des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung die für den Zeitraum von 15.12.2016 bis 28.02.2017 zu Unrecht empfangenen Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von EUR 2.527,02, rückgefordert wurden,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fischer über die Beschwerde der Frau C. F., Wien, N., gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, Region …, Sozialzentrum ..., Zahl MA 40 - Sozialzentrum ... - SH/2017/01574199-001, mit welchem
Paragraph 21, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung die für den Zeitraum von 15.12.2016 bis 28.02.2017 zu Unrecht empfangenen Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von EUR 2.527,02, rückgefordert wurden, zu Recht e r k a n n t: I.
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid vom
1 des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz) hat Anspruch auf Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer
Paragraph 4, Absatz eins, des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz) hat Anspruch auf Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer
1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben volljährige Personen Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 und 2. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.
Paragraph 7, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben volljährige Personen Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs bei Erfüllung der Voraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz 1 und 2. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.
2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt die Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft nach folgenden Kriterien:
Paragraph 7, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt die Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft nach folgenden Kriterien:
1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen.
Paragraph 10, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen.
2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.
Paragraph 10, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.
3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind Zahlungsverpflichtungen, insbesondere auch solche auf Grund unterhaltsrechtlicher Beziehungen, bei der Bemessung nicht als einkommensmindernd zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Forderungen, die bei der Hilfe suchenden Person zwangsweise eingetrieben werden oder zu deren Begleichung sie nach einem Schuldenregulierungsverfahren verpflichtet ist.
Paragraph 10, Absatz 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind Zahlungsverpflichtungen, insbesondere auch solche auf Grund unterhaltsrechtlicher Beziehungen, bei der Bemessung nicht als einkommensmindernd zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Forderungen, die bei der Hilfe suchenden Person zwangsweise eingetrieben werden oder zu deren Begleichung sie nach einem Schuldenregulierungsverfahren verpflichtet ist.
1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben Hilfe empfangende Personen haben jede Änderung der für die Bemessung der Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere der Vermögens-, Einkommens-, Familien- oder Wohnverhältnisse sowie Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten oder sonstige, voraussichtlich länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten vom Wohnort unverzüglich dem Magistrat der Stadt Wien anzuzeigen.
Paragraph 21, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben Hilfe empfangende Personen haben jede Änderung der für die Bemessung der Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere der Vermögens-, Einkommens-, Familien- oder Wohnverhältnisse sowie Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten oder sonstige, voraussichtlich länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten vom Wohnort unverzüglich dem Magistrat der Stadt Wien anzuzeigen.
2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind Leistungen, die auf Grund einer Verletzung der Anzeigepflicht
Abs. 1 zu Unrecht empfangen wurden, mit Bescheid zurückzufordern. Die Behörde ist berechtigt, die Aufrechnung gegen Ansprüche auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu verfügen. Abs. 3 dieser Bestimmung normiert, dass die Rückforderung in Teilbeträgen erfolgen oder unterbleiben kann, wenn die anzeigepflichtige Person glaubhaft macht, dass die Verletzung der Anzeigepflicht auf einem geringfügigen Verschulden beruht, die Rückforderung eine Notlage herbeiführen würde, der Anspruch voraussichtlich uneinbringlich wäre oder der Betrag unbedeutend ist.
Paragraph 21, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind Leistungen, die auf Grund einer Verletzung der Anzeigepflicht
Absatz eins, zu Unrecht empfangen wurden, mit Bescheid zurückzufordern. Die Behörde ist berechtigt, die Aufrechnung gegen Ansprüche auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu verfügen. Absatz 3, dieser Bestimmung normiert, dass die Rückforderung in Teilbeträgen erfolgen oder unterbleiben kann, wenn die anzeigepflichtige Person glaubhaft macht, dass die Verletzung der Anzeigepflicht auf einem geringfügigen Verschulden beruht, die Rückforderung eine Notlage herbeiführen würde, der Anspruch voraussichtlich uneinbringlich wäre oder der Betrag unbedeutend ist.
3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes kann die Rückforderung in Teilbeträgen erfolgen oder unterbleiben, wenn die anzeigepflichtige Person glaubhaft macht, dass die Verletzung der Anzeigepflicht auf einem geringfügigen Verschulden beruht, die Rückforderung eine Notlage herbeiführen würde, der Anspruch voraussichtlich uneinbringlich wäre oder der Betrag unbedeutend ist.
Paragraph 21, Absatz 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes kann die Rückforderung in Teilbeträgen erfolgen oder unterbleiben, wenn die anzeigepflichtige Person glaubhaft macht, dass die Verletzung der Anzeigepflicht auf einem geringfügigen Verschulden beruht, die Rückforderung eine Notlage herbeiführen würde, der Anspruch voraussichtlich uneinbringlich wäre oder der Betrag unbedeutend ist. Somit sind durch die Behörde Leistungen, welche auf Grund einer Verletzung der Anzeigepflicht durch die Hilfe empfangende Person zu Unrecht empfangen wurden, zurückzufordern. Der so normierten Anzeigepflicht wird dann entsprochen, wenn die Hilfe empfangende Person jede Änderung der für die Bemessung der Leistung maßgeblichen Umstände unverzüglich dem Magistrat der Stadt Wien anzeigt. Insbesondere umfasst diese Meldepflicht auch Änderungen der Wohnverhältnisse auf Grund einer Übersiedelung und damit in Verbindung stehende Änderungen der Einkommensverhältnisse der Bedarfsgemeinschaft. Wie festgestellt, hat, wie von der nunmehrigen Beschwerdeführerin am
1 und Abs. 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes das Einkommen von Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft bei der Bemessung der Leistung und daraus resultierend auch bei der Festsetzung einer allfälligen Rückforderung auf den zu ermittelnden Mindestbedarf der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen ist, wobei auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen anzurechnen ist. Hierbei ist grundsätzlich vom tatsächlich bezogenen Einkommen der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft auszugehen, wobei
3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes Zahlungsverpflichtungen bei der Bemessung nicht als einkommensmindernd zu berücksichtigen sind. Dies gilt nach der ausdrücklichen Bestimmung der eben genannten Norm auch für Zahlungsverpflichtungen, welche aus unterhaltsrechtlichen Beziehungen herrühren, also etwa Alimentationszahlungen. Mit anderen Worten ist somit das tatsächlich bezogene Einkommen der Hilfe suchenden oder empfangenden Person anzurechnen, wobei Mittel aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung grundsätzlich nicht zum „Ausgleich“ für die Bedienung solcher Verbindlichkeiten dienen sollen. Soweit die Rechtsmittelwerberin in ihrer Beschwerde sinngemäß einwendet, der Behörde sei bei der Berechnung der Höhe des rückzufordernden Betrages insoweit ein Fehler unterlaufen, als Unterhaltszahlungen des Herrn K. an nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Kinder nicht als einkommensmindernd berücksichtigt worden seien, ist festzuhalten, dass
Paragraph 10, Absatz eins und Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes das Einkommen von Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft bei der Bemessung der Leistung und daraus resultierend auch bei der Festsetzung einer allfälligen Rückforderung auf den zu ermittelnden Mindestbedarf der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen ist, wobei auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen anzurechnen ist. Hierbei ist grundsätzlich vom tatsächlich bezogenen Einkommen der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft auszugehen, wobei
Paragraph 10, Absatz 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes Zahlungsverpflichtungen bei der Bemessung nicht als einkommensmindernd zu berücksichtigen sind. Dies gilt nach der ausdrücklichen Bestimmung der eben genannten Norm auch für Zahlungsverpflichtungen, welche aus unterhaltsrechtlichen Beziehungen herrühren, also etwa Alimentationszahlungen. Mit anderen Worten ist somit das tatsächlich bezogene Einkommen der Hilfe suchenden oder empfangenden Person anzurechnen, wobei Mittel aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung grundsätzlich nicht zum „Ausgleich“ für die Bedienung solcher Verbindlichkeiten dienen sollen. Somit ist festzuhalten, dass das Wiener Mindestsicherungsgesetz eine allfällige Berücksichtigung von Aufwendungen wie etwa Alimentationsverpflichtungen bei der Festsetzung der Ersatzpflicht nicht vorsieht und daher für eine allfällige Einrechnung dieser Aufwendungen keinerlei Rechtsgrundlage besteht. Weiters ist im gegebenen Zusammenhang festzuhalten, dass § 21 Abs. 3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ausdrücklich normiert, dass die Rückforderung in Teilbeträgen erfolgen oder unterbleiben kann, wenn die anzeigepflichtige Person glaubhaft macht, dass die Verletzung der Anzeigepflicht auf einem geringfügigen Verschulden beruht, die Rückforderung eine Notlage herbeiführen würde, der Anspruch voraussichtlich uneinbringlich wäre oder der Betrag unbedeutend ist. Allerdings machte die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren keinerlei konkrete Umstände geltend oder sogar glaubhaft, welche deren geringes Verschulden implizierten oder die Herbeiführung einer Notlage bescheinigen würden, und sind derartige Umstände auch sonst nicht hervorgekommen. Vielmehrt steht fest, dass die Bedarfsgemeinschaft durch das Einkommen des Herrn K. sowie auch durch die Annahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit durch die Beschwerdeführerin als finanziell abgesichert erscheint und sich somit keine Hinweise auf die Herbeiführung einer Notlage durch die Durchsetzung der festgesetzten Rückforderung ergaben. Weiters ist im gegebenen Zusammenhang festzuhalten, dass Paragraph 21, Absatz 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ausdrücklich normiert, dass die Rückforderung in Teilbeträgen erfolgen oder unterbleiben kann, wenn die anzeigepflichtige Person glaubhaft macht, dass die Verletzung der Anzeigepflicht auf einem geringfügigen Verschulden beruht, die Rückforderung eine Notlage herbeiführen würde, der Anspruch voraussichtlich uneinbringlich wäre oder der Betrag unbedeutend ist. Allerdings machte die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren keinerlei konkrete Umstände geltend oder sogar glaubhaft, welche deren geringes Verschulden implizierten oder die Herbeiführung einer Notlage bescheinigen würden, und sind derartige Umstände auch sonst nicht hervorgekommen. Vielmehrt steht fest, dass die Bedarfsgemeinschaft durch das Einkommen des Herrn K. sowie auch durch die Annahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit durch die Beschwerdeführerin als finanziell abgesichert erscheint und sich somit keine Hinweise auf die Herbeiführung einer Notlage durch die Durchsetzung der festgesetzten Rückforderung ergaben. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.141.023.8483.2017
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