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{'item': 'VGW-041/V/075/8997/2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum11.07.2017 GeschäftszahlVGW-041/V/075/8997/2017 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Müller über den Antrag des Herrn D. C. auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers betreffend das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 18.05.2017, Zl. MBA ..., wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, den BESCHLUSS gefasst I. Gemäß § 40 Abs 1 VwGVG wird der Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers abgewiesen.römisch eins. Gemäß Paragraph 40, Absatz eins, VwGVG wird der Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers abgewiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Begründung Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 18.05.2017, MBA ... wurde über den Beschwerdeführer wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) eine Geldstrafe in der Höhe von 1.200,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag und 6 Stunden), verhängt. Ferner wurde ihm gemäß § 64 VStG ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von 120,-- Euro auferlegt. Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 18.05.2017, MBA ... wurde über den Beschwerdeführer wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) eine Geldstrafe in der Höhe von 1.200,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag und 6 Stunden), verhängt. Ferner wurde ihm gemäß Paragraph 64, VStG ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von 120,-- Euro auferlegt. Gegen dieses Straferkenntnis brachte der Beschuldigte gleichzeitig mit seiner ausgeführten Beschwerde vom 12.06.2017 einen Antrag auf Beigebung eines Verteidigers und Durchführung einer mündlichen Verhandlung ein. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Gemäß § 40 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, so ein Beschuldigter außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen, und soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist und aufgrund des Art 6 Abs 1 und Abs 3 lit c EMRK oder Art 47 GRC geboten ist.Gemäß Paragraph 40, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, so ein Beschuldigter außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen, und soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist und aufgrund des Artikel 6, Absatz eins und Absatz 3, Litera c, EMRK oder Artikel 47, GRC geboten ist. Die Verfahrenshilfe darf somit nur dann bewilligt werden, wenn beide Voraussetzungen kumulativ vorliegen; es muss der Beschuldigte sowohl mittellos sein, wie auch die Beigebung eines Verfahrenshilfeanwaltes notwendig erscheinen. Als Gründe für die Beigebung eines Verteidigers sind besondere Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage, besondere persönliche Umstände des Beschuldigten und die besondere Tragweite des Rechtsfalles für die Partei (wie etwa die Höhe der dem Beschuldigten drohenden Strafe) zu berücksichtigen (vgl VwGH 24.11.1993, 93/02/0270). Es wird daher vor allem auf die Komplexität der Rechts- und Sachlage sowie darauf zu achten sein, ob Rechtsfragen zur Beurteilung anstehen, die bislang uneinheitlich entschieden wurden, in denen ein Abgehen von der bisherigen Rechtsprechungspraxis erwogen wird oder denen grundsätzliche Bedeutung zukommt.Als Gründe für die Beigebung eines Verteidigers sind besondere Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage, besondere persönliche Umstände des Beschuldigten und die besondere Tragweite des Rechtsfalles für die Partei (wie etwa die Höhe der dem Beschuldigten drohenden Strafe) zu berücksichtigen vergleiche VwGH 24.11.1993, 93/02/0270). Es wird daher vor allem auf die Komplexität der Rechts- und Sachlage sowie darauf zu achten sein, ob Rechtsfragen zur Beurteilung anstehen, die bislang uneinheitlich entschieden wurden, in denen ein Abgehen von der bisherigen Rechtsprechungspraxis erwogen wird oder denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall erschöpft sich der Verfahrensgegenstand auf die Bekämpfung des gegenständlichen Straferkenntnisses vom 18.05.2017, wegen einer Übertretung des § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 idF BGBl. I. Nr. 72/2013 iVm § 3 leg.cit., iZm § 9 Abs. 1 VStG 1991, womit dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird, es als Obmann und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ des Kulturvereins „T.“-Verein zur Förderung der …-Kultur mit Sitz in Wien, ..., zu verantworten, dass dieser Verein als Arbeitgeber entgegen § 3 AuslBG in der Zeit von 19.8.2016 – 24.11.2016 einen namentlich genannten Ausländer ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligungen beschäftigt hat.Im gegenständlichen Fall erschöpft sich der Verfahrensgegenstand auf die Bekämpfung des gegenständlichen Straferkenntnisses vom 18.05.2017, wegen einer Übertretung des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 72 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 3, leg.cit., iZm Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991, womit dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird, es als Obmann und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ des Kulturvereins „T.“-Verein zur Förderung der …-Kultur mit Sitz in Wien, ..., zu verantworten, dass dieser Verein als Arbeitgeber entgegen Paragraph 3, AuslBG in der Zeit von 19.8.2016 – 24.11.2016 einen namentlich genannten Ausländer ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligungen beschäftigt hat. Zwar ist dem Beschwerdeführer zuzugestehen, dass er sich in einer finanziell ungünstigen Situation befinden mag, doch müssen für die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers beide Voraussetzungen des § 40 Abs 1 VwGVG kumulativ vorliegen.Zwar ist dem Beschwerdeführer zuzugestehen, dass er sich in einer finanziell ungünstigen Situation befinden mag, doch müssen für die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers beide Voraussetzungen des Paragraph 40, Absatz eins, VwGVG kumulativ vorliegen. Im vorliegenden Fall liegt aber keine schwierige Sach- oder Rechtslage zu Grunde, da allein die Frage zu klären ist, ob der Beschwerdeführer die ihm angelastete Verwaltungsübertretung begangen hat oder nicht und damit einen Ausländer entgegen des § 3 AuslBG beschäftigt hat oder nicht. Im vorliegenden Fall liegt aber keine schwierige Sach- oder Rechtslage zu Grunde, da allein die Frage zu klären ist, ob der Beschwerdeführer die ihm angelastete Verwaltungsübertretung begangen hat oder nicht und damit einen Ausländer entgegen des Paragraph 3, AuslBG beschäftigt hat oder nicht. Die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers ist daher nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Wien nicht im Interesse der Verwaltungsrechtspflege gelegen. Da gegenständlich somit die Beigebung eines Verteidigers nicht als im Interesse der Rechtspflege – vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung – erforderlich erscheint und auch nicht aufgrund des Art 6 EMRK oder Art 47 GRC geboten ist, war ohne weiteres Eingehen auf die genauen wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers spruchgemäß zu entscheiden.Da gegenständlich somit die Beigebung eines Verteidigers nicht als im Interesse der Rechtspflege – vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung – erforderlich erscheint und auch nicht aufgrund des Artikel 6, EMRK oder Artikel 47, GRC geboten ist, war ohne weiteres Eingehen auf die genauen wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.041.V.075.8997.2017

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