand des Zusatzleistungskontos per
- Dezember des Vorjahres. Hiebei haben die gemäß Abschnitt V Abs. 2 und 3 der am
- Dezember 1993 in Geltung gestandenen bzw. die gem. Abschnitt III Abs. 4 der ab
- Jänner 1994 in Geltung stehenden Beitragsordnung dem Zusatzleistungskonto gutgebrachten Beträge sowie die Gutschiften ge-mäß § 17 Abs. 1 bzw. § 17c Abs. 13 außer Betracht zu bleiben. Ebenso ist ein gemäß Abs. 5 der Übergangsbestimmungen der Satzung des Wohlfahrtsfonds 1994 festgestellter Unterschreitungsbetrag auf dem Grund- und Ergänzungsleistungskonto von der Berechnungsgrundlage abzuziehen, soferne dieser nicht nachgezahlt wurde.
(2)Eine gemäß Absatz eins, gewährte einmalige Leistung ist aus den Beiträgen für die Sicherstellung der Zusatzleistung zu erbringen. Berechnungsgrundlage ist der Stand des Zusatzleistungskontos per
- Dezember des Vorjahres. Hiebei haben die gemäß Abschnitt römisch fünf Absatz 2 und 3 der am
- Dezember 1993 in Geltung gestandenen bzw. die gem. Abschnitt römisch drei Absatz 4, der ab
- Jänner 1994 in Geltung stehenden Beitragsordnung dem Zusatzleistungskonto gutgebrachten Beträge sowie die Gutschiften ge-mäß Paragraph 17, Absatz eins, bzw. Paragraph 17 c, Absatz 13, außer Betracht zu bleiben. Ebenso ist ein gemäß Absatz 5, der Übergangsbestimmungen der Satzung des Wohlfahrtsfonds 1994 festgestellter Unterschreitungsbetrag auf dem Grund- und Ergänzungsleistungskonto von der Berechnungsgrundlage abzuziehen, soferne dieser nicht nachgezahlt wurde.
(3)Ansuchen im Sinne des Absatz 1, die nicht innerhalb von einem Jahr ab Eintritt des Ereignisfalles schriftlich beim Verwaltungsausschuß einlangen, finden keine Berücksichtigung.
(4)Als Ereignisfall gilt
- a)der Beginn der Krankheit;
- b)jener Tag, an dem erstmals Pflege erfolgt bzw. der nahe Angehörige erstmals nachweislich eine finanzielle Unterstützung durch das Fondsmitglied erhält. Festzustellen war, dass die Beschwerdeführerin nach dem Antrag vom 29.9.2015 nur Unterlagen und Befunde vorgelegt hat, die sich auf eine Erkrankung im Jahr 2013 und 2014 bezogen. Nach der Regelung der Satzung finden allerdings nur Ereignisse Berücksichtigung die innerhalb eines Jahres ab Eintritt bei der Ärztekammer einlangen. Auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurden keine geeigneten Unterlagen für die in Frage kommenden Zeiträume übermittelt. Schon aus diesem Grund alleine war die Beschwerde nicht zielführend und war deshalb spruchgemäß zu entscheiden. Gemäß § 24 VwGVG war die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien nicht erforderlich, da sich der maßgebliche Sachverhalt eindeutig aus dem Akteninhalt ergibt und keine Verfahrenspartei eine Verhandlung beantragt hat.Gemäß Paragraph 24, VwGVG war die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien nicht erforderlich, da sich der maßgebliche Sachverhalt eindeutig aus dem Akteninhalt ergibt und keine Verfahrenspartei eine Verhandlung beantragt hat. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.162.006.13061.2016