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{'item': 'VGW-162/006/5607/2017'}

Obsah (5)§§ 17c§ 28§ 25a§ 58§ 17

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum10.07.2017 GeschäftszahlVGW-162/006/5607/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Pr

§§ 17cf i

Vm § 58 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien die endgültige Altersversorgung zuerkannt wurde Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Prasch über die Beschwerde des Herrn Dr. M. H. vom 29.11.2016 gegen den Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien, vom 29.10.2016, Zl. 06393-L-0000015909, mit welchem

Paragraphen 17 c, f in Verbindung mit Paragraph 58, der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien die endgültige Altersversorgung zuerkannt wurde zu Recht e r k a n n t: I.

§ 28Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins.

Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 29.10.2016, Aktenzahl: 06393-L-0000015909, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer die vorläufige Altersversorgung

§§ 17cff i

Vm § 58 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (in der Folge Satzung genannt) ab 01.04.2015 in Höhe von € 1.217,62 brutto monatlich zuerkannt.Mit dem angefochtenen Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 29.10.2016, Aktenzahl: 06393-L-0000015909, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer die vorläufige Altersversorgung

Paragraphen 17 c, ff in Verbindung mit Paragraph 58, der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (in der Folge Satzung genannt) ab 01.04.2015 in Höhe von € 1.217,62 brutto monatlich zuerkannt. Die Zuerkennung der endgültigen Altersversorgung wurde einem gesonderten Bescheid vorbehalten. Hierüber entschied der Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien in seiner Sitzung vom 29.10.2016 wie folgt: 1. Dem Antragsteller wird die endgültige Altersversorgung

§§ 17c

f der Satzung rückwirkend ab 10.04.2015 in der Höhe von EUR 1.144,20 brutto monatlich zuerkannt. Die bisher gewährte vorläufige Altersversorgung wird angerechnetDem Antragsteller wird die endgültige Altersversorgung

Paragraphen 17 c, f der Satzung rückwirkend ab 10.04.2015 in der Höhe von EUR 1.144,20 brutto monatlich zuerkannt. Die bisher gewährte vorläufige Altersversorgung wird angerechnet Dieser Betrag setzt sich zusammen aus: Grund- und Ergänzungsleistung EUR 729,80 Zusatzleistung EUR 414,40 Gesamt EUR 1.144,20 2. Die endgültige Alterspension

§ 58der Satzung wird ab 01.07.2016 nach Abzug der Verwaltungskostens gem.

Anhang 1 Z 2 der Satzung in der Höhe von EUR 113,27 brutto monatlich zuerkannt. Die bisher gewährte vorläufige Altersversorgung wird angerechnet.Die endgültige Alterspension

Paragraph 58, der Satzung wird ab 01.07.2016 nach Abzug der Verwaltungskostens gem. Anhang 1 Ziffer 2, der Satzung in der Höhe von EUR 113,27 brutto monatlich zuerkannt. Die bisher gewährte vorläufige Altersversorgung wird angerechnet. Die Kapitalgedeckte Zusatzleistung wird zum

  1. Jänner eines jeden Kalenderjahres nach den Grundsätzen über die Berechnung der Leistungen laut Satzung und Geschäftsplan des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien angepasst. In seiner gegen diesen Bescheid fristgerecht eingebrachten Beschwerde führte der Bf wie folgt aus: „Sehr geehrte Damen und Herren! Gegen den Bescheid vom 3.11.2016 (Aktenzahl: 06393-L-0000015909) erhebe ich Einspruch. Aus der Begründung ist nicht ersichtlich warum die monatliche Altersversorgung um € 73,42 gegenüber der vorläufig zuerkannten Versorgung (vom 8.9.2015) reduziert wurde. Da jegliche Berechnungen als Begründung fehlen, mutet der Bescheid als Willkürakt an. Immerhin mussten meine Zahlungen an den Wohlfahrtsfonds für die Jahre 20147 und 2015 (die ja doch beträchtlich waren) eher nach allgemeinmathematischen Überlegungen eine Erhöhung der Pensionsleistungen bewirken, da diese Beträge bei der Zuerkennung der vorläufigen Altersversorgung nicht mitberechnet wurden. Daher erhebe ich Einspruch gegen oben genannten Bescheid.“ Die Stellungnahme der Ärztekammer für Wien vom 22.05.2017 lautet wie folgt: „Mit Verfügung vom 27.04.2017, eingelangt am 08.05.2017 hat das Verwaltungsgericht Wien der belangten Behörde die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von zwei Wochen eine Stellungnahme in diesem Verfahren abzugeben. Die belangte Behörde erstattet somit nachstehende Stellungnahme: I. Sachverhaltrömisch eins. Sachverhalt
  2. Laut Eintragung in der Ärzteliste (siehe Beilage./1) war der Beschwerdeführer von 01.08.1994 bis 28.02.2015 als angestellter Facharzt für Allgemeinchirurgie und Viszeralchirurgie im Krankenhaus tätig. Seit 01.03.2015 ist der Beschwerdeführer als Wohnsitzarzt tätig.
  3. Mit Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 29.10.2016, AZ. 6393-L-15909 wurde dem Antragsteller die endgültige Altersversorgung

§ 17c

f der Satzung rückwirkend ab 01.04.2015 in Höhe von EUR 1.144,20 brutto monatlich zuerkannt. Zusätzlich wird dem Beschwerdeführer

§ 58

der Satzung die endgültige Alterspension ab 01.07.2016 nach Abzug der Verwaltungskosten

Anhang 1 Z 2 der Satzung in Höhe von EUR 113,27 brutto monatlich zuerkannt. Die bisher mit Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 01.04.2015 gewährte vorläufige Altersversorgung wird angerechnet.2. Mit Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 29.10.2016, AZ. 6393-L-15909 wurde dem Antragsteller die endgültige Altersversorgung

Paragraph 17 c, f der Satzung rückwirkend ab 01.04.2015 in Höhe von EUR 1.144,20 brutto monatlich zuerkannt. Zusätzlich wird dem Beschwerdeführer

Paragraph 58, der Satzung die endgültige Alterspension ab 01.07.2016 nach Abzug der Verwaltungskosten

Anhang 1 Ziffer 2, der Satzung in Höhe von EUR 113,27 brutto monatlich zuerkannt. Die bisher mit Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 01.04.2015 gewährte vorläufige Altersversorgung wird angerechnet. 3. In der Beschwerde vom 29.11.2016 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass aus der Begründung nicht ersichtlich sei, wieso die vorläufige Altersversorgung um EUR 73,42 reduziert worden sei. Aufgrund der fehlenden Begründung mute der Bescheid als Willkürakt an. Immerhin habe er auch Zahlungen an den Wohlfahrtsfonds für die Jahre 2014 und 2015 geleistet, nach allgemeinmathematischen Überlegungen müssten diese Zahlungen zur Erhöhung der Pensionsleistung führen. II. Rechtsausführungenrömisch zwei. Rechtsausführungen 1.

§ 17cAbs.

1 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (kurz Satzung) setzt sich die Altersversorgung zusammen aus der Grundpension (Grundleistung, Ergänzungsleistung), der Zusatzleistung und der erweiterten Zusatzleistung. 1.

Paragraph 17 c, Absatz eins, der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (kurz Satzung) setzt sich die Altersversorgung zusammen aus der Grundpension (Grundleistung, Ergänzungsleistung), der Zusatzleistung und der erweiterten Zusatzleistung. Die Altersversorgung kann

§ 17cAbs.

2 der Satzung frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch genommen werden.Die Altersversorgung kann

Paragraph 17 c, Absatz 2, der Satzung frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch genommen werden. Die Grundpension wird nach der Höhe der Beitragsleistungen auf dem Grund- und Ergänzungsleistungskonto ermittelt (§ 17c Abs. 5 der Satzung).Die Grundpension wird nach der Höhe der Beitragsleistungen auf dem Grund- und Ergänzungsleistungskonto ermittelt (Paragraph 17 c, Absatz 5, der Satzung).

§ 17cAbs.

7 der Satzung wird für jedes Jahr, für das der volle Richtbeitrag geleistet wird, eine Anwartschaft von 3% erworben. Eine Anwartschaft von mehr als 3% kann nicht erworben werden.

Paragraph 17 c, Absatz 7, der Satzung wird für jedes Jahr, für das der volle Richtbeitrag geleistet wird, eine Anwartschaft von 3% erworben. Eine Anwartschaft von mehr als 3% kann nicht erworben werden. Wird der Richtbeitrag in einem Jahr, aus welchem Grund auch immer, nicht erreicht, wird die Anwartschaft für dieses Jahr in dem der geringeren Beitragsleistung entsprechenden Verhältnis vermindert; die Ermittlung hat auf hundertstel Prozentanteile zu erfolgen. Bestehen zum Zeitpunkt des Anfalls der Altersversorgung offenen Fondsbeiträge ist die ermittelte Grundpension eine vorläufige. Die endgültige Grundpension wird nach vollständiger Begleichung der offenen Fondsbeiträge ermittelt (§ 17c Abs. 8 der Satzung).Wird der Richtbeitrag in einem Jahr, aus welchem Grund auch immer, nicht erreicht, wird die Anwartschaft für dieses Jahr in dem der geringeren Beitragsleistung entsprechenden Verhältnis vermindert; die Ermittlung hat auf hundertstel Prozentanteile zu erfolgen. Bestehen zum Zeitpunkt des Anfalls der Altersversorgung offenen Fondsbeiträge ist die ermittelte Grundpension eine vorläufige. Die endgültige Grundpension wird nach vollständiger Begleichung der offenen Fondsbeiträge ermittelt (Paragraph 17 c, Absatz 8, der Satzung). Die Grundpension setzt sich

§ 17cAbs.

10 der Satzung aus der Grundleistung und der Ergänzungsleistung zusammen. Die Grundleistung beträgt

lit. a EUR 769,40 monatlich, die Ergänzungsleistung beträgt

lit. b EUR 172,00 monatlich.Die Grundpension setzt sich

Paragraph 17 c, Absatz 10, der Satzung aus der Grundleistung und der Ergänzungsleistung zusammen. Die Grundleistung beträgt

Litera a, EUR 769,40 monatlich, die Ergänzungsleistung beträgt

Litera b, EUR 172,00 monatlich. Die Zusatzleistung wird

§ 17cAbs.

13 der Satzung nach der Höhe der Beitragsleistung auf dem Zusatzleistungskonto ermittelt. Als Bemessungsgrundlage gilt der zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Altersversorgung auf dem Zusatzleistungskonto festgestellte Betrag. Dieser Bemessungsgrundlage ist ab

  1. Jänner 1995 eine Gutschrift in Höhe von 1,5 v.H. des Kontostandes vom
  2. Dezember 1994 hinzuzurechnen. Bestehen zum Zeitpunkt des Anfalls der Altersversorgung offene Fondsbeiträge ist die ermittelte Bemessungsgrundlage eine vorläufige. Die Endgültige Bemessungsgrundlage wird nach vollständiger Begleichung der offenen Fondsbeiträge ermittelt.Die Zusatzleistung wird

Paragraph 17 c, Absatz 13, der Satzung nach der Höhe der Beitragsleistung auf dem Zusatzleistungskonto ermittelt. Als Bemessungsgrundlage gilt der zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Altersversorgung auf dem Zusatzleistungskonto festgestellte Betrag. Dieser Bemessungsgrundlage ist ab

  1. Jänner 1995 eine Gutschrift in Höhe von 1,5 v.H. des Kontostandes vom
  2. Dezember 1994 hinzuzurechnen. Bestehen zum Zeitpunkt des Anfalls der Altersversorgung offene Fondsbeiträge ist die ermittelte Bemessungsgrundlage eine vorläufige. Die Endgültige Bemessungsgrundlage wird nach vollständiger Begleichung der offenen Fondsbeiträge ermittelt. Die Zusatzleistung beträgt

§ 17cAbs.

14 der Satzung bei Inanspruchnahme der Altersversorgung mit dem vollendeten 65. Lebensjahr monatlich 0,50 v.H. der Bemessungsgrundlage

Abs. 13.Die Zusatzleistung beträgt

Paragraph 17 c, Absatz 14, der Satzung bei Inanspruchnahme der Altersversorgung mit dem vollendeten 65. Lebensjahr monatlich 0,50 v.H. der Bemessungsgrundlage

Absatz 13,

§ 58Abs.

1 der Satzung kann die Alterspension frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres und nur gemeinsam mit der Altersversorgung

§ 17c in Anspruch genommen werden.

Die Auszahlung erfolgt gemeinsam mit der Altersversorgung

§ 17c

. Hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen gilt § 17 c.

Paragraph 58, Absatz eins, der Satzung kann die Alterspension frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres und nur gemeinsam mit der Altersversorgung

Paragraph 17, c in Anspruch genommen werden. Die Auszahlung erfolgt gemeinsam mit der Altersversorgung

Paragraph 17 c, Hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen gilt Paragraph 17, c. Die Altersversorgung errechnet sich wie folgt: Aus der zum Zeitpunkt des Anfalls der Alterspension auf dem Pensionskonto des Fondsmitgliedes im Kapitaldeckungsverfahren vorhandenen Deckungsrückstellung ist über den Verrentungsfaktor

Geschäftsplan (§75) zum Pensionsantrittsalter die Alterspension zu ermitteln (§ 58 Abs. 2 der Satzung).Die Altersversorgung errechnet sich wie folgt: Aus der zum Zeitpunkt des Anfalls der Alterspension auf dem Pensionskonto des Fondsmitgliedes im Kapitaldeckungsverfahren vorhandenen Deckungsrückstellung ist über den Verrentungsfaktor

Geschäftsplan (§75) zum Pensionsantrittsalter die Alterspension zu ermitteln (Paragraph 58, Absatz 2, der Satzung). Bestehend zum Zeitpunkt des Anfalls der Alterspension offene Fondsbeiträge, ist die

Abs. 2 errechnete Alterspension eine vorläufige. Die endgültige Alterspension wird

Geschäftsplan (§75) nach vollständiger Begleichung der offenen Fondsbeiträge und nach Beschlussfassung über die Ergebniszuteilung des vorangegangenen Jahres ermittelt (§ 58 Abs. 3 der Satzung).Bestehend zum Zeitpunkt des Anfalls der Alterspension offene Fondsbeiträge, ist die

Absatz 2, errechnete Alterspension eine vorläufige. Die endgültige Alterspension wird

Geschäftsplan (§75) nach vollständiger Begleichung der offenen Fondsbeiträge und nach Beschlussfassung über die Ergebniszuteilung des vorangegangenen Jahres ermittelt (Paragraph 58, Absatz 3, der Satzung). 2. Wie oben ausgeführt wurden dem Beschwerdeführer pro Monat einerseits

§ 17c

f der Satzung EUR 1.144,20 brutto zuerkannt sowie andererseits

§ 58der Satzung EUR 113,27 brutto.

Insgesamt beträgt als die endgültige Altersversorgung des Beschwerdeführers EUR 1.257,47 pro Monat.2. Wie oben ausgeführt wurden dem Beschwerdeführer pro Monat einerseits

Paragraph 17 c, f der Satzung EUR 1.144,20 brutto zuerkannt sowie andererseits

Paragraph 58, der Satzung EUR 113,27 brutto. Insgesamt beträgt als die endgültige Altersversorgung des Beschwerdeführers EUR 1.257,47 pro Monat. Die vorläufige Altersversorgung

§ 17cf i.V.m.

§ 58 der Satzung betrug hingegen nur EUR 1.217,62 pro Monat.Die vorläufige Altersversorgung

Paragraph 17 c, f in Verbindung mit Paragraph 58, der Satzung betrug hingegen nur EUR 1.217,62 pro Monat. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers erfolgte also keine Reduzierung der vorläufigen Altersversorgung sondern eine Erhöhung um EUR 39,

  1. Die belangte Behörde stellt daher den Antrag das Verwaltungsgericht Wien möge die Beschwerde als unbegründet abweisen.“ Die Stellungnahme der Ärztekammer wurde dem Beschwerdeführer übermittelt, eine eigene Stellungnahme dazu erfolgte seitens des Beschwerdeführers nicht. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Fest steht: Für die Ermittlung der Höhe der endgültigen Altersversorgung im Richtwertsystem kommen die §§ 17c ff, für die Alterspension die §§ 57ff der Satzung Anwendung. Die Berechnung erfolgte rechtmäßig entsprechend der Satzung. Für die Ermittlung der Höhe der endgültigen Altersversorgung im Richtwertsystem kommen die Paragraphen 17 c, ff, für die Alterspension die Paragraphen 57 f, f, der Satzung Anwendung. Die Berechnung erfolgte rechtmäßig entsprechend der Satzung. Entgegen der Beschwerde hat sich ergeben, dass sich die endgültige Altersversorgung doch nicht gegenüber der vorläufigen Berechnung verringert hat. Eine Stellungnahme seitens des Beschwerdeführers erging zu diesem Beweisergebnis nicht. Rechtlich war zu erwägen: Die Altersversorgung kann

§ 17cAbs.

2 der Satzung frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch genommen werden.Die Altersversorgung kann

Paragraph 17 c, Absatz 2, der Satzung frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch genommen werden.

§ 17cAbs.

1 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien setzt sich die Altersversorgung zusammen aus der Grundpension (Grundleistung, Ergänzungsleistung), der Zusatzleistung und der erweiterten Zusatzleistung.

Paragraph 17 c, Absatz eins, der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien setzt sich die Altersversorgung zusammen aus der Grundpension (Grundleistung, Ergänzungsleistung), der Zusatzleistung und der erweiterten Zusatzleistung. Die Grundpension setzt sich

§ 17cAbs.

10 der Satzung aus der Grundleistung und der Ergänzungsleistung zusammen. Die Grundleistung beträgt

lit. a EUR 769,40 monatlich, die Ergänzungsleistung beträgt

lit. b EUR 172,00 monatlich.Die Grundpension setzt sich

Paragraph 17 c, Absatz 10, der Satzung aus der Grundleistung und der Ergänzungsleistung zusammen. Die Grundleistung beträgt

Litera a, EUR 769,40 monatlich, die Ergänzungsleistung beträgt

Litera b, EUR 172,00 monatlich. Die Zusatzleistung wird

§ 17cAbs.

13 der Satzung nach der Höhe der Beitragsleistung auf dem Zusatzleistungskonto ermittelt. Als Bemessungsgrundlage gilt der zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Altersversorgung auf dem Zusatzleistungskonto festgestellte Betrag. Dieser Bemessungsgrundlage ist ab 1. Jänner 1995 eine Gutschrift in Höhe von 1,5 v.H. des Kontostandes vom 31. Dezember 1994 hinzuzurechnen. Die Zusatzleistung wird

Paragraph 17 c, Absatz 13, der Satzung nach der Höhe der Beitragsleistung auf dem Zusatzleistungskonto ermittelt. Als Bemessungsgrundlage gilt der zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Altersversorgung auf dem Zusatzleistungskonto festgestellte Betrag. Dieser Bemessungsgrundlage ist ab 1. Jänner 1995 eine Gutschrift in Höhe von 1,5 v.H. des Kontostandes vom 31. Dezember 1994 hinzuzurechnen.

§ 58Abs.

1 der Satzung kann die zusätzliche Alterspension (im Kapitaldeckungsverfahren) frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres und nur gemeinsam mit der Altersversorgung

§ 17

c in Anspruch genommen werden.

Paragraph 58, Absatz eins, der Satzung kann die zusätzliche Alterspension (im Kapitaldeckungsverfahren) frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres und nur gemeinsam mit der Altersversorgung

Paragraph 17, c in Anspruch genommen werden. Die Alterspension errechnet sich wie folgt: Aus der zum Zeitpunkt des Anfalls der Alterspension auf dem Pensionskonto des Fondsmitgliedes im Kapitaldeckungsverfahren vorhandenen Deckungsrückstellung ist über den Verrentungsfaktor

Geschäftsplan (§75) zum Pensionsantrittsalter die Alterspension zu ermitteln (§ 58 Abs. 2 der Satzung).Die Alterspension errechnet sich wie folgt: Aus der zum Zeitpunkt des Anfalls der Alterspension auf dem Pensionskonto des Fondsmitgliedes im Kapitaldeckungsverfahren vorhandenen Deckungsrückstellung ist über den Verrentungsfaktor

Geschäftsplan (§75) zum Pensionsantrittsalter die Alterspension zu ermitteln (Paragraph 58, Absatz 2, der Satzung). Die endgültige Altersversorgung des Beschwerdeführers wurde auf Grund der festgestellten Beitragskonten mit EUR 1.257,47 pro Monat rechnerisch richtig bestimmt. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.162.006.5607.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.