RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum11.07.2017 GeschäftszahlVGW-031/013/9033/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Helm über die Beschwerde des Herrn A. E. gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat ..., vom 18.05.2017, Zl. VStV/916301745260/2016, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung, zu Recht e r k a n n t: I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II. Der Beschwerdeführer hat daher gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 15,20, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen.römisch zwei. Der Beschwerdeführer hat daher gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 15,20, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen. III. Die Revision wird nicht zugelassen. römisch drei. Die Revision wird nicht zugelassen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 16.11.2016 um 15:55 Uhr in Wien 14., Waidhausenstraße in Höhe ONr. 41, Richtung Hütteldorfer Straße als Lenker des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen FS-... die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 13 km/h überschritten. Die Überschreitung sei mit einem Messgerät festgestellt worden. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden. Wegen Übertretung des § 52 lit. a Z 10a StVO wurde über den Beschwerdeführer von der Verwaltungsbehörde eine Geldstrafe von EUR 76,00 (Ersatzfreiheitsstrafe einen Tag und elf Stunden) verhängt. Ferner wurden ihm EUR 10,00 (Mindestkostenbeitrag) als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vorgeschrieben.Wegen Übertretung des Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO wurde über den Beschwerdeführer von der Verwaltungsbehörde eine Geldstrafe von EUR 76,00 (Ersatzfreiheitsstrafe einen Tag und elf Stunden) verhängt. Ferner wurden ihm EUR 10,00 (Mindestkostenbeitrag) als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vorgeschrieben. In seiner dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde brachte der Beschuldigte im Wesentlichen vor, dass er aufgrund einer Zahlungsaufforderung in der Höhe von EUR 55,00 um Übermittlung eines Beweisfotos ersucht habe. Als Antwort habe er eine Strafverfügung in der Höhe von EUR 76,00 erhalten. Erst nach Einbringung eines Einspruches sei ihm das geforderte Foto zugekommen und habe er die EUR 55,00 zur Einzahlung gebracht. Dies bedeute aber nicht, dass er das Fahrzeug gefahren habe und werde er von weiteren Zahlungen daher Abstand nehmen. Aus dem vorgelegten Behördenakt ist ersichtlich, dass das verfahrensgegenständliche Fahrzeug am Tattag an der Tatörtlichkeit von einem Radargerät gemessen wurde. Die im Verfahren ergangene Strafverfügung wurde rechtzeitig beeinsprucht und das geforderte Radarfoto übermittelt. In der Folge erging das gegenständliche Straferkenntnis. Aufgrund der Aktenlage, insbesondere aufgrund der vorgelegten Unterlagen geht das Verwaltungsgericht Wien von einem im Einklang mit den Vorschriften und mit Hilfe eines geeichten Geräts durchgeführten Radarmessung aus. Es steht deshalb fest, dass der Beschwerdeführer zur angelasteten Zeit am angelasteten Ort die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 13 km/h überschritten hat. Der Beschwerdeführer moniert einen – aus seiner Sicht bestehenden - Verfahrensfehler, weil ihm das Beweisfoto zu spät geschickt worden sei. Der Beschwerde ist aber keine substantielle Bestreitung der Tat zu entnehmen. Zwar ist der Beschuldigte nicht verpflichtet, seine Unschuld zu belegen oder zu beweisen, er ist aber im Sinne seiner Mitwirkungspflicht am Verfahren wenigstens gehalten, die angelastete Tat substantiell zu bestreiten, d.h. der von der Behörde angelasteten Tat seine überprüfbare eigene Version bzw. Sichtweise entgegen zu setzen. Da er dies gänzlich unterlassen hat, konnte die Behörde zu Recht von seiner Täterschaft ausgehen. Der Tatbestand der angelasteten Übertretung ist sohin in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Durch die Tat wurde das öffentliche Interesse an der Einhaltung der höchstzulässigen Geschwindigkeit und somit an der Sicherheit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt, weshalb das Unrecht der Tat nicht gering war. Das Verschulden kann nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Mildernd war die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zu werten. Mangels Bekanntgabe wurde bei der Strafbemessung von zumindest durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen. Im Hinblick auf diese Strafzumessungsgründe ist die verhängte Geldstrafe, die ohnehin im untersten Bereich des bis EUR 726,00 liegenden gesetzlichen Strafrahmen liegt, keineswegs überhöht, sondern schuldangemessen und in dieser Höhe auch erforderlich, um den uneinsichtigen Beschwerdeführer von weiteren Geschwindigkeitsübertretungen im Straßenverkehr abzuhalten sowie andere Straßenbenützer zur Beachtung der höchstzulässigen Fahrgeschwindigkeiten anzuhalten. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.031.013.9033.2017
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