a DO 1994,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richter Mag. Kasper als Vorsitzenden, Mag. Kummernecker als Berichter, Mag. Jilek-Viti als Beisitzerin und seine fachkundigen Laienrichter Mag. Hassfurther und Wessely über die Beschwerde des Herrn W. S., vertreten durch RA, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 2 - Personalservice, vom 21.3.2016, Zl.: MA 2/502751 G, betreffend die Feststellung der Auflösung des Dienstverhältnisses durch Entlassung
Paragraph 74, Ziffer 2, Litera a, DO 1994, zu Recht erkannt: I.
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Begründung Der Spruch des angefochtenen Bescheides lautet wie folgt: „Der Magistrat der Stadt Wien stellt
F fest, dass Ihr öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur Stadt Wien mit Wirksamkeit vom 16. September 2014 durch Entlassung aufgelöst ist.“.„Der Magistrat der Stadt Wien stellt
Paragraph 74, Ziffer 2, Litera a, der Dienstordnung 1994 (DO 1994) idgF fest, dass Ihr öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur Stadt Wien mit Wirksamkeit vom 16. September 2014 durch Entlassung aufgelöst ist.“. Begründend führte die Behörde nach Angabe der entscheidungsrelevanten Gesetzesbestimmung zunächst aus, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 17.10.2013, GZ: ..., rechtskräftig seit 16.9.2014, wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs. 2 und 148 zweiter Fall StGB, des Vergehens des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung nach § 153c Abs. 1 und 2 StGB und des Verbrechens der Erpressung nach §§ 15 und 144 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden sei.
GB sei der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechzehn Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt durch künftiges Wohlverhalten nachgesehen worden.Begründend führte die Behörde nach Angabe der entscheidungsrelevanten Gesetzesbestimmung zunächst aus, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 17.10.2013, GZ: ..., rechtskräftig seit 16.9.2014, wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2 und 148 zweiter Fall StGB, des Vergehens des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung nach Paragraph 153 c, Absatz eins und 2 StGB und des Verbrechens der Erpressung nach Paragraphen 15 und 144 Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden sei.
Paragraph 43, Absatz 3, StGB sei der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechzehn Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt durch künftiges Wohlverhalten nachgesehen worden. Die Rechtsfolge der Entlassung trete im Falle einer Verurteilung im Sinne des § 74 Z 2 lit. a DO 1994 kraft Gesetzes ein. Da die über den Beschwerdeführer verhängte Freiheitsstrafe mehr als ein Jahr betrage, sei somit spruchgemäß zu entscheiden gewesen, dass das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschwerdeführers zur Stadt Wien durch Entlassung aufgelöst sei.Die Rechtsfolge der Entlassung trete im Falle einer Verurteilung im Sinne des Paragraph 74, Ziffer 2, Litera a, DO 1994 kraft Gesetzes ein. Da die über den Beschwerdeführer verhängte Freiheitsstrafe mehr als ein Jahr betrage, sei somit spruchgemäß zu entscheiden gewesen, dass das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschwerdeführers zur Stadt Wien durch Entlassung aufgelöst sei. Gegen diesen Bescheid wurde vom Sachwalter des Herrn W. S., am 6.4.2016, eine form- und fristgerechte Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wird darin Folgendes vorgebracht: „Der mit Beschluss des Bezirksgerichts ... vom 23.1.2015, GZ. ..., bestellte Verfahrenssachwalter und einstweilige Sachwalter des Herrn W. S. erhebt gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 2 - Personalservice, vom
GB wurde der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechzehn Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt durch künftiges Wohlverhalten nachgesehen.Der am ... 1950 geborene Herr W. S. wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 17.10.2013, GZ: ..., rechtskräftig seit 16.9.2014, wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2 und 148 zweiter Fall StGB, des Vergehens des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung nach Paragraph 153 c, Absatz eins und 2 StGB und des Verbrechens der Erpressung nach Paragraphen 15 und 144 Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
Paragraph 43, Absatz 3, StGB wurde der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechzehn Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt durch künftiges Wohlverhalten nachgesehen. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens wurde seitens des Landesgerichtes für Strafsachen Wien mit Beschluss vom 30.11.2016 abgewiesen. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dienstordnung 1994 lauten wie folgt: „§
den §§ 92, 201 bis 217 und 312a StGB erfolgt ist;c) die Verurteilung ausschließlich oder auch wegen eines Vorsatzdelikts
den Paragraphen 92, 201 bis 217 und 312 a StGB erfolgt ist; 3. durch eine Verfügung
4 dritter Satz.“.3. durch eine Verfügung
Paragraph 10, Absatz 4, dritter Satz.“. Im vorliegenden Fall steht fest, dass über den Beschwerdeführer eine ein Jahr übersteigende Freiheitsstrafe verhängt wurde. Für die Anwendbarkeit des § 74 Z 2 lit. a DO 1994 spielt es keine Rolle, ob die ein Jahr übersteigende Strafe zur Gänze oder zum Teil bedingt nachgesehen wurde. Das Dienstrecht des Beamten sieht einerseits die Möglichkeit der Entlassung nach einer rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe in einem Disziplinarverfahren vor (§ 74 Z 1 DO 1994), andererseits die Entlassung – unabhängig von einem Disziplinarverfahren – nach einer Verurteilung durch ein Strafgericht, bei der mehr als ein Jahr Freiheitsstrafe verhängt wurde. Somit kann einerseits die Entlassung als Disziplinarstrafe von der Disziplinarkommission ausgesprochen werden, andererseits besteht auch die Zuständigkeit der Dienstbehörde, einen Ausspruch der Entlassung nach einer rechtskräftigen Verurteilung zu tätigen. Dies ist hier der Fall. Somit handelt es sich um eine automatisch eintretende Beendigung des Dienstverhältnisses
a DO 1994.Im vorliegenden Fall steht fest, dass über den Beschwerdeführer eine ein Jahr übersteigende Freiheitsstrafe verhängt wurde. Für die Anwendbarkeit des Paragraph 74, Ziffer 2, Litera a, DO 1994 spielt es keine Rolle, ob die ein Jahr übersteigende Strafe zur Gänze oder zum Teil bedingt nachgesehen wurde. Das Dienstrecht des Beamten sieht einerseits die Möglichkeit der Entlassung nach einer rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe in einem Disziplinarverfahren vor (Paragraph 74, Ziffer eins, DO 1994), andererseits die Entlassung – unabhängig von einem Disziplinarverfahren – nach einer Verurteilung durch ein Strafgericht, bei der mehr als ein Jahr Freiheitsstrafe verhängt wurde. Somit kann einerseits die Entlassung als Disziplinarstrafe von der Disziplinarkommission ausgesprochen werden, andererseits besteht auch die Zuständigkeit der Dienstbehörde, einen Ausspruch der Entlassung nach einer rechtskräftigen Verurteilung zu tätigen. Dies ist hier der Fall. Somit handelt es sich um eine automatisch eintretende Beendigung des Dienstverhältnisses
Paragraph 74, Ziffer 2, Litera a, DO 1994. Die Dienstbehörde hat feststellend über die Frage abgesprochen, ob und wann das Dienstverhältnis des Bediensteten aus dem Grunde des § 74 Z 2 DO 1994 kraft Gesetzes zur Auflösung gelangt ist (vgl. VwGH 9.9.2016, 2016/12/0089).Die Dienstbehörde hat feststellend über die Frage abgesprochen, ob und wann das Dienstverhältnis des Bediensteten aus dem Grunde des Paragraph 74, Ziffer 2, DO 1994 kraft Gesetzes zur Auflösung gelangt ist vergleiche VwGH 9.9.2016, 2016/12/0089). Da der Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens mit Beschluss vom 30.11.2016 abgewiesen wurde, ist das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 17.10.2013 nach wie vor rechtskräftig, die belangte Behörde hat die Auflösung des Dienstverhältnisses des Herrn W. S. somit zu Recht festgestellt. Davon abgesehen würde die Aufhebung des Feststellungsbescheides des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 2 - Personalservice, vom 21.3.2016, Zl.: MA 2/502751 G, die Rechtsfolge der Entlassung nicht beseitigen, da diese
Z 2 DO 1994 kraft Gesetzes eingetreten ist.Da der Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens mit Beschluss vom 30.11.2016 abgewiesen wurde, ist das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 17.10.2013 nach wie vor rechtskräftig, die belangte Behörde hat die Auflösung des Dienstverhältnisses des Herrn W. S. somit zu Recht festgestellt. Davon abgesehen würde die Aufhebung des Feststellungsbescheides des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 2 - Personalservice, vom 21.3.2016, Zl.: MA 2/502751 G, die Rechtsfolge der Entlassung nicht beseitigen, da diese
Paragraph 74, Ziffer 2, DO 1994 kraft Gesetzes eingetreten ist.
DO 1994 sind die Bestimmungen der Dienstordnung 1994 auf Beamte des Ruhestandes nur soweit anzuwenden, als dies im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist. In § 74 erster Satz DO 1994 werden Beamte des Ruhestandes ausdrücklich genannt. Somit tritt die Rechtsfolge der Entlassung für Beamte des Ruhestandes unter denselben Bedingungen ein, wie für Beamte des Dienststandes.
Paragraph 2, DO 1994 sind die Bestimmungen der Dienstordnung 1994 auf Beamte des Ruhestandes nur soweit anzuwenden, als dies im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist. In Paragraph 74, erster Satz DO 1994 werden Beamte des Ruhestandes ausdrücklich genannt. Somit tritt die Rechtsfolge der Entlassung für Beamte des Ruhestandes unter denselben Bedingungen ein, wie für Beamte des Dienststandes. Da für Beamte des Ruhestandes das Dienstverhältnis zur Stadt Wien weiter aufrecht ist, ist zu beachten, dass Beamte des Ruhestandes nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten haben. Die Entlassung ist eine dienstrechtliche Maßnahme zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes. Im Vordergrund steht der durch die Verfehlung eingetretene Vertrauensverlust. Wird der Beamte nicht mehr der Achtung und dem Vertrauen gerecht, die seine Stellung als Beamter erfordert, hat er das Vertrauensverhältnis zwischen sich und der Verwaltung zerstört, dann kann er auch nicht mehr im Dienstverhältnis verbleiben (vgl. VwGH 18.7.2002, 99/09/0107). Die Rechtsfolge dient dem Zweck, sich von Beamten, die sich infolge eines Fehlverhaltens untragbar gemacht haben, zu trennen. Das pragmatische Dienstverhältnis dient seinem Zweck nach nicht dazu, vor gerechtfertigter Entlassung bei Begehung einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung zu schützen.Die Entlassung ist eine dienstrechtliche Maßnahme zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes. Im Vordergrund steht der durch die Verfehlung eingetretene Vertrauensverlust. Wird der Beamte nicht mehr der Achtung und dem Vertrauen gerecht, die seine Stellung als Beamter erfordert, hat er das Vertrauensverhältnis zwischen sich und der Verwaltung zerstört, dann kann er auch nicht mehr im Dienstverhältnis verbleiben vergleiche VwGH 18.7.2002, 99/09/0107). Die Rechtsfolge dient dem Zweck, sich von Beamten, die sich infolge eines Fehlverhaltens untragbar gemacht haben, zu trennen. Das pragmatische Dienstverhältnis dient seinem Zweck nach nicht dazu, vor gerechtfertigter Entlassung bei Begehung einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung zu schützen. Herr W. S. wurde vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs. 2 und 148 zweiter Fall StGB, des Vergehens des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung nach § 153c Abs. 1 und 2 StGB und des Verbrechens der Erpressung nach §§ 15 und 144 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.Herr W. S. wurde vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2 und 148 zweiter Fall StGB, des Vergehens des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung nach Paragraph 153 c, Absatz eins und 2 StGB und des Verbrechens der Erpressung nach Paragraphen 15 und 144 Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Unterschlagung, Betrug und Untreue außerhalb des Dienstes sind in aller Regel in besonderem Maße geeignet, achtungsmindernd und ansehensmindernd sowie - auch innerdienstlich - vertrauensmindernd zu wirken. Das ergibt sich bereits aus dem kriminellen Gehalt und aus der durch die strafrechtliche Einordnung und Bewertung ersichtlichen Sozialschädlichkeit dieser Delikte. Diese außerdienstlichen Verfehlungen haben deshalb grundsätzlich Dienstbezogenheit (vgl. VwGH 14.9.1988, 88/09/0046, 25.6.1990, 90/09/0068). Jedenfalls der von Herrn W. S. begangene gewerbsmäßige schwere Betrug ist demnach als achtungsmindernd und vertrauensmindernd zu werten. Das Verhalten des Herrn W. S. war in einem großen Ausmaß sozialschädlich und geeignet das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Beamtenschaft zu zerstören. Dabei spielt es keine Rolle, dass der Beamte bereits im Ruhestand ist, denn auch Beamte im Ruhestand werden von der Öffentlichkeit weiterhin mit ihrer Tätigkeit im öffentlichen Dienst in Verbindung gebracht. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung
Von einer unverhältnismäßigen Härte kann also im Ergebnis bei einer Entlassung infolge einer solchen Verurteilung nicht ausgegangen werden. Das Verwaltungsgericht Wien kann aus diesen Gründen keine Verfassungswidrigkeit in der Anwendung von § 74 Z 2 DO 1994 auf Beamte im Ruhestand erblicken.Unterschlagung, Betrug und Untreue außerhalb des Dienstes sind in aller Regel in besonderem Maße geeignet, achtungsmindernd und ansehensmindernd sowie - auch innerdienstlich - vertrauensmindernd zu wirken. Das ergibt sich bereits aus dem kriminellen Gehalt und aus der durch die strafrechtliche Einordnung und Bewertung ersichtlichen Sozialschädlichkeit dieser Delikte. Diese außerdienstlichen Verfehlungen haben deshalb grundsätzlich Dienstbezogenheit vergleiche VwGH 14.9.1988, 88/09/0046, 25.6.1990, 90/09/0068). Jedenfalls der von Herrn W. S. begangene gewerbsmäßige schwere Betrug ist demnach als achtungsmindernd und vertrauensmindernd zu werten. Das Verhalten des Herrn W. S. war in einem großen Ausmaß sozialschädlich und geeignet das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Beamtenschaft zu zerstören. Dabei spielt es keine Rolle, dass der Beamte bereits im Ruhestand ist, denn auch Beamte im Ruhestand werden von der Öffentlichkeit weiterhin mit ihrer Tätigkeit im öffentlichen Dienst in Verbindung gebracht. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung
Paragraph 74, Ziffer eins, DO 1994 schon bei weitaus geringeren Verfehlungen gerechtfertigt sein kann. Von einer unverhältnismäßigen Härte kann also im Ergebnis bei einer Entlassung infolge einer solchen Verurteilung nicht ausgegangen werden. Das Verwaltungsgericht Wien kann aus diesen Gründen keine Verfassungswidrigkeit in der Anwendung von Paragraph 74, Ziffer 2, DO 1994 auf Beamte im Ruhestand erblicken. Wenn der Beschwerdeführer ausführt, dass ASVG-Versicherte, die während ihres Ruhestandes Strafverurteilungen erlangen, sich ihrer Altersversorgung trotzdem sicher sein können, ein öffentlicher Dienstnehmer, der unbescholten seine Dienstzeit absolviert hat, hingegen seine Altersversorgung aufgrund § 74 Z 2 DO 1994 verliere, was eine Ungleichbehandlung darstelle, die nicht mehr zeitgemäß sei, so ist darauf hinzuweisen, dass es sich im Hinblick auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs beim öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, das auch den Ruhestand einschließt, und bei der Materie der gesetzlichen Sozialversicherung um tiefgreifend verschiedene Rechtsgebiete handelt, sodass es verfehlt ist, Teilbereiche der diese Materien regelnden Vorschriften herauszugreifen und aus dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes miteinander zu vergleichen (vgl. VfGH 30.6.1994, B 377/91, 29.11.2005, B 80/
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